Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2018 – VbF 2018)

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Paragraph 69, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, wird von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins, GewO 1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, wird von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus,
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 19, Absatz 4, des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015,, wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
  3. Ziffer 3
    des Paragraph 16, des Rohrleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
  4. Ziffer 4
    der Paragraphen 17, Absatz 2,, 40 und 44 Absatz 3, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG; Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, wird von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und
  5. Ziffer 5
    des Paragraph 7, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2016,, wird von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Lagerung

§ 3

Brennbare Flüssigkeiten

§ 4

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Technische Ausführung und technische Anforderungen

§ 5

Grundsätze

§ 6

Ausstattung und Einbau von Lagerbehältern

§ 7

Technische Ausführung – oberirdische Lagerbehälter

§ 8

Technische Ausführung – unterirdische Lagerbehälter

§ 9

Technische Ausführung – ortsbewegliche Behälter

§ 10

Technische Ausführung – Rohrleitungen zum Füllen und Entleeren von Behältern

§ 11

Technische Ausführung – Lagerräume, Lager und Lagerbereiche

§ 12

Technische Ausführung – Sicherheitsschränke

§ 13

Technische Ausführung – Auffangwannen

3. Abschnitt

Explosionsgefährdete Bereiche

§ 14

Grundsätze – explosionsfähige Atmosphäre

§ 15

Ausmaße explosionsgefährdeter Bereiche

§ 16

Explosionsgefährdete Bereiche – Lagerbehälter, Rohrleitungen und Armaturen

§ 17

Explosionsgefährdete Bereiche – Lüftungseinrichtungen, Abgabeeinrichtungen, Füllstellen und Pumpen

§ 18

Explosionsgefährdete Bereiche – ortsbewegliche Behälter

§ 19

Explosionsgefährdete Bereiche – Manipulationsstellen und Sicherheitsschränke

§ 20

Ausführung explosionsgefährdeter Bereiche

§ 21

Technische Ausführung – elektrische Anlage und Blitzschutz

4. Abschnitt

Unterlagen und Prüfungen

§ 22

Unterlagen und Nachweise

§ 23

Prüfdrücke

§ 24

Prüfungen

§ 25

Erstmalige Prüfung

§ 26

Wiederkehrende Prüfungen

§ 27

Außerordentliche Prüfungen

§ 28

Fristen

§ 29

Prüfer

5. Abschnitt

Lagerung

§ 30

Allgemeine Bestimmungen

§ 31

Unzulässige Lagerung

§ 32

Zusammenlagerung

§ 33

Oberirdische Lagerung – Lagermengen

§ 34

Oberirdische Lagerung – Schutzstreifen

§ 35

Bemessung der Schutzstreifen

6. Abschnitt

Tankstellen

§ 36

Tankstellen – grundlegende Anforderungen

§ 37

Sicherheitseinrichtungen an Tankstellen

§ 38

Abgabeeinrichtungen – grundlegende Anforderungen

§ 39

Abgabeeinrichtungen

§ 40

Zapfsäulen und Zapfgeräte

§ 41

Zapfschläuche und Zapfventile

§ 42

Tankstellen ohne Anwesenheit einer verantwortlichen Aufsichtsperson

7. Abschnitt

Füllstellen

§ 43

Füllstellen – allgemeine Anforderungen

§ 44

Füllstellen für Transportfahrzeuge und ortsbewegliche Behälter (Füllanlagen)

§ 45

Füllstellen an Tankstellen

§ 46

Füll- und Betankungsvorgänge auf Eisenbahnanlagen

8. Abschnitt

Verkaufsräume und Vorratsräume

§ 47

Verkaufsräume und Vorratsräume

9. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 48

Geschlechtsneutrale Bezeichnung

§ 49

Übergangsbestimmungen

§ 50

Inkrafttreten

§ 51

Außerkrafttreten

§ 52

Notifikation

1. Abschnitt
Allgemeines

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsAls gewerberechtliche Vorschrift gilt diese Verordnung für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
    1. Ziffer eins
      in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des 9. Abschnitts bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen;
    2. Ziffer 2
      in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen nur hinsichtlich der Paragraphen 3,, 9, 22 Absatz eins,, 30 Absatz eins, und 3, 31, 32, 33 und 47.
  2. Absatz 2Als eisenbahnrechtliche Vorschrift gilt diese Verordnung für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten auf Eisenbahnanlagen. Hinsichtlich des Vornehmens von Füll- und Betankungsvorgängen auf Eisenbahnanlagen gelten nur die Bestimmungen der Paragraphen eins,, 3, 4, Paragraph 39, Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 46,
  3. Absatz 3Als rohrleitungsrechtliche Vorschrift gilt diese Verordnung für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Rohrleitungsanlagen und nach Maßgabe des 9. Abschnitts für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in bereits genehmigten Rohrleitungsanlagen.
  4. Absatz 4Als arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschrift gelten für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen, die dem ASchG unterliegen, die Paragraphen 2 bis 4, Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer eins bis Ziffer 4,, Absatz 6, Ziffer 4 und Absatz 7,, Paragraph 7, Absatz eins bis 3, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 12,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraphen 24 bis 27, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraphen 29 bis 33, Paragraph 40, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz 3, und 4, Paragraph 44, Absatz 2,, 5 und 6, sowie die Paragraphen 47 bis 51.
  5. Absatz 5Als Vorschrift gemäß Apothekengesetz gilt diese Verordnung für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Apotheken und nach Maßgabe des 9. Abschnitts in bestehenden Apotheken.
  6. Absatz 6Diese Verordnung gilt nicht für brennbare Flüssigkeiten in Form von oder als Bestandteil von
    1. Ziffer eins
      Arzneimitteln im Sinne des Arzneimittelgesetzes – AMG, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2013,,
    2. Ziffer 2
      Lebensmitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2001 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 474/2006, ABl. Nr. L 100 vom 08.04.2006 Sitzung 3,
    3. Ziffer 3
      Aromastoffen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 Sitzung 34,
    4. Ziffer 4
      Futtermitteln im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999 – FMG 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,,
    5. Ziffer 5
      kosmetischen Mitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel ABl. L Nr. 1223/2009 vom 22.12.2009 Sitzung 59,
    6. Ziffer 6
      Medizinprodukten im Sinne des Medizinproduktegesetzes – MPG, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,,
    7. Ziffer 7
      entzündbaren Aerosolen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 Sitzung 1 (im Folgenden CLP-V).
  7. Absatz 7Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
    1. Ziffer eins
      die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Lagerbehältern mit mehr als 130 m3 Volumen,
    2. Ziffer 2
      die oberirdische Lagerung von insgesamt mehr als 520 m3 brennbaren Flüssigkeiten,
    3. Ziffer 3
      die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in schwimmenden Schifffahrtsanlagen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015,.
  8. Absatz 8Brennbare Flüssigkeiten in Form von Lösungen und homogenen Gemischen mit einem Flammpunkt von 23° C oder darüber (viskose Stoffe wie Farbstoffe oder Lacke, ausgenommen Stoffe, die mehr als 20 % Nitrocellulose enthalten) unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, wenn die Anforderungen gemäß 2.2.3.1.5 Litera b, ADR eingehalten werden.

Lagerung

Paragraph 2,

  1. Absatz einsLagerung im Sinne dieser Verordnung ist das Vorhandensein von brennbaren Flüssigkeiten zwecks Aufbewahrung in Behältern. Lagerung liegt auch dann vor, wenn brennbare Flüssigkeiten zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden. Lagerung liegt ferner vor, wenn sich brennbare Flüssigkeiten zum Zweck der Befüllung von oder der Entnahme aus Lagereinrichtungen in Rohrleitungen oder daran angeschlossenen Füll- oder Entnahmeeinrichtungen befinden. Wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Lagerung im Sinne dieser Verordnung sowohl die aktive Lagerung (Paragraph 4, Ziffer 3,) als auch die passive Lagerung (Paragraph 4, Ziffer 4,).
  2. Absatz 2Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt nicht vor, wenn brennbare Flüssigkeiten
    1. Ziffer eins
      sich im Arbeitsvorgang befinden,
    2. Ziffer 2
      bei der Herstellung als Fertig- oder als Zwischenprodukt kurzzeitig abgestellt werden,
    3. Ziffer 3
      sich zwecks Verbindung von einzelnen Produktionseinrichtungen innerhalb einer Betriebsanlage in Rohrleitungen befinden,
    4. Ziffer 4
      bei der Anlieferung zum Zweck der Einlagerung oder des Umfüllens kurzzeitig abgestellt werden,
    5. Ziffer 5
      innerhalb einer Betriebsanlage in ortsbeweglichen Behältern zur nachfolgenden Beförderung bereitgestellt werden, sofern die Beförderung innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauf folgenden Werktag erfolgt (ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags),
    6. Ziffer 6
      unter Berücksichtigung der Einschränkungen gemäß Ziffer 4, und 5 im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes – GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2013,, befördert werden,
    7. Ziffer 7
      in Eisenbahnanlagen, in Fahrzeugen, Hilfseinrichtungen oder Betriebsmitteln einer Eisenbahn zu deren Betrieb dienen.

Brennbare Flüssigkeiten

Paragraph 3,

  1. Absatz einsBrennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind
    1. Ziffer eins
      Flüssigkeiten, die zündfähigen Dampf abgeben können und deren Flammpunkt (Absatz 2,) nicht mehr als 60°C beträgt,
    2. Ziffer 2
      Gasöle (Paragraph 4, Ziffer 46,),
    3. Ziffer 3
      Petroleum (Paragraph 4, Ziffer 47,).
  2. Absatz 2Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung werden entsprechend ihrem Flammpunkt und ihrem Siedebeginn nach folgenden Kriterien in vier Gefahrenkategorien eingeteilt:
    1. Ziffer eins
      Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur, bei der eine brennbare Flüssigkeit unter definierten Versuchsbedingungen bei Normaldruck zündfähigen Dampf in solcher Menge abgibt, dass bei Kontakt mit einer wirksamen Zündquelle sofort eine Flamme auftritt.
    2. Ziffer 2
      Der Siedebeginn ist jene Temperatur, bei der der Übergang von der flüssigen in die gasförmige Phase bei Normaldruck von 101,3 kPa beginnt.
  3. Absatz 3Im Sinne des Absatz 2, sind
    1. Ziffer eins
      brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23°C und einem Siedebeginn bei höchstens 35°C (extrem entzündbar),
    2. Ziffer 2
      brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23°C und einem Siedebeginn bei mehr als 35°C (leicht entzündbar),
    3. Ziffer 3
      brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3 Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 23°C und höchstens 60°C (entzündbar), ausgenommen Gasöle und Petroleum,
    4. Ziffer 4
      brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4
      1. Litera a
        Gasöle (Paragraph 4, Ziffer 46,),
      2. Litera b
        Petroleum (Paragraph 4, Ziffer 47,).
  4. Absatz 4Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35° C müssen nicht in die Gefahrenkategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung auf selbstunterhaltende Verbrennung nach den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil römisch III Unterabschnitt 32.5.2 negativ ausgefallen ist.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

