Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, das Ausbildungspflichtgesetz, das Dienstleistungsscheckgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresentschädigungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Angestelltengesetz, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz und das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Organisations-Begleitgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

1

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

2

Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

3

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

4

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

5

Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

6

Änderung des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes

7

Änderung des Ausbildungspflichtgesetzes

8

Änderung des Dienstleistungsscheckgesetzes

9

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

10

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

11

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

12

Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

13

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

14

Änderung des Heeresentschädigungsgesetzes

15

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

16

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

17

Änderung des Angestelltengesetzes

18

Änderung des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes

19

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

20

Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

21

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

22

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

23

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

24

Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes

25

Änderung des Betriebspensionsgesetzes

26

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

27

Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

28

Änderung des Gutsangestelltengesetzes

29

Änderung des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes

30

Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

31

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

32

Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

33

Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 3, Absatz 3,, 5 und 6 wird der Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“ jeweils durch den Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3, Absatz 8, zweiter Satz, im Paragraph 16, Absatz 5, erster Satz und im Paragraph 42, Absatz 4, wird der Ausdruck „Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch den Ausdruck „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 3, Absatz 8, letzter Satz wird der Ausdruck „Wiener Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 14, Absatz 3, wird der Ausdruck „des Bundesministers für soziale Verwaltung“ durch den Ausdruck „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 15, Absatz 6, wird der Ausdruck „Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch den Ausdruck „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ wird im Paragraph 21, Absatz eins, durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband)“ sowie im Paragraph 29, Absatz 5,, im Paragraph 32, Absatz 5 und im Paragraph 69, Absatz eins, zweiter Satz jeweils durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, entfällt der Ausdruck „sechsmonatigen“.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 23, Absatz 7, wird der Ausdruck „Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverbandes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 31, lautet:

Paragraph 31,

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 29, treten für Personen, die in einem privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Grund des Dienstverhältnisses nicht der Krankenversicherung unterliegen, unter der Voraussetzung eines vergleichbaren gesetzlichen Anspruches auf Leistungen der Krankenfürsorge oder einer betrieblichen Wohlfahrtseinrichtung an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung entsprechende Beitragsleistungen an jene Rechtsträger, die die Leistungen der Krankenfürsorge oder der betrieblichen Wohlfahrtseinrichtung tragen. Für die Zeit einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit oder einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts im Sinne der Paragraphen 14 a bis 14c AVRAG besteht jedenfalls Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge oder der betrieblichen Wohlfahrtseinrichtung.
  2. Absatz 2Der Beitragssatz gemäß Absatz eins, entspricht dem Prozentsatz des jeweils gesetzlich vorgesehenen Beitrages zur Deckung des Aufwandes für die Leistungen der Krankenfürsorge oder eines entsprechenden Beitrages an die betriebliche Wohlfahrtseinrichtung.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 36, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Teilstrich EStG 1988)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 40, Absatz eins, wird der Ausdruck „Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes“ durch den Ausdruck „Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 40, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, sind Personen, die während ihres letzten anspruchsbegründenden Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt für öffentlich Bedienstete, Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt krankenversichert. Personen, die während ihres letzten anspruchsbegründenden Dienstverhältnisses von der Krankenversicherung ausgenommen waren und Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt oder einer betrieblichen Wohlfahrtseinrichtung hatten, haben Anspruch auf Leistungen dieser Krankenfürsorgeanstalt oder dieser betrieblichen Wohlfahrtseinrichtung, wenn sie Arbeitslosengeld für eine Bezugsdauer gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, oder c oder für eine verlängerte Bezugsdauer gemäß Paragraph 18, Absatz 5, oder Umschulungsgeld erhalten. Dies gilt auch, wenn nach Erschöpfung der Bezugsdauer einer derartigen Leistung Notstandshilfe bezogen wird. Personen, die Bildungsteilzeitgeld beziehen, sind bei jenem Krankenversicherungsträger versichert, bei dem sie auf Grund ihres Arbeitsverhältnisses versichert sind, oder haben, wenn sie von der Krankenversicherung ausgenommen sind, Anspruch auf Leistungen jener Krankenfürsorgeanstalt oder jener betrieblichen Wohlfahrtseinrichtung, der sie auf Grund ihres Arbeitsverhältnisses zugehörig sind. An die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung treten entsprechende Beitragsleistungen an jene Rechtsträger, die die Leistungen der Krankenfürsorge oder der betrieblichen Wohlfahrtseinrichtung tragen. Der Beitragssatz entspricht dem Prozentsatz des jeweils gesetzlich vorgesehenen Beitrages zur Deckung des Aufwandes für die Leistungen der Krankenfürsorge oder eines entsprechenden Beitrages an die betriebliche Wohlfahrtseinrichtung.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 43 a, Absatz eins und im Paragraph 69, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ jeweils durch den Ausdruck „Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 44, Absatz 2, wird der Ausdruck „nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 46, Absatz 4, wird der Ausdruck „der Bundesminister für soziale Verwaltung“ durch den Ausdruck „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 51, Absatz 4, wird der Ausdruck „Hauptverband“ durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 54, wird der Ausdruck „des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“ jeweils durch den Ausdruck „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 66 a, wird im Absatz 4, letzter Satz der Ausdruck „der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz“ durch den Ausdruck „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ sowie im Absatz 5, letzter Satz und im Absatz 6, zweiter Satz der Klammerausdruck „(Bundesministerium für Justiz)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 66 a, Absatz 6, erster Satz wird der Ausdruck „Niederösterreichische Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 69, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „Der Bundesminister“ durch den Ausdruck „Die Bundesministerin oder der Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 78, wird der Ausdruck „der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 79, Absatz 147, lautet:

