Erläuterungen Allgemeiner Teil

Die vorgeschlagene Feuerungsanlagen-Verordnung 2018 – FAV 2018 dient der Umsetzung der Richtlinie 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, Amtsblatt Nummer L 313 vom 28.11.2015 Seite 1, in Folge: MCPD.

Um eine Zersplitterung der Regelungen betreffend Feuerungsanlagen im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts hintanzuhalten, soll in der geplanten FAV 2018 auch die bestehende Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,, berücksichtigt und auf diesem Weg eine einheitliche Verordnung geschaffen werden. Bei der Gestaltung der FAV 2018 wurde auf eine möglichst gute Abstimmung mit den einschlägigen kesselrechtlichen Regelungen geachtet.

Wie alle anderen auf den Paragraph 82, Absatz eins, GewO 1994 gestützten Verordnungen dient auch die FAV 2018 der Verwaltungsvereinfachung, indem für die überwiegende Anzahl von für gewerbliche Betriebsanlagen relevanten Feuerungsanlagen eine spezifizierte Regelung geschaffen wird und daher in vielen Fällen die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten, Prüfvorschriften etc. nicht mehr individuell im jeweiligen Einzelverfahren erfolgen muss. Rechtssicherheit und einheitlicher Vollzug sind auf diese Weise gewährleistet.

Regelungsgegenstand der FAV 2018 sind Feuerungsanlagen in gewerblichen Betriebsanlagen; landesrechtliche Regelungen oder Regelungen nach dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015,, bleiben unberührt.

Besonderer Teil Zu Paragraph eins, (Gegenstand):

Siehe den Artikel eins, MCPD, wobei die Schadstoffliste in der FAV 2018 im Hinblick auf die Miteinbeziehung der bestehenden FAV erweitert wird.

Zu Paragraph 2, (Geltungsbereich):

Während in der MCPD der Begriff „Feuerungswärmeleistung“ (siehe beispielsweise Artikel 2, MCPD) verwendet wird, stellt die FAV 2018 durchgängig auf den in Österreich gebräuchlichen Begriff der „Brennstoffwärmeleistung“ ab; beide Begriffe sind gleichbedeutend. In der MCPD wird die „Feuerungswärmeleistung“ nicht definiert.

Während in der bestehenden FAV der Geltungsbereich unter anderem über die Nennwärmeleistung (bei Volllast entnehmbare Leistung) definiert und in den folgenden Paragraphen auf die Brennstoffwärmeleistung (zur Erreichung der Volllast zugeführte Leistung) Bezug genommen wird, soll in der FAV 2018 für alle leistungsbezogenen Bestimmungen einheitlich nur mehr den Begriff „Brennstoffwärmeleistung“ verwendet werden. Unter Zugrundelegung des Wirkungsgrades war die untere Grenze des Geltungsbereichs daher auf 0,1 MW Brennstoffwärmeleistung zu ändern; eine Regelungslücke entsteht dadurch nicht.

Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt, soll die bestehende FAV durch die FAV 2018 ersetzt werden; es wird daher auch der von der MCPD nicht erfasste Brennstoffwärmeleistungsbereich von mindestens 0,1 MW bis 1 MW miteinbezogen.

Der MCPD entsprechend (dies ergibt sich aus Artikel 2, leg.cit. in Verbindung vor allem mit Anhang römisch zwei zu dieser Richtlinie) sind vom Begriff „Feuerungsanlagen“ auch Motoren und Gasturbinen („Gewinnung mechanischer Energie“– siehe den vorgeschlagenen Paragraph 4, Ziffer 5,) im Leistungsbereich von mindestens 1 MW erfasst – siehe dazu auch die Ausführungen zum vorgeschlagenen Paragraph 3, Ziffer 16,

Zu Paragraph 3, (Ausnahmen vom Geltungsbereich): Zu Ziffer eins :

Die Verbrennung von Abfällen ist in der Abfallverbrennungsverordnung -AVV geregelt und daher in der FAV 2018 grundsätzlich nicht zu behandeln. Einen Spezialfall bilden Feuerungsanlagen, die nur biogene Abfälle einsetzen, da die AVV für solche Feuerungsanlagen nicht gilt (siehe Paragraph 2, Absatz 2, AVV). Handelt es sich um eine Mitverbrennungsanlage, dann gelangen die in Paragraph 2, Absatz 3, AVV genannten Bestimmungen der AVV zur Anwendung.

Zu Ziffer 2 :

Siehe Artikel 2, Absatz 3, Litera b, MCPD; die dort genannte „Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates“ wurde mittlerweile durch die Verordnung (EU) 2016/1628 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024 aus 2012, und (EU) Nr. 167 aus 2013, und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S.53 ersetzt.

Zu Ziffer 15 :

Die Ausnahmeregelung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, der geltenden FAV soll beibehalten werden. Da die MCPD eine solche Ausnahme für mittelgroße Feuerungsanlagen nicht vorsieht, kann nur auf Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW abgestellt werden.

