Erläuterungen Allgemeiner Teil

Die Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006 aus 2004, und der Richtlinie 2011/2083/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG Amtsblatt Nummer L 326 vom 11.12.2015, Seite 1, an die Insolvenzabsicherung soll, wie auch die Umsetzung der Vorgängerrichtlinie 90/314/EWG, in zwei Teilen erfolgen:

Die Bestimmungen betreffend den Anwendungsbereich, das Register und die Veröffentlichung von Informationen über die Absicherung sollen in der GewO 1994 im Gesetzesrang verankert werden. Die einzelnen Maßgaben für die erforderlichen Absicherungen, die Verfahrensvorschriften zur Eintragung in das Register und die Bestimmungen über den Beirat sollen in einer Verordnung, der Pauschalreiseverordnung – PRV, umgesetzt werden. Das Vorhaben soll außerdem dazu genutzt werden, die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe, ebenfalls in diese Verordnung zu integrieren, soweit diesbezüglich nicht bereits entsprechende Vorschriften im Pauschalreisegesetz – PRG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2017,, erlassen worden sind.

Der Anwendungsbereich der Pauschalreiseverordnung erfährt gegenüber der Reisebürosicherungsverordnung – RSV insofern eine Ausweitung, als die Richtlinie (EU) 2015/2302 nicht nur den Begriff der Pauschalreisen ausweitet, sondern auch verbundene Reiseleistungen regelt. In diesem Sinne ist es auch notwendig, den Anwendungsbereich der Verordnung auf Gewerbetreibende, die verbundene Reiseleistungen erbringen, zu erweitern; dies betrifft insbesondere das Gastgewerbe im Hotelleriebereich.

Die PRV enthält folgende wesentliche Neuerungen gegenüber der RSV:

Die bisherige komplexe Stufenregelung bei der Insolvenzabsicherung wird durch ein einfacheres Regime ersetzt. Anstelle zahlreicher an die jeweiligen Umsatzgrenzen gebundener Versicherungsstufen, welche immer wieder zu Grenzproblemen geführt haben (etwa konnte durch ein geringfügiges Steigern des Umsatzes der Absicherungsbedarf durch Überschreiten einer Stufengrenze unverhältnismäßig ansteigen) und die außerdem für die Unternehmen mit erheblichem Kalkulationsaufwand verbunden waren, wird ein Modell einer an einem Prozentsatz gleitenden Absicherung vorgesehen. Für Kleinunternehmen wird eine Geringfügigkeitsschwelle mit einem Mindestabsicherungsbetrag von 13 000 Euro eingeführt.

Außerdem wird berücksichtigt, dass durch den erweiterten Anwendungsbereich auch eine Bandbreite unterschiedlicher Branchen erfasst werden wird. Den Unternehmen sollen daher flexible Absicherungsvarianten eröffnet werden, unter welchen sie maßgeschneidert für ihre Betriebsbedürfnisse wählen können. So werden den Unternehmen insbesondere zur Verfügung stehen:

Die bisherigen Möglichkeiten gemäß der RSV, die notwendige Absicherung durch eine Versicherung, eine Bankgarantie oder durch eine Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts sicherzustellen, bleiben voll erhalten.

Die Verfahrensführung wird in Zukunft einheitlich über das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) gewährleistet, welches auch die entsprechenden E-Government Angebote bieten wird, um die Verfahren nicht nur einheitlich elektronisch führen, sondern auch gleichzeitig Berechnungsservices anbieten zu können. Auf diese Weise bleibt dem Unternehmer bei allfälligen Irrtümern hinsichtlich der von ihm gewählten Absicherungshöhe ein aufwendiges Verbesserungsverfahren erspart, weil das GISA das Unternehmen durch entsprechende E-Government-Services umfassend unterstützen wird. Auch die Information der Öffentlichkeit, die bisher durch das eigenständig beim BMDW geführte Veranstalterverzeichnis erfolgt ist, wird in Zukunft durch Integration des (neuen) Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnisses in das GISA einheitlich von GISA geleistet werden können. Dadurch wird ein „Single Point of Information“ geschaffen, bei dem sich Reisekunden sowohl über den Berechtigungsbestand als auch über die Absicherung aus einer Hand gebührenfrei und rund um die Uhr zuverlässig erkundigen können.

