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Einbringende Stelle: |
BMDW |
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Vorhabensart: |
Verordnung |
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Laufendes Finanzjahr: |
2018 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2018 |
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Die Richtlinie 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, Amtsblatt Nummer L 313 vom 28.11.2015 Seite 1, in Folge: MCPD, war bis 19. Dezember 2017 umzusetzen.
Zur Verwaltungsvereinfachung werden die national bereits bestehenden Regelungen der Feuerungsanlagen-Verordnung (FAV) zur Emissionsbegrenzung von Feuerungsanlagen, die weitgehend einen höheren Standard haben als die in Rede stehende Richtlinie, bei der Umsetzung der Richtlinie unter möglichstem Erhalt des nationalen Standards berücksichtigt und als Feuerungsanlagen-Verordnung 2018 neu erlassen. Die Struktur wird der MCPD angepasst. Der Geltungsbereich reicht durch die Einbeziehung der bestehenden FAV über den der MCPD hinaus.
Erhalt des Umweltstandards im Hinblick auf die Schadstoffemissionen aus Feuerungsanlagen in die Luft.
Verwaltungsvereinfachung durch die Schaffung einer einheitlichen Regelung (und Hintanhaltung einer Rechtszersplitterung).
Vermeidung eines im Fall der Nichtumsetzung der MCPD von der Europäischen Kommission angestrengten Vertragsverletzungsverfahrens.
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Zusammenführung der Bestimmungen der MCPD und der bestehenden Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,, in Form der Neuerlassung der Feuerungsanlagenverordnung als Feuerungsanlagenverordnung 2018.
Die Anzahl der betroffenen Unternehmen ist mit ca. 4.000 abzuschätzen. Das entspricht durchschnittlich rund 660 erforderlichen Eintragungen pro Jahr in die Registrierungsdatenbank für neue und bestehende Feuerungen für die Dauer von sechs Jahren (2018 – 2023), sodann in geringer Zahl nur noch für neue Feuerungsanlagen. Die jeweilige Eintragung erfordert einen Zeitaufwand von durchschnittlich ca. 3 Stunden (Information der Mitarbeiter über den Umgang mit der Datenbank und tatsächlicher Eintragungsvorgang). Das WFA-Tool gibt einen Kostensatz für Verwaltungskosten für Unternehmen in Höhe von 42 Euro pro Stunde vor.
Weitere nennenswerte Kosten (z. B. Anpassung an Emissionsgrenzwerte) fallen nicht an, da der nationale Standard bereits großteils strenger ist als die Forderungen der MCPD.
Die Wesentlichkeitskriterien sind daher nicht erfüllt.
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Die umzusetzende Richtlinie 2015/2193/EU sieht die Einrichtung eines Registers verpflichtend vor. Dafür soll das bestehende EDM (Elektronisches Datenmanagement des Bundes) genützt werden, welches zu diesem Zweck erweitert wird.
Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme
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Maßnahme |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
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Zusatzkosten für die Ergänzung des EDM (Programmierung einmalig) und jährliche Betreuung des Registers |
137.100 |
42.300 |
43.600 |
44.900 |
46.300 |
Die Datenverwaltung der Registrierung erfolgt über das beim BMNT geführte „Elektronische Datenmanagement (EDM)“ des Bundes, wodurch eine Synergie mit anderen derartigen Anwendungen gegeben ist. Die unionsrechtlichen Anpassungsfristen an die MCPD-Grenzwerte sind teilweise länger als bereits national vorgesehen. Lediglich durch die Einbeziehung von Anlagen, die bisher nicht von der FAV erfasst waren (Motoren und Gasturbinen) ergibt sich eine neue generelle Regelung, wobei die bisher durch Genehmigungsbescheide festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht davon abweichend waren, da sie sich am Stand der Technik orientierten.
Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, Amtsblatt Nummer L 313 vom 28.11.2015 Seite 1.
Keine
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 12047162).