Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ärztegesetzes 1998
Das Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:Das Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 2 wird nach dem Wort „Tätigkeit“ die Wortfolge „einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz 2, wird nach dem Wort „Tätigkeit“ die Wortfolge „einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 2 wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:In Paragraph 2, Absatz 2, wird nach Ziffer 6, folgende Ziffer 6 a, eingefügt:
die Schmerztherapie und Palliativmedizin;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt befindlichen Ärztinnen/Ärzte (Turnusärztinnen/Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten im RahmenDie in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt befindlichen Ärztinnen/Ärzte (Turnusärztinnen/Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im Paragraph 2, Absatz 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen
der gemäß den §§ 6a, 9 und 10 anerkannten Ausbildungsstätten,der gemäß den Paragraphen 6 a,, 9 und 10 anerkannten Ausbildungsstätten,
von Organisationseinheiten an Krankenanstalten, an die organisierte Notarztdienste angebunden sind (§ 40 Abs. 4) sowievon Organisationseinheiten an Krankenanstalten, an die organisierte Notarztdienste angebunden sind (Paragraph 40, Absatz 4,) sowie
der gemäß den §§ 12, 12a und 13 bewilligten Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatoriender gemäß den Paragraphen 12,, 12a und 13 bewilligten Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien
unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärztinnen/Ärzte berechtigt. Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit einer Fachärztin/eines Facharztes erfordern, können Turnusärztinnen/Turnusärzte vorübergehend auch ohne Aufsicht einer/eines für die Ausbildung verantwortlichen Fachärztin/Facharztes an einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für ein Sonderfach tätig werden, sofern sie bereits
im Rahmen des Turnus in dem betreffenden Sonderfach hinreichend ausgebildet worden sind, und
über die für ein vorübergehendes Tätigwerden ohne Aufsicht entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
wobei ein gleichzeitiges Tätigwerden für mehr als eine Abteilung oder Organisationseinheit unzulässig ist. Unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 5 entfällt die Anleitung und Aufsicht über Turnusärztinnen/Turnusärzte, die an Einsätzen im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste teilnehmen.“wobei ein gleichzeitiges Tätigwerden für mehr als eine Abteilung oder Organisationseinheit unzulässig ist. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz 5, entfällt die Anleitung und Aufsicht über Turnusärztinnen/Turnusärzte, die an Einsätzen im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste teilnehmen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 13b Z 3 wird der Ausdruck „und 40 Abs. 7“ durch den Ausdruck „, 40 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 in Verbindung mit 15 Abs. 1 und 5, 40 Abs. 9 sowie 40a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 15 Abs. 1 und 5 und 40a Abs. 4 und 5“ ersetzt.In Paragraph 13 b, Ziffer 3, wird der Ausdruck „und 40 Absatz 7 “, durch den Ausdruck „, 40 Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 6, in Verbindung mit 15 Absatz eins und 5, 40 Absatz 9, sowie 40a Absatz eins und 2 in Verbindung mit 15 Absatz eins und 5 und 40a Absatz 4 und 5“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 15 Abs. 1 lautet:Paragraph 15, Absatz eins, lautet:
„§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat Personen, die die Ausbildungserfordernisse gemäß § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 oder die Qualifikationserfordernisse gemäß § 40 Abs. 6 oder § 40a Abs. 2 erfüllen, auf Antrag einDie Österreichische Ärztekammer hat Personen, die die Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 7, Absatz eins, oder Paragraph 8, Absatz eins, oder die Qualifikationserfordernisse gemäß Paragraph 40, Absatz 6, oder Paragraph 40 a, Absatz 2, erfüllen, auf Antrag ein
Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin (Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin) oder
Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung
zur Fachärztin/zum Facharzt (Fachärtzindiplom/Facharztdiplom) oder
Diplom über die erfolgreiche Ausbildung in einem Additivfach (Additivfachdiplom) oder
Diplom über den erfolgreichen Erwerb der Qualifikation Notärztin/Notarzt oder
Diplom über den erfolgreichen Erwerb der Qualifikation Leitende Notärztin/Leitender Notarzt