  1. Absatz 147Die Überschrift vor Paragraph 21, sowie Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, in der Fassung des Meldepflicht-Änderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,, des Steuerreformgesetzes 2015/2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, und des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft und gelten für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf des 30. Juni 2020. Liegen keine monatlichen Beitragsgrundlagen, sondern nur Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, weiterhin in der vor diesen Änderungen geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 79, werden folgende Absatz 163 und 164 angefügt:

  1. Absatz 163Paragraphen 3, Absatz 8,, 14 Absatz 3,, 15 Absatz 6,, 16 Absatz 5,, 42 Absatz 4,, 43a Absatz eins,, 46 Absatz 4,, 54, 66a Absatz 4,, 5 und 6 zweiter Satz, 69 Absatz eins, zweiter Satz (hinsichtlich der Änderung durch Ziffer 13,) und Absatz 4,, 78 sowie 80 Absatz 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.
  2. Absatz 164Paragraphen 3, Absatz 3,, Absatz 5,, Absatz 6 und Absatz 8, letzter Satz, 23 Absatz 7,, 29 Absatz 5,, 31, 32 Absatz 5,, 36 Absatz 3,, 40 Absatz eins und Absatz 2,, 44 Absatz 2,, 51 Absatz 4,, 66a Absatz 6, erster Satz sowie Paragraph 69, Absatz eins, zweiter Satz (hinsichtlich der Änderung durch Ziffer 6,) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 80, Absatz 15, wird der Ausdruck „des Bundesministers für Gesundheit“ durch den Ausdruck „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

Das Sonderunterstützungsgesetz – SUG, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 7, Absatz eins, wird im Einleitungssatz der Ausdruck „Abschnitt 5“ durch den Ausdruck „Abschnitt 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Personen, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt und Personen, die bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert waren, bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert sind sowie Personen, die während des letzten Dienstverhältnisses Anspruch auf Leistungen einer betrieblichen Wohlfahrtseinrichtung hatten, weiterhin Anspruch auf Leistungen dieser betrieblichen Wohlfahrtseinrichtung haben, wobei der Beitragssatz dem Beitrag zur Krankenversicherung gemäß Ziffer 2, entspricht,“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, sowie im Paragraph 18, Absatz 3 und Absatz 4, wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ jeweils durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 8, Absatz 2, wird der Ausdruck „des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „Der Bundesminister für Arbeit und Soziales“ durch den Ausdruck „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ und der Ausdruck „dem Bundesminister für Finanzen“ durch den Ausdruck „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverbandes der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 20, samt Überschrift angefügt:

Vollziehung

Paragraph 20,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Art. römisch fünf werden folgende Absatz 27 und 28 angefügt:

  1. Absatz 27Paragraph 8, Absatz 2, (hinsichtlich der Änderung durch Ziffer 4,), Paragraph 12, Absatz eins, (hinsichtlich der Änderung durch Ziffer 5,) und Paragraph 20, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft. Artikel römisch VI entfällt mit Ablauf des 7. Dezember 2018.
  2. Absatz 28Paragraphen 7, Absatz eins,, 8 Absatz eins und Absatz 2,, 9 Absatz eins,, 10 Absatz eins,, 11, 12 Absatz eins und Absatz 2,, 18 Absatz 3 und Absatz 4, sowie Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz (hinsichtlich der Änderung durch Ziffer 6,) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 12, wird der Ausdruck „Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (Dachverbandes)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Absatz 7, wird der Ausdruck „§ 8b Absatz 14 “, durch den Ausdruck „§ 8b Absatz 13 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 5, Absatz 5,, im Paragraph 14, Absatz 2 und im Paragraph 15, Absatz 2, wird der Ausdruck „Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ jeweils durch den Ausdruck „Dachverbandes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 10, wird folgender Absatz 69, angefügt:

  1. Absatz 69Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 12,, Paragraph 2, Absatz 7,, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 11, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 18 und Paragraph 19, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 26, Absatz 2, wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 78, wird folgender Absatz 36, angefügt:

  1. Absatz 36Paragraph 26, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 13, Absatz 7, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 22 c, Absatz 6, wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Hauptverband)“ durch den Ausdruck „Dachverband“ sowie im Absatz 7, der Ausdruck „Hauptverband“ jeweils durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 23, wird folgender Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 23Paragraph 13, Absatz 7, Ziffer 2 und Paragraph 22 c, Absatz 6 und Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes

Das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz – AGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 9, wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 4, Absatz 8,, im Paragraph 5 und im Paragraph 6, Absatz 3, wird der Ausdruck „Hauptverband“ jeweils durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 10, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 4, Absatz 8,, Paragraph 5 und Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Ausbildungspflichtgesetzes

Das Ausbildungspflichtgesetz – APflG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 5, Absatz 2, wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 13, Absatz 2, wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ jeweils durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Dienstleistungsscheckgesetzes

Das Dienstleistungsscheckgesetz – DLSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz 6, wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3, Absatz 2, wird der Ausdruck „nach seinem Wohnort zuständigen Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 3, Absatz 4,, im Paragraph 5, Absatz 2, sowie im Paragraph 7, Absatz 5, wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ jeweils durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 4, Absatz 5, wird der Ausdruck „zuständige Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, wird der Ausdruck „Gebietskrankenkassen“ jeweils durch den Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 5, Absatz 2, wird der Ausdruck „des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch den Ausdruck „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt und im Paragraph 14, wird der Ausdruck „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch den Ausdruck „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 5, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, wird der Ausdruck „Gebietskrankenkassen“ jeweils durch den Ausdruck „Österreichischen Gesundheitskasse“ und der Ausdruck „Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ jeweils durch den Ausdruck „Dachverbandes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 7, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz einsDer Einsatz und der Umgang mit Dienstleistungsschecks ist unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der Gewährleistung eines bundesweit einheitlichen flächendeckenden Angebotes des Dienstleistungsschecks zu organisieren.
  2. Absatz 2Zur Vollziehung der Aufgaben nach Absatz eins,, zur Koordinierung mit der österreichischen Gesundheitskasse und zur finanziellen Abwicklung der Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz ist die Versicherungsanstalt für öffentlich Bedienstete, Eisenbahnen und Bergbau als Kompetenzzentrum zuständig.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 16, werden folgende Paragraphen 17 und 18 angefügt:

Paragraph 17,

Paragraph 5, Absatz 2, (hinsichtlich der Änderung durch Ziffer 6,) und Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.

