Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 2, wird nach dem Wort „Tätigkeit“ die Wortfolge „einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 2, wird nach Ziffer 6, folgende Ziffer 6 a, eingefügt:

  1. Ziffer 6 a
    die Schmerztherapie und Palliativmedizin;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt befindlichen Ärztinnen/Ärzte (Turnusärztinnen/Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im Paragraph 2, Absatz 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen
    1. Ziffer eins
      der gemäß den Paragraphen 6 a,, 9 und 10 anerkannten Ausbildungsstätten,
    2. Ziffer 2
      von Organisationseinheiten an Krankenanstalten, an die organisierte Notarztdienste angebunden sind (Paragraph 40, Absatz 4,) sowie
    3. Ziffer 3
      der gemäß den Paragraphen 12,, 12a und 13 bewilligten Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien
    unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärztinnen/Ärzte berechtigt. Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit einer Fachärztin/eines Facharztes erfordern, können Turnusärztinnen/Turnusärzte vorübergehend auch ohne Aufsicht einer/eines für die Ausbildung verantwortlichen Fachärztin/Facharztes an einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für ein Sonderfach tätig werden, sofern sie bereits
    1. Ziffer eins
      im Rahmen des Turnus in dem betreffenden Sonderfach hinreichend ausgebildet worden sind, und
    2. Ziffer 2
      über die für ein vorübergehendes Tätigwerden ohne Aufsicht entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,

wobei ein gleichzeitiges Tätigwerden für mehr als eine Abteilung oder Organisationseinheit unzulässig ist. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz 5, entfällt die Anleitung und Aufsicht über Turnusärztinnen/Turnusärzte, die an Einsätzen im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste teilnehmen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 13 b, Ziffer 3, wird der Ausdruck „und 40 Absatz 7 “, durch den Ausdruck „, 40 Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 6, in Verbindung mit 15 Absatz eins und 5, 40 Absatz 9, sowie 40a Absatz eins und 2 in Verbindung mit 15 Absatz eins und 5 und 40a Absatz 4 und 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 15, Absatz eins, lautet:

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat Personen, die die Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 7, Absatz eins, oder Paragraph 8, Absatz eins, oder die Qualifikationserfordernisse gemäß Paragraph 40, Absatz 6, oder Paragraph 40 a, Absatz 2, erfüllen, auf Antrag ein
    1. Ziffer eins
      Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin (Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin) oder
    2. Ziffer 2
      Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt (Fachärtzindiplom/Facharztdiplom) oder
    3. Ziffer 3
      Diplom über die erfolgreiche Ausbildung in einem Additivfach (Additivfachdiplom) oder
    4. Ziffer 4
      Diplom über den erfolgreichen Erwerb der Qualifikation Notärztin/Notarzt oder
    5. Ziffer 5
      Diplom über den erfolgreichen Erwerb der Qualifikation Leitende Notärztin/Leitender Notarzt
    auszustellen. Sofern hervorkommt, dass eine für die Ausstellung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder die Ausstellung erschlichen wurde, hat die betreffende Person auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer das Diplom zur Einziehung unverzüglich zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 15, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für die Diplome gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5, wobei sich die Übermittlungspflicht zusätzlich aus einer bescheidmäßigen Auflage, Bedingung oder Befristung gemäß Paragraph 59, Absatz 2, ergeben kann.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Fachärztinnen/Fachärzte der chirurgischen und internistischen Sonderfächer sowie der Sonderfächer Anästhesiologie und Intensivmedizin, Orthopädie und Traumatologie sowie Unfallchirurgie, sofern diese auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften im Rahmen sofortiger notfallmedizinischer Versorgung tätig werden und die notärztliche Qualifikation gemäß Paragraph 40, erworben haben,“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 40, lautet:

„Notärztin/Notarzt

Paragraph 40,

  1. Absatz einsNotärztinnen/Notärzte (Absatz 6,) sind Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärztinnen/Fachärzte, die für die präklinische Notfallmedizin qualifiziert sind und Notfallpatientinnen/Notfallpatienten mit potentiellen oder bestehenden Vitalfunktionsstörungen im Rahmen organisierter Notarztdienste (insbesondere Notarztwagen und Notarzthubschrauber) behandeln.
  2. Absatz 2Ärztinnen/Ärzte, die beabsichtigen, eine notärztliche Tätigkeit gemäß Absatz eins und 5 auszuüben, haben im Rahmen einer zumindest 36monatigen ärztlichen Berufsausübung als notärztliche Qualifikation
    1. Ziffer eins
      klinische notärztliche Kompetenzen auf den Gebieten
      1. Litera a
        Reanimation, Intubation und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-, Basen-, Elektrolyt- und Wasserhaushaltes,
      2. Litera b
        Intensivbehandlung,
      3. Litera c
        Infusionstherapie,
      4. Litera d
        Kenntnisse auf dem Gebiet der Chirurgie, der Unfallchirurgie einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen sowie Verletzungen der großen Körperhöhlen, der abdominellen Chirurgie, Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie,
      5. Litera e
        Diagnose und Therapie von Frakturen und Verrenkungen und
      6. Litera f
        Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Inneren Medizin, insbesondere Kardiologie einschließlich EKG-Diagnostik, sowie der Kinder- und Jugendheilkunde
      zu erwerben,
    2. Ziffer 2
      einen von der Österreichischen Ärztekammer anerkannten notärztlichen Lehrgang mit theoretischen und praktischen Inhalten (von zumindest 80 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten) für die Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste zu absolvieren,
    3. Ziffer 3
      zumindest an 20 supervidierten und dokumentierten notärztlichen Einsätzen im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste teilzunehmen sowie
    4. Ziffer 4
      nach Absolvierung der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins bis 3 eine notärztliche theoretische und praktische Abschlussprüfung erfolgreich zu absolvieren.
  3. Absatz 3Zum Erwerb der notärztlichen Qualifikation gemäß Absatz 2, sind berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Turnusärztinnen/Turnusärzte in Ausbildung zu
      1. Litera a
        Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin,
      2. Litera b
        Fachärztinnen/Fachärzten für die klinischen Sonderfächer mit Ausnahme der Sonderfächer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 14 bis 16 ÄAO 2015, sowie
    2. Ziffer 2
      Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen/Fachärzten für die klinischen Sonderfächer gemäß Ziffer eins b,
  4. Absatz 4Die klinischen notärztlichen Kompetenzen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind
    1. Ziffer eins
      an den gemäß Paragraphen 9 und 10 anerkannten Ausbildungsstätten unter der Verantwortung der Leiterinnen/Leiter oder der diese vertretenden Ärztinnen/Ärzte, sowie
    2. Ziffer 2
      an Organisationseinheiten an Krankenanstalten, an die organisierte Notarztdienste angebunden sind, unter der Verantwortung der Leiterinnen/Leiter oder der diese vertretenden Ärztinnen/Ärzte, die jeweils Notärzte/Notärztinnen sein müssen,

zu erwerben.

  1. Absatz 5Eine Turnusärztin/ein Turnusarzt gemäß Absatz 3, Ziffer eins, ist berechtigt, an Einsätzen im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste auch ohne Anleitung und Aufsicht einer Notärztin/eines Notarztes teilzunehmen, wenn sie/er
    1. Ziffer eins
      sämtliche Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erfüllt hat,
    2. Ziffer 2
      die Prüfung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder die Fachärztinprüfung/Facharztprüfung erfolgreich absolviert hat und
    3. Ziffer 3
      soweit die Leiterin/der Leiter der Organisationseinheit in der Krankenanstalt, an die der organisierte Notarztdienst angebunden ist, schriftlich bestätigt, dass die Turnusärztin/der Turnusarzt über die zur Ausübung notärztlicher Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen verfügt.
  2. Absatz 6Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte, die die notärztliche Qualifikation gemäß Absatz 2 und 3 erworben haben, sind nach Ausstellung eines notärztlichen Diploms gemäß Paragraph 15, Absatz eins, durch die Österreichische Ärztekammer berechtigt, eine notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste auszuüben und haben zusätzlich die Bezeichnung „Notärztin“/„Notarzt“ zu führen.
  3. Absatz 7Notärztinnen/Notärzte haben regelmäßig eine von der Österreichischen Ärztekammer anerkannte zweitägige theoretische und praktische notärztliche Fortbildungsveranstaltung im Umfang von 16 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist spätestens bis zum 36. auf die Abschlussprüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, oder den Abschluss der letzten Fortbildung folgenden Monat zu absolvieren.
  4. Absatz 8Wird innerhalb von 36 Monaten ab Abschluss der notärztlichen Ausbildung oder Besuch der letzten notärztlichen Fortbildungsveranstaltung keine zweitägige anerkannte praktische und theoretische Fortbildungsveranstaltung besucht, ist die Abschlussprüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, zu wiederholen.
  5. Absatz 9Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte notärztliche Qualifikationen und Fortbildungsveranstaltungen auf die notärztliche Qualifikation (Absatz 2,) und Fortbildung (Absatz 7,) anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 40, werden folgende Paragraphen 40 a und 40b eingefügt:

„Leitende Notärztin/Leitender Notarzt

Paragraph 40 a,

  1. Absatz einsNotärztinnen/Notärzte, die beabsichtigen, eine leitende notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste auszuüben, sowie ärztliche Leiterinnen/Leiter von Rettungsdiensten haben einen von der Österreichischen Ärztekammer anerkannten Weiterbildungslehrgang mit theoretischen und praktischen Inhalten im Gesamtausmaß von zumindest 60 Unterrichtseinheiten zu je mindestens 45 Minuten zu besuchen, der mit einer Prüfung abzuschließen ist. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Weiterbildungslehrgang ist eine zumindest dreijährige Tätigkeit als Notärztin/Notarzt im Rahmen eines organisierten Notarztdienstes oder eine zumindest gleich lange Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer Krankenanstalt. Darüber hinaus muss eine gültige Berechtigung als Notärztin/Notarzt vorliegen.
  2. Absatz 2Notärztinnen/Notärzte, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer leitenden notärztlichen Tätigkeit im Rahmen der Notarzt- oder Rettungsdienste gemäß Absatz eins, erfüllen, sind nach Ausstellung eines Diploms durch die Österreichische Ärztekammer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, berechtigt, eine solche Tätigkeit ausüben. Sie haben zusätzlich die Bezeichnung „Leitende Notärztin“/„Leitender Notarzt” zu führen.
  3. Absatz 3Die „Leitende Notärztin“/Der „Leitende Notarzt” hat zur Kennzeichnung Schutzkleidung mit der Aufschrift „Leitende Notärztin“/„Leitender Notarzt” oder „LNA“ zu tragen.
  4. Absatz 4Zusätzlich zum Weiterbildungslehrgang gemäß Absatz eins, ist regelmäßig eine von der Österreichischen Ärztekammer anerkannte Fortbildungsveranstaltung für Leitende Notärztinnen/Notärzte im Umfang von 16 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist jeweils spätestens bis zum 48. auf den Abschluss des Weiterbildungslehrgangs oder der letzten Fortbildung für Leitende Notärztinnen/Notärzte folgenden Monat zu absolvieren. Diese kann auch als Fortbildung gemäß Paragraph 40, Absatz 7, anerkannt werden.
  5. Absatz 5Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte Qualifikationen und Fortbildungsveranstaltungen auf den Weiterbildungslehrgang (Absatz eins,) und auf die Fortbildung gemäß (Absatz 4,) anzurechnen.

Notärztinnen/Notärzte-Verordnung der Österreichischen Ärztekammer

Paragraph 40 b,

Die Österreichische Ärztekammer hat durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich nähere Bestimmungen zu erlassen über

