Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz und das Umweltkontrollgesetz geändert wird (ALSAG-Novelle 2019)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Altlastensanierungsgesetzes
Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Art. I § 1 samt Überschrift lautet:Art. römisch eins Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Ziel
§ 1.Paragraph eins,
Ziel dieses Bundesgesetzes ist
die Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten,
die Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Verringerung und Überwachung des von diesen ausgehenden Risikos für Mensch oder Umwelt,
die Unterstützung der nutzungsbezogenen Wiedereingliederung von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten, die ihre bisherige Funktion und Nutzung verloren haben, in den Wirtschaftskreislauf sowie
die dafür erforderliche Finanzierung.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach Art. I § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:Nach Art. römisch eins Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, samt Überschrift eingefügt:
„Geltungsbereich
§ 1a.Paragraph eins a,
Die Abschnitte III. bis V. dieses Bundesgesetz gelten nicht für Standorte oder Flächen, die durch Die Abschnitte römisch III. bis römisch fünf. dieses Bundesgesetz gelten nicht für Standorte oder Flächen, die durch
land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinn von § 2 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194,land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinn von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194,
Tätigkeiten, welche dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen,Tätigkeiten, welche dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegen,
radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969 oderradioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, oder
Sprengstoffe oder Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich
kontaminiert wurden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Art. I § 2 samt Überschrift lautet:Art. römisch eins Paragraph 2, samt Überschrift lautet:
„Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Altablagerungen sind Ablagerungen von Abfällen, die vor dem 1. Juli 1989 befugt oder unbefugt durchgeführt wurden.
Altstandorte sind Standorte von Anlagen, in denen vor dem 1. Juli 1989 mit umweltgefährdenden Stoffen in mehr als geringfügigem Ausmaß umgegangen wurde.
Altlasten sind Altablagerungen oder Altstandorte, die erheblich kontaminiert sind oder von denen erhebliche Risiken für Mensch oder Umwelt ausgehen.
Schadstoff ist jeder Stoff, der aufgrund seiner Eigenschaften ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt verursachen kann, insbesondere Stoffe und Gemische wie chlorierte Kohlenwasserstoffe, Mineralöle, Teeröle und Deponiegas (Methan, Kohlendioxid).
Intensität von Kontaminationen bezeichnet die Höhe der Schadstoffkonzentration.
Altlastenmaßnahmen sind die Sanierung und die Beobachtung bei Altlasten.
Sanierung ist die Dekontamination oder Sicherung zur dauerhaften Verbesserung des Umweltzustandes.
Dekontamination ist die weitgehende Beseitigung der Kontamination und deren Ursache.
Sicherung ist die Verhinderung der Ausbreitung von gesundheits- oder umweltgefährdenden Emissionen.
Beobachtung ist die Überwachung und Dokumentation des Emissionsverhaltens und der Nutzung der Altlast.
Nachbarn sind Personen, die durch eine Altlastenmaßnahme gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe einer Altlast aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Als Nachbarn gelten auch Eigentümer von grenznahen Liegenschaften im Ausland, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.
Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102.Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102.
Aushubmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Material, welches durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt.
Deponiekörper ist die Gesamtheit der abgelagerten Abfälle einschließlich der technischen Einrichtungen, zB das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung, das Deponieentgasungssystem und sämtliche Bauwerke, die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, zB Rand- und Stützwälle; ein Deponiekörper besteht aus einem oder mehreren Kompartimenten.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift zum II. Abschnitt in Art. I lautet:Die Überschrift zum römisch II. Abschnitt in Art. römisch eins lautet:
„II. ABSCHNITT
Finanzierung“
5.Novellierungsanordnung 5, Art. I § 4 Abs. 1 Z 2 lautet :Art. römisch eins Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, lautet :
im Fall des Beförderns von gemäß den unionsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes, auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet sind, um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen, die notifizierungspflichtige Person,“im Fall des Beförderns von gemäß den unionsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3a außerhalb des Bundesgebietes, auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet sind, um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen, die notifizierungspflichtige Person,“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Art. I § 5 zweiter Satz wird die Wortfolge „mit seinen Verpackungen“ durch die Wortfolge „einschließlich allfälliger Konditionierungsmittel und Verpackungen“ ersetzt.Im Art. römisch eins Paragraph 5, zweiter Satz wird die Wortfolge „mit seinen Verpackungen“ durch die Wortfolge „einschließlich allfälliger Konditionierungsmittel und Verpackungen“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift zu Art. I § 7 lautet:Die Überschrift zu Art. römisch eins Paragraph 7, lautet:
„Entstehen der Beitragsschuld“
8.Novellierungsanordnung 8, Im Art. I § 7 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Art. römisch eins Paragraph 7, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aNachträglich erteilten Bewilligungen, Anzeigen oder Nichtuntersagungen kommt keine abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit zu.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im Art. I § 8 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 20 Abs. 1)“ durch den Klammerausdruck „(§ 33)“ ersetzt.Im Art. römisch eins Paragraph 8, zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 20, Absatz eins,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 33,)“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In Art. I § 9a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes“ die Wortfolge „oder mit der Vollziehung des AWG 2002“ eingefügt.In Art. römisch eins Paragraph 9 a, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes“ die Wortfolge „oder mit der Vollziehung des AWG 2002“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im Art. I § 9a Abs. 2 wird das Wort „Brennstoffprodukten“ durch das Wort „Ersatzbrennstoffprodukten“ ersetzt.Im Art. römisch eins Paragraph 9 a, Absatz 2, wird das Wort „Brennstoffprodukten“ durch das Wort „Ersatzbrennstoffprodukten“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im Art. I § 9a Abs. 3 wird die Wortfolge „Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ und die Wortfolge „Bundesministerium für Finanzen“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.Im Art. römisch eins Paragraph 9 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ und die Wortfolge „Bundesministerium für Finanzen“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im Art. I § 10 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 21)“ durch den Klammerausdruck „(§ 34)“ ersetzt.Im Art. römisch eins Paragraph 10, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 21,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 34,)“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im Art. I § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „an den Bundestminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolgen „an die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ und die Wortfolge „vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.Im Art. römisch eins Paragraph 10, Absatz 2, wird die Wortfolge „an den Bundestminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolgen „an die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ und die Wortfolge „vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im Art. I § 10 Abs. 3 wird vor dem Wort „Beitragsschuldner“ die Wortfolge „in Betracht kommende“ eingefügt.Im Art. römisch eins Paragraph 10, Absatz 3, wird vor dem Wort „Beitragsschuldner“ die Wortfolge „in Betracht kommende“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, Art. I § 11 Abs. 2 lautet:Art. römisch eins Paragraph 11, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Das Beitragsaufkommen, die eingebrachten Kosten gemäß § 11 VVG betreffend Altlastenmaßnahmen, die geleisteten Wertausgleiche gemäß § 29 und die Erlöse aus der Verwertung von gemäß § 28 sanierten Altlasten sind zweckgebunden zu verwendenDas Beitragsaufkommen, die eingebrachten Kosten gemäß Paragraph 11, VVG betreffend Altlastenmaßnahmen, die geleisteten Wertausgleiche gemäß Paragraph 29 und die Erlöse aus der Verwertung von gemäß Paragraph 28, sanierten Altlasten sind zweckgebunden zu verwenden
zur Erfassung und Beurteilung von Altstandorten und Altablagerungen sowie von Altlasten,
zur Finanzierung der durch die Veröffentlichung gemäß § 18 Abs. 1 entstehenden Kosten,zur Finanzierung der durch die Veröffentlichung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, entstehenden Kosten,
zur teilweisen oder gänzlichen Finanzierung von Altlastenmaßnahmen und vergleichbaren Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die gemäß § 18 Abs 1 veröffentlicht wurden, einschließlich der erforderlichen Vorleistungen sowie zur Finanzierung der Kosten, die aus dem Vollzug des § 28 entstehen,zur teilweisen oder gänzlichen Finanzierung von Altlastenmaßnahmen und vergleichbaren Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die gemäß Paragraph 18, Absatz eins, veröffentlicht wurden, einschließlich der erforderlichen Vorleistungen sowie zur Finanzierung der Kosten, die aus dem Vollzug des Paragraph 28, entstehen,
zur Errichtung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur unmittelbaren Sanierung von Altlasten erforderlich sind,
für Studien und Projekte betreffend den Vollzug dieses Bundesgesetzes, einschließlich solcher zur Entwicklung von Erkundungs- und Sanierungstechnologien,
zur Finanzierung der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 des Umweltförderungsgesetzes (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, für die Abwicklung der Altlastenförderung (§§ 29 ff UFG) entstehenden Kosten,zur Finanzierung der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Umweltförderungsgesetzes (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, für die Abwicklung der Altlastenförderung (Paragraphen 29, ff UFG) entstehenden Kosten,
zur Finanzierung von Planungsaufträgen der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zum Vollzug dieses Bundesgesetzes an das Umweltbundesamt.“
17.Novellierungsanordnung 17, Art. I § 11 Abs. 3 entfällt.Art. römisch eins Paragraph 11, Absatz 3, entfällt.
