Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das IVF-Fonds-Gesetz, das Ärztegesetz 1998, das ÄsthOpG, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das Psychotherapiegesetz, das EWR-Psychologengesetz, das EWR-Psychotherapiegesetz, das Arzneimittelgesetz, das Blutsicherheitsgesetz 1999, das Gewebesicherheitsgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Organtransplantationsgesetz, das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001, das Gehaltskassengesetz 2002, das Tierärztegesetz, das Tierärztekammergesetz, das Tierseuchengesetz, das Tiergesundheitsgesetz, das Tierarzneimittelkontrollgesetz, das Tiermaterialiengesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Tierschutzgesetz, das Tiertransportgesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, das Suchtmittelgesetz, das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012 und das Gentechnikgesetz geändert werden (Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Gesundheit)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Artikel 2

Änderung des Hebammengesetzes

Artikel 3

Änderung des Kardiotechnikergesetzes

Artikel 4

Änderung des MTD-Gesetzes

Artikel 5

Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

Artikel 6

Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

Artikel 7

Änderung des Sanitätergesetzes

Artikel 8

Änderung des Zahnärztegesetzes

Artikel 9

Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Artikel 10

Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes

Artikel 11

Änderung des IVF-Fonds-Gesetzes

Artikel 12

Änderung des Ärztegesetzes 1998

Artikel 13

Änderung des ÄsthOpG

Artikel 14

Änderung des Musiktherapiegesetzes

Artikel 15

Änderung des Psychologengesetzes 2013

Artikel 16

Änderung des Psychotherapiegesetzes

Artikel 17

Änderung des EWR-Psychologengesetzes

Artikel 18

Änderung des EWR-Psychotherapiegesetzes

Artikel 19

Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 20

Änderung des Blutsicherheitsgesetzes 1999

Artikel 21

Änderung des Gewebesicherheitsgesetzes

Artikel 22

Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

Artikel 23

Änderung des Medizinproduktegesetzes

Artikel 24

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Artikel 25

Änderung des Organtransplantationsgesetzes

Artikel 26

Änderung des Apothekengesetzes

Artikel 27

Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001

Artikel 28

Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

Artikel 29

Änderung des Tierärztegesetzes

Artikel 30

Änderung des Tierärztekammergesetzes

Artikel 31

Änderung des Tierseuchengesetzes

Artikel 32

Änderung des Tiergesundheitsgesetzes

Artikel 33

Änderung des Tierarzneimittelkontrollgesetzes

Artikel 34

Änderung des Tiermaterialiengesetzes

Artikel 35

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Artikel 36

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

Artikel 37

Änderung des Tierschutzgesetzes

Artikel 38

Änderung des Tiertransportgesetzes 2007

Artikel 39

Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes

Artikel 40

Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH

Artikel 41

Änderung des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen

Artikel 42

Änderung des Suchtmittelgesetzes

Artikel 43

Änderung des Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetzes

Artikel 44

Änderung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes

Artikel 45

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Artikel 46

Änderung des Gentechnikgesetzes

Artikel 1
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 2a … Umsetzung von Unionsrecht“ folgender Eintrag eingefügt:

„§

2b … Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2 a, wird folgender Paragraph 2 b, samt Überschrift eingefügt:

„Datenverarbeitung

Paragraph 2 b,

  1. Absatz eins,Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Dokumentation (Paragraph 5,),
    2. Ziffer 2
      der Honorarabrechnung (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3,),
    3. Ziffer 3
      der Anzeige oder Meldung (Paragraphen 7 und 8),
    4. Ziffer 4
      der Auskunftserteilung (Paragraph 9,)
    unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Organe von Gebietskörperschaften sowie Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 28 a, Absatz 9,, Paragraph 87, Absatz 9,),
    2. Ziffer 2
      der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 28 a, Absatz 10 und Paragraph 87, Absatz 10,),
    3. Ziffer 3
      der Durchführung einer EWR-Anerkennung sowie eines Verfahrens über vorübergehende Dienstleistungserbringung im Wege des Europäischen Berufsausweises (Paragraphen 28 b und 39 a),
    4. Ziffer 4
      der Registrierung von in der vorübergehenden Dienstleistungserbringung tätigen Berufsangehörigen (Paragraph 39, Absatz 9,),
    5. Ziffer 5
      der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 40, Absatz 2, bis 4, Paragraph 91, Absatz 2 bis 4),
    6. Ziffer 6
      der Information über Strafverfahren und Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gegen Berufsangehörige (Paragraph 40, Absatz 5 und 6, Paragraph 91, Absatz 5, und 6)
    unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  4. Absatz 4,Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 3, Den Paragraphen 40 und 91 werden jeweils folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
    1. Ziffer eins
      von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen sowie
    2. Ziffer 2
      von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über
    einen Berufsangehörigen zu verständigen.
  2. Absatz 6,Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
    1. Ziffer eins
      von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, gegen sowie
    2. Ziffer 2
      von der Einleitung, Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für
    einen Berufsangehörigen zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 30, angefügt:

  1. Absatz 30,Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 2 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Hebammengesetzes

Das Hebammengesetz (HebG), Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 61c … Verweisungen“ folgender Eintrag eingefügt:

„§

61d … Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 40, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dem Hebammenregister aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 48, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 61 c, wird folgender Paragraph 61 d, samt Überschrift eingefügt:

„Datenverarbeitung

Paragraph 61 d,

  1. Absatz eins,Hebammen sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Auskunftserteilung (Paragraph 6, Absatz 4,),
    2. Ziffer 2
      der Anzeige (Paragraph 6, Absatz 5,),
    3. Ziffer 3
      der Honorar- und Arzneimittelabrechnung (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,),
    4. Ziffer 4
      der personenstandsrechtlichen Meldungen (Paragraph 8,),
    5. Ziffer 5
      der Dokumentation (Paragraph 9,)
    unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Das Österreichische Hebammengremium ist ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 12, Absatz 7,),
    2. Ziffer 2
      der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 22, Absatz 2, bis 4),
    3. Ziffer 3
      der Amtshilfe (Paragraph 41, Absatz eins,),
    4. Ziffer 4
      der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen sowie der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Paragraph 41, Absatz 6, und 7),
    5. Ziffer 5
      der Führung des Hebammenregisters (Paragraphen 42, ff.)
    unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.
  3. Absatz 3,Die Organe von Gebietskörperschaften und Selbstverwaltungskörpern sowie die Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Information über die vorläufige Untersagung der Berufsausübung (Paragraph 22 a,),
    2. Ziffer 2
      der Amtshilfe (Paragraph 41, Absatz eins,),
    3. Ziffer 3
      der Information über Strafverfahren, Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und Verwaltungsstrafverfahren gegen Berufsangehörige (Paragraph 41, Absatz 3, bis 5)
    unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins bis 3 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  5. Absatz 5,Werden Daten gemäß Absatz eins bis 3 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 62 a, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Mit 25. Mai 2018 treten
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 42, Absatz 4,, Paragraph 48, Absatz 6 und Paragraph 61 d, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, in Kraft und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 40, Absatz 4, außer Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Kardiotechnikergesetzes

Das Kardiotechnikergesetz (KTG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 2a … Umsetzung von Unionsrecht“ folgender Eintrag eingefügt:

„§

2b … Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 19 … Kardiotechnikerliste“ folgender Eintrag eingefügt:

„§

19a … Änderungsmeldungen“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 2 a, wird folgender Paragraph 2 b, samt Überschrift eingefügt:

„Datenverarbeitung

Paragraph 2 b,

  1. Absatz eins,Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Dokumentation (Paragraph 7,) unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Organe von Gebietskörperschaften sowie Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Angehörige des kardiotechnischen Dienstes zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 11, Absatz 12,),
    2. Ziffer 2
      der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 16, Absatz 2, bis 4),
    3. Ziffer 3
      der Information über Strafverfahren und Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gegen Berufsangehörige (Paragraph 16, Absatz 5 und 6),
    4. Ziffer 4
      der Führung der Kardiotechnikerliste (Paragraph 19,),
    5. Ziffer 5
      der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen sowie der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Paragraph 19, Absatz 8,)
    unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  4. Absatz 4,Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 11, Absatz 13, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 16, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
    1. Ziffer eins
      von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen sowie
    2. Ziffer 2
      von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über
    einen Berufsangehörigen zu verständigen.
  2. Absatz 6,Die Gerichte sind verpflichtet, den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
    1. Ziffer eins
      von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, gegen sowie
    2. Ziffer 2
      von der Einleitung, Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für
    einen Berufsangehörigen zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 19, lautet:

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Ausübung des Berufes des diplomierten Kardiotechnikers berechtigten Personen zu führen (Kardiotechnikerliste), die folgende Daten zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Eintragungsnummer,
    2. Ziffer 2
      Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls akademischer Grad,
    4. Ziffer 4
      Geburtsdatum und Geburtsort,
    5. Ziffer 5
      Staatsangehörigkeit,
    6. Ziffer 6
      Qualifikationsnachweis,
    7. Ziffer 7
      Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
    8. Ziffer 8
      Telefonnummer und Emailadresse,
    9. Ziffer 9
      Dienstgeber einschließlich Adresse,
    10. Ziffer 10
      Beginn der Berufsausübung,
    11. Ziffer 11
      Beendigung der Berufsausübung.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 10 und 11 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Kardiotechnikerliste Einsicht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die Daten gemäß Absatz eins, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Kardiotechnikerliste aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Eintragung in die Kardiotechnikerliste anzumelden und die erforderlichen Nachweise gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorzulegen.
  5. Absatz 5,Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten eines diplomierten Kardiotechnikers erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterauskunft zu erbringen. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterauskunft dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
  6. Absatz 6,Sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen oder dem Lebens- und Berufsweg ergeben, sind die Sprachkenntnisse, insbesondere durch Bestätigungen bzw. Zeugnisse über die Absolvierung von Sprachkursen nachzuweisen.
  7. Absatz 7,Wer die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erfüllt, ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates in die Kardiotechnikerliste einzutragen. Personen, die sich gemäß Absatz 4, zur Eintragung angemeldet haben und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz mit Bescheid zu versagen.
  8. Absatz 8,Die Ausübung des Berufes des diplomierten Kardiotechnikers darf erst nach Eintragung in die Kardiotechnikerliste aufgenommen werden.
  9. Absatz 9,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung
    1. Ziffer eins
      der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie
    2. Ziffer 2
      der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
    erforderlichen Auskünfte betreffend Kardiotechniker, die in Österreich in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung als Kardiotechniker auswirken könnten, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, samt Überschrift eingefügt:

„Änderungsmeldungen

Paragraph 19 a,

  1. Absatz eins,Diplomierte Kardiotechniker, die in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind, haben folgende schriftliche Meldungen samt den entsprechenden Nachweisen binnen eines Monats zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      Namensänderung,
    2. Ziffer 2
      Änderung oder Erwerb von akademischen Graden,
    3. Ziffer 3
      Änderung der Staatsangehörigkeit,
    4. Ziffer 4
      Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
    5. Ziffer 5
      Dienstgeberwechsel,
    6. Ziffer 6
      Beendigung der Berufsausübung.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Kardiotechnikerliste vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Daten von Berufsangehörigen, die am 31. Dezember 2018 in die Kardiotechnikerliste gemäß Paragraph 19, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, eingetragen sind, werden mit 1. Jänner 2019 in die Kardiotechnikerliste gemäß Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, übernommen.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 36, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 2 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  2. Absatz 6,Mit 1. Jänner 2019 treten Paragraphen 19, 19 a und Paragraph 35, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 1b … Verweisungen“ folgender Eintrag eingefügt:

„§

1c … Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph eins b, wird folgender Paragraph eins c, samt Überschrift eingefügt:

„Datenverarbeitung

Paragraph eins c,

  1. Absatz eins,Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Dokumentation (Paragraph 11 a,),
    2. Ziffer 2
      der Auskunftserteilung (Paragraph 11 b,),
    3. Ziffer 3
      der Honorarabrechnung (Paragraph 11 c, Absatz 2, Ziffer 3,)
    unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Organe von Gebietskörperschaften sowie Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 6 b, Absatz 10,),
    2. Ziffer 2
      der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 6 b, Absatz 11,),
    3. Ziffer 3
      der Durchführung einer EWR-Anerkennung sowie eines Verfahrens über vorübergehende Dienstleistungserbringung im Wege des Europäischen Berufsausweises (Paragraph 6 f und Paragraph 8 b,),
    4. Ziffer 4
      der Registrierung von in der vorübergehenden Dienstleistungserbringung tätigen Berufsangehörigen (Paragraph 8 a, Absatz 9,),
    5. Ziffer 5
      der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 12, Absatz 2, und 3),
    6. Ziffer 6
      der Information über Strafverfahren und Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gegen Berufsangehörige (Paragraph 12, Absatz 4, und 5)
    unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  4. Absatz 4,Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11 a, Absatz 3, letzter Satz wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 12, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
    1. Ziffer eins
      von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen sowie
    2. Ziffer 2
      von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über
    einen Berufsangehörigen zu verständigen.
  2. Absatz 5,Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
    1. Ziffer eins
      von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, gegen sowie
    2. Ziffer 2
      von der Einleitung, Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für
    einen Berufsangehörigen zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins c, samt Überschrift und Paragraph 11 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

Das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 3 … Umsetzung von Unionsrecht“ folgender Eintrag eingefügt:

„§

3a … Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:

„Datenverarbeitung

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Angehörige der medizinischen Assistenzberufe sowie Trainingstherapeuten/-innen sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Dokumentation (Paragraph 13, Absatz 3,),
    2. Ziffer 2
      der Auskunftserteilung (Paragraph 13, Absatz 5,)
    unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Organe von Gebietskörperschaften sowie Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 16, Absatz 11,),
    2. Ziffer 2
      der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 16, Absatz 12,),
    3. Ziffer 3
      der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 19, Absatz 5, und 6),
    4. Ziffer 4
      der Information über Strafverfahren und Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gegen Berufsangehörige (Paragraph 19, Absatz 7, und 8 sowie Paragraph 28, Absatz 5 und 6),
    5. Ziffer 5
      der Führung der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen (Paragraph 32,)
    unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  4. Absatz 4,Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 19, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7,Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
    1. Ziffer eins
      von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen sowie
    2. Ziffer 2
      von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über
    eine/n Berufsangehörige/n zu verständigen.
  2. Absatz 8,Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
    1. Ziffer eins
      von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, gegen sowie
    2. Ziffer 2
      von der Einleitung, Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für
    eine/n Berufsangehörige/n zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 28, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
    1. Ziffer eins
      von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen sowie
    2. Ziffer 2
      von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über
    eine/n Berufsangehörige/n zu verständigen.
  2. Absatz 6,Die Gerichte sind verpflichtet, den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
    1. Ziffer eins
      von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, gegen sowie
    2. Ziffer 2
      von der Einleitung, Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für
    eine/n Berufsangehörige/n zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 32, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die Daten gemäß Absatz eins, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3 a, samt Überschrift und Paragraph 32, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 1a … Umsetzung von Unionsrecht“ folgender Eintrag eingefügt:

„§

1b … Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph eins a, wird folgender Paragraph eins b, samt Überschrift eingefügt:

„Datenverarbeitung

Paragraph eins b,

  1. Absatz eins,Medizinische Masseure und Heilmasseure sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Dokumentation (Paragraph 3, Absatz eins und 3 und Paragraph 34,),
    2. Ziffer 2
      der Information und Auskunftserteilung (Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 33, Absatz eins und 2),
    3. Ziffer 3
      der Anzeige oder Meldung (Paragraph 7 und Paragraph 35, Absatz 2 bis 5),
    4. Ziffer 4
      der Honorarabrechnung (Paragraph 35, Absatz eins,)
    unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Organe von Gebietskörperschaften sowie Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 10, Absatz 12,),
    2. Ziffer 2
      der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 10, Absatz 13,),
    3. Ziffer 3
      der Information über Entziehung, Einschränkung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 15, Absatz 2, bis 4, Paragraph 16, Absatz 2 und 3, Paragraph 47, Absatz 2, bis 4 und Paragraph 48, Absatz 2 und 3),
    4. Ziffer 4
      der Information über Strafverfahren und Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gegen Berufsangehörige (Paragraph 15, Absatz 5, und 6, Paragraph 47, Absatz 5, und 6)
    unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  4. Absatz 4,Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 2 und 4 entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Den Paragraphen 15 und 47 werden jeweils folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
    1. Ziffer eins
      von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen sowie
    2. Ziffer 2
      von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über
    einen Berufsangehörigen zu verständigen.
  2. Absatz 6,Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
    1. Ziffer eins
      von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, gegen sowie
    2. Ziffer 2
      von der Einleitung, Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für
    einen Berufsangehörigen zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 89, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Mit 25. Mai 2018 treten
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins b, samt Überschrift und Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, in Kraft und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz 2 und 4 außer Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Sanitätergesetzes

Das Sanitätergesetz (SanG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 2a … Umsetzung von Unionsrecht“ folgender Eintrag eingefügt:

„§

2b … Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2 a, wird folgender Paragraph 2 b, samt Überschrift eingefügt:

„Datenverarbeitung

Paragraph 2 b,

  1. Absatz eins,Sanitäter sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Dokumentation (Paragraph 5,),
    2. Ziffer 2
      der Auskunftserteilung (Paragraph 7,)
    unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Organe von Gebietskörperschaften sowie Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 18, Absatz 12,),
    2. Ziffer 2
      der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 18, Absatz 13,),
    3. Ziffer 3
      der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigung (Paragraph 25, Absatz 4, und 5),
    4. Ziffer 4
      der Information über Strafverfahren und Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gegen Berufsangehörige (Paragraph 25, Absatz 6 und 7)
    unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  4. Absatz 4,Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 25, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6,Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
    1. Ziffer eins
      von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen sowie
    2. Ziffer 2
      von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über
    einen Berufsangehörigen zu verständigen.
  2. Absatz 7,Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
    1. Ziffer eins
      von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, gegen sowie
    2. Ziffer 2
      von der Einleitung, Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für
    einen Berufsangehörigen zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 64, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 2 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Zahnärztegesetzes

Das Zahnärztegesetz (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 2 … Umsetzung von Unionsrecht“ folgender Eintrag eingefügt:

„§

2a … Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:

„Datenverarbeitung

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Dokumentation (Paragraph 19,),
    2. Ziffer 2
      der Auskunftserteilung und Information (Paragraph 20 und Paragraph 21, Absatz 5,),
    3. Ziffer 3
      der Honorarabrechnung (Paragraph 21, Absatz 3,)
    unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern, Organe von Gebietskörperschaften, sowie Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 9, Absatz 5 und Paragraph 78, Absatz 3,),
    2. Ziffer 2
      der Führung der Zahnärzteliste (Paragraphen 11, ff.),
    3. Ziffer 3
      der Information über die Sperre der Ordinationsstätte (Paragraph 36, Absatz 4,),
    4. Ziffer 4
      der Information über Berufseinstellung, Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen sowie Untersagung und Einschränkung der Berufsausübung (Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 45, Absatz 2 und 5, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 2 und 3,Paragraph 79, Absatz 5 und 6),
    5. Ziffer 5
      der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 78, Absatz 3 a,),
    6. Ziffer 6
      der Information über Strafverfahren und Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gegen Berufsangehörige (Paragraph 79, Absatz 7 und 8)
    unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  4. Absatz 4,Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Zahnärzteliste aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    den bzw. die Vor- und Familiennamen;“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 21, Absatz 5, Ziffer 2, wird jeweils das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 21, Absatz 3, werden im zweiten Satz der Ausdruck „Dienstleister/Dienstleisterin“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4 Ziffer 8, DSGVO“ sowie im dritten Satz das Wort „anonymen“ durch das Wort „pseudonymisierten“ und die Wortfolge „des/der Auftraggebers/Auftraggeberin“ durch die Wortfolge „des/der Verantwortlichen gemäß Artikel 4 Ziffer 7, DSGVO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 21, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 21, Absatz 5, wird der Ausdruck „gemäß Absatz 4, durch den Ausdruck „gemäß Paragraph 19, Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 79, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7,Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
    1. Ziffer eins
      von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen sowie
    2. Ziffer 2
      von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über
    eine/einen Berufsangehörige/Berufsangehörigen zu verständigen.
  2. Absatz 8,Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
    1. Ziffer eins
      von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, gegen sowie
    2. Ziffer 2
      von der Einleitung, Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für
    eine/einen Berufsangehörige/Berufsangehörigen zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 90, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Mit 25. Mai 2018 treten
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2 a, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, sowie Paragraph 21, Absatz 3, und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, in Kraft und
    2. Ziffer 2
      .Paragraph 21, Absatz 4, außer Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Das Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 6 :

„§

6 … Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 6, lautet:

„Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ durch die Wortfolge „unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „zu ermitteln und“.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 6, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  2. Absatz 4,Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Absatz eins bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins bis 3 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 38, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 50, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 2 bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen. Werden diese Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 53, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Patientenschlichtungsverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des kollegialen Schlichtungsverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Disziplinarverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 126, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 38, Absatz 8,, Paragraph 50, Absatz 5 a,, Paragraph 53, Absatz 4,, Paragraph 54, Absatz 6 und Paragraph 69, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes

Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 9 :

„§

9 … Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4 Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO).“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz 2, dritter Satz wird die Wortfolge „Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000“ durch die Wortfolge „Verantwortlicher gemäß Artikel 4 Ziffer 7, DSGVO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „Dienstleister im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4 Ziffer 8, DSGVO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, Absatz 2, entfällt Ziffer 19,

Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift zu Paragraph 9, lautet:

„Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 9, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH, die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind unter Einhaltung der DSGVO und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ermächtigt, ausschließlich zur Durchführung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten der in das Gesundheitsberuferegister eingetragenen Berufsangehörigen gemäß Paragraphen 6 und 7 zu verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 9, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Gesundheit Österreich GmbH ist unter Einhaltung der DSGVO und des Datenschutzgesetzes ermächtigt, öffentliche Daten aus dem Gesundheitsberuferegister an Dritte auf deren Verlangen und Kosten zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 9, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und eins a sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  2. Absatz 5,Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Absatz eins bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 15, Absatz 8, zweiter Satz und in Paragraph 26, Absatz 3, wird jeweils das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 25, Absatz eins, wird nach dem Wort „Registrierungsbehörde“ die Wortfolge „sowie den/die Dienstgeber“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 29, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 2 und 3, die Überschrift zu Paragraph 9,, Paragraph 9, Absatz eins, eins a, 4 und 5 sowie Paragraph 26, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  2. Absatz 6,Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 15, Absatz 8 und Paragraph 25, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 11
Änderung des IVF-Fonds-Gesetzes