auszustellen. Sofern hervorkommt, dass eine für die Ausstellung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder die Ausstellung erschlichen wurde, hat die betreffende Person auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer das Diplom zur Einziehung unverzüglich zu übermitteln.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 15 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 15, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt für die Diplome gemäß Abs. 1 Z 4 und 5, wobei sich die Übermittlungspflicht zusätzlich aus einer bescheidmäßigen Auflage, Bedingung oder Befristung gemäß § 59 Abs. 2 ergeben kann.“
„Gleiches gilt für die Diplome gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5, wobei sich die Übermittlungspflicht zusätzlich aus einer bescheidmäßigen Auflage, Bedingung oder Befristung gemäß Paragraph 59, Absatz 2, ergeben kann.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 31 Abs. 3 Z 3 lautet:Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
Fachärztinnen/Fachärzte der chirurgischen und internistischen Sonderfächer sowie der Sonderfächer Anästhesiologie und Intensivmedizin, Orthopädie und Traumatologie sowie Unfallchirurgie, sofern diese auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften im Rahmen sofortiger notfallmedizinischer Versorgung tätig werden und die notärztliche Qualifikation gemäß § 40 erworben haben,“Fachärztinnen/Fachärzte der chirurgischen und internistischen Sonderfächer sowie der Sonderfächer Anästhesiologie und Intensivmedizin, Orthopädie und Traumatologie sowie Unfallchirurgie, sofern diese auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften im Rahmen sofortiger notfallmedizinischer Versorgung tätig werden und die notärztliche Qualifikation gemäß Paragraph 40, erworben haben,“
8.Novellierungsanordnung 8, § 40 lautet:Paragraph 40, lautet:
„Notärztin/Notarzt
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz einsNotärztinnen/Notärzte (Abs. 6) sind Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärztinnen/Fachärzte, die für die präklinische Notfallmedizin qualifiziert sind und Notfallpatientinnen/Notfallpatienten mit potentiellen oder bestehenden Vitalfunktionsstörungen im Rahmen organisierter Notarztdienste (insbesondere Notarztwagen und Notarzthubschrauber) behandeln.Notärztinnen/Notärzte (Absatz 6,) sind Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärztinnen/Fachärzte, die für die präklinische Notfallmedizin qualifiziert sind und Notfallpatientinnen/Notfallpatienten mit potentiellen oder bestehenden Vitalfunktionsstörungen im Rahmen organisierter Notarztdienste (insbesondere Notarztwagen und Notarzthubschrauber) behandeln.
(2)Absatz 2Ärztinnen/Ärzte, die beabsichtigen, eine notärztliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 und 5 auszuüben, haben im Rahmen einer zumindest 36monatigen ärztlichen Berufsausübung als notärztliche QualifikationÄrztinnen/Ärzte, die beabsichtigen, eine notärztliche Tätigkeit gemäß Absatz eins und 5 auszuüben, haben im Rahmen einer zumindest 36monatigen ärztlichen Berufsausübung als notärztliche Qualifikation
klinische notärztliche Kompetenzen auf den Gebieten
Reanimation, Intubation und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-, Basen-, Elektrolyt- und Wasserhaushaltes,
Kenntnisse auf dem Gebiet der Chirurgie, der Unfallchirurgie einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen sowie Verletzungen der großen Körperhöhlen, der abdominellen Chirurgie, Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie,
Diagnose und Therapie von Frakturen und Verrenkungen und
Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Inneren Medizin, insbesondere Kardiologie einschließlich EKG-Diagnostik, sowie der Kinder- und Jugendheilkunde
zu erwerben,
einen von der Österreichischen Ärztekammer anerkannten notärztlichen Lehrgang mit theoretischen und praktischen Inhalten (von zumindest 80 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten) für die Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste zu absolvieren,
zumindest an 20 supervidierten und dokumentierten notärztlichen Einsätzen im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste teilzunehmen sowie
nach Absolvierung der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 3 eine notärztliche theoretische und praktische Abschlussprüfung erfolgreich zu absolvieren.nach Absolvierung der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins bis 3 eine notärztliche theoretische und praktische Abschlussprüfung erfolgreich zu absolvieren.