Schließlich soll die Verordnung auch dazu genutzt werden, die Fachanforderungen an Arbeitnehmer, die von Reisebürogewerbetreibenden in ihren Betriebsstätten beschäftigt werden, aus der Verordnung über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe in die PRV zu transferieren. Das Aufrechterhalten einer eigenständigen Verordnung über Ausübungsvorschriften im Reisebürogewerbe ist damit nicht mehr erforderlich, und so dient das Vorhaben auch der Bereinigung der Rechtsordnung um nicht mehr erforderliche Verwaltungsvorschriften.

Besonderer Teil Zum 1. Abschnitt: Zu Paragraph eins :

Der Anwendungsbereich der PRV wird gegenüber der geltenden RSV entsprechend der Richtlinie (EU) 2015/2302 weiter gefasst. In diesem Sinne sollen zusätzlich zu Pauschalreisen auch verbundene Reiseleistungen Regelungsgegenstand der Verordnung sein.

Hinzu kommt außerdem, dass die Verordnung auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmern durch Reisebürogewerbetreibende Relevanz haben soll (siehe dazu im Detail unten zum 5. Abschnitt). Auf diese Weise kann die PRV auch die im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302 notwendigen qualitativen Ausübungsvorschriften für Reisebüros miterfassen, die noch nicht vom Pauschalreisegesetz abgedeckt sind. Dies ermöglicht es außerdem, die Verordnung über Ausübungsvorschriften im Reisebürogewerbe gänzlich aufzuheben.

In Absatz 2, werden in Entsprechung des Artikel 2, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2015/2302 jene Tatbestände übernommen, für welche die PRV nicht anwendbar ist. Dabei handelt es sich um Bagatellfälle (eintägige Reiseleistungen ohne Übernachtung und gelegentliche Reiseleistungen ohne Gewinnabsicht) sowie Geschäftsreisen.

Die Festlegung, ab wann von Insolvenz auszugehen ist, folgt im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph eins, Absatz 3, RSV. Lediglich der Tatbestand gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, (Eintritt von Ereignissen, die eine Betreibung als aussichtslos erscheinen lassen) hat sich als redundant erwiesen und soll nicht übernommen werden, zumal solche Vorkommnisse von den anderen Tatbeständen ausreichend abgedeckt sind.

Zu Paragraph 2 :

An dieser Stelle werden die Begriffsdefinitionen des Artikel 3, der Richtlinie (EU) 2015/2302 übernommen.

Absatz 6, Schlussteil folgt Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, PRG und weicht lediglich insofern vom (deutschen) Richtlinientext des Artikel 3, Ziffer 5, ab, als in der Richtlinie von „erwerben“ der Reiseleistungen die Rede ist, während in der Verordnung das „Zusagen“ von Reiseleistungen begriffsbildend ist (siehe die gleichlautende Formulierung in Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, PRG). Es ist nämlich erkennbar, dass die Richtlinie hinsichtlich des Zeitpunkts auf den Abschluss des Vertrages abzielt, wofür aber der Terminus „Erwerben“ nach österreichischer Rechtsdiktion ungeeignet ist, da dies bereits auf die wechselseitige Erfüllung von bereits geschlossenen Verträgen hindeuten würde. Es ergäbe aber keinen Sinn, wenn das Sicherungsbedürfnis erst mit der Erfüllung der wechselseitigen Verpflichtungen angenommen würde. Darauf deutet auch das englische Wort „purchased“ hin, das in diesem Zusammenhang deutlich im Sinne eines „purchase contract“ oder „purchase agreement“ zu verstehen ist, denn als „erworben“ im Sinne eines bereits erfüllten Vertragsverhältnisses. Der Terminus „zugesagt“ entspricht hingegen dem tatsächlichen Telos der Richtlinie, nämlich einem Sicherungsbedarf des Kunden bereits bei Vertragsabschluss.

Absatz 14, betreffend den Abwickler und Absatz 15, betreffend den Spitzenmonat sind innerstaatlich relevante Begriffsdefinitionen, die für österreichischen Absicherungsmodell von Bedeutung sind.

Zum 2. Abschnitt: Zu Paragraph 3 :

In Absatz eins, werden die für den Insolvenzfall abzudeckenden Risiken bestimmt. Dies entspricht grundsätzlich dem bisherigen Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, RSV, wobei jedoch die im Sinne des Artikel 17, der Richtlinie (EU) 2015/2302 notwendigen Präzisierungen vorgenommen werden sollen. Dies betrifft ausdrücklich das Erwähnen der Bezahlung der angezahlten Beträge und noch nicht konsumierten Beträge auf Verlangen des Reisenden, die Kosten von Unterkünften vor der Rückführung und die notwendigen Kosten für die Fortsetzung der Pauschalreise.

