Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) geändert wird; Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2018, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 47, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), BGBl. II Nr. 211/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2017, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau betreffenden Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau betreffenden Zeile eingefügt:
„Bautechnische Assistenz
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Anlage 197“
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2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Druckvorstufentechnik betreffenden Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Druckvorstufentechnik betreffenden Zeile eingefügt:
„E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau
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Anlage 198“
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3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Glasmacherei betreffenden Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Glasmacherei betreffenden Zeile eingefügt:
„Glasverfahrenstechnik
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Anlage 199“
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4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Maler und Beschichtungstechniker/Malerin und Beschichtungstechnikerin betreffenden Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Maler und Beschichtungstechniker/Malerin und Beschichtungstechnikerin betreffenden Zeile eingefügt:
„Maskenbildner/Maskenbildnerin
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Anlage 200“
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5.Novellierungsanordnung 5, In § 1 entfallen die die Lehrberufe Medienfachmann – Marktkommunikation und Werbung/Medienfachfrau – Marktkommunikation und Werbung (Anlage 89), Medienfachmann – Mediendesign/Medienfachfrau – Mediendesign (Anlage 90) sowie Medienfachmann – Medientechnik/Medienfachfrau – Medientechnik (Anlage 91) betreffenden Zeilen.In Paragraph eins, entfallen die die Lehrberufe Medienfachmann – Marktkommunikation und Werbung/Medienfachfrau – Marktkommunikation und Werbung (Anlage 89), Medienfachmann – Mediendesign/Medienfachfrau – Mediendesign (Anlage 90) sowie Medienfachmann – Medientechnik/Medienfachfrau – Medientechnik (Anlage 91) betreffenden Zeilen.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Mechatronik betreffenden Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Mechatronik betreffenden Zeile eingefügt:
„Medienfachmann/Medienfachfrau
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Anlage 201“
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7.Novellierungsanordnung 7, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Steinmetz/Steinmetzin betreffenden Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Steinmetz/Steinmetzin betreffenden Zeile eingefügt:
„Steinmetztechnik
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Anlage 202“
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8.Novellierungsanordnung 8, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Tiefbauer/Tiefbauerin betreffenden Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Tiefbauer/Tiefbauerin betreffenden Zeile eingefügt:
„Tierärztliche Ordinationsassistenz
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Anlage 203“
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9.Novellierungsanordnung 9, In § 1 lautet die den Lehrberuf Zahntechniker/Zahntechnikerin betreffende Zeile:In Paragraph eins, lautet die den Lehrberuf Zahntechniker/Zahntechnikerin betreffende Zeile:
10.Novellierungsanordnung 10, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Zahntechniker/Zahntechnikerin betreffenden Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Zahntechniker/Zahntechnikerin betreffenden Zeile eingefügt:
„Zahntechnische Fachassistenz
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Anlage 204“
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11.Novellierungsanordnung 11, In den §§ 2, 3 Abs. 1, 3 und 6 sowie 4 Abs. 3 wird die Wendung „haben die Landesschulräte“ jeweils durch die Wendung „hat die Bildungsdirektion“ ersetzt.In den Paragraphen 2,, 3 Absatz eins,, 3 und 6 sowie 4 Absatz 3, wird die Wendung „haben die Landesschulräte“ jeweils durch die Wendung „hat die Bildungsdirektion“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In den §§ 3 Abs. 1a, 4, 5, 7 bis 10, 4 Abs. 1 sowie 6 Abs. 1 wird die Wendung „Die Landesschulräte werden“ jeweils durch die Wendung „Die Bildungsdirektion wird“ ersetzt.In den Paragraphen 3, Absatz eins a,, 4, 5, 7 bis 10, 4 Absatz eins, sowie 6 Absatz eins, wird die Wendung „Die Landesschulräte werden“ jeweils durch die Wendung „Die Bildungsdirektion wird“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In den §§ 3 Abs. 2 und 10 wird die Wendung „werden die Landesschulräte“ jeweils durch die Wendung „wird die Bildungsdirektion“ ersetzt.In den Paragraphen 3, Absatz 2 und 10 wird die Wendung „werden die Landesschulräte“ jeweils durch die Wendung „wird die Bildungsdirektion“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 5a wird das Wort „Landesschulräte“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 5 a, wird das Wort „Landesschulräte“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 6 wird folgender Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2018 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2018, treten wie folgt in Kraft:
Der XI. Teil der Anlagen 19, 20, 21, 28, 42, 92, 112, 171, 172 sowie 196 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Der römisch XI. Teil der Anlagen 19, 20, 21, 28, 42, 92, 112, 171, 172 sowie 196 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
§ 1 und die Anlagen 24, 163 sowie 197 bis 204 (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2018, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2019, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2020 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2021 klassenweise aufsteigend in Kraft.Paragraph eins und die Anlagen 24, 163 sowie 197 bis 204 (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2018, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2019, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2020 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2021 klassenweise aufsteigend in Kraft.
