1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt
Allgemeines
Umsetzung von Unionsrecht
§ 1.Paragraph eins,
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2017/1852/EU über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 265 vom 14.10.2017 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2017/1852/EU über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 265 vom 14.10.2017 Sitzung 1, in österreichisches Recht umgesetzt.
Anwendungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz legt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Republik Österreich und einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die durch die Auslegung und Anwendung von Abkommen oder Übereinkommen (§ 3 Abs. 1 Z 1) entstehen, fest.Dieses Bundesgesetz legt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Republik Österreich und einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die durch die Auslegung und Anwendung von Abkommen oder Übereinkommen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) entstehen, fest.
(2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt, finden die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961 und das Bundesfinanzgerichtsgesetz – BFGG, BGBl. I Nr. 14/2013, sinngemäße Anwendung.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt, finden die Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961, und das Bundesfinanzgerichtsgesetz – BFGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, sinngemäße Anwendung.
Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck
„Abkommen oder Übereinkommen“ völkerrechtliche Verträge, die die Beseitigung der Doppelbesteuerung von Einkommen und gegebenenfalls Vermögen vorsehen, insbesondere Doppelbesteuerungsabkommen und das EU-Schiedsübereinkommen;
„betroffene Person“ eine natürliche oder juristische Person, die in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist und deren Besteuerung von einer Streitfrage unmittelbar betroffen ist;
„betroffener Mitgliedstaat“ ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, der von der betroffenen Person in der Streitbeilegungsbeschwerde genannt wird und der Vertragsstaat des gemäß Z 1 genannten Abkommens oder Übereinkommens ist;„betroffener Mitgliedstaat“ ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, der von der betroffenen Person in der Streitbeilegungsbeschwerde genannt wird und der Vertragsstaat des gemäß Ziffer eins, genannten Abkommens oder Übereinkommens ist;
„Doppelbesteuerung“ die Erhebung von Steuern, die unter ein in Z 1 genanntes Abkommen oder Übereinkommen fallen, durch zwei oder mehrere Mitgliedstaaten, in Bezug auf dasselbe steuerpflichtige Einkommen oder Vermögen, wenn sie entweder zu„Doppelbesteuerung“ die Erhebung von Steuern, die unter ein in Ziffer eins, genanntes Abkommen oder Übereinkommen fallen, durch zwei oder mehrere Mitgliedstaaten, in Bezug auf dasselbe steuerpflichtige Einkommen oder Vermögen, wenn sie entweder zu
einer zusätzlichen Steuerbelastung,
einer Erhöhung der Steuerschuld, oder
der Streichung oder Verringerung von Verlusten, die zur Verrechnung mit steuerpflichtigen Gewinnen hätten genutzt werden können,
führt;
„kleineres Unternehmen“
eine Kapitalgesellschaft oder
eine Personengesellschaft, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist,
die am Bilanzstichtag nicht mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreitet:
20 000 000 Euro Bilanzsumme,
40 000 000 Euro Nettoumsatzerlöse,
250 Arbeitnehmer im Durchschnitt während eines Geschäftsjahres
und die nicht Teil eines Konzerns ist, dessen Mutterunternehmen verpflichtet ist, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen (§ 246 Abs. 1 Z 2 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897);und die nicht Teil eines Konzerns ist, dessen Mutterunternehmen verpflichtet ist, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen (Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 2, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897);
„Streitfrage“ eine Angelegenheit, die zu Streitigkeiten gemäß § 2 führt;„Streitfrage“ eine Angelegenheit, die zu Streitigkeiten gemäß Paragraph 2, führt;
„Verständigungsverfahren“ das Bemühen der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten um die Lösung einer Streitfrage, die durch die Auslegung und Anwendung von Abkommen oder Übereinkommen entsteht;
„zuständige Behörde“ aus österreichischer Sicht der Bundesminister für Finanzen und aus Sicht eines anderen Mitgliedstaates die Behörde, die dieser Mitgliedstaat benannt hat;
„zuständiges Gericht“ aus österreichischer Sicht das Bundesfinanzgericht und aus Sicht eines anderen Mitgliedstaates das Gericht oder eine andere Stelle, das bzw. die dieser Mitgliedstaat benannt hat.
(2)Absatz 2Wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, hat jeder in diesem Bundesgesetz nicht definierte Begriff die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt im einschlägigen Abkommen oder Übereinkommen zukommt, das zum Zeitpunkt des Einlangens der ersten Mitteilung der Maßnahme, die im Ergebnis zu einer Streitfrage geführt hat oder führen wird, gilt. In Ermangelung einer Begriffsbestimmung in einem solchen Abkommen oder Übereinkommen haben nicht definierte Begriffe die Bedeutung, die ihnen zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des betroffenen Mitgliedstaates für die Zwecke der Steuern zukam, für die das genannte Abkommen oder Übereinkommen gilt, wobei jede Bedeutung nach dem geltenden Steuerrecht des genannten Mitgliedstaates Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Begriff nach anderen Gesetzen des genannten Mitgliedstaates hat.
Sprachenregelung
§ 4.Paragraph 4,
Ist Österreich einer der betroffenen Mitgliedstaaten, so hat jegliche Kommunikation zwischen der betroffenen Person und dem Bundesminister für Finanzen gemäß diesem Bundesgesetz auf Deutsch oder Englisch zu erfolgen.
2. Abschnitt
Ernennung der unabhängigen Personen für die Liste der Europäischen Union
Liste der unabhängigen Personen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat bis 30. Juni 2019 für die Liste der unabhängigen Personen der Europäischen Union mindestens drei fachlich kompetente und unabhängige Personen, die unparteiisch und integer handeln können, zu ernennen und der Europäischen Kommission die Namen der von ihm ernannten unabhängigen Personen mitzuteilen. Dabei kann er Personen, die mit dem Vorsitz betraut werden können, besonders bezeichnen.
(2)Absatz 2Eine Person ist nicht unabhängig, wenn sie
innerhalb der letzten drei Jahre dem Bundesministerium für Finanzen zugehörig bzw. für dieses tätig gewesen ist oder
innerhalb der letzten drei Jahre eine Angestellte bzw. ein Angestellter eines Steuerberatungsunternehmens gewesen ist oder auf andere Weise berufsmäßig Steuerberatung erteilt hat.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat der Europäischen Kommission vollständige und aktuelle Informationen zum beruflichen und akademischen Werdegang sowie Informationen zu Fähigkeiten, Fachkenntnissen und etwaigen Interessenkonflikten der von ihm ernannten unabhängigen Personen zu übermitteln.
Änderungen der Liste
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat in einem Anlassfall (Abs. 2), mindestens aber einmal pro Jahr, zu überprüfen, ob eine von ihm ernannte Person noch unabhängig ist bzw. aus anderen Gründen noch in der Lage ist, als unabhängige Person tätig zu sein.Der Bundesminister für Finanzen hat in einem Anlassfall (Absatz 2,), mindestens aber einmal pro Jahr, zu überprüfen, ob eine von ihm ernannte Person noch unabhängig ist bzw. aus anderen Gründen noch in der Lage ist, als unabhängige Person tätig zu sein.
(2)Absatz 2Ein Anlassfall liegt insbesondere vor, wenn die Europäische Kommission dem Bundesminister für Finanzen mitteilt, dass ein anderer Mitgliedstaat berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit einer von ihm ernannten Person und entsprechende Nachweise vorgelegt hat. Der Bundesminister für Finanzen hat diesen Anlassfall innerhalb von sechs Monaten zu prüfen und der Europäischen Kommission das Ergebnis seiner Prüfung mitzuteilen.
(3)Absatz 3Hat der Bundesminister für Finanzen festgestellt, dass eine von ihm ernannte Person nicht mehr unabhängig ist bzw. aus anderen Gründen nicht mehr in der Lage ist, als unabhängige Person tätig zu sein, hat er sie abzuberufen und dies der Europäischen Kommission unverzüglich mitzuteilen.
(4)Absatz 4Hat der Bundesminister für Finanzen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat ernannten unabhängigen Person, hat er dies der Europäischen Kommission unter Vorlage entsprechender Nachweise unverzüglich mitzuteilen.
Pflichten der unabhängigen Person
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsEine vom Bundesminister für Finanzen ernannte unabhängige Person ist verpflichtet, Änderungen im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit bzw. andere Gründe, die sie daran hindern, als unabhängige Person tätig zu sein, dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen.
(2)Absatz 2Ist eine Person als Vorsitzende bzw. Vorsitzender oder als unabhängige Person oder als deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter eines Beratenden Ausschusses (§ 40 Abs. 1 Z 1 bzw. § 41 Abs. 1) oder eines Ausschusses für Alternative Streitbeilegung (§ 49 Abs. 3) benannt worden, hat sie dem Bundesminister für Finanzen etwaige Interessen, Beziehungen oder alle sonstigen Angelegenheiten mitzuteilen, die ihre bzw. seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit im schiedsgerichtlichen Verfahren beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von Befangenheit erwecken könnten.Ist eine Person als Vorsitzende bzw. Vorsitzender oder als unabhängige Person oder als deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter eines Beratenden Ausschusses (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Paragraph 41, Absatz eins,) oder eines Ausschusses für Alternative Streitbeilegung (Paragraph 49, Absatz 3,) benannt worden, hat sie dem Bundesminister für Finanzen etwaige Interessen, Beziehungen oder alle sonstigen Angelegenheiten mitzuteilen, die ihre bzw. seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit im schiedsgerichtlichen Verfahren beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von Befangenheit erwecken könnten.
(3)Absatz 3Ist eine Person als Vorsitzende bzw. Vorsitzender oder als unabhängige Person benannt worden, darf sie bzw. er sich innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten, nachdem der Beratende Ausschuss bzw. Ausschuss für Alternative Streitbeilegung eine Stellungnahme abgegeben oder der Beratende Ausschuss über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde entschieden hat, nicht in eine Situation begeben, die ihre bzw. seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit in Frage stellt.
2. Teil
Streitbeilegungsbeschwerde
1. Abschnitt
Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde
Einbringung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsJede betroffene Person ist berechtigt, eine Streitbeilegungsbeschwerde über eine Streitfrage einzubringen. Die Streitbeilegungsbeschwerde ist bei der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates gleichzeitig und mit den gleichen Angaben einzubringen.
(2)Absatz 2Die Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde beim Bundesminister für Finanzen hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Ist der betroffenen Person die elektronische Einbringung mangels technischer Voraussetzungen bzw. mangels Teilnahmeberechtigung unzumutbar, hat die Einbringung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen.
(3)Absatz 3Der für die Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde verwendete Kommunikationsweg ist für die gesamte weitere Kommunikation zwischen der betroffenen Person und dem Bundesminister für Finanzen zu verwenden.
(4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 ist eine in Österreich ansässige natürliche Person oder ein in Österreich ansässiges kleineres Unternehmen (§ 3 Abs. 1 Z 5) berechtigt, die Streitbeilegungsbeschwerde ausschließlich beim Bundesminister für Finanzen einzubringen. Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde gleichzeitig mitzuteilen, dass bei ihm eine Streitbeilegungsbeschwerde eingebracht worden ist. Sobald diese Mitteilung erfolgt ist, gilt die Streitbeilegungsbeschwerde der betroffenen Person zum Zeitpunkt dieser Mitteilung als bei den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eingebracht.Abweichend von Absatz eins, ist eine in Österreich ansässige natürliche Person oder ein in Österreich ansässiges kleineres Unternehmen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,) berechtigt, die Streitbeilegungsbeschwerde ausschließlich beim Bundesminister für Finanzen einzubringen. Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde gleichzeitig mitzuteilen, dass bei ihm eine Streitbeilegungsbeschwerde eingebracht worden ist. Sobald diese Mitteilung erfolgt ist, gilt die Streitbeilegungsbeschwerde der betroffenen Person zum Zeitpunkt dieser Mitteilung als bei den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eingebracht.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat zusätzlich zur Mitteilung gemäß Abs. 4 zweiter Satz eine Kopie der Streitbeilegungsbeschwerde an die zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.Der Bundesminister für Finanzen hat zusätzlich zur Mitteilung gemäß Absatz 4, zweiter Satz eine Kopie der Streitbeilegungsbeschwerde an die zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
(6)Absatz 6Langt beim Bundesminister für Finanzen die Mitteilung der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates über die Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde einer in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen natürlichen Person oder eines in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen kleineren Unternehmens ein, gilt die Streitbeilegungsbeschwerde zum Zeitpunkt dieser Mitteilung als beim Bundesminister für Finanzen eingebracht.
