Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das IVF-Fonds-Gesetz, das Ärztegesetz 1998, das ÄsthOpG, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das Psychotherapiegesetz, das EWR-Psychologengesetz, das EWR-Psychotherapiegesetz, das Arzneimittelgesetz, das Blutsicherheitsgesetz 1999, das Gewebesicherheitsgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Organtransplantationsgesetz, das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001, das Gehaltskassengesetz 2002, das Tierärztegesetz, das Tierärztekammergesetz, das Tierseuchengesetz, das Tiergesundheitsgesetz, das Tierarzneimittelkontrollgesetz, das Tiermaterialiengesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Tierschutzgesetz, das Tiertransportgesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, das Suchtmittelgesetz, das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012 und das Gentechnikgesetz geändert werden (Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Gesundheit)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Hebammengesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Kardiotechnikergesetzes |
Artikel 4 | Änderung des MTD-Gesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes |
Artikel 6 | Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes |
Artikel 7 | Änderung des Sanitätergesetzes |
Artikel 8 | Änderung des Zahnärztegesetzes |
Artikel 9 | Änderung des Zahnärztekammergesetzes |
Artikel 10 | Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes |
Artikel 11 | Änderung des IVF-Fonds-Gesetzes |
Artikel 12 | Änderung des Ärztegesetzes 1998 |
Artikel 13 | Änderung des ÄsthOpG |
Artikel 14 | Änderung des Musiktherapiegesetzes |
Artikel 15 | Änderung des Psychologengesetzes 2013 |
Artikel 16 | Änderung des Psychotherapiegesetzes |
Artikel 17 | Änderung des EWR-Psychologengesetzes |
Artikel 18 | Änderung des EWR-Psychotherapiegesetzes |
Artikel 19 | Änderung des Arzneimittelgesetzes |
Artikel 20 | Änderung des Blutsicherheitsgesetzes 1999 |
Artikel 21 | Änderung des Gewebesicherheitsgesetzes |
Artikel 22 | Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten |
Artikel 23 | Änderung des Medizinproduktegesetzes |
Artikel 24 | Änderung des Epidemiegesetzes 1950 |
Artikel 25 | Änderung des Organtransplantationsgesetzes |
Artikel 26 | Änderung des Apothekengesetzes |
Artikel 27 | Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001 |
Artikel 28 | Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002 |
Artikel 29 | Änderung des Tierärztegesetzes |
Artikel 30 | Änderung des Tierärztekammergesetzes |
Artikel 31 | Änderung des Tierseuchengesetzes |
Artikel 32 | Änderung des Tiergesundheitsgesetzes |
Artikel 33 | Änderung des Tierarzneimittelkontrollgesetzes |
Artikel 34 | Änderung des Tiermaterialiengesetzes |
Artikel 35 | Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes |
Artikel 36 | Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes |
Artikel 37 | Änderung des Tierschutzgesetzes |
Artikel 38 | Änderung des Tiertransportgesetzes 2007 |
Artikel 39 | Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes |
Artikel 40 | Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH |
Artikel 41 | Änderung des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen |
Artikel 42 | Änderung des Suchtmittelgesetzes |
Artikel 43 | Änderung des Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetzes |
Artikel 44 | Änderung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes |
Artikel 45 | Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 |
Artikel 46 | Änderung des Gentechnikgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 2a … Umsetzung von Unionsrecht“ folgender Eintrag eingefügt:
„§ | 2b … Datenverarbeitung“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 2a wird folgender § 2b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 2 a, wird folgender Paragraph 2 b, samt Überschrift eingefügt:
„Datenverarbeitung
§ 2b.Paragraph 2 b,
(1)Absatz eins,Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
der Dokumentation (§ 5),der Dokumentation (Paragraph 5,),
der Honorarabrechnung (§ 6 Abs. 2 Z 3),der Honorarabrechnung (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3,),
der Anzeige oder Meldung (§§ 7 und 8),der Anzeige oder Meldung (Paragraphen 7 und 8),
der Auskunftserteilung (§ 9)der Auskunftserteilung (Paragraph 9,)
unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
(2)Absatz 2,Organe von Gebietskörperschaften sowie Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 28a Abs. 9, § 87 Abs. 9),der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 28 a, Absatz 9,, Paragraph 87, Absatz 9,),
der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (§ 28a Abs. 10 und § 87 Abs. 10),der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 28 a, Absatz 10 und Paragraph 87, Absatz 10,),
der Durchführung einer EWR-Anerkennung sowie eines Verfahrens über vorübergehende Dienstleistungserbringung im Wege des Europäischen Berufsausweises (§§ 28b und 39a),der Durchführung einer EWR-Anerkennung sowie eines Verfahrens über vorübergehende Dienstleistungserbringung im Wege des Europäischen Berufsausweises (Paragraphen 28 b und 39 a),
der Registrierung von in der vorübergehenden Dienstleistungserbringung tätigen Berufsangehörigen (§ 39 Abs. 9),der Registrierung von in der vorübergehenden Dienstleistungserbringung tätigen Berufsangehörigen (Paragraph 39, Absatz 9,),
der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 40 Abs. 2 bis 4, § 91 Abs. 2 bis 4),der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 40, Absatz 2, bis 4, Paragraph 91, Absatz 2 bis 4),
der Information über Strafverfahren und Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gegen Berufsangehörige (§ 40 Abs. 5 und 6, § 91 Abs. 5 und 6)der Information über Strafverfahren und Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gegen Berufsangehörige (Paragraph 40, Absatz 5 und 6, Paragraph 91, Absatz 5, und 6)
unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
(4)Absatz 4,Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Den §§ 40 und 91 werden jeweils folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Den Paragraphen 40 und 91 werden jeweils folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige BezirksverwaltungsbehördeDie Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen sowie
von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über
einen Berufsangehörigen zu verständigen.
(6)Absatz 6,Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige BezirksverwaltungsbehördeDie Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, gegen sowievon der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, gegen sowie
von der Einleitung, Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für
einen Berufsangehörigen zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 117 wird folgender Abs. 30 angefügt:Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 30, angefügt:
„(30)Absatz 30,Das Inhaltsverzeichnis und § 2b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 2 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Hebammengesetzes
Das Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Hebammengesetz (HebG), Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 61c … Verweisungen“ folgender Eintrag eingefügt:
„§ | 61d … Datenverarbeitung“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 40 Abs. 4 entfällt.Paragraph 40, Absatz 4, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 42 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dem Hebammenregister aufzubewahren.“Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dem Hebammenregister aufzubewahren.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 48 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 48, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, ausgeschlossen.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, ausgeschlossen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 61c wird folgender § 61d samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 61 c, wird folgender Paragraph 61 d, samt Überschrift eingefügt:
„Datenverarbeitung
§ 61d.Paragraph 61 d,
(1)Absatz eins,Hebammen sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
der Auskunftserteilung (§ 6 Abs. 4),der Auskunftserteilung (Paragraph 6, Absatz 4,),
der Anzeige (§ 6 Abs. 5),der Anzeige (Paragraph 6, Absatz 5,),
der Honorar- und Arzneimittelabrechnung (§ 7 Abs. 2 Z 3),der Honorar- und Arzneimittelabrechnung (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,),
der personenstandsrechtlichen Meldungen (§ 8),der personenstandsrechtlichen Meldungen (Paragraph 8,),
der Dokumentation (§ 9)der Dokumentation (Paragraph 9,)
unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
(2)Absatz 2,Das Österreichische Hebammengremium ist ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten zum Zweck
der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 12 Abs. 7),der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 12, Absatz 7,),
der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 22 Abs. 2 bis 4),der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 22, Absatz 2, bis 4),
der Amtshilfe (§ 41 Abs. 1),der Amtshilfe (Paragraph 41, Absatz eins,),
der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen sowie der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (§ 41 Abs. 6 und 7),der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen sowie der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Paragraph 41, Absatz 6, und 7),
der Führung des Hebammenregisters (§§ 42 ff.)der Führung des Hebammenregisters (Paragraphen 42, ff.)
unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.
(3)Absatz 3,Die Organe von Gebietskörperschaften und Selbstverwaltungskörpern sowie die Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten zum Zweck
der Information über die vorläufige Untersagung der Berufsausübung (§ 22a),der Information über die vorläufige Untersagung der Berufsausübung (Paragraph 22 a,),
der Amtshilfe (§ 41 Abs. 1),der Amtshilfe (Paragraph 41, Absatz eins,),
der Information über Strafverfahren, Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und Verwaltungsstrafverfahren gegen Berufsangehörige (§ 41 Abs. 3 bis 5)der Information über Strafverfahren, Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und Verwaltungsstrafverfahren gegen Berufsangehörige (Paragraph 41, Absatz 3, bis 5)
unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins bis 3 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
(5)Absatz 5,Werden Daten gemäß Abs. 1 bis 3 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins bis 3 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 62a wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 62 a, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Mit 25. Mai 2018 treten
das Inhaltsverzeichnis, § 42 Abs. 4, § 48 Abs. 6 und § 61d samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018, in Kraft unddas Inhaltsverzeichnis, Paragraph 42, Absatz 4,, Paragraph 48, Absatz 6 und Paragraph 61 d, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, in Kraft und
§ 40 Abs. 4 außer Kraft.“Paragraph 40, Absatz 4, außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Kardiotechnikergesetzes
Das Kardiotechnikergesetz (KTG), BGBl. I Nr. 96/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Kardiotechnikergesetz (KTG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 2a … Umsetzung von Unionsrecht“ folgender Eintrag eingefügt:
„§ | 2b … Datenverarbeitung“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 19 … Kardiotechnikerliste“ folgender Eintrag eingefügt:
„§ | 19a … Änderungsmeldungen“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 2a wird folgender § 2b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 2 a, wird folgender Paragraph 2 b, samt Überschrift eingefügt:
„Datenverarbeitung
§ 2b.Paragraph 2 b,
(1)Absatz eins,Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Dokumentation (§ 7) unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Dokumentation (Paragraph 7,) unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
(2)Absatz 2,Organe von Gebietskörperschaften sowie Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Angehörige des kardiotechnischen Dienstes zum Zweck
der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 11 Abs. 12),der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 11, Absatz 12,),
der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 16 Abs. 2 bis 4),der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 16, Absatz 2, bis 4),
der Information über Strafverfahren und Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gegen Berufsangehörige (§ 16 Abs. 5 und 6),der Information über Strafverfahren und Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gegen Berufsangehörige (Paragraph 16, Absatz 5 und 6),
der Führung der Kardiotechnikerliste (§ 19),der Führung der Kardiotechnikerliste (Paragraph 19,),
der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen sowie der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (§ 19 Abs. 8)der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen sowie der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Paragraph 19, Absatz 8,)
unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
(4)Absatz 4,Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 11 Abs. 13 entfällt.Paragraph 11, Absatz 13, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 16 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 16, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen sowie
von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über
einen Berufsangehörigen zu verständigen.
(6)Absatz 6,Die Gerichte sind verpflichtet, den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, gegen sowievon der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, gegen sowie
von der Einleitung, Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für
einen Berufsangehörigen zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 19 lautet:Paragraph 19, lautet:
„§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Ausübung des Berufes des diplomierten Kardiotechnikers berechtigten Personen zu führen (Kardiotechnikerliste), die folgende Daten zu enthalten hat:
Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname,
gegebenenfalls akademischer Grad,
Geburtsdatum und Geburtsort,
Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
Telefonnummer und Emailadresse,
Dienstgeber einschließlich Adresse,
Beginn der Berufsausübung,
Beendigung der Berufsausübung.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 Z 1 bis 3, 10 und 11 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Kardiotechnikerliste Einsicht zu nehmen.Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 10 und 11 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Kardiotechnikerliste Einsicht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Die Daten gemäß Abs. 1 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Kardiotechnikerliste aufzubewahren.Die Daten gemäß Absatz eins, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Kardiotechnikerliste aufzubewahren.
(4)Absatz 4,Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Eintragung in die Kardiotechnikerliste anzumelden und die erforderlichen Nachweise gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorzulegen.Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Eintragung in die Kardiotechnikerliste anzumelden und die erforderlichen Nachweise gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorzulegen.
(5)Absatz 5,Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten eines diplomierten Kardiotechnikers erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterauskunft zu erbringen. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterauskunft dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(6)Absatz 6,Sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen oder dem Lebens- und Berufsweg ergeben, sind die Sprachkenntnisse, insbesondere durch Bestätigungen bzw. Zeugnisse über die Absolvierung von Sprachkursen nachzuweisen.
(7)Absatz 7,Wer die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 erfüllt, ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates in die Kardiotechnikerliste einzutragen. Personen, die sich gemäß Abs. 4 zur Eintragung angemeldet haben und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz mit Bescheid zu versagen.Wer die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erfüllt, ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates in die Kardiotechnikerliste einzutragen. Personen, die sich gemäß Absatz 4, zur Eintragung angemeldet haben und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz mit Bescheid zu versagen.
(8)Absatz 8,Die Ausübung des Berufes des diplomierten Kardiotechnikers darf erst nach Eintragung in die Kardiotechnikerliste aufgenommen werden.
(9)Absatz 9,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung
der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie
der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
erforderlichen Auskünfte betreffend Kardiotechniker, die in Österreich in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung als Kardiotechniker auswirken könnten, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) zu erteilen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, samt Überschrift eingefügt:
„Änderungsmeldungen
§ 19a.Paragraph 19 a,
(1)Absatz eins,Diplomierte Kardiotechniker, die in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind, haben folgende schriftliche Meldungen samt den entsprechenden Nachweisen binnen eines Monats zu erstatten:
Änderung oder Erwerb von akademischen Graden,
Änderung der Staatsangehörigkeit,
Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
Beendigung der Berufsausübung.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Kardiotechnikerliste vorzunehmen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 35 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Daten von Berufsangehörigen, die am 31. Dezember 2018 in die Kardiotechnikerliste gemäß § 19 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xx/2018 eingetragen sind, werden mit 1. Jänner 2019 in die Kardiotechnikerliste gemäß § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 übernommen.“Die Daten von Berufsangehörigen, die am 31. Dezember 2018 in die Kardiotechnikerliste gemäß Paragraph 19, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, eingetragen sind, werden mit 1. Jänner 2019 in die Kardiotechnikerliste gemäß Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, übernommen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 36 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 36, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,Das Inhaltsverzeichnis und § 2b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 2 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(6)Absatz 6,Mit 1. Jänner 2019 treten §§ 19, 19a und § 35 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 in Kraft.“Mit 1. Jänner 2019 treten Paragraphen 19, 19 a und Paragraph 35, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des MTD-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 1b … Verweisungen“ folgender Eintrag eingefügt:
„§ | 1c … Datenverarbeitung“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 1b wird folgender § 1c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph eins b, wird folgender Paragraph eins c, samt Überschrift eingefügt:
„Datenverarbeitung
§ 1c.Paragraph eins c,
(1)Absatz eins,Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
der Dokumentation (§ 11a),der Dokumentation (Paragraph 11 a,),
der Auskunftserteilung (§ 11b),der Auskunftserteilung (Paragraph 11 b,),
der Honorarabrechnung (§ 11c Abs. 2 Z 3)der Honorarabrechnung (Paragraph 11 c, Absatz 2, Ziffer 3,)
unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
(2)Absatz 2,Organe von Gebietskörperschaften sowie Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 6b Abs. 10),der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 6 b, Absatz 10,),
der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (§ 6b Abs. 11),der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 6 b, Absatz 11,),
der Durchführung einer EWR-Anerkennung sowie eines Verfahrens über vorübergehende Dienstleistungserbringung im Wege des Europäischen Berufsausweises (§ 6f und § 8b),der Durchführung einer EWR-Anerkennung sowie eines Verfahrens über vorübergehende Dienstleistungserbringung im Wege des Europäischen Berufsausweises (Paragraph 6 f und Paragraph 8 b,),
der Registrierung von in der vorübergehenden Dienstleistungserbringung tätigen Berufsangehörigen (§ 8a Abs. 9),der Registrierung von in der vorübergehenden Dienstleistungserbringung tätigen Berufsangehörigen (Paragraph 8 a, Absatz 9,),
der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 12 Abs. 2 und 3),der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 12, Absatz 2, und 3),
der Information über Strafverfahren und Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gegen Berufsangehörige (§ 12 Abs. 4 und 5)der Information über Strafverfahren und Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gegen Berufsangehörige (Paragraph 12, Absatz 4, und 5)
unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
(4)Absatz 4,Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 11a Abs. 3 letzter Satz wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.In Paragraph 11 a, Absatz 3, letzter Satz wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 12 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 12, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige BezirksverwaltungsbehördeDie Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen sowie
von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über
einen Berufsangehörigen zu verständigen.
(5)Absatz 5,Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige BezirksverwaltungsbehördeDie Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, gegen sowievon der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, gegen sowie
von der Einleitung, Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für
einen Berufsangehörigen zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 36 wird folgender Abs. 22 angefügt:Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22,Das Inhaltsverzeichnis, § 1c samt Überschrift und § 11a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins c, samt Überschrift und Paragraph 11 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes
Das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 3 … Umsetzung von Unionsrecht“ folgender Eintrag eingefügt:
„§ | 3a … Datenverarbeitung“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:
„Datenverarbeitung
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Angehörige der medizinischen Assistenzberufe sowie Trainingstherapeuten/-innen sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
der Dokumentation (§ 13 Abs. 3),der Dokumentation (Paragraph 13, Absatz 3,),
der Auskunftserteilung (§ 13 Abs. 5)der Auskunftserteilung (Paragraph 13, Absatz 5,)
unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
(2)Absatz 2,Organe von Gebietskörperschaften sowie Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 16 Abs. 11),der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 16, Absatz 11,),
der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (§ 16 Abs. 12),der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 16, Absatz 12,),
der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 19 Abs. 5 und 6),der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 19, Absatz 5, und 6),
der Information über Strafverfahren und Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gegen Berufsangehörige (§ 19 Abs. 7 und 8 sowie § 28 Abs. 5 und 6),der Information über Strafverfahren und Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gegen Berufsangehörige (Paragraph 19, Absatz 7, und 8 sowie Paragraph 28, Absatz 5 und 6),
der Führung der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen (§ 32)der Führung der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen (Paragraph 32,)
unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
(4)Absatz 4,Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 19 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:Dem Paragraph 19, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7,Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige BezirksverwaltungsbehördeDie Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen sowie
von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über
eine/n Berufsangehörige/n zu verständigen.
(8)Absatz 8,Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige BezirksverwaltungsbehördeDie Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, gegen sowievon der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, gegen sowie
von der Einleitung, Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für
eine/n Berufsangehörige/n zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 28 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 28, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen sowie
von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über
eine/n Berufsangehörige/n zu verständigen.
