(1)Absatz einsDie Sozialversicherungsträger, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie sämtliche Behörden, insbesondere die Finanzbehörden, die Justizbehörden, die Meldebehörden und die Fremdenbehörden sind verpflichtet, den Ländern die zu Zwecken der Aufrechterhaltung des österreichischen Sozialhilfewesens, insbesondere zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe, für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren sowie zu Zwecken der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs verarbeitet werden (§ 8 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), elektronisch zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung entfällt insoweit, als die Länder aufgrund des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (TDBG 2012) zur Einsichtnahme und Verarbeitung der betreffenden Daten berechtigt sind.Die Sozialversicherungsträger, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie sämtliche Behörden, insbesondere die Finanzbehörden, die Justizbehörden, die Meldebehörden und die Fremdenbehörden sind verpflichtet, den Ländern die zu Zwecken der Aufrechterhaltung des österreichischen Sozialhilfewesens, insbesondere zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe, für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren sowie zu Zwecken der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs verarbeitet werden (Paragraph 8, Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), elektronisch zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung entfällt insoweit, als die Länder aufgrund des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (TDBG 2012) zur Einsichtnahme und Verarbeitung der betreffenden Daten berechtigt sind.