Inhalt
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDie Beschwerde hat zu enthalten:
Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer und jegliche sonstige Angaben, die für die Identifikation der betroffenen Person, die die Streitbeilegungsbeschwerde bei den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten eingebracht hat, erforderlich sind,
die betroffenen Mitgliedstaaten,
die betroffenen Besteuerungszeiträume,
genaue Angaben zu den maßgeblichen Tatsachen und Umständen des Falls (einschließlich gegebenenfalls genauer Angaben zur Struktur der Transaktion und zu den Beziehungen zwischen der betroffenen Person und den anderen an den maßgeblichen Transaktionen Beteiligten sowie jegliche Fakten, die in gutem Glauben in einer für beide Seiten verbindlichen Vereinbarung zwischen der betroffenen Person und der Abgabenbehörde festgelegt wurden) sowie zur Art und zum Zeitpunkt der zu der Streitfrage führenden Maßnahmen (einschließlich gegebenenfalls genauer Angaben zu demselben in dem bzw. den anderen betroffenen Mitgliedstaat bzw. Mitgliedstaaten eingegangenen Einkommen und zur Einbeziehung dieses Einkommens in das steuerpflichtige Einkommen in dem bzw. den anderen betroffenen Mitgliedstaat bzw. Mitgliedstaaten sowie genauer Angaben zu Steuern auf dieses Einkommen in dem bzw. den anderen betroffenen Mitgliedstaat bzw. Mitgliedstaaten, die bereits erhoben wurden oder noch erhoben werden) und Angaben zu den entsprechenden Beträgen in den Währungen aller betroffenen Mitgliedstaaten, mit Bilddateien aller Belege,
Verweis auf die anzuwendenden nationalen Vorschriften und das einschlägige Abkommen oder Übereinkommen; ist mehr als ein Abkommen oder Übereinkommen anwendbar, gibt die betroffene Person, die die Streitbeilegungsbeschwerde einbringt, an, welches Abkommen oder Übereinkommen ihrer Ansicht nach in Bezug auf die maßgebliche Streitfrage auszulegen ist,
eine Stellungnahme der betroffenen Person, aus der hervorgeht, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach eine Streitfrage vorliegt,
genaue Angaben zu etwaigen von der betroffenen Person eingelegten Rechtsmitteln oder eingeleiteten Gerichtsverfahren in einem Zusammenhang mit den maßgeblichen Transaktionen sowie zu allen die Streitfrage betreffenden Gerichtsentscheidungen, mit Bilddateien aller Belege,
eine Erklärung der betroffenen Person, in der sie sich verpflichtet, alle angemessenen Anfragen des Bundesministers für Finanzen so vollständig und so rasch wie möglich zu beantworten und auf Anfrage dem Bundesminister für Finanzen alle Unterlagen zu übermitteln,
gegebenenfalls eine Bilddatei des Abgabenbescheides, des Prüfungsberichtes oder anderer vergleichbarer Unterlagen, die zu der Streitfrage führen bzw. führten, sowie eine Bilddatei aller sonstigen von den Abgabenbehörden erstellten Unterlagen in einem Zusammenhang mit der Streitfrage,
gegebenenfalls Angaben zu jedem von der betroffenen Person angeregten Verständigungs- oder Streitbeilegungsverfahren in derselben Streitfrage für denselben Zeitraum aufgrund eines Abkommens oder Übereinkommens, mit Bilddateien aller Belege und
gegebenenfalls eine Erklärung der betroffenen Person, in der sie sich verpflichtet, die Bestimmungen des § 13 einzuhalten.gegebenenfalls eine Erklärung der betroffenen Person, in der sie sich verpflichtet, die Bestimmungen des Paragraph 13, einzuhalten.
(2)Absatz 2Wird die Streitbeilegungsbeschwerde aufgrund des § 8 Abs. 2 zweiter Satz in Papierform eingebracht, ist sie zu unterschreiben und sind anstelle der Bilddateien Kopien der relevanten Unterlagen beizulegen.Wird die Streitbeilegungsbeschwerde aufgrund des Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz in Papierform eingebracht, ist sie zu unterschreiben und sind anstelle der Bilddateien Kopien der relevanten Unterlagen beizulegen.
Frist für die Einbringung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDie Streitbeilegungsbeschwerde ist innerhalb von drei Jahren nach Einlangen der ersten Mitteilung der Maßnahme, die im Ergebnis zu einer Streitfrage führt oder führen wird, einzubringen.
(2)Absatz 2Eine solche Maßnahme kann aus österreichischer Sicht ein Bescheid oder eine sonstige Erledigung oder Äußerung der zuständigen österreichischen Abgabenbehörde sein.
(3)Absatz 3Die betroffene Person kann eine Streitbeilegungsbeschwerde selbst dann einbringen, wenn sie ein anderes Rechtsmittel aufgrund des nationalen Rechts einlegen hätte können oder eingelegt hat.
(4)Absatz 4Die betroffene Person kann eine Streitbeilegungsbeschwerde selbst dann einbringen, wenn die für die Streitfrage relevante Maßnahme bereits endgültig geworden ist.
Bestätigung des Eingangs
§ 11.Paragraph 11,
Der Bundesminister für Finanzen bestätigt der betroffenen Person das Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde.
Kommunikation mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten
§ 12.Paragraph 12,
Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde das Einlangen mitzuteilen und sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber zu verständigen, welche Sprache bzw. Sprachen sie für ihre Kommunikation während des Verständigungsverfahrens und des schiedsgerichtlichen Verfahrens verwenden.
Wirkung der Streitbeilegungsbeschwerde
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDurch das Einbringen einer Streitbeilegungsbeschwerde gemäß § 8 wird jedes von der betroffenen Person angeregte laufende Verständigungs- oder Streitbeilegungsverfahren in derselben Streitfrage für denselben Zeitraum aufgrund eines Abkommens oder Übereinkommens beendet.Durch das Einbringen einer Streitbeilegungsbeschwerde gemäß Paragraph 8, wird jedes von der betroffenen Person angeregte laufende Verständigungs- oder Streitbeilegungsverfahren in derselben Streitfrage für denselben Zeitraum aufgrund eines Abkommens oder Übereinkommens beendet.
(2)Absatz 2Ist die Streitbeilegungsbeschwerde beim Bundesminister für Finanzen eingebracht worden, enden die betroffenen Verfahren mit Wirkung ab dem Tag des Einlangens der Streitbeilegungsbeschwerde beim Bundesminister für Finanzen.
(3)Absatz 3Hat der Bundesminister für Finanzen eine Mitteilung einer zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates über die Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde erhalten, enden die betroffenen Verfahren mit Wirkung ab dem Tag dieser Mitteilung beim Bundesminister für Finanzen.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen kann der betroffenen Person, die die Streitbeilegungsbeschwerde eingebracht hat, die bis zum Ende der betroffenen Verfahren entstandenen Kosten vorschreiben.
2. Abschnitt
Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde
Ersuchen um zusätzliche Informationen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen kann innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde oder der Mitteilung (§ 8 Abs. 6) die betroffene Person um Übermittlung zusätzlicher Informationen, die für die inhaltliche Prüfung der Streitfrage als erforderlich erachtet werden, ersuchen. Gegen dieses Ersuchen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten sein Ersuchen mitzuteilen.Der Bundesminister für Finanzen kann innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde oder der Mitteilung (Paragraph 8, Absatz 6,) die betroffene Person um Übermittlung zusätzlicher Informationen, die für die inhaltliche Prüfung der Streitfrage als erforderlich erachtet werden, ersuchen. Gegen dieses Ersuchen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten sein Ersuchen mitzuteilen.
(2)Absatz 2Die betroffene Person kann die Übermittlung der ersuchten zusätzlichen Informationen verweigern, insoweit dies die Offenbarung eines Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder von Geschäftsverfahren zur Folge hätte und das österreichisches Recht verletzen würde. In diesem Fall hat die betroffene Person dem Bundesminister für Finanzen die Gründe für die Verweigerung mitzuteilen.
(3)Absatz 3Die betroffene Person hat dem Ersuchen – ausgenommen in den Fällen des Abs. 2 – durch Übermittlung der zusätzlichen Informationen innerhalb von drei Monaten ab Einlangen an den Bundesminister für Finanzen und in Kopie an die zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu entsprechen.Die betroffene Person hat dem Ersuchen – ausgenommen in den Fällen des Absatz 2, – durch Übermittlung der zusätzlichen Informationen innerhalb von drei Monaten ab Einlangen an den Bundesminister für Finanzen und in Kopie an die zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu entsprechen.
(4)Absatz 4Abweichend von Abs. 3 gilt für natürliche Personen und kleinere Unternehmen Folgendes: Sie können dem Ersuchen durch Übermittlung der zusätzlichen Informationen entweder an den Bundesminister für Finanzen oder an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem sie ansässig sind, entsprechen. Haben sie die zusätzlichen Informationen an den Bundesminister für Finanzen übermittelt, muss dieser den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Kopie aller eingelangten Dokumente übermitteln. Sobald diese Übermittlung erfolgt ist, gelten die zusätzlichen Informationen zum Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesminister für Finanzen als den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugegangen.Abweichend von Absatz 3, gilt für natürliche Personen und kleinere Unternehmen Folgendes: Sie können dem Ersuchen durch Übermittlung der zusätzlichen Informationen entweder an den Bundesminister für Finanzen oder an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem sie ansässig sind, entsprechen. Haben sie die zusätzlichen Informationen an den Bundesminister für Finanzen übermittelt, muss dieser den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Kopie aller eingelangten Dokumente übermitteln. Sobald diese Übermittlung erfolgt ist, gelten die zusätzlichen Informationen zum Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesminister für Finanzen als den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugegangen.
(5)Absatz 5Ist eine natürliche Person oder ein kleineres Unternehmen dem Ersuchen durch Übermittlung der zusätzlichen Informationen an die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates nachgekommen und sind diese dem Bundesminister für Finanzen übermittelt worden, gelten sie zum Zeitpunkt des Einlangens bei der zuständigen Behörde dieses anderen betroffenen Mitgliedstaates als dem Bundesminister für Finanzen zugegangen.
Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat mit Bescheid über die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde zu entscheiden.
(2)Absatz 2Die Streitbeilegungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn
sie nicht innerhalb der Frist gemäß § 10 eingebracht worden ist,sie nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 10, eingebracht worden ist,
sie nicht die gemäß § 9 erforderlichen Informationen enthält,sie nicht die gemäß Paragraph 9, erforderlichen Informationen enthält,
die betroffene Person dem Ersuchen des Bundesministers für Finanzen um zusätzliche Informationen gemäß § 14 nicht oder nicht fristgerecht entsprochen hat und sich nicht oder zu Unrecht auf § 14 Abs. 2 berufen hat oderdie betroffene Person dem Ersuchen des Bundesministers für Finanzen um zusätzliche Informationen gemäß Paragraph 14, nicht oder nicht fristgerecht entsprochen hat und sich nicht oder zu Unrecht auf Paragraph 14, Absatz 2, berufen hat oder
keine Streifrage vorliegt.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen teilt den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten das Ergebnis der Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde unverzüglich mit.
(4)Absatz 4Hat der Bundesminister für Finanzen nicht fristgerecht (§ 16) über die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde entschieden oder die Streitfrage nicht einseitig, ohne Einbeziehung der zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten, gelöst, gilt die Streitbeilegungsbeschwerde als von ihm zugelassen; § 284 BAO ist nicht anzuwenden.Hat der Bundesminister für Finanzen nicht fristgerecht (Paragraph 16,) über die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde entschieden oder die Streitfrage nicht einseitig, ohne Einbeziehung der zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten, gelöst, gilt die Streitbeilegungsbeschwerde als von ihm zugelassen; Paragraph 284, BAO ist nicht anzuwenden.
Frist für die Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDie Frist für die Zulassung oder Zurückweisung oder einseitige Lösung der Streitbeilegungsbeschwerde beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Tag des Einlangens der Streitbeilegungsbeschwerde beim Bundesminister für Finanzen.
(2)Absatz 2Hat der Bundesminister für Finanzen eine Mitteilung der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates über die Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde erhalten, beginnt die Frist – abweichend von Abs. 1 – mit dem Tag des Einlangens dieser Mitteilung beim Bundesminister für Finanzen.Hat der Bundesminister für Finanzen eine Mitteilung der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates über die Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde erhalten, beginnt die Frist – abweichend von Absatz eins, – mit dem Tag des Einlangens dieser Mitteilung beim Bundesminister für Finanzen.
(3)Absatz 3Ist die betroffene Person dem Ersuchen gemäß § 14 durch Übermittlung der zusätzlichen Informationen an den Bundesminister für Finanzen nachgekommen, beginnt die Frist – abweichend von Abs. 1 und 2 – mit dem Tag des Einlangens der durch die betroffene Person übermittelten zusätzlichen Informationen beim Bundesminister für Finanzen.Ist die betroffene Person dem Ersuchen gemäß Paragraph 14, durch Übermittlung der zusätzlichen Informationen an den Bundesminister für Finanzen nachgekommen, beginnt die Frist – abweichend von Absatz eins und 2 – mit dem Tag des Einlangens der durch die betroffene Person übermittelten zusätzlichen Informationen beim Bundesminister für Finanzen.
(4)Absatz 4Ist die betroffene Person dem Ersuchen gemäß § 14 durch Übermittlung der zusätzlichen Informationen an die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates nachgekommen, beginnt die Frist – abweichend von Abs. 1, 2 und 3 – mit dem Tag des Einlangens der übermittelten zusätzlichen Informationen bei der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates.Ist die betroffene Person dem Ersuchen gemäß Paragraph 14, durch Übermittlung der zusätzlichen Informationen an die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates nachgekommen, beginnt die Frist – abweichend von Absatz eins,, 2 und 3 – mit dem Tag des Einlangens der übermittelten zusätzlichen Informationen bei der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates.
(5)Absatz 5Hat die betroffene Person ein Rechtsmittel nach österreichischem Recht oder nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaates gegen eine Maßnahme im Sinne des § 10 Abs. 2 eingelegt, beginnt die Frist für die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde betreffend dieselbe Streitfrage – abweichend von Abs. 1 bis 4 – mit dem Tag, an demHat die betroffene Person ein Rechtsmittel nach österreichischem Recht oder nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaates gegen eine Maßnahme im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, eingelegt, beginnt die Frist für die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde betreffend dieselbe Streitfrage – abweichend von Absatz eins bis 4 – mit dem Tag, an dem
ein in diesem Verfahren ergangenes Urteil rechtskräftig geworden ist,
dieses Verfahren anders endgültig abgeschlossen worden ist oder
dieses Verfahren ausgesetzt worden ist.
Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten sowohl mitzuteilen, dass die Frist aufgrund eines nach österreichischem Recht eingelegten Rechtsmittels noch nicht zu laufen begonnen hat, als auch den späteren Beginn des Fristenlaufs.
3. Abschnitt
Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss
Antrag auf Zulassung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsDie betroffene Person kann einen schriftlichen Antrag auf Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss stellen, wenn die Streitbeilegungsbeschwerde
von mindestens einer zuständigen Behörde eines betroffenen Mitgliedstaates, nicht jedoch von den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten, zurückgewiesen worden ist und kein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung in diesem Mitgliedstaat anhängig ist oder eingelegt werden kann oder
von den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten zurückgewiesen worden ist und
die Zurückweisung im Rechtsmittelverfahren von mindestens einem maßgeblichen Gericht oder einer maßgeblichen anderen Justizbehörde eines betroffenen Mitgliedstaates, nicht jedoch von den maßgeblichen Gerichten oder den maßgeblichen anderen Justizbehörden aller Mitgliedstaaten, aufgehoben worden ist und
die Zurückweisung von keinem maßgeblichen Gericht oder von keiner maßgeblichen anderen Justizbehörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates, in dem von einer Entscheidung dieses maßgeblichen Gerichts oder dieser anderen maßgeblichen Justizbehörde nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaates nicht abgewichen werden kann, bestätigt worden ist.