Paragraph 18,

Paragraph 2, Absatz 6,, Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 5, (hinsichtlich der Änderungen durch Ziffer 3,, 5 und 7), Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz – IESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 201x,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 3 d, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Berechnungsvorschriften des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BPG“ durch den Ausdruck „Berechnungsvorschriften des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, BPG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 14, Absatz 4, wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ im ersten Satz durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband)“ und im zweiten Satz durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 37, wird folgender Paragraph 38, samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,

Paragraph 38,

Paragraph 3 d, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 14, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 27, wird im Absatz eins, im ersten Satz der Ausdruck „Hauptverband der Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband)“ und im zweiten Satz der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband“ sowie im Absatz 5, der Ausdruck „Hauptverband der Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 46, angefügt:

  1. Absatz 46Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 11
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 – KOVG 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Kommt ein solcher Betrieb nicht in Betracht, so ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 26, Absatz 2, erster und zweiter Satz lautet:

„Hat der Beschädigte als Pflichtversicherter keinen Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so wird er zur Durchführung der Heilfürsorge der Österreichischen Gesundheitskasse zugeteilt. Zugeteilte erhalten die Heilfürsorge nach Art, Umfang und Dauer, wie sie die Österreichische Gesundheitskasse den bei ihr Pflichtversicherten auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften zu gewähren hat.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 28, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „bei einer Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „bei der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 30, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger (Paragraph 31, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)“ durch den Ausdruck „des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 68, wird der Ausdruck „bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes“ durch den Ausdruck „bei der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 73, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die entstandenen Kosten und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten zu ersetzen. Die Ersatzbeträge sind vorschussweise in zwei Teilbeträgen, der erste Teilbetrag bis 1. April und der zweite Teilbetrag bis 1. Oktober eines jeden Jahres, in Höhe von jeweils 40 vH des im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des tatsächlichen Aufwandes durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger vorzunehmen. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat die Ersatzbeträge an die Österreichische Gesundheitskasse weiterzuleiten.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 73, Absatz 3, zweiter Satz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 74, Absatz 6, wird der Ausdruck „an die zuständige Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „an die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 75, wird der Ausdruck „den Gebietskrankenkassen“ durch den Ausdruck „der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 89, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes“ durch den Ausdruck „der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 115, Absatz 17, wird folgender Absatz 18, eingefügt:

  1. Absatz 18Die Paragraphen 22, Absatz 2, zweiter Satz, 26 Absatz 2, erster und zweiter Satz, 28 Absatz 2, erster Satz, 30 Absatz eins, letzter Satz, 68, 73 Absatz eins und 3 zweiter Satz, 74 Absatz 6,, 75 und 89 Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz – KGEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz eins, wird in der Ziffer 2, der Ausdruck „die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch den Ausdruck „die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ und in der Ziffer 5, der Ausdruck „die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ durch den Ausdruck „die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12, Absatz 2, entfällt die Ziffer 3,, die bisherigen Ziffer 4 und 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „3“ und „4“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ durch den Ausdruck „der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 19, entfällt der Absatz 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 23, Absatz 11, wird folgender Absatz 12, eingefügt:

  1. Absatz 12Die Paragraphen 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 5, 12 Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, 13 Absatz eins, erster Satz und der Entfall der bisherigen Ziffer 3, des Paragraph 12, Absatz 2,, der Absatzbezeichnung des bisherigen Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 19, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12, Absatz eins, wird der Ausdruck „haben ihnen die Gebietskrankenkassen“ durch den Ausdruck „hat ihnen die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „einem bei der Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12, Absatz 6, zweiter Satz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 19, Absatz 18, wird folgender Absatz 19, eingefügt:

  1. Absatz 19Paragraph 12, Absatz eins,, 2 erster Satz und 6 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 14
Änderung des Heeresentschädigungsgesetzes