(6)Absatz 6,Die Gerichte sind verpflichtet, den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, gegen sowievon der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, gegen sowie
von der Einleitung, Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für
eine/n Berufsangehörige/n zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 32 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 32, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die Daten gemäß Abs. 1 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen aufzubewahren.“Die Daten gemäß Absatz eins, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen aufzubewahren.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 42 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Das Inhaltsverzeichnis, § 3a samt Überschrift und § 32 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3 a, samt Überschrift und Paragraph 32, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes
Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 1a … Umsetzung von Unionsrecht“ folgender Eintrag eingefügt:
„§ | 1b … Datenverarbeitung“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 1a wird folgender § 1b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph eins a, wird folgender Paragraph eins b, samt Überschrift eingefügt:
„Datenverarbeitung
§ 1b.Paragraph eins b,
(1)Absatz eins,Medizinische Masseure und Heilmasseure sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
der Dokumentation (§ 3 Abs. 1 und 3 und § 34),der Dokumentation (Paragraph 3, Absatz eins und 3 und Paragraph 34,),
der Information und Auskunftserteilung (§ 3 Abs. 5 und § 33 Abs. 1 und 2),der Information und Auskunftserteilung (Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 33, Absatz eins und 2),
der Anzeige oder Meldung (§ 7 und § 35 Abs. 2 bis 5),der Anzeige oder Meldung (Paragraph 7 und Paragraph 35, Absatz 2 bis 5),
der Honorarabrechnung (§ 35 Abs. 1)der Honorarabrechnung (Paragraph 35, Absatz eins,)
unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
(2)Absatz 2,Organe von Gebietskörperschaften sowie Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 10 Abs. 12),der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 10, Absatz 12,),
der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (§ 10 Abs. 13),der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 10, Absatz 13,),
der Information über Entziehung, Einschränkung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 15 Abs. 2 bis 4, § 16 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 2 bis 4 und § 48 Abs. 2 und 3),der Information über Entziehung, Einschränkung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 15, Absatz 2, bis 4, Paragraph 16, Absatz 2 und 3, Paragraph 47, Absatz 2, bis 4 und Paragraph 48, Absatz 2 und 3),
der Information über Strafverfahren und Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gegen Berufsangehörige (§ 15 Abs. 5 und 6, § 47 Abs. 5 und 6)der Information über Strafverfahren und Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gegen Berufsangehörige (Paragraph 15, Absatz 5, und 6, Paragraph 47, Absatz 5, und 6)
unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
(4)Absatz 4,Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 2 und 4 entfällt.Paragraph 3, Absatz 2 und 4 entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Den §§ 15 und 47 werden jeweils folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Den Paragraphen 15 und 47 werden jeweils folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige BezirksverwaltungsbehördeDie Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen sowie
von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über
einen Berufsangehörigen zu verständigen.
(6)Absatz 6,Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige BezirksverwaltungsbehördeDie Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, gegen sowievon der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, gegen sowie
von der Einleitung, Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für
einen Berufsangehörigen zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 34 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 89 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 89, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Mit 25. Mai 2018 treten
das Inhaltsverzeichnis, § 1b samt Überschrift und § 34 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018, in Kraft unddas Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins b, samt Überschrift und Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, in Kraft und
§ 3 Abs. 2 und 4 außer Kraft.“Paragraph 3, Absatz 2 und 4 außer Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Sanitätergesetzes
Das Sanitätergesetz (SanG), BGBl. I Nr. 30/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Sanitätergesetz (SanG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 2a … Umsetzung von Unionsrecht“ folgender Eintrag eingefügt:
„§ | 2b … Datenverarbeitung“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 2a wird folgender § 2b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 2 a, wird folgender Paragraph 2 b, samt Überschrift eingefügt:
„Datenverarbeitung
§ 2b.Paragraph 2 b,
(1)Absatz eins,Sanitäter sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
der Dokumentation (§ 5),der Dokumentation (Paragraph 5,),
der Auskunftserteilung (§ 7)der Auskunftserteilung (Paragraph 7,)
unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
(2)Absatz 2,Organe von Gebietskörperschaften sowie Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 18 Abs. 12),der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 18, Absatz 12,),
der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (§ 18 Abs. 13),der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 18, Absatz 13,),
der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigung (§ 25 Abs. 4 und 5),der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigung (Paragraph 25, Absatz 4, und 5),
der Information über Strafverfahren und Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gegen Berufsangehörige (§ 25 Abs. 6 und 7)der Information über Strafverfahren und Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gegen Berufsangehörige (Paragraph 25, Absatz 6 und 7)
unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
(4)Absatz 4,Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 25 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph 25, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige BezirksverwaltungsbehördeDie Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen sowie
von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über
einen Berufsangehörigen zu verständigen.
(7)Absatz 7,Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige BezirksverwaltungsbehördeDie Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, gegen sowievon der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, gegen sowie
von der Einleitung, Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für
einen Berufsangehörigen zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 64 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 64, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Das Inhaltsverzeichnis und § 2b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 2 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Zahnärztegesetzes
Das Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Zahnärztegesetz (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 2 … Umsetzung von Unionsrecht“ folgender Eintrag eingefügt:
„§ | 2a … Datenverarbeitung“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:
„Datenverarbeitung
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
der Dokumentation (§ 19),der Dokumentation (Paragraph 19,),
der Auskunftserteilung und Information (§ 20 und § 21 Abs. 5),der Auskunftserteilung und Information (Paragraph 20 und Paragraph 21, Absatz 5,),
der Honorarabrechnung (§ 21 Abs. 3)der Honorarabrechnung (Paragraph 21, Absatz 3,)
unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
(2)Absatz 2,Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern, Organe von Gebietskörperschaften, sowie Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 9 Abs. 5 und § 78 Abs. 3),der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 9, Absatz 5 und Paragraph 78, Absatz 3,),
der Führung der Zahnärzteliste (§§ 11 ff.),der Führung der Zahnärzteliste (Paragraphen 11, ff.),
der Information über die Sperre der Ordinationsstätte (§ 36 Abs. 4),der Information über die Sperre der Ordinationsstätte (Paragraph 36, Absatz 4,),
der Information über Berufseinstellung, Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen sowie Untersagung und Einschränkung der Berufsausübung (§ 43 Abs. 2, § 45 Abs. 2 und 5, § 46, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2 und 3,§ 79 Abs. 5 und 6),der Information über Berufseinstellung, Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen sowie Untersagung und Einschränkung der Berufsausübung (Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 45, Absatz 2 und 5, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 2 und 3,Paragraph 79, Absatz 5 und 6),
der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (§ 78 Abs. 3a),der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 78, Absatz 3 a,),
der Information über Strafverfahren und Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gegen Berufsangehörige (§ 79 Abs. 7 und 8)der Information über Strafverfahren und Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gegen Berufsangehörige (Paragraph 79, Absatz 7 und 8)
unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
(4)Absatz 4,Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 11 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Zahnärzteliste aufzubewahren.“Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Zahnärzteliste aufzubewahren.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 15 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
den bzw. die Vor- und Familiennamen;“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 19 Abs. 4 Z 2 und § 21 Abs. 5 Z 2 wird jeweils das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 21, Absatz 5, Ziffer 2, wird jeweils das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 21 Abs. 3 werden im zweiten Satz der Ausdruck „Dienstleister/Dienstleisterin“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4 Z 8 DSGVO“ sowie im dritten Satz das Wort „anonymen“ durch das Wort „pseudonymisierten“ und die Wortfolge „des/der Auftraggebers/Auftraggeberin“ durch die Wortfolge „des/der Verantwortlichen gemäß Artikel 4 Z 7 DSGVO“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 3, werden im zweiten Satz der Ausdruck „Dienstleister/Dienstleisterin“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4 Ziffer 8, DSGVO“ sowie im dritten Satz das Wort „anonymen“ durch das Wort „pseudonymisierten“ und die Wortfolge „des/der Auftraggebers/Auftraggeberin“ durch die Wortfolge „des/der Verantwortlichen gemäß Artikel 4 Ziffer 7, DSGVO“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 21 Abs. 4 entfällt.Paragraph 21, Absatz 4, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 21 Abs. 5 wird der Ausdruck „gemäß Abs. 4“ durch den Ausdruck „gemäß § 19 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 5, wird der Ausdruck „gemäß Absatz 4, durch den Ausdruck „gemäß Paragraph 19, Absatz eins, ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 79 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:Dem Paragraph 79, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7,Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige BezirksverwaltungsbehördeDie Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen sowie
von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über
eine/einen Berufsangehörige/Berufsangehörigen zu verständigen.
(8)Absatz 8,Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige BezirksverwaltungsbehördeDie Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, gegen sowievon der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, gegen sowie
von der Einleitung, Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für
eine/einen Berufsangehörige/Berufsangehörigen zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 90 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 90, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Mit 25. Mai 2018 treten
das Inhaltsverzeichnis, § 2a samt Überschrift, § 11 Abs. 6, § 19 Abs. 4 Z 2 sowie § 21 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 in Kraft unddas Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2 a, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, sowie Paragraph 21, Absatz 3, und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, in Kraft und
.§ 21 Abs. 4 außer Kraft.“.Paragraph 21, Absatz 4, außer Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Zahnärztekammergesetzes
Das Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 6:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 6 :
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 6 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 6, lautet:
„Datenverarbeitung“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999“ durch die Wortfolge „unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ durch die Wortfolge „unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „zu ermitteln und“.In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „zu ermitteln und“.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 6 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 6, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
(4)Absatz 4,Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Abs. 1 bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Absatz eins bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins bis 3 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 38 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 38, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 50 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:In Paragraph 50, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 a,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 2 bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen. Werden diese Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 2 bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen. Werden diese Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 53 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 53, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Patientenschlichtungsverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 54 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des kollegialen Schlichtungsverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 69 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Disziplinarverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 126 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 126, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 6, § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 4, § 38 Abs. 8, § 50 Abs. 5a, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 6 und § 69 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 38, Absatz 8,, Paragraph 50, Absatz 5 a,, Paragraph 53, Absatz 4,, Paragraph 54, Absatz 6 und Paragraph 69, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes
Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, BGBl. I Nr. 87/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 9:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 9 :
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 3 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO).“Die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4 Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO).“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 2 dritter Satz wird die Wortfolge „Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000“ durch die Wortfolge „Verantwortlicher gemäß Artikel 4 Z 7 DSGVO“ ersetzt.
In Paragraph 5, Absatz 2, dritter Satz wird die Wortfolge „Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000“ durch die Wortfolge „Verantwortlicher gemäß Artikel 4 Ziffer 7, DSGVO“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „Dienstleister im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4 Z 8 DSGVO“ ersetzt.
In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „Dienstleister im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4 Ziffer 8, DSGVO“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 Abs. 2 entfällt Z 19.In Paragraph 6, Absatz 2, entfällt Ziffer 19,
6.Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift zu § 9 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 9, lautet:
„Datenverarbeitung“
7.Novellierungsanordnung 7, § 9 Abs. 1 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH, die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind unter Einhaltung der DSGVO und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, ausschließlich zur Durchführung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten der in das Gesundheitsberuferegister eingetragenen Berufsangehörigen gemäß §§ 6 und 7 zu verarbeiten.“Die Gesundheit Österreich GmbH, die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind unter Einhaltung der DSGVO und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ermächtigt, ausschließlich zur Durchführung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten der in das Gesundheitsberuferegister eingetragenen Berufsangehörigen gemäß Paragraphen 6 und 7 zu verarbeiten.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 9, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Die Gesundheit Österreich GmbH ist unter Einhaltung der DSGVO und des Datenschutzgesetzes ermächtigt, öffentliche Daten aus dem Gesundheitsberuferegister an Dritte auf deren Verlangen und Kosten zu übermitteln.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 9 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 9, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 1a sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und eins a sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
(5)Absatz 5,Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 10 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Abs. 1 bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Absatz eins bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 15 Abs. 8 zweiter Satz und in § 26 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 8, zweiter Satz und in Paragraph 26, Absatz 3, wird jeweils das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 25 Abs. 1 wird nach dem Wort „Registrierungsbehörde“ die Wortfolge „sowie den/die Dienstgeber“ eingefügt.In Paragraph 25, Absatz eins, wird nach dem Wort „Registrierungsbehörde“ die Wortfolge „sowie den/die Dienstgeber“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 29 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 29, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 9, § 9 Abs. 1, 1a, 4 und 5 sowie § 26 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 2 und 3, die Überschrift zu Paragraph 9,, Paragraph 9, Absatz eins, eins a, 4 und 5 sowie Paragraph 26, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(6)Absatz 6,§ 10 Abs. 6, § 15 Abs. 8 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 15, Absatz 8 und Paragraph 25, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des IVF-Fonds-Gesetzes
Das IVF-Fonds-Gesetz, BGBl. I Nr. 180/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2015 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das IVF-Fonds-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 4 Z 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
zumindest ein Partner des Paares den Hauptwohnsitz in Österreich hat.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 4a Z 7 wird nach der Zahl „2005“ die Wortfolge „, die über ein dauerndes Einreise- und Aufenthaltsrecht verfügen“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz 4 a, Ziffer 7, wird nach der Zahl „2005“ die Wortfolge „, die über ein dauerndes Einreise- und Aufenthaltsrecht verfügen“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 6 wird die Wortfolge „private Versicherungsunternehmen“ durch die Wortfolge „Versicherungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 4 Z 2“ und wird der Ausdruck „gemäß Abs. 4 Z 2 lit. d“ durch die Wortfolge „zur Kostenübernahme“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 6, wird die Wortfolge „private Versicherungsunternehmen“ durch die Wortfolge „Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 und wird der Ausdruck „gemäß Absatz 4, Ziffer 2, lit. d“ durch die Wortfolge „zur Kostenübernahme“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 7, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Für die Führung des Registers ist der Fonds Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4 Z 7 und die Gesundheit Österreich GmbH Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.“„Für die Führung des Registers ist der Fonds Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4 Ziffer 7 und die Gesundheit Österreich GmbH Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 7 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge „indirekt personenbezogen“ durch das Wort „pseudonymisiert“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 4, zweiter Satz wird die Wortfolge „indirekt personenbezogen“ durch das Wort „pseudonymisiert“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 7 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:Dem Paragraph 7, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:
„(10)Absatz 10,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 3 bis 5 sowie § 7b Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 3 bis 5 sowie Paragraph 7 b, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
(11)Absatz 11,Werden Daten gemäß Abs. 3 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz 3, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Wortlaut des § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Wortlaut des Paragraph 9, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 4 Abs. 4, 4a Z 7 und 6 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xx/2018 ist auf jene Versuche anzuwenden, die bis 30. September 2018 begonnen werden.“Paragraph 4, Absatz 4, 4 a, Ziffer 7 und 6 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, ist auf jene Versuche anzuwenden, die bis 30. September 2018 begonnen werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Der bisherige Wortlaut des § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:Der bisherige Wortlaut des Paragraph 10, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 7 Abs. 2, 4, 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 2, 4, 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(3)Absatz 3,§ 4 Abs. 4 Z 2 und 3, Abs. 4a Z 7 sowie § 4 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018, tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, Absatz 4 a, Ziffer 7, sowie Paragraph 4, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Ärztegesetzes 1998
Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164, wird wie folgt geändert:Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 164, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 3a wird folgender § 3b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 3 a, wird folgender Paragraph 3 b, samt Überschrift eingefügt:
„Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 3b.Paragraph 3 b,