Die betroffene Person hat dem Antrag eine entsprechende Erklärung beizulegen.
(2)Absatz 2Die betroffene Person hat den Antrag beim Bundesminister für Finanzen und bei den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig und mit den gleichen Angaben einzubringen.
(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2 ist eine in Österreich ansässige natürliche Person oder ein in Österreich ansässiges kleineres Unternehmen berechtigt, den Antrag ausschließlich beim Bundesminister für Finanzen einzubringen. Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach der Einbringung des Antrags gleichzeitig mitzuteilen, dass bei ihm ein Antrag eingebracht worden ist. Sobald diese Mitteilung erfolgt ist, gilt der Antrag zum Zeitpunkt dieser Mitteilung als bei den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eingebracht.Abweichend von Absatz 2, ist eine in Österreich ansässige natürliche Person oder ein in Österreich ansässiges kleineres Unternehmen berechtigt, den Antrag ausschließlich beim Bundesminister für Finanzen einzubringen. Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach der Einbringung des Antrags gleichzeitig mitzuteilen, dass bei ihm ein Antrag eingebracht worden ist. Sobald diese Mitteilung erfolgt ist, gilt der Antrag zum Zeitpunkt dieser Mitteilung als bei den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eingebracht.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat zusätzlich zur Mitteilung gemäß Abs. 3 zweiter Satz eine Kopie des Antrags an die zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.Der Bundesminister für Finanzen hat zusätzlich zur Mitteilung gemäß Absatz 3, zweiter Satz eine Kopie des Antrags an die zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
(5)Absatz 5Langt beim Bundesminister für Finanzen die Mitteilung der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates über die Einbringung eines Antrags einer in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen natürlichen Person oder eines in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen kleineren Unternehmens ein, gilt der Antrag zum Zeitpunkt dieser Mitteilung als beim Bundesminister für Finanzen eingebracht.
(6)Absatz 6Die Frist für die Antragstellung beträgt fünfzig Tage und beginnt
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mit dem Tag, der dem Einlangen der letzten Mitteilung über die Entscheidung der zuständigen Behörde eines betroffenen Mitgliedstaates über die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde folgt, oderin den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, mit dem Tag, der dem Einlangen der letzten Mitteilung über die Entscheidung der zuständigen Behörde eines betroffenen Mitgliedstaates über die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde folgt, oder
in den Fällen des Abs. 1 Z 2 mit dem Tag, der dem Einlangen der letzten Entscheidung eines maßgeblichen Gerichtes oder einer maßgeblichen anderen Justizbehörde eines betroffenen Mitgliedstaates folgt.in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, mit dem Tag, der dem Einlangen der letzten Entscheidung eines maßgeblichen Gerichtes oder einer maßgeblichen anderen Justizbehörde eines betroffenen Mitgliedstaates folgt.
Prüfung des Antrags
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat mit Bescheid darüber abzusprechen, dass aus österreichischer Sicht kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren besteht. Der Bescheid ist innerhalb von dreißig Tagen ab Einlangen des Antrags auf Zulassung zu erlassen.
(2)Absatz 2Die betroffene Person hat aus österreichischer Sicht keinen Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren, wenn
aus österreichischer Sicht ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt (§ 33 Abs. 2),aus österreichischer Sicht ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt (Paragraph 33, Absatz 2,),
gegen die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde noch ein Rechtsmittel beim Bundesfinanzgericht eingelegt werden kann und die betroffene Person nicht auf sämtliche Rechtsmittel, die nach österreichischem Recht gegen die Zurückweisung eingelegt werden könnten, verzichtet hat,
gegen die Zurückweisung ein Rechtsmittel beim Bundesfinanzgericht anhängig ist und die betroffene Person dieses Rechtsmittel nicht zurückgenommen hat,
die Zurückweisung im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens noch weiter angefochten werden kann oder
die Zurückweisung vom Bundesfinanzgericht im Rechtsmittelverfahren bestätigt worden ist.
(3)Absatz 3Hat die betroffene Person gemäß Abs. 2 Z 2 auf sämtliche Rechtsmittel verzichtet bzw. hat sie gemäß Abs. 2 Z 3 das Rechtsmittel zurückgenommen, ist dem Antrag ein entsprechender Rechtsmittelverzicht bzw. ein entsprechender Nachweis über das zurückgenommene Rechtsmittel beizulegen.Hat die betroffene Person gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auf sämtliche Rechtsmittel verzichtet bzw. hat sie gemäß Absatz 2, Ziffer 3, das Rechtsmittel zurückgenommen, ist dem Antrag ein entsprechender Rechtsmittelverzicht bzw. ein entsprechender Nachweis über das zurückgenommene Rechtsmittel beizulegen.
Einsetzung
§ 19.Paragraph 19,
Ist der Antrag auf Zulassung aus österreichischer Sicht zulässig und ist dem Bundesminister für Finanzen nicht von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates mitgeteilt worden, dass der Antrag aus ihrer Sicht unzulässig ist, hat der Bundesminister für Finanzen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten einen Beratenden Ausschuss einzusetzen. Für die Einsetzung gelten die §§ 39 bis 42 sinngemäß. Ist der Antrag auf Zulassung aus österreichischer Sicht zulässig und ist dem Bundesminister für Finanzen nicht von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates mitgeteilt worden, dass der Antrag aus ihrer Sicht unzulässig ist, hat der Bundesminister für Finanzen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten einen Beratenden Ausschuss einzusetzen. Für die Einsetzung gelten die Paragraphen 39 bis 42 sinngemäß.
Vereinfachte Geschäftsordnung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat sich für die Zwecke des § 21 mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über eine vereinfachte Geschäftsordnung zu verständigen.Der Bundesminister für Finanzen hat sich für die Zwecke des Paragraph 21, mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über eine vereinfachte Geschäftsordnung zu verständigen.
(2)Absatz 2Die vereinfachte Geschäftsordnung hat die in § 44 Z 1 sowie Z 3 bis 9 genannten Inhalte zu enthalten. Die §§ 43 und 45 gelten sinngemäß.Die vereinfachte Geschäftsordnung hat die in Paragraph 44, Ziffer eins, sowie Ziffer 3 bis 9 genannten Inhalte zu enthalten. Die Paragraphen 43 und 45 gelten sinngemäß.
Prüfung der Zulassung durch den Beratenden Ausschuss
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsDer Beratende Ausschuss hat zu prüfen, ob die Streitbeilegungsbeschwerde zuzulassen ist, weil keiner der Zurückweisungsgründe gemäß § 15 Abs. 2 vorliegt. Er hat darüber innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag seiner Einsetzung zu entscheiden.Der Beratende Ausschuss hat zu prüfen, ob die Streitbeilegungsbeschwerde zuzulassen ist, weil keiner der Zurückweisungsgründe gemäß Paragraph 15, Absatz 2, vorliegt. Er hat darüber innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag seiner Einsetzung zu entscheiden.
(2)Absatz 2Die bzw. der Vorsitzende hat dem Bundesminister für Finanzen und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten die Entscheidung innerhalb von dreißig Tagen ab dem Tag der Entscheidung mitzuteilen.
3. Teil
Verständigungsverfahren
1. Hauptstück
Gang des Verständigungsverfahrens
Einleitung bei Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch alle zuständigen Behörden
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsWird die Streitbeilegungsbeschwerde von den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten zugelassen, hat sich der Bundesminister für Finanzen darum zu bemühen, die Streitfrage im Verständigungsverfahren zu lösen.
(2)Absatz 2Wird die Streitbeilegungsbeschwerde vom Bundesfinanzgericht und von den maßgeblichen Gerichten oder maßgeblichen anderen Justizbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugelassen, hat sich der Bundesminister für Finanzen darum zu bemühen, die Streitfrage im Verständigungsverfahren zu lösen.
Einleitung bei Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz einsHat der Beratende Ausschuss die Streitbeilegungsbeschwerde gemäß § 21 zugelassen, kann der Bundesminister für Finanzen innerhalb von sechzig Tagen ab dem Tag der Mitteilung über die Zulassung an den Beratenden Ausschuss eine Erklärung abgeben, dass er ein Verständigungsverfahren führen möchte.Hat der Beratende Ausschuss die Streitbeilegungsbeschwerde gemäß Paragraph 21, zugelassen, kann der Bundesminister für Finanzen innerhalb von sechzig Tagen ab dem Tag der Mitteilung über die Zulassung an den Beratenden Ausschuss eine Erklärung abgeben, dass er ein Verständigungsverfahren führen möchte.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der betroffenen Person mitzuteilen, dass er eine Erklärung abgegeben hat.
Frist für die Einigung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsEine Einigung im Verständigungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag der letzten Mitteilung über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde (§ 22) anzustreben.Eine Einigung im Verständigungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag der letzten Mitteilung über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde (Paragraph 22,) anzustreben.
(2)Absatz 2Wurde das Verständigungsverfahren eingeleitet, nachdem der Beratende Ausschuss die Streitbeilegungsbeschwerde zugelassen hat und eine zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaates die Erklärung abgegeben hat, dass sie ein Verständigungsverfahren führen möchte, ist für die Frist zur Einigung – abweichend von Abs. 1 – der Tag der Mitteilung über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss maßgeblich.Wurde das Verständigungsverfahren eingeleitet, nachdem der Beratende Ausschuss die Streitbeilegungsbeschwerde zugelassen hat und eine zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaates die Erklärung abgegeben hat, dass sie ein Verständigungsverfahren führen möchte, ist für die Frist zur Einigung – abweichend von Absatz eins, – der Tag der Mitteilung über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss maßgeblich.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten schriftlich und begründet ersuchen, die Frist von zwei Jahren längstens um ein Jahr zu verlängern. Er hat dies der betroffenen Person unverzüglich mitzuteilen.
(4)Absatz 4Hat die betroffene Person ein Rechtsmittel nach österreichischem Recht oder nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaates gegen eine Maßnahme im Sinne des § 10 Abs. 2 eingelegt, beginnt die Frist für die Einigung in einem Verständigungsverfahren, das dieselbe Streitfrage betrifft – abweichend von Abs. 1 und 2 – mit dem Tag, an demHat die betroffene Person ein Rechtsmittel nach österreichischem Recht oder nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaates gegen eine Maßnahme im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, eingelegt, beginnt die Frist für die Einigung in einem Verständigungsverfahren, das dieselbe Streitfrage betrifft – abweichend von Absatz eins und 2 – mit dem Tag, an dem
ein in diesem Verfahren ergangenes Urteil rechtskräftig geworden ist,
dieses Verfahren anders endgültig abgeschlossen worden ist oder
dieses Verfahren ausgesetzt worden ist.
Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten sowohl mitzuteilen, dass die Frist aufgrund eines nach österreichischem Recht eingelegten Rechtsmittels noch nicht zu laufen begonnen hat, als auch den späteren Beginn des Fristenlaufs.
Ersuchen um zusätzliche Informationen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen kann, sofern er dies für die inhaltliche Prüfung der Streitfrage als erforderlich erachtet, die betroffene Person um weitere Informationen oder um die Vorlage von Beweismitteln ersuchen. § 14 gilt sinngemäß.Der Bundesminister für Finanzen kann, sofern er dies für die inhaltliche Prüfung der Streitfrage als erforderlich erachtet, die betroffene Person um weitere Informationen oder um die Vorlage von Beweismitteln ersuchen. Paragraph 14, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2Die betroffene Person kann beim Bundesminister für Finanzen anregen, gehört zu werden, Informationen zu übermitteln, Beweise vorzulegen oder Zeugen stellig machen zu dürfen.
2. Hauptstück
Beendigung des Verständigungsverfahrens
1. Abschnitt
Entscheidung
Einigung im Verständigungsverfahren
§ 26.Paragraph 26,
Sobald die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der in § 24 genannten Frist eine Einigung über die Lösung der Streitfrage erzielt haben, teilt dies der Bundesminister für Finanzen der betroffenen Person unverzüglich mit. Sobald die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der in Paragraph 24, genannten Frist eine Einigung über die Lösung der Streitfrage erzielt haben, teilt dies der Bundesminister für Finanzen der betroffenen Person unverzüglich mit.
Mitwirkung der betroffenen Person
§ 27.Paragraph 27,
Spätestens sechzig Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Einigung der betroffenen Person mitgeteilt worden ist, muss dem Bundesminister für Finanzen und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten Folgendes übermittelt worden sein:
die Zustimmung zur Einigung,
der Nachweis über den Verzicht auf die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 BAO, mit dem die Einigung (§ 26) festgestellt werden soll,der Nachweis über den Verzicht auf die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BAO, mit dem die Einigung (Paragraph 26,) festgestellt werden soll,
Nachweise über den Verzicht auf sämtliche Rechtsmittel, die nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaates in einem Verfahren, das dieselbe Streitfrage betrifft, eingelegt werden könnten und
gegebenenfalls Nachweise über Maßnahmen, die getroffen wurden, um Verfahren nach österreichischem Recht oder nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaates, die dieselbe Streitfrage betreffen, einzustellen.
Entscheidung im Verständigungsverfahren
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber zu verständigen, dass die Voraussetzungen gemäß § 27 vorliegen und anschließend der betroffenen Person unverzüglich den Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 BAO, mit dem die Einigung (§ 26) festgestellt worden ist, zuzustellen.Der Bundesminister für Finanzen hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber zu verständigen, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 27, vorliegen und anschließend der betroffenen Person unverzüglich den Bescheid gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BAO, mit dem die Einigung (Paragraph 26,) festgestellt worden ist, zuzustellen.