Das Heeresentschädigungsgesetz – HEG, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 29, letzter Satz wird der Ausdruck „die Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 46, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4Die Paragraph 29, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 15
Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz – VOG, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck „die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „die Österreichische Gesundheitskasse“ und der Ausdruck „bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „bei der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 3, wird der Ausdruck „einem im Absatz 2, Ziffer 2 “, durch den Ausdruck „dem im Absatz 2, Ziffer 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4 a, entfällt der Ausdruck „örtlich“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7 a, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes“ durch den Ausdruck „der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 16, Absatz 20, wird folgender Absatz 21, eingefügt:

  1. Absatz 21Die Paragraphen 4, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,, 4a und 7a Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 16
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 1160, Absatz 3, entfällt und der Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

Artikel 17
Änderung des Angestelltengesetzes

Das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 16, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2,

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 22, entfällt der Absatz 3 und der Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 23 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis
    1. Ziffer eins
      mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und
      1. Litera a
        bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
      2. Litera b
        wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2004,, oder
      3. Litera c
        wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG oder
    2. Ziffer 2
      wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
    3. Ziffer 3
      wegen Feststellung einer voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden Berufsunfähigkeit oder Invalidität durch den Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG
    4. Ziffer 4
      im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, 2 und 2a oder Paragraph 2, EFZG nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß Paragraph 138, ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß Paragraph 354, ASVG über Berufsunfähigkeit (Paragraph 273, ASVG) oder Invalidität (Paragraph 255, ASVG)
    durch Kündigung seitens des Dienstnehmers endet.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 23 a, Absatz eins a, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 23 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Eine nach Absatz eins, gebührende Abfertigung kann in gleichen monatlichen Teilbeträgen gezahlt werden. Die Zahlung beginnt mit dem auf das Ende des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten. Eine Rate darf die Hälfte des der Bemessung der Abfertigung zugrundeliegenden Monatsentgeltes nicht unterschreiten.“

Artikel 18
Änderung des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes

Das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 2, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung beim selben Arbeitgeber mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt“.

Artikel 19
Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 57, Absatz 4, wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 89, Absatz eins, wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 91, Absatz 3, entfällt im ersten Satz das Wort „je“, wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt und wird das Wort „Institutionen“ durch das Wort „Institution“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19Die Paragraph 57, Absatz 4,, 89 Absatz eins und 91 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 20
Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 21, Absatz eins a, wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14Paragraph 21, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 21
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 14, Absatz eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 14, Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und lautet:

  1. Absatz einsZwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer,
    1. Ziffer eins
      der das 50. Lebensjahr vollendet hat, oder
    2. Ziffer 2
      mit nicht nur vorübergehenden Betreuungspflichten von nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz UrlG, die sich aus der familiären Beistandspflicht ergeben, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt gegeben ist,
    kann die Herabsetzung der Normalarbeitszeit vereinbart werden. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 14, erhalten die Absatz 3 und 4 die Absatzbezeichnung „(2)“ und „(3)“.

Artikel 22
Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 19 d, Absatz 5, entfällt.

Artikel 23
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz 8, ist die Wortfolge „an die für das Beschäftigungsverhältnis zuständige Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „an den für das Beschäftigungsverhältnis zuständigen Krankenversicherungsträger“ zu ersetzen.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 31, Absatz eins, und 2 ist jeweils der Begriff „Hauptverbandes“ durch den Begriff „Dachverbandes“ und das Zitat „§ 31 Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, “, durch das Zitat „§ 30c Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,)“ zu ersetzen sowie das Wort „österreichischen“ zu streichen.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 31, Absatz 4, erster Satz ist nach der Wortfolge „nach Paragraph 7 b, AVRAG“ die Wortfolge „und die Sozialversicherungsprüfung“ einzufügen.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 31, Absatz 4, letzter Satz ist die Wortfolge „den zuständigen Krankenversicherungsträgern zum Zwecke der Beitragsprüfung sowie“ zu streichen.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 31 a, Absatz 3, ist die Wortfolge „und die Krankenversicherungsträger“ zu streichen.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 37, angefügt:

  1. Absatz 37Die Paragraphen 8, Absatz 8,, 31 Absatz eins,, 2 und 4 sowie Paragraph 31 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 24
Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 – BSchEG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2017, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12, Absatz 5, wird der Begriff „Hauptverbandes“ durch den Begriff „Dachverbandes“ ersetzt und das Wort „österreichischen“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 19, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14Paragraph 12, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 25
Änderung des Betriebspensionsgesetzes

Das Betriebspensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 16 a, lautet:

Paragraph 16 a,

  1. Absatz einsSofern betriebliche Pensionszusagen einen Leistungsanspruch für den Fall des Bezugs einer befristeten Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension vorsehen, gebührt dieser Anspruch auch bei Feststellung einer mindestens sechsmonatigen Invalidität oder Berufsunfähigkeit durch den Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt auch für Leistungszusagen und Leistungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 Punkt “,

Artikel 26
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz wird die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter“ durch die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den folgenden Paragraphen das Wort „Hauptverband“, die Wortfolge „Hauptverband der Sozialversicherungsträger“ oder „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt: Paragraphen 25, Absatz 5,, 26 Absatz 6, erster Satz, 27 Absatz 4,, Absatz 5, erster und zweiter Satz, Absatz 6, erster Satz, Absatz 6 a und Absatz 7,, 27a Absatz 2, letzter Satz, Absatz 3,, Absatz 4, erster Satz und Absatz 5, erster, zweiter und fünfter Satz, 60 Absatz 2, erster Satz, Absatz 3, erster Satz und Absatz 5,, 69 Absatz 2, erster Satz, Absatz 3, erster Satz und Absatz 5, sowie Paragraph 71 a, erster Satz.

Novellierungsanordnung 4, In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den folgenden Paragraphen die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt: Paragraphen 52, Absatz eins a, erster Satz und Absatz 2, erster, zweiter und letzter Satz und 53 Absatz eins, erster Satz.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    von Notaren, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph eins, des Notarversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2018,, unterliegen, oder“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 64, Absatz 5, erster und dritter Satz wird die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Bauern“ durch die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 64, Absatz 6, wird das Wort „Versicherungsanstalt“ durch das Wort „Versorgungsanstalt“ und der Ausdruck „NVG“ durch den Ausdruck „Notarversorgungsgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 73, Absatz 26, lautet:

  1. Absatz 26Die Paragraphen 6, Absatz eins b und 2a, 16 Absatz eins,, 25 Absatz 2,, 3, 5 und 7, 27 Absatz 5 und 8, 60 Absatz 2, Ziffer 2,, und 69 Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und gelten für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember 2018. Paragraph 14, Absatz 8 und 9 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 33, angefügt:

  1. Absatz 33Die Paragraphen 7, Absatz eins,, 25 Absatz 3 und 5, 26 Absatz 6,, 27 Absatz 4,, 5, 6, 6a und 7, 27a Absatz 2,, 3, 4 und 5, 52 Absatz eins a,, 2 und 3, 53 Absatz eins,, 60 Absatz 2,, 3 und 5, 62 Absatz eins, Ziffer 4,, 64 Absatz 5 und 6, 69 Absatz 2,, 3 und 5 sowie Paragraph 71 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 27
Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

Das Entgeltfortzahlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Die Abschnittsüberschrift „Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen“ sowie die Paragraphen 8, bis 19a samt Überschriften entfallen.

Artikel 28
Änderung des Gutsangestelltengesetzes

Das Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 13, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2,

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 20, entfällt der Absatz 3 und der Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 22 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis
    1. Ziffer eins
      mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und
      1. Litera a
        bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
      2. Litera b
        wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2004,, oder
      3. Litera c
        wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG oder
    2. Ziffer 2
      wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
    3. Ziffer 3
      wegen Feststellung einer voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden Berufsunfähigkeit oder Invalidität durch den Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG
    4. Ziffer 4
      im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, 2 und 2a oder Paragraph 2, EFZG nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß Paragraph 138, ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß Paragraph 354, ASVG über Berufsunfähigkeit (Paragraph 273, ASVG) oder Invalidität (Paragraph 255, ASVG)
    durch Kündigung seitens des Dienstnehmers endet.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 22 a, Absatz eins a, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 22 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Eine nach Absatz eins, gebührende Abfertigung kann in gleichen monatlichen Teilbeträgen gezahlt werden. Die Zahlung beginnt mit dem auf das Ende des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten. Eine Rate darf die Hälfte des der Bemessung der Abfertigung zugrundeliegenden Monatsentgeltes nicht unterschreiten.“