(1)Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden.Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(3)Absatz 3,Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 27 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „eine“ das Wort „elektronische“ eingefügt.In Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „eine“ das Wort „elektronische“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 51 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 wird jeweils das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.In Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, wird jeweils das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 51 Abs. 2 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „Ermittlung und“ sowie der letzte Satz.In Paragraph 51, Absatz 2, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „Ermittlung und“ sowie der letzte Satz.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 54 Abs. 3 werden im ersten Satz das Wort „Dienstleistungsunternehmen“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeitern gemäß Art. 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung“ sowie im dritten Satz das Wort „anonymen“ durch das Wort „pseudonymisierten“ und das Wort „Auftraggebers“ durch die Wortfolge „Verantwortlichen gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.In Paragraph 54, Absatz 3, werden im ersten Satz das Wort „Dienstleistungsunternehmen“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeitern gemäß Artikel 4, Ziffer 8, Datenschutz-Grundverordnung“ sowie im dritten Satz das Wort „anonymen“ durch das Wort „pseudonymisierten“ und das Wort „Auftraggebers“ durch die Wortfolge „Verantwortlichen gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift zu § 66b lautet:Die Überschrift zu Paragraph 66 b, lautet:
„Verarbeitung personenbezogener Daten“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 66b Abs. 1 wird die Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999,“ durch die Wortfolge „unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des DSG“ ersetzt.In Paragraph 66 b, Absatz eins, wird die Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“ durch die Wortfolge „unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des DSG“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 66b Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 66 b, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Ärzte und von personenbezogenen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 66b Abs. 2 wird der Ausdruck „des Abs. 2“ durch den Ausdruck „des Abs. 1“ und die Wortfolge „Daten im Sinne des DSG 2000“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.In Paragraph 66 b, Absatz 2, wird der Ausdruck „des Absatz 2, durch den Ausdruck „des Absatz eins und die Wortfolge „Daten im Sinne des DSG 2000“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 66b Abs. 3 wird der Ausdruck „gemäß Abs. 3“ durch den Audruck „gemäß Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 66 b, Absatz 3, wird der Ausdruck „gemäß Absatz 3, durch den Audruck „gemäß Absatz 2, ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift zu § 117d lautet:Die Überschrift zu Paragraph 117 d, lautet:
„Verarbeitung personenbezogener Daten“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 117d Abs. 1 wird die Wortfolge „im Sinne des DSG 2000“ durch die Wortfolge „unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des DSG“ ersetzt.In Paragraph 117 d, Absatz eins, wird die Wortfolge „im Sinne des DSG 2000“ durch die Wortfolge „unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des DSG“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 117d Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 117 d, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Ärzte und von personenbezogenen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 117d Abs. 2 wird der Ausdruck „des Abs. 2“ durch den Ausdruck „des Abs. 1“ und die Wortfolge „Daten im Sinne des DSG 2000“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.In Paragraph 117 d, Absatz 2, wird der Ausdruck „des Absatz 2, durch den Ausdruck „des Absatz eins und die Wortfolge „Daten im Sinne des DSG 2000“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 117d Abs. 3 wird der Ausdruck „gemäß Abs. 3“ durch den Ausdruck „gemäß Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 117 d, Absatz 3, wird der Ausdruck „gemäß Absatz 3, durch den Ausdruck „gemäß Absatz 2, ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 238 wird folgender § 239 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 238, wird folgender Paragraph 239, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018„Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,
§ 239.Paragraph 239,
§ 3b, § 27 Abs. 1, §51 Abs. 2 und 4, § 54 Abs. 3, die Überschrift zu § 66b, § 66b Abs. 1, 2 und 3, die Überschrift zu § 117d sowie § 117d Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“ Paragraph 3 b,, Paragraph 27, Absatz eins,, §51 Absatz 2 und 4, Paragraph 54, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 66 b,, Paragraph 66 b, Absatz eins, 2 und 3, die Überschrift zu Paragraph 117 d, sowie Paragraph 117 d, Absatz eins, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des ÄsthOpG
Das ÄsthOpG, BGBl. I Nr. 80/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164, wird wie folgt geändert:Das ÄsthOpG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 164, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 2 … Allgemeines“ folgender Eintrag eingefügt:
„§ 2a | Verarbeitung personenbezogener Daten“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen nur zu in diesem Bundesgesetz festgelegten Zwecken unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden.Personenbezogene Daten dürfen nur zu in diesem Bundesgesetz festgelegten Zwecken unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(3)Absatz 3,Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Wortlaut des § 13 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Wortlaut des Paragraph 13, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis und § 2a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 2 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Musiktherapiegesetzes
Das Musiktherapiegesetz (MuthG), BGBl. I Nr. 93/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164, wird wie folgt geändert:Das Musiktherapiegesetz (MuthG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 164, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 3 Umsetzung von Unionsrecht“ folgender Eintrag eingefügt:
„§ 3a | Verarbeitung personenbezogener Daten“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden.Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(3)Absatz 3,Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Daten gemäß Abs. 1 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Streichung aus der Musiktherapeutenliste aufzubewahren.“Die Daten gemäß Absatz eins, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Streichung aus der Musiktherapeutenliste aufzubewahren.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 30 Abs. 3 entfällt.Paragraph 30, Absatz 3, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 39 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Mit 25. Mai 2018 treten
das Inhaltsverzeichnis, § 3a samt Überschrift und § 19 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 in Kraft unddas Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3 a, samt Überschrift und Paragraph 19, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, in Kraft und
§ 30 Abs. 3 außer Kraft.“Paragraph 30, Absatz 3, außer Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Psychologengesetzes 2013
Das Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164, wird wie folgt geändert:Das Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 164, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 3 … Umsetzung von Unionsrecht“ folgender Eintrag eingefügt:
„§ 3a | Verarbeitung personenbezogener Daten“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen nur zu in diesem Bundesgesetz festgelegten Zwecken unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden.Personenbezogene Daten dürfen nur zu in diesem Bundesgesetz festgelegten Zwecken unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(3)Absatz 3,Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 17 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen aufzubewahren.“Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen aufzubewahren.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 26 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen aufzubewahren.“Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen aufzubewahren.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 35 Abs. 3 entfällt der dritte Satz.In Paragraph 35, Absatz 3, entfällt der dritte Satz.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 50 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Das Inhaltsverzeichnis, § 3a samt Überschrift, § 17 Abs. 6, § 26 Abs. 6 und § 35 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 17, Absatz 6,, Paragraph 26, Absatz 6 und Paragraph 35, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Psychotherapiegesetzes
Das Psychotherapiegesetz, BGBl. 361/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164, wird wie folgt geändert:Das Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt 361 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 164, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 1a … Umsetzung von Unionsrecht“ folgender Eintrag eingefügt:
„§ 1b | Verarbeitung personenbezogener Daten“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 1a wird folgender § 1b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph eins a, wird folgender Paragraph eins b, samt Überschrift eingefügt:
„Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 1b.Paragraph eins b,
(1)Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen nur zu in diesem Bundesgesetz festgelegten Zwecken unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden.Personenbezogene Daten dürfen nur zu in diesem Bundesgesetz festgelegten Zwecken unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte un Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte un Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(3)Absatz 3,Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 16a Abs. 3 entfällt der dritte Satz.In Paragraph 16 a, Absatz 3, entfällt der dritte Satz.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 17 Abs. 1 wird nach dem Wort „eine“ das Wort „elektronische“ eingefügt.In Paragraph 17, Absatz eins, wird nach dem Wort „eine“ das Wort „elektronische“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 17 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Die Daten aus der Psychotherapeutenliste sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dieser aufzubewahren.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 27 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Das Inhaltsverzeichnis, § 1b samt Überschrift, § 16a Abs. 3 sowie § 17 Abs. 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins b, samt Überschrift, Paragraph 16 a, Absatz 3, sowie Paragraph 17, Absatz eins und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des EWR-Psychologengesetzes
Das EWR-Psychologengesetz, BGBl. I Nr. 113/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164, wird wie folgt geändert:Das EWR-Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 164, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 12a.Paragraph 12 a,
(1)Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden.Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(3)Absatz 3,Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 12a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 12 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des EWR-Psychotherapiegesetzes
Das EWR-Psychotherapiegesetz, BGBl. I Nr. 114/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164, wird wie folgt geändert:Das EWR-Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 164, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 12a.Paragraph 12 a,
(1)Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden.Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(3)Absatz 3,Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 12a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 12 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz, BGBl. I Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 40/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164, wird wie folgt geändert:Das Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 164, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 36 Z 8 lautet:Paragraph 36, Ziffer 8, lautet:
die Daten korrekt zu erheben, festzuhalten und zu berichten,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 36 werden nach Z 8 folgende Z 8a bis 8c eingefügt:In Paragraph 36, werden nach Ziffer 8, folgende Ziffer 8 a bis 8 c eingefügt:
die Daten (Z 8) ehestmöglich zu pseudonymisieren, die Pseudonymisierung zu dokumentieren, die Dokumentation mit äußerster Sorgfalt handzuhaben und sicherzustellen, dass die Zuordnung zu einer spezifischen betroffenen Person ausschließlich unter den im Prüfplan angegebenen Umständen erfolgt,die Daten (Ziffer 8,) ehestmöglich zu pseudonymisieren, die Pseudonymisierung zu dokumentieren, die Dokumentation mit äußerster Sorgfalt handzuhaben und sicherzustellen, dass die Zuordnung zu einer spezifischen betroffenen Person ausschließlich unter den im Prüfplan angegebenen Umständen erfolgt,
für den Sponsor die Informationspflicht nach Art. 13 und die Auskunftspflicht nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 zu erfüllen,für den Sponsor die Informationspflicht nach Artikel 13 und die Auskunftspflicht nach Artikel 15, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 zu erfüllen,
bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten den Prüfungsteilnehmer gemäß Art. 34 Datenschutz-Grundverordnung zu benachrichtigen,“bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten den Prüfungsteilnehmer gemäß Artikel 34, Datenschutz-Grundverordnung zu benachrichtigen,“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 39 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „verschlüsselt“ durch das Wort „pseudonymisiert“ ersetzt, der Schlussteil entfällt.In Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „verschlüsselt“ durch das Wort „pseudonymisiert“ ersetzt, der Schlussteil entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 39 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 39, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Mit der Einwilligung zur Teilnahme an der klinischen Prüfung nach Abs. 2 ist auch die ausdrückliche datenschutzrechtliche Einwilligung einzuholen. Der Widerruf der Einwilligung hat keine Auswirkungen auf Tätigkeiten, die auf der Grundlage der Einwilligung nach Aufklärung bereits vor deren Widerruf durchgeführt wurden, oder auf die Verarbeitung der auf dieser Grundlage erhobenen Daten. Das Recht nach Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung ist ausgeschlossen.“Mit der Einwilligung zur Teilnahme an der klinischen Prüfung nach Absatz 2, ist auch die ausdrückliche datenschutzrechtliche Einwilligung einzuholen. Der Widerruf der Einwilligung hat keine Auswirkungen auf Tätigkeiten, die auf der Grundlage der Einwilligung nach Aufklärung bereits vor deren Widerruf durchgeführt wurden, oder auf die Verarbeitung der auf dieser Grundlage erhobenen Daten. Das Recht nach Artikel 17, der Datenschutz-Grundverordnung ist ausgeschlossen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 43a Abs. 3 letzter Satz lautet:Paragraph 43 a, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Die weitere Verarbeitung der bis dahin erhobenen personenbezogenen Daten bedarf der ausdrücklichen datenschutzrechtlichen Einwilligung.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 46 Abs. 3 lautet:Paragraph 46, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Prüfer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlagen betreffend die Pseudonymisierung für einen Zeitraum von 15 Jahren nach Abschluss oder Abbruch der klinischen Prüfung aufbewahrt werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 46 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 46, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Im Hinblick auf die in den Abs. 2 bis 4 genannten Fristen ist das Recht gemäß Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“Im Hinblick auf die in den Absatz 2 bis 4 genannten Fristen ist das Recht gemäß Artikel 17, Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 46 Abs. 5 lautet:Paragraph 46, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Alle für die klinische Prüfung relevanten Daten und Dokumente müssen auf Anforderung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen verfügbar gemacht werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist grundsätzlich nur in pseudonymisierter Form zulässig. Eine direkt personenbezogene Übermittlung ist nur zulässig, wenn dies im konkreten Einzelfall zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit eines Prüfungsteilnehmers unbedingt erforderlich ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 67 Abs. 7 lautet:Paragraph 67, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat Betriebsüberprüfungen von Betrieben, die
herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission nach Art. 111a der Richtlinie 2001/83/EG und der von der Kommission veröffentlichten Sammlung der Gemeinschaftsverfahren für Inspektionen und den Informationsaustausch durchzuführen und dabei mit der Agentur durch Austausch von Informationen über geplante und durchgeführte Betriebsüberprüfungen zusammenzuarbeiten.“herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission nach Artikel 111 a, der Richtlinie 2001/83/EG und der von der Kommission veröffentlichten Sammlung der Gemeinschaftsverfahren für Inspektionen und den Informationsaustausch durchzuführen und dabei mit der Agentur durch Austausch von Informationen über geplante und durchgeführte Betriebsüberprüfungen zusammenzuarbeiten.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 67 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:Nach Paragraph 67, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen führt für seine Inspektionstätigkeit ein fachgerecht konzipiertes Qualitätssystem, das von den Organen des Bundesamtes und von diesem beigezogenen Sachverständigen bei diesen Tätigkeiten befolgt wird. Das Qualitätssystem ist bei Bedarf zu aktualisieren.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 75g Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 75 g, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:
„Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur in pseudonymisierter Form zulässig.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 80 Abs. 1 lautet:Paragraph 80, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Zur Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit sowie zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit von Mensch und Tier dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigten personenbezogenen Daten über pharmazeutische Unternehmer und Anwender von Arzneimitteln im Zusammenhang mit der Herstellung, der Kontrolle, dem Vertrieb und der Anwendung von Arzneimitteln durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen verarbeitet werden.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 80 Abs. 2 lautet:Paragraph 80, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Zur Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit sowie zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit von Mensch und Tier dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die Arzneimittelüberwachung benötigten personenbezogenen Daten von Patienten im Zusammenhang mit der Anwendung von Arzneimitteln pseudonymisiert erhoben werden. Die Verarbeitung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat in anonymisierter Form zu erfolgen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Der Einleitungssatz des § 80 Abs. 3 lautet:Der Einleitungssatz des Paragraph 80, Absatz 3, lautet:
„Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist ermächtigt, die Daten gemäß Abs. 1 und 2 automationsunterstützt zu übermitteln an“„Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist ermächtigt, die Daten gemäß Absatz eins und 2 automationsunterstützt zu übermitteln an“
15.Novellierungsanordnung 15, Der Einleitungssatz des § 80 Abs. 4 lautet:Der Einleitungssatz des Paragraph 80, Absatz 4, lautet:
„Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist ferner ermächtigt, personenbezogene Daten automationsunterstützt zu übermitteln an“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 82d Abs. 2 wird die Wortfolge „(§ 4 Z 9 des Datenschutzgesetzes 2000, DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999)“ durch die Wortfolge „(Art. 4 Z 2 Datenschutz-Grundverordnung)“ ersetzt.In Paragraph 82 d, Absatz 2, wird die Wortfolge „(Paragraph 4, Ziffer 9, des Datenschutzgesetzes 2000, DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,)“ durch die Wortfolge „(Artikel 4, Ziffer 2, Datenschutz-Grundverordnung)“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 95 wird folgender Abs. 15 angefügt:Paragraph 95, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15,§ 36 Z 8 bis 8c, § 39 Abs. 3 und 3a, § 43a Abs. 3, § 46 Abs. 3, 4a und 5, § 67 Abs. 7 und 8, § 75g, § 80 Abs. 1 bis 4 und § 82d Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 36, Ziffer 8 bis 8 c, Paragraph 39, Absatz 3 und 3 a, Paragraph 43 a, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz 3, 4 a und 5, Paragraph 67, Absatz 7 und 8, Paragraph 75 g,, Paragraph 80, Absatz eins bis 4 und Paragraph 82 d, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
18.Novellierungsanordnung 18, Der Punkt nach § 97 Z 31 wird durch einen Beistrich ersetzt, folgende Z 32 angefügt:Der Punkt nach Paragraph 97, Ziffer 31, wird durch einen Beistrich ersetzt, folgende Ziffer 32, angefügt:
Richtlinie (EU) 2017/1572 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83/EG hinsichtlich der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Humanarzneimittel (ABl. Nr. L 238 vom 16.09.2017).“
Artikel 20
Änderung des Blutsicherheitsgesetzes 1999
Das Blutsicherheitsgesetz 1999, BGBl. I Nr. 44/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 107/2009 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164, wird wie folgt geändert:Das Blutsicherheitsgesetz 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2009, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 164, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 21 Z 3 lautet:Paragraph 21, Ziffer 3, lautet:
in welcher Form die Identität des Spenders zu dokumentieren ist, durch wen, in welcher Art und in welchem Umfang die Verarbeitung, insbesondere Erfassung, die Übermittlung der Daten sowie die Dokumentation und Meldeverpflichtung gemäß § 11 und § 12 vorzunehmen sind;“in welcher Form die Identität des Spenders zu dokumentieren ist, durch wen, in welcher Art und in welchem Umfang die Verarbeitung, insbesondere Erfassung, die Übermittlung der Daten sowie die Dokumentation und Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 11 und Paragraph 12, vorzunehmen sind;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 29 wird folgender Abs. 7 angefügt:Paragraph 29, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 21 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 21, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 21
Änderung des Gewebesicherheitsgesetzes