(2)Absatz 2Solange kein Einvernehmen des Bundesministers für Finanzen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 27 besteht, wird die Einigung nicht verbindlich und ist nicht umzusetzen. Die betroffene Person hat kein Recht, einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes gemäß § 32 zu stellen.Solange kein Einvernehmen des Bundesministers für Finanzen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 27, besteht, wird die Einigung nicht verbindlich und ist nicht umzusetzen. Die betroffene Person hat kein Recht, einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes gemäß Paragraph 32, zu stellen.
2. Abschnitt
Sonstige Beendigung
Beendigung durch Zeitablauf
§ 29.Paragraph 29,
Haben die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der in § 24 genannten Frist keine Einigung über die Lösung der Streitfrage erzielt, teilt der Bundesminister für Finanzen dies der betroffenen Person mit. In dieser Mitteilung sind die Gründe, weshalb keine Einigung erzielt werden konnte, anzugeben. Haben die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der in Paragraph 24, genannten Frist keine Einigung über die Lösung der Streitfrage erzielt, teilt der Bundesminister für Finanzen dies der betroffenen Person mit. In dieser Mitteilung sind die Gründe, weshalb keine Einigung erzielt werden konnte, anzugeben.
Beendigung durch Abbruch
§ 30.Paragraph 30,
Der Bundesminister für Finanzen kann sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber verständigen, dass innerhalb der in § 24 genannten Frist keine Einigung über die Lösung der Streitfrage erzielt werden kann und hat dies der betroffenen Person mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die Gründe, weshalb keine Einigung erzielt werden kann, anzugeben. Der Bundesminister für Finanzen kann sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber verständigen, dass innerhalb der in Paragraph 24, genannten Frist keine Einigung über die Lösung der Streitfrage erzielt werden kann und hat dies der betroffenen Person mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die Gründe, weshalb keine Einigung erzielt werden kann, anzugeben.
Beendigung durch Wegfall der Streitfrage
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der betroffenen Person mitzuteilen, dass das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis über die Streitfrage entschieden hat und dass deshalb das Verständigungsverfahren ab dem Tag dieser Mitteilung zu beenden ist.
(2)Absatz 2Das Verständigungsverfahren endet außerdem, wenn die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates dem Bundesminister für Finanzen mitgeteilt hat, dass ein maßgebliches Gericht oder eine maßgebliche andere Justizbehörde dieses Mitgliedstaates über die Streitfrage entschieden hat und von dieser Entscheidung nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaates nicht abgewichen werden kann.
4. Teil
Schiedsgerichtliches Verfahren
1. Hauptstück
Antragstellung und Prüfung des Antrags
Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz einsDie betroffene Person kann einen schriftlichen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes stellen, wenn zwischen dem Bundesminister für Finanzen und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten keine Einigung über die Lösung der Streitfrage im Verständigungsverfahren erzielt werden konnte (§ 29 oder § 30).Die betroffene Person kann einen schriftlichen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes stellen, wenn zwischen dem Bundesminister für Finanzen und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten keine Einigung über die Lösung der Streitfrage im Verständigungsverfahren erzielt werden konnte (Paragraph 29, oder Paragraph 30,).
(2)Absatz 2Die betroffene Person hat den Antrag bei der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates gleichzeitig und mit den gleichen Angaben einzubringen.
(3)Absatz 3Der Antrag ist innerhalb von fünfzig Tagen ab dem Tag zu stellen, der dem Tag folgt, an dem die betroffene Person die Mitteilung gemäß § 29 oder § 30 erhalten hat.Der Antrag ist innerhalb von fünfzig Tagen ab dem Tag zu stellen, der dem Tag folgt, an dem die betroffene Person die Mitteilung gemäß Paragraph 29, oder Paragraph 30, erhalten hat.
(4)Absatz 4Die Einbringung des Antrags beim Bundesminister für Finanzen hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen, außer der betroffenen Person ist die elektronische Einbringung mangels technischer Voraussetzungen bzw. mangels Teilnahmeberechtigung unzumutbar.
(5)Absatz 5Der für die Einbringung des Antrags verwendete Kommunikationsweg ist für den gesamten Verkehr zwischen der betroffenen Person und dem Bundesminister für Finanzen zu verwenden.
(6)Absatz 6Abweichend von Abs. 2 ist eine in Österreich ansässige natürliche Person oder ein in Österreich ansässiges kleineres Unternehmen berechtigt, den Antrag ausschließlich beim Bundesminister für Finanzen einzubringen. Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach der Einbringung des Antrags gleichzeitig mitzuteilen, dass bei ihm ein Antrag eingebracht worden ist. Sobald diese Mitteilung erfolgt ist, gilt der Antrag der betroffenen Person zum Zeitpunkt dieser Mitteilung als bei den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eingebracht.Abweichend von Absatz 2, ist eine in Österreich ansässige natürliche Person oder ein in Österreich ansässiges kleineres Unternehmen berechtigt, den Antrag ausschließlich beim Bundesminister für Finanzen einzubringen. Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach der Einbringung des Antrags gleichzeitig mitzuteilen, dass bei ihm ein Antrag eingebracht worden ist. Sobald diese Mitteilung erfolgt ist, gilt der Antrag der betroffenen Person zum Zeitpunkt dieser Mitteilung als bei den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eingebracht.
(7)Absatz 7Der Bundesminister für Finanzen hat zusätzlich zur Mitteilung gemäß Abs. 6 zweiter Satz eine Kopie des Antrags an die zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.Der Bundesminister für Finanzen hat zusätzlich zur Mitteilung gemäß Absatz 6, zweiter Satz eine Kopie des Antrags an die zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
(8)Absatz 8Langt beim Bundesminister für Finanzen die Mitteilung der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates über die Einbringung eines Antrags einer in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen natürlichen Person oder eines in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen kleineren Unternehmens ein, gilt der Antrag zum Zeitpunkt dieser Mitteilung als beim Bundesminister für Finanzen eingebracht.
Prüfung des Antrags
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat mit Bescheid darüber abzusprechen, dass aus österreichischer Sicht der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes nicht zulässig ist. Der Bescheid ist innerhalb von dreißig Tagen ab Einlangen des Antrags zu erlassen und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
(2)Absatz 2Der Antrag ist aus österreichischer Sicht nicht zulässig, wenn
die Streitfrage weggefallen ist (§ 34),die Streitfrage weggefallen ist (Paragraph 34,),
gegen die betroffene Person eine Strafe oder Verbandsgeldbuße wegen eines Finanzvergehens verhängt worden ist (§ 35),gegen die betroffene Person eine Strafe oder Verbandsgeldbuße wegen eines Finanzvergehens verhängt worden ist (Paragraph 35,),
es sich bei der Streitfrage um keine Frage der Doppelbesteuerung handelt (§ 36) oderes sich bei der Streitfrage um keine Frage der Doppelbesteuerung handelt (Paragraph 36,) oder
der Antrag nicht fristgerecht eingebracht worden ist oder sonst eine der nach österreichischem Recht erforderlichen Voraussetzungen für ein Anbringen (§ 85 BAO) nicht vorliegt.der Antrag nicht fristgerecht eingebracht worden ist oder sonst eine der nach österreichischem Recht erforderlichen Voraussetzungen für ein Anbringen (Paragraph 85, BAO) nicht vorliegt.
Wegfall der Streitfrage
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz einsDer Antrag ist aus österreichischer Sicht nicht zulässig, wenn das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis über die Streitfrage entschieden hat.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen, dass vor Antragstellung das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis über die Streitfrage entschieden hat.
Strafe oder Verbandsgeldbuße wegen eines Finanzvergehens
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz einsDer Antrag ist aus österreichischer Sicht nicht zulässig, wenn gegen die betroffene Person wegen eines Finanzvergehens, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, eine Strafe oder Verbandsgeldbuße verhängt worden ist und dieses Finanzvergehen in einem Zusammenhang mit dem von der Streitfrage betroffenen Einkommen oder Vermögen steht.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen, dass vor Antragstellung gegen die betroffene Person eine Strafe oder Verbandsgeldbuße im Sinne des Abs. 1 verhängt worden ist und der Antrag nach österreichischem Recht nicht zulässig ist.Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen, dass vor Antragstellung gegen die betroffene Person eine Strafe oder Verbandsgeldbuße im Sinne des Absatz eins, verhängt worden ist und der Antrag nach österreichischem Recht nicht zulässig ist.
Fehlende Doppelbesteuerung
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz einsDer Antrag ist aus österreichischer Sicht nicht zulässig, wenn es bei der Streitfrage nicht um Doppelbesteuerung geht.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat dies den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen.
Kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren
§ 37.Paragraph 37,
Die betroffene Person hat keinen Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren, wenn
aus österreichischer Sicht ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt (§ 33 Abs. 2) oderaus österreichischer Sicht ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt (Paragraph 33, Absatz 2,) oder
dem Bundesminister für Finanzen von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates mitgeteilt worden ist, dass aus der Sicht dieses Mitgliedstaates ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt.
2. Hauptstück
Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss
1. Abschnitt
Einsetzung des Beratenden Ausschusses
Auswahl des Schiedsgerichtes
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz einsIst der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes aus österreichischer Sicht zulässig und ist dem Bundesminister für Finanzen nicht von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates mitgeteilt worden, dass der Antrag aus ihrer Sicht unzulässig ist, hat der Bundesminister für Finanzen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten einen Beratenden Ausschuss einzusetzen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen kann mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten vereinbaren, dass – abweichend von Abs. 1 – dem Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes durch Einsetzung eines Ausschusses für Alternative Streitbeilegung nachgekommen wird.Der Bundesminister für Finanzen kann mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten vereinbaren, dass – abweichend von Absatz eins, – dem Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes durch Einsetzung eines Ausschusses für Alternative Streitbeilegung nachgekommen wird.
Frist für die Einsetzung
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz einsDie Frist für die Einsetzung des Beratenden Ausschusses beträgt hundertzwanzig Tage.
(2)Absatz 2Sie beginnt mit dem Tag, der dem Tag des Einlangens des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes beim Bundesminister für Finanzen folgt.
(3)Absatz 3Ist der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes ausschließlich bei der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates eingebracht worden (§ 32 Abs. 8), beginnt die Frist – abweichend von Abs. 3 – mit dem Tag, der dem Tag des Einlangens der Mitteilung der zuständigen Behörde des anderen betroffenen Mitgliedstaates beim Bundesminister für Finanzen folgt.Ist der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes ausschließlich bei der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates eingebracht worden (Paragraph 32, Absatz 8,), beginnt die Frist – abweichend von Absatz 3, – mit dem Tag, der dem Tag des Einlangens der Mitteilung der zuständigen Behörde des anderen betroffenen Mitgliedstaates beim Bundesminister für Finanzen folgt.
Einsetzung
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über folgende Bestandteile der Einsetzung des Beratenden Ausschusses zu verständigen:
die Vorschriften für die Benennung der unabhängigen Personen inklusive allfälliger Ablehnungsgründe,
die Anzahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter jeder zuständigen Behörde,
je eine unabhängige Person inklusive ihrer Stellvertreterin bzw. ihren Stellvertreter pro zuständiger Behörde und
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen kann sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber verständigen, dass die Anzahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter jeder zuständigen Behörde und/oder die Anzahl der unabhängigen Personen inklusive ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter auf jeweils zwei je betroffenem Mitgliedstaat erhöht wird.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat unverzüglich seine Vertreterin bzw. seinen Vertreter und eine unabhängige Person gemäß Abs. 1 Z 1 zu benennen. Im Fall des Abs. 2 hat er zusätzlich eine zweite Vertreterin bzw. einen zweiten Vertreter und/oder eine zweite unabhängige Person zu benennen. Für jede benannte unabhängige Person ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestimmen, die bzw. der die unabhängige Person bei deren Verhinderung zu vertreten hat.Der Bundesminister für Finanzen hat unverzüglich seine Vertreterin bzw. seinen Vertreter und eine unabhängige Person gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zu benennen. Im Fall des Absatz 2, hat er zusätzlich eine zweite Vertreterin bzw. einen zweiten Vertreter und/oder eine zweite unabhängige Person zu benennen. Für jede benannte unabhängige Person ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestimmen, die bzw. der die unabhängige Person bei deren Verhinderung zu vertreten hat.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen kann eine von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates benannte unabhängige Person aus folgenden Gründen ablehnen:
sie gehörte innerhalb der letzten drei Jahre der zuständigen Behörde dieses betroffenen Mitgliedstaates an oder war für diese tätig,
sie hat oder hatte eine wesentliche Beteiligung oder ein Stimmrecht an der betroffenen Person,
sie war innerhalb der letzten fünf Jahre Angestellte bzw. Angestellter oder Beraterin bzw. Berater der betroffenen Person,
sie bietet keine hinreichende Gewähr für Unbefangenheit in dem zu schlichtenden Streitfall bzw. den zu schlichtenden Streitfällen oder
sie war innerhalb der letzten drei Jahre Angestellte bzw. Angestellter eines Steuerberatungsunternehmens oder erteilte auf andere Weise berufsmäßig Steuerberatung.
Außerdem kann er die unabhängige Person aus einem im Vorhinein mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abs. 1 Z 1 vereinbarten Grund ablehnen.Außerdem kann er die unabhängige Person aus einem im Vorhinein mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, vereinbarten Grund ablehnen.
(5)Absatz 5Hat die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates eine vom Bundesminister für Finanzen benannte unabhängige Person aus einem der in Abs. 4 genannten Gründe abgelehnt, hat der Bundesminister für Finanzen unverzüglich eine andere unabhängige Person zu benennen.Hat die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates eine vom Bundesminister für Finanzen benannte unabhängige Person aus einem der in Absatz 4, genannten Gründe abgelehnt, hat der Bundesminister für Finanzen unverzüglich eine andere unabhängige Person zu benennen.
(6)Absatz 6Die Vertreterinnen bzw. Vertreter der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und die benannten unabhängigen Personen haben aus der Liste der unabhängigen Personen der Europäischen Union eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses zu wählen. Haben sie nichts anderes vereinbart, hat die bzw. der Vorsitzende eine Richterin bzw. ein Richter zu sein.