18.Novellierungsanordnung 18, Art. I § 12 samt Überschrift lautet:Art. römisch eins Paragraph 12, samt Überschrift lautet:
„Überweisung der Altlastenbeiträge
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDie zweckgebundenen Mittel gemäß § 11 Abs. 2 kommen zur Gänze der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zugute.Die zweckgebundenen Mittel gemäß Paragraph 11, Absatz 2, kommen zur Gänze der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zugute.
(2)Absatz 215 vH des zweckgebundenen Aufkommens gemäß § 11 Abs. 2 ist von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 5, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes der Länder, sowie für Studien und Projekte zur Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten sowie zur Abdeckung der durch die Veröffentlichung gemäß § 18 Abs. 1 entstehenden Kosten sowie zur Abgeltung der gemäß § 11 Abs. 2 Z 6 anfallenden Abwicklungskosten zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausgeschöpften Mittel können für die Förderung nach §§ 30 ff UFG verwendet werden.15 vH des zweckgebundenen Aufkommens gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ist von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz 5,, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes der Länder, sowie für Studien und Projekte zur Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten sowie zur Abdeckung der durch die Veröffentlichung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, entstehenden Kosten sowie zur Abgeltung der gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 6, anfallenden Abwicklungskosten zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausgeschöpften Mittel können für die Förderung nach Paragraphen 30, ff UFG verwendet werden.
(3)Absatz 3Beauftragt die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus den Landeshauptmann mit der Besorgung der Aufgaben gemäß § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 5, so ist der damit verbundene Aufwand aus Mitteln gemäß Abs. 2 zu tragen. Für Personal- und Amtssachaufwand besteht keine Kostentragungspflicht. Für die Besorgung dieser Aufgaben können angemessene Vorschüsse an den Landeshauptmann geleistet werden. Die Endabrechnung der an den Landeshauptmann geleisteten Vorschüsse mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat längstens zwei Monate nach Vorliegen der Endabrechnung des Auftragnehmers zu erfolgen.Beauftragt die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus den Landeshauptmann mit der Besorgung der Aufgaben gemäß Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz 5,, so ist der damit verbundene Aufwand aus Mitteln gemäß Absatz 2, zu tragen. Für Personal- und Amtssachaufwand besteht keine Kostentragungspflicht. Für die Besorgung dieser Aufgaben können angemessene Vorschüsse an den Landeshauptmann geleistet werden. Die Endabrechnung der an den Landeshauptmann geleisteten Vorschüsse mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat längstens zwei Monate nach Vorliegen der Endabrechnung des Auftragnehmers zu erfolgen.
(4)Absatz 45 vH des zweckgebundenen Aufkommens gemäß § 11 Abs. 2 ist von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus für Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die gemäß § 18 Abs. 1 veröffentlicht wurden, zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausgeschöpften Mittel können für die Förderung nach §§ 30 ff UFG verwendet werden.5 vH des zweckgebundenen Aufkommens gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ist von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus für Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die gemäß Paragraph 18, Absatz eins, veröffentlicht wurden, zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausgeschöpften Mittel können für die Förderung nach Paragraphen 30, ff UFG verwendet werden.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus für Zwecke der Budgetierung quartalsmäßig den jeweils aktuellen Stand des Beitragsaufkommens mitzuteilen.“
19.Novellierungsanordnung 19, Der III., IV. und V. Abschnitt samt Überschriften in Art 1 werden durch folgenden III., IV., V. und VI. Abschnitt samt Überschriften ersetzt:Der römisch III., römisch IV. und römisch fünf. Abschnitt samt Überschriften in Artikel eins, werden durch folgenden römisch III., römisch IV., römisch fünf. und römisch VI. Abschnitt samt Überschriften ersetzt:
„III. ABSCHNITT
Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten sowie Ausweisung von Altlasten
Erfassung von Altablagerungen und Altstandorten
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat Altablagerungen und Altstandorte zu erfassen und der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus bekannt zu geben.
(2)Absatz 2Die Bekanntgabe hat zumindest Folgendes zu beinhalten:
Informationen über
die Lage, Art und das Ausmaß der Altablagerungen, deren zeitlicher Verlauf sowie über deponiebautechnische Maßnahmen (z.B. Oberflächen- oder Basisabdichtung) oder
die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung der Anlage im Bereich eines Altstandortes,
die Nutzung der Altablagerung oder des Altstandortes und Nutzungen in der Umgebung und soweit vorhanden
die Standortverhältnisse und
vorliegende Ergebnisse der im Bereich der Altablagerung oder des Altstandortes allfällig durchgeführten Untersuchungen.
(3)Absatz 3Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (§ 12 Abs. 2) kann die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus Untersuchungen für die Erfassung und Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1 von Altablagerungen und Altstandorten durchführen oder den Landeshauptmann mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen.Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (Paragraph 12, Absatz 2,) kann die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus Untersuchungen für die Erfassung und Erstabschätzung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, von Altablagerungen und Altstandorten durchführen oder den Landeshauptmann mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen.
Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat insbesondere auf Basis der gemäß § 13 Abs. 2 vorliegenden Informationen abzuschätzen, ob bei einer Altablagerung oder einem Altstandort eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt zu erwarten ist (Erstabschätzung).Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat insbesondere auf Basis der gemäß Paragraph 13, Absatz 2, vorliegenden Informationen abzuschätzen, ob bei einer Altablagerung oder einem Altstandort eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt zu erwarten ist (Erstabschätzung).
(2)Absatz 2Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (§ 12 Abs. 2) kann die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus bei jenen Altablagerungen und Altstandorten, bei denen aufgrund der Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1 eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt zu erwarten ist, Untersuchungen für die Beurteilung der Erheblichkeit der Kontamination oder des Risikos durchführen oder den Landeshauptmann mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen.Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (Paragraph 12, Absatz 2,) kann die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus bei jenen Altablagerungen und Altstandorten, bei denen aufgrund der Erstabschätzung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt zu erwarten ist, Untersuchungen für die Beurteilung der Erheblichkeit der Kontamination oder des Risikos durchführen oder den Landeshauptmann mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen.
(3)Absatz 3Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat auf Grundlage von Untersuchungen zu beurteilen, ob
Altablagerungen oder Altstandorte erheblich kontaminiert sind oder
ob von Altablagerungen oder Altstandorten ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht.
(4)Absatz 4Die Beurteilung, ob eine Altablagerung oder ein Altstandort erheblich kontaminiert ist, hat an Hand folgender Kriterien zu erfolgen:
Art der festgestellten Schadstoffe,
Intensität und Ausmaß von Kontaminationen,
Schadstofffrachten in einem Gewässer.
(5)Absatz 5Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn die Richtwerte für die Intensität und das Ausmaß von erheblichen Kontaminationen oder die Richtwerte für Schadstofffrachten in einem Gewässer der Verordnung gemäß § 17 überschritten sind.Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn die Richtwerte für die Intensität und das Ausmaß von erheblichen Kontaminationen oder die Richtwerte für Schadstofffrachten in einem Gewässer der Verordnung gemäß Paragraph 17, überschritten sind.