  1. Ziffer eins
    „Lagermenge“ das größtmögliche Volumen, für dessen Umschließung die dafür vorhandenen oder vorgesehenen technischen Einrichtungen ausgelegt sind,
  2. Ziffer 2
    „Lager“ Räume oder Bereiche in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die dazu bestimmt sind, dass in oder auf ihnen brennbare Flüssigkeiten in Behältern aufbewahrt werden,
  3. Ziffer 3
    „aktive Lagerung“ das Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten in Behältern, die am Ort der Aufbewahrung zur Entnahme, Befüllung oder als Sammelbehälter aufgestellt sind oder verwendet werden und die zu diesen Zwecken zeitweilig geöffnet werden,
  4. Ziffer 4
    „passive Lagerung“ das Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten in Behältern, die ständig dicht verschlossenen sind,
  5. Ziffer 5
    „bestimmungsgemäßer Betrieb“ ein Betriebsvorgang oder ein Zustand, für den das Lager und die zugehörigen Einrichtungen ausgelegt und geeignet sind und bei dem eine Funktionsfähigkeit der Bestandteile und Sicherheitseinrichtungen einschließlich vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlfunktionen gegeben ist,
  6. Ziffer 6
    „Behälter“ Einrichtungen gemäß Ziffer 7 bis Ziffer 11, zur allseitigen sicheren Umschließung brennbarer Flüssigkeiten,
  7. Ziffer 7
    „Lagerbehälter“ ortsfeste Behälter, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, ihren Standort während ihres Betriebs nicht zu wechseln,
  8. Ziffer 8
    „unterirdische Lagerbehälter“ Lagerbehälter, die vollständig im Erdreich eingebettet oder vollständig mit Erdreich bedeckt sind,
  9. Ziffer 9
    „oberirdische Lagerbehälter“ Lagerbehälter, die in Räumen oder im Freien ohne Einbettung oder Bedeckung aufgestellt sind; dazu zählen auch Behälter, die teilweise in Erde oder Sand eingebettet sind, an der Oberseite jedoch keine Bedeckung aufweisen (teilweise oberirdische Lagerbehälter),
  10. Ziffer 10
    „doppelwandige Lagerbehälter“ Lagerbehälter, die allseits, jedoch mindestens bis zur Füllhöhe der aufbewahrten Flüssigkeit, mit einer doppelten Behälterwandung ausgestattet sind,
  11. Ziffer 11
    „ortsbewegliche Behälter“ Behälter, die dazu bestimmt sind, dass sie ihren Standort wechseln können und die nicht fest verbundener Bestandteil von Fahrzeugen sind,
  12. Ziffer 12
    „Rohrleitungen“ an Lagerbehälter angeschlossene Einrichtungen zur Befüllung von Behältern mit brennbaren Flüssigkeiten oder zur Entnahme brennbarer Flüssigkeiten aus Behältern,
  13. Ziffer 13
    „unterirdische Rohrleitungen“ Rohrleitungen, die vollständig im Erdreich eingebettet, vollständig mit Erdreich bedeckt oder nicht einsehbar sind,
  14. Ziffer 14
    „Brandabschnitt“ eine Funktion zwischen zwei baulichen Einheiten, wodurch der Schutz vor einer Brandeinwirkung auf der brandabgewandten Seite für eine bestimmte Widerstandsdauer erhalten bleiben muss,
  15. Ziffer 15
    „brandbeständig“ eine brandabschnittsbildende Funktion mit einer Widerstandsdauer von mindestens 90 Minuten,
  16. Ziffer 16
    „brandhemmend“ eine brandabschnittsbildende Funktion mit einer Widerstandsdauer von mindestens 30 Minuten,
  17. Ziffer 17
    „Sicherheitsschränke“ ortsfeste, zur Aufstellung in einem Raum vorgesehene, nicht betretbare Einrichtungen, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden und die zur Herstellung einer Brandabschnittsbildung zwischen darin aufbewahrten brennbaren Flüssigkeiten und dem Aufstellungsraum dienen,
  18. Ziffer 18
    „Lagerräume“ allseitig umschlossene, betretbare bzw. befahrbare Räume oder vergleichbare Einrichtungen, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden und die zur Herstellung einer Brandabschnittsbildung zwischen darin aufbewahrten brennbaren Flüssigkeiten und angrenzenden Räumen oder dem Freien dienen,
  19. Ziffer 19
    „Lagergebäude“ ein der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dienendes, allseitig durch Wände umschlossenes, frei stehendes Gebäude,
  20. Ziffer 20
    „Lagerbereich“ eine der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dienende, nicht allseitig durch Wände umschlossene Fläche im Freien mit oder ohne Überdachung,
  21. Ziffer 21
    „Schutzstreifen“ einzuhaltende Abstände im Freien, die sowohl die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten vor Entzündung oder gefahrbringender Wärmeeinwirkung als auch benachbarte Anlagenteile oder anlagenfremde Objekte vor Brandeinwirkung schützen,
  22. Ziffer 22
    „Auffangwanne“ eine Einrichtung zur zeitweiligen Aufbewahrung ausgelaufener brennbarer Flüssigkeiten,
  23. Ziffer 23
    „Leckanzeigesystem“ eine Einrichtung, die bei doppelwandigen Lagerbehältern oder doppelwandigen Rohrleitungen Undichtheiten einer Wandung selbsttätig anzeigt,
  24. Ziffer 24
    „Luftwechsel“ die rechnerische Anzahl des Austausches des Luftvolumens eines Lagerraums oder Sicherheitsschranks pro Stunde,
  25. Ziffer 25
    „Verkaufsräume“ Räume, die der Präsentation und dem Verkauf dienen,
  26. Ziffer 26
    „Vorratsräume“ Räume, die der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und der Lagerung anderer Waren oder Gegenstände und nicht als Arbeitsräume im Sinne der Arbeitsstättenverordnung –AStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, dienen,
  27. Ziffer 27
    „Tankstellen“ ortsfeste Anlagen, in denen brennbare Flüssigkeiten zum Betreiben von Kraftfahrzeugen und ausschließlich Heizzwecken dienende Gasöle zu Abgabeeinrichtungen geleitet und von diesen in die Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen oder in ortsbewegliche Behälter gefüllt werden,
  28. Ziffer 28
    „öffentliche Tankstellen“ Tankstellen, bei denen die Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten an Fahrzeuge von Kunden erfolgt,
  29. Ziffer 29
    „Betriebstankstellen“ Tankstellen, bei denen die Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten ausschließlich an betriebseigene Fahrzeuge erfolgt,
  30. Ziffer 30
    „Betriebszeiten“ die an öffentlichen Tankstellen für die Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten an Kunden und die Belieferung und Befüllung der Lagerbehälter vorgesehenen Zeiten,
  31. Ziffer 31
    „Abgabeeinrichtungen“ Einrichtungen zur Abgabe von Kraftstoffen an Kraftfahrzeuge oder zur Abgabe von Gasölen zu Heizzwecken in ortsbewegliche Behälter,
  32. Ziffer 32
    „Zapfsäulen“ ortsfeste Abgabeeinrichtungen mit Schutzgehäusen,
  33. Ziffer 33
    „Zapfgeräte“ ortsfeste Abgabeeinrichtungen von oberirdischen Lagerbehältern ohne Schutzgehäuse,
  34. Ziffer 34
    „Kleinzapfgeräte“ ortsfeste oder ortsbewegliche Abgabeeinrichtungen für ortsbewegliche Behälter, deren Rauminhalt 100 l nicht überschreitet, und mit der Abgabeeinrichtung fest verbundene Förder- und Messeinrichtungen,
  35. Ziffer 35
    „Füllanschlüsse“ ortsfeste Anschlüsse von Lagerbehältern, an denen mittels Leitungen und lösbaren Verbindungen andere Behälter (auch als Bestandteil von Transportfahrzeugen) angeschlossen werden können, einschließlich zugehöriger Gaspendelanschlüsse,
  36. Ziffer 36
    „Füllstellen“ mit Lagerbehältern verbundene ortsfeste Einrichtungen, mit denen die Lagerbehälter, ortsbewegliche Behälter oder Transportfahrzeuge befüllt oder entleert werden,
  37. Ziffer 37
    „Überfüllschutz“ eine Einrichtung oder Maßnahme, die verhindert, dass der zulässige Füllungsgrad eines Behälters überschritten wird,
  38. Ziffer 38
    „Überfüllsicherungen“ Einrichtungen zum Überfüllschutz, die vor Erreichen des höchstzulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbrechen,
  39. Ziffer 39
    „Schnellschlusseinrichtungen“ Einrichtungen, die ein Absperren des Flüssigkeitsstroms auch bei Ausfall einer externen Energieversorgung bewirken,
  40. Ziffer 40
    „Betankungsfläche“ die die Zapfsäule oder die Füllstelle umgebende Fläche, auf der Betankungsvorgänge stattfinden,
  41. Ziffer 41
    „Wirkbereich“ jene Fläche, auf der bei der Abgabe oder bei der Befüllung von Behältern im Schadensfall brennbare Flüssigkeiten austreten können,
  42. Ziffer 42
    „technisch dicht“ Einrichtungen, durch deren Konstruktion und Ausführung im bestimmungsgemäßen Betrieb geringe, bei einer für den Anwendungsfall geeigneten Dichtheitsprüfung und -überwachung nicht erkennbare Freisetzungen möglich sind,
  43. Ziffer 43
    „auf Dauer technisch dicht“ Einrichtungen, durch deren Konstruktion und Ausführung im bestimmungsgemäßen Betrieb keine Freisetzungen zu erwarten sind,
  44. Ziffer 44
    „untere Explosionsgrenze (UEG)“ der untere Grenzwert der Konzentration (Stoffmengenanteil) eines brennbaren Stoffes in einem Gemisch von Gasen, Dämpfen, Nebeln und bzw. oder Stäuben, in dem sich nach dem Zünden eine von der Zündquelle unabhängige Flamme gerade nicht mehr selbstständig fortpflanzen kann,
  45. Ziffer 45
    „Ottokraftstoff“ ein flüssiges Mineralölprodukt, das zum Betrieb von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündung dient,
  46. Ziffer 46
    „Gasöle“ flüssige Mineralölprodukte mit einer Siedetemperatur zwischen 190° C und 400° C, die zum Betreiben von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündung oder zu Heizzwecken dienen,
  47. Ziffer 47
    „Petroleum“ ein flüssiges Mineralölprodukt mit einer Siedetemperatur zwischen 175° C und 325° C,
  48. Ziffer 48
    „Explosionsschutzkonzept“ eine zusammenfassende Darstellung der Maßnahmen des vorbeugenden (Vermeidung von Zündquellen, Auswahl der Arbeitsmittel), konstruktiven und organisatorischen Explosionsschutzes innerhalb der ausgewiesenen explosionsgefährdeten Bereiche.

2. Abschnitt
Technische Ausführung und technische Anforderungen

Grundsätze

Paragraph 5,

  1. Absatz einsWandungen von Behältern, Rohrleitungen und mit diesen in Verbindung stehende sonstige Bauteile, die mit einer brennbaren Flüssigkeit in Berührung kommen, müssen im bestimmungsgemäßen Betrieb gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen über die gesamte Dauer der Verwendung beständig und gegen die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfe ausreichend dicht sein.
  2. Absatz 2Die ausreichende Dichtheit muss an Hand von zulässigen Permeationsraten für die Durchdringung der Umschließung beurteilt werden. Metallische Werkstoffe gelten als ausreichend dicht im Sinne des Absatz eins,
  3. Absatz 3Behälter und Rohrleitungen dürfen nur in dichtem Zustand verwendet oder betrieben werden. Bei Undichtheit müssen die jeweiligen Einrichtungen außer Betrieb gesetzt und gegen Wiederinbetriebnahme gesichert werden. Der jeweilige Anlagenteil muss unverzüglich entleert werden. Die weitere Verwendung ist erst dann zulässig, wenn eine Prüfung nachweislich die Dichtheit des Anlagenteiles ergeben hat.
  4. Absatz 4Doppelwandige Behälter oder Lagerbehälter und doppelwandige Rohrleitungen gelten als undicht, wenn das Leckanzeigesystem eine Undichtheit der Behälter- oder Rohrwand anzeigt und keine Fehlfunktion eines Leckanzeigesystems vorliegt.
  5. Absatz 5Werden brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenkategorien
    1. Ziffer eins
      in einem Lagergebäude,
    2. Ziffer 2
      innerhalb eines Lagerbereiches,
    3. Ziffer 3
      in einem Lagerraum oder
    4. Ziffer 4
      in einem Sicherheitsschrank
    zusammengelagert, so müssen die technische Ausführung und die damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen auf die jeweils gefährlichste vorhandene Gefahrenkategorie abgestimmt sein.
  6. Absatz 6Für jeden Behälter muss der zulässige Füllungsgrad festgelegt sein. Dieser muss so bemessen sein, dass es zu keinem Überlaufen des Behälters kommt und Überdrücke, die die Dichtheit oder Festigkeit des Behälters beeinträchtigen, nicht auftreten können.

Ausstattung und Einbau von Lagerbehältern

Paragraph 6,

  1. Absatz einsLagerbehälter müssen gegen den statischen Flüssigkeitsdruck der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten und betriebsmäßig auftretende Überdrücke und Unterdrücke (insbesondere beim Befüllen, Entleeren oder bei Temperaturschwankungen) sowie gegen die von außen zu erwartenden Beanspruchungen widerstandsfähig sein. Die Wandungen doppelwandiger Lagerbehälter müssen so ausgebildet sein, dass sie sowohl den statischen Druck der Lagerflüssigkeit als auch die zwischen den Wandungen durch ein Leckanzeigesystem entstehenden Überwachungsdrücke bei allen Füllständen aufnehmen können. Bei doppelwandigen Lagerbehältern muss die zweite Wand mit der tragenden Wand fest verbunden sein. Der überwachbare Zwischenraum muss mindestens bis zur zulässigen Füllhöhe reichen und Anschlussmöglichkeiten für ein Leckanzeigesystem besitzen. Der Abstand zwischen den Wandungen muss möglichst klein gehalten sein.
  2. Absatz 2Werden brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenkategorien in unmittelbar benachbarten Kammern eines Lagerbehälters gelagert, so muss die Unterteilung so dicht ausgeführt sein, dass sich die Flüssigkeiten und deren Dämpfe nicht vermischen können; dies gilt jedenfalls dann als erfüllt, wenn die Unterteilungen jeweils dem Prüfdruck gemäß Paragraph 23, standhalten. Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, die miteinander gefährliche chemische Reaktionen eingehen können, in benachbarten Kammern ist unzulässig.
  3. Absatz 3Bei Lagerbehältern und bei jeder Kammer unterteilter Lagerbehälter muss der Flüssigkeitsstand jederzeit kontrollierbar und erkennbar sein. Die Anzeige des Flüssigkeitsstandes muss durch elektronische oder mechanische Systeme erfolgen; bei oberirdischen Lagerbehältern mit ausreichend durchscheinender Wandung ist dies nicht erforderlich. Werden zur Kontrolle des Flüssigkeitsstandes Peilstäbe verwendet, so müssen diese gegen unbefugtes Entfernen gesichert und so ausgebildet sein, dass sie den Behälterboden bzw. die Behältersohle nicht berühren. Peilöffnungen müssen dicht verschließbar sein. Im Fall der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 müssen Peilstaböffnungen mit Schlitzsicherungen ausgestattet sein; die Werkstoffpaarung von Peilstab und Führung muss in nichtfunkenziehenden Materialien ausgeführt sein.
  4. Absatz 4Doppelwandige Lagerbehälter müssen mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet sein. Das Leckanzeigesystem muss so ausgeführt sein, dass Undichtheiten an beiden Behälterwandungen erkannt und angezeigt werden. Durch das Leckanzeigesystem muss eine Leckerkennung vor dem Austritt der gelagerten brennbaren Flüssigkeit in die Umgebung möglich sein. Das Leckanzeigesystem von unterirdischen Lagerbehältern muss ausschließlich als Über- oder als Unterdrucksystem mit gasförmigem Betriebsmedium ausgeführt sein.
  5. Absatz 5Lagerbehälter müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, durch die gefährliche Über- und Unterdrücke infolge von Füll- und Entnahmevorgängen und äußeren thermischen Einflüssen im Rahmen der zu erwartenden Aufstellungsbedingungen vermieden werden. Hiefür müssen die Lagerbehälter mit Lüftungseinrichtungen ausgestattet sein, die folgenden Anforderungen entsprechen müssen:
    1. Ziffer eins
      Die Lüftungseinrichtungen dürfen nicht absperrbar sein;
    2. Ziffer 2
      Lüftungseinrichtungen müssen so dimensioniert sein, dass auch beim höchsten betriebsmäßig zu erwartenden Volumenstrom von Füllvorgängen bzw. Entnahmen und auf Grund der örtlich zu erwartenden Temperatureinflüsse zuverlässig ein Druckausgleich gewährleistet ist;
    3. Ziffer 3
      eine gemeinsame Lüftungseinrichtung für brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenkategorien sowie für Flüssigkeiten, die miteinander gefährliche chemische Reaktionen eingehen können, ist unzulässig;
    4. Ziffer 4
      aus den Lüftungseinrichtungen austretende Dampf-Luft-Gemische müssen gefahrlos und in ausreichendem Abstand von Zündquellen abgeleitet werden;
    5. Ziffer 5
      bei Lüftungseinrichtungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 muss die Ableitung ins Freie oder in eine betriebseigene Verwertungs- oder Behandlungsanlage geführt werden;
    6. Ziffer 6
      Austrittsöffnungen von Lüftungseinrichtungen müssen gegen das Eindringen von Regenwasser und sonstigen Gegenständen geschützt sein;
    7. Ziffer 7
      Lüftungseinrichtungen von Lagerbehältern, die unter Anwendung eines Gaspendelsystems befüllt werden, müssen mit einem Über-/Unterdruckventil ausgestattet sein.
  6. Absatz 6Lagerbehälter müssen darüber hinaus mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:
    1. Ziffer eins
      Lagerbehälter müssen mit fix mit dem Behälter verbundenen Füllanschlüssen versehen sein; ausgenommen hiervon sind oberirdische Lagerbehälter von nicht mehr als 1000 l Inhalt für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4;
    2. Ziffer 2
      Lagerbehälter müssen mit einem Überfüllschutz ausgestattet sein; ausgenommen hiervon sind oberirdische Lagerbehälter von nicht mehr als 1 000 l Inhalt ohne festen Füllanschluss für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4;
    3. Ziffer 3
      an Lagerbehälter angeschlossene Rohrleitungen, durch die ein selbständiges Ausfließen der gelagerten Flüssigkeit erfolgen kann, müssen mit Einrichtungen versehen sein, durch die dies verhindert wird;
    4. Ziffer 4
      an Lagerbehälter unterhalb des Flüssigkeitsspiegels angeschlossenen Rohrleitungen müssen Absperreinrichtungen vorgesehen sein, die sich möglichst nahe am Behälter befinden, gut zugänglich und leicht zu bedienen sind;
    5. Ziffer 5
      sofern Lagerbehälter auf Grund ihres Inhalts bzw. gesonderter Anforderungen mit einem Gaspendelsystem ausgestattet werden müssen, müssen diese mit den entsprechenden Anschlüssen versehen sein;
    6. Ziffer 6
      der Innenraum von Lagerbehältern von mehr als 1 000 l Inhalt muss besichtigbar sein; dazu müssen Einstiegs- oder Besichtigungsöffnungen vorgesehen sein; oberirdische Lagerbehälter mit mehr als 3 m3 Inhalt und unterirdische Lagerbehälter müssen mit einer Einstiegsöffnung mit einer Nennweite von mindestens 600 mm ausgestattet sein.
  7. Absatz 7       Rohrleitungsanschlüsse von Lagerbehältern für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3, bei denen die Gefahr einer Rückzündung in den Behälter nicht ausgeschlossen werden kann, müssen gegen Flammendurchschlag gesichert sein. Rohrleitungsanschlüsse von Lagerbehältern für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 müssen nur dann gegen Flammendurchschlag gesichert sein, wenn bei diesen Lagerbehältern auf Grund der Flüssigkeitstemperatur oder der Umgebungstemperatur die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre möglich ist.
  8. Absatz 8Lagerbehälter müssen unter Berücksichtigung der Bodenbeschaffenheit so eingebaut oder aufgestellt sein, dass keine Verlagerungen oder Neigungen (auch bei Bodensetzungen oder Auftrieb) eintreten können, die die Sicherheit der Lagerbehälter oder ihrer Einrichtungen gefährden.