Zu Ziffer 16 :

Die MCPD gilt auch für Motoren und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW. Motoren und Gasturbinen sind von der geltenden FAV nicht erfasst. In Österreich unterliegen Aggregate unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung der Beurteiligung (Genehmigungspflicht) im Einzelfall bzw. sind durch die „Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken“ für Motoren als Bestandteil von Blockheizkraftwerken landesrechtlich verbindliche Emissionsgrenzwerte festgelegt. Für eine generelle Regelung in der FAV 2018 (die durch eine Ausweitung des Geltungsbereiches für Motoren und Gasturbinen unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung vorgesehen werden müsste) wird gegenwärtig keine Notwendigkeit gesehen.

Zu Paragraph 4, (Begriffsbestimmungen):

Die Definitionen wurden im Wesentlichen aus der MCPD und der bestehenden FAV übernommen.

Zu Ziffer 5 :

Im Gegensatz zur geltenden Rechtslage werden in Zukunft Verbrennungsmotoren und Gasturbinen unter den Begriff „Feuerungsanlage“ zu subsumieren sein (siehe schon die Ausführungen zu Paragraph 2,).

Allenfalls vorhandene Abgasreinigungsanlagen bilden einen Bestandteil der Feuerungsanlage; somit erstrecken sich unter anderem die Überwachungspflichten des Anlageninhabers (siehe den vorgeschlagenen Paragraph 10,) auch auf Abgasreinigungsanlagen.

Zu Ziffer 8 bis Ziffer 11 :

Die Definitionen der „Motoren“ folgen der MCPD (siehe Artikel 3, Ziffer 8 bis Ziffer 11, MCPD). Darunter sind ausschließlich Verbrennungsmotoren zu verstehen; hingegen fallen beispielsweise Stirling- oder Elektromotoren weder unter die MCPD noch unter die FAV 2018.

Zu Ziffer 14, siehe Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 a, der geltenden FAV. Zu Ziffer 18 und Ziffer 19 :

Die aus der MCPD übernommenen Definitionen sollen in der FAV 2018 durch in Österreich übliche Benennungen flüssiger Brennstoffe ergänzt werden (zB: „Heizöl extra leicht“ in Paragraph 4, Ziffer 18,).

Zu Ziffer 19, lit. b:

Siehe Artikel 3, Ziffer 21, MCPD.

Zu Ziffer 20 :

Die Legaldefinition „fester Brennstoffe“ in der FAV vergleiche Paragraph 3, Ziffer 3, leg.cit.) hat sich bewährt und soll daher auch in der FAV 2018 vorgesehen werden.

Zu Ziffer 24 und Ziffer 25 :

Die „Brennstoffwärmeleistung“ (Ziffer 24,) stellt darauf ab, welche Wärmemenge der Feuerungsanlage über den Brennstoff in einer Stunde zugeführt wird während die „Wärmeleistung“ (Ziffer 25,) aussagt, welche Wärmemenge der Feuerungsanlage in einer Stunde nutzbar entnommen werden kann.

Zu Ziffer 34 :

Die Definition des „Hochtemperaturprozesses“ entspricht dem geltenden Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 21, FAV.

Zu Paragraph 5, (Aggregation):

Die Aggregationsregel soll für neue Feuerungsanlagen gelten. Für bestehende Anlagen wird davon ausgegangen, dass die behördliche Entscheidung bereits erfolgt ist, da Paragraph 3, Absatz 2, der geltenden FAV eine vergleichbare Regelung kennt (siehe auch die nachstehenden Ausführungen).

Zu Absatz eins :

Die Aggregation ist nicht nur für die Festlegung der jeweiligen Emissionsgrenzwerte, sondern auch für alle anderen Bestimmungen von Bedeutung, die auf die Größe der Brennstoffwärmeleistung Bezug nehmen (zB Messintervalle).

Die Aggregationsregel der MCPD (Artikel 4, leg.cit.) ist im Grunde mit derjenigen der bestehenden FAV (Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit.) vergleichbar. Unterschiede bestehen darin, dass sich die MCPD-Regelung nur auf neue (und nicht auch auf bestehende) Anlagen bezieht und im Gegensatz zur FAV-Regelung weder auf einen gleichzeitigen Betrieb noch auf einen Betrieb mit demselben Brennstoff abstellt. Beispiel: Feuerungsanlage 1 verfeuert Brennstoff römisch zehn, Feuerungsanlage 2 verfeuert Brennstoff Y; bei dieser Betriebsweise handelt es sich zwar nicht um eine Mischfeuerung, bei der in einer einzigen Feuerungsanlage Brennstoff römisch zehn und Brennstoff Y gleichzeitig verfeuert werden, zur Bestimmung des Emissionsgrenzwerts ist jedoch nach der Mischungsformel gemäß Paragraph 8, Absatz 2, vorzugehen.

Es sind somit folgende Schritte zu setzen:

  1. Ziffer eins
    Bestimmung der Gesamtbrennstoffwärmeleistung gemäß Paragraph 5, Absatz eins,;
  2. Ziffer 2
    Ermittlung des Emissionsgrenzwertes aus der Anlage 2 (Tabelle/Sektor), der dem Brennstoff entspricht und dort aus der Spalte, die der Gesamtbrennstoffwärmeleistung entspricht;
  3. Ziffer 3
    falls es sich um verschiedene Brennstoffarten handelt, ist für jede verwendete Brennstoffart in der jeweiligen Spalte, die der Gesamtbrennstoffwärmeleistung entspricht, nachzusehen; hernach ist der Emissionsgrenzwert analog zur Berechnungsregel für Mischfeuerungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zu bestimmen.