(3)Absatz 3Zum Erwerb der notärztlichen Qualifikation gemäß Abs. 2 sind berechtigt:Zum Erwerb der notärztlichen Qualifikation gemäß Absatz 2, sind berechtigt:
Turnusärztinnen/Turnusärzte in Ausbildung zu
Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin,
Fachärztinnen/Fachärzten für die klinischen Sonderfächer mit Ausnahme der Sonderfächer gemäß § 15 Abs. 1 Z 14 bis 16 ÄAO 2015, sowieFachärztinnen/Fachärzten für die klinischen Sonderfächer mit Ausnahme der Sonderfächer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 14 bis 16 ÄAO 2015, sowie
Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen/Fachärzten für die klinischen Sonderfächer gemäß Z 1b.Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen/Fachärzten für die klinischen Sonderfächer gemäß Ziffer eins b,
(4)Absatz 4Die klinischen notärztlichen Kompetenzen gemäß Abs. 2 Z 1 sindDie klinischen notärztlichen Kompetenzen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind
an den gemäß §§ 9 und 10 anerkannten Ausbildungsstätten unter der Verantwortung der Leiterinnen/Leiter oder der diese vertretenden Ärztinnen/Ärzte, sowiean den gemäß Paragraphen 9 und 10 anerkannten Ausbildungsstätten unter der Verantwortung der Leiterinnen/Leiter oder der diese vertretenden Ärztinnen/Ärzte, sowie
an Organisationseinheiten an Krankenanstalten, an die organisierte Notarztdienste angebunden sind, unter der Verantwortung der Leiterinnen/Leiter oder der diese vertretenden Ärztinnen/Ärzte, die jeweils Notärzte/Notärztinnen sein müssen,
zu erwerben.
(5)Absatz 5Eine Turnusärztin/ein Turnusarzt gemäß Abs. 3 Z 1 ist berechtigt, an Einsätzen im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste auch ohne Anleitung und Aufsicht einer Notärztin/eines Notarztes teilzunehmen, wenn sie/erEine Turnusärztin/ein Turnusarzt gemäß Absatz 3, Ziffer eins, ist berechtigt, an Einsätzen im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste auch ohne Anleitung und Aufsicht einer Notärztin/eines Notarztes teilzunehmen, wenn sie/er
sämtliche Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt hat,sämtliche Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erfüllt hat,
die Prüfung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder die Fachärztinprüfung/Facharztprüfung erfolgreich absolviert hat und
soweit die Leiterin/der Leiter der Organisationseinheit in der Krankenanstalt, an die der organisierte Notarztdienst angebunden ist, schriftlich bestätigt, dass die Turnusärztin/der Turnusarzt über die zur Ausübung notärztlicher Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen verfügt.
(6)Absatz 6Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte, die die notärztliche Qualifikation gemäß Abs. 2 und 3 erworben haben, sind nach Ausstellung eines notärztlichen Diploms gemäß § 15 Abs. 1 durch die Österreichische Ärztekammer berechtigt, eine notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste auszuüben und haben zusätzlich die Bezeichnung „Notärztin“/„Notarzt“ zu führen.Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte, die die notärztliche Qualifikation gemäß Absatz 2 und 3 erworben haben, sind nach Ausstellung eines notärztlichen Diploms gemäß Paragraph 15, Absatz eins, durch die Österreichische Ärztekammer berechtigt, eine notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste auszuüben und haben zusätzlich die Bezeichnung „Notärztin“/„Notarzt“ zu führen.
(7)Absatz 7Notärztinnen/Notärzte haben regelmäßig eine von der Österreichischen Ärztekammer anerkannte zweitägige theoretische und praktische notärztliche Fortbildungsveranstaltung im Umfang von 16 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist spätestens bis zum 36. auf die Abschlussprüfung gemäß Abs. 2 Z 4 oder den Abschluss der letzten Fortbildung folgenden Monat zu absolvieren.Notärztinnen/Notärzte haben regelmäßig eine von der Österreichischen Ärztekammer anerkannte zweitägige theoretische und praktische notärztliche Fortbildungsveranstaltung im Umfang von 16 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist spätestens bis zum 36. auf die Abschlussprüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, oder den Abschluss der letzten Fortbildung folgenden Monat zu absolvieren.