Absatz 2, regelt die Vorgehensweise, die ein betroffener Kunde zur Inanspruchnahme der Absicherung beim Abwickler einzuhalten hat. Diese Regelung entspricht dem bisherigen Paragraph 3, Absatz 2, RSV, wobei allerdings zusätzlich gemäß Artikel 17, Absatz 5, der Richtlinie (EU) 2015/2302 ein ausdrückliches Recht auf unverzügliche Erstattung von nicht erbrachten Reiseleistungen festgelegt wird.

Absatz 3 und 4 entsprechen den bisherigen Paragraph 3, Absatz 3 und 4 RSV. Die Regelung, dass Ansprüche aus gemäß der Verordnung abzudeckenden Risiken vorrangig zu erfüllen sind, hat sich als überflüssig erwiesen und kann daher entfallen.

Absatz 5, dient der Umsetzung des Artikel 17, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2015/2302.

Zu Paragraph 4 :

Das Modell der abzusichernden Summen wird weitgehend überarbeitet. Anstelle der bisherigen schwer verständlichen Regelung von zahlreichen Absicherungsstufen sowie einer Differenzierung in den Beförderungsarten nach Linie und Charter soll in Zukunft eine gleitende Absicherung, basierend auf einem bestimmten Prozentsatz vom Umsatz, treten. Damit wird das Modell besser verständlich, und außerdem können so überbordende Absicherungssprünge bei geringfügigem Überschreiten einer bestimmten Versicherungsstufe zuverlässig vermieden werden.

Betriebe sollen zunächst grundlegend die Wahl haben, ob sie ein beschränktes oder ein unbeschränktes Absicherungsmodell wählen. Paragraph 4, regelt die Absicherungssummen und die Verpflichtungen bei der Wahl eines beschränkten Absicherungsmodells. Sofern ein Unternehmen eine unbeschränkte Absicherung wählt, kommen für dieses Unternehmen spezielle Ausnahmen von Meldeverpflichtungen zur Anwendung, die sich aus Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 3, ergeben.

Zu Absatz eins :

Die beschränkte Absicherung erfolgt nach drei alternativen Maßgaben, wobei die Unternehmen jene Absicherungsvariante zu wählen haben, die den höheren Absicherungsbetrag ergibt.

Die grundlegende Regelung ist, dass 20% des Jahresumsatzes als Versicherungssumme zur Verfügung zu stehen hat (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,).

Paragraph eins, Ziffer eins, sieht eine Pauschalregelung mit Blick auf Kleinbetriebe vor, nach der 13 000 Euro pauschal abzusichern sind; dies betrifft effektiv sämtliche Betriebe, die ohne besondere Saisonalität einen Jahresumsatz bis zu 65 000 Euro erwirtschaften.

Angesichts des Vorkommens von Unternehmen, die sich auf besondere saisonale Ereignisse spezialisieren, beispielsweise Maturareisen, gibt es noch eine dritte Variante, nämlich die Berechnung anhand des Spitzenmonats. In diesen Fällen wird die Absicherungssumme mit 50% vom Umsatz des Spitzenmonats zu bemessen sein.

Zu Absatz 2 :

Damit wird den Unternehmern zur Gewährleistung der notwendigen betrieblichen Flexibilität die Möglichkeit eröffnet, zwischen einem einjährigen und einem zweijährigen Absicherungsmodell zu wählen. Die vom Unternehmen getroffene Wahl ist nicht zwingend endgültig, vielmehr werden die Unternehmen die Möglichkeit haben, anlässlich der Folgemeldung das Intervall zu wechseln (siehe dazu unten zu Paragraph 7, Absatz 2,).

Zu Absatz 3 :

Damit wird klargestellt, dass auch neu eintretende Unternehmen ihre Bemessung anhand der prognostizierten Umsätze vorzunehmen haben.

Zu Absatz 4 und Absatz 5 :

Die bisherige Ausübungsregelung, die zwischen 10 und 20% variiert hat, soll vereinfacht und auf einen einheitlichen Grenzbetrag von 20% des Reisepreises festgelegt werden.