Für bestehende Feuerungsanlagen soll es bei der derzeit geltenden Rechtslage bleiben (siehe Paragraph 20, Absatz 4,).

Zu Absatz 2 :

Insbesondere bei der Entscheidung über die Zusammenrechnung von Feuerungsanlagen, die mit verschiedenen Brennstoffarten befeuert werden, ist die Bewertung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit der gemeinsamen Rauchgasführung von Bedeutung. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde wie schon bisher dem Ziel der Verordnung, der weitest möglichen Senkung der Emissionen aus gewerblichen Feuerungsanlagen, zu folgen, ohne aber die technischen und wirtschaftlichen Faktoren aus den Augen zu verlieren.

Unter Ableitung durch einen gemeinsamen Schornstein ist die Ableitung der zu aggregierenden Feuerungsanlagen in einem gemeinsamen Rauchgaszug (gemeinsamem Rauchrohr) zu verstehen.

Zu Absatz 3 :

Die Bestimmung gilt ohne Unterschied für die Verbrennung in einem gemeinsamen Feuerraum oder für die Verbrennung in mehreren Feuerungsanlagen. Für die Berechnung der maßgebenden Emissionsgrenzwerte wird auf Paragraph 8, Absatz 2, verwiesen; diese Regelung besteht schon in der geltenden FAV (Paragraph 19,). Auf die Ausnahme nach Paragraph 8, Absatz 3, wird hingewiesen (bei einer Brennstoffwärmeleistung < 1 MW und einer Verfeuerung eines Brennstoffes mit mindestens 80% Anteil pro Monat gilt nur der Grenzwert für diesen Brennstoff). Für eine Brennstoffwärmeleistung > 1 MW lässt Artikel 6, Absatz 13, MCPD keine Ausnahme zu.

Zu Absatz 4 :

Die MCPD erfordert eine Aggregation ausschließlich im Geltungsbereich der Richtlinie, also ab 1 MW. Durch die vorgeschlagene Regelung soll für kleinere Anlagen unter 1 MW insofern eine Erleichterung geschaffen werden, als nicht zwingend ein Emissionsgrenzwert nach der Mischungsformel berechnet werden muss.

Zu Paragraph 6, (Genehmigungsunterlagen):

Mit dem vorgeschlagenen Paragraph 6, wird dem Artikel 5, Absatz 3, MCPD nachgekommen. Siehe auch den vorgeschlagenen Paragraph 7, Absatz eins,, dem zufolge sich diese Daten im „MCPD-Register“ zu finden haben.

Zu Paragraph 7, (Registrierung):

Artikel 5, MCPD („Genehmigung und Registrierung“) sieht einerseits ein Verfahren für die Erteilung einer Geenhmigung oder eine Registrierung mittelgroßer Feuerungsanlagen vor und andererseits das Führen eines Registers. Mit dem vorgeschlagenen Paragraph 7, soll die Bestimmung über das Führen des Registers, konkret Artikel 5, Absatz 5, MCPD, umgesetzt werden.

Was das Genehmigungs- bzw. Registrierungsverfahren iSd Artikel 5, Absatz eins,, 3, 4 und 8 MCPD betrifft, so sind diese Anforderungen durch die geltende Rechtslage bereits erfüllt, und zwar wie folgt:

Im Hinblick auf Paragraph 74, GewO 1994 unterliegen mittelgroße Feuerungsanlagen der betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungspflicht, das im Artikel 5, Absatz 3, MCPD verlangte Verfahren für eine Genehmigungserteilung ergibt sich aus der Gewerbeordnung 1994. Es braucht also kein eigenes Genehmigungsverfahren eingeführt zu werden, es ist vielmehr iSd Artikel 5, Absatz eins, bis 3 und 8 MCPD bereits sichergestellt, dass keine mittelgroße Feuerungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird (dies bezieht sich sowohl auf bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen als auch auf neue mittelgroße Feuerungsanlagen).

Die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (in der Feuerungsanlagen verwendet werden) ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der Genehmigungsantrag leitet somit das Verfahren ein; der Genehmigungswerber hat sozusagen das Heft in der Hand. Für die Anordnung der Verfahrenseinleitung bzw. die Information über eine erfolgte Verfahrenseinleitung iSd Artikel 5, Absatz 4, MCPD bleibt kein Platz, bzw. gingen solche Anordnungen ins Leere.

Auch Artikel 9, MCPD (Änderung mittelgroßer Feuerungsanlagen) ist durch das Genehmigungsregime der Gewerbeordnung 1994 erfüllt.

Zu Absatz eins :

In Österreich ist die Zuständigkeit für Feuerungsanlagen zersplittert (Zuständigkeiten sowohl der Länder als auch des Bundes, und auch innerhalb des Bundes unterschiedliche Zuständigkeiten, wie GewO 1994, EG-K 2013, MinroG). Um eine nicht im Sinne der MCPD gelegene Zerklüftung der Registrierung iSd Artikel 5, Absatz 5, MCPD und den öffentlichen Zugang zu einem einheitlichen Register zu ermöglichen, soll das edm als Register im Sinne der MCPD genutzt werden vergleiche zB auch die E-PRTR-Begleitverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2007,, die Abfallverbrennungsverordnung -AVV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,, oder das auf dem Inspektionsplan iSd Paragraph 63 a, Absatz 2, und 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 –AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017,, basierende Verzeichnis von IPPC-Anlagen).