Die §§ 2, 3, 4 Abs. 1 und 3, 5a sowie 6 Abs. 1 und der II. Teil der Anlagen 1 bis 5, 7 bis 31, 34 bis 46, 48 bis 55, 57 bis 63, 65 bis 72, 74 bis 77, 79 bis 87, 89 bis 95, 97 bis 161 sowie 163 bis 196, der III. Teil der Anlagen 6, 32, 33, 47, 64, 73, 78, 88, 96 sowie 162 sowie der IV. Teil der Anlage 56 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Die Paragraphen 2,, 3, 4 Absatz eins und 3, 5a sowie 6 Absatz eins und der römisch II. Teil der Anlagen 1 bis 5, 7 bis 31, 34 bis 46, 48 bis 55, 57 bis 63, 65 bis 72, 74 bis 77, 79 bis 87, 89 bis 95, 97 bis 161 sowie 163 bis 196, der römisch III. Teil der Anlagen 6, 32, 33, 47, 64, 73, 78, 88, 96 sowie 162 sowie der römisch IV. Teil der Anlage 56 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(5)Absatz 5Die Anlagen 89 bis 91 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2018 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2018, hinsichtlich der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2019, hinsichtlich der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2020 und hinsichtlich der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2021 klassenweise auslaufend außer Kraft.“Die Anlagen 89 bis 91 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2018, treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2018, hinsichtlich der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2019, hinsichtlich der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2020 und hinsichtlich der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2021 klassenweise auslaufend außer Kraft.“
16.Novellierungsanordnung 16, In den Anlagen 1 bis 5, 7 bis 31, 34 bis 46, 48 bis 55, 57 bis 63, 65 bis 72, 74 bis 77, 79 bis 87, 89 bis 95, 97 bis 161 sowie 163 bis 196 wird im II. Teil (Bemerkungen zur Stundentafel) die Wendung „Der Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „Die Bildungsdirektion“ ersetzt.In den Anlagen 1 bis 5, 7 bis 31, 34 bis 46, 48 bis 55, 57 bis 63, 65 bis 72, 74 bis 77, 79 bis 87, 89 bis 95, 97 bis 161 sowie 163 bis 196 wird im römisch II. Teil (Bemerkungen zur Stundentafel) die Wendung „Der Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „Die Bildungsdirektion“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In den Anlagen 6, 32, 33, 47, 64, 73, 78, 88, 96 sowie 162 wird im III. Teil (Bemerkungen zur Stundentafel) die Wendung „Der Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „Die Bildungsdirektion“ ersetzt.In den Anlagen 6, 32, 33, 47, 64, 73, 78, 88, 96 sowie 162 wird im römisch III. Teil (Bemerkungen zur Stundentafel) die Wendung „Der Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „Die Bildungsdirektion“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In den Anlagen 19 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel), 20 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Buch und Pressegroßhandel), 21 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Verlag), 28 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Drogist/Drogistin), 42 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/Foto- und Multimediakauffrau), 92 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau), 112 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz), 171 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf EDV-Kaufmann/EDV-Kauffrau), 172 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Einzelhandel) sowie 196 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler/Waffen- und Munitionshändlerin) XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgabe sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Betriebswirtschaftlicher Unterricht wird im Pflichtgegenstand Angewandte Wirtschaftslehre im Kompetenzbereich Unternehmerisches Denken und Handeln im Unterabschnitt Lehrstoff nach der Wendung „Unternehmensgründung.“ jeweils die Wendung „Marketing.“ eingefügt.In den Anlagen 19 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel), 20 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Buch und Pressegroßhandel), 21 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Verlag), 28 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Drogist/Drogistin), 42 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/Foto- und Multimediakauffrau), 92 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau), 112 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz), 171 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf EDV-Kaufmann/EDV-Kauffrau), 172 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Einzelhandel) sowie 196 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler/Waffen- und Munitionshändlerin) römisch XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgabe sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Betriebswirtschaftlicher Unterricht wird im Pflichtgegenstand Angewandte Wirtschaftslehre im Kompetenzbereich Unternehmerisches Denken und Handeln im Unterabschnitt Lehrstoff nach der Wendung „Unternehmensgründung.“ jeweils die Wendung „Marketing.“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, Anlage 24 wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 24 ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In der Anlage 56 wird im IV. Teil (Bemerkungen zur Stundentafel) die Wendung „Der Landesschulrat“ durch die Wendung „Die Bildungsdirektion“ ersetzt.In der Anlage 56 wird im römisch IV. Teil (Bemerkungen zur Stundentafel) die Wendung „Der Landesschulrat“ durch die Wendung „Die Bildungsdirektion“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Die Anlagen 89 bis 91 entfallen.