(7)Absatz 7Der Beratende Ausschuss ist eingesetzt, wenn alle Vertreterinnen bzw. Vertreter jeder zuständigen Behörde aller betroffenen Mitgliedstaaten benannt sind, wenn sich die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten über die unabhängigen Personen verständigt haben bzw. diese durch ein Gericht (§ 42) oder durch Los (§ 41) bestimmt worden sind und die bzw. der Vorsitzende gewählt worden ist bzw. durch Los (§ 42 Abs. 3) bestimmt worden ist. Die bzw. der Vorsitzende des Beratenden Ausschusses hat der betroffenen Person unverzüglich die erfolgte Einsetzung des Beratenden Ausschusses mitzuteilen.Der Beratende Ausschuss ist eingesetzt, wenn alle Vertreterinnen bzw. Vertreter jeder zuständigen Behörde aller betroffenen Mitgliedstaaten benannt sind, wenn sich die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten über die unabhängigen Personen verständigt haben bzw. diese durch ein Gericht (Paragraph 42,) oder durch Los (Paragraph 41,) bestimmt worden sind und die bzw. der Vorsitzende gewählt worden ist bzw. durch Los (Paragraph 42, Absatz 3,) bestimmt worden ist. Die bzw. der Vorsitzende des Beratenden Ausschusses hat der betroffenen Person unverzüglich die erfolgte Einsetzung des Beratenden Ausschusses mitzuteilen.
Auswahl der unabhängigen Person durch Los
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz einsHat der Bundesminister für Finanzen sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten nicht innerhalb von hundertzwanzig Tagen über die Vorschriften für die Benennung der unabhängigen Person gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 verständigt, erfolgt die Benennung dieser unabhängigen Personen durch Losentscheid.Hat der Bundesminister für Finanzen sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten nicht innerhalb von hundertzwanzig Tagen über die Vorschriften für die Benennung der unabhängigen Person gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, verständigt, erfolgt die Benennung dieser unabhängigen Personen durch Losentscheid.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen kann die Auswahl einer bestimmten unabhängigen Person durch Los aus einem der in § 40 Abs. 4 genannten Gründe ablehnen.Der Bundesminister für Finanzen kann die Auswahl einer bestimmten unabhängigen Person durch Los aus einem der in Paragraph 40, Absatz 4, genannten Gründe ablehnen.
Benennung der unabhängigen Person durch Gericht
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz einsWird eine vom Bundesminister für Finanzen zu benennende unabhängige Person und ihre Stellvertreterin bzw. ihr Stellvertreter nicht innerhalb der Frist gemäß § 39 benannt, kann die betroffene Person beim Bundesfinanzgericht deren Benennung innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der Frist beantragen. Das Bundesfinanzgericht hat eine unabhängige Person und ihre Stellvertreterin bzw. ihren Stellvertreter aus der Liste gemäß § 5 auszuwählen.Wird eine vom Bundesminister für Finanzen zu benennende unabhängige Person und ihre Stellvertreterin bzw. ihr Stellvertreter nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 39, benannt, kann die betroffene Person beim Bundesfinanzgericht deren Benennung innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der Frist beantragen. Das Bundesfinanzgericht hat eine unabhängige Person und ihre Stellvertreterin bzw. ihren Stellvertreter aus der Liste gemäß Paragraph 5, auszuwählen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen kann die Benennung einer bestimmten unabhängigen Person durch das Bundesfinanzgericht oder durch das zuständige Gericht oder die einzelstaatliche benennende Stelle des anderen betroffenen Mitgliedstaates nicht aus einem der in § 40 Abs. 4 genannten Gründe ablehnen.Der Bundesminister für Finanzen kann die Benennung einer bestimmten unabhängigen Person durch das Bundesfinanzgericht oder durch das zuständige Gericht oder die einzelstaatliche benennende Stelle des anderen betroffenen Mitgliedstaates nicht aus einem der in Paragraph 40, Absatz 4, genannten Gründe ablehnen.
(3)Absatz 3Haben sowohl der Bundesminister für Finanzen als auch die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten die zu benennenden unabhängigen Personen und ihre Stellvertreterinnen bzw. ihre Stellvertreter nicht innerhalb der Frist gemäß § 39 benannt, sondern sind diese vom Bundesfinanzgericht bzw. von den zuständigen Gerichten oder den einzelstaatlichen benennenden Stellen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten benannt worden, dann wird die bzw. der Vorsitzende aus der Liste gemäß § 5 durch Losentscheid bestimmt.Haben sowohl der Bundesminister für Finanzen als auch die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten die zu benennenden unabhängigen Personen und ihre Stellvertreterinnen bzw. ihre Stellvertreter nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 39, benannt, sondern sind diese vom Bundesfinanzgericht bzw. von den zuständigen Gerichten oder den einzelstaatlichen benennenden Stellen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten benannt worden, dann wird die bzw. der Vorsitzende aus der Liste gemäß Paragraph 5, durch Losentscheid bestimmt.
(4)Absatz 4Die Benennung einer unabhängigen Person und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter durch das Bundesfinanzgericht erfolgt gemäß § 587 Abs. 8 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895 mit Beschluss. § 587 Abs. 9 ZPO ist anzuwenden.Die Benennung einer unabhängigen Person und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter durch das Bundesfinanzgericht erfolgt gemäß Paragraph 587, Absatz 8, der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895 mit Beschluss. Paragraph 587, Absatz 9, ZPO ist anzuwenden.
(5)Absatz 5Das Bundesfinanzgericht hat den Beschluss der betroffenen Person und dem Bundesminister für Finanzen zuzustellen. Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich den Beschluss mitzuteilen.
2. Abschnitt
Geschäftsordnung
Geschäftsordnung
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über eine Geschäftsordnung für den Beratenden Ausschuss zu verständigen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat die Geschäftsordnung elektronisch oder physisch zu unterschreiben und die Unterschrift der zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten einzuholen.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat der betroffenen Person innerhalb der Frist von hundertzwanzig Tagen (§ 39) Folgendes zu übermitteln:Der Bundesminister für Finanzen hat der betroffenen Person innerhalb der Frist von hundertzwanzig Tagen (Paragraph 39,) Folgendes zu übermitteln:
die unterschriebene Geschäftsordnung,
ein Datum, bis zu dem die Stellungnahme zur Lösung der Streitfrage abzugeben ist und
Angaben zu allen anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts der betroffenen Mitgliedstaaten und allen anwendbaren Abkommen oder Übereinkommen.
Anschließend hat er die Geschäftsordnung und einen geeigneten Nachweis über die erfolgte Übermittlung der Geschäftsordnung an die betroffene Person, der bzw. dem Vorsitzenden zu übermitteln.
(4)Absatz 4Das Bundesfinanzgericht hat aufgrund der Beschwerde der betroffenen Person festzustellen, dass ein rechtswidriger Zustand besteht, weil der Bundesminister für Finanzen die Übermittlung der Geschäftsordnung innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 unterlassen hat und der betroffenen Person die Geschäftsordnung nicht bereits durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses gemäß § 45 Abs. 1 oder 2 übermittelt worden ist. Der Bundesminister für Finanzen hat unverzüglich diesen rechtswidrigen Zustand zu beenden. § 283 BAO ist sinngemäß anzuwenden.Das Bundesfinanzgericht hat aufgrund der Beschwerde der betroffenen Person festzustellen, dass ein rechtswidriger Zustand besteht, weil der Bundesminister für Finanzen die Übermittlung der Geschäftsordnung innerhalb der Frist gemäß Absatz 3, unterlassen hat und der betroffenen Person die Geschäftsordnung nicht bereits durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses gemäß Paragraph 45, Absatz eins, oder 2 übermittelt worden ist. Der Bundesminister für Finanzen hat unverzüglich diesen rechtswidrigen Zustand zu beenden. Paragraph 283, BAO ist sinngemäß anzuwenden.
Inhalt
§ 44.Paragraph 44,
Die Geschäftsordnung hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
die Beschreibung der Streitfrage und deren Merkmale,
die Beschreibung der rechtlichen und faktischen Fragestellungen, auf die sich die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten geeinigt haben,
die Feststellung, dass es sich beim Schiedsgericht um einen Beratenden Ausschuss handelt,
die Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses, die Anzahl und die Namen der Mitglieder, Angaben zu deren Kompetenzen, Qualifikationen und die Offenlegung von etwaigen Interessenkonflikten,
einen Zeitrahmen für das Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss,
Regeln für die Beteiligung der betroffenen Person bzw. Personen und von Dritten am schiedsgerichtlichen Verfahren,
Regeln für den Austausch von Schriftsätzen, Informationen und Nachweisen,
sonstige wichtige verfahrenstechnische oder organisatorische Aspekte, wie zum Beispiel die Anzahl der Sitzungstage und den Ort der Sitzungen des Beratenden Ausschusses und
logistische Regelungen für das Verfahren des Beratenden Ausschusses und die Abgabe seiner Stellungnahme.
Unvollständige oder nicht übermittelte Geschäftsordnung
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz einsHat die bzw. der Vorsitzende Kenntnis davon erlangt, dass der betroffenen Person die Geschäftsordnung durch die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nicht übermittelt worden ist, hat sie bzw. er diese der betroffenen Person zu übermitteln.
(2)Absatz 2Hat die bzw. der Vorsitzende Kenntnis davon erlangt, dass die Geschäftsordnung unvollständig ist, hat die bzw. der Vorsitzende im Einvernehmen mit den unabhängigen Personen die Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Europäischen Kommission festgelegten Standardgeschäftsordnung zu ergänzen und der betroffenen Person zu übermitteln.
(3)Absatz 3Die ursprünglich nicht übermittelte oder ergänzte Geschäftsordnung ist durch die bzw. den Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der bzw. des Vorsitzenden über die erfolgte Einsetzung des Beratenden Ausschusses der betroffenen Person zu übermitteln.
3. Abschnitt
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses
Unabhängige Stellungnahme
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz einsDer Beratende Ausschuss gibt eine schriftliche unabhängige Stellungnahme dazu ab, wie die Streitfrage zu lösen ist.
(2)Absatz 2Der Beratende Ausschuss stützt sich bei der Lösung der Streitfrage auf das anwendbare Abkommen oder Übereinkommen gemäß § 2 und auf etwaige anwendbare Vorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten.Der Beratende Ausschuss stützt sich bei der Lösung der Streitfrage auf das anwendbare Abkommen oder Übereinkommen gemäß Paragraph 2 und auf etwaige anwendbare Vorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten.
Frist für die Stellungnahme
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz einsDie Frist für die unabhängige Stellungnahme des Beratenden Ausschusses beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Tag, der dem Tag seiner Einsetzung folgt.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 beginnt die Frist in den Fällen, in denen der Beratende Ausschuss die Streitbeilegungsbeschwerde zugelassen hat (§ 21) und die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten keine Erklärung gemäß § 23 abgegeben haben, mit dem auf den Ablauf der Frist von sechzig Tagen gemäß § 23 Abs. 1 folgenden Tag.Abweichend von Absatz eins, beginnt die Frist in den Fällen, in denen der Beratende Ausschuss die Streitbeilegungsbeschwerde zugelassen hat (Paragraph 21,) und die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten keine Erklärung gemäß Paragraph 23, abgegeben haben, mit dem auf den Ablauf der Frist von sechzig Tagen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, folgenden Tag.
(3)Absatz 3Ist der Beratende Ausschuss der Auffassung, dass die Lösung der Streitfrage aufgrund ihrer Beschaffenheit mehr als sechs Monate in Anspruch nehmen wird, kann er diese Frist um drei Monate verlängern. Die bzw. der Vorsitzende hat den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und der betroffenen Person die Verlängerung mitzuteilen.
Beschlussfassung
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz einsDer Beratende Ausschuss entscheidet über die Annahme der unabhängigen Stellungnahme mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
(2)Absatz 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3)Absatz 3Die bzw. der Vorsitzende übermittelt den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich die schriftliche Stellungnahme.
3. Hauptstück
Verfahren vor dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung
1. Abschnitt
Einsetzung und Geschäftsordnung
Einsetzung
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz einsDer Ausschuss für Alternative Streitbeilegung wird eingesetzt, wenn der Bundesminister für Finanzen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß § 38 Abs. 2 vereinbart hat, dass dem Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes durch Einsetzung eines Ausschusses für Alternative Streitbeilegung nachgekommen wird.Der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung wird eingesetzt, wenn der Bundesminister für Finanzen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 38, Absatz 2, vereinbart hat, dass dem Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes durch Einsetzung eines Ausschusses für Alternative Streitbeilegung nachgekommen wird.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über folgende Bestandteile der Einsetzung des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung zu verständigen:
die Vorschriften für die Benennung der unabhängigen Personen inklusive allfälliger Ablehnungsgründe,
das Verfahren für die Abgabe der Stellungnahme und
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat die von ihm zu benennenden unabhängigen Personen gemäß Abs. 2 Z 3 zu benennen. Die §§ 41 und 42 gelten sinngemäß.Der Bundesminister für Finanzen hat die von ihm zu benennenden unabhängigen Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, zu benennen. Die Paragraphen 41 und 42 gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen kann eine von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates benannte unabhängige Person aus den gemäß § 40 Abs. 4 genannten Gründen oder aus einem im Vorhinein mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 Z 3 vereinbarten Grund ablehnen.Der Bundesminister für Finanzen kann eine von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates benannte unabhängige Person aus den gemäß Paragraph 40, Absatz 4, genannten Gründen oder aus einem im Vorhinein mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2, Ziffer 3, vereinbarten Grund ablehnen.