Das Gewebesicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 49/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 105/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164, wird wie folgt geändert:Das Gewebesicherheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 164, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Z 21 wird das Wort „ermitteln“ jeweils durch das Wort „erheben“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 21, wird das Wort „ermitteln“ jeweils durch das Wort „erheben“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 5a wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 4, Absatz 5 a, wird folgender Satz angefügt:
„§ 7 Abs. 2 und 3 Organtransplantationsgesetz gelten.“„§ 7 Absatz 2 und 3 Organtransplantationsgesetz gelten.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 5 wird das Zitat „§§ 14f Datenschutzgesetz 2000“ durch das Zitat „Art. 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 5, wird das Zitat „§§ 14f Datenschutzgesetz 2000“ durch das Zitat „"Art". 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 Abs. 1 Z 4 wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 16 Abs. 4 wird das Zitat „§§ 14f Datenschutzgesetz 2000“ durch das Zitat „Art. 32 Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 4, wird das Zitat „§§ 14f Datenschutzgesetz 2000“ durch das Zitat „"Art". 32 Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 18 Abs. 3 wird das Zitat „§ 26 Datenschutzgesetz 2000“ durch das Zitat „Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 3, wird das Zitat „§ 26 Datenschutzgesetz 2000“ durch das Zitat „"Art". 15 Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 32 Abs. 1a wird die Wortfolge „Bestimmungen gemäß § 15 Datenschutzgesetz 2000“ durch das Zitat „Anforderungen gemäß Art. 32 Abs. 4 Datenschutz-Grundverordnung“ und das Zitat „§§ 14 f Datenschutzgesetz 2000“ durch das Zitat „Art. 32 Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.In Paragraph 32, Absatz eins a, wird die Wortfolge „Bestimmungen gemäß Paragraph 15, Datenschutzgesetz 2000“ durch das Zitat „Anforderungen gemäß Artikel 32, Absatz 4, Datenschutz-Grundverordnung“ und das Zitat „§§ 14 f Datenschutzgesetz 2000“ durch das Zitat „"Art". 32 Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 33 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 14f Datenschutzgesetz 2000“ durch das Zitat „Art. 32 Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 14f Datenschutzgesetz 2000“ durch das Zitat „"Art". 32 Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 37a wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 37 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die § 2 Z 21, § 4 Abs. 5a, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 1, § 16 Abs.4, § 18 Abs. 3, § 32 Abs. 1a und § 33 Abs. 1 sowie Anhang D Abschnitt B in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Die Paragraph 2, Ziffer 21,, Paragraph 4, Absatz 5 a,, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz eins a und Paragraph 33, Absatz eins, sowie Anhang D Abschnitt B in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
10.Novellierungsanordnung 10, In Anhang D Abschnitt B Z 1 wird das Wort „überlassenen“ durch das Wort „übermittelten“ ersetzt.In Anhang D Abschnitt B Ziffer eins, wird das Wort „überlassenen“ durch das Wort „übermittelten“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten
Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 164, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) In § 5a Abs. 2 wird das Wort „anonymisiert“ durch die Wortfolge „pseudonymisiert (Art. 4 Nr. 5 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1)“ ersetzt.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 5 a, Absatz 2, wird das Wort „anonymisiert“ durch die Wortfolge „pseudonymisiert (Artikel 4, Nr. 5 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) In § 8a Abs. 4a wird die Wortfolge „indirekt personenbezogen“ durch die Wortfolge „in pseudonymisierter Form“ ersetzt.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 8 a, Absatz 4 a, wird die Wortfolge „indirekt personenbezogen“ durch die Wortfolge „in pseudonymisierter Form“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) Vor der Überschrift zu § 10 wird folgender § 9a eingefügt:(Grundsatzbestimmung) Vor der Überschrift zu Paragraph 10, wird folgender Paragraph 9 a, eingefügt:
„§ 9a.Paragraph 9 a,
(1)Absatz eins,Rechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, die im Rahmen des Betriebes einer Krankenanstalt nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zwecke der
Dokumentation und Auskunftserteilung (§ 10), undDokumentation und Auskunftserteilung (Paragraph 10,), und
Abrechnung (§§ 27 bis 30 und 40 Abs. 3)Abrechnung (Paragraphen 27 bis 30 und 40 Absatz 3,)
unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 Z 2, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) § 10 Abs. 5 letzter Satz lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 10, Absatz 5, letzter Satz lautet:
„Die Übermittlungen von personenbezogenen Daten durch Auftragsverarbeiter, denen die Verarbeitung übertragen wurde, sind nur an Ärzte, Zahnärzte oder Krankenanstalten zulässig, in deren Behandlung die betroffenen Personen stehen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 65b wird folgender Abs. 9 angefügt:Paragraph 65 b, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Die § 5a Abs. 2, § 8a Abs. 4, § 9a und § 10 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen dazu innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.“Die Paragraph 5 a, Absatz 2,, Paragraph 8 a, Absatz 4,, Paragraph 9 a und Paragraph 10, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen dazu innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.“
Artikel 23
Änderung des Medizinproduktegesetzes
Das Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 31/2014 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164, wird wie folgt geändert:Das Medizinproduktegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2014, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 164, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 11 Abs. 4 wird nach dem Wort „Daten“ die Wortfolge „Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1“ eingefügt.In Paragraph 11, Absatz 4, wird nach dem Wort „Daten“ die Wortfolge „"Art". 4 Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 49 Abs. 4 Z 2 wird das Wort „verschlüsselt“ durch das Wort „pseudonymisiert“ ersetzt.In Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 2, wird das Wort „verschlüsselt“ durch das Wort „pseudonymisiert“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 49 wird folgender Abs. 5 angefügt:Paragraph 49, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Mit der Einwilligung zur Teilnahme an der klinischen Prüfung nach § 50 Abs. 1 ist auch die ausdrückliche datenschutzrechtliche Einwilligung einzuholen. Der Widerruf der Einwilligung hat keine Auswirkungen auf Tätigkeiten, die auf der Grundlage der Einwilligung nach Aufklärung bereits vor deren Widerruf durchgeführt wurden, oder auf die Verwendung der auf dieser Grundlage erhobenen Daten. Das Recht nach Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung ist ausgeschlossen.“Mit der Einwilligung zur Teilnahme an der klinischen Prüfung nach Paragraph 50, Absatz eins, ist auch die ausdrückliche datenschutzrechtliche Einwilligung einzuholen. Der Widerruf der Einwilligung hat keine Auswirkungen auf Tätigkeiten, die auf der Grundlage der Einwilligung nach Aufklärung bereits vor deren Widerruf durchgeführt wurden, oder auf die Verwendung der auf dieser Grundlage erhobenen Daten. Das Recht nach Artikel 17, der Datenschutz-Grundverordnung ist ausgeschlossen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 50 Abs. 1 letzter Satz entfällt.Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 52a Abs. 3 wird das Wort „Zustimmung“ durch die Wortfolge „Einwilligung“, das Wort „Verwendung“ durch die Wortfolge „weitere Verarbeitung“ und das Wort „ermittelten“ durch das Wort „verarbeiteten“ ersetzt.In Paragraph 52 a, Absatz 3, wird das Wort „Zustimmung“ durch die Wortfolge „Einwilligung“, das Wort „Verwendung“ durch die Wortfolge „weitere Verarbeitung“ und das Wort „ermittelten“ durch das Wort „verarbeiteten“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 55 Abs. 1 wird die Wortfolge „in ihrem Personenbezug soweit als möglich verschlüsselt werden; die getrennte Aufbewahrung der Schlüssel ist dabei sicherzustellen“ durch die Wortfolge „soweit als möglich pseudonymisiert werden, wobei sicherzustellen ist, dass die zusätzlichen Informationen, mit denen die personenbezogenen Daten einer betroffenen Person zugeordnet werden können, gesondert aufbewahrt werden“ ersetzt.In Paragraph 55, Absatz eins, wird die Wortfolge „in ihrem Personenbezug soweit als möglich verschlüsselt werden; die getrennte Aufbewahrung der Schlüssel ist dabei sicherzustellen“ durch die Wortfolge „soweit als möglich pseudonymisiert werden, wobei sicherzustellen ist, dass die zusätzlichen Informationen, mit denen die personenbezogenen Daten einer betroffenen Person zugeordnet werden können, gesondert aufbewahrt werden“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 55 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 55, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Für den Zeitraum der Aufbewahrungsfristen ist das Recht gemäß Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“Für den Zeitraum der Aufbewahrungsfristen ist das Recht gemäß Artikel 17, Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 59 Abs. 3 wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.In Paragraph 59, Absatz 3, wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 64 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Paragraph 64, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Der klinische Prüfer hat für den Sponsor die Informationspflicht nach Art. 13 und die Auskunftspflicht nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen und bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten den Prüfungsteilnehmer gemäß Art. 34 Datenschutz-Grundverordnung zu benachrichtigen.“Der klinische Prüfer hat für den Sponsor die Informationspflicht nach Artikel 13 und die Auskunftspflicht nach Artikel 15, der Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen und bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten den Prüfungsteilnehmer gemäß Artikel 34, Datenschutz-Grundverordnung zu benachrichtigen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Der Schlussteil des § 73 Abs. 1 lautet:Der Schlussteil des Paragraph 73, Absatz eins, lautet:
„ein Register für Herzschrittmacher, implantierbare Defibrillatoren und Loop-Recordern zu führen. Die Gesundheit Österreich GmbH ist Verantwortlicher des Registers.“
11.Novellierungsanordnung 11, In der Einleitung zu § 73 Abs. 2 wird das Wort „Datenarten“ durch das Wort „Datenkategorien“ ersetzt.In der Einleitung zu Paragraph 73, Absatz 2, wird das Wort „Datenarten“ durch das Wort „Datenkategorien“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 73 Abs. 4 lautet:Paragraph 73, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Übermittlung gemäß Abs. 3 ist nur zulässig, wenn die betroffenen PersonenDie Übermittlung gemäß Absatz 3, ist nur zulässig, wenn die betroffenen Personen
über die Verarbeitung für Zwecke des Herzschrittmacher-, ICD-, oder Loop-Recorder-Registers informiert wurden und
ausdrücklich in diese Verarbeitung eingewilligt haben.
Wird bei einem Folgekontakt die Einwilligung widerrufen, so ist die betroffene Person darüber aufzuklären, dass die Daten zum direkten Personenbezug unumkehrbar gelöscht werden und die restlichen Daten, mangels Zuordenbarkeit, nicht mehr für ihre Behandlungszwecke verwendet werden können. Besteht die betroffene Person auch nach Aufklärung über diese Folgen auf dem Widerruf ihrer Einwilligung, so ist die Gesundheit Österreich GmbH über den Widerruf zu informieren. Die Gesundheit Österreich GmbH hat die Daten für den direkten Personenbezug unverzüglich zu löschen.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 73 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:In Paragraph 73, wird nach dem Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Soweit keine Einwilligung erteilt wurde, haben die implantierenden bzw. behandelnden Gesundheitseinrichtungen
die Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 sowiedie Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 sowie
das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) zu übermitteln. Aufgrund dieses Absatzes übermittelte Daten dürfen nur zu Zwecken nach Abs. 1 Z 5 und 6 verarbeitet werden.“das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) zu übermitteln. Aufgrund dieses Absatzes übermittelte Daten dürfen nur zu Zwecken nach Absatz eins, Ziffer 5 und 6 verarbeitet werden.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 73 Abs. 5 wird die Wortfolge „für Übermittlungen und Datenverwendungen durch“ durch die Wortfolge „auf das Herzschrittmacher-, ICD- und Loop-Recorder-Register“ ersetzt.In Paragraph 73, Absatz 5, wird die Wortfolge „für Übermittlungen und Datenverwendungen durch“ durch die Wortfolge „auf das Herzschrittmacher-, ICD- und Loop-Recorder-Register“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 73 Abs. 6 wird das Wort „Betreiber“ durch das Wort „Verantwortlichen“ ersetzt.In Paragraph 73, Absatz 6, wird das Wort „Betreiber“ durch das Wort „Verantwortlichen“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 73 Abs. 8 wird das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ ersetzt.In Paragraph 73, Absatz 8, wird das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 73 Abs. 9 und 10 entfallen.Paragraph 73, Absatz 9 und 10 entfallen.
18.Novellierungsanordnung 18, § 73 Abs. 11 lautet:Paragraph 73, Absatz 11, lautet:
„(11)Absatz 11,Die Gesundheit Österreich GmbH darf auf die im Register verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten
grundsätzlich nur in pseudonymisierter Form,
zur Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Personen gemäß Kapitel 3 Datenschutz-Grundverordnung aber auch in direkt personenbezogener Form zugreifen.
Für wissenschaftliche Zwecke darf die Gesundheit Österreich GmbH nur in anonymisierter Form zugreifen.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 73 Abs. 12 Z 1 wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ und die Wortfolge „des Betroffenen“ durch die Wortfolge „der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person“ ersetzt.In Paragraph 73, Absatz 12, Ziffer eins, wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ und die Wortfolge „des Betroffenen“ durch die Wortfolge „der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 73 Abs. 12 Z 2 wird das Wort „anonymisierter“ durch das Wort „pseudonymisierter“ ersetzt.In Paragraph 73, Absatz 12, Ziffer 2, wird das Wort „anonymisierter“ durch das Wort „pseudonymisierter“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 73 Abs. 14 wird die Wortfolge „gemäß § 15 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999,“ durch die Wortfolge „der Datenschutz-Grundverordnung“ und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.In Paragraph 73, Absatz 14, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 15, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“ durch die Wortfolge „der Datenschutz-Grundverordnung“ und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 73 Abs. 17 wird das Wort „Looprecorder“ durch das Wort „Loop-Recorder“ ersetzt.In Paragraph 73, Absatz 17, wird das Wort „Looprecorder“ durch das Wort „Loop-Recorder“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 73 Abs. 18 entfällt.Paragraph 73, Absatz 18, entfällt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 73a Abs. 2 wird das Wort „Datenarten“ durch das Wort „Datenkategorien“ ersetzt.In Paragraph 73 a, Absatz 2, wird das Wort „Datenarten“ durch das Wort „Datenkategorien“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 73a Abs. 3 entfällt die Wortfolge „für Übermittlungen und Datenverwendungen“.In Paragraph 73 a, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „für Übermittlungen und Datenverwendungen“.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 73a Abs. 5 wird die Wortfolge „zu verschlüsseln“ durch die Wortfolge „durch Einsatz bereichsspezifischer Personenkennzeichen zu pseudonymisieren“ ersetzt.In Paragraph 73 a, Absatz 5, wird die Wortfolge „zu verschlüsseln“ durch die Wortfolge „durch Einsatz bereichsspezifischer Personenkennzeichen zu pseudonymisieren“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, § 73a Abs. 6 lautet:Paragraph 73 a, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Die bereichsspezifischen Personenkennzeichen sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Abs. 1 nicht mehr erforderlich sind. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der Gesundheit Österreich GmbH – auf deren Anfrage – personenbezogene Daten zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache von Personen, deren Daten in einem Implantatregister gemäß Abs. 1 gespeichert sind, zu übermitteln.“Die bereichsspezifischen Personenkennzeichen sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Absatz eins, nicht mehr erforderlich sind. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der Gesundheit Österreich GmbH – auf deren Anfrage – personenbezogene Daten zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache von Personen, deren Daten in einem Implantatregister gemäß Absatz eins, gespeichert sind, zu übermitteln.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 73a Abs. 7 entfällt.Paragraph 73 a, Absatz 7, entfällt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 73a Abs. 9 wird das Wort „anonymisierter“ durch das Wort „pseudonymisierter“ ersetzt.In Paragraph 73 a, Absatz 9, wird das Wort „anonymisierter“ durch das Wort „pseudonymisierter“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 73a Abs. 11 wird die Wortfolge „indirekt personenbezogener“ durch das Wort „pseudonymisierter“ ersetzt.In Paragraph 73 a, Absatz 11, wird die Wortfolge „indirekt personenbezogener“ durch das Wort „pseudonymisierter“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 73a Abs. 12 wird die Wortfolge „gemäß § 15 Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wortfolge „der Datenschutz-Grundverordnung“ und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.In Paragraph 73 a, Absatz 12, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 15, Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wortfolge „der Datenschutz-Grundverordnung“ und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 74 wird die Wortfolge „Verschlüsselung oder andere geeignete Maßnahmen“ durch die Wortfolge „Pseudonymisierung“ ersetzt.In Paragraph 74, wird die Wortfolge „Verschlüsselung oder andere geeignete Maßnahmen“ durch die Wortfolge „Pseudonymisierung“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 89 Abs. 1 wird die Wortfolge „eine Gerätedatei“ durch die Wortfolge „ein Geräteverzeichnis“ ersetzt.In Paragraph 89, Absatz eins, wird die Wortfolge „eine Gerätedatei“ durch die Wortfolge „ein Geräteverzeichnis“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 89 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Gerätedatei“ durch die Wortfolge „Das Geräteverzeichnis“ ersetzt.In Paragraph 89, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Gerätedatei“ durch die Wortfolge „Das Geräteverzeichnis“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 89 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Gerätedatei“ durch die Wortfolge „dem Geräteverzeichnis“ ersetzt.In Paragraph 89, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Gerätedatei“ durch die Wortfolge „dem Geräteverzeichnis“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 110a Abs. 1 wird das Zitat „§ 4 Z 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999“ durch das Zitat „Art. 4 Z 1 Datenschutz-Grundverordnung“ und die Wortfolge „ermittelt und verarbeitet“ durch die Wortfolge „verarbeitet“ ersetzt.In Paragraph 110 a, Absatz eins, wird das Zitat „§ 4 Ziffer eins, Datenschutzgesetz 2000, BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ durch das Zitat „"Art". 4 Ziffer eins, Datenschutz-Grundverordnung“ und die Wortfolge „ermittelt und verarbeitet“ durch die Wortfolge „verarbeitet“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, § 110a Abs. 2 lautet:Paragraph 110 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Zur Gewährleistung der Medizinproduktesicherheit sowie zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit von Menschen dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die Medizinprodukteüberwachung benötigten personenbezogenen Daten von Patientinnen und Patienten sowie Probandinnen und Probanden im Zusammenhang mit der Anwendung von Medizinprodukten automationsunterstützt verarbeitet werden. Die Verarbeitung dieser Daten hat in pseudonymisierter Form zu erfolgen.“
38.Novellierungsanordnung 38, In § 110a Abs. 3 wird die Wortfolge „im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten im Sinne des Abs. 1 und 2 zu übermitteln an“ durch die Wortfolge „Daten im Sinne des Abs. 1 und 2 automationsunterstützt an“ ersetzt.In Paragraph 110 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten im Sinne des Absatz eins und 2 zu übermitteln an“ durch die Wortfolge „Daten im Sinne des Absatz eins und 2 automationsunterstützt an“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 110a Abs. 3 Z 7 entfällt der Punkt am Ende des Satzes und folgender Schlussteil wird angefügt:In Paragraph 110 a, Absatz 3, Ziffer 7, entfällt der Punkt am Ende des Satzes und folgender Schlussteil wird angefügt:
„zu übermitteln.“
40.Novellierungsanordnung 40, § 114 wird folgender Abs. 10 angefügt:Paragraph 114, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Die § 11 Abs. 4, § 49 Abs. 4, § 50 Abs. 1, § 52a Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 59 Abs. 3, § 64 Abs. 4a, § 73 Abs. 1, 2, 4, 4a, 5, 6, 8, 11, 12 14, 17, § 73a Abs. 2, 3, 5, 6, 9, 11 und 12, § 74, § 89 Abs. 1 bis 3, § 110a Abs. 1 bis 3 und der Entfall des § 73 Abs. 9, 10 und 18 und des § 73a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Die Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 4,, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 52 a, Absatz 3,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 59, Absatz 3,, Paragraph 64, Absatz 4 a,, Paragraph 73, Absatz eins, 2, 4, 4 a, 5, 6, 8, 11, 12, 14, 17, Paragraph 73 a, Absatz 2, 3, 5, 6, 9, 11 und 12, Paragraph 74,, Paragraph 89, Absatz eins bis 3, Paragraph 110 a, Absatz eins bis 3 und der Entfall des Paragraph 73, Absatz 9, 10 und 18 und des Paragraph 73 a, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 24
Änderung des Epidemiegesetzes 1950
Das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164, wird wie folgt geändert:Das Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 164, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 4, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein elektronisches Register betreffend die Anzeigen nach § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 Abs. 2 sowie die Anzeigen nach §§ 5, 10 und 11 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, zu betreiben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist Verantwortlicher. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein elektronisches Register betreffend die Anzeigen nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 und Paragraph 2, Absatz 2, sowie die Anzeigen nach Paragraphen 5, 10 und 11 des Tuberkulosegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, zu betreiben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist Verantwortlicher. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1.