Für jene Unternehmen, die Kundengelder vor Beendigung der Reise nur bis zu höchstens 20% annehmen, wird eine besondere Ausnahme geschaffen, da bei diesen Unternehmen ein deutlich verringertes Risiko besteht, dass Kunden aus Insolvenzgründen die von ihnen bestellten Reiseleistungen nicht erhalten. Für solche Unternehmen gelten nur die halben in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Absicherungsbeträge. Diese Entlastung ist aber auch deswegen gerechtfertigt, weil diese Unternehmen ein deutlich höheres Risiko zahlungssäumiger Kunden zu tragen haben, als jene Unternehmen, die bereits vor Antritt der Reise den Reisepreis vereinnahmen; somit werden auch Wettbewerbsnachteile für jene Unternehmen vermieden, die gegenüber den Kunden weitgehend in Vorleistung gehen.

Zu Absatz 6 :

Mit der nun ausdrücklich festgeschriebenen Regelung wird bisher immer wieder aufgetretenen Unklarheiten vorgebeugt.

Zu Paragraphen 5 und 6 :

Diese Regelungen entsprechen weitgehend den Paragraphen 5 und 6 RSV, wobei lediglich in Paragraph 5, Ziffer 6, die Mitteilungsverpflichtung der Versicherung dahingehend ergänzt wird, dass nicht nur der Wegfall der Versicherung mitzuteilen ist, sondern auch jede Herabsetzung der Versicherungssumme, die der Behörde nicht bereits in einer Folgemeldung mitgeteilt worden ist. Damit wird ein für die Kunden überraschendes unterjähriges Vermindern des Absicherungsbetrages zuverlässig vermieden.

Zum 3. Abschnitt:

Dieser Abschnitt enthält die Nachfolgeregelung des Paragraph 9, RSV, wobei der Abschnitt nunmehr in zwei deutlich getrennte Bestimmungen gegliedert wird. Paragraph 7, soll die Meldeverpflichtungen enthalten und Paragraph 8, die Verfahrensbestimmungen, nach denen die Behörde vorzugehen hat.

Zu Paragraph 7 :

Zu Absatz eins bis 3 :

Absatz eins und 2 regeln die Inhalte der Erstmeldung und der Folgemeldungen. Sowohl bei der Erst- als auch bei der Folgemeldung wird danach unterschieden, ob die Absicherungssumme auf Grundlage einer einjährigen oder einer zweijährigen Umsatzperiode bemessen wird. Absatz 2, sieht nicht vor, dass bei der Folgemeldung zwingend das in der Erstmeldung angezogene Periodenintervall verwendet werden muss, was bedeutet, dass der Unternehmer anlässlich jeder Folgemeldung die Möglichkeit hat, zwischen den Intervallen zu wechseln. Er muss dann aber natürlich jene Informationen bereitstellen, die für das zukünftig gewählte Intervall erforderlich sind. Ebenso möglich ist das Wechseln von einer unbeschränkten Deckung zu einer beschränkten Deckung oder vice versa, womit aber auch gleichzeitig immer die entsprechenden Verpflichtungen zu Meldungen entstehen oder vice versa entfallen.

Bestimmte Teile der Meldeverpflichtungen sind wie bisher gemäß Paragraph 9, RSV durch die Unterschrift eines Steuerberaters zu bestätigen. Dies betrifft konkret die Umsatzinformationen und die Informationen über die Zahlungsmodalitäten. Hinsichtlich Informationen, die sich erst in der Zukunft manifestieren werden, gilt wie bisher, dass diese Informationen nur als Prognose verstanden werden können und Bestätigungen über die Richtigkeit solcher Angaben daher als Bestätigung über die Plausibilität der Prognose zu verstehen sind.

Ebenfalls wie bisher verpflichtend ist die Angabe eines Abwicklers.

Bei betragsmäßig unbeschränkten Risikoabdeckungen sind keine Angaben über den Umsatz und die Zahlungsmodalitäten erforderlich; in gleicher Weise muss daher bei unbeschränkten Abdeckungen auch kein Steuerberater zur Unterschriftsleistung herangezogen werden. Überdies ersparen sich die Unternehmen in diesen Fällen gemäß Absatz 3, die Folgemeldung.

Zu Absatz 4 :

An dieser Stelle wird die bestehende Verpflichtung gemäß Paragraph 9, Absatz 8, RSV zur Meldung von Änderungen des prognostizierten Umsatzes und jedes Abwicklerwechsels übernommen. Absatz 4, Ziffer eins, enthält gegenüber Paragraph 8, Absatz 8, RSV insofern eine deutliche Erleichterung, als lediglich Umsatzänderungen zu melden sind, die auch eine Erhöhung der bestehenden Absicherungssumme zur Folge haben. Damit werden die Unternehmen von wenig zweckentsprechenden Meldungen befreit und können sich außerdem durch eigenständiges Abschließen einer höher als der mindest erforderlichen Deckungssumme Spielräume für Umsatzsteigerungen eröffnen, die nicht sofort auch zu einer Meldepflicht führen.