(5)Absatz 5Hat die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates eine vom Bundesminister für Finanzen benannte unabhängige Person aus einem der in § 40 Abs. 4 oder aus einem im Vorhinein vereinbarten Grund gemäß Abs. 2 Z 3 abgelehnt, hat der Bundesminister für Finanzen unverzüglich eine andere unabhängige Person zu benennen.Hat die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates eine vom Bundesminister für Finanzen benannte unabhängige Person aus einem der in Paragraph 40, Absatz 4, oder aus einem im Vorhinein vereinbarten Grund gemäß Absatz 2, Ziffer 3, abgelehnt, hat der Bundesminister für Finanzen unverzüglich eine andere unabhängige Person zu benennen.
(6)Absatz 6Der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung ist eingesetzt, wenn alle Mitglieder inklusive der bzw. des Vorsitzenden benannt worden sind. Die bzw. der Vorsitzende des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung hat der betroffenen Person unverzüglich die erfolgte Einsetzung mitzuteilen.
Frist für die Einsetzung
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz einsDie Frist für die Einsetzung des Ausschuss für Alternative Streitbeilegung beträgt hundertzwanzig Tage.
(2)Absatz 2Für den Beginn der Frist gelten § 39 Abs. 2 und 3 sinngemäß.Für den Beginn der Frist gelten Paragraph 39, Absatz 2 und 3 sinngemäß.
Geschäftsordnung
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über eine Geschäftsordnung für den Ausschuss für Alternative Streitbeilegung zu verständigen. Die §§ 43 bis 45 gelten sinngemäß.Der Bundesminister für Finanzen hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über eine Geschäftsordnung für den Ausschuss für Alternative Streitbeilegung zu verständigen. Die Paragraphen 43 bis 45 gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat, abweichend von § 44 Z 3, anzugeben, dass es sich bei dem Schiedsgericht um einen Ausschuss für Alternative Streitbeilegung handelt und hat zusätzlich festzulegen, welches Verfahren für die Abgabe der Stellungnahme angewendet werden soll, sofern dieses vom Verfahren der unabhängigen Stellungnahme gemäß § 46 abweicht.Der Bundesminister für Finanzen hat, abweichend von Paragraph 44, Ziffer 3,, anzugeben, dass es sich bei dem Schiedsgericht um einen Ausschuss für Alternative Streitbeilegung handelt und hat zusätzlich festzulegen, welches Verfahren für die Abgabe der Stellungnahme angewendet werden soll, sofern dieses vom Verfahren der unabhängigen Stellungnahme gemäß Paragraph 46, abweicht.
2. Abschnitt
Stellungnahme
Stellungnahme
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz einsFür die Abgabe der schriftlichen Stellungnahme kann, abweichend von § 46, jede Art des Verfahrens der verbindlichen Streitbeilegung, einschließlich des Verfahrens des endgültigen Angebots (letzten besten Angebots) angewendet werden, um die Streitfrage zu lösen. Die §§ 47 und 48 gelten sinngemäß.Für die Abgabe der schriftlichen Stellungnahme kann, abweichend von Paragraph 46,, jede Art des Verfahrens der verbindlichen Streitbeilegung, einschließlich des Verfahrens des endgültigen Angebots (letzten besten Angebots) angewendet werden, um die Streitfrage zu lösen. Die Paragraphen 47 und 48 gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 53 bis 57 und des § 77 gelten für den Ausschuss für Alternative Streitbeilegung, sofern in der Geschäftsordnung gemäß § 51 nichts anderes vereinbart wird.Die Bestimmungen der Paragraphen 53 bis 57 und des Paragraph 77, gelten für den Ausschuss für Alternative Streitbeilegung, sofern in der Geschäftsordnung gemäß Paragraph 51, nichts anderes vereinbart wird.
4. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen für das schiedsgerichtliche Verfahren
1. Abschnitt
Verfahrensgrundsätze
Pflichten der betroffenen Person
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz einsWird die betroffene Person vom Schiedsgericht vorgeladen, ist sie verpflichtet, persönlich zu erscheinen oder sich mit entsprechender Vollmacht vertreten zu lassen.
(2)Absatz 2Wird die betroffene Person vom Schiedsgericht ersucht, zusätzliche Informationen, Nachweise oder Unterlagen vorzulegen, ist sie verpflichtet, diesem Ersuchen nachzukommen.
(3)Absatz 3Die der betroffenen Person aufgrund von Abs. 1 oder Abs. 2 entstehenden Kosten werden nicht ersetzt.Die der betroffenen Person aufgrund von Absatz eins, oder Absatz 2, entstehenden Kosten werden nicht ersetzt.
(4)Absatz 4§ 111 BAO ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 111, BAO ist sinngemäß anzuwenden.
Geheimhaltungspflicht der betroffenen Person
§ 54.Paragraph 54,
Die betroffene Person und deren Vertreterin bzw. Vertreter unterliegen in Bezug auf Informationen, Nachweise und Unterlagen, von denen sie während des schiedsgerichtlichen Verfahrens Kenntnis erlangen, der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO. Sie können im schiedsgerichtlichen Verfahren dazu aufgefordert werden, gegenüber den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eine entsprechende Erklärung abzugeben. Die betroffene Person und deren Vertreterin bzw. Vertreter unterliegen in Bezug auf Informationen, Nachweise und Unterlagen, von denen sie während des schiedsgerichtlichen Verfahrens Kenntnis erlangen, der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 48 a, BAO. Sie können im schiedsgerichtlichen Verfahren dazu aufgefordert werden, gegenüber den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Rechte der betroffenen Person
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz einsDie betroffene Person ist berechtigt, dem Schiedsgericht sämtliche Informationen, Nachweise oder Unterlagen vorzulegen, die relevant für die Entscheidung über die jeweilige Streitfrage sein könnten. Voraussetzung dafür ist, dass die betroffene Person zuvor die Zustimmung der zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eingeholt hat. Die Zustimmungserklärungen sind gleichzeitig mit den Informationen, Nachweisen oder Unterlagen dem Schiedsgericht zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die betroffene Person ist berechtigt, vor dem Schiedsgericht persönlich zu erscheinen oder eine bevollmächtigte Vertreterin bzw. einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Voraussetzung dafür ist, dass die betroffene Person zuvor die Zustimmung der zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eingeholt hat. Die Zustimmungserklärungen sind dem Schiedsgericht zu übermitteln.
(3)Absatz 3Die der betroffenen Person aufgrund von Abs. 1 oder Abs. 2 entstehenden Kosten werden nicht ersetzt.Die der betroffenen Person aufgrund von Absatz eins, oder Absatz 2, entstehenden Kosten werden nicht ersetzt.
Pflicht des Bundesministers für Finanzen
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat dem Schiedsgericht auf dessen Ersuchen zusätzliche Informationen, Nachweise oder Unterlagen zu übermitteln.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen kann die Übermittlung verweigern, wenn
die Erlangung der ersuchten Informationen, Nachweise oder Unterlagen die Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen erfordert, die gegen österreichisches Recht verstoßen würden,
die ersuchten Informationen, Nachweise oder Unterlagen nach dem österreichischen Recht nicht beschafft werden können,
die ersuchten Informationen, Nachweise oder Unterlagen Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse oder Geschäftsverfahren betreffen oder
die Preisgabe der ersuchten Informationen, Nachweise oder Unterlagen der öffentlichen Ordnung widerspricht.
Geheimhaltungspflichten der Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter
§ 57.Paragraph 57,
Alle Mitglieder des Schiedsgerichtes unterliegen in Bezug auf Informationen, Nachweise und Unterlagen, von denen sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Schiedsgerichtes Kenntnis erlangen, der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO. Alle Mitglieder des Schiedsgerichtes unterliegen in Bezug auf Informationen, Nachweise und Unterlagen, von denen sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Schiedsgerichtes Kenntnis erlangen, der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 48 a, BAO.
2. Abschnitt
Abschließende Entscheidung
Einigung im schiedsgerichtlichen Verfahren
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten haben sich innerhalb von sechs Monaten nach dem der Übermittlung der Stellungnahme (§ 48 Abs. 3) folgenden Tag, darüber zu einigen,Der Bundesminister für Finanzen und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten haben sich innerhalb von sechs Monaten nach dem der Übermittlung der Stellungnahme (Paragraph 48, Absatz 3,) folgenden Tag, darüber zu einigen,
dass die Streitfrage entsprechend der Stellungnahme des Schiedsgerichtes zu lösen oder
wie die Streitfrage abweichend von der Stellungnahme des Schiedsgerichtes zu lösen ist.
(2)Absatz 2Hat sich der Bundesminister für Finanzen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 geeinigt, ist er an die Stellungnahme des Schiedsgerichtes gebunden.Hat sich der Bundesminister für Finanzen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, geeinigt, ist er an die Stellungnahme des Schiedsgerichtes gebunden.
(3)Absatz 3Die Lösung der Streitfrage gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ist die abschließende Entscheidung. Diese stellt keinen Präzedenzfall dar. Der Bundesminister für Finanzen hat der betroffenen Person die abschließende Entscheidung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von dreißig Tagen, zu übermitteln.Die Lösung der Streitfrage gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, ist die abschließende Entscheidung. Diese stellt keinen Präzedenzfall dar. Der Bundesminister für Finanzen hat der betroffenen Person die abschließende Entscheidung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von dreißig Tagen, zu übermitteln.
(4)Absatz 4Das Bundesfinanzgericht hat aufgrund der Beschwerde der betroffenen Person, sofern sie ihren Wohnsitz oder Sitz in Österreich hat, festzustellen, dass ein rechtswidriger Zustand besteht, weil der Bundesminister für Finanzen die Übermittlung der abschließenden Entscheidung innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 unterlassen hat und der betroffenen Person die abschließende Entscheidung nicht bereits durch die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt worden ist. Der Bundesminister für Finanzen hat diesen rechtswidrigen Zustand unverzüglich zu beenden. § 283 BAO ist sinngemäß anzuwenden.Das Bundesfinanzgericht hat aufgrund der Beschwerde der betroffenen Person, sofern sie ihren Wohnsitz oder Sitz in Österreich hat, festzustellen, dass ein rechtswidriger Zustand besteht, weil der Bundesminister für Finanzen die Übermittlung der abschließenden Entscheidung innerhalb der Frist gemäß Absatz 3, unterlassen hat und der betroffenen Person die abschließende Entscheidung nicht bereits durch die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt worden ist. Der Bundesminister für Finanzen hat diesen rechtswidrigen Zustand unverzüglich zu beenden. Paragraph 283, BAO ist sinngemäß anzuwenden.
Rechte und Pflichten der betroffenen Person
§ 59.Paragraph 59,
Spätestens sechzig Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die abschließende Entscheidung der betroffenen Person übermittelt worden ist, muss dem Bundesminister für Finanzen und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten Folgendes übermittelt werden:
die Zustimmung zur abschließenden Entscheidung,
der Nachweis über den Verzicht auf die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 BAO, mit dem die abschließende Entscheidung (§ 58) festgestellt werden soll,der Nachweis über den Verzicht auf die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BAO, mit dem die abschließende Entscheidung (Paragraph 58,) festgestellt werden soll,
Nachweise über den Verzicht auf sämtliche Rechtsmittel, die nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaates in einem Verfahren, das dieselbe Streitfrage betrifft, eingelegt werden könnten,
gegebenenfalls Nachweise über Maßnahmen, die getroffen wurden, um Verfahren nach österreichischem Recht oder nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaates, die dieselbe Streitfrage betreffen, einzustellen und
eine Erklärung darüber, ob der Veröffentlichung des gesamten Wortlautes der abschließenden Entscheidung zugestimmt wird.
Abschließende Entscheidung
§ 60.Paragraph 60,
Der Bundesminister für Finanzen hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber zu verständigen, dass die Voraussetzungen gemäß § 59 vorliegen und anschließend der betroffenen Person unverzüglich den Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 BAO, mit dem die abschließende Entscheidung (§ 58) festgestellt worden ist, zuzustellen. Der Bundesminister für Finanzen hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber zu verständigen, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 59, vorliegen und anschließend der betroffenen Person unverzüglich den Bescheid gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BAO, mit dem die abschließende Entscheidung (Paragraph 58,) festgestellt worden ist, zuzustellen.
Keine Umsetzung der abschließenden Entscheidung
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz einsSolange kein Einvernehmen des Bundesministers für Finanzen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 59 besteht, wird die abschließende Entscheidung nicht verbindlich und ist nicht umzusetzen.Solange kein Einvernehmen des Bundesministers für Finanzen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 59, besteht, wird die abschließende Entscheidung nicht verbindlich und ist nicht umzusetzen.
(2)Absatz 2Die abschließende Entscheidung ist nicht umzusetzen, wenn dem Bundesminister für Finanzen von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates mitgeteilt worden ist, dass ein zuständiges Gericht dieses Mitgliedstaates die mangelnde Unabhängigkeit einer am schiedsgerichtlichen Verfahren beteiligten unabhängigen Person oder der bzw. des Vorsitzenden erkannt hat.
3. Abschnitt
Sonstige Beendigung
Beendigung durch Wegfall der Streitfrage
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten, der bzw. dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes und der betroffenen Person mitzuteilen, dass das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis über die Streitfrage entschieden hat und dass deshalb das schiedsgerichtliche Verfahren ab dem Tag dieser Mitteilung zu beenden ist.
(2)Absatz 2Das schiedsgerichtliche Verfahren endet außerdem, wenn die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates dem Bundesminister für Finanzen mitgeteilt hat, dass ein maßgebliches Gericht oder eine maßgebliche andere Justizbehörde dieses Mitgliedstaates über die Streitfrage entschieden hat und von dieser Entscheidung nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaates nicht abgewichen werden kann.
4. Abschnitt
Veröffentlichung der abschließenden Entscheidung
Inhalt der Veröffentlichung
§ 63.Paragraph 63,
Der Bundesminister für Finanzen kann sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber verständigen, ob der gesamte Wortlaut der abschließenden Entscheidung veröffentlicht wird, sofern die betroffene Person zugestimmt hat.