22.Novellierungsanordnung 22, Anlage 163 wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 163 ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In der Anlage 172 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Einzelhandel) XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgabe sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Politische Bildung Kompetenzbereich Lernen und Arbeiten lautet der Abschnitt Bildungs- und Lehraufgabe samt Überschrift:In der Anlage 172 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Einzelhandel) römisch XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgabe sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Politische Bildung Kompetenzbereich Lernen und Arbeiten lautet der Abschnitt Bildungs- und Lehraufgabe samt Überschrift:
„Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler
können die für sie geltenden schul-, arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen des dualen Ausbildungssystems recherchieren und deren Umsetzung beschreiben,
können bei den zuständigen Interessenvertretungen sowie bei Sozialversicherungen und Behörden Informationen einholen, diese reflektieren und daraus situationsadäquate Handlungen ableiten und argumentieren,
kennen die Mitbestimmungs- und Mitgestaltungsmöglichkeiten in Interessenvertretungen und können diese zur Artikulation ihrer Standpunkte und Interessen nutzen,
können sich persönliche und berufliche Ziele setzen, bereits erworbene Fähigkeiten und Fertigkeiten reflektieren sowie darauf aufbauend Fort- und Weiterbildungsangebote recherchieren und darstellen.“
24.Novellierungsanordnung 24, In der Anlage 172 XI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Politische Bildung Kompetenzbereich Mitgestalten in der Gesellschaft Abschnitt Bildungs- und Lehraufgabe wird der erste Spiegelstrich durch folgende Spiegelstriche ersetzt:In der Anlage 172 römisch XI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Politische Bildung Kompetenzbereich Mitgestalten in der Gesellschaft Abschnitt Bildungs- und Lehraufgabe wird der erste Spiegelstrich durch folgende Spiegelstriche ersetzt:
kennen zentrale Kriterien von Demokratie und können diese im Vergleich zu anderen Regierungsformen darstellen,
können persönliche Standpunkte und Interessen artikulieren und reflektieren sowie die Auswirkungen politischer Entscheidungen auf die Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger nachvollziehen und beurteilen,“
25.Novellierungsanordnung 25, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 197 bis 204 werden nach der Anlage 196 angefügt.
Artikel 2
Änderung der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den Religionsunterricht an Berufsschulen
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:
Die Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an Berufsschulen, Artikel 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2016, in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 212/2017, wird wie folgt geändert:Die Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an Berufsschulen, Artikel 2 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016,, in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die einen Bestandteil dieser Bekanntmachung bildende Anlage Rel-LP wird vor Anlage 1 der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), BGBl. II Nr. 211/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2018, eingefügt.Die einen Bestandteil dieser Bekanntmachung bildende Anlage Rel-LP wird vor Anlage 1 der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2018,, eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In den Anlagen 1 bis 5, 7 bis 31, 34 bis 46, 48 bis 55, 57 bis 63, 65 bis 72, 74 bis 77, 79 bis 87, 89 bis 95, 97 bis 161 sowie 163 bis 196 lautet jeweils der X. Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht):In den Anlagen 1 bis 5, 7 bis 31, 34 bis 46, 48 bis 55, 57 bis 63, 65 bis 72, 74 bis 77, 79 bis 87, 89 bis 95, 97 bis 161 sowie 163 bis 196 lautet jeweils der römisch zehn. Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht):
„X. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage Rel-LP.“
3.Novellierungsanordnung 3, In den Anlagen 6, 32, 33, 47, 64, 73, 78, 88, 96 sowie 162 lautet jeweils der XI. Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht):In den Anlagen 6, 32, 33, 47, 64, 73, 78, 88, 96 sowie 162 lautet jeweils der römisch XI. Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht):
„XI. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage Rel-LP.“
4.Novellierungsanordnung 4, In der Anlage 56 lautet der XII. Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht):In der Anlage 56 lautet der römisch XII. Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht):
„XII. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage Rel-LP.“
Artikel 3
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:
Die in den Anlagen dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, bekannt gemacht.Die in den Anlagen dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, bekannt gemacht.