Das IVF-Fonds-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    zumindest ein Partner des Paares den Hauptwohnsitz in Österreich hat.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 4 a, Ziffer 7, wird nach der Zahl „2005“ die Wortfolge „, die über ein dauerndes Einreise- und Aufenthaltsrecht verfügen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 6, wird die Wortfolge „private Versicherungsunternehmen“ durch die Wortfolge „Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 und wird der Ausdruck „gemäß Absatz 4, Ziffer 2, lit. d“ durch die Wortfolge „zur Kostenübernahme“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 7, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Für die Führung des Registers ist der Fonds Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4 Ziffer 7 und die Gesundheit Österreich GmbH Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 7, Absatz 4, zweiter Satz wird die Wortfolge „indirekt personenbezogen“ durch das Wort „pseudonymisiert“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 7, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:

  1. Absatz 10,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 3 bis 5 sowie Paragraph 7 b, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  2. Absatz 11,Werden Daten gemäß Absatz 3, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Wortlaut des Paragraph 9, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 4, Absatz 4, 4 a, Ziffer 7 und 6 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, ist auf jene Versuche anzuwenden, die bis 30. September 2018 begonnen werden.“

Novellierungsanordnung 8, Der bisherige Wortlaut des Paragraph 10, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 7, Absatz 2, 4, 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  2. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, Absatz 4 a, Ziffer 7, sowie Paragraph 4, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 164, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 3 a, wird folgender Paragraph 3 b, samt Überschrift eingefügt:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 3 b,

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „eine“ das Wort „elektronische“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, wird jeweils das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 51, Absatz 2, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „Ermittlung und“ sowie der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 54, Absatz 3, werden im ersten Satz das Wort „Dienstleistungsunternehmen“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeitern gemäß Artikel 4, Ziffer 8, Datenschutz-Grundverordnung“ sowie im dritten Satz das Wort „anonymen“ durch das Wort „pseudonymisierten“ und das Wort „Auftraggebers“ durch die Wortfolge „Verantwortlichen gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift zu Paragraph 66 b, lautet:

„Verarbeitung personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 66 b, Absatz eins, wird die Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“ durch die Wortfolge „unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des DSG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 66 b, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Ärzte und von personenbezogenen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 66 b, Absatz 2, wird der Ausdruck „des Absatz 2, durch den Ausdruck „des Absatz eins und die Wortfolge „Daten im Sinne des DSG 2000“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 66 b, Absatz 3, wird der Ausdruck „gemäß Absatz 3, durch den Audruck „gemäß Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift zu Paragraph 117 d, lautet:

„Verarbeitung personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 117 d, Absatz eins, wird die Wortfolge „im Sinne des DSG 2000“ durch die Wortfolge „unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des DSG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 117 d, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Ärzte und von personenbezogenen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 117 d, Absatz 2, wird der Ausdruck „des Absatz 2, durch den Ausdruck „des Absatz eins und die Wortfolge „Daten im Sinne des DSG 2000“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 117 d, Absatz 3, wird der Ausdruck „gemäß Absatz 3, durch den Ausdruck „gemäß Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 238, wird folgender Paragraph 239, samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,

Paragraph 239,

Paragraph 3 b,, Paragraph 27, Absatz eins,, §51 Absatz 2 und 4, Paragraph 54, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 66 b,, Paragraph 66 b, Absatz eins, 2 und 3, die Überschrift zu Paragraph 117 d, sowie Paragraph 117 d, Absatz eins, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des ÄsthOpG

Das ÄsthOpG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 164, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 2 … Allgemeines“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 2a

Verarbeitung personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen nur zu in diesem Bundesgesetz festgelegten Zwecken unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Wortlaut des Paragraph 13, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 2 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 14
Änderung des Musiktherapiegesetzes

Das Musiktherapiegesetz (MuthG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 164, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 3 Umsetzung von Unionsrecht“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 3a

Verarbeitung personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Daten gemäß Absatz eins, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Streichung aus der Musiktherapeutenliste aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 30, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Mit 25. Mai 2018 treten
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3 a, samt Überschrift und Paragraph 19, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, in Kraft und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 30, Absatz 3, außer Kraft.“

Artikel 15
Änderung des Psychologengesetzes 2013

Das Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 164, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 3 … Umsetzung von Unionsrecht“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 3a

Verarbeitung personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen nur zu in diesem Bundesgesetz festgelegten Zwecken unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 35, Absatz 3, entfällt der dritte Satz.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 17, Absatz 6,, Paragraph 26, Absatz 6 und Paragraph 35, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 16
Änderung des Psychotherapiegesetzes

Das Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt 361 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 164, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 1a … Umsetzung von Unionsrecht“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 1b

Verarbeitung personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph eins a, wird folgender Paragraph eins b, samt Überschrift eingefügt:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph eins b,

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen nur zu in diesem Bundesgesetz festgelegten Zwecken unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte un Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 16 a, Absatz 3, entfällt der dritte Satz.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 17, Absatz eins, wird nach dem Wort „eine“ das Wort „elektronische“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die Daten aus der Psychotherapeutenliste sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dieser aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins b, samt Überschrift, Paragraph 16 a, Absatz 3, sowie Paragraph 17, Absatz eins und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 17
Änderung des EWR-Psychologengesetzes

Das EWR-Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 164, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 12 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 18
Änderung des EWR-Psychotherapiegesetzes

Das EWR-Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 164, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 12 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 19
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 164, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 36, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    die Daten korrekt zu erheben, festzuhalten und zu berichten,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 36, werden nach Ziffer 8, folgende Ziffer 8 a bis 8 c eingefügt:

  1. Ziffer 8 a
    die Daten (Ziffer 8,) ehestmöglich zu pseudonymisieren, die Pseudonymisierung zu dokumentieren, die Dokumentation mit äußerster Sorgfalt handzuhaben und sicherzustellen, dass die Zuordnung zu einer spezifischen betroffenen Person ausschließlich unter den im Prüfplan angegebenen Umständen erfolgt,
  2. Ziffer 8 b
    für den Sponsor die Informationspflicht nach Artikel 13 und die Auskunftspflicht nach Artikel 15, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 zu erfüllen,
  3. Ziffer 8 c
    bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten den Prüfungsteilnehmer gemäß Artikel 34, Datenschutz-Grundverordnung zu benachrichtigen,“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „verschlüsselt“ durch das Wort „pseudonymisiert“ ersetzt, der Schlussteil entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 39, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Mit der Einwilligung zur Teilnahme an der klinischen Prüfung nach Absatz 2, ist auch die ausdrückliche datenschutzrechtliche Einwilligung einzuholen. Der Widerruf der Einwilligung hat keine Auswirkungen auf Tätigkeiten, die auf der Grundlage der Einwilligung nach Aufklärung bereits vor deren Widerruf durchgeführt wurden, oder auf die Verarbeitung der auf dieser Grundlage erhobenen Daten. Das Recht nach Artikel 17, der Datenschutz-Grundverordnung ist ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 43 a, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Die weitere Verarbeitung der bis dahin erhobenen personenbezogenen Daten bedarf der ausdrücklichen datenschutzrechtlichen Einwilligung.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 46, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Prüfer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlagen betreffend die Pseudonymisierung für einen Zeitraum von 15 Jahren nach Abschluss oder Abbruch der klinischen Prüfung aufbewahrt werden.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 46, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Im Hinblick auf die in den Absatz 2 bis 4 genannten Fristen ist das Recht gemäß Artikel 17, Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 46, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Alle für die klinische Prüfung relevanten Daten und Dokumente müssen auf Anforderung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen verfügbar gemacht werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist grundsätzlich nur in pseudonymisierter Form zulässig. Eine direkt personenbezogene Übermittlung ist nur zulässig, wenn dies im konkreten Einzelfall zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit eines Prüfungsteilnehmers unbedingt erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 67, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat Betriebsüberprüfungen von Betrieben, die
    1. Ziffer eins
      Humanarzneimittel oder
    2. Ziffer 2
      Wirkstoffe
    herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission nach Artikel 111 a, der Richtlinie 2001/83/EG und der von der Kommission veröffentlichten Sammlung der Gemeinschaftsverfahren für Inspektionen und den Informationsaustausch durchzuführen und dabei mit der Agentur durch Austausch von Informationen über geplante und durchgeführte Betriebsüberprüfungen zusammenzuarbeiten.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 67, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen führt für seine Inspektionstätigkeit ein fachgerecht konzipiertes Qualitätssystem, das von den Organen des Bundesamtes und von diesem beigezogenen Sachverständigen bei diesen Tätigkeiten befolgt wird. Das Qualitätssystem ist bei Bedarf zu aktualisieren.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 75 g, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

„Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur in pseudonymisierter Form zulässig.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 80, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Zur Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit sowie zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit von Mensch und Tier dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigten personenbezogenen Daten über pharmazeutische Unternehmer und Anwender von Arzneimitteln im Zusammenhang mit der Herstellung, der Kontrolle, dem Vertrieb und der Anwendung von Arzneimitteln durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen verarbeitet werden.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 80, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Zur Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit sowie zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit von Mensch und Tier dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die Arzneimittelüberwachung benötigten personenbezogenen Daten von Patienten im Zusammenhang mit der Anwendung von Arzneimitteln pseudonymisiert erhoben werden. Die Verarbeitung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat in anonymisierter Form zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 14, Der Einleitungssatz des Paragraph 80, Absatz 3, lautet:

„Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist ermächtigt, die Daten gemäß Absatz eins und 2 automationsunterstützt zu übermitteln an“

Novellierungsanordnung 15, Der Einleitungssatz des Paragraph 80, Absatz 4, lautet:

„Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist ferner ermächtigt, personenbezogene Daten automationsunterstützt zu übermitteln an“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 82 d, Absatz 2, wird die Wortfolge „(Paragraph 4, Ziffer 9, des Datenschutzgesetzes 2000, DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,)“ durch die Wortfolge „(Artikel 4, Ziffer 2, Datenschutz-Grundverordnung)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 95, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Paragraph 36, Ziffer 8 bis 8 c, Paragraph 39, Absatz 3 und 3 a, Paragraph 43 a, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz 3, 4 a und 5, Paragraph 67, Absatz 7 und 8, Paragraph 75 g,, Paragraph 80, Absatz eins bis 4 und Paragraph 82 d, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 18, Der Punkt nach Paragraph 97, Ziffer 31, wird durch einen Beistrich ersetzt, folgende Ziffer 32, angefügt:

  1. Ziffer 32
    Richtlinie (EU) 2017/1572 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83/EG hinsichtlich der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Humanarzneimittel (ABl. Nr. L 238 vom 16.09.2017).“

Artikel 20
Änderung des Blutsicherheitsgesetzes 1999

Das Blutsicherheitsgesetz 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2009, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 164, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 21, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    in welcher Form die Identität des Spenders zu dokumentieren ist, durch wen, in welcher Art und in welchem Umfang die Verarbeitung, insbesondere Erfassung, die Übermittlung der Daten sowie die Dokumentation und Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 11 und Paragraph 12, vorzunehmen sind;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 29, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 21, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 21
Änderung des Gewebesicherheitsgesetzes

Das Gewebesicherheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 164, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Ziffer 21, wird das Wort „ermitteln“ jeweils durch das Wort „erheben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 5 a, wird folgender Satz angefügt:

„§ 7 Absatz 2 und 3 Organtransplantationsgesetz gelten.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz 5, wird das Zitat „§§ 14f Datenschutzgesetz 2000“ durch das Zitat „"Art". 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 16, Absatz 4, wird das Zitat „§§ 14f Datenschutzgesetz 2000“ durch das Zitat „"Art". 32 Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 18, Absatz 3, wird das Zitat „§ 26 Datenschutzgesetz 2000“ durch das Zitat „"Art". 15 Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 32, Absatz eins a, wird die Wortfolge „Bestimmungen gemäß Paragraph 15, Datenschutzgesetz 2000“ durch das Zitat „Anforderungen gemäß Artikel 32, Absatz 4, Datenschutz-Grundverordnung“ und das Zitat „§§ 14 f Datenschutzgesetz 2000“ durch das Zitat „"Art". 32 Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 33, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 14f Datenschutzgesetz 2000“ durch das Zitat „"Art". 32 Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 37 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Paragraph 2, Ziffer 21,, Paragraph 4, Absatz 5 a,, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz eins a und Paragraph 33, Absatz eins, sowie Anhang D Abschnitt B in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 10, In Anhang D Abschnitt B Ziffer eins, wird das Wort „überlassenen“ durch das Wort „übermittelten“ ersetzt.