Zusammenfassung der abschließenden Entscheidung
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz einsHat die betroffene Person der Veröffentlichung des gesamten Wortlautes der abschließenden Entscheidung nicht zugestimmt oder haben sich die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nicht auf die Veröffentlichung des gesamten Wortlautes der abschließenden Entscheidung verständigt, hat der Bundesminister für Finanzen eine Zusammenfassung der abschließenden Entscheidung zu erstellen und der betroffenen Person zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die Zusammenfassung hat zu enthalten:
eine Beschreibung des Sachverhalts und des Streitgegenstands,
das Datum der abschließenden Entscheidung,
die betroffenen Besteuerungszeiträume,
die Art des schiedsgerichtlichen Verfahrens,
die Branche, in der die betroffene Person tätig ist und
eine Kurzbeschreibung des Ergebnisses.
(3)Absatz 3Die betroffene Person ist berechtigt, beim Bundesminister für Finanzen und bei den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten den Antrag zu stellen, in der Zusammenfassung enthaltene Informationen, deren Veröffentlichung Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse oder Geschäftsverfahren verletzen würde, zu streichen. Das gilt auch für Informationen, die der öffentlichen Ordnung widersprechen.
(4)Absatz 4Die Frist für die Antragstellung gemäß Abs. 3 beträgt sechzig Tage und beginnt mit dem Tag des Einlangens der Zusammenfassung.Die Frist für die Antragstellung gemäß Absatz 3, beträgt sechzig Tage und beginnt mit dem Tag des Einlangens der Zusammenfassung.
(5)Absatz 5Der Bundesministers für Finanzen hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber zu verständigen, welche Informationen zu streichen sind.
Veröffentlichung durch die Europäische Kommission
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat den gesamten Wortlaut der abschließenden Entscheidung oder die Zusammenfassung unverzüglich an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die Übermittlung der zu veröffentlichenden Informationen an die Europäische Kommission dient der Bereitstellung dieser Informationen in einem zentralen Register der Europäischen Union. Diese Informationen werden in dem zentralen Register archiviert und online zur Verfügung gestellt.
5. Teil
Gemeinsame Bestimmungen für alle Verfahren
Verbindung von Verfahren
§ 66.Paragraph 66,
Der Bundesminister für Finanzen kann sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darauf verständigen, dieselbe Streitfrage von mehreren betroffenen Personen zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden. Stimmt jede betroffene Person der Verbindung der Verfahren zu, sind sämtliche Fälle in diesem gemeinsamen Verfahren zu erledigen.
Gegenstandslosigkeit
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz einsAlle Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind mit sofortiger Wirkung beendet, wenn die Streitfrage außerhalb der Verfahren nach diesem Bundesgesetz gelöst worden oder irrelevant geworden ist (Gegenstandslosigkeit). Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten, der bzw. dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes und der betroffenen Person unverzüglich mitzuteilen, dass die Streitbeilegungsbeschwerde gegenstandslos geworden ist. Diese Mitteilung ist zu begründen.
(2)Absatz 2Wird dem Bundesminister für Finanzen von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates die Gegenstandslosigkeit der Streitfrage mitgeteilt, hat er die Verfahren nach diesem Bundesgesetz mit sofortiger Wirkung zu beenden.
Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz einsDie betroffene Person kann die Streitbeilegungsbeschwerde zurücknehmen, in dem sie beim Bundesminister für Finanzen und bei den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig eine schriftliche Erklärung über die Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde einbringt.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist eine in Österreich ansässige natürliche Person oder ein in Österreich ansässiges kleineres Unternehmen berechtigt, die Erklärung über die Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde ausschließlich beim Bundesminister für Finanzen einzubringen. Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach der Einbringung gleichzeitig mitzuteilen, dass bei ihm eine Erklärung eingebracht worden ist. Sobald diese Mitteilung erfolgt ist, gilt die Erklärung der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Mitteilung als bei den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten eingebracht.Abweichend von Absatz eins, ist eine in Österreich ansässige natürliche Person oder ein in Österreich ansässiges kleineres Unternehmen berechtigt, die Erklärung über die Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde ausschließlich beim Bundesminister für Finanzen einzubringen. Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach der Einbringung gleichzeitig mitzuteilen, dass bei ihm eine Erklärung eingebracht worden ist. Sobald diese Mitteilung erfolgt ist, gilt die Erklärung der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Mitteilung als bei den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten eingebracht.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat zusätzlich zur Mitteilung gemäß Abs. 2 zweiter Satz eine Kopie der Erklärung an die zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.Der Bundesminister für Finanzen hat zusätzlich zur Mitteilung gemäß Absatz 2, zweiter Satz eine Kopie der Erklärung an die zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
(4)Absatz 4Langt beim Bundesminister für Finanzen die Mitteilung der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates über die Einbringung einer Erklärung über die Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde einer in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen natürlichen Person oder eines in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen kleineren Unternehmens ein, gilt die Erklärung zum Zeitpunkt dieser Mitteilung als beim Bundesminister für Finanzen eingebracht.
(5)Absatz 5Die Erklärung über die Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde führt zur Gegenstandslosigkeit der Streitfrage (§ 67).Die Erklärung über die Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde führt zur Gegenstandslosigkeit der Streitfrage (Paragraph 67,).
Unterbrechung
§ 69.Paragraph 69,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat das Verständigungsverfahren oder das schiedsgerichtliche Verfahren zu unterbrechen, wenn gegen die betroffene Person ein Finanzstrafverfahren wegen eines Finanzvergehens, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, anhängig geworden ist und dieses in einem Zusammenhang mit dem von der Streitfrage betroffenen Einkommen oder Vermögen steht. Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten, der bzw. dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes und der betroffenen Person mitzuteilen, dass er das Verständigungsverfahren oder das schiedsgerichtliche Verfahren unterbrochen hat.
(2)Absatz 2Die Unterbrechung beginnt
mit dem Tag, an dem der Bundesminister für Finanzen von der Anhängigkeit des Finanzstrafverfahrens Kenntnis erlangt oder
mit dem Tag, an dem dem Bundesminister für Finanzen von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates mitgeteilt worden ist, dass sie das Verständigungsverfahren oder das schiedsgerichtliche Verfahren unterbrochen hat.
(3)Absatz 3Die Unterbrechung endet mit dem Tag der Beendigung des Finanzstrafverfahrens bzw. mit dem Tag der Mitteilung der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates über die Beendigung der Unterbrechung in diesem Mitgliedstaat. Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten, der bzw. dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes und der betroffenen Person mitzuteilen, dass er die Unterbrechung des Verständigungsverfahrens oder des schiedsgerichtlichen Verfahrens beendet hat.
(4)Absatz 4Ab dem Tag, an dem die Unterbrechung endet, ist ein unterbrochenes Verständigungsverfahren fortzuführen und innerhalb der noch offenen Frist für die Einigung gemäß § 24 zu beenden. Ein unterbrochenes schiedsgerichtliches Verfahren ist nur fortzuführen und innerhalb der noch offenen Frist gemäß § 21 bzw. § 47 zu beenden, wenn das Finanzstrafverfahren nicht mit rechtskräftiger Bestrafung geendet hat.Ab dem Tag, an dem die Unterbrechung endet, ist ein unterbrochenes Verständigungsverfahren fortzuführen und innerhalb der noch offenen Frist für die Einigung gemäß Paragraph 24, zu beenden. Ein unterbrochenes schiedsgerichtliches Verfahren ist nur fortzuführen und innerhalb der noch offenen Frist gemäß Paragraph 21, bzw. Paragraph 47, zu beenden, wenn das Finanzstrafverfahren nicht mit rechtskräftiger Bestrafung geendet hat.
(5)Absatz 5Hat ein Finanzstrafverfahren, das zur Unterbrechung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens geführt hat, mit einer rechtskräftigen Bestrafung geendet, gilt die Streitfrage ab dem Tag der rechtskräftigen Bestrafung als gegenstandslos (§ 67).Hat ein Finanzstrafverfahren, das zur Unterbrechung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens geführt hat, mit einer rechtskräftigen Bestrafung geendet, gilt die Streitfrage ab dem Tag der rechtskräftigen Bestrafung als gegenstandslos (Paragraph 67,).
(6)Absatz 6Gegen die Unterbrechung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Parteistellung
§ 70.Paragraph 70,
Im Verständigungsverfahren und im schiedsgerichtlichen Verfahren besitzt die betroffene Person keine Parteistellung im Sinne des § 78 BAO. Insbesondere ist § 90 BAO nicht anwendbar. Im Verständigungsverfahren und im schiedsgerichtlichen Verfahren besitzt die betroffene Person keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 78, BAO. Insbesondere ist Paragraph 90, BAO nicht anwendbar.
Amtswegige Gerichts-, Verwaltungs- oder Strafverfahren
§ 71.Paragraph 71,
Die Vorlage einer Streitfrage im Rahmen des Verständigungsverfahrens oder des schiedsgerichtlichen Verfahrens hindert den Bundesminister für Finanzen, eine Abgabenbehörde, eine Finanzstrafbehörde oder ein Gericht nicht daran, Gerichts-, Verwaltungs- oder Strafverfahren in derselben Angelegenheit einzuleiten oder fortzusetzen.
6. Teil
Arten des Schiedsgerichtes
1. Abschnitt
Beratender Ausschuss
Zusammensetzung
§ 72.Paragraph 72,
Der Beratende Ausschuss setzt sich zusammen aus:
einer bzw. einem Vorsitzenden,
je einer Vertreterin oder einem Vertreter bzw. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter jeder zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates sowie
je einer unabhängigen Person bzw. zwei unabhängigen Personen, die von jeder zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates benannt wird bzw. werden.
Aufgaben
§ 73.Paragraph 73,
Dem Beratenden Ausschuss obliegen folgende Aufgaben:
Die Prüfung der Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde und
die Abgabe der Stellungnahme, wie die Streitfrage gelöst werden soll, wenn
das Verständigungsverfahren durch Zeitablauf oder durch Abbruch beendet worden ist und der Bundesminister für Finanzen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß § 38 Abs. 1 vereinbart hat, dass dem Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes durch Einsetzung eines Beratenden Ausschusses nachgekommen wird oderdas Verständigungsverfahren durch Zeitablauf oder durch Abbruch beendet worden ist und der Bundesminister für Finanzen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 38, Absatz eins, vereinbart hat, dass dem Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes durch Einsetzung eines Beratenden Ausschusses nachgekommen wird oder
der Bundesminister für Finanzen bzw. die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates keinen Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens gemäß § 23 gestellt hat.der Bundesminister für Finanzen bzw. die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates keinen Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens gemäß Paragraph 23, gestellt hat.
2. Abschnitt
Ausschuss für Alternative Streitbeilegung
Form
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz einsDer Ausschuss für Alternative Streitbeilegung kann sich hinsichtlich seiner Form von dem Beratenden Ausschuss unterscheiden. Der Bundesminister für Finanzen hat sich einvernehmlich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über die Form zu verständigen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten können ferner vereinbaren, einen Ausschuss für Alternative Streitbeilegung in Form eines Ausschusses mit dem Charakter eines ständigen Gremiums einzusetzen (Ständiger Ausschuss).
Zusammensetzung
§ 75.Paragraph 75,
Der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung kann sich hinsichtlich seiner Zusammensetzung von dem Beratenden Ausschuss unterscheiden. Der Bundesminister für Finanzen hat sich einvernehmlich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über die Zusammensetzung zu verständigen.
Aufgaben
§ 76.Paragraph 76,
Dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung obliegt die Abgabe der Stellungnahme, wie die Streitfrage gelöst werden soll, wenn das Verständigungsverfahren durch Zeitablauf oder durch Abbruch beendet worden ist und der Bundesminister für Finanzen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß § 38 Abs. 2 vereinbart hat, dass dem Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes durch Einsetzung eines Ausschusses für Alternative Streitbeilegung nachgekommen wird. Dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung obliegt die Abgabe der Stellungnahme, wie die Streitfrage gelöst werden soll, wenn das Verständigungsverfahren durch Zeitablauf oder durch Abbruch beendet worden ist und der Bundesminister für Finanzen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 38, Absatz 2, vereinbart hat, dass dem Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes durch Einsetzung eines Ausschusses für Alternative Streitbeilegung nachgekommen wird.
7. Teil
Schlussbestimmungen
Kosten
§ 77.Paragraph 77,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber zu verständigen, dass jeder betroffene Mitgliedstaat die ihm entstehenden Kosten des Verständigungsverfahrens zu tragen hat.
(2)Absatz 2Haben der Bundesminister für Finanzen und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten in der Geschäftsordnung nichts anderes vereinbart, werden die folgenden Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu gleichen Teilen von den betroffenen Mitgliedstaaten getragen:
Die Auslagen der unabhängigen Personen und der bzw. des Vorsitzenden entsprechend einem Betrag in Höhe des Durchschnitts des üblichen Erstattungsbetrags für hochrangige Beamte der betroffenen Mitgliedstaaten, wobei für Österreich die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, sinngemäß gelten undDie Auslagen der unabhängigen Personen und der bzw. des Vorsitzenden entsprechend einem Betrag in Höhe des Durchschnitts des üblichen Erstattungsbetrags für hochrangige Beamte der betroffenen Mitgliedstaaten, wobei für Österreich die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, sinngemäß gelten und
gegebenenfalls das Honorar für die unabhängigen Personen und für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden in Höhe von höchstens 1 000 Euro pro Person und pro Tag für jeden Sitzungstag des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung.
(3)Absatz 3Der betroffenen Person entstehende Kosten in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz werden von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nicht getragen.
(4)Absatz 4Die betroffene Person hat die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gemäß Abs. 2 zu tragen, wennDie betroffene Person hat die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gemäß Absatz 2, zu tragen, wenn
sie die Streitbeilegungsbeschwerde gemäß § 68 zurückgenommen hat odersie die Streitbeilegungsbeschwerde gemäß Paragraph 68, zurückgenommen hat oder
der Beratende Ausschuss die Streitbeilegungsbeschwerde gemäß § 21 nicht zugelassen hatder Beratende Ausschuss die Streitbeilegungsbeschwerde gemäß Paragraph 21, nicht zugelassen hat
und der Bundesminister für Finanzen sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber verständigt hat, dass die Kosten durch die betroffene Person getragen werden.