Von der Registrierungspflicht werden nicht nur Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW erfasst sein (siehe Artikel 2, Absatz eins, MCPD), sondern im Hinblick auf Artikel 2, Absatz 2, MCPD im Fall der „Kombination“, dh der Aggregation, auch Feuerungsanlagen, bei denen die Aggregation gemäß Paragraph 5, zu einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr führt.

Zu den im Absatz 2, festgelegten Fristen siehe Artikel 5, Absatz 2 bis Absatz 4, MCPD. Die Registrierungspflicht für bestehende Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW soll gegenüber der in Artikel 5, Absatz 2, MCPD vorgesehenen Frist verkürzt werden, um der Berichtspflicht gemäß Artikel 11, Absatz eins, MCPD rechtzeitig nachkommen zu können.

Zu Absatz 3, siehe Artikel 5, Absatz 5, iZm Artikel 9, MCPD.

Der vorgeschlagene Absatz 4, ist dem Paragraph 7, der bereits außer Kraft getretenen EPER-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2002,, nachgebildet.

Zu Paragraph 8, (Emissionen): Zu Absatz eins, siehe Artikel 8, Absatz eins, MCPD. Zu Absatz 2 :

Der vorgeschlagene Paragraph 8, Absatz 2, übernimmt Artikel 6, Absatz 13, MCPD. Präzisierend verlangt Absatz 2, Ziffer 3,, dass die Berechnung unter Berücksichtigung der Sauerstoffbezüge der einzelnen Emissionsgrenzwerte erfolgen muss (dabei ist es für die Handhabung durch den Anwender von Vorteil, für alle Emissionsgrenzwerte den Sauerstoffbezug des ersten eingesetzten Emissionsgrenzwertes heranzuziehen.)

Zur besseren Verständlichkeit und leichteren Anwendbarkeit soll der Text zusätzlich als Formel wiedergegeben werden. Diese Formel („Mischungsformel“) stimmt mit der bereits aus Paragraph 22, Absatz 2, der seinerzeitigen Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 sowie Paragraph 19, der geltenden FAV bekannten Formel überein.

Die Vorgangsweise ist für die Aggregation von Feuerungsanlagen, die mit verschiedenen Brennstoffarten betrieben werden, und für Mischfeuerungen (gleichzeitige Verbrennung verschiedener Brennstoffarten im selben Feuerraum) ident.

Im Fall der Aggregation von Feuerungsanlagen ist bei der Bestimmung der einzusetzenden Emissionsgrenzwerte die Gesamtbrennstoffwärmeleistung der aggregierten Feuerungsanlage heranzuziehen.

Zu Absatz 3 :

Die vorgeschlagene Regelung ist an Paragraph 6, Absatz 7, EG-K 2013 angelehnt und darf (da in der MCPD nicht vorgesehen) nur auf Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW (dh auf kleinere als die von der MCPD erfassten Feuerungsanlagen) angewendet werden.

Zu Paragraph 9, (Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten):

In Paragraph 2, Absatz 2, FAV besteht bereits zusätzlich zu der Ausnahmeregelung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FAV (siehe dazu die nachstehenden Ausführungen) die Möglichkeit, unter den in dieser Verordnungsstelle festgelegten Voraussetzungen mit Bescheid eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten zuzulassen. Für diese Ausnahmeregelung gibt es keine konkret auf bestimmte Fallkonstellationen abgestellten Vorgaben wie in Artikel 6, MCPD. Die zukünftig vorgesehenen Bestimmungen folgen – soweit für Österreich sinnvoll – jenen der MCPD.

Zu Absatz eins, und 3:

So wie in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, der geltenden FAV sind auch in Artikel 6, Absatz 3 und Absatz 8, MCPD Ausnahmeregelungen für Feuerungsanlagen vorgesehen, die nur relativ kurz in Betrieb stehen (zB zur Aufrechterhaltung eines „Notbetriebs“). Die MCPD-Ausnahmen beziehen sich auf die Einhaltung der Regelemissionsgrenzwerte gemäß Anhang römisch zwei zur MCPD; für manche Brennstoffarten bzw. Schadstoffarten werden der MCPD folgend Ersatzemissionsgrenzwerte festgesetzt, die weniger streng sind als die Regelemissionsgrenzwerte.

Die Befreiung von der Einhaltung der Regelemissionsgrenzwerte zieht auch die Befreiung von den diesbezüglichen turnusmäßigen Messungen und Überprüfungen nach sich; die Ersatzemissionsgrenzwerte sind selbstverständlich zu überwachen. Darüber hinaus besteht im Anlassfall die Verpflichtung zur Durchführung außerordentlicher Prüfungen iSd vorgeschlagenen Paragraph 15,

Zur dem geltenden Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FAV entsprechenden „Komplettausnahme“ von nicht der der MCPD unterliegenden Feuerungsanlagen siehe den vorgeschlagenen Paragraph 3, Ziffer 15 und die Erläuterungen dazu.

Zu Absatz 2, siehe Artikel 6, Absatz 5, MCPD.