(6)Absatz 6Aufgrund einer nachvollziehbaren und plausiblen Beurteilung aller Untersuchungsergebnisse und Randbedingungen kann abweichend zu Abs. 5 im Einzelfall von den Richtwerten der Verordnung gemäß § 17 abgewichen werden.Aufgrund einer nachvollziehbaren und plausiblen Beurteilung aller Untersuchungsergebnisse und Randbedingungen kann abweichend zu Absatz 5, im Einzelfall von den Richtwerten der Verordnung gemäß Paragraph 17, abgewichen werden.
(7)Absatz 7Bei der Beurteilung, ob von Altablagerungen oder Altstandorten ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht, sind zusätzlich zu den Kriterien gemäß Abs. 4 folgende Kriterien zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung, ob von Altablagerungen oder Altstandorten ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht, sind zusätzlich zu den Kriterien gemäß Absatz 4, folgende Kriterien zu berücksichtigen:
die Ausbreitung der Schadstoffe,
die Auswirkungen auf Böden und Gewässer, insbesondere auf deren Nutzung,
die Möglichkeiten für eine Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen.
(8)Absatz 8Ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht jedenfalls, wenn
durch die Ausbreitung erstickend wirkender oder brennbarer Gasgemische die Gesundheit von Menschen gefährdet werden kann oder
durch die Aufnahme von Schadstoffen die Gesundheit von Menschen gefährdet werden kann oder
ein signifikant anhaltender Trend einer größeren Ausbreitung von Schadstoffen im Grundwasser vorliegt oder
durch die Schadstoffausbreitung eine bestehende Grundwassernutzung beeinträchtigt oder gefährdet ist.
Feststellung und Ausweisung von Altlasten
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat auf Grundlage der Beurteilung gemäß § 14 erheblich kontaminierte Altablagerungen oder Altstandorte und Altablagerungen oder Altstandorte, von denen ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht, als Altlasten festzustellen und in einer Verordnung auszuweisen. Dabei hat die lagemäßige Darstellung von Altlasten in einem Geographischen Informationssystem basierend auf der Digitalen Katastralmappe (DKM) in Gestalt von Polygonen, welche die jeweiligen Flächen abgrenzen, auf der Website www.altlasten.gv.at zu erfolgen.Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat auf Grundlage der Beurteilung gemäß Paragraph 14, erheblich kontaminierte Altablagerungen oder Altstandorte und Altablagerungen oder Altstandorte, von denen ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht, als Altlasten festzustellen und in einer Verordnung auszuweisen. Dabei hat die lagemäßige Darstellung von Altlasten in einem Geographischen Informationssystem basierend auf der Digitalen Katastralmappe (DKM) in Gestalt von Polygonen, welche die jeweiligen Flächen abgrenzen, auf der Website www.altlasten.gv.at zu erfolgen.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat Altlasten, bei denen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu beurteilen und als dekontaminiert oder gesichert in einer Verordnung gemäß Abs. 1 auszuweisen. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat Altlasten, bei denen Beobachtungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu beurteilen und den Abschluss der Beobachtungsmaßnahmen in einer Verordnung gemäß Abs. 1 auszuweisen.Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat Altlasten, bei denen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu beurteilen und als dekontaminiert oder gesichert in einer Verordnung gemäß Absatz eins, auszuweisen. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat Altlasten, bei denen Beobachtungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu beurteilen und den Abschluss der Beobachtungsmaßnahmen in einer Verordnung gemäß Absatz eins, auszuweisen.
(3)Absatz 3Können Flächen, die die Voraussetzungen für eine Ausweisung als Altlast gemäß Abs. 1 erfüllen, schon vor ihrer Ausweisung, aufgrund von bereits abgeschlossenen, mit Altlastenmaßnahmen gleichzuhaltenden Maßnahmen, als dekontaminiert oder gesichert beurteilt werden, sind diese Flächen als dekontaminierte oder gesicherte Altlasten in einer Verordnung gemäß Abs. 1 auszuweisen.Können Flächen, die die Voraussetzungen für eine Ausweisung als Altlast gemäß Absatz eins, erfüllen, schon vor ihrer Ausweisung, aufgrund von bereits abgeschlossenen, mit Altlastenmaßnahmen gleichzuhaltenden Maßnahmen, als dekontaminiert oder gesichert beurteilt werden, sind diese Flächen als dekontaminierte oder gesicherte Altlasten in einer Verordnung gemäß Absatz eins, auszuweisen.
Risikoabschätzung und Prioritätenklassifizierung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat das von Altlasten ausgehende Risiko für Mensch oder Umwelt aufgrund der Kriterien gemäß § 14 Abs. 7 abzuschätzen (Risikoabschätzung).Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat das von Altlasten ausgehende Risiko für Mensch oder Umwelt aufgrund der Kriterien gemäß Paragraph 14, Absatz 7, abzuschätzen (Risikoabschätzung).
(2)Absatz 2Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat den Altlasten aufgrund der durchgeführten Risikoabschätzung gemäß Abs. 1 in einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 eine von drei Prioritätenklassen (1 – hoch, 2 – mittel, 3 – niedrig) zuzuordnen. Altlasten mit einem erheblichen Risiko für Mensch oder Umwelt sind zumindest der Prioritätenklasse 2 zuzuordnen.Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat den Altlasten aufgrund der durchgeführten Risikoabschätzung gemäß Absatz eins, in einer Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, eine von drei Prioritätenklassen (1 – hoch, 2 – mittel, 3 – niedrig) zuzuordnen. Altlasten mit einem erheblichen Risiko für Mensch oder Umwelt sind zumindest der Prioritätenklasse 2 zuzuordnen.
(3)Absatz 3Die Risikoabschätzung ist jeweils getrennt für die Risiken durch die Ausbreitung erstickend wirkender oder brennbarer Gasgemische, die Schadstoffaufnahme von Menschen und die Ausbreitung von Schadstoffen in Gewässern durchzuführen.
(4)Absatz 4Das höchste ermittelte Risiko ist maßgeblich für die Zuordnung einer Prioritätenklasse.
(5)Absatz 5Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (§ 12 Abs. 2) kann die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus Untersuchungen, soweit diese für die Zuordnung gemäß Abs. 2 oder für die Beurteilung gemäß § 15 Abs. 2 erforderlich sind, durchführen oder den Landeshauptmann mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen.Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (Paragraph 12, Absatz 2,) kann die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus Untersuchungen, soweit diese für die Zuordnung gemäß Absatz 2, oder für die Beurteilung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, erforderlich sind, durchführen oder den Landeshauptmann mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen.
Nähere Bestimmungen für die Beurteilung und die Risikoabschätzung von Altablagerungen und Altstandorten
§ 17.Paragraph 17,
Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 4 und 7 angeführten Kriterien, mit Verordnung festzulegen: Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der in Paragraph 14, Absatz 4 und 7 angeführten Kriterien, mit Verordnung festzulegen:
nähere Bestimmungen für die Beurteilung, ob eine Altablagerung oder ein Altstandort erheblich kontaminiert ist (§ 14 Abs. 4), insbesondere Richtwerte für Schadstoffe,nähere Bestimmungen für die Beurteilung, ob eine Altablagerung oder ein Altstandort erheblich kontaminiert ist (Paragraph 14, Absatz 4,), insbesondere Richtwerte für Schadstoffe,
nähere Bestimmungen für die Beurteilung, ob von Altablagerungen und Altstandorten ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht (§ 14 Abs. 7),nähere Bestimmungen für die Beurteilung, ob von Altablagerungen und Altstandorten ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht (Paragraph 14, Absatz 7,),
nähere Bestimmungen zur Risikoabschätzung (§ 16 Abs. 1),nähere Bestimmungen zur Risikoabschätzung (Paragraph 16, Absatz eins,),
nähere Bestimmungen für die Festlegung von Zielwerten (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) (§ 23 Abs. 2).nähere Bestimmungen für die Festlegung von Zielwerten (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) (Paragraph 23, Absatz 2,).
