Erläuternde Bemerkungen Allgemeiner Teil Hauptgesichtspunkt des Entwurfs:
§ 13a Abs. 4 Z 4 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes – (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2018, regelt zum Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie: „Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot nach Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach… im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.“Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer 4, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes – (TNRSG), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2018,, regelt zum Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie: „Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot nach Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach… im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.“
Der Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe sieht Entsprechendes in Punkt 4A. vor, der Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe in Punkt 19 lit. e.Der Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe sieht Entsprechendes in Punkt 4A. vor, der Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe in Punkt 19 Litera e,
§ 18 Abs. 15 TNRSG regelt: „Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung gemäß § 23 Abs. 2 des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 599/1987, die über die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 hinausgehenden erforderlichen Vorschriften für den besonderen Gesundheitsschutz von Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben und in Betrieben mit Raucherräumen gemäß § 13a arbeiten oder ausgebildet werden, erlassen. Diese Verordnung kann insbesondere weitere Beschäftigungsbeschränkungen oder Beschäftigungsverbote enthalten, auf kollektivvertragliche Regelungen Bedacht nehmen und Übergangsbestimmungen für bereits beschäftigte oder in Ausbildung befindliche Personen vorsehen.“Paragraph 18, Absatz 15, TNRSG regelt: „Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, die über die Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer 4, hinausgehenden erforderlichen Vorschriften für den besonderen Gesundheitsschutz von Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben und in Betrieben mit Raucherräumen gemäß Paragraph 13 a, arbeiten oder ausgebildet werden, erlassen. Diese Verordnung kann insbesondere weitere Beschäftigungsbeschränkungen oder Beschäftigungsverbote enthalten, auf kollektivvertragliche Regelungen Bedacht nehmen und Übergangsbestimmungen für bereits beschäftigte oder in Ausbildung befindliche Personen vorsehen.“
In diesem Sinn sollen in einem neuen § 7a KJBG-VO folgende Regelungen festgelegt werden:In diesem Sinn sollen in einem neuen Paragraph 7 a, KJBG-VO folgende Regelungen festgelegt werden:
Begrenzung der Beschäftigung Jugendlicher in Raucherräumen auf eine Stunde pro Arbeitstag
Festlegung von Maßnahmen zur Einhaltung der Zeitbegrenzung im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung
Übergangsbestimmung für bestehende Lehrverhältnisse nur soweit zwingende räumliche oder organisatorische Gründe der Einhaltung der Zeitbegrenzung entgegenstehen und
Unterstützung durch die Lehrlingsstellen wenn Jugendliche den Wechsel in einen Gastronomie-Lehrbetrieb ohne Raucherräume anstreben.
Die Novelle zur KJBG-VO soll mit 1. September 2018 in Kraft treten.
Besonderer Teil Zu § 7a:Zu Paragraph 7 a, :
Nach Abs. 1 sollen Jugendliche höchstens eine Stunde am Tag in Räumen von Gastronomiebetrieben beschäftigt werden, in denen das Rauchen gestattet ist und Jugendliche Einwirkungen von Tabakrauch unmittelbar ausgesetzt sind. Bislang ist festgelegt, dass Jugendliche überwiegend im Nichtraucherbereich beschäftigt werden müssen. Überwiegend heißt bei einem Arbeitstag von acht Stunden: mehr als vier Stunden. Jugendliche dürfen somit derzeit knapp unter vier Stunden im Raucherbereich beschäftigt werden. Die nunmehrige Begrenzung der Beschäftigung im Raucherbereich auf höchstens eine Stunde am Arbeitstag bedeutet eine Reduktion um 75 % und stellt somit eine wesentliche Maßnahme zum Jugendschutz als auch eine praktikable Präventionsmaßnahme zum besonderen Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar.Nach Absatz eins, sollen Jugendliche höchstens eine Stunde am Tag in Räumen von Gastronomiebetrieben beschäftigt werden, in denen das Rauchen gestattet ist und Jugendliche Einwirkungen von Tabakrauch unmittelbar ausgesetzt sind. Bislang ist festgelegt, dass Jugendliche überwiegend im Nichtraucherbereich beschäftigt werden müssen. Überwiegend heißt bei einem Arbeitstag von acht Stunden: mehr als vier Stunden. Jugendliche dürfen somit derzeit knapp unter vier Stunden im Raucherbereich beschäftigt werden. Die nunmehrige Begrenzung der Beschäftigung im Raucherbereich auf höchstens eine Stunde am Arbeitstag bedeutet eine Reduktion um 75 % und stellt somit eine wesentliche Maßnahme zum Jugendschutz als auch eine praktikable Präventionsmaßnahme zum besonderen Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar.
Um zu gewährleisten, dass diese Zeitbegrenzung auch eingehalten wird, werden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Abs. 2 angehalten, im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Zeitbegrenzung von einer Stunde festzulegen. Damit soll erkennbar sein, dass sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit der Fragestellung auseinandergesetzt haben. Maßnahmen können z.B. sein: Beschäftigung eine Stunde zur Mittagszeit bei hoher Kundenfrequenz oder bei privaten Feierlichkeiten.Um zu gewährleisten, dass diese Zeitbegrenzung auch eingehalten wird, werden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Absatz 2, angehalten, im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Zeitbegrenzung von einer Stunde festzulegen. Damit soll erkennbar sein, dass sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit der Fragestellung auseinandergesetzt haben. Maßnahmen können z.B. sein: Beschäftigung eine Stunde zur Mittagszeit bei hoher Kundenfrequenz oder bei privaten Feierlichkeiten.
Damit bestehende Lehrverhältnisse (Ausbildungsstart im Betrieb vor dem 1. September 2018) planmäßig abgeschlossen werden können, wird – wie dies in § 18 Abs. 15 TNRSG ausgeführt wird – eine Übergangsregelung vorgesehen, allerdings nur, wenn zwingende räumliche oder organisatorische Gründe gegen die Einhaltung der 1-Stunden-Grenzen sprechen.Damit bestehende Lehrverhältnisse (Ausbildungsstart im Betrieb vor dem 1. September 2018) planmäßig abgeschlossen werden können, wird – wie dies in Paragraph 18, Absatz 15, TNRSG ausgeführt wird – eine Übergangsregelung vorgesehen, allerdings nur, wenn zwingende räumliche oder organisatorische Gründe gegen die Einhaltung der 1-Stunden-Grenzen sprechen.
Darüber hinaus soll Lehrlingen ein Wechsel in Gastronomie-Lehrbetriebe ohne Raucherbereiche ermöglicht werden, weshalb nach Abs. 4 vorgesehen ist, dass die Lehrlingsstellen Lehrlinge, die einen solchen Wechsel anstreben, dabei zu beraten und zu unterstützen haben. Darüber hinaus soll Lehrlingen ein Wechsel in Gastronomie-Lehrbetriebe ohne Raucherbereiche ermöglicht werden, weshalb nach Absatz 4, vorgesehen ist, dass die Lehrlingsstellen Lehrlinge, die einen solchen Wechsel anstreben, dabei zu beraten und zu unterstützen haben.