Zu Absatz 4 :

Siehe Artikel 6, Absatz 11, MCPD. Unter einer erheblichen Mangellage sind Unterbrechungen der Versorgung zu verstehen, die vom Betriebsinhaber auch mit erhöhtem, aber vertretbarem Aufwand, nicht behoben werden können. Eine Verteuerung des entsprechenden (schwefelarmen) Brennstoffs ist nicht als „erhebliche Mangellage“ zu qualifizieren.

Zu Absatz 5, siehe Artikel 6, Absatz 12, MCPD.

Zu Absatz 6 :

Auf der Grundlage der Unterrichtung durch die Behörde soll die im Artikel 6, Absatz 11 und 12 MCPD vorgesehene Information der Europäischen Kommission erfolgen.

Zu Paragraph 10, (Pflichten des Anlageninhabers): Die vorgesehenen Pflichten des Anlageninhabers folgen Artikel 7, MCPD. Artikel 7, Absatz 8, leg.cit., der den Anlageninhaber zur Unterstützung der Behörde verpflichtet, ist bereits durch Paragraph 338, GewO 1994 erfüllt. Zu Absatz 8 :

Die vorgeschlagene Regelung dient der Umsetzung des Artikel 9, MCPD; in den Fällen, in denen die geplante Änderung einer Anzeige- oder einer Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994 unterliegt, ist die entsprechende Anzeige oder der entsprechende Genehmigungsantrag als Mitteilung im Sinne dieser Verordnungsstelle anzusehen.

Zu Absatz eins, siehe Artikel 7, Absatz eins, MCPD. Zu Absatz 2 :

Siehe Artikel 7, Absatz 2, MCPD. Treten die Maxima von verschiedenen Schadstoffen bei verschiedenen Betriebsbedingungen auf, so ist bei jener Betriebsbedingung zu messen, die am häufigsten vorkommt.

Beispiel:

Betriebsbedingung A erzeugt NOX-Maximum.

Betriebsbedingung B erzeugt CO-Maximum.

Betriebsbedingung A kommt häufiger vor, daher ist bei Betriebsbedingung A zu messen.

Zu Absatz 3, bis 5 siehe Artikel 7, Absatz 3, bis 5 und 6 MCPD. Zu Absatz 6, siehe Artikel 7, Absatz 7 und Artikel 8, Absatz 3, MCPD. Zu Absatz 7, siehe Artikel 7, Absatz 9, MCPD. Zu Paragraph 11, (Allgemeine Anforderungen) siehe die Paragraphen 6, und 7 der geltenden FAV. Zu Paragraph 12, (Prüfungen):

Die vorgeschlagenen Paragraphen 12, bis 17 folgen dem bereits mit den Paragraphen 23, bis 28 der geltenden FAV eingeschlagenen Weg. Durch die in der Verantwortung des jeweiligen Anlageninhabers gelegenen Überwachungsmaßnahmen in Kombination mit den von der Behörde gemäß Paragraph 338, GewO 1994 durchzuführenden Kontrollen gibt es schon bisher ein wirksames System zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen der FAV. Dieses System hat sich bewährt und soll auch weiterhin bestehen bleiben. Es wird nun durch noch stärkeren Kontakt zwischen Anlageninhaber und Behörde vergleiche den vorgeschlagenen Paragraph 10, Absatz 6,) und – für MCPD-Anlagen – durch die Eintragung in das Register weiter ausgebaut. Durch dieses engmaschige System wird Artikel 8, Absatz 2, MCPD Rechnung getragen.

Zu Absatz 3 :

Unter validierten Analysemethoden sind Verfahren zu verstehen, die erprobt und deren Tauglichkeit in Fachkreisen allgemein anerkannt und formell nachgewiesen ist.

Zu Absatz 4 :

Zum ersten Satz siehe Paragraph 34, Absatz 3, EG-K 2013. Die im zweiten Satz angeführte Grenze von mindestens 50 MW kann sowohl durch Einzelanlagen als auch durch die Aggregation von Feuerungsanlagen gemäß Paragraph 5, erreicht werden. Da für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW die Emissionsvorschriften des EG-K 2013 anzuwenden sind, sind auch die diesbezüglichen Prüfbedingungen einschließlich der Vorschriften über die Prüfberechtigten maßgebend.

Zu Paragraph 13, (Erstmalige Prüfung): Zu Absatz 4 :

Die Grenze von 0,5 MW wurde in Anlehnung an die Verordnung (EU) 2015/1189 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln, ABl. Nr. L 193 vom 21.07.2015 S.100, gewählt.

Zu Paragraph 14, (Wiederkehrende Prüfungen): Zu Absatz 2, bis 4:

Diese Bestimmungen sollen zur Kontrolle der Verbrennungsqualität der Feuerungsanlage sicherstellen, dass zumindest einmal pro Jahr folgende Überprüfungen durchgeführt werden:

  1. Ziffer eins
    bei Feuerungsanlagen, ausgenommen Verbrennungsmotoren und Gasturbinen: Bestimmung der CO-Emission und des Abgasverlustes;
  2. Ziffer 2
    bei Verbrennungsmotoren und Gasturbinen: Bestimmung der CO-Emission und der NOx-Emission

In den Jahren, in denen ohnehin bereits diesbezügliche Messungen (Einzelmessung oder kontinuierliche Messung) bzw. Berechnungen (Abgasverlust) durchgeführt wurden, soll im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung keine nochmalige Messung erfolgen müssen.

