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Einbringende Stelle: |
BMDW |
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Vorhabensart: |
Verordnung |
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Laufendes Finanzjahr: |
2018 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2018 |
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Die Richtlinie über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (EU) 2015/2302 erfasst im Vergleich zur Vorgängerrichtlinie 90/314/EWG einen erweiterten Anwendungsbereich, als sie nunmehr nicht nur den Begriff der Pauschalreisen ausweitet, sondern auch verbundene Reiseleistungen regelt. Zur Umsetzung der Bestimmungen über den Anwendungsbereich, das Register und die Veröffentlichung von Informationen über die Absicherung ist eine Novellierung der GewO 1994 vorgesehen.
Die Umsetzung dieser Richtlinie bedarf aber, wie auch die Umsetzung der Vorgängerrichtlinie, hinsichtlich der einzelnen Maßgaben an die erforderlichen Absicherungen und die Verfahrensvorschriften zur Eintragung in das Register, einer entsprechenden Regelung im Verordnungsrang.
- Anpassung des bisherigen in der Reisebürosicherungsverordnung (RSV) geregelten Absicherungsverpflichtungen, wobei das bisherige risikobasierende Modell grundsätzlich beibehalten werden soll. Die Absicherungssummen sollen leicht erhöht werden, wobei gleichzeitig angestrebt ist, diese Erhöhung mit einem neuen Absicherungsmodell so zu gestalten, dass die durchschnittlich pro Unternehmen zu leistenden Prämien möglichst nicht steigen.
- Die bereits auf gesetzlicher Ebene erfolgte Integration des Veranstalterverzeichnisses in das Gewerbeinformationssystem Austria soll durch die entsprechenden Detailregelungen betreffend das Eintragungsverfahren ergänzt werden; gleichzeitig soll damit die rechtliche Grundlage für eine durchgehende elektronische Verfahrensführung vervollständigt werden.
- Weiterführung des bewährten Beirates.
- Übergangsregelung für bestehende Eintragungen in das Veranstalterverzeichnis, die eine Übernahme in das neue System ohne zusätzlichen administrativen Aufwand für die Unternehmen ermöglichen.
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Den Unternehmen sollen zwei Absicherungsmodelle zur Verfügung stehen, wobei die Unternehmen in Zukunft zwischen einer betragsmäßig unbeschränkten Absicherung mit erheblichen Erleichterungen bei den Meldepflichten und einer betragsmäßig beschränkten Absicherung mit entsprechendem Monitoring durch regelmäßig wiederkehrende Meldepflichten wählen können sollen. Den Unternehmen soll auch ein Wechsel zwischen den Absicherungsmodellen möglich sein.
Hinsichtlich der betragsmäßig beschränkten Absicherungen soll die bisherige komplexe Stufenregelung durch ein einfacheres Regime ersetzt werden:
- Anstelle zahlreicher an die jeweiligen Umsatzgrenzen gebundenen Versicherungsstufen wird eine gleitende Absicherung in der Höhe von 20% des Umsatzes vorgesehen.
- Einführung der Berücksichtigung von Spitzenmonaten.
- Für Kleinunternehmen wird eine Geringfügigkeitsschwelle mit einem Mindestabsicherungsbetrag von 13.000 Euro eingeführt.
- Wahlmöglichkeit zwischen einem ein- und einem zweijährigen Meldezyklus
- Entfall der unterjährigen Meldeverpflichtung bei Steigerung des prognostizierten Umsatzes sofern eine ausreichende Risikoabdeckung gegeben ist.
Außerdem wird den Unternehmen die alternative einer betragsmäßig unbeschränkten Haftungsabdeckung zur Verfügung stehen, wodurch sich die Unternehmen, die davon Gebrauch machen, Folgemeldungen und das betriebsinterne Monitoring der Umsatzentwicklung in Bezug auf gesetzliche Absicherungserfordernisse ersparen können.
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes" der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Durch die Erweiterung des Anwendungsbereiches, insbesondere die Ausdehnung des Pauschalreisebegriffes, ist damit zu rechnen, dass zusätzlich zu den bisher bereits absicherungspflichtigen Reisebüros weitere Reisebüros und zusätzlich auch Hotelbetriebe absicherungspflichtig werden.
Es werden daher für die neu absicherungspflichtigen Unternehmen Prämienkosten für die Deckungsbeträge erwachsen, die allerdings vorab nicht exakt geschätzt werden können, da die Prämien maßgeblich von der notwendigen Deckungssumme sowie der Bonität der Unternehmen abhängen werden.
Überdies werden die Deckungsbeträge im Vergleich zur bisher geltenden Reisebürosicherungsverordnung leicht erhöht. Im Gegenzug werden allerdings durch das Abschaffen der Stufenregelung die im bisherigen System auftretenden progressiven Effekte (auch ein leichtes Überschreiten der Stufengrenzen führt bereits zum Erfordernis, die nächste Stufe voll abzudecken) vermieden. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die prämiensteigernden Effekte und die prämiendämpfenden Effekte des neuen Absicherungsmodells die Waage halten werden und im Ergebnis die durchschnittlichen Prämien ähnlich hoch sein werden, wie im Absicherungsmodell der Reisebürosicherungsverordnung.
Jene Unternehmen, die sich neu abzusichern haben, müssen eine Reiseleistungsausübungsberechtigung eintragen lassen. Dies löst zwar einen gewissen Administrationsaufwand im Unternehmen aus. Dieser wird jedoch in vielen Fälle ein einmaliger Eintragungsaufwand sein, insbesondere in Fällen, in denen von der neuen Möglichkeit der unbeschränkten Haftungsabdeckung Gebrauch gemacht wird.
In Verbindung mit dem Angebot der elektronischen Verfahrensführung, die auch direkt während des Eintragungsvorganges die notwendigen Prüfungen zur Verfügung stellt, wird dieser Administrationsaufwand den Unternehmen in den meisten Fällen daher nur einmalig ein paar Minuten kosten.
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Betroffene Gruppe |
Anzahl der Betroffenen |
Quelle/Erläuterung |
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Reisebüros |
730 |
entspricht den bisherigen Eintragungen im Veranstalterverzeichnis |
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Hotelbetriebe |
1.800 |
Schätzung; betroffen sind jene Hotelbetriebe, die Leistungen anbieten, die nach der neuen Richtlinie als Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen gelten |
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Reisebüros |
700 |
Reisebüros, die auf verbundene Reiseleistungen spezialisiert sind, beispielsweise etwa Plattformmodelle |
Mit der Verordnung werden die Bestimmungen der Richtlinie über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (EU) 2015/2302 über die Insolvenzabsicherung sowie über die Bestimmung einer zentralen Kontaktstelle zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten umgesetzt.
Die Verordnung ist im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassen.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1512508256).