Technische Ausführung – oberirdische Lagerbehälter

Paragraph 7,

  1. Absatz einsOberirdische Lagerbehälter müssen standsicher auf Fundamenten und tragfähigem Untergrund aufgestellt sein. Sie müssen gegen das Anfahren durch Fahrzeuge und gegen sonstige Beschädigungen von außen geschützt sein. Sie müssen gegen Manipulationen durch Unbefugte gesichert sein.
  2. Absatz 2Oberirdische einwandige Lagerbehälter müssen so aufgestellt sein, dass sie seitlich allseits begehbar sind. Abweichend davon müssen bei Lagerungen von Gasölen bis zu einer Menge von 5000 l mindestens zwei Seiten des Lagerbehälters auf einer Breite von mindestens 50 cm begehbar sein, die nicht begehbaren Seiten müssen zumindest einsehbar sein; dies gilt auch bei einer Reihenaufstellung mit kommunizierender Entnahme (Behälterbatterie).
  3. Absatz 3Oberirdische Lagerbehälter müssen derart gekennzeichnet sein, dass ein Rückschluss hinsichtlich der Gefahrenkategorie der enthaltenen brennbaren Flüssigkeit und anderer gefahrenrelevanter Merkmale (zB Warnung vor Überdruck) ermöglicht wird.
  4. Absatz 4Der Füllanschluss oberirdischer Lagerbehälter muss bei Aufstellung in Räumen außerhalb des Aufstellungsraumes liegen; ausgenommen hiervon sind Lagerbehälter für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 bis zu einer Lagermenge von 5 000 l.
  5. Absatz 5Oberirdische Lagerbehälter müssen für eine Brandbekämpfung unbehindert zugänglich sein. Erforderlichenfalls müssen sie mit ortsfest installierten Brandschutzeinrichtungen ausgerüstet sein.

Technische Ausführung – unterirdische Lagerbehälter

Paragraph 8,

  1. Absatz einsUnterirdische Lagerbehälter müssen doppelwandig ausgeführt sein.
  2. Absatz 2Domschächte müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Über Einstiegsöffnungen von unterirdischen Lagerbehältern müssen dicht mit dem Lagerbehälter verbundene Domschächte angeordnet sein; die lichte Weite der Domschächte muss mindestens 0,2 m größer als die Einstiegsöffnung sein;
    2. Ziffer 2
      die Anschlussstutzen von Behältern müssen im Domdeckel oder im Scheitel des Behälters, jedoch innerhalb von Domschächten angeordnet sein; die Anschlüsse müssen zugänglich sein;
    3. Ziffer 3
      Domschächte müssen so ausgeführt sein, dass das Eindringen von Oberflächenwässern vermieden wird;
    4. Ziffer 4
      Domschächte müssen so ausgeführt sein, dass Leckagemengen erkannt, zurückgehalten und beseitigt werden können;
    5. Ziffer 5
      Domschächte müssen den zu erwartenden Verkehrslasten standhalten und dürfen keine unzulässigen Belastungen auf den Behälter übertragen, die zu Schäden an der Behälterwandung führen;
    6. Ziffer 6
      Domschächte müssen außerhalb des Wirkbereiches von Abgabeeinrichtungen oder Fülleinrichtungen angeordnet und mit Einrichtungen in technisch dichter Ausführung versehen sein; diese Anforderungen müssen nicht erfüllt sein, wenn durch andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass das explosionsfähige Volumen dauerhaft auf ein Mindestmaß beschränkt wird oder ein Explosionsablauf auf ein unschädliches Ausmaß begrenzt wird;
    7. Ziffer 7
      Durchführungen für Leitungen oder Kabel in Wänden von Domschächten müssen gegen das Eindringen brennbarer Flüssigkeiten oder deren Dämpfe abgedichtet sein;
    8. Ziffer 8
      Anschlüsse für Entwässerungsleitungen in Domschächten sind unzulässig;
    9. Ziffer 9
      Domschächte dürfen nicht innerhalb sonstiger explosionsgefährdeter Bereiche, wie von Flüssiggaslagerungen und Abgabestellen für Flüssiggas, liegen.
  3. Absatz 3Unterirdische Lagerbehälter müssen einen Mindestabstand von 0,5 m voneinander und 1,0 m von Grundgrenzen und Fundamenten angrenzender Bauwerke aufweisen.
  4. Absatz 4Unterirdische Lagerbehälter müssen mindestens 0,8 m Erddeckung aufweisen.

Technische Ausführung – ortsbewegliche Behälter

Paragraph 9,

  1. Absatz einsOrtsbewegliche Behälter für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten müssen bruchfest ausgeführt sein. Als bruchfest gelten Behälter, die nicht aus zerbrechlichem Material, wie zB Glas, bestehen oder nach transportrechtlichen Bestimmungen für den betreffenden Inhalt verwendet werden dürfen. Wenn die Behälter diese Anforderungen nur in einer Außenverpackung erfüllen, gelten sie solange als bruchfest, so lange sie in der Außenverpackung verbleiben.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist die Verwendung nichtbruchfester ortsbeweglicher Behälter nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz 3, bis 6 zulässig.

Technische Ausführung – Rohrleitungen zum Füllen und Entleeren von Behältern

Paragraph 10,

  1. Absatz einsVerbindungselemente zwischen einzelnen Rohren müssen so ausgeführt sein, dass eine sichere Verbindung und mindestens die technische Dichtheit gewährleistet sind. Die Anzahl von lösbaren Verbindungen muss möglichst gering gehalten werden.
  2. Absatz 2Verbindungen von Rohrleitungen müssen längskraftschlüssig ausgeführt sein. Lösbare Verbindungen dürfen nur in für Kontrollen zugänglichen Bereichen ausgeführt sein. An Rohrleitungen und Rohrleitungsteilen, die nicht einsehbar sind, sind lösbare Verbindungen unzulässig; dies gilt nicht für ausschließlich Dämpfe führende Leitungen.
  3. Absatz 3Unterirdisch verlegte Rohrleitungen sind doppelwandig und mit Leckanzeigesystem auszuführen. Dies gilt nicht für ausschließlich Dämpfe führende Leitungen. Paragraph 6, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Rohrleitungen und Rohrleitungsanschlüsse müssen so gekennzeichnet sein, dass ein Rückschluss hinsichtlich der Gefahrenkategorie der enthaltenen brennbaren Flüssigkeit und anderer gefahrenrelevanter Merkmale (zB Warnung vor Überdruck) ermöglicht wird.

Technische Ausführung – Lagerräume, Lagergebäude und Lagerbereiche

Paragraph 11,

  1. Absatz einsLagerräume müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Lagerräume müssen als brandbeständige Brandabschnitte ausgebildet sein;
    2. Ziffer 2
      zum Lagerraum gehörige Leitungen müssen brandbeständig verkleidet sein oder sich im Brandfall selbsttätig so verschließen, dass der Brandabschnitt erhalten bleibt;
    3. Ziffer 3
      Lagerräume müssen mit in Fluchtrichtung aufschlagenden, selbsttätig oder im Brandfall automatisch schließenden Türen versehen sein; die Türen müssen brandbeständig bzw. bei Lagerräumen zur ausschließlichen Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 brandhemmend ausgestaltet sein; für Türen in Außenbauteilen ist ein Abweichen von den Anforderungen der ersten beiden Teilsätze zulässig, wenn die Gefahr einer Brandeinwirkung nicht besteht oder wenn dies zur Sicherung eines Fluchtweges nicht erforderlich ist;
    4. Ziffer 4
      Fußböden von Lagerräumen müssen gegen die Beaufschlagung der gelagerten Flüssigkeiten ausreichend dicht und beständig sowie unbrennbar und ohne Abläufe ausgeführt sein;
    5. Ziffer 5
      Fußböden von Lagerräumen müssen so ausgeführt sein, dass keine elektrischen Potentialunterschiede gegen Erde und zu anderen Einrichtungen entstehen, die zu zündfähigen Funken oder zu einer Gefährdung von Personen führen können;
    6. Ziffer 6
      sofern die Lagerung nicht in doppelwandigen Lagerbehältern erfolgt, muss ein Auffangvolumen im Ausmaß des größten gelagerten Behälters, mindestens jedoch im Ausmaß von 10 % der Lagermenge, gewährleistet sein; erfolgt die Lagerung im Lagerraum nicht in einer Auffangwanne, muss der Fußboden wannenartig mit Gefälle zum Rauminneren und mit fugenlosem Anschluss an die Umfassungswände mit einem einer Auffangwanne gleichwertigen Volumen ausgebildet sein;
    7. Ziffer 7
      Durchbrüche in den Umfassungswänden und der Decke müssen gegen den Durchtritt von Dampf-Luft-Gemischen mittels unbrennbarer Dichtstoffe gesichert sein;
    8. Ziffer 8
      eine ausreichende, ständig wirksame, ins Freie führende Lüftung muss eingerichtet sein; als ausreichend gilt jedenfalls eine Lüftung mit einem gesamten Querschnitt von 1 % der Bodenfläche, mindestens aber jeweils 200 cm2 in Boden- und Deckennähe. Bei aktiver Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 muss zusätzlich eine Lüftung mit einem mindestens fünffachen Luftwechsel angebracht sein; diese Entlüftung muss mechanisch ausgeführt sein, muss ins Freie führen und bei geöffneten Behältern von brennbaren Flüssigkeiten ständig in Betrieb sein;
    9. Ziffer 9
      über Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 dürfen sich keine Wohnräume befinden.
  2. Absatz 2Lagergebäude müssen den Anforderungen des Absatz eins, sinngemäß entsprechen. Ist ein Lagergebäude in mehrere Lagerräume unterteilt, muss jeder Lagerraum direkt vom Freien oder über einen anderen Brandabschnitt, der kein Lagerraum sein darf, zugänglich sein.
  3. Absatz 3Lagerbereiche müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      sofern die Lagerung nicht in doppelwandigen Lagerbehältern erfolgt, müssen Lagerbereiche mit einer Auffangwanne ausgestattet sein; das Auffangvolumen muss das Ausmaß des größten gelagerten Behälters, jedoch mindestens ein Ausmaß von 10 % der Lagermenge im Lagerbereich aufweisen;
    2. Ziffer 2
      Lagerbereiche müssen mit einem Witterungsschutz aus unbrennbaren Baustoffen ausgestattet sein; dies ist nicht erforderlich, wenn die Auffangwanne über eine Einrichtung zur Entfernung von Niederschlagswasser verfügt;
    3. Ziffer 3
      die Bodenfläche des Lagerbereiches muss gegen die Beaufschlagung durch die gelagerten Flüssigkeiten ausreichend dicht und beständig sowie unbrennbar ausgeführt sein.
  4. Absatz 4Lagerräume, Lagergebäude und Lagerbereiche müssen für eine Brandbekämpfung frei zugänglich sein; die erforderlichen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge müssen ausreichend befestigt und tragfähig sein.

Technische Ausführung – Sicherheitsschränke

Paragraph 12,

  1. Absatz einsSicherheitsschränke müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Sicherheitsschränke müssen brandbeständig ausgeführt sein;
    2. Ziffer 2
      Sicherheitsschränke müssen über selbsttätig oder im Brandfall automatisch schließende Türen verfügen;
    3. Ziffer 3
      Sicherheitsschränke müssen mit einer Be- und einer Entlüftung ausgestattet sein, die bei geschlossenen Schranktüren einen mindestens zehnfachen Luftwechsel bewirkt; dabei muss die Entlüftung mechanisch ausgeführt, bei geöffneter Schranktür ständig in Betrieb sein und direkt ins Freie führen; zugehörige Leitungen müssen brandbeständig verkleidet sein, sofern die Zu- und die Abluftöffnungen nicht so eingerichtet sind, dass sie sich im Brandfall selbsttätig schließen;
    4. Ziffer 4
      bei Sicherheitsschränken ist abweichend von Ziffer 3, eine mit einem Filter zur Aufnahme von Kohlenwasserstoffen versehene Lüftung als Abluftführung in den Aufstellungsraum zulässig; in diesem Fall dürfen
      1. Litera a
        die Lagermengen der Gefahrenkategorie 1 oder 2 höchstens 100 l (Summe) betragen,
      2. Litera b
        die Gebinde für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 ein Fassungsvolumen von 5 l nicht überschreiten und
      3. Litera c
        die Gebinde für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 sowie für brennbare Flüssigkeiten mit toxischen Eigenschaften (Gefahrenklasse 3.1 Kategorie 1 bis 3, sowie Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9 Kategorie 1 CLP-V) ein Fassungsvolumen von 1 l nicht überschreiten;
    5. Ziffer 5
      das Auffangvolumen von Sicherheitsschränken muss das Ausmaß des größten gelagerten Behälters, mindestens jedoch ein Ausmaß von 10 % der Lagermenge im Lagerbereich aufweisen.
  2. Absatz 2In Sicherheitsschränken ist ausschließlich passive Lagerung zulässig.