Artikel 29
Änderung des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes

Das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 9, Absatz 2 a,, Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 17, Absatz eins a, entfallen.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 17, Absatz eins, entfallen die Worte „oder unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß beim selben Dienstgeber fortgesetzt“.

Artikel 30
Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 15, Absatz 2, entfällt.

Artikel 31
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 5 a und 5b sowie Paragraph 32, Absatz 3, entfallen.

Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 31, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder wenn dieses unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung bei demselben Dienstgeber mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird,“.

Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 31, Absatz 4, entfallen die Wortfolge „oder bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses bei demselben Dienstgeber unter Inanspruchnahme einer Gleitpension mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genanntes Ausmaß“ und die Wortfolge „oder nach Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitsausmaß“.

Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „oder einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung“.

Novellierungsanordnung 5, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 39 h, entfällt Absatz eins, In Absatz 2, wird die Wortfolge „Darüber hinaus“ durch das Wort „Es“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem Paragraph 285, werden folgende Absatz 70 und 71 angefügt:

  1. Absatz 70(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze zu Paragraph 31, Absatz eins,, 4 und 5 Ziffer eins, sowie Paragraph 39 h, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, sowie zum Entfall vom Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 5 a und 5b, Paragraph 32, Absatz 3, sowie Paragraph 39 h, Absatz eins, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
  2. Absatz 71Art. römisch III in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In Art. römisch III wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Artikel 32
Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Wiener Gebietskrankenkasse“ durch „Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Träger der Krankenversicherung“ durch „Abgabenbehörden (Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge nach Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 13, Absatz 7, wird die Wortfolge „andere Gebietskrankenkassen“ durch die Wortfolge „die Landesstellen der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 14, samt Überschrift lautet:

Feststellung von Übertretungen durch die Abgabenbehörden

Paragraph 14,

  1. Absatz einsStellen die Abgabenbehörden (Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge) im Rahmen ihrer Tätigkeit fest, dass
    1. Ziffer eins
      der Arbeitgeber einem dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer oder
    2. Ziffer 2
      der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der seinen gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich hat, ohne dem ASVG zu unterliegen, oder
    3. Ziffer 3
      der Auftraggeber nach dem Heimarbeitsgesetz 1960 dem nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG versicherten Heimarbeiter
    nicht zumindest das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, leistet, gilt Paragraph 13, Absatz 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB die Abgabenbehörden (Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge) treten.
  2. Absatz 2Die Abgabenbehörden (Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge) sind berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
  3. Absatz 3Die Abgabenbehörden (Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge) haben den Arbeitnehmer über eine sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeige in Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, zu informieren.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 20, Absatz eins, wird die Wortfolge „den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26, und 30 ASVG)“ durch „die Abgabenbehörden (Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „der zuständige Träger der Krankenversicherung“ durch „die Abgabenbehörden (Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 35, Absatz 4, erster Satz entfällt die Wortfolge „dem Träger der Krankenversicherung,“.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 72, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Die Paragraphen 11, Absatz eins,, 13 Absatz 7,, 14 samt Überschrift, 20 Absatz eins,, 32 Absatz eins und 35 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Prüfverfahren nach Paragraph 14, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, sind von den Abgabenbehörden (Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge) fortzuführen.“

Artikel 33
Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes

Das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    der Träger der Krankenversicherung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, (im Folgenden Träger der Krankenversicherung),“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 4, Absatz 4, wird der Ausdruck „Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch „Dachverbandes der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Paragraphen 3, Absatz 2 und 4 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“