(8)Absatz 8Wird innerhalb von 36 Monaten ab Abschluss der notärztlichen Ausbildung oder Besuch der letzten notärztlichen Fortbildungsveranstaltung keine zweitägige anerkannte praktische und theoretische Fortbildungsveranstaltung besucht, ist die Abschlussprüfung gemäß Abs. 2 Z 4 zu wiederholen.Wird innerhalb von 36 Monaten ab Abschluss der notärztlichen Ausbildung oder Besuch der letzten notärztlichen Fortbildungsveranstaltung keine zweitägige anerkannte praktische und theoretische Fortbildungsveranstaltung besucht, ist die Abschlussprüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, zu wiederholen.
(9)Absatz 9Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte notärztliche Qualifikationen und Fortbildungsveranstaltungen auf die notärztliche Qualifikation (Abs. 2) und Fortbildung (Abs. 7) anzurechnen.“Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte notärztliche Qualifikationen und Fortbildungsveranstaltungen auf die notärztliche Qualifikation (Absatz 2,) und Fortbildung (Absatz 7,) anzurechnen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 40 werden folgende §§ 40a und 40b eingefügt:Nach Paragraph 40, werden folgende Paragraphen 40 a und 40b eingefügt:
„Leitende Notärztin/Leitender Notarzt
§ 40a.Paragraph 40 a,
(1)Absatz einsNotärztinnen/Notärzte, die beabsichtigen, eine leitende notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste auszuüben, sowie ärztliche Leiterinnen/Leiter von Rettungsdiensten haben einen von der Österreichischen Ärztekammer anerkannten Weiterbildungslehrgang mit theoretischen und praktischen Inhalten im Gesamtausmaß von zumindest 60 Unterrichtseinheiten zu je mindestens 45 Minuten zu besuchen, der mit einer Prüfung abzuschließen ist. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Weiterbildungslehrgang ist eine zumindest dreijährige Tätigkeit als Notärztin/Notarzt im Rahmen eines organisierten Notarztdienstes oder eine zumindest gleich lange Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer Krankenanstalt. Darüber hinaus muss eine gültige Berechtigung als Notärztin/Notarzt vorliegen.
(2)Absatz 2Notärztinnen/Notärzte, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer leitenden notärztlichen Tätigkeit im Rahmen der Notarzt- oder Rettungsdienste gemäß Abs. 1 erfüllen, sind nach Ausstellung eines Diploms durch die Österreichische Ärztekammer gemäß § 15 Abs. 1 berechtigt, eine solche Tätigkeit ausüben. Sie haben zusätzlich die Bezeichnung „Leitende Notärztin“/„Leitender Notarzt” zu führen.Notärztinnen/Notärzte, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer leitenden notärztlichen Tätigkeit im Rahmen der Notarzt- oder Rettungsdienste gemäß Absatz eins, erfüllen, sind nach Ausstellung eines Diploms durch die Österreichische Ärztekammer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, berechtigt, eine solche Tätigkeit ausüben. Sie haben zusätzlich die Bezeichnung „Leitende Notärztin“/„Leitender Notarzt” zu führen.
(3)Absatz 3Die „Leitende Notärztin“/Der „Leitende Notarzt” hat zur Kennzeichnung Schutzkleidung mit der Aufschrift „Leitende Notärztin“/„Leitender Notarzt” oder „LNA“ zu tragen.Die „Leitende Notärztin“/Der „Leitende Notarzt” hat zur Kennzeichnung Schutzkleidung mit der Aufschrift „Leitende Notärztin“/„Leitender Notarzt” oder „LNA“ zu tragen.
(4)Absatz 4Zusätzlich zum Weiterbildungslehrgang gemäß Abs. 1 ist regelmäßig eine von der Österreichischen Ärztekammer anerkannte Fortbildungsveranstaltung für Leitende Notärztinnen/Notärzte im Umfang von 16 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist jeweils spätestens bis zum 48. auf den Abschluss des Weiterbildungslehrgangs oder der letzten Fortbildung für Leitende Notärztinnen/Notärzte folgenden Monat zu absolvieren. Diese kann auch als Fortbildung gemäß § 40 Abs. 7 anerkannt werden.Zusätzlich zum Weiterbildungslehrgang gemäß Absatz eins, ist regelmäßig eine von der Österreichischen Ärztekammer anerkannte Fortbildungsveranstaltung für Leitende Notärztinnen/Notärzte im Umfang von 16 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist jeweils spätestens bis zum 48. auf den Abschluss des Weiterbildungslehrgangs oder der letzten Fortbildung für Leitende Notärztinnen/Notärzte folgenden Monat zu absolvieren. Diese kann auch als Fortbildung gemäß Paragraph 40, Absatz 7, anerkannt werden.