Technische Ausführung – Auffangwannen

Paragraph 13,

  1. Absatz einsAuffangwannen müssen zumindest die vertikale Projektion der darauf aufgestellten bzw. darin abgestellten Behälter umgeben.
  2. Absatz 2Auffangwannen müssen für die Dauer der zu erwartenden Beaufschlagung gegen die gelagerten Flüssigkeiten ausreichend dicht und beständig sowie unbrennbar ausgeführt sein und müssen auch im Brandfall ein Ausbreiten von brennbaren Flüssigkeiten verhindern; dies gilt auch für begrenzende Gebäudeteile, die in die Auffangwanne einbezogen sind. Die Dichtheit muss auch nach einem Brand bis zur Beseitigung ausgetretener Flüssigkeiten ausreichend erhalten bleiben. Oberflächenbeschichtungen und Folien zur Herstellung der Dichtheit, die keinen Beitrag bei einem Brandereignis bilden, sind zulässig, wenn sie im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ausgeführt sind.
  3. Absatz 3Durch die Aufstellung der Lagerbehälter in Auffangwannen und die Gestaltung des Bodens muss sichergestellt sein, dass auslaufende Flüssigkeiten bemerkt und kontrolliert abgeleitet werden können. Durchlässe für Rohrleitungen oder Ablaufeinrichtungen dürfen die Dichtheit von Auffangwannen nicht beeinträchtigen; im Boden von Auffangwannen dürfen sich keine ungesicherten Abläufe befinden.
  4. Absatz 4Innerhalb von Auffangwannen dürfen sich abgesehen von den darauf aufgestellten bzw. darin abgestellten Behältern nur dem Betreiben des Lagers dienende Einrichtungen (zB Pumpen, Armaturen, Rohrleitungen) befinden.
  5. Absatz 5Auffangwannen müssen für eine Brandbekämpfung zugänglich sein. Erforderlichenfalls müssen abhängig von der Lagermenge ortsfest installierte Feuerlöschanlagen vorhanden sein.

3. Abschnitt
Explosionsgefährdete Bereiche

Grundsätze – explosionsfähige Atmosphäre

Paragraph 14,

  1. Absatz einsAls explosionsgefährdet gilt jener räumliche Bereich in und um Behälter, Rohrleitungen, Armaturen und sonstige Anlagenteile zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, in dem bei bestimmungsgemäßem Betrieb das Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden kann.
  2. Absatz 2Bei brennbaren Flüssigkeiten ist das Auftreten explosionsfähiger Atmosphären jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, der Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.
  3. Absatz 3Für die Einstufung explosionsgefährdeter Bereiche gilt Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, VEXAT mit der Maßgabe, dass sich die Bereiche auf den bestimmungsgemäßen Betrieb beziehen.

Ausmaße explosionsgefährdeter Bereiche

Paragraph 15,

Sofern und soweit im Explosionsschutzkonzept keine unter Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalles begründeten abweichenden Festlegungen getroffen werden, gelten für die explosionsgefährdeten Bereiche die in den Paragraphen 16, bis 19 festgelegten Ausmaße.

Explosionsgefährdete Bereiche – Lagerbehälter, Rohrleitungen und Armaturen

Paragraph 16,

  1. Absatz einsInnerhalb von Lagerbehältern, Rohrleitungen und Armaturen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gilt Zone 0. Wenn der Behälter mit einer Inertisierung und einer Überwachung ausgestattet ist, ist je nach Ausführung der Inertisierung eine andere Zone zulässig.
  2. Absatz 2Um Lagerbehälter im Freien gilt:
    1. Ziffer eins
      keine Zone um Verbindungen und Einrichtungen, die technisch dicht sind;
    2. Ziffer 2
      Zone 1 allseits bis zu einem Abstand von 1 m und Zone 2 allseits bis zu einem Abstand von 2 m um nicht technisch dichte Einrichtungen bis zum Boden (zB Probenahmestellen, Peilöffnungen);
    3. Ziffer 3
      Zone 2 im Inneren einer Auffangwanne bis zu einer Höhe von 0,2 m über deren Oberkante und allseits im Abstand von 0,2 m um die Wanne bis zum Boden.
  3. Absatz 3Um Lagerbehälter in Räumen gilt:
    1. Ziffer eins
      keine Zone um Verbindungen und Einrichtungen, die auf Dauer technisch dicht sind;
    2. Ziffer 2
      Zone 2 allseits bis zu einem Abstand von 1 m um technisch dichte Verbindungen bis zum Boden;
    3. Ziffer 3
      Zone 1 allseits bis zu einem Abstand von 1 m und Zone 2 allseits bis zu einem Abstand von 2 m um nicht technisch dichte Einrichtungen bis zum Boden (zB Probenahmestellen, Peilöffnungen);
    4. Ziffer 4
      Zone 2 im Inneren einer Auffangwanne bis zu einer Höhe von 0,8 m über deren Oberkante und allseits im Abstand von 0,2 m um die Wanne bis zum Boden.
  4. Absatz 4Um unterirdische Lagerbehälter gilt:
    1. Ziffer eins
      Zone 1 im Inneren von Domschächten, Pumpenschächten und Verteilerschächten;
    2. Ziffer 2
      Zone 2 im Inneren von Domschächten, Pumpenschächten und Verteilerschächten mit Einrichtungen in technisch dichter Ausführung außerhalb des Wirkbereiches von Abgabeeinrichtungen bzw. Fülleinrichtungen;
    3. Ziffer 3
      Zone 2 um geöffnete Domschächte, Pumpenschächte und Verteilerschächte allseits horizontal bis zu einem Abstand von 2,0 m und bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche;
    4. Ziffer 4
      keine Zone um geschlossene Abdeckungen von Domschächten, Pumpenschächten und Verteilerschächten;
    5. Ziffer 5
      keine Zone um geöffnete Domschächte, Pumpenschächte und Verteilerschächte mit Einrichtungen in technisch dichter Ausführung außerhalb des Wirkbereiches von Abgabeeinrichtungen bzw. Fülleinrichtungen.
  5. Absatz 5Um Rohrleitungen, Armaturen und sonstige Anlagenteile gilt:
    1. Ziffer eins
      keine Zone bei auf Dauer technisch dichter Ausführung;
    2. Ziffer 2
      keine Zone bei Anordnung im Freien und technisch dichter Ausführung;
    3. Ziffer 3
      Zone 2 horizontal bis zu einem Abstand von 1 m um technisch dichte Verbindungen in Räumen bis zum Boden.

Explosionsgefährdete Bereiche – Lüftungseinrichtungen, Abgabeeinrichtungen, Füllstellen und Pumpen

Paragraph 17,

  1. Absatz einsUm Lüftungseinrichtungen gilt:
    1. Ziffer eins
      Zone 1 allseits bis zu einem Abstand von 0,5 m und Zone 2 allseits bis zu einem Abstand von 1 m um Mündungen von Entlüftungseinrichtungen von oberirdischen Lagerbehältern bis zum Boden; wenn die Zone die Kontur des Behälters berührt, müssen die Zonen von der Kontur aus bemessen werden;
    2. Ziffer 2
      Zone 1 im Radius von 0,5 m um die Mündung von Entlüftungsöffnungen von unterirdischen Lagerbehältern.
  2. Absatz 2Um Abgabeeinrichtungen und Pumpen müssen die Zonen gemäß den Herstellerangaben ausgewiesen und eingehalten werden.
  3. Absatz 3Um Füllstellen (Füllschächte, Füllschränke, Füllanschlüsse) gilt:
    1. Ziffer eins
      Zone 1 im Inneren von Füllschächten und Füllschränken;
    2. Ziffer 2
      keine Zone um geschlossene Abdeckungen von Füllschächten;
    3. Ziffer 3
      Zone 2 allseits in einem Abstand von 0,2 m um geschlossene Füllschränke im Freien;
    4. Ziffer 4
      Zone 2 horizontal bis zu einem Abstand von 2,0 m und bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche um geöffnete Füllschächte und Füllschränke;
    5. Ziffer 5
      Zone 1 allseits bis zu einem Abstand von 1 m um Füllanschlüsse bis zum Boden bei Anordnung im Freien;
    6. Ziffer 6
      Zone 1 allseits bis zu einem Abstand von 2 m um Füllanschlüsse bis zum Boden bei Anordnung in Räumen;
    7. Ziffer 7
      Zone 1 allseits bis zu einem Abstand von 0,5 m um die Kupplungshälften von Schlauchkupplungen, wobei sich der explosionsgefährdete Bereich über das gesamte Ausmaß der Fläche erstreckt, die während des Hantierens von den Kupplungshälften überstrichen wird;
    8. Ziffer 8
      Zone 2 allseits bis zu einem Abstand von 0,5 m um Kupplungshälften, wenn diese im getrennten Zustand technisch dicht sind (zB Trockenkupplungen), wobei sich der explosionsgefährdete Bereich über das gesamte Ausmaß der Fläche erstreckt, die während des Hantierens von den Kupplungshälften überstrichen wird.

Explosionsgefährdete Bereiche – ortsbewegliche Behälter

Paragraph 18,

  1. Absatz einsUm ortsbewegliche Behälter im Freien zur ausschließlich passiven Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gilt: Zone 2 im Inneren einer Auffangwanne bis zu einer Höhe von 0,2 m über deren Oberkante.
  2. Absatz 2Um ortsbewegliche Behälter in Lagerräumen zur ausschließlich passiven Lagerung gilt:
    1. Ziffer eins
      Zone 2 im ganzen Raum bei einem Rauminhalt von höchstens 100 m3;
    2. Ziffer 2
      Zone 2 bei einem Rauminhalt von mehr als 100 m3 bis zu einer Höhe von 0,5 m über die höchste Lagerhöhe, mindestens jedoch bis zu einer Höhe von 1,5 m.

Explosionsgefährdete Bereiche – Manipulationsstellen und Sicherheitsschränke

Paragraph 19,

  1. Absatz einsUm Manipulationsstellen in Lagerräumen und in Vorratsräumen für die aktive Lagerung gilt: bis zu einem Raumvolumen von 100 m3 Zone 1 für den gesamten Raum und Zone 2 in einem Abstand von 1 m um Öffnungen dieser Räume in andere Räume; bei größeren Räumen ist nach den Umständen des Einzelfalles eine andere Zone zulässig.
  2. Absatz 2Bei Sicherheitsschränken gilt: keine Zone im Inneren der Schränke, wenn die Funktion der mechanischen Lüftung überwacht wird, sonst Zone 2 im Inneren der Schränke einschließlich der Absaugleitung bis ins Freie.

Ausführung explosionsgefährdeter Bereiche

Paragraph 20,

  1. Absatz einsIn explosionsgefährdeten Bereichen dürfen keine wirksamen Zündquellen vorhanden sein. In Betracht kommende Zündquellen müssen vermieden oder auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt werden. Es dürfen nur die für den Betrieb unbedingt erforderlichen Arbeitsmittel verwendet werden. Sofern Absatz 2, nichts anderes bestimmt, müssen elektrische Anlagen, elektrische und mechanische Geräte mit in Betracht kommenden Zündquellen, soweit es möglich ist, außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche angeordnet werden oder müssen für die Verwendung innerhalb explosionsgefährdeter Bereiche entsprechend der jeweiligen Zone geeignet sein.
  2. Absatz 2In der Zone 2 dürfen nicht für die Zone geeignete Geräte und Betriebsmittel eingesetzt werden, wenn eine fest installierte Gaswarneinrichtung installiert und sichergestellt ist, dass
    1. Ziffer eins
      die Gaswarneinrichtung mit den zugehörigen Kontroll- und Regeleinrichtungen den gesamten betroffenen Bereich überwachen kann,
    2. Ziffer 2
      spätestens bei Erreichen von 20 % der Unteren Explosionsgrenze (UEG) automatisch optisch und akustisch Alarm gegeben wird und in Räumen eine mechanische Lüftung, die für Zone 1 geeignet sein muss, automatisch in Betrieb genommen wird,
    3. Ziffer 3
      spätestens bei Erreichen von 40 % der Unteren Explosionsgrenze (UEG) die nicht für die jeweilige Zone geeigneten Geräte und Betriebsmittel unverzüglich automatisch abgeschaltet werden, alle fest installierten Zündquellen unwirksam gemacht und mobile Zündquellen unverzüglich entfernt werden, sowie die mechanische Lüftung weiterhin in Betrieb bleibt und
    4. Ziffer 4
      eine Fehlfunktion der Gaswarneinrichtung angezeigt wird.
  3. Absatz 3Im Gefahrenfall notwendige Einrichtungen, wie Sicherheits- und Fluchtwegbeleuchtung, Gaswarneinrichtungen, Alarmeinrichtungen, mechanische Lüftungen, müssen immer für die jeweilige Zone geeignet sein.

Technische Ausführung – elektrische Anlage und Blitzschutz

Paragraph 21,

  1. Absatz einsLagerbehälter, mit ihnen in Verbindung stehende Rohrleitungen und Anlagenteile müssen so errichtet sein, dass sie gegen Erde keine elektrische Spannung annehmen können, die zum Entstehen zündfähiger Funken oder zur Gefährdung von Personen führt. Anschluss-, Verbindungs- und Trennstellen in Erdungsleitungen müssen leicht zugänglich angeordnet und gegen unbeabsichtigtes Lockern gesichert sein.
  2. Absatz 2Lagerbehälter, mit ihnen in Verbindung stehende Rohrleitungen und Anlagenteile für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 müssen gegen gefährliche Entladungen, die durch elektrostatische Aufladung hervorgerufen werden können, gesichert sein. Die Wandung der Lagerbehälter samt angeschlossener Rohrleitungen muss eine Ableitung elektrostatischer Aufladungen ermöglichen; dies ist bei einem Ableitwiderstand gegen Erde von nicht mehr als 108 Ω gewährleistet.
  3. Absatz 3Lagerbehälter und mit ihnen in elektrisch leitender Verbindung stehende Rohrleitungen dürfen nicht allein zur Erdung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel verwendet werden.
  4. Absatz 4Zum Blitzschutz müssen folgende Maßnahmen getroffen sein:
    1. Ziffer eins
      folgende Bestandteile der Betriebsanlage müssen mit einem Blitzschutzsystem ausgestattet sein:
      1. Litera a
        Gebäudeteile, in denen sich Lagerräume oder oberirdische Lagerbehälter für brennbare Flüssigkeiten befinden, sowie frei stehende oberirdische Lagerbehälter müssen mit einem Blitzschutzsystem ausgestattet sein, wenn sie der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 dienen,
      2. Litera b
        Gebäudeteile, in denen sich Lagerräume oder oberirdische Lagerbehälter für insgesamt mehr als 5 000 l brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 befinden und
      3. Litera c
        frei stehende oberirdische Lagerbehälter für insgesamt mehr als 5 000 l brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4;
    2. Ziffer 2
      folgende Bestandteile der Betriebsanlage müssen mit einem Blitzschutzsystem ausgestattet sein, das sicherstellt, dass mindestens 95 % der Einschläge sicher abgeleitet werden:
      1. Litera a
        Gebäudeteile, in denen sich Lagerräume oder oberirdische Lagerbehälter für insgesamt mehr als 5 000 l brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 oder 2 befinden und
      2. Litera b
        frei stehende oberirdische Lagerbehälter für insgesamt mehr als 5 000 l brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 oder 2;
    3. Ziffer 3
      die getroffenen Maßnahmen zum Blitzschutz müssen im Explosionsschutzkonzept beschrieben sein.