Führung einer Datenbank
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat eine Datenbank über Altablagerungen und Altstandorte sowie Altlasten zu führen. Altablagerungen und Altstandorte, bei denen nach einer Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1 eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko zu erwarten ist und Altablagerungen und Altstandorte, die einer Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 unterzogen wurden, sowie Altlasten sind auf der Website www.altlasten.gv.at zu veröffentlichen. Die lagemäßige Darstellung hat gemäß § 15 Abs. 1 zu erfolgen. Die Veröffentlichung im Internet hat jedenfalls das Ergebnis der gemäß § 14 durchgeführten Erstabschätzung oder Beurteilung und im Falle einer Ausweisung als Altlast die Risikoabschätzung sowie die Prioritätenklassifizierung gemäß § 16 zu enthalten. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann sich hierfür der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) als Auftragsverarbeiter bedienen. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) Nr. 2016/697 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 wahrzunehmen.Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat eine Datenbank über Altablagerungen und Altstandorte sowie Altlasten zu führen. Altablagerungen und Altstandorte, bei denen nach einer Erstabschätzung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko zu erwarten ist und Altablagerungen und Altstandorte, die einer Beurteilung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, unterzogen wurden, sowie Altlasten sind auf der Website www.altlasten.gv.at zu veröffentlichen. Die lagemäßige Darstellung hat gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zu erfolgen. Die Veröffentlichung im Internet hat jedenfalls das Ergebnis der gemäß Paragraph 14, durchgeführten Erstabschätzung oder Beurteilung und im Falle einer Ausweisung als Altlast die Risikoabschätzung sowie die Prioritätenklassifizierung gemäß Paragraph 16, zu enthalten. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann sich hierfür der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) als Auftragsverarbeiter bedienen. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Verordnung (EU) Nr. 2016/697 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1 wahrzunehmen.
(2)Absatz 2Der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem Umweltbundesamt sind die für die Veröffentlichung gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Inhalte der DKM vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen über ein entsprechendes Webservice zur Verfügung zu stellen.Der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem Umweltbundesamt sind die für die Veröffentlichung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, erforderlichen Inhalte der DKM vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen über ein entsprechendes Webservice zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus darf die Daten der Datenbank gemäß Abs. 1 auch zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken verarbeiten.Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus darf die Daten der Datenbank gemäß Absatz eins, auch zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken verarbeiten.
Rechtswirkungen der Ausweisung als Altlast
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsDer Landeshauptmann ist zuständige Behörde für Altlastenmaßnahmen.
(2)Absatz 2Bei Gefahr im Verzug hat der Landeshauptmann die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen. Kann die Anordnung des Landeshauptmannes nicht abgewartet werden, ist die Bezirksverwaltungsbehörde befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu setzen.
(3)Absatz 3Altlastenmaßnahmen bedürfen keiner Bewilligung, Genehmigung oder Anzeige nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften. Die Bestimmungen des UVP-G 2000 bleiben davon unberührt.
(4)Absatz 4Mit Ausweisung als Altlast erlöschen die nach anderen bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften bestehenden Rechtspflichten für Maßnahmen betreffend die Verringerung oder Beseitigung der für die Ausweisung als Altlast maßgeblichen Kontaminationen und deren Auswirkungen. Bereits durch individuelle Anordnung konkretisierte Rechtspflichten bleiben unberührt. Anhängige Verfahren sind der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde abzutreten.
Duldungspflichten und Entschädigungen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsDie Liegenschaftseigentümer und die an den Liegenschaften sowie den darauf errichteten Anlagen dinglich oder obligatorisch Berechtigten haben das Betreten der Liegenschaften und der Anlagen und die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen für
die Erfassung von Altablagerungen und Altstandorten,
Untersuchungen zur Beurteilung, ob eine Altlast vorliegt, und zur Zuordnung der Prioritätenklasse,
die Ausarbeitung, Verwirklichung und Projektaufsicht von Altlastenmaßnahmen und
die Überprüfung von Anlagen und Altlastenmaßnahmen
durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden oder durch die zur Setzung von Maßnahmen verpflichteten oder berechtigten Personen oder die von diesen Behörden oder Personen oder von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus herangezogenen Dritten zu dulden. Die zur Duldung Verpflichteten sind nach Tunlichkeit vorher zu verständigen.
(2)Absatz 2Im Streitfall entscheidet der Landeshauptmann über die Duldungspflicht mit Bescheid.
(3)Absatz 3Dieser Bescheid wirkt auch gegen alle späteren Liegenschaftseigentümer und an den Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten.
(4)Absatz 4Soweit durch die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden oder von diesen Behörden herangezogenen Dritten dem zur Duldung Verpflichteten ein Vermögensschaden entsteht, ist dieser angemessen zu entschädigen. Dies gilt nicht für Personen, die als Verpflichtete gemäß § 21 herangezogen werden können. Über die Entschädigung entscheidet der Landeshauptmann mit Bescheid.Soweit durch die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden oder von diesen Behörden herangezogenen Dritten dem zur Duldung Verpflichteten ein Vermögensschaden entsteht, ist dieser angemessen zu entschädigen. Dies gilt nicht für Personen, die als Verpflichtete gemäß Paragraph 21, herangezogen werden können. Über die Entschädigung entscheidet der Landeshauptmann mit Bescheid.
IV. ABSCHNITTrömisch IV. ABSCHNITT
Altlastenmaßnahmen
Verpflichtung zur Durchführung von Altlastenmaßnahmen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsJedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Altlast verursacht haben, ist verpflichtet die erforderlichen Altlastenmaßnahmen zu setzen; mehrere Verpflichtete haften solidarisch. Die Verursachung der Altlast wird vermutet, wenn eine Person die Anlagen oder die Liegenschaften auch nur zeitweilig für eigene oder fremde Zwecke benutzt hat.
(2)Absatz 2Bei einer Altlast der Prioritätenklasse 1 und 2 sind Sanierungsmaßnahmen gemäß § 2 Z 7, bei einer Altlast der Prioritätenklasse 3 sind Beobachtungsmaßnahmen gemäß § 2 Z 10 im Projekt vorzusehen.Bei einer Altlast der Prioritätenklasse 1 und 2 sind Sanierungsmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 7,, bei einer Altlast der Prioritätenklasse 3 sind Beobachtungsmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, im Projekt vorzusehen.
(3)Absatz 3Der Verpflichtete hat innerhalb von sechs Monaten nach Zuordnung der Prioritätenklasse gemäß § 16 dem Landeshauptmann ein Projekt für Altlastenmaßnahmen gemäß § 22 vorzulegen. Der Landeshauptmann kann aus triftigen Gründen die Frist für die Vorlage eines Projektes verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wurde.Der Verpflichtete hat innerhalb von sechs Monaten nach Zuordnung der Prioritätenklasse gemäß Paragraph 16, dem Landeshauptmann ein Projekt für Altlastenmaßnahmen gemäß Paragraph 22, vorzulegen. Der Landeshauptmann kann aus triftigen Gründen die Frist für die Vorlage eines Projektes verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wurde.
(4)Absatz 4Wenn weder vom Verpflichteten noch von einem Dritten ein Projekt innerhalb einer Frist gemäß Abs. 3 vorgelegt wird, hat der Landeshauptmann dem Verpflichteten die Vorlage aufzutragen.Wenn weder vom Verpflichteten noch von einem Dritten ein Projekt innerhalb einer Frist gemäß Absatz 3, vorgelegt wird, hat der Landeshauptmann dem Verpflichteten die Vorlage aufzutragen.
