Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Elektroaltgeräteverordnung geändert wird (EAG-VO-Novelle 2019)

Auf Grund der Paragraphen 13,, 13a, 13b, 14, 19, 23 Absatz eins und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Elektroaltgeräteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 3, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „unter die in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und“.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, werden die Worte „Sammel- und Behandlungskategorien“ durch die Wortfolge „Gerätekategorien gemäß Anhang 1a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 21, Absatz eins, wird nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt und es lauten die Ziffer 5 und die Ziffer 9, wie folgt:

  1. Ziffer 4 a
    Internetseite des Herstellers, sofern vorhanden,
  2. Ziffer 5
    Die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Gerätekategorie gemäß Anhang 1a,
  3. Ziffer 9
    Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes Geräte in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden, unter Angabe des jeweiligen Mitgliedstaates und des Namen des Bevollmächtigten im jeweiligen Mitgliedstaat.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 21, Absatz 3, lautet die Ziffer eins, wie folgt:

  1. Ziffer eins
    die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Gerätekategorien gemäß Anhang 1a.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 23, Absatz eins,, 3 und 4 werden die Worte „Sammel- und Behandlungskategorien“ durch die Wortfolge „Gerätekategorien gemäß Anhang 1a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 27, entfällt am Ende der Ziffer 50, das Wort „und“ und es werden nach der Ziffer 51, folgende Ziffer 52 bis 70 eingefügt:

  1. Ziffer 52
    die delegierte Richtlinie (EU) 2018/736 der Kommission vom 27. Februar 2018 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenchaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für bestimmte Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Glas oder Keramikwerkstoffen, ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S 94,
  2. Ziffer 53
    die delegierte Richtlinie (EU) 2018/737 der Kommission vom 27. Februar 2018 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern, ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S 97,
  3. Ziffer 54
    die delegierte Richtlinie (EU) 2018/738 der Kommission vom 27. Februar 2018 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Trimmpotentiometern auf Cermet-Basis, ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S 100,
  4. Ziffer 55
    die delegierte Richtlinie (EU) 2018/739 der Kommission vom 1. März 2018 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement in Stahl, ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S 103,
  5. Ziffer 56
    die delegierte Richtlinie (EU) 2018/740 der Kommission vom 1. März 2018 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement in Aluminium, ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S 106,
  6. Ziffer 57
    die delegierte Richtlinie (EU) 2018/741 der Kommission vom 1. März 2018 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement in Kupfer, ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S 109,
  7. Ziffer 58
    die delegierte Richtlinie (EU) 2018/742 der Kommission vom 1. März 2018 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in hochschmelzenden Loten, ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S 112,
  8. Ziffer 59
    die Richtlinie (EU) 2018/849 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 150 vom 14. Juni 2018 S 93,
  9. Ziffer 60
    die delegierte Richtlinie (EU) 2019/169 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in dielektrischer Keramik in bestimmten Kondensatoren, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 5,
  10. Ziffer 61
    die delegierte Richtlinie (EU) 2019/170 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen für bestimmte Kondensatoren, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 8,
  11. Ziffer 62
    die delegierte Richtlinie (EU) 2019/171 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 11,
  12. Ziffer 63
    die delegierte Richtlinie (EU) 2019/172 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 14,
  13. Ziffer 64
    die delegierte Richtlinie (EU) 2019/177 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen mit Leuchtstoffen, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 29,
  14. Ziffer 65
    die delegierte Richtlinie (EU) 2019/175 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für bestimmte Laserröhren, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 23,
  15. Ziffer 66
    die delegierte Richtlinie (EU) 2019/176 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in der Beschichtung bestimmter Dioden, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 26,
  16. Ziffer 67
    die delegierte Richtlinie (EU) 2019/178 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Lagern und Lagerbuchsen für gewisse nicht für den Straßenverkehr bestimmte gewerblich genutzte Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 32,
  17. Ziffer 68
    die delegierte Richtlinie (EU) 2019/174 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für gebundenes Blei in Kristallglas gemäß der Richtlinie 69/493/EWG, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 20,
  18. Ziffer 69
    die delegierte Richtlinie (EU) 2019/173 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 17 und
  19. Ziffer 70
    die Durchführungsverordnung (EU) 2019/290 der Kommission vom 19. Februar 2019 zur Festlegung eines Formats für die Registrierung und für die Berichterstattung der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten und über die Häufigkeit der Berichterstattung an das Register, ABl. Nr. L 48, vom 20. Februar 2019 S 6.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18Die Paragraphen 3,, 18, 21, 23 und 27 sowie die Anhänge 1a und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 8, Im Anhang 1a wird in der Ziffer 4, die Wortfolge „Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme“ durch die Wortfolge „Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme, ausgenommen Photovoltaikmodule“ ersetzt und es entfällt in der Ziffer 4, das Wort „Photovoltaikmodule“.