4. Abschnitt
Unterlagen und Prüfungen

Unterlagen und Nachweise

Paragraph 22,

  1. Absatz einsFür sämtliche in der Betriebsanlage, der Arbeitsstätte oder der Baustelle gelagerten brennbaren Flüssigkeiten müssen Nachweise zum jeweiligen Flammpunkt vor Ort bereitgehalten werden. Der Flammpunkt ist für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2 und 3 gemäß Anhang römisch eins Pkt. 2.6.4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zu bestimmen und nachzuweisen; dieser Nachweis wird jedenfalls durch ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31, der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 136 vom 29.05.2007 Sitzung 3, erbracht.
  2. Absatz 2Die einem Ansuchen in Verbindung mit Paragraph 353, GewO 1994 in Zusammenhang mit der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten anzuschließenden Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben und Darstellungen enthalten:
    1. Ziffer eins
      Nachweise gemäß Absatz eins ;,
    2. Ziffer 2
      Art der Lagerung (zB Lagerbehälter, Zusammenlagerung, Lagerräume, Auffangeinrichtungen, Logistik – Manipulationen);
    3. Ziffer 3
      nach Gefahrenkategorien aufgeschlüsselte Lagermengen;
    4. Ziffer 4
      technische Ausführung von Behältern, Rohrleitungen, Lagerräumen und Einrichtungen zur Manipulation (zB Füllstellen, Abgabeeinrichtungen);
    5. Ziffer 5
      Explosionsschutzkonzept;
    6. Ziffer 6
      Angaben zum Blitzschutzsystem;
    7. Ziffer 7
      Nachweise der Materialeignung und
    8. Ziffer 8
      Plandarstellungen (zB Lage- und Grundrisspläne, Rohrleitungspläne).

Prüfdrücke

Paragraph 23,

Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern jede Kammer, Rohrleitungen und Armaturen müssen vor Inbetriebnahme den nachstehend genannten Prüfdrücken und Belastungen standhalten, ohne undicht zu werden oder ihre Form bleibend zu verändern.

  1. Ziffer eins
    Oberirdische Lagerbehälter müssen zumindest dem größtmöglichen statischen Druck der zu lagernden brennbaren Flüssigkeit mit Wasser über eine Dauer von mindestens 24 Stunden ausgesetzt oder mit einem äquivalenten Prüfdruck auf Dichtheit geprüft werden; die Dichtheit der von außen zugänglichen Teile muss durch eine äußere Besichtigung geprüft werden;
  2. Ziffer 2
    Rohrleitungen und Armaturen müssen mit dem 1,5-fachen höchsten Betriebsdruck, mindestens aber mit einem Prüfdruck von 5 bar, auf ihre Festigkeit geprüft werden;
  3. Ziffer 3
    unterirdische und teilweise oberirdische Lagerbehälter einschließlich ihrer Armaturen und angeschlossenen Rohrleitungen müssen einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden; der Prüfdruck muss den im Lagerbehälter auftretenden höchsten Betriebsdruck um mindestens 0,3 bar übersteigen; nach Temperaturausgleich darf sich der im Lagerbehälter bestehende Prüfdruck unter Berücksichtigung der zulässigen Messtoleranzen mindestens eine halbe Stunde lang nicht verändern.

Prüfungen

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDieser Verordnung unterliegende Anlagen und Einrichtungen müssen vor ihrer Inbetriebnahme erstmalig und in weiterer Folge wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
  2. Absatz 2Das Ergebnis jeder Prüfung muss in einer Prüfbescheinigung festgehalten sein, die insbesondere das Prüfergebnis sowie festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat.
  3. Absatz 3Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfungen betreffende Nachweise müssen in der Betriebsanlage bzw. in der Arbeitsstätte aufbewahrt und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden.
  4. Absatz 4Auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen müssen die in Absatz 3, genannten Unterlagen oder Kopien aufbewahrt und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden. Dies gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen ein Prüfbefund erforderlich ist und an der Anlage bzw. Einrichtung eine Prüfplakette angebracht ist, die
    1. Ziffer eins
      das Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung aufweist,
    2. Ziffer 2
      eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund aufweist,
    3. Ziffer 3
      unverwischbar und gut lesbar beschriftet ist,
    4. Ziffer 4
      an gut sichtbarer Stelle an der Anlage bzw. Einrichtung angebracht ist.

Erstmalige Prüfung

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDie erstmalige Prüfung muss in der Erbringung des Nachweises bestehen, dass die dieser Verordnung unterliegenden Anlagen und Einrichtungen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen; dem entsprechend muss die erstmalige Prüfung umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Prüfung auf ordnungsgemäße Aufstellung (einschließlich Materialeignung und Ausführung) oder auf ordnungsgemäßen Einbau;
    2. Ziffer 2
      die Prüfung von Lagerbehältern, Rohrleitungen und Armaturen auf Dichtheit und Festigkeit gemäß Paragraph 23 ;,
    3. Ziffer 3
      die Prüfung auf Eignung und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen und Leckanzeigesysteme;
    4. Ziffer 4
      die Prüfung der Eignung der Maßnahmen zum Explosionsschutz (Umsetzung des Explosionsschutzkonzepts, Eignung der verwendeten Geräte und Schutzsysteme für die jeweilige Zone).
  2. Absatz 2Bei der erstmaligen Prüfung müssen dem Prüfer folgende Nachweise vorgelegt werden:
    1. Ziffer eins
      Ausführungsnachweise (zB Einbau, Verlegung, fotografische Dokumentation der Eignung von nach dem Einbau nicht mehr zugänglichen Einrichtungen),
    2. Ziffer 2
      Dichtheitsatteste,
    3. Ziffer 3
      Materialeignungsnachweise,
    4. Ziffer 4
      Nachweise zu mechanischen Daten, wie zB Standfestigkeit und Auftriebssicherheit,
    5. Ziffer 5
      Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung der elektrischen Anlage und Betriebsmittel sowie der Erdungsanlage und des Blitzschutzsystems,
    6. Ziffer 6
      Nachweis über die Einhaltung der Maßnahmen zum Explosionsschutz einschließlich von Nachweisen über die Eignung und Funktionsfähigkeit mechanischer Lüftungsanlagen zur Vermeidung explosionsfähiger Atmosphären,
    7. Ziffer 7
      Nachweise über die Eignung und die Funktionsfähigkeit wesentlicher Sicherheitseinrichtungen (zB des Leckanzeigesystems, der elektronischen Überfüllsicherung, der elektronischen Inhaltsanzeige, der Gaswarneinrichtung, der Schließeinrichtung von Sicherheitsschränken und der Funktionsfähigkeit eines Aktivkohlefilters bei Sicherheitsschränken).

Wiederkehrende Prüfungen

Paragraph 26,

  1. Absatz einsLagerbehälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und die zugehörigen Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen) müssen wiederkehrend wie folgt auf Dichtheit geprüft werden:
    1. Ziffer eins
      oberirdische Lagerbehälter durch eine äußere Besichtigung des vollen Lagerbehälters;
    2. Ziffer 2
      unterirdische und teilweise oberirdische Lagerbehälter durch eine Dichtheitsprüfung gemäß Paragraph 23, Ziffer 3 ;,
    3. Ziffer 3
      Rohrleitungen und Armaturen durch eine Dichtheitsprüfung gemäß Paragraph 23, Ziffer 3 ;,
    4. Ziffer 4
      überschaubar verlegte Rohrleitungen dürfen abweichend von Ziffer 3, durch eine äußere Besichtigung geprüft werden; während der Besichtigung müssen diese Rohrleitungen dem höchstmöglichen Betriebsdruck ausgesetzt sein.
  2. Absatz 2Bei Behältern und zugehörigen Anlagenteilen (Rohrleitungen und Armaturen), die mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet sind, ist abweichend von Absatz eins, nur eine wiederkehrende Prüfung des Leckanzeigesystems erforderlich.
  3. Absatz 3Folgende Einrichtungen müssen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden:
    1. Ziffer eins
      elektrische Anlagen und Betriebsmittel;
    2. Ziffer 2
      Erdungs- und Blitzschutzanlagen;
    3. Ziffer 3
      mechanische Lüftungsanlagen zur Vermeidung explosionsfähiger Atmosphären;
    4. Ziffer 4
      wesentliche Sicherheitseinrichtungen (zB Leckanzeigesystem, elektronische Überfüllsicherung, elektronische Inhaltsanzeige, Gaswarneinrichtung, die Schließeinrichtung von Sicherheitsschränken und die Funktionsfähigkeit eines Aktivkohlefilters bei Sicherheitsschränken).

Außerordentliche Prüfungen

Paragraph 27,

Außerordentliche Prüfungen müssen durchgeführt werden,

  1. Ziffer eins
    wenn Behälter oder zugehörige Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen), durch einen Brand, eine Explosion oder ein sonstiges außergewöhnliches Ereignis nicht mehr betriebssicher sind, nach Durchführung der erforderlichen Instandsetzungsarbeiten; der Umfang der außerordentlichen Prüfung muss dem einer erstmaligen Prüfung entsprechen;
  2. Ziffer 2
    nach einer technischen Änderung der Behälter oder der zugehörigen Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen); der Umfang der außerordentlichen Prüfung muss dem einer erstmaligen Prüfung entsprechen;
  3. Ziffer 3
    nach jedem Öffnen eines unterirdischen oder eines teilweise oberirdischen Behälters oder der zugehörigen Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen) muss eine Dichtheitsprüfung im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, und 4 vorgenommen werden.

Fristen

Paragraph 28,

  1. Absatz einsDie Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen jeweils bemessen vom Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung oder dem Zeitpunkt der letzten wiederkehrenden Prüfung
    1. Ziffer eins
      sechs Jahre für die Dichtheit der Anlagen und zugehörigen Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen);
    2. Ziffer 2
      fünf Jahre für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche;
    3. Ziffer 3
      drei Jahre für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen;
    4. Ziffer 4
      drei Jahre für Potentialausgleichs- und Blitzschutzanlagen außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche;
    5. Ziffer 5
      ein Jahr für Potentialausgleichs- und Blitzschutzanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen;
    6. Ziffer 6
      ein Jahr für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung (zB durch Feuchtigkeit, extreme Umgebungstemperatur);
    7. Ziffer 7
      ein Jahr für mechanische Lüftungsanlagen zur Absaugung explosionsfähiger Atmosphären;
    8. Ziffer 8
      ein Jahr für wesentliche Sicherheitseinrichtungen (zB des Leckanzeigesystems, der elektronischen Überfüllsicherung, der elektronischen Inhaltsanzeige, der Gaswarneinrichtung, der Schließeinrichtung von Sicherheitsschränken und der Funktionsfähigkeit eines Aktivkohlefilters bei Sicherheitsschränken).
  2. Absatz 2Die Behörde muss in Einzelfällen kürzere als die im Absatz eins, genannten Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen festsetzen, wenn dies erforderlich ist, insbesondere wegen
    1. Ziffer eins
      der besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten,
    2. Ziffer 2
      einer außergewöhnlichen Beanspruchung (zB durch Feuchtigkeit, extreme Umgebungstemperatur),
    3. Ziffer 3
      des Ergebnisses der letzten Prüfung oder
    4. Ziffer 4
      der Lage in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten.

Prüfer

Paragraph 29,

  1. Absatz einsZur Durchführung der erstmaligen, der wiederkehrenden und der außerordentlichen Prüfungen sind, sofern Paragraph 7, Absatz 5, VEXAT nicht anderes vorsieht, im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung,
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,
    3. Ziffer 3
      Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes,
    4. Ziffer 4
      Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen zur Lagerung oder zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten zu planen oder herzustellen,
    5. Ziffer 5
      Gewerbetreibende, die berechtigt sind, die Elektroinstallation einschließlich der Blitzschutzanlage zu planen oder herzustellen, oder
    6. Ziffer 6
      hinsichtlich der Eisenbahnanlagen im Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete (Paragraph 40, EisbG) geführte Personen.
  2. Absatz 2Zur Durchführung der erstmaligen Prüfungen nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, dürfen auch geeignete fachkundige Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 5, VEXAT herangezogen werden.
  3. Absatz 3Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen nach Paragraph 26, dürfen auch geeignete und fachkundige Betriebsangehörige herangezogen werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung erforderliche Qualifikation sowie notwendigen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte Durchführung der Prüfungen bieten.

5. Abschnitt
Lagerung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 30,

  1. Absatz einsBrennbare Flüssigkeiten müssen vor gefahrbringender direkter Sonneneinstrahlung oder sonstiger gefahrenbringender Wärmeeinwirkung geschützt sein. Lagerräume und Lagergebäude dürfen nur dann beheizt werden, wenn dies aus technischen Gründen oder aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist und mit hiefür geeigneten, entsprechend gesicherten Einrichtungen erfolgt. Durch derartige Heizeinrichtungen darf ein eventuell vorhandenes Dampf-Luft-Gemisch nicht entzündet werden können.
  2. Absatz 2In Vorratsräumen, Lagerräumen, Lagergebäuden und Lagerbereichen müssen in Hinblick auf das Lagergut, die Lagermenge, die Lagerart, die Größe des Lagers und die Zahl und die Größe von Abgabeeinrichtungen die erforderlichen Mittel für die Löschhilfe zur Verfügung stehen. Die Feuerlöschmittel und -geräte müssen gut sichtbar, auffallend gekennzeichnet und jederzeit leicht erreichbar sein. Orte, an denen Feuerlöschmittel und -geräte bereitgestellt sind, müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein. Es dürfen nur solche Feuerlöschmittel und -geräte vorhanden sein, deren Prüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch geeignete, fachkundige Personen nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
  3. Absatz 3In Räumen und Bereichen, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert, abgegeben oder umgefüllt werden, sind
    1. Ziffer eins
      sofern nicht Paragraph 32, zur Anwendung gelangt, die Lagerung und Verwendung sonstiger Stoffe und Materialien, durch die Brände, Explosionen oder gefährliche Reaktionen mit den gelagerten brennbaren Flüssigkeiten auf Grund nicht ausreichender Schutzabstände ausgelöst werden können,
    2. Ziffer 2
      das Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer oder Licht und
    3. Ziffer 3
      der Betrieb von Feuerungsanlagen
    verboten. Abweichend von Ziffer 3, ist die gemeinsame Aufstellung von Feuerungsanlagen und zugehörigen Lagerbehältern zulässig, wenn die Lagermenge an Gasölen für Heizzwecke nicht mehr als 5 000 l beträgt und die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen vor gefahrbringender Erwärmung geschützt sind. Auf das Verbot des Rauchens und Hantierens mit offenem Feuer und Licht muss durch entsprechende Anschläge dauerhaft hingewiesen sein.
  4. Absatz 4Lagerräume und Lagergebäude müssen durch versperrbare Türen, Lagerbereiche durch eine mindestens 1,50 m hohe Umzäunung oder Mauer um den Lagerbereich oder die Betriebsanlage gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sein, oder es muss eine in der Wirksamkeit gleichwertige Absicherung vorhanden sein.
  5. Absatz 5Brennbare Flüssigkeiten müssen, soweit Paragraph 33, Absatz eins, oder Paragraph 36, Absatz 2, nicht anderes vorsieht, außerhalb von Arbeits-, Verkaufs- oder Vorratsräumen oberirdisch ausschließlich in Lagerräumen, Sicherheitsschränken, Lagergebäuden oder Lagerbereichen gelagert werden.