(2)Absatz 2,Das Anzeigenregister dient der Erfüllung der Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden zur Durchführung von Erhebungen über das Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten (§ 5 dieses Bundesgesetzes und § 6 Tuberkulosegesetz) sowie zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten (§§ 6 bis 26a dieses Bundesgesetzes und §§ 7 bis 14 und 23 Tuberkulosegesetz) und der Erfüllung der Aufgaben der der Landeshauptmänner im Rahmen ihrer Koordinierungsfunktion gemäß § 43 Abs. 6 und 7.“Das Anzeigenregister dient der Erfüllung der Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden zur Durchführung von Erhebungen über das Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten (Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes und Paragraph 6, Tuberkulosegesetz) sowie zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten (Paragraphen 6 bis 26 a dieses Bundesgesetzes und Paragraphen 7 bis 14 und 23 Tuberkulosegesetz) und der Erfüllung der Aufgaben der der Landeshauptmänner im Rahmen ihrer Koordinierungsfunktion gemäß Paragraph 43, Absatz 6 und 7,
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 5 und 11 Tuberkulosegesetz“ durch das Zitat „§§ 5, 10 und 11 Tuberkulosegesetz“ ersetzt.Paragraph 4, Absatz 3, wird das Zitat „§§ 5 und 11 Tuberkulosegesetz“ durch das Zitat „§§ 5, 10 und 11 Tuberkulosegesetz“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 4 Einleitung wird das Wort „Datenarten“ durch das Wort „Datenkategorien“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 4, Einleitung wird das Wort „Datenarten“ durch das Wort „Datenkategorien“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 5 zweiter Satz entfällt.Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 7 lautet:Paragraph 4, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Die Bezirksverwaltungsbehörde darf im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Zwecke der Erhebungen über das Auftreten und der Verhütung und Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit nach diesem Bundesgesetz und nach dem Tuberkulosegesetz alle Daten einer Person im Register, die im Zusammenhang mit einem bestimmten Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfall stehen, personenbezogen verarbeiten. Der Landeshauptmann darf im Rahmen seiner Koordinierungsfunktion gemäß § 43 Abs. 5 und 6 alle Daten einer Person im Register, die im Zusammenhang mit einem bestimmten Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfall stehen, personenbezogen verarbeiten. Sofern vom für das Veterinärwesen zuständigen Bundesminister gemäß § 3 Abs. 7 des Zoonosengesetzes ein Experte zur Abklärung bundesländerübergreifender Zoonosenausbrüche bestellt wurde, darf dieser alle Daten von Personen im Register, die im Zusammenhang mit einem Zoonosenausbruch stehen können, personenbezogen verarbeiten, soweit dies zur Abklärung eines Ausbruchs erforderlich ist. Der für das Gesundheitswesen zuständig Bundesminister darf zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 15 und 16 Datenschutz-Grundverordnung die Daten einer Person im Register personenbezogen verarbeiten.“Die Bezirksverwaltungsbehörde darf im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Zwecke der Erhebungen über das Auftreten und der Verhütung und Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit nach diesem Bundesgesetz und nach dem Tuberkulosegesetz alle Daten einer Person im Register, die im Zusammenhang mit einem bestimmten Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfall stehen, personenbezogen verarbeiten. Der Landeshauptmann darf im Rahmen seiner Koordinierungsfunktion gemäß Paragraph 43, Absatz 5 und 6 alle Daten einer Person im Register, die im Zusammenhang mit einem bestimmten Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfall stehen, personenbezogen verarbeiten. Sofern vom für das Veterinärwesen zuständigen Bundesminister gemäß Paragraph 3, Absatz 7, des Zoonosengesetzes ein Experte zur Abklärung bundesländerübergreifender Zoonosenausbrüche bestellt wurde, darf dieser alle Daten von Personen im Register, die im Zusammenhang mit einem Zoonosenausbruch stehen können, personenbezogen verarbeiten, soweit dies zur Abklärung eines Ausbruchs erforderlich ist. Der für das Gesundheitswesen zuständig Bundesminister darf zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 15 und 16 Datenschutz-Grundverordnung die Daten einer Person im Register personenbezogen verarbeiten.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 Abs. 8 lautet:Paragraph 4, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister darf für Zwecke der epidemiologischen Überwachung, Qualitätssicherung und zur Erfüllung von sich aus EU-Recht ergebenden Meldeverpflichtungen die Daten im Register in pseudonymisierter Form verarbeiten. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann dazu Dritte als Auftragsverarbeiter heranziehen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4 Abs. 9 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 9, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 4 Abs. 11 lautet:Paragraph 4, Absatz 11, lautet:
„(11)Absatz 11,Die Daten im Register sind zu löschen, sobald sie zur Erfüllung der Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit der Erhebung über das Auftreten und im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit nach diesem Bundesgesetz und nach dem Tuberkulosegesetz nicht mehr erforderlich sind.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 4 Abs. 12 lautet:Paragraph 4, Absatz 12, lautet:
„(12)Absatz 12,Der Bezirkshauptmann, der Landeshauptmann und der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister sind verpflichtet, die Zugriffsberechtigung für die einzelnen Benutzer individuell zuzuweisen und zu dokumentieren. Zugriffsberechtigte sind von der weiteren Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder sie die Daten nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verarbeiten.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 4 Abs. 15 lautet:Paragraph 4, Absatz 15, lautet:
„(14)Absatz 14,Labors haben ihrer Meldeverpflichtung (§ 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 1a dieses Bundegesetzes und § 5 Abs. 2 des Tuberkulosgesetz) elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nachzukommen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung Details dieser Meldungen festzulegen.“Labors haben ihrer Meldeverpflichtung (Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a, dieses Bundegesetzes und Paragraph 5, Absatz 2, des Tuberkulosgesetz) elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nachzukommen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung Details dieser Meldungen festzulegen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 4 Abs. 17 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 17, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:
„Statistik-Register
§ 4a.Paragraph 4 a,
(1)Absatz eins,Die Daten (§ 4 Abs. 3 und 14) sind unmittelbar nach erfolgter Meldung auch in ein Statistik-Register überzuführen.Die Daten (Paragraph 4, Absatz 3 und 14) sind unmittelbar nach erfolgter Meldung auch in ein Statistik-Register überzuführen.
(2)Absatz 2,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 bereits im Register (§ 4) enthaltene Daten sind mit diesem Zeitpunkt in das Statistik-Register überzuführen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, bereits im Register (Paragraph 4,) enthaltene Daten sind mit diesem Zeitpunkt in das Statistik-Register überzuführen.
(3)Absatz 3,Das Statistik-Register ist mit ausschließlich anonymisierten Daten zu führen. In das Statistik-Register sind die Daten nach der Ersetzung der Daten zur Personenidentifikation durch ein nicht rückführbar verschlüsseltes eindeutiges Personenkennzeichen zu überführen. Nicht der Anonymisierung unterliegen das Geschlecht und das Geburtsjahr.
(4)Absatz 4,Die Daten im Statistik-Register dürfen unbegrenzt für Zwecke der Statistik und der wissenschaftlichen Forschung verwendet werden.“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Nach Paragraph 5, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde sind alle Personen, wie insbesondere behandelnde Ärzte, Labors, Arbeitgeber, Familienangehörige und Personal von Gemeinschaftseinrichtungen, die zu den Erhebungen einen Beitrag leisten könnten, zur Auskunftserteilung verpflichtet.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 50 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Nach Paragraph 50, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 4 Abs. 1 bis 5, 7 bis 9, 11, 12, 15 und 17, § 4a und § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz eins bis 5, 7 bis 9, 11, 12, 15 und 17, Paragraph 4 a und Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 25
Änderung des Organtransplantationsgesetzes
Das Organtransplantationsgesetz, BGBl. I Nr. 108/2012, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164, wird wie folgt geändert:Das Organtransplantationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012,, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 164, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 6 wird die Wortfolge „§ 26 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999“ durch die Wortfolge „Artikel 15 der der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 6, wird die Wortfolge „§ 26 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ durch die Wortfolge „Artikel 15 der der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „eine Zustimmung“ durch die Wortfolge „die Einwilligung“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wortfolge „eine Zustimmung“ durch die Wortfolge „die Einwilligung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „§§ 14f Datenschutzgesetz 2000“ durch das Wort „Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 5, erster Satz wird die Wortfolge „§§ 14f Datenschutzgesetz 2000“ durch das Wort „Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 Abs. 6 wird die Wortfolge „gemäß § 15 Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wortfolge „der Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 6, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 15, Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wortfolge „der Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 Abs. 11 wird die Wortfolge „des § 14 Abs. 1 DSG 2000“ durch die Wortfolge „der Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 11, wird die Wortfolge „des Paragraph 14, Absatz eins, DSG 2000“ durch die Wortfolge „der Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:Paragraph 7, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:
„(2)Absatz 2,Zu diesem Zweck sind Entnahmeeinheiten berechtigt, die Abfrage online im Widerspruchsregister durchzuführen. Die Gesundheit Österreich GmbH hat sicherzustellen, dass die Abfrage so gestaltet ist, dass bei Abfragen nur die zur Verifizierung der Eintragung eines Widerspruchs erforderlichen Daten im Register ersichtlich sind.
(3)Absatz 3,Die Erteilung von Zugriffsberechtigungen für Abfragen durch Entnahmeeinrichtungen ist durch die Gesundheit Österreich GmbH nachvollziehbar zu dokumentieren. Bei der Erteilung von Zugriffsberechtigungen durch Entnahmeeinrichtungen ist darauf zu achten, dass Zugriffsrechte stets nur in jenem Umfang gewährt werden, als dies für den Abfragezweck notwendig ist. Die Erteilung der Zugriffsberechtigung hat sich auf konkrete Personen zu beziehen, deren eindeutige Identität und Umfang der Berechtigung der Gesundheit Österreich GmbH nachzuweisen sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, eingefügt:
„§ 19a.Paragraph 19 a,
Die § 4 Abs. 6, § 6 Abs. 2, 5, 6, und 11 sowie § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“ Die Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 6, Absatz 2, 5, 6,, und 11 sowie Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 26
Änderung des Apothekengesetzes
Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 127/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164, wird wie folgt geändert:Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 127 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 164, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, samt Überschrift eingefügt:
„Datenverarbeitung
§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz eins,Öffentliche Apotheken sind ermächtigt, die im Rahmen ihrer Betriebsführung und die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen erforderlichen personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zu verarbeiten.Öffentliche Apotheken sind ermächtigt, die im Rahmen ihrer Betriebsführung und die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen erforderlichen personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zu verarbeiten.
(2)Absatz 2,Öffentliche Apotheken sind berechtigt, personenbezogene Daten an Dritte zu übermitteln, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist.
(3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen so lange gespeichert werden, wie es ihr gesetzlich vorgesehener Zweck erfordert. Personenbezogene Daten, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“Die gemäß Absatz eins, verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen so lange gespeichert werden, wie es ihr gesetzlich vorgesehener Zweck erfordert. Personenbezogene Daten, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 31 Abs. 4 wird vor der Wortfolge „und 7“ folgender Ausdruck „6a“ eingefügt.In Paragraph 31, Absatz 4, wird vor der Wortfolge „und 7“ folgender Ausdruck „6a“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 68a wird folgender Abs. 10 angefügt:Paragraph 68 a, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Die § 6a samt Überschrift und § 31 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Die Paragraph 6 a, samt Überschrift und Paragraph 31, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 27
Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001
Das Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.48/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164, wird wie folgt geändert:Das Apothekerkammergesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.48 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 164, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 4 Z 7 lautet:Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, lautet:
an der Förderung und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere der Gewährleistung von Arzneimittelsicherheit und der Prävention von Arzneimittelmissbrauch, sowie der Beobachtung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse bzw. an amtlichen Gesundheitsstatistiken mitzuwirken,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 4 Z 12 lautet:Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, lautet:
Verzeichnisse über alle Apotheken, Mitglieder der Apothekerkammer sowie grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer gemäß § 3g Apothekengesetz zu führen und dauerhaft zu speichern,“Verzeichnisse über alle Apotheken, Mitglieder der Apothekerkammer sowie grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer gemäß Paragraph 3 g, Apothekengesetz zu führen und dauerhaft zu speichern,“
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Apothekerkammer ist im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Apothekerkammer eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben darstellt. Dies gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer herangezogen werden. Im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich ist die Apothekerkammer auch ermächtigt, jene personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pharmazeutischen Gehaltskasse für diese eine wesentliche Voraussetzung darstellen (§ 5 Gehaltskassengesetz).Die Apothekerkammer ist im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Apothekerkammer eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben darstellt. Dies gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer herangezogen werden. Im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich ist die Apothekerkammer auch ermächtigt, jene personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pharmazeutischen Gehaltskasse für diese eine wesentliche Voraussetzung darstellen (Paragraph 5, Gehaltskassengesetz).
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen übermittelt werden.Die gemäß Absatz eins, verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen übermittelt werden.
(3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen so lange gespeichert werden, wie es ihr gesetzlich vorgesehener Zweck erfordert. Personenbezogene Daten, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Die gemäß Absatz eins, verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen so lange gespeichert werden, wie es ihr gesetzlich vorgesehener Zweck erfordert. Personenbezogene Daten, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(4)Absatz 4,Soweit personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als solchen gemäß Art. 89 Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, hat eine Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung zu unterbleiben, soweit dies zum Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder aus sonstigen überwiegenden öffentlichen Interessen notwendig und verhältnismäßig ist. Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft hat die Österreichische Apothekerkammer die betroffene Person schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in diesem Absatz genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.Soweit personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als solchen gemäß Artikel 89, Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, hat eine Auskunftserteilung gemäß Artikel 15, Datenschutz-Grundverordnung zu unterbleiben, soweit dies zum Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder aus sonstigen überwiegenden öffentlichen Interessen notwendig und verhältnismäßig ist. Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft hat die Österreichische Apothekerkammer die betroffene Person schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in diesem Absatz genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.
(5)Absatz 5,Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 dürfen zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken gemäß Art. 89 Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet und unbeschränkt gespeichert werden. Soweit es zur Verwirklichung der Zwecke gemäß Art. 89 Datenschutz-Grundverordnung unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 17, 18, 20 und 21 Datenschutz-Grundverordnung insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden. Sofern es der Erreichung der Zwecke gemäß Art. 89 nicht zuwiderläuft, sind diese Daten in pseudonymisierter Form weiter zu verarbeiten.Personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, dürfen zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken gemäß Artikel 89, Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet und unbeschränkt gespeichert werden. Soweit es zur Verwirklichung der Zwecke gemäß Artikel 89, Datenschutz-Grundverordnung unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 17, 18, 20 und 21 Datenschutz-Grundverordnung insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden. Sofern es der Erreichung der Zwecke gemäß Artikel 89, nicht zuwiderläuft, sind diese Daten in pseudonymisierter Form weiter zu verarbeiten.
(6)Absatz 6,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahl- und Disziplinarverfahrens sind die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahl- und Disziplinarverfahrens sind die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 81 wird folgender Abs. 19 angefügt:Paragraph 81, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19,§ 2 Abs. 4 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 28
Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002
Das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164, wird wie folgt geändert:Das Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 164, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Gehaltskasse ist im Sinne der der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl.Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 und des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 165/1999, – DSG zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Gehaltskasse eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ist. Im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft mit der Österreichischen Apothekerkammer gemäß § 66 Abs. 3 ist die Gehaltskasse auch ermächtigt, jene personenbezogene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Österreichischen Apothekerkammer für diese eine wesentliche Voraussetzung darstellen. Diese verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen übermittelt werden.“Die Gehaltskasse ist im Sinne der der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl.Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 und des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1999,, – DSG zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Gehaltskasse eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ist. Im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft mit der Österreichischen Apothekerkammer gemäß Paragraph 66, Absatz 3, ist die Gehaltskasse auch ermächtigt, jene personenbezogene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Österreichischen Apothekerkammer für diese eine wesentliche Voraussetzung darstellen. Diese verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen übermittelt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 2 bis 5 entfällt jeweils die Wortfolge „und Verwendung“ sowie das Wort „insbesondere“.In Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 entfällt jeweils die Wortfolge „und Verwendung“ sowie das Wort „insbesondere“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:Paragraph 5, werden folgende Absatz 6 bis 8 angefügt:
„(6)Absatz 6,Die gemäß Abs. 1 bis 5 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen so lange gespeichert werden, wie es ihr gesetzlich vorgesehener Zweck erfordert. Personenbezogene Daten, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Die gemäß Absatz eins bis 5 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen so lange gespeichert werden, wie es ihr gesetzlich vorgesehener Zweck erfordert. Personenbezogene Daten, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(7)Absatz 7,Soweit personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als solchen gemäß Art. 89 Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, hat eine Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung zu unterbleiben, soweit dies zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder aus sonstigen überwiegenden öffentlichen Interessen notwendig und verhältnismäßig ist. Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft hat die Österreichische Apothekerkammer den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in diesem Absatz genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.Soweit personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als solchen gemäß Artikel 89, Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, hat eine Auskunftserteilung gemäß Artikel 15, Datenschutz-Grundverordnung zu unterbleiben, soweit dies zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder aus sonstigen überwiegenden öffentlichen Interessen notwendig und verhältnismäßig ist. Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft hat die Österreichische Apothekerkammer den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in diesem Absatz genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.
(8)Absatz 8,Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 dürfen zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken gemäß Art. 89 Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet und unbeschränkt gespeichert werden. Soweit es zur Verwirklichung der Zwecke gemäß Art. 89 Datenschutz-Grundverordnung unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 17, 18, 20 und 21 Datenschutz-Grundverordnung insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden. Sofern es der Erreichung der Zwecke gemäß Art. 89 Datenschutz-Grundverordnung nicht zuwiderläuft, sind diese Daten in pseudonymisierter Form weiter zu verarbeiten.“Personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, dürfen zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken gemäß Artikel 89, Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet und unbeschränkt gespeichert werden. Soweit es zur Verwirklichung der Zwecke gemäß Artikel 89, Datenschutz-Grundverordnung unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 17, 18, 20 und 21 Datenschutz-Grundverordnung insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden. Sofern es der Erreichung der Zwecke gemäß Artikel 89, Datenschutz-Grundverordnung nicht zuwiderläuft, sind diese Daten in pseudonymisierter Form weiter zu verarbeiten.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 75a wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 75 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 29
Änderung des Tierärztegesetzes
Das Tierärztegesetz, BGBl. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Tierärztegesetz, Bundesgesetzblatt 16 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4a Abs. 5 Z 6 wird das Wort „drei“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.In Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 6, wird das Wort „drei“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4a Abs. 6 wird das Wort „Dienstleisters“ jeweils durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.In Paragraph 4 a, Absatz 6, wird das Wort „Dienstleisters“ jeweils durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 6 Abs. 6 wird folgender § 6a eingefügt:Nach Paragraph 6, Absatz 6, wird folgender Paragraph 6 a, eingefügt:
„§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz eins,Tierärzte sind ermächtigt, für die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer veterinärgesetzlicher Bestimmungen erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
der Honorar- und Arzneimittelabrechnung,
der Anzeige oder Meldung,
unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
(2)Absatz 2,Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auch auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung, vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auch auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung, vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 13 Abs. 3 wird das Wort „drei“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 3, wird das Wort „drei“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 13a Abs. 2 wird das Wort „Zunamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.In Paragraph 13 a, Absatz 2, wird das Wort „Zunamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 19 Abs. 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 2, wird das Wort „drei“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 24 Abs. 3 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 3, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 75d wird folgender § 75e eingefügt:Nach Paragraph 75 d, wird folgender Paragraph 75 e, eingefügt:
„§ 75e.Paragraph 75 e,
Die §§ 4a Abs. 5 und 6, 5 Abs 2, 6a, 13 Abs. 3, 13a Abs. 2, 19 Abs. 2, 24 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“ Die Paragraphen 4 a, Absatz 5 und 6, 5 Absatz 2, 6 a, 13, Absatz 3, 13 a, Absatz 2, 19, Absatz 2, 24, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 30
Änderung des Tierärztekammergesetzes
Das Tierärztekammergesetz (TÄKamG), BGBl. I Nr. 86/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 9/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Tierärztekammergesetz (TÄKamG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999,“ durch die Wortfolge „unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“ durch die Wortfolge „unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „Ermittlung, Verarbeitung und Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „Ermittlung, Verarbeitung und Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 1 letzter Satz wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 Abs. 2 die Wortfolge „unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000“ durch die Wortfolge „unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, die Wortfolge „unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000“ durch die Wortfolge „unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 6 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Nach Paragraph 6, Absatz 2, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Österreichische Tierärztekammer, Organe von Gebietskörperschaften sowie Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
der Information über gefälschte Berufsqualifikationen,
der Führung der Tierärzteliste und der Hausapothekenliste,
der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen,
der Durchführung einer EWR-Anerkennung sowie eines Verfahrens über vorübergehende Dienstleistungserbringung im Wege des Europäischen Berufsausweises,
der vorübergehenden Dienstleistungserbringung tätigen Berufsangehörigen,
der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen sowie
der Information über Strafverfahren gegen Berufsangehörige,
zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 3 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 3, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 8 Abs. 4 wird das Wort „Dienstleister“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 4, wird das Wort „Dienstleister“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 19 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Nach Paragraph 19, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 86 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Nach Paragraph 86, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die §§ 6 Abs. 1 bis 4, 8 Abs. 4, 19 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Die Paragraphen 6, Absatz eins bis 4, 8 Absatz 4, 19, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 31
Änderung des Tierseuchengesetzes
Das Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 8 Abs. 9 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:Nach Paragraph 8, Absatz 9, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:
„(10)Absatz 10,Für die Führung des Registers ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 und die Bundesanstalt „Statistik Austria“ Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.Für die Führung des Registers ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7 und die Bundesanstalt „Statistik Austria“ Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016, Seite 1.