Novellierungsanordnung 9, Dem Anhang 1a wird folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    Photovoltaikmodule.“

Novellierungsanordnung 10, Anhang 2 Ziffer 6 a bis 6c lauten:

„6a.

Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei

Läuft ab am

—21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

— 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In- vitro-Diagnostika;

— 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

6a. I

Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei und in Bauteilen aus stückfeuerverzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,2 % Blei.

Läuft am 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 ab.

6b.

Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4 % Blei

Läuft ab am

—21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

— 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In- vitro-Diagnostika;

— 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

6b. I

Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von bis zu 0,4 % Blei, sofern es aus recyceltem bleihaltigem Aluminiumschrott stammt

Läuft am 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 ab.

6b. II

Blei als Legierungselement in Aluminium für Zerspanungszwecke mit einem Massenanteil von bis zu 0,4 % Blei

Läuft am 18. Mai 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 ab.

6c.

Kupferlegierung mit einem Massenanteil von bis zu 4 % Blei

Läuft ab am

— 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

—21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

—21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

—21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.“

Novellierungsanordnung 11, Anhang 2 Ziffer 7 a, lautet:

„7a.

Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85 % Blei)

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 (ausgenommen unter Ausnahme 24 fallende Anwendungen) und läuft am 21. Juli 2021 ab.

Läuft für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In- vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie am 21. Juli 2021 ab.

Läuft für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika am 21. Juli 2023 ab.

Läuft für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11 am 21. Juli 2024 ab.“

Novellierungsanordnung 12, Anhang 2 Ziffer 7 c, römisch eins und 7c römisch II lauten:

„7c. I

Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Glas oder Keramikwerkstoffen außer dielektrischer Keramik in Kondensatoren, z. B. piezoelektronische Geräte, oder in einer Glas- oder Keramikmatrixverbindung

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 (ausgenommen unter Ausnahme 34 fallende Anwendungen) und läuft am 21. Juli 2021 ab.

Läuft für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In- vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie am 21. Juli 2021 ab.

Läuft für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika am 21. Juli 2023 ab.

Läuft für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11 am 21. Juli 2024 ab.

7c. II

Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von 125 römisch fünf AC oder 250 römisch fünf DC oder darüber

Gilt nicht für unter die Einträge 7c. römisch eins und 7c. römisch IV dieses Anhangs fallende Verwendungen.

Läuft ab am

– 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

– 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

– 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

– 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.“

Novellierungsanordnung 13, Anhang 2 7c römisch IV lautet:

„7c. IV

Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen für Kondensatoren, die Teil integrierter Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind

Läuft ab am

– 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

– 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

– 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

– 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.“

Novellierungsanordnung 14, Anhang 2 Ziffer 8 b, lautet und es wird folgende Ziffer 8 b, römisch eins angefügt:

„8b.

Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten

Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11 und läuft ab am

– 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

– 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

– 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

8b. I

Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten für den Einsatz in

– Sicherungen,

– Temperaturfühlern,

– thermischem Motorschutz (ausgenommen hermetischer thermischer Motorschutz)

– Schalter Wechselstrom für

– 6 A und darüber bei 250 römisch fünf AC oder darüber oder

– 12 A und darüber bei 125 römisch fünf AC oder darüber,

– Schalter Gleichstrom für 20 A und darüber bei 18 römisch fünf DC oder darüber, und

– Schalter für den Einsatz bei einer Netzfrequenz von ≥ 200 Hz.

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 und läuft ab am 21. Juli 2021.“

Novellierungsanordnung 15, Anhang 2 Ziffer 15, lautet und es wird folgende Ziffer 15 a, angefügt:

„15.

Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen

Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11 und läuft ab am

– 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

– 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

– 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

15a.

Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

– ein Halbleiter-Technologieknoten von 90 nm oder mehr;

– ein einzelner Chip mit einer Größe von 300 mm2 oder mehr in jeglichem Halbleiter-Technologieknoten;

– gestapelte Chipbaugruppen mit einer Chipgröße von 300 mm2 oder mehr oder Silizium-Interposer mit einer Größe von 300 mm2 oder mehr.

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 und läuft ab am 21. Juli 2021.“

Novellierungsanordnung 16, Anhang 2 Ziffer 18 b, lautet und es wird folgende Ziffer 18 b, römisch eins angefügt:

„18b.

Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1 % oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Bräunungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat (BaSi2O5:Pb)

Läuft ab am

– 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

– 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

– 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

– 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

18b römisch eins.

Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1 % oder weniger) von Gasentladungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat (BaSi2O5:Pb) bei Verwendung in medizinischen Lichttherapiegeräten

Gilt für die Kategorien 5 und 8 (ausgenommen unter Anhang römisch IV Eintrag 34 fallende Anwendungen) und läuft am 21. Juli 2021 ab.“

Novellierungsanordnung 17, Anhang 2 Ziffer 21, lautet und es werden folgende Ziffer 21 a bis 21c angefügt:

„21.

Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas

Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11 und läuft ab am

‒ 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

‒ 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

‒ 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

21a.

Cadmium für Filterfunktionen in farbig bedrucktem Glas, das als Bauteil in Beleuchtungsanwendungen in Displays und Schalttafeln von Elektro- und Elektronikgeräten eingesetzt wird

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10, mit Ausnahme der Verwendungen, die unter Eintrag 21b oder Eintrag 39 fallen, und läuft ab am 21. Juli 2021.

21b.

Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10, mit Ausnahme der Verwendungen, die unter Eintrag 21a oder Eintrag 39 fallen, und läuft ab am 21. Juli 2021.

21c.

Blei in Druckfarben zum Aufbringen von Email auf anderes Glas als Borosilicatglas

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 und läuft ab am 21. Juli 2021.“

Novellierungsanordnung 18, Anhang 2 Ziffer 24, lautet:

„24.

Blei in Loten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern

Läuft ab am

— 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

—21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

— 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In- vitro-Diagnostika;

— 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.“

Novellierungsanordnung 19, Anhang 2 Ziffer 29, lautet:

„29.

Gebundenes Blei in Kristallglas gemäß Anhang römisch eins (Kristallglasarten 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493/EWG des Rates vom 15. Dezember 1969 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas (ABl. Nr. L 326 vom 29.12.1969 S 36).

Läuft ab am

‒ 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

‒ 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

‒ 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

‒ 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.“

Novellierungsanordnung 20, Anhang 2 Ziffer 32, lautet:

„32.

Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für Argon- und Krypton-Laserröhren

Läuft ab am

‒ 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

‒ 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

‒ 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

‒ 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.“

Novellierungsanordnung 21, Anhang 2 Ziffer 34, lautet:

„34.

Blei in Trimmpotentiometern auf Cermet- Basis

gilt für alle Kategorien; läuft ab am

— 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

—21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

—21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

—21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.“

Novellierungsanordnung 22, Anhang 2 Ziffer 37, lautet:

„37.

Blei in der Beschichtung von Hochspannungsdioden auf der Grundlage eines Zinkborat- Glasgehäuses

Läuft ab am

‒ 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

‒ 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs-und Kontrollinstrumente in der Industrie;

‒ 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

‒ 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.“

Novellierungsanordnung 23, Dem Anhang 2 wird folgende Ziffer 42, angefügt:

„42.

Blei in Lagern und Lagerbuchsen von mit Dieselkraftstoff oder gasförmigen Brennstoffen betriebenen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten gewerblich genutzten Maschinen und Geräten

‒ mit einem Gesamthubraum von ≥ 15 Litern oder

‒ mit einem Gesamthubraum von < 15 Litern, wenn der Motor für den Betrieb in Verwendungen ausgelegt ist, bei denen der Zeitraum zwischen dem Startsignal und der Volllast weniger als 10 Sekunden betragen muss, oder bei denen die regelmäßige Wartung üblicherweise in einer schwierigen und schmutzigen Außenumgebung durchgeführt wird, wie etwa bei Verwendungen im Bergbau, im Baugewerbe und in der Landwirtschaft.

Gilt für die Kategorie 11, ausgenommen Verwendungen, die unter Eintrag 6c dieses Anhangs fallen.

Läuft ab am 21. Juli 2024.“