Unzulässige Lagerung

Paragraph 31,

Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht gelagert werden

  1. Ziffer eins
    in Ein-, Aus- und Durchgängen, sowie in Ein-, Aus- und Durchfahrten,
  2. Ziffer 2
    in Gängen und Stiegenhäusern,
  3. Ziffer 3
    in Pufferräumen und Schleusen,
  4. Ziffer 4
    in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten beengten Bereichen,
  5. Ziffer 5
    in Schaufenstern und Schaukästen,
  6. Ziffer 6
    auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,
  7. Ziffer 7
    in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen und Aufstellungsräumen für EDV – Großrechner, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
  8. Ziffer 8
    in Sanitätsräumen, Sanitärräumen, Abstellräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen sowie in Räumen, die Arbeitnehmern von Arbeitgebern für Wohnzwecke oder zum Zweck der Nächtigung zur Verfügung gestellt werden,
  9. Ziffer 9
    auf Fluchtwegen und in gesicherten Fluchtbereichen,
  10. Ziffer 10
    im Abstand von jeweils mindestens 2 m allseitig um Notausgänge, Notausstiege, Notstiegen und Notleitern, außer im Inneren von Lagerräumen.

Zusammenlagerung

Paragraph 32,

  1. Absatz einsZusammenlagerungen von brennbaren Flüssigkeiten dürfen nach Maßgabe der folgenden Absätze erfolgen.
  2. Absatz 2Für eine Zusammenlagerung von brennbaren Flüssigkeiten, welche außer der Brennbarkeit weitere Gefahrenmerkmale gemäß CLP-V ausweisen, mit anderen Stoffen oder Gemischen ist für die brennbaren Flüssigkeiten nur die Gefahrenklasse 2.6. (Entzündbarkeit) relevant.
  3. Absatz 3Brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenkategorien dürfen gemäß Paragraph 33, zusammengelagert werden.
  4. Absatz 4Brennbare Flüssigkeiten dürfen mit folgenden anderen Stoffen oder Gemischen zusammengelagert werden:
    1. Ziffer eins
      Stoffe und Gemische, die nicht unter Artikel 3 CLP-V fallen (ungefährliche Stoffe und Gemische),
    2. Ziffer 2
      entzündbare Gase (Gefahrenklasse 2.2 von Anhang römisch eins CLP-V) in Mengen von höchstens 15 kg und Behältergrößen mit einem Füllgewicht von jeweils nicht mehr als 1 kg,
    3. Ziffer 3
      Stoffe und Gemische, die unter Gefahrenklasse 2.3 von Anhang römisch eins CLP-V fallen (Aerosole),
    4. Ziffer 4
      Stoffe und Gemische, die unter die Gefahrenklasse 3.1 Kategorie 1 bis 3, Gefahrenklasse 3.8 Kategorie 1 oder Gefahrenklasse 3.9 Kategorie 1 von Anhang römisch eins CLP-V fallen (Akut toxische Stoffen und Gemische, Stoffe und Gemische mit spezifischer Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition oder spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition), jeweils bis zu einer Menge von 200 l oder 200 kg,
    5. Ziffer 5
      Stoffe und Gemische, die unter die Gefahrenklasse 3.1 Kategorie 4, Gefahrenklasse 3.8 Kategorie 2 oder 3 oder Gefahrenklasse 3.9 Kategorie 2 von Anhang römisch eins CLP-V fallen (Akut toxische Stoffen und Gemische, Stoffe und Gemische mit spezifischer Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition oder spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition),
    6. Ziffer 6
      Stoffe und Gemische, die unter die Gefahrenklassen 3.2, 3.3 und 3.4 von Anhang römisch eins CLP-V fallen (Gefahr der Ätz-/Reizwirkung auf die Haut, der schweren Augenschädigung/Augenreizung oder Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut),
    7. Ziffer 7
      Stoffe und Gemische, die unter die Gefahrenklasse 3.10 von Anhang römisch eins CLP-V fallen (aspirationsgefährliche Stoffe und Gemische),
    8. Ziffer 8
      Stoffe und Gemische, die unter die Gefahrenklasse 4 von Anhang römisch eins CLP-V fallen (gewässergefährdende Stoffe und Gemische),
    9. Ziffer 9
      Stoffe und Gemische mit mehreren gefährlichen Eigenschaften gemäß Ziffer eins bis Ziffer 8, unter Beachtung der Mengenbeschränkungen gemäß Ziffer 2 und Ziffer 4,
  5. Absatz 5Bei der Zusammenlagerung gemäß Absatz 4, gelten hinsichtlich der zulässigen Lagermengen gemäß Paragraph 33, folgende Einschränkungen:
    1. Ziffer eins
      Aerosole gemäß Absatz 4, Ziffer 3, sind brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 gleichzuhalten;
    2. Ziffer 2
      sonstige Flüssigkeiten gemäß Absatz 4, Ziffer eins, mit einem Flammpunkt von mehr als 60° C und höchstens 100° C sind brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 gleichzuhalten.

Oberirdische Lagerung – Lagermengen

Paragraph 33,

  1. Absatz einsIn Räumen und im Freien dürfen brennbare Flüssigkeiten nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle oberirdisch aufbewahrt werden. Die in den jeweiligen Spalten angegebenen Werte sind die zulässigen Höchstmengen für die entsprechende Gefahrenkategorie. Die höchstzulässige Lagermenge für die gesamte Betriebsanlage ergibt sich einerseits aus der Summe der in den Zeilen für die jeweilige Gefahrenkategorie angeführten Höchstmengen, sofern die Zusatzanmerkungen nicht anderes vorsehen, und andererseits aus der Summe der in den Spalten der jeweiligen Gefahrenkategorie angeführten Höchstmengen. Nicht ausgenützte Mengen der jeweiligen Gefahrenkategorie dürfen der je Zeile höchstzulässigen Lagermenge nicht zugeschlagen werden.

 

höchstzulässige Lagermenge in Liter

 

Ort

Gefahrenkategorie

Behälter

 

1

2

3

4

 

je Brandabschnitt in Gebäuden

1. allgemein (auch in Arbeits- Verkaufs- und Vorratsräumen)

0

50 (Summe)

300

ortsbe-wegliche Behälter

5

25 (Summe)

150

2. in Sicherheitsschränken in Arbeits-, Verkaufs- oder Vorratsräumen

50

500

2 500

5 000

3. außerhalb von Sicherheits-schränken, in Arbeits-, Verkaufs- oder Vorratsräumen

bis 500 m2 Grundfläche

0

100

600

1 000

10

50

300

500

über 500 m2 Grundfläche

0

150

900

1 500

15

75

450

750

4. zusätzlich in Arbeits- und Maschinenräumen für Heizungs-anlagen

-

-

1 000

Lager-behälter

in Lagerräumen, Sicherheitsschränken oder Lagergebäuden

5. in Lagerräumen oder in Sicher-heitsschränken außerhalb von Arbeits-, Verkaufs- oder Vorrats-räumen

250

20 000 (Summe)

130 000

Lagerbe-hälter oder orts-bewegliche Behälter

100 000 (Summe) bei Vorliegen einer positiven behörd-lichen Beurteilung zusätzlicher Brand-schutzmaßnahmen

6. in einem Lagergebäude

250

60 000

180 000

390 000

im Freien

7. in Lagerbereichen

250

130 000

260 000

520 000

Lagerbe-hälter oder orts-bewegliche Behälter

8. auf ausreichend dichtem Untergrund, witterungsgeschützt und bei Verhinderung des Auslaufens auf unbefestigten Boden

-

50

750

1 250

ortsbe-wegliche Behälter

  1. Absatz 2Bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1 nach Absatz eins, gilt:
    1. Ziffer eins
      die Behälter müssen bruchfest sein;
    2. Ziffer 2
      bei Lagerung nach den Tabellenzeilen 1 und 3 darf der Nenninhalt der Behälter 2,5 l nicht überschreiten.
  2. Absatz 3Bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 nach Absatz eins, gilt:
    1. Ziffer eins
      die Behälter müssen bei einem Nenninhalt von mehr als 2,5 l bruchfest ausgeführt sein;
    2. Ziffer 2
      bei Lagerung nach den Tabellenzeilen 1 und 3 darf der Nenninhalt der Behälter 2,5 l nicht überschreiten;
    3. Ziffer 3
      bei Lagerung nach der Tabellenzeile 8 dürfen ausschließlich bruchfeste Behälter verwendet werden.
  3. Absatz 4Bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3 nach Absatz eins, gilt:
    1. Ziffer eins
      die Behälter müssen bei einem Nenninhalt von mehr als 2,5 l bruchfest ausgeführt sein;
    2. Ziffer 2
      bei Lagerung nach den Tabellenzeilen 1 und 3 darf der Nenninhalt der Behälter 5 l nicht überschreiten;
    3. Ziffer 3
      bei Lagerung nach der Tabellenzeile 8 dürfen ausschließlich bruchfeste Behälter verwendet werden.
  4. Absatz 5Bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 4 nach Absatz eins, gilt:
    1. Ziffer eins
      die Behälter müssen bei einem Nenninhalt von mehr als 5 l bruchfest ausgeführt sein;
    2. Ziffer 2
      bei Lagerung nach den Tabellenzeilen 1, 3 und 8 darf der Nenninhalt der Behälter 20 l nicht überschreiten;
    3. Ziffer 3
      bei Lagerung nach der Tabellenzeile 8 dürfen ausschließlich bruchfeste Behälter verwendet werden.
  5. Absatz 6Abweichend von Absatz 2, Ziffer eins, müssen Behälter bis zu einem Nenninhalt von 2,5 l in Laboratorien nicht bruchfest sein, sofern sichergestellt ist, dass die Behälter ausschließlich fachkundigen Personen zugänglich sind, und eine schriftliche Betriebsanweisung (Paragraph 14, Absatz 5, ASchG) am Ort der Lagerung vorhanden ist.

Oberirdische Lagerung – Schutzstreifen

Paragraph 34,

  1. Absatz einsBei oberirdischer Lagerung brennbarer Flüssigkeiten müssen um Lagerbereiche Schutzstreifen eingerichtet sein.
  2. Absatz 2Innerhalb der Schutzstreifen ist jegliche weitere Nutzung in Form von Bebauung, Lagerung oder zeitweiligem Abstellen, mit Ausnahme von Betankungs- oder Befüllungsvorgängen, unzulässig; innerbetriebliche Transportwege dürfen in den Schutzstreifen einbezogen sein, wenn sichergestellt ist, dass kein Abstellen von Fahrzeugen oder sonstigen Transportmitteln erfolgt.
  3. Absatz 3Betriebsfremde Flächen dürfen in den Schutzstreifen einbezogen sein; die Aufrechterhaltung des Schutzstreifens muss jedenfalls durch die erforderlichen rechtlichen und technischen Maßnahmen sichergestellt sein.
  4. Absatz 4Schutzstreifen müssen von Stoffen freigehalten sein, die ihrer Art und Menge nach zur Entstehung oder zur Ausbreitung von Bränden führen können.
  5. Absatz 5Schutzstreifen von Lagerbereichen dürfen an zwei Seiten durch öffnungslose Wände oder Wälle (auch Wände angrenzender Gebäude) ersetzt werden. Derartige Wände oder Wälle müssen brandbeständig ausgeführt sein; Breite und Höhe müssen zumindest so bemessen sein, dass die zu schützenden Objekte bei Projektion der Höhe der Lagereinrichtung über die Höhe der Wand zur Gänze abgedeckt werden.

Bemessung der Schutzstreifen

Paragraph 35,

  1. Absatz einsDie Breite der Schutzstreifen muss den folgenden Absätzen entsprechend von der Außenseite der Auffangwanne bemessen sein. Entleerte Behälter für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3, die Reste von brennbaren Flüssigkeiten oder Dämpfe enthalten, gelten hinsichtlich der Bemessung der Schutzstreifenbreite als gefüllt. Die Schutzstreifen mehrerer Lagerbereiche dürfen einander überschneiden.
  2. Absatz 2Bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 müssen folgende Schutzstreifen eingehalten sein:
    1. Ziffer eins
      bei bis zu 1 000 l: 5 m,
    2. Ziffer 2
      bei mehr als 1 000 l bis zu 10 000 l: von 5 m auf 10 m ansteigend,
    3. Ziffer 3
      bei mehr als 10 000 l bis zu 100 000 l: von 10 m auf 30 m ansteigend,
    4. Ziffer 4
      bei mehr als 100 000 l: 30 m.
  3. Absatz 3Bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 müssen folgende Schutzstreifen eingehalten sein:
    1. Ziffer eins
      bei bis zu 40 000 l: 3 m,
    2. Ziffer 2
      bei über 40 000 l: 5 m.
  4. Absatz 4Bei gemeinsamer Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2 und 3 mit solchen der Gefahrenkategorie 4 muss die Breite des Schutzstreifens nach der Menge an brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2 und 3 bemessen sein.

6. Abschnitt
Tankstellen

Tankstellen – grundlegende Anforderungen

Paragraph 36,

  1. Absatz einsKraftstoffe für Kraftfahrzeuge und Gasöle zu Heizzwecken dürfen für die Abgabe an Zapfsäulen in Tankstellen, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, nur in unterirdischen Lagerbehältern oder in Behältern von Kleinzapfgeräten gelagert werden.
  2. Absatz 2Gasöle dürfen in Tankstellen in oberirdischen Lagerbehältern
    1. Ziffer eins
      im Freien bis zu einer Menge von 50 000 l und zusätzlich
    2. Ziffer 2
      in Lagerräumen bis zu einer Menge von 5 000 l
    gelagert werden.
  3. Absatz 3Ottokraftstoffe dürfen oberirdisch nur in Betriebstankstellen in direkt an Zapfsäulen bzw. Zapfgeräte angeschlossenen explosionsdruckstoßfest ausgeführten Behältern mit einem Rauminhalt von höchstens 1 000 l gelagert werden (Kompaktanlagen).
  4. Absatz 4Die Lagerung von Ottokraftstoffen und Gasölen zu Heizzwecken in benachbarten Kammern von Lagerbehältern in Tankstellen ist unzulässig.
  5. Absatz 5Tankstellen und Tankstellen für gasförmige Kraftstoffe (Flüssiggas, Erdgas) dürfen gemeinsam betrieben werden.
  6. Absatz 6In Tankstellen ist in folgenden Bereichen das Rauchen, Hantieren mit Feuer oder offenem Licht unzulässig:
    1. Ziffer eins
      in explosionsgefährdeten Bereichen,
    2. Ziffer 2
      in Wirkbereichen von Abgabeeinrichtungen,
    3. Ziffer 3
      in Wirkbereichen der Befüllung der Lagerbehälter,
    4. Ziffer 4
      in einem Bereich von 2 m um Dom- und Füllschächte oder Füllschränke von unterirdischen Lagerbehältern.
    Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge muss auf diese Verbote, auf das Verbot des Betankens bei laufendem Motor und eingeschalteter Fremdheizung sowie auf das Verbot der Abgabe von Kraftstoff in ungeeignete Behälter hingewiesen sein. Die Hinweise müssen vom Betankungsplatz deutlich sichtbar sein.
  7. Absatz 7Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge müssen Informationen über die gefahrenrelevanten Eigenschaften des abgegebenen Kraftstoffs und das erforderliche Verhalten im Gefahrenfall angebracht sein.
  8. Absatz 8Außerhalb der Betriebszeiten dürfen die Lagerbehälter der Tankstelle nicht befüllt werden.
  9. Absatz 9Die Abgabe von Kraftstoffen an Kraftfahrzeuge darf nur über Abgabeeinrichtungen an Tankstellen erfolgen. Die Betankung direkt aus Tankfahrzeugen ist innerhalb von Betriebsanlagen oder Arbeitsstätten nicht zulässig.