Gebührenbefreiungen
§ 78.Paragraph 78,
Die Verfahren gemäß diesem Bundesgesetz sind von sämtlichen Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit. Die Verfahren gemäß diesem Bundesgesetz sind von sämtlichen Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, befreit.
Verweisungen
§ 79.Paragraph 79,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Datenschutz
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz einsDie Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Bundesminister für Finanzen oder durch eine Schiedsrichterin bzw. einen Schiedsrichter des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
(2)Absatz 2Die Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter gelten als für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglieder eines Beratenden Ausschusses oder eines Ausschusses für Alternative Streitbeilegung verarbeiten, Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.Die Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter gelten als für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglieder eines Beratenden Ausschusses oder eines Ausschusses für Alternative Streitbeilegung verarbeiten, Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1.
Übergangsbestimmung
§ 81.Paragraph 81,
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten Verfahren hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in früheren Steuerjahren als dem Steuerjahr gemäß § 83 erwirtschaftet worden ist, zuzulassen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten Verfahren hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in früheren Steuerjahren als dem Steuerjahr gemäß Paragraph 83, erwirtschaftet worden ist, zuzulassen.
Vollziehung
§ 82.Paragraph 82,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Inkrafttreten
§ 83.Paragraph 83,
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft und ist auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird, anwendbar.
Artikel 2
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 48 lautet:Paragraph 48, lautet:
„(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen für Zwecke der Festsetzung von Beschwerdezinsen (§ 205a) oder der Aussetzung der Einhebung (§ 212a)Der Bundesminister für Finanzen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen für Zwecke der Festsetzung von Beschwerdezinsen (Paragraph 205 a,) oder der Aussetzung der Einhebung (Paragraph 212 a,)
nach der Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde gemäß § 8 des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes – EU-BStbG odernach der Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde gemäß Paragraph 8, des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes – EU-BStbG oder
nach der Einleitung eines Verständigungsverfahrens aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG, sofern sich dieses im Zeitpunkt der Antragstellung auf einen bereits verwirklichten Sachverhalt bezieht,
mit Bescheid die Art und die Höhe der Abgabe, die Gegenstand der Streitbeilegungsbeschwerde bzw. des Verständigungsverfahrens ist, den Zeitraum, für den die Abgabe erhoben werden soll bzw. entrichtet worden ist sowie den Zeitpunkt der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde oder der Einleitung des Verständigungsverfahrens festzustellen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat von Amts wegen mit Bescheid festzustellen:
Die Einigung
in einem Verständigungsverfahren gemäß § 26 EU-BStbG oderin einem Verständigungsverfahren gemäß Paragraph 26, EU-BStbG oder
in einem Verständigungsverfahren nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG, sofern sich dieses im Zeitpunkt der Antragstellung auf einen bereits verwirklichten Sachverhalt bezieht.
Die abschließende Entscheidung gemäß § 58 EU-BStbG oderDie abschließende Entscheidung gemäß Paragraph 58, EU-BStbG oder
das Ergebnis eines Schiedsverfahrens zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat von Amts wegen mit Bescheid das Datum festzustellen, an dem
ein Verständigungsverfahren
nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG, sofern sich dieses im Zeitpunkt der Antragstellung auf einen bereits verwirklichten Sachverhalt bezieht, oder
ein schiedsgerichtliches Verfahren nach dem EU-BStbG oder
ein Schiedsverfahren zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung
geendet hat, wenn ein Bescheid gemäß Abs. 1 zu diesem Zeitpunkt noch im Rechtsbestand und kein Bescheid gemäß Abs. 2 zu erlassen ist. Im Fall der Z 1 darf der Bescheid frühestens nach Ablauf von fünfzig Tagen ab dem Tag erlassen werden, der dem Tag folgt, an dem der betroffenen Person bzw. der Person, die ihren Fall unterbreitet hat, mitgeteilt worden ist, dass das Verständigungsverfahren ergebnislos geendet hat. Wurde innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes gestellt, darf der Bescheid frühestens zu jenem Zeitpunkt erlassen werden, in dem sicher ist, dass kein Schiedsgericht eingesetzt wird.geendet hat, wenn ein Bescheid gemäß Absatz eins, zu diesem Zeitpunkt noch im Rechtsbestand und kein Bescheid gemäß Absatz 2, zu erlassen ist. Im Fall der Ziffer eins, darf der Bescheid frühestens nach Ablauf von fünfzig Tagen ab dem Tag erlassen werden, der dem Tag folgt, an dem der betroffenen Person bzw. der Person, die ihren Fall unterbreitet hat, mitgeteilt worden ist, dass das Verständigungsverfahren ergebnislos geendet hat. Wurde innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes gestellt, darf der Bescheid frühestens zu jenem Zeitpunkt erlassen werden, in dem sicher ist, dass kein Schiedsgericht eingesetzt wird.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat den Bescheid gemäß Abs. 2 von Amts wegen aufzuheben, wennDer Bundesminister für Finanzen hat den Bescheid gemäß Absatz 2, von Amts wegen aufzuheben, wenn
ihm nach einem schiedsgerichtlichen Verfahren aufgrund des EU-BStbG von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates mitgeteilt worden ist, dass ein zuständiges Gericht dieses Mitgliedstaates die mangelnde Unabhängigkeit einer am schiedsgerichtlichen Verfahren beteiligten unabhängigen Person oder der bzw. des Vorsitzenden erkannt hat (§ 61 Abs. 2 EU-BStbG) oderihm nach einem schiedsgerichtlichen Verfahren aufgrund des EU-BStbG von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates mitgeteilt worden ist, dass ein zuständiges Gericht dieses Mitgliedstaates die mangelnde Unabhängigkeit einer am schiedsgerichtlichen Verfahren beteiligten unabhängigen Person oder der bzw. des Vorsitzenden erkannt hat (Paragraph 61, Absatz 2, EU-BStbG) oder
er innerhalb von sieben Jahren ab der Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides davon Kenntnis erlangt, dass ein Staat,er innerhalb von sieben Jahren ab der Bekanntgabe (Paragraph 97,) des Bescheides davon Kenntnis erlangt, dass ein Staat,
mit dem ein Verständigungsverfahren geführt worden ist,
der Partei eines schiedsgerichtlichen Verfahrens nach dem EU-BStbG gewesen ist oder
der Partei eines Schiedsverfahrens zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung gewesen ist,
sein Besteuerungsrecht nicht endgültig in jenem Umfang ausgeübt hat, von dem der Bundesminister für Finanzen anlässlich der Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 2 ausgegangen ist.sein Besteuerungsrecht nicht endgültig in jenem Umfang ausgeübt hat, von dem der Bundesminister für Finanzen anlässlich der Erlassung des Bescheides gemäß Absatz 2, ausgegangen ist.
(5)Absatz 5Sind die Abs. 1 bis 4 nicht anwendbar, kann der Bundesminister für Finanzen bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen, bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung ganz oder teilweise aus der Abgabepflicht auszuscheiden oder ausländische, auf solche Gegenstände entfallende Abgaben ganz oder teilweise auf die inländischen Abgaben anzurechnen. Dies gilt nur für bundesrechtlich geregelte Abgaben, die von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind.“Sind die Absatz eins bis 4 nicht anwendbar, kann der Bundesminister für Finanzen bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen, bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung ganz oder teilweise aus der Abgabepflicht auszuscheiden oder ausländische, auf solche Gegenstände entfallende Abgaben ganz oder teilweise auf die inländischen Abgaben anzurechnen. Dies gilt nur für bundesrechtlich geregelte Abgaben, die von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 118 Abs. 9 lit. b wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, die bisherige lit. c erhält die Bezeichnung „lit. d)“ und es wird folgende lit. c eingefügt:In Paragraph 118, Absatz 9, Litera b, wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, die bisherige Litera c, erhält die Bezeichnung „lit. d)“ und es wird folgende Litera c, eingefügt:
wenn er von einem nachträglich erlassenen Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 abgeleitet ist oder“wenn er von einem nachträglich erlassenen Bescheid gemäß Paragraph 48, Absatz 2, abgeleitet ist oder“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 205a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 205 a, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aSoweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit aufgrund von § 295 Abs. 2a herabgesetzt wird, sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Zinsen für den Zeitraum ab Entrichtung, frühestens aber ab der Antragstellung gemäß § 48 Abs. 1 bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides, festzusetzen. Die Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.“Soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit aufgrund von Paragraph 295, Absatz 2 a, herabgesetzt wird, sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Zinsen für den Zeitraum ab Entrichtung, frühestens aber ab der Antragstellung gemäß Paragraph 48, Absatz eins bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides, festzusetzen. Die Absatz 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 212a wird wie folgt geändert:Paragraph 212 a, wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:a) Nach Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aUngeachtet einer nicht erfolgten oder nicht zu bewilligenden Aussetzung der Einhebung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung der Abgabe in der sich aus dem Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 ergebenden Höhe auszusetzen. Dem Antrag ist der Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 beizulegen. Abs. 2 lit. c ist sinngemäß anzuwenden.“Ungeachtet einer nicht erfolgten oder nicht zu bewilligenden Aussetzung der Einhebung gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung der Abgabe in der sich aus dem Bescheid gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ergebenden Höhe auszusetzen. Dem Antrag ist der Bescheid gemäß Paragraph 48, Absatz eins, beizulegen. Absatz 2, Litera c, ist sinngemäß anzuwenden.“
b) Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:b) Nach Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 aDer Ablauf der nach Abs. 2a bewilligten Aussetzung der Einhebung ist anlässlich des Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 oder 3 zu verfügen.“Der Ablauf der nach Absatz 2 a, bewilligten Aussetzung der Einhebung ist anlässlich des Bescheides gemäß Paragraph 48, Absatz 2, oder 3 zu verfügen.“
c) In Abs. 7 und Abs. 9 wird jeweils der Ausdruck „(Abs. 5)“ durch den Ausdruck „(Abs. 5 oder 5a)“ ersetzt.c) In Absatz 7 und Absatz 9, wird jeweils der Ausdruck „(Absatz 5,)“ durch den Ausdruck „(Absatz 5, oder 5a)“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 271 Abs. 3 wird nach dem Wort „Aussetzungsbescheide“ der Ausdruck „gemäß Abs. 1“ eingefügt.In Paragraph 271, Absatz 3, wird nach dem Wort „Aussetzungsbescheide“ der Ausdruck „gemäß Absatz eins “, eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 271a lautet:Paragraph 271 a, lautet:
„§ 271a.Paragraph 271 a,
(1)Absatz einsWurde wegen einer Rechtsfrage, die einer Streitfrage im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 EU-BStbG gleicht oder dieser ähnlich ist, eine Streitbeilegungsbeschwerde im Sinne des § 8 EU-BStbG eingebracht, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen das Bescheidbeschwerdeverfahren, in dem über diese Rechtsfrage zu entscheiden ist, auszusetzen. Dies hat vor Vorlage der Bescheidbeschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Bescheidbeschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.Wurde wegen einer Rechtsfrage, die einer Streitfrage im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, EU-BStbG gleicht oder dieser ähnlich ist, eine Streitbeilegungsbeschwerde im Sinne des Paragraph 8, EU-BStbG eingebracht, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen das Bescheidbeschwerdeverfahren, in dem über diese Rechtsfrage zu entscheiden ist, auszusetzen. Dies hat vor Vorlage der Bescheidbeschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Bescheidbeschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.
(2)Absatz 2Mit Rechtskraft des Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 oder 3 ist das ausgesetzte Bescheidbeschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen.“Mit Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 48, Absatz 2, oder 3 ist das ausgesetzte Bescheidbeschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 295 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 295, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aIst ein Bescheid von einem Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 oder 4 abzuleiten, ist er ungeachtet des Eintritts der Rechtskraft oder der Verjährung im Fall der nachträglichen Erlassung oder Aufhebung des Bescheides von Amts wegen aufzuheben oder insoweit abzuändern, als der Bescheid sich auf den Spruch des abgeleiteten Bescheides auswirkt.“Ist ein Bescheid von einem Bescheid gemäß Paragraph 48, Absatz 2, oder 4 abzuleiten, ist er ungeachtet des Eintritts der Rechtskraft oder der Verjährung im Fall der nachträglichen Erlassung oder Aufhebung des Bescheides von Amts wegen aufzuheben oder insoweit abzuändern, als der Bescheid sich auf den Spruch des abgeleiteten Bescheides auswirkt.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 323 wird nach Abs. 61 folgender Abs. 62 angefügt:In Paragraph 323, wird nach Absatz 61, folgender Absatz 62, angefügt:
„(62)Absatz 62§ 48, § 118 Abs. 9, § 205a Abs. 2a, § 212a Abs. 2a, 5a, 7 und 9, § 271 Abs. 3, § 271a, § 295 Abs. 2a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x, treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.“Paragraph 48,, Paragraph 118, Absatz 9,, Paragraph 205 a, Absatz 2 a,, Paragraph 212 a, Absatz 2 a,, 5a, 7 und 9, Paragraph 271, Absatz 3,, Paragraph 271 a,, Paragraph 295, Absatz 2 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 201x,, treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes
Das Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesfinanzgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 3 wird in Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 4 und Z 5 angefügt:In Paragraph eins, Absatz 3, wird in Ziffer 3, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer 4 und Ziffer 5, angefügt:
Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des Bundesministers für Finanzen in Vollziehung des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes – EU-BStbG,Entscheidungen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des Bundesministers für Finanzen in Vollziehung des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes – EU-BStbG,
Benennungen einer unabhängigen Person und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gemäß § 42 EU-BStbG.“Benennungen einer unabhängigen Person und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gemäß Paragraph 42, EU-BStbG.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 24 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und vor dem Wort „geregelt“ wird die Wortfolge „sowie in § 42 EU-BStbG“ eingefügt.In Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und vor dem Wort „geregelt“ wird die Wortfolge „sowie in Paragraph 42, EU-BStbG“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 27 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 27, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 1 Abs. 3 Z 4 und Z 5 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 5 und Paragraph 24, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 201x, treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.“