Zu Absatz 5 :

Durch diese Bestimmung soll sichergestellt werden, dass auch die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen bewertet werden.

Zu Paragraph 15, (Außerordentliche Prüfungen):

Diese Bestimmung impliziert, dass der Betriebsinhaber seine Feuerungsanlage laufend zu kontrollieren hat (siehe schon Paragraph 26, FAV).

Zu Paragraph 16, (Befund):

Zur Frist von sechs Jahren siehe Artikel 7, Absatz 5, MCPD.

Zu Paragraph 20 : Zu Absatz eins, und 2:

Siehe Artikel 6, Absatz 2, MCPD.

Da zu Feuerungsanlagen auch Motoren und Gasturbinen zählen (siehe die Ausführungen zu Paragraph 2,), müssen auch bestehende Motoren und Gasturbinen den Vorgaben der FAV 2018 – je nach Brennstoffwärmeleistung – bis spätestens 2025 bzw. 2030 entsprechen.

Im Hinblick auf die Ausnahmeregelung des Paragraph 3, Ziffer 16, gilt dies nicht für Motoren und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung won weniger als 1 MW.

Zu Absatz 3 :

Bis zum Ablauf der Übergangsfristen gilt die FAV für bestehende Feuerungsanlagen auch hinsichtlich allfälliger Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten (Paragraph 2, Absatz 2, FAV mit den dort festgelegten Kriterien). Paragraph 9, FAV 2018 wird für bestehende Feuerungsanlagen somit erst mit Ablauf der in Paragraph 20, Absatz eins, und 2 festgelegten Fristen wirksam.

Zu Absatz 4 :

Die Aggregationsregel des Artikel 4, MCPD gilt nur für neue mittelgroße Feuerungsanlagen. Um nicht hinter bestehende österreichische Standards zurückzugehen, soll die Aggregationsregel auch auf bestehende Feuerungsanlagen (weiter) Anwendung finden, und zwar in dem Umfang, in dem sie nach der geltenden FAV vorgesehen ist. Im ersten Satz zweiter Teilsatz wird die Übergangsregelung des Paragraph 29, Absatz 2, FAV fortgeschrieben, um allfällige wirtschaftliche Härten hintanzuhalten.

Zur Anlage 1:

Siehe den Anhang römisch eins zur MCPD.

Zu Ziffer 4, siehe Artikel 11, Absatz eins, und 2 MCPD.

Zu Ziffer 5 :

Diese Information ist notwendig, um zwischen bestehenden Feuerungsanlagen und neuen Feuerungsanlagen klar unterscheiden zu können.

Zu Ziffer 6 :

Der Wirtschaftszweig (NACE Code) ist gemäß der Branchenzuordnung (vierstellig) anzugeben. Siehe die Verordnung (EG) Nr. 1893 aus 2006, zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 295 aus 2008, über die strukturelle Unternehmensstatistik, Amtsblatt Nummer L 97 vom 9.4.2008 Seite 13. Die konsolidierte Fassung findet sich unter dem Link

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1480683942077&uri=CELEX:02006R1893-20080429

Zur Anlage 2:

Die Anlage 2 folgt den Tabellen des Anhangs römisch zwei zur MCPD. Die dort vorgesehenen Fußnoten wurden in die Tabellen integriert; die detaillierte Gliederung in mehr Leistungsstufen folgt der geltenden FAV:

Die in der FAV 2018 vorgeschlagenen Emissionsgrenzwerte sind nicht mit den Emissionsgrenzwerten gemäß der Verordnung (EU) 2015/1189 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln, Amtsblatt Nummer L 193 vom 21.07.2015 Seite 100, sowie der Verordnung (EU) Nr. 813 aus 2013, zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten, Amtsblatt Nummer L 239 vom 06.09.2013 Seite 136 zu verwechseln, da die in diesen Verordnungen festgelegten Grenzwerte nicht auf den tatsächlichen Betrieb abstellen, sondern auf genau definierte Prüfstandsbedingungen.

Zu Ziffer eins, lit. d:

Der Bezugssauerstoffgehalt für Biomasse wird konform zur MCPD mit 6 % festgesetzt, und die aus der bestehenden FAV übernommenen Emissionsgrenzwerte werden entsprechend umgerechnet. Somit wird für alle festen Brennstoffe auf 6 % Restsauerstoff bezogen. Für Ammoniak (NH3)-Emissionen wird der Bezugssauerstoffgehalt konform zur bestehenden FAV und zum EG-K 2013 mit 0 % festgesetzt.

Zu Ziffer 3 :

Da durch ein entsprechendes nachgeschaltetes Abscheideverfahren (zB Rauchgaswäscher) als Nebeneffekt die vorgeschriebenen NH3-Emissionsgrenzwerte erfahrungsgemäß stark unterschritten werden, soll durch die vorgeschlagene Bestimmung die Verpflichtung zu einer kostspieligen NH3-Messung vermieden werden.

Zu Ziffer 7 :

Die Regelung ist im Hinblick auf Paragraph 3, Ziffer eins, erforderlich.

Zu Teil 1: Zu Tabelle 1: Zu Sektor C:

NOx: Für den Regelfall werden die Emissionsgrenzwerte aus Paragraph 17, Absatz eins, FAV (150 mg/m3) übernommen.