(5)Absatz 5Kommt der Verpflichtete dem Auftrag nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat der Landeshauptmann nach vorheriger Androhung auf Kosten des Verpflichteten die Erstellung eines Projektes durchführen zu lassen. Der Landeshauptmann kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. Der Landeshauptmann hat in der Folge dem Verpflichteten die Durchführung des Projektes innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
Projekt für Altlastenmaßnahmen
§ 22.Paragraph 22,
Ein Projekt für Altlastenmaßnahmen hat auf Grundlage der Risikoabschätzung insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Bezeichnung der Altlast unter Angabe der Prioritätenklasse,
Beschreibung und umweltökonomischer Vergleich der geprüften Varianten von Altlastenmaßnahmen und Begründung für die Auswahl der geplanten Variante und der dabei zum Einsatz kommenden Technologien,
umfassende Beschreibung der Standortverhältnisse,
Beschreibung der geplanten Altlastenmaßnahmen,
Beschreibung der aktuellen und zugelassenen zukünftigen Nutzung,
Beschreibung des gemäß § 23 zu erreichenden Umweltzustandes im Bereich der Altlast und in der Umgebung nach Durchführung der Altlastenmaßnahmen (Maßnahmenziele) und der Zielwerte (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) für die relevanten Schadstoffe,Beschreibung des gemäß Paragraph 23, zu erreichenden Umweltzustandes im Bereich der Altlast und in der Umgebung nach Durchführung der Altlastenmaßnahmen (Maßnahmenziele) und der Zielwerte (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) für die relevanten Schadstoffe,
Beschreibung von Maßnahmen für den Fall der Überschreitung von Kontrollwerten bei Beobachtung,
Bezeichnung des Ortes, an dem die Maßnahmenziele und Sanierungszielwerte erreicht werden sollen,
Darlegung der voraussichtlichen Dauer bis zur Erreichung der Maßnahmenziele,
Beschreibung der Wirkung der Altlastenmaßnahmen hinsichtlich der Verringerung oder Überwachung der Kontaminationen, der bestehenden Emissionen sowie des Risikos für Mensch oder Umwelt („primäre Umwelteffekte“),
Beschreibung der Auswirkungen der Altlastenmaßnahmen hinsichtlich zusätzlicher Umweltbelastungen („sekundäre Umwelteffekte“, zB Entstehung von Abfällen, klimarelevante Emissionen, Energieverbrauch),
Detaillierte Beschreibung der Altlastenmaßnahmen und deren Durchführung sowie der Abschlussmaßnahmen,
Beschreibung der Untersuchungen (Art, Umfang und Intervalle), die während der Durchführung und zur Überprüfung der Wirksamkeit der Altlastenmaßnahmen, erforderlich sind,
Kostenschätzung der geplanten Altlastenmaßnahmen einschließlich Finanzierungskonzept,
Darstellung der Projektorganisation,
grundbücherliche Bezeichnung der von den Maßnahmen betroffenen Liegenschaften unter Anführung der Eigentümer und
Beschreibung sonstiger Maßnahmen zur Erreichung der Voraussetzungen gemäß § 24.Beschreibung sonstiger Maßnahmen zur Erreichung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 24,
Maßnahmenziele und Zielwerte
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz einsDie Beschreibung des durch die Altlastenmaßnahmen zu erreichenden Umweltzustandes hat durch die Festlegung von Maßnahmenzielen zu erfolgen. Als Grundlage für die Festlegung der Maßnahmenziele ist die Risikoabschätzung heranzuziehen.
(2)Absatz 2Die Maßnahmenziele sind durch die Festlegung von Zielwerten (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) zu konkretisieren.
(3)Absatz 3Die für Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Sanierungszielwerte sind entsprechend den Vorgaben einer Verordnung gemäß § 17 festzulegen. Abweichungen von diesen Vorgaben sind in begründeten Fällen möglich. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen darf kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt verbleiben.Die für Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Sanierungszielwerte sind entsprechend den Vorgaben einer Verordnung gemäß Paragraph 17, festzulegen. Abweichungen von diesen Vorgaben sind in begründeten Fällen möglich. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen darf kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt verbleiben.
(4)Absatz 4Die für Beobachtungsmaßnahmen erforderlichen Kontrollwerte sind entsprechend den Vorgaben einer Verordnung gemäß § 17 festzulegen. Abweichungen von diesen Vorgaben sind in begründeten Fällen möglich.Die für Beobachtungsmaßnahmen erforderlichen Kontrollwerte sind entsprechend den Vorgaben einer Verordnung gemäß Paragraph 17, festzulegen. Abweichungen von diesen Vorgaben sind in begründeten Fällen möglich.
Genehmigung des Projekts
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsDer Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem gemäß § 21 Abs. 3 vorgelegten oder gemäß § 21 Abs. 5 erstellten Projekt betreffend die festgelegten Maßnahmenziele und Zielwerte zu geben.Der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem gemäß Paragraph 21, Absatz 3, vorgelegten oder gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erstellten Projekt betreffend die festgelegten Maßnahmenziele und Zielwerte zu geben.
(2)Absatz 2Der Landeshauptmann hat ein Projekt, das alle Voraussetzungen des § 22 erfüllt, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu genehmigen, sofernDer Landeshauptmann hat ein Projekt, das alle Voraussetzungen des Paragraph 22, erfüllt, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu genehmigen, sofern
die Altlastenmaßnahmen geeignet sind die Maßnahmenziele gemäß § 23 zu erreichen,die Altlastenmaßnahmen geeignet sind die Maßnahmenziele gemäß Paragraph 23, zu erreichen,
Beweissicherungsmaßnahmen ausreichend vorgesehen sind,
durch die Altlastenmaßnahmen
das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet werden,
Nachbarn nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt werden,
das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen,
andere Rechtsgüter – ausgenommen Boden und Gewässer – die bei Maßnahmen der betreffenden Art sonst nach Verwaltungsvorschriften zu wahren wären, gewahrt sind oder bei Abwägung der beteiligten öffentlichen Interessen zurücktreten müssen,
anfallende Abfälle, Abwässer und Abluft ordnungsgemäß behandelt werden.
Gleichzeitig kann dem Projektwerber die Verwirklichung des genehmigten Projekts innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen werden.
Projektaufsicht
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsDer Landeshauptmann kann in Genehmigungsbescheiden gemäß § 24 oder in Bescheiden gemäß § 21 anordnen, dass der Genehmigungswerber oder der zur Setzung von Altlastenmaßnahmen Verpflichtete fachlich geeignete, externe Personen mit der Wahrnehmung der Projektaufsicht zu beauftragen hat, wenn dies zur Erfüllung der sich aus diesen Bescheiden ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist. Vor der Beauftragung ist das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen.Der Landeshauptmann kann in Genehmigungsbescheiden gemäß Paragraph 24, oder in Bescheiden gemäß Paragraph 21, anordnen, dass der Genehmigungswerber oder der zur Setzung von Altlastenmaßnahmen Verpflichtete fachlich geeignete, externe Personen mit der Wahrnehmung der Projektaufsicht zu beauftragen hat, wenn dies zur Erfüllung der sich aus diesen Bescheiden ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist. Vor der Beauftragung ist das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen.
(2)Absatz 2Die mit der Aufsicht beauftragten Personen haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:
die laufende Überprüfung der plan- und bescheidgemäßen Ausführung des Projekts und der Durchführung und Einhaltung der behördlichen Vorschreibungen,
die Beanstandung festgestellter Abweichungen unter Setzung einer angemessenen Frist für die der Genehmigung entsprechende Ausführung des Projekts,
die unverzügliche Mitteilung an die Behörde, wenn einer Beanstandung (Z 2) nicht fristgerecht entsprochen wird,die unverzügliche Mitteilung an die Behörde, wenn einer Beanstandung (Ziffer 2,) nicht fristgerecht entsprochen wird,
die fachliche Beratung bei der Verwirklichung des Projekts oder der Erfüllung der behördlichen Vorschreibungen.
(3)Absatz 3Die Verpflichtung zur Beauftragung einer Projektaufsicht ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Beibehaltung nicht mehr vorliegen, oder wenn sonstige, wichtige Gründe dies erfordern.
Überprüfung von Anlagen und Sanierungsmaßnahmen
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsDie Herstellung von Anlagen und der Abschluss der Sanierungsmaßnahmen ist dem Landeshauptmann unverzüglich bekannt zu geben. Dieser hat in einem auf Kosten des Sanierenden durchzuführenden Verfahren die Übereinstimmung der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
(2)Absatz 2Der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend den Abschluss der Sanierungsmaßnahme zu geben.
(3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat die Gemeinde vom Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 zu unterrichten.Der Landeshauptmann hat die Gemeinde vom Ergebnis der Überprüfung gemäß Absatz eins, zu unterrichten.