Artikel 22
Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 164, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 5 a, Absatz 2, wird das Wort „anonymisiert“ durch die Wortfolge „pseudonymisiert (Artikel 4, Nr. 5 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 8 a, Absatz 4 a, wird die Wortfolge „indirekt personenbezogen“ durch die Wortfolge „in pseudonymisierter Form“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) Vor der Überschrift zu Paragraph 10, wird folgender Paragraph 9 a, eingefügt:

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Rechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, die im Rahmen des Betriebes einer Krankenanstalt nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zwecke der
    1. Ziffer eins
      Dokumentation und Auskunftserteilung (Paragraph 10,), und
    2. Ziffer 2
      Abrechnung (Paragraphen 27 bis 30 und 40 Absatz 3,)
    unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.“

Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 10, Absatz 5, letzter Satz lautet:

„Die Übermittlungen von personenbezogenen Daten durch Auftragsverarbeiter, denen die Verarbeitung übertragen wurde, sind nur an Ärzte, Zahnärzte oder Krankenanstalten zulässig, in deren Behandlung die betroffenen Personen stehen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 65 b, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Die Paragraph 5 a, Absatz 2,, Paragraph 8 a, Absatz 4,, Paragraph 9 a und Paragraph 10, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen dazu innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.“

Artikel 23
Änderung des Medizinproduktegesetzes

Das Medizinproduktegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2014, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 164, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz 4, wird nach dem Wort „Daten“ die Wortfolge „"Art". 4 Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 2, wird das Wort „verschlüsselt“ durch das Wort „pseudonymisiert“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 49, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Mit der Einwilligung zur Teilnahme an der klinischen Prüfung nach Paragraph 50, Absatz eins, ist auch die ausdrückliche datenschutzrechtliche Einwilligung einzuholen. Der Widerruf der Einwilligung hat keine Auswirkungen auf Tätigkeiten, die auf der Grundlage der Einwilligung nach Aufklärung bereits vor deren Widerruf durchgeführt wurden, oder auf die Verwendung der auf dieser Grundlage erhobenen Daten. Das Recht nach Artikel 17, der Datenschutz-Grundverordnung ist ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 52 a, Absatz 3, wird das Wort „Zustimmung“ durch die Wortfolge „Einwilligung“, das Wort „Verwendung“ durch die Wortfolge „weitere Verarbeitung“ und das Wort „ermittelten“ durch das Wort „verarbeiteten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 55, Absatz eins, wird die Wortfolge „in ihrem Personenbezug soweit als möglich verschlüsselt werden; die getrennte Aufbewahrung der Schlüssel ist dabei sicherzustellen“ durch die Wortfolge „soweit als möglich pseudonymisiert werden, wobei sicherzustellen ist, dass die zusätzlichen Informationen, mit denen die personenbezogenen Daten einer betroffenen Person zugeordnet werden können, gesondert aufbewahrt werden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 55, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Für den Zeitraum der Aufbewahrungsfristen ist das Recht gemäß Artikel 17, Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 59, Absatz 3, wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 64, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Der klinische Prüfer hat für den Sponsor die Informationspflicht nach Artikel 13 und die Auskunftspflicht nach Artikel 15, der Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen und bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten den Prüfungsteilnehmer gemäß Artikel 34, Datenschutz-Grundverordnung zu benachrichtigen.“

Novellierungsanordnung 10, Der Schlussteil des Paragraph 73, Absatz eins, lautet:

„ein Register für Herzschrittmacher, implantierbare Defibrillatoren und Loop-Recordern zu führen. Die Gesundheit Österreich GmbH ist Verantwortlicher des Registers.“

Novellierungsanordnung 11, In der Einleitung zu Paragraph 73, Absatz 2, wird das Wort „Datenarten“ durch das Wort „Datenkategorien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 73, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Übermittlung gemäß Absatz 3, ist nur zulässig, wenn die betroffenen Personen
    1. Ziffer eins
      über die Verarbeitung für Zwecke des Herzschrittmacher-, ICD-, oder Loop-Recorder-Registers informiert wurden und
    2. Ziffer 2
      ausdrücklich in diese Verarbeitung eingewilligt haben.
    Wird bei einem Folgekontakt die Einwilligung widerrufen, so ist die betroffene Person darüber aufzuklären, dass die Daten zum direkten Personenbezug unumkehrbar gelöscht werden und die restlichen Daten, mangels Zuordenbarkeit, nicht mehr für ihre Behandlungszwecke verwendet werden können. Besteht die betroffene Person auch nach Aufklärung über diese Folgen auf dem Widerruf ihrer Einwilligung, so ist die Gesundheit Österreich GmbH über den Widerruf zu informieren. Die Gesundheit Österreich GmbH hat die Daten für den direkten Personenbezug unverzüglich zu löschen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 73, wird nach dem Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Soweit keine Einwilligung erteilt wurde, haben die implantierenden bzw. behandelnden Gesundheitseinrichtungen
    1. Ziffer eins
      die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 sowie
    2. Ziffer 2
      das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) zu übermitteln. Aufgrund dieses Absatzes übermittelte Daten dürfen nur zu Zwecken nach Absatz eins, Ziffer 5 und 6 verarbeitet werden.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 73, Absatz 5, wird die Wortfolge „für Übermittlungen und Datenverwendungen durch“ durch die Wortfolge „auf das Herzschrittmacher-, ICD- und Loop-Recorder-Register“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 73, Absatz 6, wird das Wort „Betreiber“ durch das Wort „Verantwortlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 73, Absatz 8, wird das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 73, Absatz 9 und 10 entfallen.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 73, Absatz 11, lautet:

  1. Absatz 11,Die Gesundheit Österreich GmbH darf auf die im Register verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten
    1. Ziffer eins
      grundsätzlich nur in pseudonymisierter Form,
    2. Ziffer 2
      zur Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Personen gemäß Kapitel 3 Datenschutz-Grundverordnung aber auch in direkt personenbezogener Form zugreifen.
    Für wissenschaftliche Zwecke darf die Gesundheit Österreich GmbH nur in anonymisierter Form zugreifen.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 73, Absatz 12, Ziffer eins, wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ und die Wortfolge „des Betroffenen“ durch die Wortfolge „der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 73, Absatz 12, Ziffer 2, wird das Wort „anonymisierter“ durch das Wort „pseudonymisierter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 73, Absatz 14, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 15, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“ durch die Wortfolge „der Datenschutz-Grundverordnung“ und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 73, Absatz 17, wird das Wort „Looprecorder“ durch das Wort „Loop-Recorder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 73, Absatz 18, entfällt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 73 a, Absatz 2, wird das Wort „Datenarten“ durch das Wort „Datenkategorien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 73 a, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „für Übermittlungen und Datenverwendungen“.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 73 a, Absatz 5, wird die Wortfolge „zu verschlüsseln“ durch die Wortfolge „durch Einsatz bereichsspezifischer Personenkennzeichen zu pseudonymisieren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 73 a, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die bereichsspezifischen Personenkennzeichen sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Absatz eins, nicht mehr erforderlich sind. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der Gesundheit Österreich GmbH – auf deren Anfrage – personenbezogene Daten zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache von Personen, deren Daten in einem Implantatregister gemäß Absatz eins, gespeichert sind, zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 73 a, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 73 a, Absatz 9, wird das Wort „anonymisierter“ durch das Wort „pseudonymisierter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 73 a, Absatz 11, wird die Wortfolge „indirekt personenbezogener“ durch das Wort „pseudonymisierter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 73 a, Absatz 12, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 15, Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wortfolge „der Datenschutz-Grundverordnung“ und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 74, wird die Wortfolge „Verschlüsselung oder andere geeignete Maßnahmen“ durch die Wortfolge „Pseudonymisierung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 89, Absatz eins, wird die Wortfolge „eine Gerätedatei“ durch die Wortfolge „ein Geräteverzeichnis“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 89, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Gerätedatei“ durch die Wortfolge „Das Geräteverzeichnis“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 89, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Gerätedatei“ durch die Wortfolge „dem Geräteverzeichnis“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 110 a, Absatz eins, wird das Zitat „§ 4 Ziffer eins, Datenschutzgesetz 2000, BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ durch das Zitat „"Art". 4 Ziffer eins, Datenschutz-Grundverordnung“ und die Wortfolge „ermittelt und verarbeitet“ durch die Wortfolge „verarbeitet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 110 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Zur Gewährleistung der Medizinproduktesicherheit sowie zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit von Menschen dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die Medizinprodukteüberwachung benötigten personenbezogenen Daten von Patientinnen und Patienten sowie Probandinnen und Probanden im Zusammenhang mit der Anwendung von Medizinprodukten automationsunterstützt verarbeitet werden. Die Verarbeitung dieser Daten hat in pseudonymisierter Form zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 110 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten im Sinne des Absatz eins und 2 zu übermitteln an“ durch die Wortfolge „Daten im Sinne des Absatz eins und 2 automationsunterstützt an“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 110 a, Absatz 3, Ziffer 7, entfällt der Punkt am Ende des Satzes und folgender Schlussteil wird angefügt:

„zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 114, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Die Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 4,, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 52 a, Absatz 3,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 59, Absatz 3,, Paragraph 64, Absatz 4 a,, Paragraph 73, Absatz eins, 2, 4, 4 a, 5, 6, 8, 11, 12, 14, 17, Paragraph 73 a, Absatz 2, 3, 5, 6, 9, 11 und 12, Paragraph 74,, Paragraph 89, Absatz eins bis 3, Paragraph 110 a, Absatz eins bis 3 und der Entfall des Paragraph 73, Absatz 9, 10 und 18 und des Paragraph 73 a, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 24
Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 164, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein elektronisches Register betreffend die Anzeigen nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 und Paragraph 2, Absatz 2, sowie die Anzeigen nach Paragraphen 5, 10 und 11 des Tuberkulosegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, zu betreiben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist Verantwortlicher. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1.
  2. Absatz 2,Das Anzeigenregister dient der Erfüllung der Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden zur Durchführung von Erhebungen über das Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten (Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes und Paragraph 6, Tuberkulosegesetz) sowie zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten (Paragraphen 6 bis 26 a dieses Bundesgesetzes und Paragraphen 7 bis 14 und 23 Tuberkulosegesetz) und der Erfüllung der Aufgaben der der Landeshauptmänner im Rahmen ihrer Koordinierungsfunktion gemäß Paragraph 43, Absatz 6 und 7,

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 3, wird das Zitat „§§ 5 und 11 Tuberkulosegesetz“ durch das Zitat „§§ 5, 10 und 11 Tuberkulosegesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 4, Einleitung wird das Wort „Datenarten“ durch das Wort „Datenkategorien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Die Bezirksverwaltungsbehörde darf im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Zwecke der Erhebungen über das Auftreten und der Verhütung und Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit nach diesem Bundesgesetz und nach dem Tuberkulosegesetz alle Daten einer Person im Register, die im Zusammenhang mit einem bestimmten Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfall stehen, personenbezogen verarbeiten. Der Landeshauptmann darf im Rahmen seiner Koordinierungsfunktion gemäß Paragraph 43, Absatz 5 und 6 alle Daten einer Person im Register, die im Zusammenhang mit einem bestimmten Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfall stehen, personenbezogen verarbeiten. Sofern vom für das Veterinärwesen zuständigen Bundesminister gemäß Paragraph 3, Absatz 7, des Zoonosengesetzes ein Experte zur Abklärung bundesländerübergreifender Zoonosenausbrüche bestellt wurde, darf dieser alle Daten von Personen im Register, die im Zusammenhang mit einem Zoonosenausbruch stehen können, personenbezogen verarbeiten, soweit dies zur Abklärung eines Ausbruchs erforderlich ist. Der für das Gesundheitswesen zuständig Bundesminister darf zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 15 und 16 Datenschutz-Grundverordnung die Daten einer Person im Register personenbezogen verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister darf für Zwecke der epidemiologischen Überwachung, Qualitätssicherung und zur Erfüllung von sich aus EU-Recht ergebenden Meldeverpflichtungen die Daten im Register in pseudonymisierter Form verarbeiten. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann dazu Dritte als Auftragsverarbeiter heranziehen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz 9, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 4, Absatz 11, lautet:

  1. Absatz 11,Die Daten im Register sind zu löschen, sobald sie zur Erfüllung der Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit der Erhebung über das Auftreten und im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit nach diesem Bundesgesetz und nach dem Tuberkulosegesetz nicht mehr erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 4, Absatz 12, lautet:

  1. Absatz 12,Der Bezirkshauptmann, der Landeshauptmann und der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister sind verpflichtet, die Zugriffsberechtigung für die einzelnen Benutzer individuell zuzuweisen und zu dokumentieren. Zugriffsberechtigte sind von der weiteren Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder sie die Daten nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 4, Absatz 15, lautet:

  1. Absatz 14,Labors haben ihrer Meldeverpflichtung (Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a, dieses Bundegesetzes und Paragraph 5, Absatz 2, des Tuberkulosgesetz) elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nachzukommen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung Details dieser Meldungen festzulegen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 4, Absatz 17, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:

„Statistik-Register

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Die Daten (Paragraph 4, Absatz 3 und 14) sind unmittelbar nach erfolgter Meldung auch in ein Statistik-Register überzuführen.
  2. Absatz 2,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, bereits im Register (Paragraph 4,) enthaltene Daten sind mit diesem Zeitpunkt in das Statistik-Register überzuführen.
  3. Absatz 3,Das Statistik-Register ist mit ausschließlich anonymisierten Daten zu führen. In das Statistik-Register sind die Daten nach der Ersetzung der Daten zur Personenidentifikation durch ein nicht rückführbar verschlüsseltes eindeutiges Personenkennzeichen zu überführen. Nicht der Anonymisierung unterliegen das Geschlecht und das Geburtsjahr.
  4. Absatz 4,Die Daten im Statistik-Register dürfen unbegrenzt für Zwecke der Statistik und der wissenschaftlichen Forschung verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 5, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde sind alle Personen, wie insbesondere behandelnde Ärzte, Labors, Arbeitgeber, Familienangehörige und Personal von Gemeinschaftseinrichtungen, die zu den Erhebungen einen Beitrag leisten könnten, zur Auskunftserteilung verpflichtet.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 50, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 4, Absatz eins bis 5, 7 bis 9, 11, 12, 15 und 17, Paragraph 4 a und Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 25
Änderung des Organtransplantationsgesetzes

Das Organtransplantationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012,, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 164, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 6, wird die Wortfolge „§ 26 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ durch die Wortfolge „Artikel 15 der der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wortfolge „eine Zustimmung“ durch die Wortfolge „die Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz 5, erster Satz wird die Wortfolge „§§ 14f Datenschutzgesetz 2000“ durch das Wort „Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Absatz 6, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 15, Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wortfolge „der Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, Absatz 11, wird die Wortfolge „des Paragraph 14, Absatz eins, DSG 2000“ durch die Wortfolge „der Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:

  1. Absatz 2,Zu diesem Zweck sind Entnahmeeinheiten berechtigt, die Abfrage online im Widerspruchsregister durchzuführen. Die Gesundheit Österreich GmbH hat sicherzustellen, dass die Abfrage so gestaltet ist, dass bei Abfragen nur die zur Verifizierung der Eintragung eines Widerspruchs erforderlichen Daten im Register ersichtlich sind.
  2. Absatz 3,Die Erteilung von Zugriffsberechtigungen für Abfragen durch Entnahmeeinrichtungen ist durch die Gesundheit Österreich GmbH nachvollziehbar zu dokumentieren. Bei der Erteilung von Zugriffsberechtigungen durch Entnahmeeinrichtungen ist darauf zu achten, dass Zugriffsrechte stets nur in jenem Umfang gewährt werden, als dies für den Abfragezweck notwendig ist. Die Erteilung der Zugriffsberechtigung hat sich auf konkrete Personen zu beziehen, deren eindeutige Identität und Umfang der Berechtigung der Gesundheit Österreich GmbH nachzuweisen sind.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, eingefügt:

Paragraph 19 a,

Die Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 6, Absatz 2, 5, 6,, und 11 sowie Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 26
Änderung des Apothekengesetzes

Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 127 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 164, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, samt Überschrift eingefügt:

„Datenverarbeitung

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Öffentliche Apotheken sind ermächtigt, die im Rahmen ihrer Betriebsführung und die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen erforderlichen personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Öffentliche Apotheken sind berechtigt, personenbezogene Daten an Dritte zu übermitteln, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins, verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen so lange gespeichert werden, wie es ihr gesetzlich vorgesehener Zweck erfordert. Personenbezogene Daten, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 31, Absatz 4, wird vor der Wortfolge „und 7“ folgender Ausdruck „6a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 68 a, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Die Paragraph 6 a, samt Überschrift und Paragraph 31, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 27
Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001

Das Apothekerkammergesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.48 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 164, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    an der Förderung und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere der Gewährleistung von Arzneimittelsicherheit und der Prävention von Arzneimittelmissbrauch, sowie der Beobachtung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse bzw. an amtlichen Gesundheitsstatistiken mitzuwirken,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    Verzeichnisse über alle Apotheken, Mitglieder der Apothekerkammer sowie grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer gemäß Paragraph 3 g, Apothekengesetz zu führen und dauerhaft zu speichern,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Apothekerkammer ist im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Apothekerkammer eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben darstellt. Dies gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer herangezogen werden. Im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich ist die Apothekerkammer auch ermächtigt, jene personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pharmazeutischen Gehaltskasse für diese eine wesentliche Voraussetzung darstellen (Paragraph 5, Gehaltskassengesetz).
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen übermittelt werden.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins, verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen so lange gespeichert werden, wie es ihr gesetzlich vorgesehener Zweck erfordert. Personenbezogene Daten, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  4. Absatz 4,Soweit personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als solchen gemäß Artikel 89, Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, hat eine Auskunftserteilung gemäß Artikel 15, Datenschutz-Grundverordnung zu unterbleiben, soweit dies zum Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder aus sonstigen überwiegenden öffentlichen Interessen notwendig und verhältnismäßig ist. Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft hat die Österreichische Apothekerkammer die betroffene Person schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in diesem Absatz genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.
  5. Absatz 5,Personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, dürfen zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken gemäß Artikel 89, Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet und unbeschränkt gespeichert werden. Soweit es zur Verwirklichung der Zwecke gemäß Artikel 89, Datenschutz-Grundverordnung unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 17, 18, 20 und 21 Datenschutz-Grundverordnung insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden. Sofern es der Erreichung der Zwecke gemäß Artikel 89, nicht zuwiderläuft, sind diese Daten in pseudonymisierter Form weiter zu verarbeiten.
  6. Absatz 6,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahl- und Disziplinarverfahrens sind die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 81, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19,Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 28
Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

Das Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 164, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Gehaltskasse ist im Sinne der der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl.Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 und des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1999,, – DSG zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Gehaltskasse eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ist. Im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft mit der Österreichischen Apothekerkammer gemäß Paragraph 66, Absatz 3, ist die Gehaltskasse auch ermächtigt, jene personenbezogene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Österreichischen Apothekerkammer für diese eine wesentliche Voraussetzung darstellen. Diese verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen übermittelt werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 entfällt jeweils die Wortfolge „und Verwendung“ sowie das Wort „insbesondere“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, werden folgende Absatz 6 bis 8 angefügt:

  1. Absatz 6,Die gemäß Absatz eins bis 5 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen so lange gespeichert werden, wie es ihr gesetzlich vorgesehener Zweck erfordert. Personenbezogene Daten, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  2. Absatz 7,Soweit personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als solchen gemäß Artikel 89, Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, hat eine Auskunftserteilung gemäß Artikel 15, Datenschutz-Grundverordnung zu unterbleiben, soweit dies zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder aus sonstigen überwiegenden öffentlichen Interessen notwendig und verhältnismäßig ist. Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft hat die Österreichische Apothekerkammer den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in diesem Absatz genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.
  3. Absatz 8,Personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, dürfen zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken gemäß Artikel 89, Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet und unbeschränkt gespeichert werden. Soweit es zur Verwirklichung der Zwecke gemäß Artikel 89, Datenschutz-Grundverordnung unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 17, 18, 20 und 21 Datenschutz-Grundverordnung insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden. Sofern es der Erreichung der Zwecke gemäß Artikel 89, Datenschutz-Grundverordnung nicht zuwiderläuft, sind diese Daten in pseudonymisierter Form weiter zu verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 75 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 29
Änderung des Tierärztegesetzes

Das Tierärztegesetz, Bundesgesetzblatt 16 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 6, wird das Wort „drei“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4 a, Absatz 6, wird das Wort „Dienstleisters“ jeweils durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Vor- und Familiennamen;“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 6, Absatz 6, wird folgender Paragraph 6 a, eingefügt:

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Tierärzte sind ermächtigt, für die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer veterinärgesetzlicher Bestimmungen erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Dokumentation,
    2. Ziffer 2
      der Honorar- und Arzneimittelabrechnung,
    3. Ziffer 3
      der Anzeige oder Meldung,
    4. Ziffer 4
      der Auskunftserteilung,
    unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auch auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung, vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 13, Absatz 3, wird das Wort „drei“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 13 a, Absatz 2, wird das Wort „Zunamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 19, Absatz 2, wird das Wort „drei“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 24, Absatz 3, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 75 d, wird folgender Paragraph 75 e, eingefügt:

Paragraph 75 e,

Die Paragraphen 4 a, Absatz 5 und 6, 5 Absatz 2, 6 a, 13, Absatz 3, 13 a, Absatz 2, 19, Absatz 2, 24, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 30
Änderung des Tierärztekammergesetzes

Das Tierärztekammergesetz (TÄKamG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“ durch die Wortfolge „unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „Ermittlung, Verarbeitung und Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Absatz 2, die Wortfolge „unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000“ durch die Wortfolge „unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 6, Absatz 2, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Die Österreichische Tierärztekammer, Organe von Gebietskörperschaften sowie Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Information über gefälschte Berufsqualifikationen,
    2. Ziffer 2
      der Führung der Tierärzteliste und der Hausapothekenliste,
    3. Ziffer 3
      der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen,
    4. Ziffer 4
      der Durchführung einer EWR-Anerkennung sowie eines Verfahrens über vorübergehende Dienstleistungserbringung im Wege des Europäischen Berufsausweises,
    5. Ziffer 5
      der vorübergehenden Dienstleistungserbringung tätigen Berufsangehörigen,
    6. Ziffer 6
      der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen sowie
    7. Ziffer 7
      der Information über Strafverfahren gegen Berufsangehörige,
    zu übermitteln.
  2. Absatz 4,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 3, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 8, Absatz 4, wird das Wort „Dienstleister“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 19, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 86, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Paragraphen 6, Absatz eins bis 4, 8 Absatz 4, 19, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 31
Änderung des Tierseuchengesetzes

Das Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 8, Absatz 9, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:

  1. Absatz 10,Für die Führung des Registers ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7 und die Bundesanstalt „Statistik Austria“ Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016, Seite 1.
  2. Absatz 11,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Register gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 77, Absatz 14, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Der Paragraph 8, Absatz 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 32
Änderung des Tiergesundheitsgesetzes

Das Tiergesundheitsgesetz (TGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 17, Absatz eins c, wird folgender Absatz eins d, angefügt:

  1. Absatz eins d,Der Paragraph 7 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 33
Änderung des Tierarzneimittelkontrollgesetzes

Das Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 8, Absatz 5, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6,Die in Absatz eins, genannten Personen oder Unternehmer sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Lieferanten oder Empfänger zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Dokumentation,
    2. Ziffer 2
      der Anzeige oder Meldung,
    3. Ziffer 3
      der Auskunftserteilung,
    unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. Absatz 7,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 6, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 15, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Der Paragraph 8, Absatz 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 34
Änderung des Tiermaterialiengesetzes

Das Tiermaterialiengesetz (TMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 7, wird die Wortfolge „in das zentrale Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems eingetragen“ durch die Wortfolge „im zentralen Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems verarbeitet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 3, Absatz 7, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:

  1. Absatz 8,Der Landeshauptmann ist ermächtigt, für die Wahrnehmung der ihm nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. Absatz 9,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 4, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 4, wird die Wortfolge „und übersichtlicher Form“ durch die Wortfolge „und übersichtlicher Form unter Einhaltung der Datenschutzgrund-Verordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 15, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die Paragraphen 3, Absatz 7 bis 9, 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 35
Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 9, Absatz 6, werden folgende Absatz 7 bis 9 angefügt:

  1. Absatz 7,Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz als Aufgaben der Agentur gemäß Paragraph 8,, eines Bundesamtes gemäß Paragraphen 6, oder 6a oder des Büros gemäß Paragraph 6 b, festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
  2. Absatz 8,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 7, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  3. Absatz 9,Werden Daten gemäß Absatz 7, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auch auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 21, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Der Paragraph 9, Absatz 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 36
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 10, Absatz 4, werden folgende Absatz 4 a und 4 b eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Für die Führung des Registers ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7 und die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG).
  2. Absatz 4 b,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 4, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 95, Absatz 26, wird folgender Absatz 27, angefügt:

  1. Absatz 27,Der Paragraph 10, Absatz 4 a und 4 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 37
Änderung des Tierschutzgesetzes

Das Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 18 a, Absatz 11, werden folgende Absatz 12 bis 14 angefügt:

  1. Absatz 12,Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz als Aufgaben der Fachstelle festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
  2. Absatz 13,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 12, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  3. Absatz 14,Werden Daten gemäß Absatz 12, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auch auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 24 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000“ durch die Wortfolge „Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 24 a, Absatz 4 a, wird folgender Absatz 4 b, angefügt:

  1. Absatz 4 b,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 24 a, Absatz 7, wird das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 44, Absatz 22, wird folgender Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 23,Die Paragraphen 18 a, Absatz 12 bis 14, 24 a Absatz eins, 4 b und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 38
Änderung des Tiertransportgesetzes 2007

Das Tiertransportgesetz 2007 (TGG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 22 Widmung von Strafgeldern“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 22a

Verarbeitung personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 22, wird folgender Paragraph 22 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 22 a,

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 24, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Der Paragraph 22 a, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 22 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 39
Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes

Das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 10 a,

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in den unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz durchgeführt werden, in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Paragraph 13, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Der Paragraph 10 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 40
Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH

Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 4, werden nach Absatz 6, folgende Absatz 7 bis 10 angefügt:

  1. Absatz 7,Die Gesellschaft ist eine öffentliche Stelle im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1. Soweit die Gesellschaft aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages personenbezogene Daten verarbeitet, wird sie im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.
  2. Absatz 8,Die Gesellschaft ist berechtigt, personenbezogenen Daten zu verarbeiten soweit dies zur Erfüllung der ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Die Gesellschaft ist insbesondere berechtigt, alle personenbezogenen Daten verarbeiten, die
    1. Ziffer eins
      öffentlich zugänglich sind,
    2. Ziffer 2
      sie für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke zulässigerweise ermittelt hat,
    3. Ziffer 3
      für sie pseudonymisierte personenbezogene Daten sind und sie die Identität der betroffenen Person mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann oder
    4. Ziffer 4
      sie nur verarbeitet, um sie zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren sofern damit keine Offenlegung von Daten an Dritte verbunden ist.
  3. Absatz 9,Auch in jenen Fällen, in welchen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Gesellschaft zulässig ist, ist der Personenbezug unverzüglich zu verschlüsseln, wenn dies für die Aufgabenerfüllung ausreicht. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personenbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er für die Aufgabenerfüllung nicht mehr notwendig ist.
  4. Absatz 10,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann nähere Vorgaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Gesellschaft, insbesondere die konkreten Verarbeitungszwecke, die spezifischen Datensätze sowie die dem jeweiligen Verarbeitungszweck entsprechenden Zugriffsberechtigungen durch Verordnung festlegen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 2, wird jeweils die Wortfolge „indirekt personenbezogene“ durch das Wort „pseudonymisierte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4 a, Absatz 4, Ziffer eins und 3 sowie Paragraph 15 a, Absatz 5, letzter Satz wird jeweils das Wort „direkt“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 15, lautet:

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 4 und 6 verarbeiteten Daten dürfen nicht auf betroffene Personen rückgeführt werden.
  2. Absatz 2,Sofern für die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben die Verarbeitung anonymisierter Daten im Sinne des Absatz eins, nicht ausreicht, ist die Verarbeitung pseundonymisierter Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer 5, DSGVO zulässig, wobei der Gesellschaft eine Rückführung auf die betroffene Person verboten ist.
  3. Absatz 3,Sofern die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben nur unter Herstellung eines Personenbezugs möglich ist bzw. für Zwecke der
    1. Ziffer eins
      Koordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und des Stammzelltransplantationswesens gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,,
    2. Ziffer 2
      Führung des IVF-Registers und des Widerspruchsregisters gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8,,
    3. Ziffer 3
      Erstellung von Qualitätsberichten einschließlich der Führung von Qualitätsregistern gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sowie
    4. Ziffer 4
      Kontrolle der Einhaltung des Paragraph 8, GQG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6,,
    dürfen personenbezogene Daten verwendet werden.
  4. Absatz 4,Die Gesellschaft hat ein Verzeichnis sämtlicher Verarbeitungstätigkeiten iSd. Artikel 30, DSGVO zu führen und insbesondere die näheren Gründe, die zu einer personenbezogenen Datenverarbeitung gemäß Absatz 2, geführt haben, schriftlich festzuhalten.
  5. Absatz 5,Die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Gesellschaft, die Mitglieder der Organe und der Beiräte sowie die Sachverständigen sind über Daten und Geheimnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der Gesellschaft, des Gesellschafters oder eines/einer Dritten gelegen ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 15 a, Absatz 4, zweiter Satz wird das Wort „Datenverwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 15 a, Absatz 6, erster Satz lautet:

„Die zum Zweck der Pseudonymisierung gemäß Artikel 4, Ziffer 5, DSGVO getrennt aufbewahrten und besonders gesicherten zusätzlichen Daten sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Absatz eins, nicht mehr erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 15 a, Absatz 8, dritter Satz lautet:

„Weiters muss er sicherstellen, dass alle durchgeführten Verarbeitungsvorgänge nachvollziehbar sind.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 15 a, Absatz 11, zweiter Satz lautet:

„Die Zugriffsberechtigten sind über das Datensicherheitskonzept zu belehren.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 15 a, Absatz 11, letzter Satz und Paragraph 15 c, Absatz 4, letzter Satz wird jeweils das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 15 a, entfallen die Absatz 12 und 13,

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 15 c, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Die zum Zweck der Pseudonymisierung gemäß Artikel 4, Ziffer 5, DSGVO getrennt aufbewahrten und besonders gesicherten zusätzlichen Daten sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Absatz eins, nicht mehr erforderlich sind.“

Artikel 41
Änderung des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen

Das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz wird das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 3, lautet wie folgt:

  1. Absatz 3,Das Data Warehouse „Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen“ (DIAG) ist von der/vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister zu betreiben. Das DIAG umfasst die gemäß der Hauptstücke A bis D an das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium zu übermittelnden Daten. Der Zugriff auf die im DIAG enthaltenen Rohdaten, einschließlich der gespeicherten Pseudonyme gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2,, ist ausschließlich für die im für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium unmittelbar mit der Erstellung und Wartung des DIAG beschäftigten Personen zulässig. Das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium hat dabei sicherzustellen, dass der Zugriff auf Rohdaten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Erstellung und Wartung des DIAG beschäftigt sind, darauf beschränkt ist, dass die Rohdaten nur in der Art und dem Umfang verarbeitet werden dürfen, als dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben ist. Die Verarbeitung dafür nicht erforderlicher Daten ist unzulässig. Jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Erstellung und Wartung des DIAG beschäftigt sind, sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverarbeitungsgrundsätze gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zu sorgen. Die Nutzung der im DIAG gespeicherten Daten zu Analysezwecken gemäß Paragraph eins, unterliegt strengen Regelungen zur Datensicherheit. Die zur Nutzung des DIAG für Analysezwecke autorisierten Personen haben keinen Zugang zu den enthaltenen Rohdaten und zu den gespeicherten Pseudonymen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2,