(11)Absatz 11,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Register gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Register gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 77 Abs. 14 wird folgender Abs. 15 angefügt:Nach Paragraph 77, Absatz 14, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15,Der § 8 Abs. 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Der Paragraph 8, Absatz 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 32
Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
Das Tiergesundheitsgesetz (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Tiergesundheitsgesetz (TGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 7a.Paragraph 7 a,
(1)Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden.Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(3)Absatz 3,Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 17 Abs. 1c wird folgender Abs. 1d angefügt:Nach Paragraph 17, Absatz eins c, wird folgender Absatz eins d, angefügt:
„(1d)Absatz eins d,Der § 7a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Der Paragraph 7 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 33
Änderung des Tierarzneimittelkontrollgesetzes
Das Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 8 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Nach Paragraph 8, Absatz 5, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6,Die in Abs. 1 genannten Personen oder Unternehmer sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Lieferanten oder Empfänger zum ZweckDie in Absatz eins, genannten Personen oder Unternehmer sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Lieferanten oder Empfänger zum Zweck
der Anzeige oder Meldung,
unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
(7)Absatz 7,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 6 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 6, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 15 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Nach Paragraph 15, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Der § 8 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Der Paragraph 8, Absatz 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 34
Änderung des Tiermaterialiengesetzes
Das Tiermaterialiengesetz (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2013 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Tiermaterialiengesetz (TMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 7 wird die Wortfolge „in das zentrale Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems eingetragen“ durch die Wortfolge „im zentralen Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems verarbeitet“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 7, wird die Wortfolge „in das zentrale Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems eingetragen“ durch die Wortfolge „im zentralen Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems verarbeitet“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 3 Abs. 7 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:Nach Paragraph 3, Absatz 7, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:
„(8)Absatz 8,Der Landeshauptmann ist ermächtigt, für die Wahrnehmung der ihm nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.Der Landeshauptmann ist ermächtigt, für die Wahrnehmung der ihm nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
(9)Absatz 9,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 4 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 4, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 4 wird die Wortfolge „und übersichtlicher Form“ durch die Wortfolge „und übersichtlicher Form unter Einhaltung der Datenschutzgrund-Verordnung“ ersetzt.Im Paragraph 4, wird die Wortfolge „und übersichtlicher Form“ durch die Wortfolge „und übersichtlicher Form unter Einhaltung der Datenschutzgrund-Verordnung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 15 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Nach Paragraph 15, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die §§ 3 Abs. 7 bis 9, 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Die Paragraphen 3, Absatz 7 bis 9, 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 35
Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 9 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt:Nach Paragraph 9, Absatz 6, werden folgende Absatz 7 bis 9 angefügt:
„(7)Absatz 7,Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz als Aufgaben der Agentur gemäß § 8, eines Bundesamtes gemäß §§ 6 oder 6a oder des Büros gemäß § 6b festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden.Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz als Aufgaben der Agentur gemäß Paragraph 8,, eines Bundesamtes gemäß Paragraphen 6, oder 6a oder des Büros gemäß Paragraph 6 b, festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
(8)Absatz 8,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 7 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 7, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(9)Absatz 9,Werden Daten gemäß Abs. 7 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auch auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz 7, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auch auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 21 Abs 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 21, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Der § 9 Abs. 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Der Paragraph 9, Absatz 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 36
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 10 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:Nach Paragraph 10, Absatz 4, werden folgende Absatz 4 a und 4 b eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Für die Führung des Registers ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 und die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG).Für die Führung des Registers ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7 und die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG).
(4b)Absatz 4 b,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 4 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 4, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 95 Abs. 26 wird folgender Abs. 27 angefügt:Nach Paragraph 95, Absatz 26, wird folgender Absatz 27, angefügt:
„(27)Absatz 27,Der § 10 Abs. 4a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Der Paragraph 10, Absatz 4 a und 4 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 37
Änderung des Tierschutzgesetzes
Das Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 18a Abs. 11 werden folgende Abs. 12 bis 14 angefügt:Nach Paragraph 18 a, Absatz 11, werden folgende Absatz 12 bis 14 angefügt:
„(12)Absatz 12,Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz als Aufgaben der Fachstelle festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden.Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz als Aufgaben der Fachstelle festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
(13)Absatz 13,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 12 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 12, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(14)Absatz 14,Werden Daten gemäß Abs. 12 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auch auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz 12, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auch auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 24a Abs. 1 wird die Wortfolge „Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000“ durch die Wortfolge „Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.In Paragraph 24 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000“ durch die Wortfolge „Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 24a Abs. 4a wird folgender Abs. 4b angefügt:Nach Paragraph 24 a, Absatz 4 a, wird folgender Absatz 4 b, angefügt:
„(4b)Absatz 4 b,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 24a Abs. 7 wird das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ ersetzt.In Paragraph 24 a, Absatz 7, wird das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 44 Abs. 22 wird folgender Abs. 23 angefügt:Nach Paragraph 44, Absatz 22, wird folgender Absatz 23, angefügt:
„(23)Absatz 23,Die §§ 18a Abs. 12 bis 14, 24a Abs. 1, 4b und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Die Paragraphen 18 a, Absatz 12 bis 14, 24 a Absatz eins, 4 b und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 38
Änderung des Tiertransportgesetzes 2007
Das Tiertransportgesetz 2007 (TGG 2007), BGBl. I Nr. 54/2007, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Tiertransportgesetz 2007 (TGG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 22 Widmung von Strafgeldern“ folgender Eintrag eingefügt:
„§ 22a | Verarbeitung personenbezogener Daten“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 22, wird folgender Paragraph 22 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 22a.Paragraph 22 a,
(1)Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden.Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(3)Absatz 3,Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 24 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:Nach Paragraph 24, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Der § 22a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Der Paragraph 22 a, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 22 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 39
Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes
Das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 10a.Paragraph 10 a,
(1)Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in den unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz durchgeführt werden, in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden.Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in den unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz durchgeführt werden, in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(3)Absatz 3,Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige § 13 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Paragraph 13, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Der § 10a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Der Paragraph 10 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 40
Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH
Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert:Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 4 werden nach Abs. 6 folgende Abs. 7 bis 10 angefügt:Dem Paragraph 4, werden nach Absatz 6, folgende Absatz 7 bis 10 angefügt:
„(7)Absatz 7,Die Gesellschaft ist eine öffentliche Stelle im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1. Soweit die Gesellschaft aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages personenbezogene Daten verarbeitet, wird sie im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.Die Gesellschaft ist eine öffentliche Stelle im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1. Soweit die Gesellschaft aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages personenbezogene Daten verarbeitet, wird sie im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.
(8)Absatz 8,Die Gesellschaft ist berechtigt, personenbezogenen Daten zu verarbeiten soweit dies zur Erfüllung der ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Die Gesellschaft ist insbesondere berechtigt, alle personenbezogenen Daten verarbeiten, die
öffentlich zugänglich sind,
sie für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke zulässigerweise ermittelt hat,
für sie pseudonymisierte personenbezogene Daten sind und sie die Identität der betroffenen Person mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann oder
sie nur verarbeitet, um sie zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren sofern damit keine Offenlegung von Daten an Dritte verbunden ist.
(9)Absatz 9,Auch in jenen Fällen, in welchen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Gesellschaft zulässig ist, ist der Personenbezug unverzüglich zu verschlüsseln, wenn dies für die Aufgabenerfüllung ausreicht. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personenbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er für die Aufgabenerfüllung nicht mehr notwendig ist.
(10)Absatz 10,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann nähere Vorgaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Gesellschaft, insbesondere die konkreten Verarbeitungszwecke, die spezifischen Datensätze sowie die dem jeweiligen Verarbeitungszweck entsprechenden Zugriffsberechtigungen durch Verordnung festlegen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4a Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 Z 2 wird jeweils die Wortfolge „indirekt personenbezogene“ durch das Wort „pseudonymisierte“ ersetzt.In Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 2, wird jeweils die Wortfolge „indirekt personenbezogene“ durch das Wort „pseudonymisierte“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4a Abs. 4 Z 1 und 3 sowie § 15a Abs. 5 letzter Satz wird jeweils das Wort „direkt“ gestrichen.In Paragraph 4 a, Absatz 4, Ziffer eins und 3 sowie Paragraph 15 a, Absatz 5, letzter Satz wird jeweils das Wort „direkt“ gestrichen.
4.Novellierungsanordnung 4, § 15 lautet:Paragraph 15, lautet:
„§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 4 Abs. 1 bis 4 und 6 verarbeiteten Daten dürfen nicht auf betroffene Personen rückgeführt werden.Die gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 4 und 6 verarbeiteten Daten dürfen nicht auf betroffene Personen rückgeführt werden.
(2)Absatz 2,Sofern für die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben die Verarbeitung anonymisierter Daten im Sinne des Abs. 1 nicht ausreicht, ist die Verarbeitung pseundonymisierter Daten im Sinne des Art. 4 Z 5 DSGVO zulässig, wobei der Gesellschaft eine Rückführung auf die betroffene Person verboten ist.Sofern für die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben die Verarbeitung anonymisierter Daten im Sinne des Absatz eins, nicht ausreicht, ist die Verarbeitung pseundonymisierter Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer 5, DSGVO zulässig, wobei der Gesellschaft eine Rückführung auf die betroffene Person verboten ist.
(3)Absatz 3,Sofern die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben nur unter Herstellung eines Personenbezugs möglich ist bzw. für Zwecke der
Koordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und des Stammzelltransplantationswesens gemäß § 4 Abs. 1 Z 6,Koordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und des Stammzelltransplantationswesens gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,,
Führung des IVF-Registers und des Widerspruchsregisters gemäß § 4 Abs. 1 Z 8,Führung des IVF-Registers und des Widerspruchsregisters gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8,,
Erstellung von Qualitätsberichten einschließlich der Führung von Qualitätsregistern gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 sowieErstellung von Qualitätsberichten einschließlich der Führung von Qualitätsregistern gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sowie
Kontrolle der Einhaltung des § 8 GQG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 6,Kontrolle der Einhaltung des Paragraph 8, GQG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6,,
dürfen personenbezogene Daten verwendet werden.
(4)Absatz 4,Die Gesellschaft hat ein Verzeichnis sämtlicher Verarbeitungstätigkeiten iSd. Art. 30 DSGVO zu führen und insbesondere die näheren Gründe, die zu einer personenbezogenen Datenverarbeitung gemäß Abs. 2 geführt haben, schriftlich festzuhalten.Die Gesellschaft hat ein Verzeichnis sämtlicher Verarbeitungstätigkeiten iSd. Artikel 30, DSGVO zu führen und insbesondere die näheren Gründe, die zu einer personenbezogenen Datenverarbeitung gemäß Absatz 2, geführt haben, schriftlich festzuhalten.
(5)Absatz 5,Die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Gesellschaft, die Mitglieder der Organe und der Beiräte sowie die Sachverständigen sind über Daten und Geheimnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der Gesellschaft, des Gesellschafters oder eines/einer Dritten gelegen ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 15a Abs. 4 zweiter Satz wird das Wort „Datenverwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitungen“ ersetzt.In Paragraph 15 a, Absatz 4, zweiter Satz wird das Wort „Datenverwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitungen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 15a Abs. 6 erster Satz lautet:Paragraph 15 a, Absatz 6, erster Satz lautet:
„Die zum Zweck der Pseudonymisierung gemäß Art.4 Z 5 DSGVO getrennt aufbewahrten und besonders gesicherten zusätzlichen Daten sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Abs. 1 nicht mehr erforderlich sind.“„Die zum Zweck der Pseudonymisierung gemäß Artikel 4, Ziffer 5, DSGVO getrennt aufbewahrten und besonders gesicherten zusätzlichen Daten sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Absatz eins, nicht mehr erforderlich sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 15a Abs. 8 dritter Satz lautet:Paragraph 15 a, Absatz 8, dritter Satz lautet:
„Weiters muss er sicherstellen, dass alle durchgeführten Verarbeitungsvorgänge nachvollziehbar sind.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 15a Abs. 11 zweiter Satz lautet:Paragraph 15 a, Absatz 11, zweiter Satz lautet:
„Die Zugriffsberechtigten sind über das Datensicherheitskonzept zu belehren.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 15a Abs. 11 letzter Satz und § 15c Abs. 4 letzter Satz wird jeweils das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.In Paragraph 15 a, Absatz 11, letzter Satz und Paragraph 15 c, Absatz 4, letzter Satz wird jeweils das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 15a entfallen die Abs. 12 und 13.In Paragraph 15 a, entfallen die Absatz 12 und 13,
11.Novellierungsanordnung 11, § 15c Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 15 c, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Die zum Zweck der Pseudonymisierung gemäß Art. 4 Z 5 DSGVO getrennt aufbewahrten und besonders gesicherten zusätzlichen Daten sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Abs. 1 nicht mehr erforderlich sind.“„Die zum Zweck der Pseudonymisierung gemäß Artikel 4, Ziffer 5, DSGVO getrennt aufbewahrten und besonders gesicherten zusätzlichen Daten sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Absatz eins, nicht mehr erforderlich sind.“
Artikel 41
Änderung des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen
Das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2017 wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz wird das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 3 lautet wie folgt:Paragraph 4, Absatz 3, lautet wie folgt:
„(3)Absatz 3,Das Data Warehouse „Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen“ (DIAG) ist von der/vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister zu betreiben. Das DIAG umfasst die gemäß der Hauptstücke A bis D an das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium zu übermittelnden Daten. Der Zugriff auf die im DIAG enthaltenen Rohdaten, einschließlich der gespeicherten Pseudonyme gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 und § 6c Abs. 1 Z 2, ist ausschließlich für die im für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium unmittelbar mit der Erstellung und Wartung des DIAG beschäftigten Personen zulässig. Das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium hat dabei sicherzustellen, dass der Zugriff auf Rohdaten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Erstellung und Wartung des DIAG beschäftigt sind, darauf beschränkt ist, dass die Rohdaten nur in der Art und dem Umfang verarbeitet werden dürfen, als dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben ist. Die Verarbeitung dafür nicht erforderlicher Daten ist unzulässig. Jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Erstellung und Wartung des DIAG beschäftigt sind, sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverarbeitungsgrundsätze gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zu sorgen. Die Nutzung der im DIAG gespeicherten Daten zu Analysezwecken gemäß § 1 unterliegt strengen Regelungen zur Datensicherheit. Die zur Nutzung des DIAG für Analysezwecke autorisierten Personen haben keinen Zugang zu den enthaltenen Rohdaten und zu den gespeicherten Pseudonymen gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 und § 6c Abs. 1 Z 2.“Das Data Warehouse „Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen“ (DIAG) ist von der/vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister zu betreiben. Das DIAG umfasst die gemäß der Hauptstücke A bis D an das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium zu übermittelnden Daten. Der Zugriff auf die im DIAG enthaltenen Rohdaten, einschließlich der gespeicherten Pseudonyme gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2,, ist ausschließlich für die im für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium unmittelbar mit der Erstellung und Wartung des DIAG beschäftigten Personen zulässig. Das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium hat dabei sicherzustellen, dass der Zugriff auf Rohdaten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Erstellung und Wartung des DIAG beschäftigt sind, darauf beschränkt ist, dass die Rohdaten nur in der Art und dem Umfang verarbeitet werden dürfen, als dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben ist. Die Verarbeitung dafür nicht erforderlicher Daten ist unzulässig. Jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Erstellung und Wartung des DIAG beschäftigt sind, sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverarbeitungsgrundsätze gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zu sorgen. Die Nutzung der im DIAG gespeicherten Daten zu Analysezwecken gemäß Paragraph eins, unterliegt strengen Regelungen zur Datensicherheit. Die zur Nutzung des DIAG für Analysezwecke autorisierten Personen haben keinen Zugang zu den enthaltenen Rohdaten und zu den gespeicherten Pseudonymen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2,
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 5 letzter Satz wird das Wort „weiterverwendet“ durch das Wort „weiterverarbeitet“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 5, letzter Satz wird das Wort „weiterverwendet“ durch das Wort „weiterverarbeitet“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5a Abs. 1 und 3 sowie in § 6c Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 wird jeweils das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.In Paragraph 5 a, Absatz eins und 3 sowie in Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, wird jeweils das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 5a Abs. 3 sowie in § 6c Abs. 4 wird jeweils das Wort „Auftraggebers“ durch das Wort „Verantwortlichen“ ersetzt.In Paragraph 5 a, Absatz 3, sowie in Paragraph 6 c, Absatz 4, wird jeweils das Wort „Auftraggebers“ durch das Wort „Verantwortlichen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 5a Abs. 5 letzter Satz lautet:Paragraph 5 a, Absatz 5, letzter Satz lautet:
„Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverarbeitungsgrundsätze gemäß Art. 5 der DSGVO zu sorgen.“„Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverarbeitungsgrundsätze gemäß Artikel 5, der DSGVO zu sorgen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 5c Abs. 1, § 6 Abs. 5 und § 6f Abs. 1 wird jeweils das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.In Paragraph 5 c, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 5 und Paragraph 6 f, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 6 Abs. 4 letzter Satz wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 6c Abs. 6 letzter Satz lautet:Paragraph 6 c, Absatz 6, letzter Satz lautet:
„Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverarbeitungsgrundsätze gemäß Art. 5 der DSGVO zu sorgen.“„Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverarbeitungsgrundsätze gemäß Artikel 5, der DSGVO zu sorgen.“
Artikel 42
Änderung des Suchtmittelgesetzes
Das Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2017, wird wie folgt geändert:Das Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 8a:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 8 a, :
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„§ 8a
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Opioid-Substitutionsbehandlung“
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2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag des 4. Hauptstückes das Wort „Suchtmittel-Datenevidenz“ durch das Wort „Suchtmittel-Datenverarbeitung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 24d:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 24 d, :
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„§ 24d
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Datenverarbeitung für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen“
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4.Novellierungsanordnung 4, In § 8a Abs. 1a dritter Satz und Abs. 5 wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.In Paragraph 8 a, Absatz eins a, dritter Satz und Absatz 5, wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 8a Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
