Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Elektroaltgeräteverordnung geändert wird (EAG-VO-Novelle 2018)
Auf Grund der §§ 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2017, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:Auf Grund der Paragraphen 13,, 13a, 13b, 14, 19, 23 Absatz eins und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:
Die Elektroaltgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 121/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 81/2017, wird wie folgt geändert:Die Elektroaltgeräteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 3 wird folgende Z 28 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgende Ziffer 28, angefügt:
„Masse an Elektro- und Elektronikgeräten“ das Bruttogewicht (Versandgewicht) eines Elektro- und Elektronikgeräts, einschließlich aller elektrischen und elektronischen Zubehörteile, jedoch ausschließlich Verpackung, Batterien/Akkumulatoren, Gebrauchsanweisungen, Handbüchern, nichtelektrischen/nichtelektronischen Zubehörteilen und Verbrauchsmaterialien.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 4 Abs. 2 Z 7 wird in lit. d das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende lit. f eingefügt:Im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, wird in Litera d, das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Litera f, eingefügt:
allen sonstigen vor dem 22. Juli 2019 in der Europäischen Union neu in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten, die keiner der in Anhang 1 genannten Kategorien zuzuordnen sind,“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 2 Z 8 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8, lautet:
Ersatzteilen zur Wiederverwendung,
die aus Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut werden, die vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden, und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, die vor dem 1. Juli 2016 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden,
die aus Medizinprodukten oder Überwachungs- und Kontrollinstrumenten ausgebaut werden, die vor dem 22. Juli 2014 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden, und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, die vor dem 22. Juli 2024 in Verkehr gebracht werden,
die aus In-vitro-Diagnostika ausgebaut werden, die vor dem 22. Juli 2016 in der Europäischen Unionin Verkehr gebracht wurden, und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, die vor dem 22. Juli 2026 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden,
die aus industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten ausgebaut werden, die vor dem 22. Juli 2017 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden, und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, die vor dem 22. Juli 2027 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden und
die aus jedweden anderen Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut werden, die keiner der in Anhang 1 genannten Kategorien zuzuordnen sind, sofern diese vor dem 22. Juli 2019 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, die vor dem 22. Juli 2029 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden,
sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Ersatzteile wiederverwendet wurden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 2b Z 5 lautet:Paragraph 4, Absatz 2 b, Ziffer 5, lautet:
bewegliche Maschinen mit eigener Energieversorgung oder mit externem Antrieb über Netzkabel, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und die beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden,“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 4 Abs. 2b wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 10 angefügt:Im Paragraph 4, Absatz 2 b, wird am Ende der Ziffer 9, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 10, angefügt:
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 27 entfällt am Ende der Z 45 das Wort „und“ und es werden nach der Z 46 folgende Z 47 bis 51 eingefügt:Im Paragraph 27, entfällt am Ende der Ziffer 45, das Wort „und“ und es werden nach der Ziffer 46, folgende Ziffer 47 bis 51 eingefügt:
die delegierte Richtlinie (EU) 2017/1009 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards, ABl. Nr. L 153 vom 16.06.2017 S 21,die delegierte Richtlinie (EU) 2017/1009 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards, ABl. Nr. L 153 vom 16.06.2017 S 21,
die delegierte Richtlinie (EU) 2017/1010 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Lagerschalen und -buchsen für bestimmte Kältemittel enthaltende Kompressoren, ABl. Nr. L 153 vom 16.06.2017 S 23,die delegierte Richtlinie (EU) 2017/1010 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Lagerschalen und -buchsen für bestimmte Kältemittel enthaltende Kompressoren, ABl. Nr. L 153 vom 16.06.2017 S 23,
die delegierte Richtlinie (EU) 2017/1011 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Weißglas für optische Anwendungen, ABl. Nr. L 153 vom 16.06.2017 S 25,die delegierte Richtlinie (EU) 2017/1011 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Weißglas für optische Anwendungen, ABl. Nr. L 153 vom 16.06.2017 S 25,
die delegierte Richtlinie (EU) 2017/1975 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in farbkonvertierenden Leuchtdioden (LED) zur Verwendung in Display-Systemen, ABl. Nr. L 281 vom 31.10.2017 S 29, unddie delegierte Richtlinie (EU) 2017/1975 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in farbkonvertierenden Leuchtdioden (LED) zur Verwendung in Display-Systemen, ABl. Nr. L 281 vom 31.10.2017 S 29, und