Zu Absatz 5 :

Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem bestehenden Paragraph 9, Absatz 9, RSV, wobei in der Neuregelung konsequenter Weise auch die Variante des Wegfalls einer unbeschränkten Haftungsabsicherung berücksichtigt wird.

Zu Paragraph 8 :

Zu Absatz eins bis 3 :

Absatz eins und 2 wurden im Wesentlichen aus Paragraph 9, Absatz 5 und Absatz 7, RSV übernommen. Mit Absatz 3, wird sichergestellt, dass sich die im GISA eingetragenen Informationen jeweils auf dem aktuellsten Stand befinden und außerdem eine ausreichende datenschutzrechtliche Deckung für das Aktuellhalten dieser Informationen besteht.

Zu Absatz 4 und 6 :

Diese Bestimmungen übernehmen mit einer Ausnahme die Löschungs- und Erlöschungsgründe gemäß Paragraph 9, Absatz 10 und 11 RSV. Der Löschungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 10, Ziffer eins, RSV (Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter ist nicht mehr gegeben) wird wegen des Umstandes, dass die Reiseleistungsausübungsberechtigung nicht mehr als „Eintragung“, sondern ausdrücklich als eigenständige Berechtigungsart konzipiert ist, durch den Löschungsgrund des Absatz 4, Ziffer 4, konsumiert. Eine ausreichende Abdeckung ist nunmehr Voraussetzung für eine Reiseleistungsausübungsberechtigung, sodass bei Wegfallen der Abdeckung schon grundsätzlich die Voraussetzungen für das Eintragen dieser Berechtigung nicht mehr vorliegen und eine gesonderter Löschungsgrund nicht mehr erforderlich ist, um bei Wegfall der ausreichenden Abdeckung die Reiseleistungsausübungsberechtigung die Rechtsfolge der Löschung zu bewirken.

Zu Absatz 5 :

Diese Bestimmung stellt sicher, dass Löschungen auch effizient im Sinne des Kundenschutzes umgesetzt werden.

Zum 4. Abschnitt:

Der Beirat wird hinsichtlich seiner Aufgaben unverändert aus Paragraph 10, RSV übernommen. Die Zusammensetzung des Beirates erfährt insofern eine Änderung, als dass diesem – mit Blick auf die Erweiterung des Anwendungsbereiches auch auf Gastgewerbetreibende – nunmehr auch ein Vertreter der Gastgewerbetreibenden anzugehören hat. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Beirat kontinuierlich weiterarbeiten kann. Bis zur Neubestellung des Beirats (siehe Paragraph 12, Absatz 5,) wird die Beiziehung eines gastgewerblichen Experten zweckmäßig sein.

Mit der gemäß Paragraph 10, der neuen Verordnung eingerichteten zentralen Kontaktstelle wird Artikel 18, der Richtlinie (EU) 2015/2302 umgesetzt. Die entsprechenden Aufgaben werden vom BMDW wahrgenommen.

Zum 5. Abschnitt:

Der 5. Abschnitt entspricht dem 4. Abschnitt der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2009,. Da die restlichen Bestimmungen der Ausübungsvorschriften bereits durch das Pauschalreisegesetz konsumiert sind, ermöglicht es die Aufnahme dieser Bestimmung, die Verordnung über die Ausübungsvorschriften aufzuheben und auf diese Weise zur Rechtsbereinigung beizutragen.

Zum 6. Abschnitt:

In diesem Abschnitt werden die erforderlichen Übergangsbestimmungen geregelt, die sicherstellen, dass Unternehmen, die in das Reiseveranstalterverzeichnis eingetragen sind, nahtlos als Reiseleistungsausübungsberechtigte in das GISA übernommen werden.

Diesen übergeleiteten Unternehmen wird außerdem eine Übergangsfrist bis zur nächsten Folgemeldung, die nach der neuen Verordnung fällig wird, eingeräumt. Die übergeleiteten Unternehmen können diesen Übergangszeitraum nutzen, um allfällig notwendige Anpassungen der Absicherungshöhe vorzunehmen oder auch unbeschränkte Haftungsabsicherungen abzuschließen. Der Übergangszeitraum endet mit Erstatten der ersten Folgemeldung, spätestens aber am 31. Jänner 2019.