Abänderung von Genehmigungen
§ 27.Paragraph 27,
Ergibt sich nach Erteilung einer Genehmigung oder einer Überprüfung gemäß § 26, dass die gemäß § 24 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat der Landeshauptmann die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Ergibt sich nach Erteilung einer Genehmigung oder einer Überprüfung gemäß Paragraph 26,, dass die gemäß Paragraph 24, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat der Landeshauptmann die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben.
Altlastenmaßnahmen durch den Bund
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsIst ein Verpflichteter gemäß § 21 Abs. 1 nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den §§ 21 und 22 rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht verpflichtet werden, kann der Bund als Träger von Privatrechten die erforderlichen Altlastenmaßnahmen nach Maßgabe der Prioritätenklassifizierung durchführen.Ist ein Verpflichteter gemäß Paragraph 21, Absatz eins, nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 21 und 22 rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht verpflichtet werden, kann der Bund als Träger von Privatrechten die erforderlichen Altlastenmaßnahmen nach Maßgabe der Prioritätenklassifizierung durchführen.
(2)Absatz 2Der Bund als Träger von Privatrechten kann zudem die erforderlichen Altlastenmaßnahmen auch dann durchführen, wenn bei Altlasten der innerhalb von achtzehn Monaten nach Zuordnung der Prioritätenklasse gemäß § 16 weder vom Verpflichteten noch von einem Dritten ein Projekt für Altlastenmaßnahmen gemäß § 22 vorgelegt wurde und der Landeshauptmann bis zu diesem Zeitpunkt dem Verpflichteten nicht die Vorlage eines Projektes aufgetragen hat.Der Bund als Träger von Privatrechten kann zudem die erforderlichen Altlastenmaßnahmen auch dann durchführen, wenn bei Altlasten der innerhalb von achtzehn Monaten nach Zuordnung der Prioritätenklasse gemäß Paragraph 16, weder vom Verpflichteten noch von einem Dritten ein Projekt für Altlastenmaßnahmen gemäß Paragraph 22, vorgelegt wurde und der Landeshauptmann bis zu diesem Zeitpunkt dem Verpflichteten nicht die Vorlage eines Projektes aufgetragen hat.
(3)Absatz 3Für die Durchführung der Altlastenmaßnahmen gemäß Abs. 1 sind die §§ 22 bis 26 sinngemäß anzuwenden.Für die Durchführung der Altlastenmaßnahmen gemäß Absatz eins, sind die Paragraphen 22 bis 26 sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4Dem Bund dürfen keine über die zweckgebundenen Mittel gemäß § 11 Abs. 2 hinausgehende finanzielle Belastungen entstehen.Dem Bund dürfen keine über die zweckgebundenen Mittel gemäß Paragraph 11, Absatz 2, hinausgehende finanzielle Belastungen entstehen.
Wertausgleich durch den Liegenschaftseigentümer
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz einsSoweit durch Sanierungsmaßnahmen gemäß § 28 der Verkehrswert einer Liegenschaft nicht nur unwesentlich erhöht wird, hat der Eigentümer einen vom Landeshauptmann von Amts wegen festzusetzenden Wertausgleich in Höhe der maßnahmenbedingten Wertsteigerung an den Bund zu leisten. Die Kosten zur Feststellung der Höhe des Wertausgleichs sind vom Eigentümer zu bezahlen. Die Festsetzung hat jeweils nach Rechtskraft eines Überprüfungsbescheides gemäß § 26 zu erfolgen. Die Höhe des Ausgleichsbetrags wird durch die vom Bund eingesetzten Mittel zuzüglich einer Wertsicherung auf Basis des Verbraucherpreisindex begrenzt. Parteistellung in dem Verfahren haben der Eigentümer der Liegenschaft und der Bund als Träger von Privatrechten.Soweit durch Sanierungsmaßnahmen gemäß Paragraph 28, der Verkehrswert einer Liegenschaft nicht nur unwesentlich erhöht wird, hat der Eigentümer einen vom Landeshauptmann von Amts wegen festzusetzenden Wertausgleich in Höhe der maßnahmenbedingten Wertsteigerung an den Bund zu leisten. Die Kosten zur Feststellung der Höhe des Wertausgleichs sind vom Eigentümer zu bezahlen. Die Festsetzung hat jeweils nach Rechtskraft eines Überprüfungsbescheides gemäß Paragraph 26, zu erfolgen. Die Höhe des Ausgleichsbetrags wird durch die vom Bund eingesetzten Mittel zuzüglich einer Wertsicherung auf Basis des Verbraucherpreisindex begrenzt. Parteistellung in dem Verfahren haben der Eigentümer der Liegenschaft und der Bund als Träger von Privatrechten.
(2)Absatz 2Soweit durch Sanierungsmaßnahmen im Rahmen einer Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG oder bei Vorliegen von Gefahr im Verzug der Verkehrswert einer Liegenschaft nicht nur unwesentlich erhöht wird und die Kosten der Maßnahmen nicht oder nicht gänzlich vom Verpflichteten eingebracht werden können, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Höhe des Ausgleichsbetrags wird zusätzlich mit der Differenz zwischen den eingesetzten Mitteln des Bundes und der beim Verpflichteten eingebrachten Zahlungen begrenzt.Soweit durch Sanierungsmaßnahmen im Rahmen einer Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, VVG oder bei Vorliegen von Gefahr im Verzug der Verkehrswert einer Liegenschaft nicht nur unwesentlich erhöht wird und die Kosten der Maßnahmen nicht oder nicht gänzlich vom Verpflichteten eingebracht werden können, ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die Höhe des Ausgleichsbetrags wird zusätzlich mit der Differenz zwischen den eingesetzten Mitteln des Bundes und der beim Verpflichteten eingebrachten Zahlungen begrenzt.
(3)Absatz 3Die durch Sanierungsmaßnahmen bedingte Erhöhung des Verkehrswerts einer Liegenschaft besteht aus dem Unterschied zwischen dem Wert, der sich für die Liegenschaft ergeben würde, wenn die Sanierungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden wären (Anfangswert), und dem Verkehrswert, der sich für die Liegenschaft nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen ergibt (Endwert). Der Landeshauptmann hat von dem Wertausgleich die Aufwendungen abzuziehen, die der Eigentümer für eigene Sanierungsmaßnahmen verwendet hat. Mehrere Eigentümer haften solidarisch für den festzusetzenden Wertausgleich.
(4)Absatz 4Im Einzelfall kann von der Festsetzung eines Ausgleichsbetrags ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist.
(5)Absatz 5An den Liegenschaften, deren Verkehrswert durch in Abs. 1 oder Abs. 2 genannte Sanierungsmaßnahmen erhöht wurde, besteht ein gesetzliches Vorzugpfandrecht für den Bund vor allen anderen Pfandrechten in der Höhe des festgesetzten Wertausgleichsbetrages.An den Liegenschaften, deren Verkehrswert durch in Absatz eins, oder Absatz 2, genannte Sanierungsmaßnahmen erhöht wurde, besteht ein gesetzliches Vorzugpfandrecht für den Bund vor allen anderen Pfandrechten in der Höhe des festgesetzten Wertausgleichsbetrages.
Anzeigepflicht
§ 30.Paragraph 30,
Die beabsichtigte Durchführung von Tätigkeiten auf einer Altlast, die den Erfolg der durchgeführten Altlastenmaßnahmen beeinflussen könnten, ist vom Liegenschaftseigentümer dem Landeshauptmann anzuzeigen.
Gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge
§ 31.Paragraph 31,
In Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge gehen die Rechte und Pflichten nach diesem Abschnitt auf den Rechtsnachfolger über. Bei Spaltungen von Kapitalgesellschaften ist im Spaltungsplan zu regeln, auf welche der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften die Rechte und Pflichten nach diesen Abschnitt übergehen; ungeachtet der Regelung im Spaltungsplan haften sämtliche an der Spaltung beteiligten Gesellschaften solidarisch für die Einhaltung und Erfüllung der Pflichten nach diesem Abschnitt. Fehlt eine ausdrückliche Regelung im Spaltungsplan, so gehen die Rechte und Pflichten auf jede der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften über, wobei sämtliche an der Spaltung beteiligte Gesellschaften solidarisch für die Einhaltung und Erfüllung der Pflichten nach diesem Abschnitt haften. Unter an der Spaltung beteiligten Gesellschaften im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl die übertragende und übernehmende Gesellschaft und Gesellschaften zu verstehen.