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 5, letzter Satz wird das Wort „weiterverwendet“ durch das Wort „weiterverarbeitet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5 a, Absatz eins und 3 sowie in Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, wird jeweils das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5 a, Absatz 3, sowie in Paragraph 6 c, Absatz 4, wird jeweils das Wort „Auftraggebers“ durch das Wort „Verantwortlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5 a, Absatz 5, letzter Satz lautet:

„Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverarbeitungsgrundsätze gemäß Artikel 5, der DSGVO zu sorgen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5 c, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 5 und Paragraph 6 f, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 6 c, Absatz 6, letzter Satz lautet:

„Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverarbeitungsgrundsätze gemäß Artikel 5, der DSGVO zu sorgen.“

Artikel 42
Änderung des Suchtmittelgesetzes

Das Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 8 a, :

„§ 8a

Opioid-Substitutionsbehandlung“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag des 4. Hauptstückes das Wort „Suchtmittel-Datenevidenz“ durch das Wort „Suchtmittel-Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 24 d, :

„§ 24d

Datenverarbeitung für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8 a, Absatz eins a, dritter Satz und Absatz 5, wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    der Patient in eine solche Mitteilung ausdrücklich eingewilligt hat, oder“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 8 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 679 aus 2016, zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 27.04.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 8, In der Überschrift zum 4. Hauptstück wird das Wort „Suchtmittel-Datenevidenz“ durch das Wort „Suchtmittel-Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 23, Absatz eins, wird das Wort „Evidenthaltung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift zu Paragraph 24, lautet:

„Suchtmittel-Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift zu Paragraph 24 d, lautet:

„Datenverarbeitung für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 24 d, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 24 d, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„§ 7 Absatz 5, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 24 d, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Soweit personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken verarbeitet werden, kommen dem Betroffenen, vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien gemäß Artikel 89, Absatz eins,, die Rechte gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO nicht zu.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat das Suchtmittelregister und das bundesweite Substitutionsregister jeweils als elektronisches Register einzurichten und zu betreiben und ist Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO dieser Register.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 25, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann das Suchtmittelregister oder das bundesweite Substitutionsregister jeweils in Form einer gemeinsamen Verantwortung gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO einrichten und betreiben und ist auch in diesem Fall Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO. Im Fall einer solchen gemeinsamen Verantwortung sind weitere Verantwortliche jene Behörden, die dem Register Daten online übermitteln oder daraus personenbezogene Daten online abfragen. Das sind
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Suchtmittelregisters
      1. Litera a
        die Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden bezüglich der Daten gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2 a,, und
      2. Litera b
        die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bezüglich der Daten gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2 und 3,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich des bundesweiten Substitutionsregisters die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bezüglich der Daten gemäß Paragraph 24 b,
    Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten sowie sonstiger Pflichten nach der DSGVO obliegt neben dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet wurden.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 25, Absatz 3 und Absatz 5, Ziffer 3, wird das Wort „Online-Überlassung“ durch das Wort „Online-Übermittlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 25, Absatz 5, Ziffer eins, wird das Wort „überlassen“ durch das Wort „übermitteln“ sowie in Ziffer 2, das Wort „überlässt“ und in Ziffer 3, das Wort „überlassen“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 25, Absatz 7, Ziffer eins, wird das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ und in Ziffer 3, das Wort „Überlassung“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer eins und 2 lauten:

  1. Ziffer eins
    zur Erfüllung der Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten sowie sonstiger Pflichten nach der DSGVO erforderlich ist,
  2. Ziffer 2
    zur Datenübermittlung im Rahmen eines Ersuchens der gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, berechtigten Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde erforderlich ist,“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 25, Absatz 11, wird die Wortfolge „eine bestimmte Person betreffenden“ durch die Wortfolge „personenbezogenen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 25, wird folgender Absatz 12, eingefügt:

  1. Absatz 12,Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des 4. Hauptstückes sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 25, Absatz 14, erster Satz wird das Wort „bis“ durch das Wort „und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 25, Absatz 14, vierter und fünfter Satz wird jeweils das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19,Das Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 8 a, Absatz eins a, dritter Satz, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Absatz 3, 5 und 6, die Überschrift zum 4. Hauptstück, Paragraph 23, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 24 und Paragraph 24 d,, Paragraph 24 d, Absatz eins und 3, Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2,, 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3, Absatz 7, Ziffer eins und Ziffer 3,, Absatz 10, Ziffer eins und 2, Absatz 11, 12,, Absatz 14, erster, vierter und fünfter Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 43
Änderung des Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetzes

Das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2011,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz 2, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 4, Ziffer 9, des Datenschutzgesetzes 2000, DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,)“.

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Inhalt des Paragraph 11, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 44
Änderung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes

Das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz 11, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 14 b, wird folgender Paragraph 14 c, samt Überschrift eingefügt:

„Datenschutz

Paragraph 14 c,

Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1 und des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Paragraph 14 c, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 11, letzter Satz tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“

Artikel 45
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesundheitsreformumsetzungsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Bundesgesetz betreffend Datensicherheitsmaßnahmen bei der Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten (Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012)“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts:

„2. Abschnitt: Datensicherheit bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (Artikel 4, Ziffer 15 und Ziffer 13, DSGVO)“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 14 :

14

Grundsätze der Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem 5. Abschnitt folgender neuer 5. Abschnitt eingefügt:

„5. Abschnitt: eHealth-Anwendungen

24a

Primärversorgung“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis erhält der bisherige 5. Abschnitt die Abschnittsbezeichnung „6“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 [im Folgenden: DSGVO]) personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten (Artikel 4, Ziffer 15 und Ziffer 13, DSGVO) durch die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 2,

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph eins, Absatz 2, wird nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischer Daten“ angefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Litera e, wird nach der Zeichenfolge „(4. Abschnitt)“ das Wort „sowie“ angefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph eins, Absatz 2, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    über Ziffer eins, hinausgehende, einheitliche Regelungen für die Verarbeitung elektronischer Daten im Rahmen von spezifischen eHealth-Anwendungen zu schaffen (5. Abschnitt)“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Litera e, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    „Gesundheitsdaten“: Gesundheitsdaten gemäß Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 2, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    „Genetische Daten“: Genetische Daten gemäß Artikel 4, Ziffer 13, DSGVO.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Auftraggeber oder Dienstleister gemäß Paragraph 4, DSG 2000“ durch die Wortfolge „Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 7 und 8 DSGVO)“ ersetzt, nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „oder genetische Daten“ eingefügt und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    „IT-Sicherheitskonzept“: Summe aller Datensicherheitsmaßnahmen eines Gesundheitsdiensteanbieters, die zum Schutz von personenbezogenen Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, notwendig und angemessen im Sinne des Artikel 32, DSGVO sind.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 2, Ziffer 9, wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsdaten gemäß Ziffer eins, die Wortfolge „oder genetische Daten gemäß Ziffer eins a, eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 2, Ziffer 9, Litera d, wird die Zeichenfolge „§ 284f“ durch die Zeichenfolge „§ 260“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts lautet:

„2. Abschnitt

Datensicherheit bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (Artikel 4, Ziffer 15 und Ziffer 13, DSGVO)“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 3, Absatz eins, wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ angefügt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 3, Absatz 2, wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt, nach der Wortfolge „von Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ und nach der Wortfolge „auf Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetische Daten,“ angefügt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 3, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Zulässigkeit, Gesundheitsdaten oder genetische Daten zu verarbeiten, ist mittels Rollen abzubilden. Gesundheitsdiensteanbieter haben technisch zu gewährleisten, dass es keine Verarbeitung von Gesundheitsdaten oder genetischen Daten außerhalb der zulässigen Rollen gibt.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 3, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Gesundheitsdiensteanbieter dürfen Gesundheitsdaten und genetische Daten nur dann übermitteln, wenn
    1. Ziffer eins
      die Übermittlung gemäß Artikel 9, DSGVO zulässig ist,
    2. Ziffer 2
      die Identität (Paragraph 4,) jener Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, nachgewiesen ist,
    3. Ziffer 3
      die Identität (Paragraph 4,) der an der Übermittlung beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter nachgewiesen ist,
    4. Ziffer 4
      die Rollen (Paragraph 5,) der an der Übermittlung beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter nachgewiesen sind,
    5. Ziffer 5
      die Vertraulichkeit (Paragraph 6,) der übermittelten Gesundheitsdaten und genetischen Daten gewährleistet ist sowie
    6. Ziffer 6
      die Integrität (Paragraph 7,) der übermittelten Gesundheitsdaten und genetischen Daten gewährleistet ist.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 4, wird nach der Wortfolge „deren Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „oder genetische Daten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 4, Absatz eins, wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt, nach der Wortfolge „von Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt und das Wort „weitergegeben“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 4, Absatz 2 und 3 sowie Absatz 5, Ziffer eins, wird das Wort „weitergegeben“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 4, Absatz 6, wird das Wort „Auftraggeber“ durch die Wortfolge „Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO)“ und das Wort „Datenanwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 5, Absatz 2, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 6, Absatz eins, wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird die Wortfolge „des Datenverkehrs“ durch die Wortfolge „der Übermittlung von Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, dürfen die allenfalls von der Verschlüsselung ausgenommenen Informationen weder Hinweise auf die betroffenen Personen (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO), deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden, noch auf allfällige Authentifizierungsdaten enthalten.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 6, Absatz 3, wird das Wort „Auftraggeber“ durch die Wortfolge „Verantwortlichen (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO)“ und das Wort „Betreiber“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO)“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 7, Absatz eins, wird nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischer Daten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 7, Absatz 2, wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 8, Absatz eins, wird das Zitat „§ 14 DSG 2000“ durch das Zitat „"Art". 32 DSGVO“ und das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „des Bundesministers für Gesundheit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz dieser oder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ und das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wortfolge „den Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 9, Absatz 4, wird nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 8, wird nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 10, Absatz 3, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 10, Absatz 4, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 10, Absatz 5, wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Gesundheit“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ und die Wortfolge „vom Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 10, Absatz 7, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“, das Wort „Dienstleister“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeitern (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO)“ und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 11, Absatz eins und 3 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 12, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 13, Absatz eins, lautet:

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Verwendung der Elektronischen Gesundheitsakte erfüllt ein erhebliches öffentliches Interesse gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera g bis j der DSGVO. Dieses erhebliche öffentliche Interesse an der Nutzung von ELGA ergibt sich insbesondere aus:
    1. Ziffer eins
      einer verbesserten, schnelleren Verfügbarkeit medizinischer Informationen, die zu einer Qualitätssteigerung diagnostischer und therapeutischer Entscheidungen sowie der Behandlung und Betreuung führt,
    2. Ziffer 2
      der Steigerung der Prozess- und Ergebnisqualität von Gesundheitsdienstleistungen,
    3. Ziffer 3
      dem Ausbau integrierter Versorgung und eines sektorenübergreifenden Nahtstellenmanagements im öffentlichen Gesundheitswesen,
    4. Ziffer 4
      der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung,
    5. Ziffer 5
      der Stärkung der Patient/inn/en/rechte, insbesondere der Informationsrechte und des Rechtsschutzes bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie
    6. Ziffer 6
      einem Beitrag zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit.“

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 13, Absatz 2, wird das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 13, Absatz 6, wird das Wort „Betroffenheit“ durch das Wort „Zuständigkeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 13, Absatz 7, wird das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, Die Überschrift zu Paragraph 14, lautet:

„Grundsätze der Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 14, Absatz eins, Halbsatz 1 wird die Wortfolge „Verwendung (speichern und ermitteln)“ durch die Wortfolge „Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 14, Absatz 2, wird die Wortfolge „Gesundheitszwecken gemäß Paragraph 9, Ziffer 12, DSG 2000, ausgenommen für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten“ durch die Wortfolge „Zwecken gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera h, DSGVO, ausgenommen für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich sowie, vorbehaltlich des Paragraph 14, Absatz 3 a,, ausgenommen für Zwecke der Arbeitsmedizin und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten“ und das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 14, Absatz 3, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 14, Absatz 3 a, wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 14, Absatz 4, wird das Wort „Dienstleister“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 14, entfällt der Absatz 5 und erhält der bisherige Absatz 6 die Absatzbezeichnung „5“.

