Auf Grund der Paragraphen 13,, 13a, 13b, 14, 19, 23 Absatz eins und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:
Die Elektroaltgeräteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 3, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „unter die in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und“.
Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, werden die Worte „Sammel- und Behandlungskategorien“ durch die Wortfolge „Gerätekategorien gemäß Anhang 1a“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 21, Absatz eins, wird nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt und es lauten die Ziffer 5 und die Ziffer 9, wie folgt:
Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 21, Absatz 3, lautet die Ziffer eins, wie folgt:
Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 23, Absatz eins,, 3 und 4 werden die Worte „Sammel- und Behandlungskategorien“ durch die Wortfolge „Gerätekategorien gemäß Anhang 1a“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 27, entfällt am Ende der Ziffer 50, das Wort „und“ und es werden nach der Ziffer 51, folgende Ziffer 52 bis 70 eingefügt:
Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 18, angefügt:
Novellierungsanordnung 8, Im Anhang 1a wird in der Ziffer 4, die Wortfolge „Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme“ durch die Wortfolge „Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme, ausgenommen Photovoltaikmodule“ ersetzt und es entfällt in der Ziffer 4, das Wort „Photovoltaikmodule“.
Novellierungsanordnung 9, Dem Anhang 1a wird folgende Ziffer 7, angefügt:
Novellierungsanordnung 10, Anhang 2 Ziffer 6 a bis 6c lauten:
„6a. |
Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei |
Läuft ab am —21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie; — 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In- vitro-Diagnostika; — 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11. |
6a. I |
Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei und in Bauteilen aus stückfeuerverzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,2 % Blei. |
Läuft am 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 ab. |
6b. |
Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4 % Blei |
Läuft ab am —21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie; — 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In- vitro-Diagnostika; — 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11. |
6b. I |
Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von bis zu 0,4 % Blei, sofern es aus recyceltem bleihaltigem Aluminiumschrott stammt |
Läuft am 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 ab. |
6b. II |
Blei als Legierungselement in Aluminium für Zerspanungszwecke mit einem Massenanteil von bis zu 0,4 % Blei |
Läuft am 18. Mai 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 ab. |
6c. |
Kupferlegierung mit einem Massenanteil von bis zu 4 % Blei |
Läuft ab am — 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10; —21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie; —21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika; —21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.“ |
Novellierungsanordnung 11, Anhang 2 Ziffer 7 a, lautet:
„7a. |
Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85 % Blei) |
Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 (ausgenommen unter Ausnahme 24 fallende Anwendungen) und läuft am 21. Juli 2021 ab. Läuft für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In- vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie am 21. Juli 2021 ab. Läuft für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika am 21. Juli 2023 ab. Läuft für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11 am 21. Juli 2024 ab.“ |
Novellierungsanordnung 12, Anhang 2 Ziffer 7 c, römisch eins und 7c römisch II lauten:
„7c. I |
Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Glas oder Keramikwerkstoffen außer dielektrischer Keramik in Kondensatoren, z. B. piezoelektronische Geräte, oder in einer Glas- oder Keramikmatrixverbindung |
Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 (ausgenommen unter Ausnahme 34 fallende Anwendungen) und läuft am 21. Juli 2021 ab. Läuft für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In- vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie am 21. Juli 2021 ab. Läuft für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika am 21. Juli 2023 ab. Läuft für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11 am 21. Juli 2024 ab. |
7c. II |
Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von 125 römisch fünf AC oder 250 römisch fünf DC oder darüber |
Gilt nicht für unter die Einträge 7c. römisch eins und 7c. römisch IV dieses Anhangs fallende Verwendungen. Läuft ab am – 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10; – 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie; – 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika; – 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.“ |
Novellierungsanordnung 13, Anhang 2 7c römisch IV lautet:
„7c. IV |
Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen für Kondensatoren, die Teil integrierter Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind |
Läuft ab am – 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10; – 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie; – 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika; – 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.“ |
Novellierungsanordnung 14, Anhang 2 Ziffer 8 b, lautet und es wird folgende Ziffer 8 b, römisch eins angefügt:
„8b. |
Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten |
Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11 und läuft ab am – 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie; – 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika; – 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11. |
8b. I |
Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten für den Einsatz in – Sicherungen, – Temperaturfühlern, – thermischem Motorschutz (ausgenommen hermetischer thermischer Motorschutz) – Schalter Wechselstrom für – 6 A und darüber bei 250 römisch fünf AC oder darüber oder – 12 A und darüber bei 125 römisch fünf AC oder darüber, – Schalter Gleichstrom für 20 A und darüber bei 18 römisch fünf DC oder darüber, und – Schalter für den Einsatz bei einer Netzfrequenz von ≥ 200 Hz. |
Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 und läuft ab am 21. Juli 2021.“ |
Novellierungsanordnung 15, Anhang 2 Ziffer 15, lautet und es wird folgende Ziffer 15 a, angefügt:
„15. |
Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen |
Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11 und läuft ab am – 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie; – 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika; – 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11. |
15a. |
Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: – ein Halbleiter-Technologieknoten von 90 nm oder mehr; – ein einzelner Chip mit einer Größe von 300 mm2 oder mehr in jeglichem Halbleiter-Technologieknoten; – gestapelte Chipbaugruppen mit einer Chipgröße von 300 mm2 oder mehr oder Silizium-Interposer mit einer Größe von 300 mm2 oder mehr. |
Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 und läuft ab am 21. Juli 2021.“ |
Novellierungsanordnung 16, Anhang 2 Ziffer 18 b, lautet und es wird folgende Ziffer 18 b, römisch eins angefügt:
„18b. |
Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1 % oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Bräunungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat (BaSi2O5:Pb) |
Läuft ab am – 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10; – 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie; – 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika; – 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11. |
18b römisch eins. |
Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1 % oder weniger) von Gasentladungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat (BaSi2O5:Pb) bei Verwendung in medizinischen Lichttherapiegeräten |
Gilt für die Kategorien 5 und 8 (ausgenommen unter Anhang römisch IV Eintrag 34 fallende Anwendungen) und läuft am 21. Juli 2021 ab.“ |
Novellierungsanordnung 17, Anhang 2 Ziffer 21, lautet und es werden folgende Ziffer 21 a bis 21c angefügt:
„21. |
Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas |
Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11 und läuft ab am ‒ 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie; ‒ 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika; ‒ 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11. |
21a. |
Cadmium für Filterfunktionen in farbig bedrucktem Glas, das als Bauteil in Beleuchtungsanwendungen in Displays und Schalttafeln von Elektro- und Elektronikgeräten eingesetzt wird |
Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10, mit Ausnahme der Verwendungen, die unter Eintrag 21b oder Eintrag 39 fallen, und läuft ab am 21. Juli 2021. |
21b. |
Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas |
Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10, mit Ausnahme der Verwendungen, die unter Eintrag 21a oder Eintrag 39 fallen, und läuft ab am 21. Juli 2021. |
21c. |
Blei in Druckfarben zum Aufbringen von Email auf anderes Glas als Borosilicatglas |
Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 und läuft ab am 21. Juli 2021.“ |
Novellierungsanordnung 18, Anhang 2 Ziffer 24, lautet:
„24. |
Blei in Loten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern |
Läuft ab am — 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10; —21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie; — 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In- vitro-Diagnostika; — 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.“ |
Novellierungsanordnung 19, Anhang 2 Ziffer 29, lautet:
„29. |
Gebundenes Blei in Kristallglas gemäß Anhang römisch eins (Kristallglasarten 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493/EWG des Rates vom 15. Dezember 1969 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas (ABl. Nr. L 326 vom 29.12.1969 S 36). |
Läuft ab am ‒ 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10; ‒ 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie; ‒ 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika; ‒ 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.“ |
Novellierungsanordnung 20, Anhang 2 Ziffer 32, lautet:
„32. |
Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für Argon- und Krypton-Laserröhren |
Läuft ab am ‒ 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10; ‒ 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie; ‒ 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika; ‒ 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.“ |
Novellierungsanordnung 21, Anhang 2 Ziffer 34, lautet:
„34. |
Blei in Trimmpotentiometern auf Cermet- Basis |
gilt für alle Kategorien; läuft ab am — 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10; —21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie; —21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika; —21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.“ |
Novellierungsanordnung 22, Anhang 2 Ziffer 37, lautet:
„37. |
Blei in der Beschichtung von Hochspannungsdioden auf der Grundlage eines Zinkborat- Glasgehäuses |
Läuft ab am ‒ 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10; ‒ 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs-und Kontrollinstrumente in der Industrie; ‒ 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika; ‒ 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.“ |
Novellierungsanordnung 23, Dem Anhang 2 wird folgende Ziffer 42, angefügt:
„42. |
Blei in Lagern und Lagerbuchsen von mit Dieselkraftstoff oder gasförmigen Brennstoffen betriebenen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten gewerblich genutzten Maschinen und Geräten ‒ mit einem Gesamthubraum von ≥ 15 Litern oder ‒ mit einem Gesamthubraum von < 15 Litern, wenn der Motor für den Betrieb in Verwendungen ausgelegt ist, bei denen der Zeitraum zwischen dem Startsignal und der Volllast weniger als 10 Sekunden betragen muss, oder bei denen die regelmäßige Wartung üblicherweise in einer schwierigen und schmutzigen Außenumgebung durchgeführt wird, wie etwa bei Verwendungen im Bergbau, im Baugewerbe und in der Landwirtschaft. |
Gilt für die Kategorie 11, ausgenommen Verwendungen, die unter Eintrag 6c dieses Anhangs fallen. Läuft ab am 21. Juli 2024.“ |