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz einsBei einer gegebenenfalls nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften des Bundes vorzunehmenden Prüfung, ob und welche Maßnahmen hinsichtlich Altablagerungen und Altstandorten, bei denen nach einer Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1 eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko zu erwarten ist und Altablagerungen und Altstandorten, die einer Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 unterzogen wurden und nicht als Altlast ausgewiesen wurden, erforderlich sind, sind die im III. und IV. Abschnitt enthaltenen Grundsätze, insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Maßnahmenzielen und Zielwerten, heranzuziehen.Bei einer gegebenenfalls nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften des Bundes vorzunehmenden Prüfung, ob und welche Maßnahmen hinsichtlich Altablagerungen und Altstandorten, bei denen nach einer Erstabschätzung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko zu erwarten ist und Altablagerungen und Altstandorten, die einer Beurteilung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, unterzogen wurden und nicht als Altlast ausgewiesen wurden, erforderlich sind, sind die im römisch III. und römisch IV. Abschnitt enthaltenen Grundsätze, insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Maßnahmenzielen und Zielwerten, heranzuziehen.
(2)Absatz 2Die nach dem jeweiligen Materienrecht zuständige Behörde hat der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus allfällige an in Abs. 1 angeführten Altablagerungen oder Altstandorten durchgeführte Maßnahmen mitzuteilen.Die nach dem jeweiligen Materienrecht zuständige Behörde hat der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus allfällige an in Absatz eins, angeführten Altablagerungen oder Altstandorten durchgeführte Maßnahmen mitzuteilen.
VI. ABSCHNITTrömisch VI. ABSCHNITT
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Messeinrichtungen
§ 33.Paragraph 33,
Wer eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 durchführt, hat sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen. Wer eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 durchführt, hat sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.
Behörde
§ 34.Paragraph 34,
Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.
Strafbestimmungen
§ 35.Paragraph 35,
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet – mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 Euro zu bestrafen, wer
den ihn gemäß § 20 Abs. 1 treffenden Duldungspflichten nicht nachkommt,den ihn gemäß Paragraph 20, Absatz eins, treffenden Duldungspflichten nicht nachkommt,
der Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 3 oder einer Anordnung gemäß § 21 Abs. 4 zur Vorlage eines Projektes für Altlastenmaßnahmen nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,der Verpflichtung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, oder einer Anordnung gemäß Paragraph 21, Absatz 4, zur Vorlage eines Projektes für Altlastenmaßnahmen nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
einer Anordnung gemäß § 24 Abs. 2 nicht fristgerecht nachkommt,einer Anordnung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht fristgerecht nachkommt,
eine fachlich geeignete Person entgegen § 25 Abs. 1 nicht mit der Wahrnehmung der Projektaufsicht beauftragt,eine fachlich geeignete Person entgegen Paragraph 25, Absatz eins, nicht mit der Wahrnehmung der Projektaufsicht beauftragt,
seinen Verpflichtungen gemäß § 25 Abs. 2 als Projektaufsicht nicht nachkommt,seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, als Projektaufsicht nicht nachkommt,
eine gemäß § 25 betraute Person an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hindert,eine gemäß Paragraph 25, betraute Person an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hindert,
der Verpflichtung gemäß § 26 Abs. 1 zur Bekanntgabe der Herstellung von Anlagen und des Abschlusses der Sanierungsmaßnahmen nicht nachkommt,der Verpflichtung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, zur Bekanntgabe der Herstellung von Anlagen und des Abschlusses der Sanierungsmaßnahmen nicht nachkommt,
der Anzeigepflicht gemäß § 30 nicht nachkommt,der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 30, nicht nachkommt,
der Verpflichtung gemäß § 33, sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen, nicht nachkommt,der Verpflichtung gemäß Paragraph 33,, sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen, nicht nachkommt,
der Verpflichtung gemäß § 33, Belege herzustellen, nicht nachkommt oderder Verpflichtung gemäß Paragraph 33,, Belege herzustellen, nicht nachkommt oder
sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält.
Beschwerde und Revision
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes gegen Bescheide der ihr untergeordneten Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(3)Absatz 3Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.
Übermittlungspflichten
§ 37.Paragraph 37,
In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes hat die belangte Behörde der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln. Nach Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch das Verwaltungsgericht hat das Verwaltungsgericht der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu übermitteln.
Geschlechtsneutrale Bezeichnung
§ 38.Paragraph 38,
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen für Personen oder Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Verweise
§ 39.Paragraph 39,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung des II. Abschnittes, mit Ausnahme des § 10, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des römisch II. Abschnittes, mit Ausnahme des Paragraph 10,, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. xxx/2018Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2018,
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz einsZum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus bereits gemeldete Verdachtsflächen gelten als bekanntgegebene Altablagerungen und Altstandorte im Sinne des § 13 Abs. 1.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2018, der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus bereits gemeldete Verdachtsflächen gelten als bekanntgegebene Altablagerungen und Altstandorte im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins,
(2)Absatz 2Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 geltende Fassung der Altlastenatlasverordnung, BGBl. II Nr. 232/2004, gilt als Verordnung gemäß § 15 Abs. 1.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2018, geltende Fassung der Altlastenatlasverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2004,, gilt als Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz eins,
(3)Absatz 3Gemäß § 16 in der Fassung vor BGBl. I Nr. xxx/2018 erlassene Duldungsbescheide gelten als Duldungsbescheide gemäß § 20.Gemäß Paragraph 16, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2018, erlassene Duldungsbescheide gelten als Duldungsbescheide gemäß Paragraph 20,
(4)Absatz 4Genehmigungen sowie verwaltungspolizeiliche Anordnungen und Aufträge, die in Verbindung mit § 17 in der Fassung vor BGBl. I Nr. xxx/2018 erlassen wurden, gelten als Genehmigungen gemäß § 24, als Anordnungen gemäß § 19 Abs. 2 und als Aufträge gemäß § 21.Genehmigungen sowie verwaltungspolizeiliche Anordnungen und Aufträge, die in Verbindung mit Paragraph 17, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2018, erlassen wurden, gelten als Genehmigungen gemäß Paragraph 24,, als Anordnungen gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und als Aufträge gemäß Paragraph 21,
(5)Absatz 5Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 aus dem Verdachtsflächenkataster gestrichene Verdachtsflächen hat die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus neu zu beurteilen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2018, aus dem Verdachtsflächenkataster gestrichene Verdachtsflächen hat die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus neu zu beurteilen.
(6)Absatz 6Für in der Altlastenatlasverordnung, BGBl. II Nr. 232/2004, ausgewiesene Altlasten, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des IV. Abschnittes des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 noch keine Altlastenmaßnahmen beantragt oder beauftragt worden sind, ist vom Verpflichteten ein Projekt gemäß § 22 innerhalb einer angemessenen Frist ab Inkrafttreten des IV. Abschnittes des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 vorzulegen.Für in der Altlastenatlasverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2004,, ausgewiesene Altlasten, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des römisch IV. Abschnittes des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2018, noch keine Altlastenmaßnahmen beantragt oder beauftragt worden sind, ist vom Verpflichteten ein Projekt gemäß Paragraph 22, innerhalb einer angemessenen Frist ab Inkrafttreten des römisch IV. Abschnittes des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2018, vorzulegen.