die Richtlinie (EU) 2017/2102 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU, ABl. Nr. L 305 vom 21.11.2017 S 8,“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 28 werden folgende Abs. 15 bis 17 angefügt:Dem Paragraph 28, werden folgende Absatz 15 bis 17 angefügt:
„(15)Absatz 15§ 3 Z 28, § 4 Abs. 2 und 2b, § 27 sowie Anhang 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 3, Ziffer 28,, Paragraph 4, Absatz 2 und 2b, Paragraph 27, sowie Anhang 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(16)Absatz 16Anhang 2 Z 9b, Z 9b. I, Z 13a, Z 13b, Z 13b. I, Z 13b. II und Z 13b. III in der in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2018 tritt mit 6. Juli 2018 in Kraft. Zugleich tritt Anhang 2 Z 9b, Z 13a und Z 13b in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.Anhang 2 Ziffer 9 b,, Ziffer 9 b, römisch eins, Ziffer 13 a,, Ziffer 13 b,, Ziffer 13 b, römisch eins, Ziffer 13 b, römisch II und Ziffer 13 b, römisch III in der in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2018, tritt mit 6. Juli 2018 in Kraft. Zugleich tritt Anhang 2 Ziffer 9 b,, Ziffer 13 a und Ziffer 13 b, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(17)Absatz 17Anhang 2 Z 39a in der in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2018 tritt mit 21. November 2018 in Kraft. Zugleich tritt Anhang 2 Z 39 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“Anhang 2 Ziffer 39 a, in der in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2018, tritt mit 21. November 2018 in Kraft. Zugleich tritt Anhang 2 Ziffer 39, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“
8.Novellierungsanordnung 8, Anhang 2 Z 9b lautet:Anhang 2 Ziffer 9 b, lautet:
„9b.
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Blei in Lagerschalen und -buchsen für Kältemittel enthaltende Kompressoren für Heiz-, Belüftungs-, Klima- und Kühlanwendungen (HVACR)
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Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11; läuft ab am
– 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;
– 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie11;
– 21. Juli 2021 für andere Unterkategorien der Kategorien 8 und 9.
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9b. I
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Blei in Lagerschalen und -buchsen für Kältemittel enthaltende hermetische Scrollkompressoren mit einer Nennleistungsaufnahme von 9 kW oder weniger für Heiz-, Belüftungs-, Klima- und Kühlanwendungen (HVACR)
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Gilt für die Kategorie 1; läuft am 21. Juli 2019 ab.“
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9.Novellierungsanordnung 9, Anhang 2 Z 13a und 13b lautet:Anhang 2 Ziffer 13 a und 13b lautet:
„13a.
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Blei in Weißglas für optische Anwendungen
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Gilt für alle Kategorien; läuft ab am
– 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;
– 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11;
– 21. Juli 2021 für alle anderen Kategorien und Unterkategorien
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13b.
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Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards
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Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11; läuft ab am
– 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;
– 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für die Kategorie 11;
– 21. Juli 2021 für andere Unterkategorien der Kategorien 8 und 9.
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13b. I
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Blei in ionengefärbten optischen Filterglasarten
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Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10; läuft am 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 ab.“
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13b. II
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Cadmium in optischen Filtern aus Anlaufglas ausgenommen Cadmium in farbkonvertierenden II–VI-basierten LEDs (< 10 μg Cd je mm2 Licht emittierende Fläche) zur Verwendung in Halbleiter-Beleuchtungen oder Display-Systemen
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13b. III
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Cadmium und Blei in Glas für Reflexionsstandards
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10.Novellierungsanordnung 10, Im Anhang 2 wird die Z 39 durch folgende Z 39a ersetzt:Im Anhang 2 wird die Ziffer 39, durch folgende Ziffer 39 a, ersetzt:
„39a.
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Cadmiumselenid in cadmiumhaltigen Halbleiter-Nanokristall-Quantenpunkten zur Wellenlängenwandlung in Anwendungen in Display-Beleuchtungen (< 0,2 μg Cd je mm2 Bildschirmfläche)
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Läuft für alle Kategorien ab am 31. Oktober 2019.“
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11.Novellierungsanordnung 11, Im Anhang 5 Kapitel 6 Jahresausgleich lautet der dritte Satz:
„Der Jahresausgleich ist auf Basis der gemäß § 18 Abs. 1 Z 1und § 24 Abs. 1 gemeldeten Jahresmassen wie folgt zu ermitteln:“„Der Jahresausgleich ist auf Basis der gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins u, n, d, Paragraph 24, Absatz eins, gemeldeten Jahresmassen wie folgt zu ermitteln:“
12.Novellierungsanordnung 12, Im Anhang 5 Kapitel 6 Punkt 6.5. und 6.6. wird jeweils die Wortfolge „des der Berechnung folgenden Kalenderjahres“ durch die Wortfolge „des laufenden Kalenderjahres“ ersetzt.