der Patient in eine solche Mitteilung ausdrücklich eingewilligt hat, oder“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 8a Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.In Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 8a wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 8 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) ausgeschlossen.“Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 679 aus 2016, zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 27.04.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) ausgeschlossen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In der Überschrift zum 4. Hauptstück wird das Wort „Suchtmittel-Datenevidenz“ durch das Wort „Suchtmittel-Datenverarbeitung“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 23 Abs. 1 wird das Wort „Evidenthaltung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz eins, wird das Wort „Evidenthaltung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift zu § 24 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 24, lautet:
„Suchtmittel-Datenverarbeitung“
11.Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift zu § 24d lautet:Die Überschrift zu Paragraph 24 d, lautet:
„Datenverarbeitung für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 24d Abs. 1 erster Satz wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.In Paragraph 24 d, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 24d Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 24 d, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„§ 7 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, ist anzuwenden.“„§ 7 Absatz 5, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ist anzuwenden.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 24d wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 24 d, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Soweit personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken verarbeitet werden, kommen dem Betroffenen, vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien gemäß Art. 89 Abs. 1, die Rechte gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO nicht zu.“Soweit personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken verarbeitet werden, kommen dem Betroffenen, vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien gemäß Artikel 89, Absatz eins,, die Rechte gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO nicht zu.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 25 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat das Suchtmittelregister und das bundesweite Substitutionsregister jeweils als elektronisches Register einzurichten und zu betreiben und ist Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO dieser Register.“„Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat das Suchtmittelregister und das bundesweite Substitutionsregister jeweils als elektronisches Register einzurichten und zu betreiben und ist Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO dieser Register.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 25 Abs. 2 lautet:Paragraph 25, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann das Suchtmittelregister oder das bundesweite Substitutionsregister jeweils in Form einer gemeinsamen Verantwortung gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO einrichten und betreiben und ist auch in diesem Fall Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO. Im Fall einer solchen gemeinsamen Verantwortung sind weitere Verantwortliche jene Behörden, die dem Register Daten online übermitteln oder daraus personenbezogene Daten online abfragen. Das sindDas Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann das Suchtmittelregister oder das bundesweite Substitutionsregister jeweils in Form einer gemeinsamen Verantwortung gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO einrichten und betreiben und ist auch in diesem Fall Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO. Im Fall einer solchen gemeinsamen Verantwortung sind weitere Verantwortliche jene Behörden, die dem Register Daten online übermitteln oder daraus personenbezogene Daten online abfragen. Das sind
hinsichtlich des Suchtmittelregisters
die Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden bezüglich der Daten gemäß § 24a Abs. 2a, unddie Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden bezüglich der Daten gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2 a,, und
die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bezüglich der Daten gemäß § 24a Abs. 2 und 3,die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bezüglich der Daten gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2 und 3,
hinsichtlich des bundesweiten Substitutionsregisters die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bezüglich der Daten gemäß § 24b.hinsichtlich des bundesweiten Substitutionsregisters die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bezüglich der Daten gemäß Paragraph 24 b,
Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten sowie sonstiger Pflichten nach der DSGVO obliegt neben dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet wurden.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 25 Abs. 3 und Abs. 5 Z 3 wird das Wort „Online-Überlassung“ durch das Wort „Online-Übermittlung“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 3 und Absatz 5, Ziffer 3, wird das Wort „Online-Überlassung“ durch das Wort „Online-Übermittlung“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 25 Abs. 5 Z 1 wird das Wort „überlassen“ durch das Wort „übermitteln“ sowie in Z 2 das Wort „überlässt“ und in Z 3 das Wort „überlassen“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 5, Ziffer eins, wird das Wort „überlassen“ durch das Wort „übermitteln“ sowie in Ziffer 2, das Wort „überlässt“ und in Ziffer 3, das Wort „überlassen“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 25 Abs. 7 Z 1 wird das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ und in Z 3 das Wort „Überlassung“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 7, Ziffer eins, wird das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ und in Ziffer 3, das Wort „Überlassung“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 25 Abs. 10 Z 1 und 2 lauten:Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer eins und 2 lauten:
zur Erfüllung der Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten sowie sonstiger Pflichten nach der DSGVO erforderlich ist,
zur Datenübermittlung im Rahmen eines Ersuchens der gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 berechtigten Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde erforderlich ist,“zur Datenübermittlung im Rahmen eines Ersuchens der gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, berechtigten Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde erforderlich ist,“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 25 Abs. 11 wird die Wortfolge „eine bestimmte Person betreffenden“ durch die Wortfolge „personenbezogenen“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 11, wird die Wortfolge „eine bestimmte Person betreffenden“ durch die Wortfolge „personenbezogenen“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 25 wird folgender Abs. 12 eingefügt:In Paragraph 25, wird folgender Absatz 12, eingefügt:
„(12)Absatz 12,Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des 4. Hauptstückes sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.“Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des 4. Hauptstückes sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 25 Abs. 14 erster Satz wird das Wort „bis“ durch das Wort „und“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 14, erster Satz wird das Wort „bis“ durch das Wort „und“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 25 Abs. 14 vierter und fünfter Satz wird jeweils das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 14, vierter und fünfter Satz wird jeweils das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Dem § 47 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19,Das Inhaltsverzeichnis sowie § 8a Abs. 1a dritter Satz, Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3, 5 und 6, die Überschrift zum 4. Hauptstück, § 23 Abs. 1, die Überschrift zu § 24 und § 24d, § 24d Abs. 1 und 3, § 25 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, 3, Abs. 5 Z 1 bis 3, Abs. 7 Z 1 und Z 3, Abs. 10 Z 1 und 2, Abs. 11, 12, Abs. 14 erster, vierter und fünfter Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 8 a, Absatz eins a, dritter Satz, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Absatz 3, 5 und 6, die Überschrift zum 4. Hauptstück, Paragraph 23, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 24 und Paragraph 24 d,, Paragraph 24 d, Absatz eins und 3, Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2,, 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3, Absatz 7, Ziffer eins und Ziffer 3,, Absatz 10, Ziffer eins und 2, Absatz 11, 12,, Absatz 14, erster, vierter und fünfter Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 43
Änderung des Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetzes
Das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2013, wird wie folgt geändert:Das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2011,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 4 Z 9 des Datenschutzgesetzes 2000, DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999)“.In Paragraph 7, Absatz 2, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 4, Ziffer 9, des Datenschutzgesetzes 2000, DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,)“.
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Inhalt des § 11 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.Der bisherige Inhalt des Paragraph 11, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 11 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 44
Änderung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes
Das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 11 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 7, Absatz 11, entfällt der letzte Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 14b wird folgender § 14c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 14 b, wird folgender Paragraph 14 c, samt Überschrift eingefügt:
„Datenschutz
§ 14c.Paragraph 14 c,
Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 und des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.“ Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1 und des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 17 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 14c in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 7 Abs. 11 letzter Satz tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“Paragraph 14 c, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 11, letzter Satz tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“
Artikel 45
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Gesundheitsreformumsetzungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 131/2017, wird wie folgt geändert:Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesundheitsreformumsetzungsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Bundesgesetz betreffend Datensicherheitsmaßnahmen bei der Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten (Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012)“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts:
„2. Abschnitt: Datensicherheit bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (Art. 4 Z 15 und Z 13 DSGVO)“„2. Abschnitt: Datensicherheit bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (Artikel 4, Ziffer 15 und Ziffer 13, DSGVO)“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 14:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 14 :
„14 | Grundsätze der Datenverarbeitung“ |
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem 5. Abschnitt folgender neuer 5. Abschnitt eingefügt:
„5. Abschnitt: eHealth-Anwendungen
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis erhält der bisherige 5. Abschnitt die Abschnittsbezeichnung „6“.
6.Novellierungsanordnung 6, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Verarbeitung (Art. 4 Z 2 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 [im Folgenden: DSGVO]) personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten (Art. 4 Z 15 und Z 13 DSGVO) durch die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 2.“Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 [im Folgenden: DSGVO]) personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten (Artikel 4, Ziffer 15 und Ziffer 13, DSGVO) durch die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 2,
7.Novellierungsanordnung 7, In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischer Daten“ angefügt.In Paragraph eins, Absatz 2, wird nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischer Daten“ angefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 1 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 1 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 1 Abs. 2 Z 3 lit. e wird nach der Zeichenfolge „(4. Abschnitt)“ das Wort „sowie“ angefügt.In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Litera e, wird nach der Zeichenfolge „(4. Abschnitt)“ das Wort „sowie“ angefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 1 Abs. 2 wird nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:In Paragraph eins, Absatz 2, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:
über Z 1 hinausgehende, einheitliche Regelungen für die Verarbeitung elektronischer Daten im Rahmen von spezifischen eHealth-Anwendungen zu schaffen (5. Abschnitt)“über Ziffer eins, hinausgehende, einheitliche Regelungen für die Verarbeitung elektronischer Daten im Rahmen von spezifischen eHealth-Anwendungen zu schaffen (5. Abschnitt)“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 1 Abs. 2 Z 3 lit. e wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Litera e, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 2 Z 1 lautet:Paragraph 2, Ziffer eins, lautet:
„Gesundheitsdaten“: Gesundheitsdaten gemäß Art. 4 Z 15 DSGVO.“„Gesundheitsdaten“: Gesundheitsdaten gemäß Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 2 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:In Paragraph 2, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
„Genetische Daten“: Genetische Daten gemäß Art. 4 Z 13 DSGVO.“„Genetische Daten“: Genetische Daten gemäß Artikel 4, Ziffer 13, DSGVO.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 2 Z 2 wird die Wortfolge „Auftraggeber oder Dienstleister gemäß § 4 DSG 2000“ durch die Wortfolge „Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 7 und 8 DSGVO)“ ersetzt, nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „oder genetische Daten“ eingefügt und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Auftraggeber oder Dienstleister gemäß Paragraph 4, DSG 2000“ durch die Wortfolge „Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 7 und 8 DSGVO)“ ersetzt, nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „oder genetische Daten“ eingefügt und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 2 Z 3 lautet:Paragraph 2, Ziffer 3, lautet:
„IT-Sicherheitskonzept“: Summe aller Datensicherheitsmaßnahmen eines Gesundheitsdiensteanbieters, die zum Schutz von personenbezogenen Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, notwendig und angemessen im Sinne des Art. 32 DSGVO sind.“„IT-Sicherheitskonzept“: Summe aller Datensicherheitsmaßnahmen eines Gesundheitsdiensteanbieters, die zum Schutz von personenbezogenen Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, notwendig und angemessen im Sinne des Artikel 32, DSGVO sind.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 2 Z 9 wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsdaten gemäß Z 1“ die Wortfolge „oder genetische Daten gemäß Z 1a“ eingefügt.In Paragraph 2, Ziffer 9, wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsdaten gemäß Ziffer eins, die Wortfolge „oder genetische Daten gemäß Ziffer eins a, eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 2 Z 9 lit. d wird die Zeichenfolge „§ 284f“ durch die Zeichenfolge „§ 260“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 9, Litera d, wird die Zeichenfolge „§ 284f“ durch die Zeichenfolge „§ 260“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts lautet:
„2. Abschnitt
Datensicherheit bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (Art. 4 Z 15 und Z 13 DSGVO)“Datensicherheit bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (Artikel 4, Ziffer 15 und Ziffer 13, DSGVO)“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 3 Abs. 1 wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ angefügt.In Paragraph 3, Absatz eins, wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ angefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 3 Abs. 2 wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt, nach der Wortfolge „von Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ und nach der Wortfolge „auf Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetische Daten,“ angefügt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt, nach der Wortfolge „von Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ und nach der Wortfolge „auf Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetische Daten,“ angefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 3 Abs. 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Zulässigkeit, Gesundheitsdaten oder genetische Daten zu verarbeiten, ist mittels Rollen abzubilden. Gesundheitsdiensteanbieter haben technisch zu gewährleisten, dass es keine Verarbeitung von Gesundheitsdaten oder genetischen Daten außerhalb der zulässigen Rollen gibt.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 3 Abs. 4 lautet:Paragraph 3, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Gesundheitsdiensteanbieter dürfen Gesundheitsdaten und genetische Daten nur dann übermitteln, wenn
die Übermittlung gemäß Art. 9 DSGVO zulässig ist,die Übermittlung gemäß Artikel 9, DSGVO zulässig ist,
die Identität (§ 4) jener Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, nachgewiesen ist,die Identität (Paragraph 4,) jener Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, nachgewiesen ist,
die Identität (§ 4) der an der Übermittlung beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter nachgewiesen ist,die Identität (Paragraph 4,) der an der Übermittlung beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter nachgewiesen ist,
die Rollen (§ 5) der an der Übermittlung beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter nachgewiesen sind,die Rollen (Paragraph 5,) der an der Übermittlung beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter nachgewiesen sind,
die Vertraulichkeit (§ 6) der übermittelten Gesundheitsdaten und genetischen Daten gewährleistet ist sowiedie Vertraulichkeit (Paragraph 6,) der übermittelten Gesundheitsdaten und genetischen Daten gewährleistet ist sowie
die Integrität (§ 7) der übermittelten Gesundheitsdaten und genetischen Daten gewährleistet ist.“die Integrität (Paragraph 7,) der übermittelten Gesundheitsdaten und genetischen Daten gewährleistet ist.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 4 wird nach der Wortfolge „deren Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „oder genetische Daten“ eingefügt.In Paragraph 4, wird nach der Wortfolge „deren Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „oder genetische Daten“ eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt, nach der Wortfolge „von Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt und das Wort „weitergegeben“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt, nach der Wortfolge „von Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt und das Wort „weitergegeben“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 4 Abs. 2 und 3 sowie Abs. 5 Z 1 wird das Wort „weitergegeben“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2 und 3 sowie Absatz 5, Ziffer eins, wird das Wort „weitergegeben“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 4 Abs. 6 wird das Wort „Auftraggeber“ durch die Wortfolge „Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO)“ und das Wort „Datenanwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitungen“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 6, wird das Wort „Auftraggeber“ durch die Wortfolge „Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO)“ und das Wort „Datenanwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitungen“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 2, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 6 Abs. 1 wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz eins, wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a wird die Wortfolge „des Datenverkehrs“ durch die Wortfolge „der Übermittlung von Daten“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird die Wortfolge „des Datenverkehrs“ durch die Wortfolge „der Übermittlung von Daten“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen die allenfalls von der Verschlüsselung ausgenommenen Informationen weder Hinweise auf die betroffenen Personen (Art. 4 Z 1 DSGVO), deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden, noch auf allfällige Authentifizierungsdaten enthalten.“Bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, dürfen die allenfalls von der Verschlüsselung ausgenommenen Informationen weder Hinweise auf die betroffenen Personen (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO), deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden, noch auf allfällige Authentifizierungsdaten enthalten.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 6 Abs. 3 wird das Wort „Auftraggeber“ durch die Wortfolge „Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO)“ und das Wort „Betreiber“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO)“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz 3, wird das Wort „Auftraggeber“ durch die Wortfolge „Verantwortlichen (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO)“ und das Wort „Betreiber“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO)“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 7 Abs. 1 wird nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischer Daten“ eingefügt.In Paragraph 7, Absatz eins, wird nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischer Daten“ eingefügt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 7 Abs. 2 wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.In Paragraph 7, Absatz 2, wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 8 Abs. 1 wird das Zitat „§ 14 DSG 2000“ durch das Zitat „Art. 32 DSGVO“ und das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird das Zitat „§ 14 DSG 2000“ durch das Zitat „"Art". 32 DSGVO“ und das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Gesundheit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz dieser oder“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „des Bundesministers für Gesundheit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz dieser oder“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ und das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ und das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 9 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wortfolge „den Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 9 Abs. 4 wird nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz 4, wird nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 10 Abs. 1 Z 8 wird nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 8, wird nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 3, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 4, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 10 Abs. 5 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Gesundheit“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ und die Wortfolge „vom Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 5, wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Gesundheit“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ und die Wortfolge „vom Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, In § 10 Abs. 7 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“, das Wort „Dienstleister“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeitern (Art. 4 Z 8 DSGVO)“ und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 7, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“, das Wort „Dienstleister“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeitern (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO)“ und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, In § 11 Abs. 1 und 3 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins und 3 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, In § 12 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 12, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, § 13 Abs. 1 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Verwendung der Elektronischen Gesundheitsakte erfüllt ein erhebliches öffentliches Interesse gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. g bis j der DSGVO. Dieses erhebliche öffentliche Interesse an der Nutzung von ELGA ergibt sich insbesondere aus:Die Verwendung der Elektronischen Gesundheitsakte erfüllt ein erhebliches öffentliches Interesse gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera g bis j der DSGVO. Dieses erhebliche öffentliche Interesse an der Nutzung von ELGA ergibt sich insbesondere aus:
einer verbesserten, schnelleren Verfügbarkeit medizinischer Informationen, die zu einer Qualitätssteigerung diagnostischer und therapeutischer Entscheidungen sowie der Behandlung und Betreuung führt,
der Steigerung der Prozess- und Ergebnisqualität von Gesundheitsdienstleistungen,
dem Ausbau integrierter Versorgung und eines sektorenübergreifenden Nahtstellenmanagements im öffentlichen Gesundheitswesen,
der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung,
der Stärkung der Patient/inn/en/rechte, insbesondere der Informationsrechte und des Rechtsschutzes bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie
einem Beitrag zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit.“
48.Novellierungsanordnung 48, In § 13 Abs. 2 wird das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 2, wird das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ ersetzt.