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 14, Absatz 6, wird die Wortfolge „der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1,“ durch das Wort „DSGVO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 60, In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „Datenanwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 15, Absatz 2, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    die in Paragraph 71 a, Absatz eins, GTG genannten genetischen Daten oder“

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 16, Absatz 5, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ und das Wort „Betroffenen“ durch die Wortfolge „betroffenen Personen (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 64, In Paragraph 16 a, Absatz 3, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 17, Absatz eins, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, In Paragraph 17, Absatz 2, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“, das Wort „Betroffener“ durch die Wortfolge „betroffener Personen (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO)“, die Wortfolge „verantwortlichen Auftraggeber“ durch die Wortfolge „Verantwortlichen (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO)“ und die Wortfolge „dem Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 67, In Paragraph 18, Absatz 3, wird das Wort „Datenanwendungen“ durch das Wort „Anwendungen“ und das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 68, In Paragraph 18, Absatz 4, wird das Wort „ermittelten“ durch das Wort „erhobenen“ und das Wort „Ermittlung“ durch das Wort „Erhebung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3 und Ziffer 4, wird das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeiten“ und das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 70, In Paragraph 18, Absatz 5, wird das Wort „Ermittlung“ durch das Wort „Erhebung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 71, In Paragraph 18, Absatz 6, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 72, In Paragraph 19, Absatz eins, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ und das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, In Paragraph 19, Absatz 2, wird das Wort „Ermittlung“ durch das Wort „Erhebung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 74, In Paragraph 19, Absatz 3, wird das Wort „ermittelten“ durch das Wort „erhobenen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 75, In Paragraph 20, Absatz eins und 2 wird das Wort „Auftraggeber“ durch die Wortfolge „Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 76, In Paragraph 20, Absatz 3, wird die Wortfolge „Betreibern der“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeitern (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO), die die“ ersetzt und nach der Wortfolge „Verweisregister für ELGA“ die Wortfolge „betreiben,“ angefügt.

Novellierungsanordnung 77, In Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „von dem für den technischen Betrieb Verantwortlichen“ durch die Wortfolge „vom Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 78, In Paragraph 22, Absatz eins, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 79, In Paragraph 22, Absatz 2, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“, das Zitat „§ 14 DSG 2000“ durch das Zitat „"Art". 32 DSGVO“, das Wort „Verwendungsvorgangs“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgangs“, das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ und das Wort „verwendeten“ durch das Wort „verarbeiteten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 80, In Paragraph 22, Absatz 4, wird das Wort „Protokollierungsdaten“ durch das Wort „Protokolldaten“ und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 81, In Paragraph 22, Absatz 5, wird das Wort „Protokollierungsdaten“ durch das Wort „Protokolldaten“, das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ und das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 82, In Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer 5, entfällt die Wortfolge „indirekt personenbezogen“ und wird nach dem Wort „ELGA“ die Wortfolge „in pseudonymisierter Form, wobei die Identität der betroffenen Person (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmt werden kann“ angefügt.

Novellierungsanordnung 83, In Paragraph 22, Absatz 6, wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ und das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 84, In Paragraph 23, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 85, In Paragraph 23, Absatz 3, wird das Wort „Gesundheitsdaten“ durch das Wort „ELGA-Gesundheitsdaten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 86, In Paragraph 24, Absatz eins, wird das Wort „Ermittlung“ durch das Wort „Erhebung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 87, In Paragraph 24, Absatz 2, wird die Wortfolge „Betreiber von Datenspeichern und Verweisregistern“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben,“ und das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 88, In Paragraph 24, Absatz 3, wird die Wortfolge „Auftraggeber (Paragraph 4, DSG 2000)“ durch die Wortfolge „Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 89, In Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 90, In Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „verwenden, wobei eine personenbezogene Verwendung ausschließlich zu Gesundheitszwecken gemäß Paragraph 9, Ziffer 12, DSG 2000, ausgenommen für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten“ durch die Wortfolge „verarbeiten, wobei eine personenbezogene Verarbeitung ausschließlich zu Zwecken gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera h, DSGVO, ausgenommen für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich sowie, vorbehaltlich des Paragraph 14, Absatz 3 a,, ausgenommen für Zwecke der Arbeitsmedizin und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 91, Paragraph 25, lautet:

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Wer entgegen Paragraph 16, Absatz 3, Personen im Zugang zur medizinischen Versorgung oder hinsichtlich der Kostentragung schlechter stellt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Verstöße gegen die Bestimmungen des 2. Abschnittes sowie des Paragraph 27, Absatz 10 und 12, gelten als Verstöße gegen die Grundsätze für die Verarbeitung gemäß Artikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO.“

Novellierungsanordnung 92, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Der Titel, das Inhaltsverzeichnis (Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts, Paragraph 14, 5, Abschnitt, Abschnittsbezeichnung 6) und die Paragraph eins, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 2, Ziffer 3, Litera e und Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 2, Ziffer eins,, Ziffer eins a,, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 9,, die Abschnittsbezeichnung des 2. Abschnitts, Paragraph 3, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 4,, Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins,, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 8,, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 6 und Absatz 7,, Überschrift zu Paragraph 14,, Paragraph 14, Absatz eins,, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 3 a,, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c und Absatz 5,, Paragraph 16 a, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 4, Ziffer 3 und Ziffer 4,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 19, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 22, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 4,, Absatz 5,, Absatz 5, Ziffer 5 und Absatz 6,, Paragraph 23, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Paragraph 25,, Paragraph 26, Absatz 6,, Paragraph 27, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 9,, Absatz 10,, Absatz 11,, Absatz 12,, Absatz 13,, Absatz 14 und Absatz 15,, Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2,, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 11,, Absatz 2 a,, Absatz 2 a, Ziffer eins,, Absatz 4 und Absatz 5, sowie Paragraph 31, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 25. Mai 2018;
    2. Ziffer 2
      der Paragraph 2, Ziffer 9, Litera d, in der Fassung des BGBl. römisch eins Nr. xx/ 2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 93, In Paragraph 27, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 94, In Paragraph 27, Absatz 2, 3 und 4 wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 95, In Paragraph 27, Absatz 3, letzter Halbsatz wird nach dem Wort „Sozialversicherung“ die Zeichenfolge „gemäß Paragraph 341, ASVG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 96, In Paragraph 27, Absatz 9, wird die Wortfolge „gesetzlicher Interessenvertretungen, sofern diese in den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben betroffen sind,“ durch die Wortfolge „zuständiger gesetzlicher Interessenvertretungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 97, In Paragraph 27, Absatz 10, wird nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetische Daten“ eingefügt, das Wort „weitergegeben“ durch das Wort „übermittelt“ und das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 98, In Paragraph 27, Absatz 11, 12, 14 und 15 wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 99, In Paragraph 27, Absatz 13, wird die Wortfolge „die Verwendung von Gesundheitsdaten entsprechend den Bestimmungen des 2. Abschnitts mit Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit (Paragraph 14, Absatz eins, DSG 2000) zumutbar ist“ durch die Wortfolge „die nach dem 2. Abschnitt erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf den Stand der Technik und die Implementierungskosten (Artikel 32, Absatz eins, DSGVO) zumutbar sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 100, In Paragraph 28, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 101, In Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 102, In Paragraph 28, Absatz 2, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 103, In Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „betroffenen“ durch das Wort „jeweiligen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 104, In Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „gesetzlicher Interessenvertretungen, sofern diese in den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben betroffen sind,“ durch die Wortfolge „zuständiger gesetzlicher Interessenvertretungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 105, In Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 106, In Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 11, das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 107, In Paragraph 28, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 108, In Paragraph 28, Absatz 2 a, Ziffer eins, wird das Wort „betroffenen“ durch das Wort „jeweiligen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 109, In Paragraph 28, Absatz 4, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“, die Wortfolge „jeweiligen betroffenen“ durch die Wortfolge „jeweils zuständigen“ und das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt sowie nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 110, In Paragraph 28, Absatz 5, wird die Wortfolge „des Bundesministers für Gesundheit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 111, In Paragraph 31, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Artikel 46
Änderung des Gentechnikgesetzes

Das Gentechnikgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2016,, wird geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 66, Absatz eins, wird das Wort „anonymisierten“ durch die Wortfolge „pseudonymisierten (Artikel 4, Nr. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 66, Absatz eins, lautet der zweite Satz:

„Die Zuordnung genetischer Daten zum jeweiligen Probenspender darf nur in den Einrichtungen erfolgen, die über eine gültige Einwilligung (Artikel 4, Nr. 11 DSGVO) der betroffenen Person für diese Zuordnung verfügen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 66, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Ein schriftlicher Widerruf der Zustimmung gemäß Absatz eins, ist jederzeit möglich und führt auch zum Widerruf (Artikel 7, Absatz 3, DSGVO) der Einwilligung gemäß Absatz eins, In diesem Fall dürfen die vom Widerruf (Artikel 7, Absatz 3, DSGVO) umfassten Daten für neue Verarbeitungszwecke ab dem Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr herangezogen werden.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „anonymisierter“ durch das Wort „pseudonymisierter“ und das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, wird die Wortgruppe „Ermittlung, Verarbeitung oder Auswertung“ durch die Wortgruppe „Erhebung, Verarbeitung oder Interpretation“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 71, Absatz 2, wird die Wortfolge „Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000“ durch die Wortfolge „Datenschutzgesetz (DSG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 71 a, Absatz 2, wird die Wortgruppe „Ermittlung, Verarbeitung oder Auswertung“ durch die Wortgruppe „Erhebung, Verarbeitung oder Interpretation“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 106, wird das Wort „ermittelt“ durch das Wort „erhoben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 113, b wird folgender Paragraph 113, c angefügt:

Paragraph 113 c,

Die Paragraphen 66, Absatz eins und 3, 71 Absatz eins, Ziffer 3,, 71 Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,), 71 Absatz 2, 71 a, Absatz 2, und 106 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 201x, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“