Sicherheitseinrichtungen an Tankstellen

Paragraph 37,

  1. Absatz einsDie Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten aus Lagerbehältern über Abgabeeinrichtungen ist nur dann zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Tätigkeit von einer für die Tankstelle verantwortlichen Person vorgenommen wird oder
    2. Ziffer 2
      im Fall der Selbstbedienung eine verantwortliche Person im Tankstellenbereich anwesend ist, die die Betankungsvorgänge mittels Sichtverbindung oder Videoüberwachung beaufsichtigt,
    3. Ziffer 3
      es sich um Betriebstankstellen handelt oder
    4. Ziffer 4
      die Anforderungen des Paragraph 42, erfüllt sind.
  2. Absatz 2Tankstellen müssen bei Dunkelheit so beleuchtet sein, dass die ordnungsgemäße Bedienung der Abgabeeinrichtungen möglich ist. Es muss dafür gesorgt sein, dass bei Ausfall der Beleuchtung die Stromzufuhr zu den Pumpenmotoren der Zapfsäulen allpolig unterbrochen wird und ein selbsttätiges Wiedereinschalten der Pumpenmotoren verhindert wird.
  3. Absatz 3Pumpenmotoren müssen im Gefahrenfall von einem sicheren, leicht erreichbaren Ort mit einem als solchem deutlich gekennzeichneten Notschalter allpolig abschaltbar sein; dieser Schalter darf nur dann auch als Betriebsschalter verwendet werden, wenn er nach seiner Bauart hiefür geeignet ist.
  4. Absatz 4Alle Teile der Tankstelle, wie Lagerbehälter, Pumpen, Rohrleitungen und Zapfsäulen, und alle Teile der Zapfsäule müssen untereinander elektrisch leitend so verbunden sein, dass elektrostatische Aufladungen sicher abgeleitet werden.

Abgabeeinrichtungen – grundlegende Anforderungen

Paragraph 38,

  1. Absatz einsAbgabeeinrichtungen dürfen, soweit Paragraph 39, Absatz 3, nicht anderes bestimmt, nur an gut durchlüfteten Orten im Freien aufgestellt werden.
  2. Absatz 2Der Wirkbereich um Abgabeeinrichtungen umfasst die betriebsmäßig vom Betankungsschlauch vom Bodenniveau bis in mindestens 0,8 m Höhe horizontal bestrichene Distanz zuzüglich 1 m.
  3. Absatz 3Zwischen Abgabeeinrichtungen für Ottokraftstoffe und
    1. Ziffer eins
      Öffnungen von Gebäuden aus Bauprodukten, die keinen Beitrag zu einem Brand leisten können, muss ein Abstand von mindestens 5 m,
    2. Ziffer 2
      Türöffnungen in Gebäuden gemäß Ziffer eins,, die der einzige Fluchtweg aus dem Gebäude sind, muss ein Abstand von mindestens 8 m,
    3. Ziffer 3
      Öffnungen zu tiefer gelegenen Bereichen, wie Räumen, Kellern, Gruben und Schächten, durch die Dampf-Luft-Gemische hindurchtreten können, muss ein Abstand von mindestens 8 m,
    4. Ziffer 4
      Gebäuden aus Bauprodukten, die einen Beitrag zu einem Brand leisten können, muss ein Abstand von mindestens 8 m
    eingehalten werden.
  4. Absatz 4Stehen für die Einhaltung der Mindestabstände nach Absatz 3, keine ausreichend großen Flächen zur Verfügung, so hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen zuzulassen, dass die Abstände höchstens an zwei Seiten durch Wände ersetzt werden, wenn diese den gleichen Schutz bieten, wie er durch die Abstände nach Absatz 3, gegeben wäre.

Abgabeeinrichtungen

Paragraph 39,

  1. Absatz einsIm Wirkbereich um Abgabeeinrichtungen für Ottokraftstoffe dürfen keine ortsfesten Zündquellen vorhanden sein. Dies gilt nicht, wenn durch andere Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass zündfähige Dampf-Luft-Gemische nicht entstehen oder nicht zu Zündquellen in diesem Bereich, wie Mess- und Steuereinrichtungen, gelangen können.
  2. Absatz 2Die Wirkbereiche um Abgabeeinrichtungen für Gase (Flüssiggas, Erdgas) dürfen sich mit den Wirkbereichen der Abgabeeinrichtungen für brennbare Flüssigkeiten überschneiden; sonstige Einrichtungen zur Lagerung von Gasen (zB Lagerbehälter, Domschächte) dürfen nur außerhalb der Wirkbereiche der Abgabeeinrichtungen von Ottokraftstoff und Gasölen aufgestellt werden.
  3. Absatz 3Abgabeeinrichtungen für Gasöle als Betriebsmittel für Kraftfahrzeuge oder zu Heizzwecken dürfen innerhalb von Räumen unter folgenden Voraussetzungen aufgestellt werden:
    1. Ziffer eins
      der Aufstellbereich muss gut durchlüftet sein;
    2. Ziffer 2
      es müssen ausreichende Abstände von Fluchtwegen eingehalten werden,
    3. Ziffer 3
      es muss ein ausreichender Schutz gegen Beschädigung vorgesehen sein,
    4. Ziffer 4
      das Gebäude, in dem sich die Abgabeeinrichtung befindet, muss aus Bauprodukten bestehen, die keinen Beitrag zu einem Brand leisten können.

Zapfsäulen und Zapfgeräte

Paragraph 40,

  1. Absatz einsZapfsäulen und Zapfgeräte müssen gegen Beschädigung durch Anfahren geschützt sein (zB durch eine Umwehrung, durch die Anordnung eines Sockels für die Zapfsäulenaufstellung). Ein ausreichender Schutz einer Zapfsäule gegen Beschädigung durch Anfahren ist jedenfalls durch eine Ausführung gegeben, bei der dieser Anfahrschutz mindestens in einer Höhe von 12 cm über dem Boden und mindestens in einem horizontalen Abstand von 30 cm um die Zapfsäule wirksam ist.
  2. Absatz 2Um Zapfsäulen muss in einem Umkreis von mindestens 80 cm jener Bereich ungehindert zugänglich sein, der für Kontroll-, Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Zapfsäule erforderlich ist.
  3. Absatz 3Um Zapfsäulen muss eine Betankungsfläche ausgeführt sein, die mindestens das Ausmaß des Wirkbereiches aufweisen muss. Die Betankungsfläche muss befestigt, ausreichend dicht und beständig gegen die abgegebenen brennbaren Flüssigkeiten hergestellt sein.
  4. Absatz 4       Sind Zapfsäulen unmittelbar neben einer unbefestigten Fläche oder allgemein genützten Flächen, wie zB Verkehrsflächen, aufgestellt, muss an der Begrenzung zu diesen Flächen eine ausreichend dichte Wand (zB Mauer, Glaswand, Blechwand) in einer Höhe von mindestens 1 m und einer Länge im Ausmaß der Länge des Zapfschlauches vorhanden sein.
  5. Absatz 5Zapfgeräte (ausgenommen Kleinzapfgeräte) dürfen nur bei Betriebstankstellen verwendet werden.
  6. Absatz 6Kleinzapfgeräte müssen so aufgestellt oder so gesichert sein, dass sie nicht umstürzen, abrollen oder von Kraftfahrzeugen angefahren werden können. Kleinzapfgeräte müssen außerhalb der Betriebszeiten einer Tankstelle dem Zugriff betriebsfremder Personen entzogen oder so gesichert sein, dass sie nicht umgeworfen werden können oder aus ihnen brennbare Flüssigkeiten entnommen werden können; Messeinrichtungen von Kleinzapfgeräten müssen außerhalb von Betankungsvorgängen entleert sein.

Zapfschläuche und Zapfventile

Paragraph 41,

  1. Absatz einsZapfschläuche müssen mit einer Sicherung ausgestattet sein, die bei einem Abriss des Zapfschlauches selbsttätig das an der Zapfsäule verbleibende Ende der Abrissstelle verschließt.
  2. Absatz 2Zapfschläuche von Zapfsäulen und Zapfgeräten müssen am Schlauchauslauf mit einem geeigneten Zapfventil ausgerüstet sein. Zapfschläuche müssen eine für das ordnungsgemäße Abfüllen der brennbaren Flüssigkeit erforderliche Länge aufweisen, sie dürfen jedoch nicht länger als 6 m, Zapfschläuche zum Abfüllen von Gasölen nicht länger als 10 m, sein. Zapfschläuche müssen so ausgeführt sein, dass elektrostatische Aufladungen gefahrlos abgeleitet werden.
  3. Absatz 3Zapfventile an Zapfsäulen und Zapfgeräten von Tankstellen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Zapfventile dürfen nur dann in geöffneter Stellung feststellbar sein, wenn sich das in den zu füllenden Behälter eingehängte Zapfventil vor der vollständigen Füllung des zu füllenden Behälters selbsttätig schließt;
    2. Ziffer 2
      Zapfventile müssen selbsttätig so schließen, dass sie bei vollständiger Füllung des zu befüllenden Behälters oder bei Herausfallen des Zapfventils aus der Behälteröffnung den Flüssigkeitsstrom selbsttätig unterbrechen;
    3. Ziffer 3
      selbsttätig schließende Zapfventile müssen so beschaffen sein, dass sie während des Füllvorganges aus der Öffnung des zu füllenden Behälters nicht herausgleiten und durch den beim Schließen des Zapfventils entstehenden Stoß nicht aus der Öffnung des Behälters gedrückt werden; das selbsttätige Schließen des Zapfventils muss bei jeder Rastenstellung des Füllhebels gewährleistet sein, wobei das Zapfventil schon beim geringsten eingestellten Volumenstrom selbsttätig schließen muss;
    4. Ziffer 4
      selbsttätig schließende Zapfventile müssen durch eine Kugelkippsicherung oder eine gleichwertige Sicherung so gesichert sein, dass bei betätigtem Füllhebel das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten nur bei annähernd waagrechter Haltung des Zapfventils und gegen den Boden weisender Auslauföffnung des Zapfventils möglich ist.
  4. Absatz 4Bei Selbstbedienung durch Kunden muss an jeder Zapfsäule oder in unmittelbarer Nähe jeder Zapfsäule eine leicht verständliche Bedienungsanleitung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.

Tankstellen ohne Anwesenheit einer verantwortlichen Aufsichtsperson

Paragraph 42,

  1. Absatz einsDas Betanken durch Kunden ohne eine verantwortliche Aufsichtsperson ist an öffentlichen Tankstellen zulässig, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die Betankungsfläche der für den Betrieb ohne eine verantwortliche Aufsichtsperson vorgesehenen Zapfsäule muss mit einer Videoüberwachung zu einer ständig besetzten Stelle ausgestattet sein; mindestens folgende Anforderungen müssen erfüllt sein:
      1. Litera a
        jede Zapfinsel muss videoüberwacht sein;
      2. Litera b
        alle Betankungsvorgänge müssen an eine während der Betriebszeiten der Tankstelle besetzte Überwachungsstelle übertragen werden, die im Bedarfsfall jeden Betankungsvorgang sofort unterbrechen kann;
      3. Litera c
        die in der Tankstelle befindliche Videoüberwachungsanlage muss so ausgeführt sein, dass bei nicht zu Stande kommen oder bei Ausfall der Bildübertragung zur ständig besetzten Stelle kein Kraftstoff abgegeben werden kann oder der Betankungsvorgang sofort automatisch unterbrochen wird;
      4. Litera d
        die Aufschaltung der Videoüberwachung zur ständig besetzten Stelle muss spätestens dann erfolgen, wenn Personen oder Kraftfahrzeuge den jeweiligen Zapfsäulenbereich betreten oder befahren;
    2. Ziffer 2
      die Tankstelle darf nicht in Gebäuden mit bewohnten oder dem ständigen Aufenthalt von Personen dienenden Räumen liegen;
    3. Ziffer 3
      die Betankungsfläche der für den Betrieb ohne eine verantwortliche Aufsichtsperson vorgesehenen Zapfsäule muss mit einer Entwässerungseinrichtung über eine Abscheideanlage ausgestattet sein, die ein Rückhaltevolumen zumindest im Ausmaß der größtmöglichen Abgabemenge aufweist;
    4. Ziffer 4
      im Nahbereich der Zapfsäulen muss eine Gegensprechanlage angebracht sein, wobei durch Drücken eines Tasters eine Sprechverbindung zu einer ständig besetzten Stelle hergestellt werden muss;
    5. Ziffer 5
      im Nahbereich der Zapfsäulen muss ein deutlich gekennzeichneter Notschalter zur Abschaltung sämtlicher Pumpenmotoren im Gefahrenfall vorhanden sein;
    6. Ziffer 6
      die Zapfsäulen dürfen nur im Saugbetrieb betrieben werden; der Betrieb von Druckpumpen vom Lagerbehälter zur Zapfsäule ist unzulässig;
    7. Ziffer 7
      die Zapfsäule muss den Pumpenmotor spätestens fünf Minuten nach Beginn der Treibstoffabgabe automatisch abschalten; auf die Zeitbegrenzung muss deutlich hingewiesen sein;
    8. Ziffer 8
      bei jeder Zapfsäule für den Betrieb ohne verantwortliche Aufsichtsperson muss eine deutlich sichtbare und leicht verständliche Bedienungsanleitung angebracht sein, der die richtige Bedienung der Zapfsäule zu entnehmen ist.
  2. Absatz 2Zapfsäulen an öffentlichen Tankstellen, die zur ausschließlichen Abgabe von Gasölen als Betriebsmittel für Kraftfahrzeuge der Kraftfahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3 gemäß dem Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2015,), dienen und die für eine Höchstabgabemenge von mehr als 100 l pro Minute ausgelegt sind, müssen die Anforderungen des Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3,, Ziffer 5,, Ziffer 6 und Ziffer 8, erfüllen. Bei Überschreiten des höchsten Rückhaltevolumens im Sinne von Absatz eins, Ziffer 3, muss die Zapfsäulenpumpe automatisch abschalten.
  3. Absatz 3Öffentliche Tankstellen zur ausschließlichen Abgabe von Gasölen als Betriebsmittel für Kraftfahrzeuge mit Zapfsäulen mit einer Höchstabgabemenge von 40 l pro Minute müssen die Anforderungen des Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 5 bis Ziffer 8, erfüllen.
  4. Absatz 4Tankstellen ohne Anwesenheit einer verantwortlichen Aufsichtsperson müssen mindestens dreimal wöchentlich durch augenscheinliche Kontrollen auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden; bei Vorhandensein einer automatischen Überwachung der Sicherheitseinrichtungen der Zapfsäulen, einer automatischer Übertragung des Ansprechens des Leckanzeigesystems an eine ständig besetzte Stelle und einer Videoüberwachung der gesamten Betriebsfläche müssen die augenscheinlichen Kontrollen mindestens einmal wöchentlich durchgeführt werden.