Unterhalb des Geltungsbereichs der MCPD kann die – nun direkt in die Tabelle eingearbeitete – Ausnahmebestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, FAV für Hochtemperaturprozesse etc. (zusätzlich 150 mg/m3) voll ausgeschöpft werden.

Das bedeutet: 150 mg/m3 (Grundwert) + 150 mg/m3 (Ausnahme) = 300 mg/m3 (Ausnahme-NOx-Emissionsgrenzwert).

Ab 1 MW ist für Hochtemperaturprozesse etc. aufgrund der MCPD nur ein NOx-Emissionsgrenzwert von 200 mg/m3 erlaubt.

Zu Sektor D:

NOx: Nach Paragraph 12, Absatz eins, FAV ist unterhalb von 0,4 MW nur die Verfeuerung von Heizöl extra leicht etc. zulässig. Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, FAV darf Heizöl leicht nur dann verwendet werden, wenn durch geeignete Maßnahmen (zB Abgasreinigungsanlagen) sichergestellt ist, dass für die einzelnen Luftschadstoffe keine höheren Emissionskonzentrationen als bei der Verbrennung von Heizöl extra leicht etc. auftreten.

Für Hochtemperaturprozesse ergibt sich auch hier ein Ausnahme-NOx-Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 unterhalb von 0,4 MW (150 mg/m3 Grundwert + 150 mg/m3 Ausnahme = 300 mg/m3 Ausnahme-NOx-Emissionsgrenzwert).

Zwischen 0,4 MW und 3 MW wird bei Hochtemperaturprozessen etc. für Heizöl leicht in Anlehnung an Paragraph 12, Absatz eins, und 2 FAV sowie Paragraph 17, Absatz eins, und 2 FAV der Ausnahme-NOx-Emissionsgrenzwert mit 600 mg/m3 festgesetzt (450 mg/m3 Grundwert + 150 mg/m3 Ausnahme = 600 mg/m3 Ausnahme-NOx-Emissionsgrenzwert). Analog ergibt sich für den Leistungsbereich 3 MW bis 5 MW ein Ausnahme-NOx-Emissionsgrenzwert von 550 mg/m3.

In diesem Fall würde der NOx-Emissionsgrenzwert aus der MCPD (650 mg/m3) eine Aufweichung des österreichischen Standards bedeuten und wird daher nicht in die FAV 2018 aufgenommen.

Zu Tabelle 2: Zu Sektor A: PCDD/F: Alle Emissionsgrenzwerte sind in der Einheit mg/m3 angegeben. Dadurch ergibt sich für Dioxine und Furane (PCDD/F) der niedrige Zahlenwert: 2*10-7 mg/m3 = 0,0000002 mg/m3 = 0,2 ng/m3. Im Vergleich zu manchen anderen Regelwerken ist zu beachten, dass in der FAV 2018 für feste Biomasse auf 6 % Restsauerstoffgehalt bezogen wird. Zu Sektor C:

NOx: Für den Regelfall sind die Emissionsgrenzwerte aus Paragraph 17, Absatz eins, FAV (150 mg/m3) übernommen. Die – in die Tabelle eingearbeitete – Ausnahmebestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, FAV für Hochtemperaturprozesse etc. kann aufgrund der MCPD nur bis zum NOx-Emissionsgrenzwert von 200 mg/m3 ausgeschöpft werden.

Zu Sektor D:

NOX: Für den Regelfall sind die Emissionsgrenzwerte aus Paragraph 17, Absatz eins, FAV (400 mg/m3 bzw. 250 mg/m3) übernommen. Zusätzlich wurde durch Einarbeitung direkt in die Tabelle der geltende Paragraph 17, Absatz 2, FAV für Heizöl leicht bis 10 MW bei Hochtemperaturprozessen etc. berücksichtigt (zusätzlich 150 mg/m3).

Daraus ergibt sich im Leistungsbereich von 5 MW bis 10 MW ein Ausnahme-NOx-Emissionsgrenzwert von 550 mg/m3. In diesem Fall würde der NOx-Emissionsgrenzwert aus der MCPD (650 mg/m3) eine Aufweichung des österreichischen Standards bedeuten und wird daher nicht in die FAV 2018 aufgenommen.

Zu Tabelle 3:

Da die FAV 2018 bezüglich der Motoren und Gasturbinen nur Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW betrifft, sollen ausschließlich die Emissionsgrenzwerte der MCPD übernommen werden. Lediglich für Kohlenmonoxid (CO) werden zusätzlich Emissionsgrenzwerte vorgesehen, da die MCPD deren Messung verlangt.

Zu Teil 2: Zu Tabelle 1: Zu Sektor A:

PCDD/F: Siehe die Ausführungen zu Tabelle 2 Sektor A.

Zu Sektor C:

NOx: Für den Regelfall sind die Emissionsgrenzwerte aus Paragraph 17, Absatz eins, FAV (150 mg/m3) übernommen. Unterhalb des Geltungsbereichs der MCPD kann die nun in die Tabelle eingearbeitete Ausnahmebestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, FAV für Hochtemperaturprozesse etc. (zusätzlich 150 mg/m3) voll ausgeschöpft werden. Das bedeutet:

150 mg/m3 (Grundwert) + 150 mg/m3 (Ausnahme) = 300 mg/m3 (Ausnahme-NOx-Emissionsgrenzwert). Ab 1 MW ist aufgrund der MCPD nur ein NOx-Emissionsgrenzwert von 200 mg/m3 erlaubt.