(5)Absatz 5Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte Qualifikationen und Fortbildungsveranstaltungen auf den Weiterbildungslehrgang (Abs. 1) und auf die Fortbildung gemäß (Abs. 4) anzurechnen.Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte Qualifikationen und Fortbildungsveranstaltungen auf den Weiterbildungslehrgang (Absatz eins,) und auf die Fortbildung gemäß (Absatz 4,) anzurechnen.
Notärztinnen/Notärzte-Verordnung der Österreichischen Ärztekammer
§ 40b.Paragraph 40 b,
Die Österreichische Ärztekammer hat durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich nähere Bestimmungen zu erlassen über
die notärztliche Qualifikation gemäß § 40 Abs. 2, insbesondere überdie notärztliche Qualifikation gemäß Paragraph 40, Absatz 2,, insbesondere über
die klinischen notärztlichen Kompetenzen (§ 40 Abs. 2 Z 1), insbesonderedie klinischen notärztlichen Kompetenzen (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins,), insbesondere
die Festlegung der einzelnen notärztlichen Fertigkeiten,
die formale und inhaltliche Ausgestaltung eines Rasterzeugnisses über die einzelnen Fertigkeiten,
erforderliche Begleitmaßnahmen zur Sicherung der Qualität des klinischen Kompetenzerwerbs, insbesondere die Festlegung einer nicht zu überschreitenden Verhältniszahl von in einer Ausbildungsstätte oder Organisationseinheit gemäß § 40 Abs. 4 im notärztlichen Qualifikationserwerb stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzten zu den dortigen für den notärztlichen Qualifikationserwerb relevanten Fachärztinnen/Fachärzten,erforderliche Begleitmaßnahmen zur Sicherung der Qualität des klinischen Kompetenzerwerbs, insbesondere die Festlegung einer nicht zu überschreitenden Verhältniszahl von in einer Ausbildungsstätte oder Organisationseinheit gemäß Paragraph 40, Absatz 4, im notärztlichen Qualifikationserwerb stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzten zu den dortigen für den notärztlichen Qualifikationserwerb relevanten Fachärztinnen/Fachärzten,
die Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung von notärztlichen Lehrgängen (§ 40 Abs. 2 Z 2),die Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung von notärztlichen Lehrgängen (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2,),
die formalen und inhaltlichen Erfordernisse der zu supervidierenden und dokumentierenden notärztlichen Einsätze (§ 40 Abs. 2 Z 3),die formalen und inhaltlichen Erfordernisse der zu supervidierenden und dokumentierenden notärztlichen Einsätze (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3,),
die formale und inhaltliche Ausgestaltung der theoretischen und praktischen notärztlichen Abschlussprüfung (§ 40 Abs. 2 Z 4),die formale und inhaltliche Ausgestaltung der theoretischen und praktischen notärztlichen Abschlussprüfung (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 4,),
die Ausstellung des notärztlichen Diploms (§ 40 Abs. 6),die Ausstellung des notärztlichen Diploms (Paragraph 40, Absatz 6,),
die notärztlichen Fortbildungen (§ 40 Abs. 7 und § 40a Abs. 4), insbesondere die Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse,die notärztlichen Fortbildungen (Paragraph 40, Absatz 7 und Paragraph 40 a, Absatz 4,), insbesondere die Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse,
die notärztliche Weiterbildung zur Leitenden Notärztin/zum Leitenden Notarzt (§ 40a), insbesonderedie notärztliche Weiterbildung zur Leitenden Notärztin/zum Leitenden Notarzt (Paragraph 40 a,), insbesondere
die Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung von Weiterbildungslehrgängen (§ 40a Abs. 1) unter Bedachtnahme auf die für Großeinsatzfälle relevanten Gebiete,die Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung von Weiterbildungslehrgängen (Paragraph 40 a, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf die für Großeinsatzfälle relevanten Gebiete,
die formale und inhaltliche Ausgestaltung der theoretischen und praktischen Abschlussprüfung (§ 40a Abs. 1),die formale und inhaltliche Ausgestaltung der theoretischen und praktischen Abschlussprüfung (Paragraph 40 a, Absatz eins,),
die Ausstellung des Diploms für Leitende Notärztinnen/Notärzte (§ 40a Abs. 2).“die Ausstellung des Diploms für Leitende Notärztinnen/Notärzte (Paragraph 40 a, Absatz 2,).“
10.Novellierungsanordnung 10, § 43 wird folgender Abs. 7 angefügt:Paragraph 43, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Personen, die zumindest fünf Jahre lang ohne Unterbrechung berechtigt waren, die Berufsbezeichnung „Primarärztin“/„Primararzt“ oder „Primaria“/„Primarius“ zu führen, sind nach Beendigung der primarärztlichen Tätigkeit berechtigt, die Bezeichnung „Primarärztin in Ruhe“/„Primararzt in Ruhe“ oder „Primaria in Ruhe“/„Primarius in Ruhe“ zu führen. Abs. 3 bleibt davon unberührt.“Personen, die zumindest fünf Jahre lang ohne Unterbrechung berechtigt waren, die Berufsbezeichnung „Primarärztin“/„Primararzt“ oder „Primaria“/„Primarius“ zu führen, sind nach Beendigung der primarärztlichen Tätigkeit berechtigt, die Bezeichnung „Primarärztin in Ruhe“/„Primararzt in Ruhe“ oder „Primaria in Ruhe“/„Primarius in Ruhe“ zu führen. Absatz 3, bleibt davon unberührt.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 47 wird folgender § 47a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 47, wird folgender Paragraph 47 a, samt Überschrift eingefügt:
„Anstellung und Vertretung von Ärztinnen/Ärzten in Ordinationsstätten und Gruppenpraxen
§ 47a.Paragraph 47 a,
(1)Absatz einsZum Zweck einer nicht nur vorübergehenden Erbringung ärztlicher Leistungen dürfen zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte
in Ordinationsstätten einschließlich Lehrpraxen (§ 11) höchstens im Umfang eines einzigen Vollzeitäquivalents oderin Ordinationsstätten einschließlich Lehrpraxen (Paragraph 11,) höchstens im Umfang eines einzigen Vollzeitäquivalents oder
in Gruppenpraxen einschließlich Lehrgruppenpraxen (§ 11a) im Umfang der Anzahl der Gesellschafter-Vollzeitäquivalente, höchstens aber von insgesamt zwei Vollzeitäquivalenten,in Gruppenpraxen einschließlich Lehrgruppenpraxen (Paragraph 11 a,) im Umfang der Anzahl der Gesellschafter-Vollzeitäquivalente, höchstens aber von insgesamt zwei Vollzeitäquivalenten,
angestellt werden. Einem Vollzeitäquivalent entsprechen 40 Wochenstunden.
(2)Absatz 2Die Anstellung darf nur im Fachgebiet der Ordinationsstätteninhaberin/des Ordinationsstätteninhabers oder der Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Gruppenpraxis erfolgen. Dabei ist für die Patientinnen/Patienten die freie Arztwahl zu gewährleisten.
(3)Absatz 3Eine vorübergehende (regelmäßige, aber auch fallweise) Vertretung der Ordinationsstätteninhaberin/des Ordinationsstätteninhabers oder der Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Gruppenpraxis ist eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit, wenn die vertretende Ärztin/der vertretende Arzt und die vertretene Ärztin/der vertretene Arzt nicht überwiegend gleichzeitig in der Ordinationsstätte oder Gruppenpraxis ärztlich tätig sind.