  1. Ziffer eins
    die notärztliche Qualifikation gemäß Paragraph 40, Absatz 2,, insbesondere über
    1. Litera a
      die klinischen notärztlichen Kompetenzen (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins,), insbesondere
      1. Sub-Litera, a, a
        die Festlegung der einzelnen notärztlichen Fertigkeiten,
      2. Sub-Litera, b, b
        die formale und inhaltliche Ausgestaltung eines Rasterzeugnisses über die einzelnen Fertigkeiten,
      3. Sub-Litera, c, c
        erforderliche Begleitmaßnahmen zur Sicherung der Qualität des klinischen Kompetenzerwerbs, insbesondere die Festlegung einer nicht zu überschreitenden Verhältniszahl von in einer Ausbildungsstätte oder Organisationseinheit gemäß Paragraph 40, Absatz 4, im notärztlichen Qualifikationserwerb stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzten zu den dortigen für den notärztlichen Qualifikationserwerb relevanten Fachärztinnen/Fachärzten,
    2. Litera b
      die Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung von notärztlichen Lehrgängen (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2,),
    3. Litera c
      die formalen und inhaltlichen Erfordernisse der zu supervidierenden und dokumentierenden notärztlichen Einsätze (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3,),
    4. Litera d
      die formale und inhaltliche Ausgestaltung der theoretischen und praktischen notärztlichen Abschlussprüfung (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 4,),
    5. Litera e
      die Ausstellung des notärztlichen Diploms (Paragraph 40, Absatz 6,),
  2. Ziffer 2
    die notärztlichen Fortbildungen (Paragraph 40, Absatz 7 und Paragraph 40 a, Absatz 4,), insbesondere die Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse,
  3. Ziffer 3
    die notärztliche Weiterbildung zur Leitenden Notärztin/zum Leitenden Notarzt (Paragraph 40 a,), insbesondere
    1. Litera a
      die Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung von Weiterbildungslehrgängen (Paragraph 40 a, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf die für Großeinsatzfälle relevanten Gebiete,
    2. Litera b
      die formale und inhaltliche Ausgestaltung der theoretischen und praktischen Abschlussprüfung (Paragraph 40 a, Absatz eins,),
    3. Litera c
      die Ausstellung des Diploms für Leitende Notärztinnen/Notärzte (Paragraph 40 a, Absatz 2,).“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 43, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Personen, die zumindest fünf Jahre lang ohne Unterbrechung berechtigt waren, die Berufsbezeichnung „Primarärztin“/„Primararzt“ oder „Primaria“/„Primarius“ zu führen, sind nach Beendigung der primarärztlichen Tätigkeit berechtigt, die Bezeichnung „Primarärztin in Ruhe“/„Primararzt in Ruhe“ oder „Primaria in Ruhe“/„Primarius in Ruhe“ zu führen. Absatz 3, bleibt davon unberührt.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 47, wird folgender Paragraph 47 a, samt Überschrift eingefügt:

„Anstellung und Vertretung von Ärztinnen/Ärzten in Ordinationsstätten und Gruppenpraxen

Paragraph 47 a,

  1. Absatz einsZum Zweck einer nicht nur vorübergehenden Erbringung ärztlicher Leistungen dürfen zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte
    1. Ziffer eins
      in Ordinationsstätten einschließlich Lehrpraxen (Paragraph 11,) höchstens im Umfang eines einzigen Vollzeitäquivalents oder
    2. Ziffer 2
      in Gruppenpraxen einschließlich Lehrgruppenpraxen (Paragraph 11 a,) im Umfang der Anzahl der Gesellschafter-Vollzeitäquivalente, höchstens aber von insgesamt zwei Vollzeitäquivalenten,

angestellt werden. Einem Vollzeitäquivalent entsprechen 40 Wochenstunden.

  1. Absatz 2Die Anstellung darf nur im Fachgebiet der Ordinationsstätteninhaberin/des Ordinationsstätteninhabers oder der Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Gruppenpraxis erfolgen. Dabei ist für die Patientinnen/Patienten die freie Arztwahl zu gewährleisten.
  2. Absatz 3Eine vorübergehende (regelmäßige, aber auch fallweise) Vertretung der Ordinationsstätteninhaberin/des Ordinationsstätteninhabers oder der Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Gruppenpraxis ist eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit, wenn die vertretende Ärztin/der vertretende Arzt und die vertretene Ärztin/der vertretene Arzt nicht überwiegend gleichzeitig in der Ordinationsstätte oder Gruppenpraxis ärztlich tätig sind.
  3. Absatz 4Als freiberufliche Tätigkeit gelten auch ärztliche Tätigkeiten in ärztlichen Not- und Bereitschaftsdiensten gemäß Paragraph 84, Absatz 4, Ziffer 7 Punkt “,

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 49 a, samt Überschrift lautet:

„Beistand für Sterbende

Paragraph 49 a,

  1. Absatz einsDie Ärztin/Der Arzt hat Sterbenden, die von ihr/ihm in Behandlung übernommen wurden, unter Wahrung ihrer Würde beizustehen.
  2. Absatz 2Im Sinne des Absatz eins, ist es bei Sterbenden insbesondere auch zulässig, im Rahmen palliativmedizinischer Indikationen Maßnahmen zu setzen, deren Nutzen zur Linderung schwerster Schmerzen und Qualen im Verhältnis zum Risiko einer Beschleunigung des Verlusts vitaler Lebensfunktionen überwiegt.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 52 a, Absatz 3, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Unzulässig ist die Anstellung von Gesellschafterinnen/Gesellschaftern.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 7, wird der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und danach folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    die Anerkennung von notärztlichen Lehrgängen (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2,) und Weiterbildungslehrgängen (Paragraph 40 a, Absatz eins,) sowie die Ausstellung und Einziehung von notärztlichen Diplomen (Paragraph 40, Absatz 6 und Paragraph 40 a, Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins und 5).“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „35 und 37“ durch den Ausdruck „35, 37, 40 und 40a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 117 c, Absatz 2, entfällt am Ende der Ziffer 11, das Wort „sowie“, am Ende der Ziffer 12, wird der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und danach folgende Ziffer 13, angefügt:

  1. Ziffer 13
    Notärztinnen/Notärzte-Verordnung (Paragraph 40 b,).“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 199, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „in den Paragraphen 2, Absatz 2 und 3 umschriebene Tätigkeit“ durch die Wortfolge „in Paragraph 2, Absatz 2 und 3 umschriebene Tätigkeit oder eine nicht auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 8“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 199, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 27 Absatz 2, oder Absatz 7, zweiter Satz, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 35, Absatz 7,, Paragraph 36,, Paragraph 37, Absatz eins, oder 8, Paragraph 43, Absatz 2,, 3, 4 oder 6, Paragraph 45, Absatz 3, oder 4, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 48,, Paragraph 49,,“ durch den Ausdruck „§ 27 Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 35, Absatz 7,, Paragraph 36,, Paragraph 37, Absatz eins, oder 8, Paragraph 43, Absatz 2,, 3, 4, 6 oder 7, Paragraph 45, Absatz 3, oder 4, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 48,, Paragraph 49,, Paragraph 49 a, Absatz eins,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 240, wird folgender Paragraph 241, samt Überschrift angefügt:

„Schluss- und Inkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,

Paragraph 241,

  1. Absatz einsPersonen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 bisherige Lehrgänge gemäß Paragraph 40, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, begonnen oder absolviert haben, sind unter der Voraussetzung der regelmäßigen Absolvierung der erforderlichen Fortbildung weiterhin berechtigt, als Notärztinnen/Notärzte oder als Leitende Notärztinnen/Notärzte tätig zu sein.
  2. Absatz 2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, bestehende Berechtigungen zur notärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste bleiben unberührt.
  3. Absatz 3Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 13 b,, Paragraph 15, Absatz eins und 5, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 40 b, samt Überschrift, Paragraph 43, Absatz 7,, Paragraph 47 a, samt Überschrift, Paragraph 49 a, samt Überschrift, Paragraph 52, Absatz 3,, Paragraph 117 c, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 199, Absatz eins und 3 treten mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, folgenden Tag in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 40, samt Überschrift und Paragraph 40 a, samt Überschrift treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 5, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 16, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 17, angefügt:

  1. Ziffer 17
    die nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, FSVG pflichtversicherten Ärzte und Ärztinnen.“

Artikel 3
Änderung des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes

Das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 2, Absatz 2, zweiter und dritter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Eine freiberufliche Tätigkeit ist auch

  1. Litera a
    eine Tätigkeit im Rahmen einer Gruppenpraxis nach Paragraph 52 a, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 bzw. nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, ZÄG oder als (geschäftsführende/r) Gesellschafter/in einer Gruppenpraxis nach Paragraph 52 a, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 bzw. nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, ZÄG;
  2. Litera b
    die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26, ASVG sowie die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, ASVG;
  3. Litera c
    eine Tätigkeit nach Paragraph 47 a, Absatz 3 und 4 ÄrzteG 1998.“