7. Abschnitt
Füllstellen

Füllstellen – allgemeine Anforderungen

Paragraph 43,

  1. Absatz einsDie Befüllung von fest verbundenen Tanks, Aufsetztanks oder Tankcontainern auf Kraftfahrzeugen darf nur über Füllstellen erfolgen. Die Befüllung direkt aus anderen Tankfahrzeugen ist innerhalb von Betriebsanlagen oder Arbeitsstätten nicht zulässig.
  2. Absatz 2In Bereichen, in denen eine Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten nicht zulässig ist, dürfen keine Füllstellen eingerichtet werden.
  3. Absatz 3Füllstellen müssen wie folgt ausgestattet und betrieben werden:
    1. Ziffer eins
      an Füllstellen müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die eine Überfüllung der mit der Füllstelle verbundenen Behälter verhindert werden kann;
    2. Ziffer 2
      vor der Befüllung muss der Flüssigkeitsstand im zu befüllenden Behälter ermittelt und die Menge festgelegt werden, die aufgenommen werden kann;
    3. Ziffer 3
      Füllstellen müssen während des Befüll- oder des Entleervorganges beaufsichtigt werden;
    4. Ziffer 4
      Füllstellen müssen gegen mechanische Einwirkungen von außen oder einem Anfahren der Füllstellen durch Fahrzeuge durch geeignete Maßnahmen, wie Anbringung eines Anfahrschutzes oder Errichtung von Abschrankungen, geschützt sein;
    5. Ziffer 5
      Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 in Gebäuden müssen in einem eigenen Brandabschnitt angeordnet sein; das ist nicht notwendig, wenn die Füllstelle Bestandteil einer verfahrenstechnischen Anlage ist und dies in einem Brandschutzkonzept berücksichtigt ist.
  4. Absatz 4Füllanschlüsse an Füllstellen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      im Nahbereich der Füllanschlüsse müssen die erforderlichen Anschlüsse für eine Überfüllsicherung angeordnet sein;
    2. Ziffer 2
      auf die Funktionsweise der Überfüllsicherung muss deutlich sichtbar hingewiesen sein;
    3. Ziffer 3
      liegt ein Füllanschluss unter dem Niveau des höchstmöglichen Flüssigkeitsspiegels im angeschlossenen Behälter, so muss die angeschlossene Leitung mit einem Rückschlagventil ausgestattet sein.

Füllstellen für Transportfahrzeuge und ortsbewegliche Behälter (Füllanlagen)

Paragraph 44,

  1. Absatz einsFüllanlagen müssen den Anforderungen des Paragraph 39, Absatz eins, und 2, des Paragraph 43, Absatz 3, und 4 sowie den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.
  2. Absatz 2Die Überfüllung der mittels der Füllanlage zu befüllenden Transportfahrzeuge und ortsbeweglichen Behälter muss zuverlässig verhindert werden; dies ist jedenfalls dann erfüllt, wenn
    1. Ziffer eins
      bei Befüllung im geschlossenen System der Befüllvorgang durch eine Überfüllsicherung selbsttätig beendet wird und
    2. Ziffer 2
      während der Befüllung die Betriebsbereitschaft einer Überfüllsicherung optisch angezeigt wird oder
    3. Ziffer 3
      bei Befüllung über offenen Dom eine Schnellschlusseinrichtung ohne Selbsthaltung vorhanden ist oder
    4. Ziffer 4
      bei ausschließlicher Befüllung ortsbeweglicher Behälter
      1. Litera a
        der Füllvorgang durch volumen- oder gewichtsabhängige Steuerung selbsttätig beendet wird oder
      2. Litera b
        die Befüllung der Behälter über ein selbsttätig schließendes Zapfventil erfolgt.
  3. Absatz 3Füllanlagen für Transportfahrzeuge müssen mit einer als Auffangeinrichtung ausgebildeten Abstellfläche so ausgestattet sein, dass auslaufende brennbare Flüssigkeiten erkannt und beseitigt werden können und nicht in ein oberirdisches Gewässer, eine hiefür nicht geeignete Abwasseranlage oder in das Erdreich gelangen können. Die Abstellfläche muss jedenfalls das Ausmaß des Wirkbereiches betragen, der über die waagrechte Verbindung zwischen den Anschlüssen am Fahrzeug und dem Lagerbehälter zuzüglich 2,5 m nach allen Seiten bemessen sein muss. Die hiefür vorgesehenen Boden- und Auffangflächen müssen ausreichend dicht und beständig gegen die umzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten sowie gegen die zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen sein. Sie müssen so geneigt sein, dass sich ausfließende brennbare Flüssigkeiten nicht auf Manipulationsflächen, Flucht- oder Verkehrswegen ansammeln können.
  4. Absatz 4Das nach Absatz 3, erforderliche Auffangvolumen muss für jene Menge bemessen sein, die dem höchsten Förderstrom der Füllanlage von fünf Minuten Dauer entspricht; das Auffangvolumen darf verringert werden, wenn Schnellschlusseinrichtungen ohne Selbsthaltung oder Überfüllsicherungen oder Überlaufsicherungen am Füllanschluss vorhanden sind.
  5. Absatz 5An Füllanlagen muss der Volumenstrom im Gefahrenfall unverzüglich stillgesetzt werden können.
  6. Absatz 6Bei Füllanlagen in Räumen müssen die beim Abfüllen entstehenden Dämpfe möglichst nahe der Entstehungsstelle abgesaugt und gefahrlos ins Freie abgeleitet werden. Der Betrieb der Füllanlage darf nur möglich sein, wenn die Absaugung wirksam ist. Die Absaugung muss nach Ende des Abfüllvorganges mindestens 15 Minuten in Betrieb bleiben.

Füllstellen an Tankstellen

Paragraph 45,

  1. Absatz einsFüllstellen an Tankstellen müssen den Anforderungen des Paragraph 39, Absatz eins und 2, des Paragraph 43, Absatz 3 und 4, des Paragraph 44, Absatz 3, sowie den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.
  2. Absatz 2Im Bereich von Füllstellen an Tankstellen muss eine Abstellfläche für Tankfahrzeuge eingerichtet sein. Die Abstellfläche muss mindestens den Wirkbereich zuzüglich einer Ablauf- oder Staufläche bis zur Abtrennung von anderen Flächen durch Gefälle und Rinnen oder Aufkantungen umfassen.
  3. Absatz 3Die Einrichtungen der Füllstelle (Füllschränke und Füllschächte) müssen ausreichend dicht und beständig gegen die umzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten ausgeführt sein sowie für die zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen geeignet sein.
  4. Absatz 4Füllstellen für Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge und Gasöle zu Heizzwecken müssen als konstruktiv getrennte Einrichtungen ausgeführt sein.
  5. Absatz 5Am Füllanschluss eines mittels Gaspendelverfahrens zu befüllenden Behälters muss durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift darauf hingewiesen sein, dass die Befüllung nur unter Anwendung dieses Verfahrens erfolgen darf.

Füll- und Betankungsvorgänge auf Eisenbahnanlagen

Paragraph 46,

Bei Füll- und Betankungsvorgängen auf Eisenbahnanlagen müssen folgende Mindeststandards eingehalten werden:

  1. Ziffer eins
    Die Füll- und Betankungsvorgänge müssen ehestmöglich abgeschlossen werden;
  2. Ziffer 2
    bei Füll- und Betankungsvorgängen müssen die beteiligten Fahrzeuge gegen Bewegen und Entrollen gesichert sein;
  3. Ziffer 3
    Rauchen und Hantieren mit Feuer oder offenem Licht im Bereich der Füll- und Betankungsstellen sind verboten, ein Füll- oder Betankungsvorgang ist nur bei ausreichendem Licht zulässig;
  4. Ziffer 4
    der Füll- und Betankungsvorgang muss ständig überwacht werden; bei einer notwendigen Unterbrechung von Füll- oder Betankungsvorgängen müssen die beteiligten Behälter bzw. Anschlüsse unverzüglich sicher verschlossen oder in einen transportfähigen Zustand versetzt werden;
  5. Ziffer 5
    zwischen Schienenfahrzeugen und Transportfahrzeugen oder ortsbeweglichen Behältern muss bei Füll- und Betankungsvorgängen ein Potenzialausgleich hergestellt sein;
  6. Ziffer 6
    Füll- und Betankungsvorgänge dürfen nur bei ausgeschalteter Oberleitung erfolgen; ausgenommen hiervon ist die Betankung von Schienenfahrzeugen mit Gasöl.

8. Abschnitt
Verkaufsräume und Vorratsräume

Paragraph 47,

  1. Absatz einsVerkaufsräume, in denen brennbare Flüssigkeiten zum Verkauf angeboten werden und Vorratsräume, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert oder zum Verkauf vorrätig gehalten werden, müssen gegenüber betriebsfremden Gebäudeteilen als eigener Brandabschnitt ausgebildet sein; dies ist nicht erforderlich, wenn brennbare Flüssigkeiten bis zu den in Ziffer eins, der Tabelle zu Paragraph 33, Absatz eins, genannten Mengen zum Verkauf angeboten, gelagert oder zum Verkauf vorrätig gehalten werden.
  2. Absatz 2Das Abfüllen und Umfüllen brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2 und 3 ist in Verkaufs- und Vorratsräumen unzulässig. Das gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für das Abfüllen und Umfüllen in geringfügigen Mengen in Vorratsräumen, wenn dadurch keine Gefährdung von Personen zu erwarten ist oder
    2. Ziffer 2
      wenn geschlossene Systeme ohne betriebsmäßiges Offenhalten von Behältern oder Rohrleitungen verwendet werden.
  3. Absatz 3Für Regale für brennbare Flüssigkeiten in Verkaufsräumen und in Vorratsräumen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Regale für brennbare Flüssigkeiten in Verkaufsstätten und in Vorratsräumen müssen aus nichtbrennbaren oder schwer entflammbaren Werkstoffen hergestellt sein;
    2. Ziffer 2
      von leicht brennbaren anderen Materialien (zB Holzwolle oder losem Papier) muss ein Mindestabstand von 2 m eingehalten werden;
    3. Ziffer 3
      in Regalfächern für brennbare Flüssigkeiten dürfen zusätzlich nur unverpackte nichtbrennbare Waren gelagert werden.
  4. Absatz 4In Verkaufsräumen zur freien Entnahme durch Kunden bereitgehaltene Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten müssen bei einem Volumen von mehr als 0, 25 l bruchfest sein.

9. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Paragraph 48,

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 49,

  1. Absatz einsFür bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, für Eisenbahnanlagen, mit deren Bau vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde, und vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte Rohrleitungsanlagen gilt diese Verordnung mit folgenden Abweichungen und Ausnahmen:
    1. Ziffer eins
      folgende Bestimmungen gelten nicht: Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 5, bis 7, Absatz 6, Ziffer eins bis Ziffer 3, sowie Ziffer 5 und Ziffer 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 5,, Ziffer 7 und Ziffer 9,, Paragraph 10, Absatz eins, und 2, die Paragraphen 11, bis 21, Paragraph 25,, die Paragraphen 34, bis 36, die Paragraphen 38, bis 41, Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 5,, Paragraph 44, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4 und Absatz 6, letzter Satz, sowie die Paragraphen 45 und 47 Absatz eins,
    2. Ziffer 2
      Lagerbehälter müssen in Abhängigkeit von ihrem Herstellungsjahr dem Paragraph 6, Absatz 4 bis zu folgenden Terminen entsprechen:
      1. Litera a
        Herstellung vor 1985: Entsprechung bis 31.12. 2025,
      2. Litera b
        Herstellung 1986 bis 1990: Entsprechung bis 31.12. 2030,
      3. Litera c
        Herstellung 1991 bis 1995: Entsprechung bis 31.12. 2035,
      4. Litera d
        Herstellung nach1995: Entsprechung bis 31.12.2040.
    3. Ziffer 3
      Rohrleitungen müssen dem Paragraph 10, Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen; keiner Anpassung bedürfen Rohrleitungen in Überschubrohren für Gasöle zur Versorgung von Heizungsanlagen.
  2. Absatz 2Als arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschrift gelten für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen, die Paragraph 3,, Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer eins bis 4, Absatz 6, Ziffer 4,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 12,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraphen 24,, 26 und 27, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraphen 29 bis 33, Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer eins bis 4, Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 44, Absatz 2 und Absatz 6, mit Ausnahme des letzten Satzes sowie Paragraph 47, Absatz 2 bis 4. Wird jedoch eine solche Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle nach Inkrafttreten dieser Verordnung geändert, ist die Änderung entsprechend den in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Bestimmungen vorzunehmen.
  3. Absatz 3Als Vorschrift nach dem Apothekengesetz gilt Absatz 2, für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Apotheken sinngemäß.
  4. Absatz 4Sofern in Bescheiden auf gefährliche Eigenschaften nach den Gefahrenklassen nach Paragraph 5, der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2005,, Bezug genommen wird, entsprechen diese Gefahrenklassen den Gefahrenkategorien nach dieser Verordnung gemäß nachstehender Aufzählung:
    1. Ziffer eins
      leicht entzündliche brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins entsprechen leicht entzündbaren brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2
    2. Ziffer 2
      entzündliche brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch II entsprechen entzündbaren brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3
    3. Ziffer 3
      schwer entzündliche brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch III sowie Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 60° C bis höchstens 100° C entsprechen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4.

Inkrafttreten

Paragraph 50,

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Außerkrafttreten

Paragraph 51,

Gemäß Paragraph 125, Absatz 7, ASchG wird festgestellt, dass mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, soweit Paragraph 49, Absatz eins, bis 3 nicht anderes bestimmt, die gemäß Paragraph 122, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2005,, außer Kraft tritt.

Notifikation

Paragraph 52,

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 Sitzung 1, notifiziert (Notifikationsnummer xxxx/xxx/x).