(4)Absatz 4Als freiberufliche Tätigkeit gelten auch ärztliche Tätigkeiten in ärztlichen Not- und Bereitschaftsdiensten gemäß § 84 Abs. 4 Z 7.“Als freiberufliche Tätigkeit gelten auch ärztliche Tätigkeiten in ärztlichen Not- und Bereitschaftsdiensten gemäß Paragraph 84, Absatz 4, Ziffer 7 Punkt “,
12.Novellierungsanordnung 12, § 49a samt Überschrift lautet:Paragraph 49 a, samt Überschrift lautet:
„Beistand für Sterbende
§ 49a.Paragraph 49 a,
(1)Absatz einsDie Ärztin/Der Arzt hat Sterbenden, die von ihr/ihm in Behandlung übernommen wurden, unter Wahrung ihrer Würde beizustehen.
(2)Absatz 2Im Sinne des Abs. 1 ist es bei Sterbenden insbesondere auch zulässig, im Rahmen palliativmedizinischer Indikationen Maßnahmen zu setzen, deren Nutzen zur Linderung schwerster Schmerzen und Qualen im Verhältnis zum Risiko einer Beschleunigung des Verlusts vitaler Lebensfunktionen überwiegt.“Im Sinne des Absatz eins, ist es bei Sterbenden insbesondere auch zulässig, im Rahmen palliativmedizinischer Indikationen Maßnahmen zu setzen, deren Nutzen zur Linderung schwerster Schmerzen und Qualen im Verhältnis zum Risiko einer Beschleunigung des Verlusts vitaler Lebensfunktionen überwiegt.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 52a Abs. 3 Z 7 lautet:Paragraph 52 a, Absatz 3, Ziffer 7, lautet:
Unzulässig ist die Anstellung von Gesellschafterinnen/Gesellschaftern.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 117c Abs. 1 Z 7 wird der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und danach folgende Z 8 angefügt:In Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 7, wird der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und danach folgende Ziffer 8, angefügt:
die Anerkennung von notärztlichen Lehrgängen (§ 40 Abs. 2 Z 2) und Weiterbildungslehrgängen (§ 40a Abs. 1) sowie die Ausstellung und Einziehung von notärztlichen Diplomen (§ 40 Abs. 6 und § 40a Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 5).“die Anerkennung von notärztlichen Lehrgängen (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2,) und Weiterbildungslehrgängen (Paragraph 40 a, Absatz eins,) sowie die Ausstellung und Einziehung von notärztlichen Diplomen (Paragraph 40, Absatz 6 und Paragraph 40 a, Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins und 5).“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 117c Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „35 und 37“ durch den Ausdruck „35, 37, 40 und 40a“ ersetzt.In Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „35 und 37“ durch den Ausdruck „35, 37, 40 und 40a“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 117c Abs. 2 entfällt am Ende der Z 11 das Wort „sowie“, am Ende der Z 12 wird der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und danach folgende Z 13 angefügt:In Paragraph 117 c, Absatz 2, entfällt am Ende der Ziffer 11, das Wort „sowie“, am Ende der Ziffer 12, wird der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und danach folgende Ziffer 13, angefügt:
Notärztinnen/Notärzte-Verordnung (§ 40b).“Notärztinnen/Notärzte-Verordnung (Paragraph 40 b,).“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 199 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „in den §§ 2 Abs. 2 und 3 umschriebene Tätigkeit“ durch die Wortfolge „in § 2 Abs. 2 und 3 umschriebene Tätigkeit oder eine nicht auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 8“ ersetzt.In Paragraph 199, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „in den Paragraphen 2, Absatz 2 und 3 umschriebene Tätigkeit“ durch die Wortfolge „in Paragraph 2, Absatz 2 und 3 umschriebene Tätigkeit oder eine nicht auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 8“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 199 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 27 Abs. 2 oder Abs. 7 zweiter Satz, § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 35 Abs. 7, § 36, § 37 Abs. 1 oder 8, § 43 Abs. 2, 3, 4 oder 6, § 45 Abs. 3 oder 4, § 46, § 47 Abs. 1, § 48, § 49,“ durch den Ausdruck „§ 27 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 35 Abs. 7, § 36, § 37 Abs. 1 oder 8, § 43 Abs. 2, 3, 4, 6 oder 7, § 45 Abs. 3 oder 4, § 46, § 47 Abs. 1, § 48, § 49, § 49a Abs. 1,“ ersetzt.In Paragraph 199, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 27 Absatz 2, oder Absatz 7, zweiter Satz, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 35, Absatz 7,, Paragraph 36,, Paragraph 37, Absatz eins, oder 8, Paragraph 43, Absatz 2,, 3, 4 oder 6, Paragraph 45, Absatz 3, oder 4, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 48,, Paragraph 49,,“ durch den Ausdruck „§ 27 Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 35, Absatz 7,, Paragraph 36,, Paragraph 37, Absatz eins, oder 8, Paragraph 43, Absatz 2,, 3, 4, 6 oder 7, Paragraph 45, Absatz 3, oder 4, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 48,, Paragraph 49,, Paragraph 49 a, Absatz eins,,“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 240 wird folgender § 241 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 240, wird folgender Paragraph 241, samt Überschrift angefügt:
„Schluss- und Inkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018„Schluss- und Inkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,
§ 241.Paragraph 241,
(1)Absatz einsPersonen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 bisherige Lehrgänge gemäß § 40 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2018 begonnen oder absolviert haben, sind unter der Voraussetzung der regelmäßigen Absolvierung der erforderlichen Fortbildung weiterhin berechtigt, als Notärztinnen/Notärzte oder als Leitende Notärztinnen/Notärzte tätig zu sein.Personen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 bisherige Lehrgänge gemäß Paragraph 40, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, begonnen oder absolviert haben, sind unter der Voraussetzung der regelmäßigen Absolvierung der erforderlichen Fortbildung weiterhin berechtigt, als Notärztinnen/Notärzte oder als Leitende Notärztinnen/Notärzte tätig zu sein.
(2)Absatz 2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 bestehende Berechtigungen zur notärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste bleiben unberührt.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, bestehende Berechtigungen zur notärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste bleiben unberührt.
(3)Absatz 3Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 13b, § 15 Abs. 1 und 5, § 31 Abs. 3, § 40b samt Überschrift, § 43 Abs. 7, § 47a samt Überschrift, § 49a samt Überschrift, § 52 Abs. 3, § 117c Abs. 1 und 2 sowie § 199 Abs. 1 und 3 treten mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 folgenden Tag in Kraft.Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 13 b,, Paragraph 15, Absatz eins und 5, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 40 b, samt Überschrift, Paragraph 43, Absatz 7,, Paragraph 47 a, samt Überschrift, Paragraph 49 a, samt Überschrift, Paragraph 52, Absatz 3,, Paragraph 117 c, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 199, Absatz eins und 3 treten mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, folgenden Tag in Kraft.
(4)Absatz 4§ 3 Abs. 3, § 40 samt Überschrift und § 40a samt Überschrift treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 40, samt Überschrift und Paragraph 40 a, samt Überschrift treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 16 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 17 angefügt:Paragraph 5, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 16, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 17, angefügt:
die nach § 2 Abs. 2 lit. c FSVG pflichtversicherten Ärzte und Ärztinnen.“die nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, FSVG pflichtversicherten Ärzte und Ärztinnen.“
Artikel 3
Änderung des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes
Das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, BGBl. Nr. 624/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2015, wird wie folgt geändert:Das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 2 zweiter und dritter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:Paragraph 2, Absatz 2, zweiter und dritter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Eine freiberufliche Tätigkeit ist auch
eine Tätigkeit im Rahmen einer Gruppenpraxis nach § 52a Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 bzw. nach § 26 Abs. 1 Z 1 ZÄG oder als (geschäftsführende/r) Gesellschafter/in einer Gruppenpraxis nach § 52a Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 bzw. nach § 26 Abs. 1 Z 2 ZÄG;eine Tätigkeit im Rahmen einer Gruppenpraxis nach Paragraph 52 a, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 bzw. nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, ZÄG oder als (geschäftsführende/r) Gesellschafter/in einer Gruppenpraxis nach Paragraph 52 a, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 bzw. nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, ZÄG;
die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26 ASVG sowie die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG;die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26, ASVG sowie die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, ASVG;
eine Tätigkeit nach § 47a Abs. 3 und 4 ÄrzteG 1998.“eine Tätigkeit nach Paragraph 47 a, Absatz 3 und 4 ÄrzteG 1998.“