(7)Absatz 7§ 7 Abs. 2 ist auch auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 anhängigen Fälle anzuwenden, wenn nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Bewilligungen, Anzeigen oder Nichtuntersagungen nachträglich erteilt werden.“Paragraph 7, Absatz 2, ist auch auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2018, anhängigen Fälle anzuwenden, wenn nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Bewilligungen, Anzeigen oder Nichtuntersagungen nachträglich erteilt werden.“
20.Novellierungsanordnung 20, Dem Art. VII wird folgender Abs. 25 angefügt:Dem Art. römisch VII wird folgender Absatz 25, angefügt:
„(25)Absatz 25§§ 1, 1a und 2 samt Überschriften, die Überschrift zum II. Abschnitt, § 4 Abs. 1 Z 2, § 5 zweiter Satz, die Überschrift zu § 7, § 7 Abs. 1a, § 8 zweiter Satz, § 9a Abs. 1 bis 3, § 10 Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 2, § 12 samt Überschrift, III., IV., V. und VI. Abschnitt samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Zugleich tritt § 11 Abs. 3 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“Paragraphen eins,, 1a und 2 samt Überschriften, die Überschrift zum römisch II. Abschnitt, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 5, zweiter Satz, die Überschrift zu Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz eins a,, Paragraph 8, zweiter Satz, Paragraph 9 a, Absatz eins bis 3, Paragraph 10, Absatz eins bis 3, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12, samt Überschrift, römisch III., römisch IV., römisch fünf. und römisch VI. Abschnitt samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 11, Absatz 3, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Das Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Umweltförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Z 4 lautet:Paragraph eins, Ziffer 4, lautet:
Schutz der Umwelt durch Sanierung oder Beobachtung von Altlasten (Altlastenmaßnahmen) und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Z 1 wird die Wortfolge „Altlastensanierungs- oder –sicherungsmaßnahmen gemäß § 30 Z 1 und 3“ durch die Wortfolge „Altlastenmaßnahmen und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten gemäß § 30 Z 1 und für Sofortmaßnahmen gemäß § 30 Z 3“ ersetzt. In Paragraph 5, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Altlastensanierungs- oder –sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 30, Ziffer eins und 3“ durch die Wortfolge „Altlastenmaßnahmen und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten gemäß Paragraph 30, Ziffer eins und für Sofortmaßnahmen gemäß Paragraph 30, Ziffer 3 “, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 29 lautet:Paragraph 29, lautet:
„§ 29.Paragraph 29,
Förderungsziele der Altlastensanierung sind
Dekontamination von Altlasten mit dem größtmöglichen ökologischen Nutzen unter gesamtwirtschaftlich vertretbarem Kostenaufwand;
Sicherung von Altlasten, wenn diese unter Bedachtnahme auf das Risiko für Mensch oder Umwelt vertretbar ist und eine Dekontamination derzeit nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar ist;
Beobachtung von Altlasten, wenn diese unter Bedachtnahme auf das Risiko für Mensch oder Umwelt vertretbar ist;
Untersuchungen von Altstandorten und Altablagerungen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob eine Altlast vorliegt;
die dauerhafte Verbesserung des Umweltzustandes bei Altlablagerung und Altstandorten, die nach einer Beurteilung nicht als Altlast ausgewiesen wurden, und dadurch Minimierung oder Beseitigung von etwaigen kontaminationsbedingten Nutzungseinschränkungen;
Entwicklung und Anwendung fortschrittlicher Technologien, die sowohl die entstehenden Emissionen als auch die verbleibenden Restkontaminationen minimieren.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 30 Z 1 lautet:Paragraph 30, Ziffer eins, lautet:
Altlastenmaßnahmen sowie Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die nach einer Beurteilung nicht als Altlast ausgewiesen wurden;“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 30 Z 3 wird das Wort „Gefahren“ jeweils durch das Wort „Risiken“ ersetzt.In Paragraph 30, Ziffer 3, wird das Wort „Gefahren“ jeweils durch das Wort „Risiken“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 30 Z 4 wird die Wortfolge „Altlastensanierung oder Altlastensicherung“ durch das Wort „Altlastenmaßnahmen“, die Wortfolge „Sicherungs- und Sanierungstechnologien“ durch die Wortfolge „Erkundungs- und Sanierungstechnologien“ und der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.In Paragraph 30, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Altlastensanierung oder Altlastensicherung“ durch das Wort „Altlastenmaßnahmen“, die Wortfolge „Sicherungs- und Sanierungstechnologien“ durch die Wortfolge „Erkundungs- und Sanierungstechnologien“ und der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 30 wird folgende Z 5 angefügt: Paragraph 30, wird folgende Ziffer 5, angefügt:
Untersuchungen von Altstandorten und Altablagerungen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob eine Altlast vorliegt.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 31 entfällt die Z 1, die Z 2 erhält die Ziffernbezeichnung „Z 1“, die Z 3 erhält die Ziffernbezeichnung „Z 2“, die Z 4 erhält die Ziffernbezeichnung „Z 3“und die Z 5 erhält die Ziffernbezeichnung „Z 4“. In Paragraph 31, entfällt die Ziffer eins,, die Ziffer 2, erhält die Ziffernbezeichnung „Z 1“, die Ziffer 3, erhält die Ziffernbezeichnung „Z 2“, die Ziffer 4, erhält die Ziffernbezeichnung „Z 3“und die Ziffer 5, erhält die Ziffernbezeichnung „Z 4“.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 31 Z 2 wird das Wort „Sanierungskonzepte“ durch das Wort „Untersuchungen“ ersetzt.In Paragraph 31, Ziffer 2, wird das Wort „Sanierungskonzepte“ durch das Wort „Untersuchungen“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 32 lautet:Paragraph 32, lautet:
„§ 32.Paragraph 32,
Ansuchen im Bereich der Altlastensanierungsförderung können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die Maßnahmen, Studien, Projekte oder Untersuchungen gemäß § 30 UFG durchführen und im Fall des § 30 Z 4 über die entsprechende Befähigung verfügen.“ Ansuchen im Bereich der Altlastensanierungsförderung können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die Maßnahmen, Studien, Projekte oder Untersuchungen gemäß Paragraph 30, UFG durchführen und im Fall des Paragraph 30, Ziffer 4, über die entsprechende Befähigung verfügen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 33 entfällt der zweite Satz. In Paragraph 33, entfällt der zweite Satz.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 33a wird die Wortfolge „, die den Zwecken der Altlastensanierung und –sicherung dienen,“ durch die Wortfolge „im Zusammenhang mit Altlastenmaßnahmen und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten“ ersetzt.In Paragraph 33 a, wird die Wortfolge „, die den Zwecken der Altlastensanierung und –sicherung dienen,“ durch die Wortfolge „im Zusammenhang mit Altlastenmaßnahmen und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 53 wird folgender Abs. 21 angefügt:In Paragraph 53, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21§ 1 Z 4, § 5 Z 1, § 29, § 30 Z 1, 3 bis 5, § 31, § 32, § 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Zugleich tritt § 33 zweiter Satz in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“Paragraph eins, Ziffer 4,, Paragraph 5, Ziffer eins,, Paragraph 29,, Paragraph 30, Ziffer eins,, 3 bis 5, Paragraph 31,, Paragraph 32,, Paragraph 33 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 33, zweiter Satz in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Umweltkontrollgesetzes
Das Umweltkontrollgesetz, BGBl. Nr. 152/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Umweltkontrollgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 2 Z 22 wird die Wortfolge „Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. Nr. 325/1990“ durch die Wortfolge „Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „, insbesondere des Abfalldatenverbundes gemäß AWG, des Verdachtsflächenkatasters und Altlastenatlasses gemäß Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), BGBl. Nr. 299/1989,“.In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 22, wird die Wortfolge „Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. Nr. 325/1990“ durch die Wortfolge „Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102/2002“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „, insbesondere des Abfalldatenverbundes gemäß AWG, des Verdachtsflächenkatasters und Altlastenatlasses gemäß Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,,“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 2 Z 23 wird die Wortfolge „Sanierung von Verdachtsflächen und Altlasten gemäß“ durch die Wortfolge „Beurteilung von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten gemäß Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), einschließlich damit in Zusammenhang stehender Maßnahmen, sowie Einrichtung und Führung einer Datenbank gemäß § 18“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 23, wird die Wortfolge „Sanierung von Verdachtsflächen und Altlasten gemäß“ durch die Wortfolge „Beurteilung von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten gemäß Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), einschließlich damit in Zusammenhang stehender Maßnahmen, sowie Einrichtung und Führung einer Datenbank gemäß Paragraph 18 “, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 11 Abs. 4 entfällt das Wort „zusätzlich“.In Paragraph 11, Absatz 4, entfällt das Wort „zusätzlich“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 21 wird folgender Abs. 7 angefügt:In Paragraph 21, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 6 Abs. 2 Z 22 und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 22 und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“