Zu Sektor D:

NOx: siehe die Ausführungen zu Tabelle 1 Sektor D.

Oberhalb von 10 MW ist der NOx-Emissionsgrenzwert gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FAV in Höhe von 250 mg/m3 vorgesehen. In diesem Fall würde der NOx-Emissionsgrenzwert aus der MCPD (300 mg/m3) eine Aufweichung des österreichischen Standards bedeuten und wird daher nicht in die FAV 2018 aufgenommen.

Zu Tabelle 2:

Siehe Ausführungen zu Teil 1 Tabelle 3.

Zur Anlage 3:

Siehe Anhang römisch drei zur MCPD.

Zu Teil 1: Zu Ziffer 3 Punkt 2 :

Durch diese Bestimmung soll sichergestellt werden, dass auch Feuerungsanlagen, die nur geringfügig in Betrieb sind, in vertretbaren Zeitabständen bezüglich ihres Emissionsverhaltens kontrolliert werden.

Zu Ziffer 4 :

Der Anfahrbypass dient dazu, die Abscheideeinrichtung während der Anfahrphase so lange zu umgehen, bis die Abscheideeinrichtung die entsprechenden Betriebsparameter (zB Betriebstemperatur) erreicht hat. Die Abscheideeinrichtung könnte sonst an Funktionsfähigkeit einbüßen (zB „Vergiftung“ des Katalysators bei einer katalytischen Entstickung „SCR“ bei zu geringer Rauchgastemperatur). Um Missbrauch zu vermeiden und somit die Benützung des Anfahrbypasses möglichst kurz zu halten, muss die Klappenstellung überwacht und dokumentiert werden. Siehe schon Paragraph 5, Absatz 4, FAV.

Zu Teil 2: Zu Ziffer 4 Punkt eins, vorletzter Satz:

Diese Bestimmung zielt darauf ab, dass die Messwerte von der Messeinrichtung in der gleichen Einheit angezeigt werden, in der der jeweilige Emissionsgrenzwert angegeben ist (mg/Nm3). Die Angabe der Messwerte unter Verwendung anderer zweckmäßiger Präfixe (z. B. „nano“ bei Dioxinen und Furanen statt „milli“) ist zulässig.

Zu Ziffer 7 :

Jedes Messverfahren enthält zwangsläufig Messfehler. Das Ausmaß des Messfehlers wird durch die Messunsicherheit angegeben. Durch Vorgabe der höchstzulässigen Messunsicherheit gemäß der Tabelle in Ziffer 7, wird eine bestimmte Qualität des Messverfahrens gewährleistet. Die Werte für die Messunsicherheit der einzelnen Schadstoffmessungen werden in Anlehnung an folgende Quellen festgesetzt:

Schadstoff

Messunsicherheit

Quelle (siehe die nachstehenden Anmerkungen)

SO 2

20 %

IED Anhang römisch fünf Teil 3 Ziffer 9

NO x

20 %

IED Anhang römisch fünf Teil 3 Ziffer 9

Staub

30 %

IED Anhang römisch fünf Teil 3 Ziffer 9

CO

10 %

IED Anhang römisch fünf Teil 3 Ziffer 9

OGC

30 %

Paragraph 9, (1) EMV-L

HCl

40 %

Paragraph 9, (1) EMV-L

NH3

40 %

Paragraph 9, (1) EMV-L

PCDD/F

50 %

Paragraph 9, (1) EMV-L

Anmerkungen:

IED: Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), Amtsblatt Nummer L 334 vom 17.12.2010 Seite 17, in der Fassung der Berichtigungen Amtsblatt Nummer L 158 vom 19.06.2012 Seite 25.

EMV-L: Emissionsmessverordnung-Luft, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2011,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,.

Zu Ziffer 8 :

In Anlage 1 Pkt. 3.3 bzw. 4.5 der geltenden FAV ist vorgesehen, dass der Emissionsgrenzwert dann als eingehalten angesehen werden kann, wenn der ermittelte Messwert den Grenzwert abzüglich der Messunsicherheit des Messverfahrens nicht überschreitet. Diese Regelung soll als allgemeines Einhaltekriterium beibehalten werden..

Zu Ziffer 9 Punkt eins und 9 Punkt 2 :

Die „einfache Überprüfung“ einer Feuerungsanlage besteht aus:

  1. Ziffer eins
    Kontrolle der ordnungsgemäßen Funktion,
  2. Ziffer 2
    Messung der CO-Emission als Viertelstundenmittelwert bzw. als Kurzzeitmesswert,
  3. Ziffer 3
    Berechnung der Abgasverluste.

Bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe wird ein Kurzzeitmesswert durch eine Messperiode von 15 Minuten ermittelt. Die Messperiode darf bei Holzpelletfeuerungen auf fünf Minuten verkürzt werden.

Ein Kurzzeitmesswert wird bei Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe entweder als Drei-Minuten-Mittelwert oder aus drei Einzelmessungen innerhalb von drei Minuten ermittelt.