49.Novellierungsanordnung 49, In § 13 Abs. 6 wird das Wort „Betroffenheit“ durch das Wort „Zuständigkeit“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 6, wird das Wort „Betroffenheit“ durch das Wort „Zuständigkeit“ ersetzt.
50.Novellierungsanordnung 50, In § 13 Abs. 7 wird das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 7, wird das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ ersetzt.
51.Novellierungsanordnung 51, Die Überschrift zu § 14 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 14, lautet:
„Grundsätze der Datenverarbeitung“
52.Novellierungsanordnung 52, In § 14 Abs. 1 Halbsatz 1 wird die Wortfolge „Verwendung (speichern und ermitteln)“ durch die Wortfolge „Verarbeitung (Art. 4 Z 2 DSGVO)“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz eins, Halbsatz 1 wird die Wortfolge „Verwendung (speichern und ermitteln)“ durch die Wortfolge „Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO)“ ersetzt.
53.Novellierungsanordnung 53, In § 14 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
54.Novellierungsanordnung 54, In § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „Gesundheitszwecken gemäß § 9 Z 12 DSG 2000, ausgenommen für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten“ durch die Wortfolge „Zwecken gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO, ausgenommen für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich sowie, vorbehaltlich des § 14 Abs. 3a, ausgenommen für Zwecke der Arbeitsmedizin und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten“ und das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 2, wird die Wortfolge „Gesundheitszwecken gemäß Paragraph 9, Ziffer 12, DSG 2000, ausgenommen für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten“ durch die Wortfolge „Zwecken gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera h, DSGVO, ausgenommen für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich sowie, vorbehaltlich des Paragraph 14, Absatz 3 a,, ausgenommen für Zwecke der Arbeitsmedizin und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten“ und das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
55.Novellierungsanordnung 55, In § 14 Abs. 3 wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 3, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
56.Novellierungsanordnung 56, In § 14 Abs. 3a wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 3 a, wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
57.Novellierungsanordnung 57, In § 14 Abs. 4 wird das Wort „Dienstleister“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO)“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 4, wird das Wort „Dienstleister“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO)“ ersetzt.
58.Novellierungsanordnung 58, In § 14 entfällt der Abs. 5 und erhält der bisherige Absatz 6 die Absatzbezeichnung „5“.In Paragraph 14, entfällt der Absatz 5 und erhält der bisherige Absatz 6 die Absatzbezeichnung „5“.
59.Novellierungsanordnung 59, In § 14 Abs. 6 wird die Wortfolge „der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1,“ durch das Wort „DSGVO“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 6, wird die Wortfolge „der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1,“ durch das Wort „DSGVO“ ersetzt.
60.Novellierungsanordnung 60, In § 15 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Datenanwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitungen“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „Datenanwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitungen“ ersetzt.
61.Novellierungsanordnung 61, In § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 2, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
62.Novellierungsanordnung 62, In § 16 Abs. 2 Z 2 lit. c lautet:In Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, lautet:
die in § 71a Abs. 1 GTG genannten genetischen Daten oder“die in Paragraph 71 a, Absatz eins, GTG genannten genetischen Daten oder“
63.Novellierungsanordnung 63, In § 16 Abs. 5 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ und das Wort „Betroffenen“ durch die Wortfolge „betroffenen Personen (Art. 4 Z 1 DSGVO)“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 5, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ und das Wort „Betroffenen“ durch die Wortfolge „betroffenen Personen (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO)“ ersetzt.
64.Novellierungsanordnung 64, In § 16a Abs. 3 wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.In Paragraph 16 a, Absatz 3, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
65.Novellierungsanordnung 65, In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz eins, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
66.Novellierungsanordnung 66, In § 17 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“, das Wort „Betroffener“ durch die Wortfolge „betroffener Personen (Art. 4 Z 1 DSGVO)“, die Wortfolge „verantwortlichen Auftraggeber“ durch die Wortfolge „Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO)“ und die Wortfolge „dem Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 2, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“, das Wort „Betroffener“ durch die Wortfolge „betroffener Personen (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO)“, die Wortfolge „verantwortlichen Auftraggeber“ durch die Wortfolge „Verantwortlichen (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO)“ und die Wortfolge „dem Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
67.Novellierungsanordnung 67, In § 18 Abs. 3 wird das Wort „Datenanwendungen“ durch das Wort „Anwendungen“ und das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 3, wird das Wort „Datenanwendungen“ durch das Wort „Anwendungen“ und das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ ersetzt.
68.Novellierungsanordnung 68, In § 18 Abs. 4 wird das Wort „ermittelten“ durch das Wort „erhobenen“ und das Wort „Ermittlung“ durch das Wort „Erhebung“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 4, wird das Wort „ermittelten“ durch das Wort „erhobenen“ und das Wort „Ermittlung“ durch das Wort „Erhebung“ ersetzt.
69.Novellierungsanordnung 69, In § 18 Abs. 4 Z 3 und Z 4 wird das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeiten“ und das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3 und Ziffer 4, wird das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeiten“ und das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
70.Novellierungsanordnung 70, In § 18 Abs. 5 wird das Wort „Ermittlung“ durch das Wort „Erhebung“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 5, wird das Wort „Ermittlung“ durch das Wort „Erhebung“ ersetzt.
71.Novellierungsanordnung 71, In § 18 Abs. 6 wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 6, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
72.Novellierungsanordnung 72, In § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ und das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz eins, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ und das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ ersetzt.
73.Novellierungsanordnung 73, In § 19 Abs. 2 wird das Wort „Ermittlung“ durch das Wort „Erhebung“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 2, wird das Wort „Ermittlung“ durch das Wort „Erhebung“ ersetzt.
74.Novellierungsanordnung 74, In § 19 Abs. 3 wird das Wort „ermittelten“ durch das Wort „erhobenen“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 3, wird das Wort „ermittelten“ durch das Wort „erhobenen“ ersetzt.
75.Novellierungsanordnung 75, In § 20 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Auftraggeber“ durch die Wortfolge „Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO)“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz eins und 2 wird das Wort „Auftraggeber“ durch die Wortfolge „Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO)“ ersetzt.
76.Novellierungsanordnung 76, In § 20 Abs. 3 wird die Wortfolge „Betreibern der“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeitern (Art. 4 Z 8 DSGVO), die die“ ersetzt und nach der Wortfolge „Verweisregister für ELGA“ die Wortfolge „betreiben,“ angefügt.In Paragraph 20, Absatz 3, wird die Wortfolge „Betreibern der“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeitern (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO), die die“ ersetzt und nach der Wortfolge „Verweisregister für ELGA“ die Wortfolge „betreiben,“ angefügt.
77.Novellierungsanordnung 77, In § 20 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „von dem für den technischen Betrieb Verantwortlichen“ durch die Wortfolge „vom Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO)“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „von dem für den technischen Betrieb Verantwortlichen“ durch die Wortfolge „vom Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO)“ ersetzt.
78.Novellierungsanordnung 78, In § 22 Abs. 1 wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz eins, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
79.Novellierungsanordnung 79, In § 22 Abs. 2 wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“, das Zitat „§ 14 DSG 2000“ durch das Zitat „Art. 32 DSGVO“, das Wort „Verwendungsvorgangs“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgangs“, das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ und das Wort „verwendeten“ durch das Wort „verarbeiteten“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 2, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“, das Zitat „§ 14 DSG 2000“ durch das Zitat „"Art". 32 DSGVO“, das Wort „Verwendungsvorgangs“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgangs“, das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ und das Wort „verwendeten“ durch das Wort „verarbeiteten“ ersetzt.
80.Novellierungsanordnung 80, In § 22 Abs. 4 wird das Wort „Protokollierungsdaten“ durch das Wort „Protokolldaten“ und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 4, wird das Wort „Protokollierungsdaten“ durch das Wort „Protokolldaten“ und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
81.Novellierungsanordnung 81, In § 22 Abs. 5 wird das Wort „Protokollierungsdaten“ durch das Wort „Protokolldaten“, das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ und das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 5, wird das Wort „Protokollierungsdaten“ durch das Wort „Protokolldaten“, das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ und das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
82.Novellierungsanordnung 82, In § 22 Abs. 5 Z 5 entfällt die Wortfolge „indirekt personenbezogen“ und wird nach dem Wort „ELGA“ die Wortfolge „in pseudonymisierter Form, wobei die Identität der betroffenen Person (Art. 4 Z 1 DSGVO) mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmt werden kann“ angefügt.In Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer 5, entfällt die Wortfolge „indirekt personenbezogen“ und wird nach dem Wort „ELGA“ die Wortfolge „in pseudonymisierter Form, wobei die Identität der betroffenen Person (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmt werden kann“ angefügt.
83.Novellierungsanordnung 83, In § 22 Abs. 6 wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ und das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 6, wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ und das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ ersetzt.
84.Novellierungsanordnung 84, In § 23 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
85.Novellierungsanordnung 85, In § 23 Abs. 3 wird das Wort „Gesundheitsdaten“ durch das Wort „ELGA-Gesundheitsdaten“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 3, wird das Wort „Gesundheitsdaten“ durch das Wort „ELGA-Gesundheitsdaten“ ersetzt.
86.Novellierungsanordnung 86, In § 24 Abs. 1 wird das Wort „Ermittlung“ durch das Wort „Erhebung“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz eins, wird das Wort „Ermittlung“ durch das Wort „Erhebung“ ersetzt.
87.Novellierungsanordnung 87, In § 24 Abs. 2 wird die Wortfolge „Betreiber von Datenspeichern und Verweisregistern“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben,“ und das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 2, wird die Wortfolge „Betreiber von Datenspeichern und Verweisregistern“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben,“ und das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.
88.Novellierungsanordnung 88, In § 24 Abs. 3 wird die Wortfolge „Auftraggeber (§ 4 DSG 2000)“ durch die Wortfolge „Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO)“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 3, wird die Wortfolge „Auftraggeber (Paragraph 4, DSG 2000)“ durch die Wortfolge „Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO)“ ersetzt.
89.Novellierungsanordnung 89, In § 24a Abs. 1 Z 2 wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.In Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
90.Novellierungsanordnung 90, In § 24a Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „verwenden, wobei eine personenbezogene Verwendung ausschließlich zu Gesundheitszwecken gemäß § 9 Z 12 DSG 2000, ausgenommen für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten“ durch die Wortfolge „verarbeiten, wobei eine personenbezogene Verarbeitung ausschließlich zu Zwecken gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO, ausgenommen für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich sowie, vorbehaltlich des § 14 Abs. 3a, ausgenommen für Zwecke der Arbeitsmedizin und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten“ ersetzt.In Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „verwenden, wobei eine personenbezogene Verwendung ausschließlich zu Gesundheitszwecken gemäß Paragraph 9, Ziffer 12, DSG 2000, ausgenommen für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten“ durch die Wortfolge „verarbeiten, wobei eine personenbezogene Verarbeitung ausschließlich zu Zwecken gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera h, DSGVO, ausgenommen für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich sowie, vorbehaltlich des Paragraph 14, Absatz 3 a,, ausgenommen für Zwecke der Arbeitsmedizin und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten“ ersetzt.
91.Novellierungsanordnung 91, § 25 lautet:Paragraph 25, lautet:
„§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Wer entgegen § 16 Abs. 3 Personen im Zugang zur medizinischen Versorgung oder hinsichtlich der Kostentragung schlechter stellt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.Wer entgegen Paragraph 16, Absatz 3, Personen im Zugang zur medizinischen Versorgung oder hinsichtlich der Kostentragung schlechter stellt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Verstöße gegen die Bestimmungen des 2. Abschnittes sowie des § 27 Abs. 10 und 12, gelten als Verstöße gegen die Grundsätze für die Verarbeitung gemäß Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO.“Verstöße gegen die Bestimmungen des 2. Abschnittes sowie des Paragraph 27, Absatz 10 und 12, gelten als Verstöße gegen die Grundsätze für die Verarbeitung gemäß Artikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO.“
92.Novellierungsanordnung 92, Dem § 26 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Es treten in Kraft:
Der Titel, das Inhaltsverzeichnis (Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts, § 14, 5. Abschnitt, Abschnittsbezeichnung 6) und die § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2 Z 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 2 Z 3 lit. e und Abs. 2 Z 4, § 2 Z 1, Z 1a, Z 2, Z 3 und Z 9, die Abschnittsbezeichnung des 2. Abschnitts, § 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, § 4, § 4 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, Abs. 1 Z 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1 und Abs. 3, § 9 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 und Abs. 4, § 10 Abs. 1 Z 8, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 7, § 11 Abs. 1 und Abs. 3, § 12, § 13 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 und Abs. 7, Überschrift zu § 14, § 14 Abs. 1, Abs. 1 Z 3, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 5, § 15 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 16 Abs. 2 Z 2 lit. c und Abs. 5, § 16a Abs. 3, § 17 Abs. 1 und Abs. 2, § 18 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 4 Z 3 und Z 4, Abs. 5 und Abs. 6, § 19 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 20 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 Z 2, § 22 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 5 Z 5 und Abs. 6, § 23 Abs. 1 und Abs. 3, § 24 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 24a Abs. 1 Z 2 und Z 3, § 25, § 26 Abs. 6, § 27 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 9, Abs. 10, Abs. 11, Abs. 12, Abs. 13, Abs. 14 und Abs. 15, § 28 Abs. 1, Abs. 1 Z 1, Abs. 2, Abs. 2 Z 1, Z 3, Z 4 und Z 11, Abs. 2a, Abs. 2a Z 1, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 31 in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 25. Mai 2018;Der Titel, das Inhaltsverzeichnis (Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts, Paragraph 14, 5, Abschnitt, Abschnittsbezeichnung 6) und die Paragraph eins, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 2, Ziffer 3, Litera e und Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 2, Ziffer eins,, Ziffer eins a,, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 9,, die Abschnittsbezeichnung des 2. Abschnitts, Paragraph 3, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 4,, Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins,, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 8,, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 6 und Absatz 7,, Überschrift zu Paragraph 14,, Paragraph 14, Absatz eins,, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 3 a,, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c und Absatz 5,, Paragraph 16 a, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 4, Ziffer 3 und Ziffer 4,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 19, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 22, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 4,, Absatz 5,, Absatz 5, Ziffer 5 und Absatz 6,, Paragraph 23, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Paragraph 25,, Paragraph 26, Absatz 6,, Paragraph 27, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 9,, Absatz 10,, Absatz 11,, Absatz 12,, Absatz 13,, Absatz 14 und Absatz 15,, Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2,, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 11,, Absatz 2 a,, Absatz 2 a, Ziffer eins,, Absatz 4 und Absatz 5, sowie Paragraph 31, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten mit 25. Mai 2018;
der § 2 Z 9 lit. d in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/ 2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“der Paragraph 2, Ziffer 9, Litera d, in der Fassung des BGBl. römisch eins Nr. xx/ 2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
93.Novellierungsanordnung 93, In § 27 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
94.Novellierungsanordnung 94, In § 27 Abs. 2, 3 und 4 wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 2, 3 und 4 wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
95.Novellierungsanordnung 95, In § 27 Abs. 3 letzter Halbsatz wird nach dem Wort „Sozialversicherung“ die Zeichenfolge „gemäß § 341 ASVG“ eingefügt.In Paragraph 27, Absatz 3, letzter Halbsatz wird nach dem Wort „Sozialversicherung“ die Zeichenfolge „gemäß Paragraph 341, ASVG“ eingefügt.
96.Novellierungsanordnung 96, In § 27 Abs. 9 wird die Wortfolge „gesetzlicher Interessenvertretungen, sofern diese in den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben betroffen sind,“ durch die Wortfolge „zuständiger gesetzlicher Interessenvertretungen“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 9, wird die Wortfolge „gesetzlicher Interessenvertretungen, sofern diese in den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben betroffen sind,“ durch die Wortfolge „zuständiger gesetzlicher Interessenvertretungen“ ersetzt.
97.Novellierungsanordnung 97, In § 27 Abs. 10 wird nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetische Daten“ eingefügt, das Wort „weitergegeben“ durch das Wort „übermittelt“ und das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 10, wird nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetische Daten“ eingefügt, das Wort „weitergegeben“ durch das Wort „übermittelt“ und das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
98.Novellierungsanordnung 98, In § 27 Abs. 11, 12, 14 und 15 wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.In Paragraph 27, Absatz 11, 12, 14 und 15 wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.
99.Novellierungsanordnung 99, In § 27 Abs. 13 wird die Wortfolge „die Verwendung von Gesundheitsdaten entsprechend den Bestimmungen des 2. Abschnitts mit Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit (§ 14 Abs. 1 DSG 2000) zumutbar ist“ durch die Wortfolge „die nach dem 2. Abschnitt erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf den Stand der Technik und die Implementierungskosten (Art. 32 Abs. 1 DSGVO) zumutbar sind“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 13, wird die Wortfolge „die Verwendung von Gesundheitsdaten entsprechend den Bestimmungen des 2. Abschnitts mit Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit (Paragraph 14, Absatz eins, DSG 2000) zumutbar ist“ durch die Wortfolge „die nach dem 2. Abschnitt erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf den Stand der Technik und die Implementierungskosten (Artikel 32, Absatz eins, DSGVO) zumutbar sind“ ersetzt.
100.Novellierungsanordnung 100, In § 28 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
101.Novellierungsanordnung 101, In § 28 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
102.Novellierungsanordnung 102, In § 28 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 2, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
103.Novellierungsanordnung 103, In § 28 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „betroffenen“ durch das Wort „jeweiligen“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „betroffenen“ durch das Wort „jeweiligen“ ersetzt.
104.Novellierungsanordnung 104, In § 28 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „gesetzlicher Interessenvertretungen, sofern diese in den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben betroffen sind,“ durch die Wortfolge „zuständiger gesetzlicher Interessenvertretungen“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „gesetzlicher Interessenvertretungen, sofern diese in den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben betroffen sind,“ durch die Wortfolge „zuständiger gesetzlicher Interessenvertretungen“ ersetzt.
105.Novellierungsanordnung 105, In § 28 Abs. 2 Z 4 wird das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ ersetzt.
106.Novellierungsanordnung 106, In § 28 Abs. 2 Z 11 das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO)“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 11, das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO)“ ersetzt.
107.Novellierungsanordnung 107, In § 28 Abs. 2a wird die Wortfolge „Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
108.Novellierungsanordnung 108, In § 28 Abs. 2a Z 1 wird das Wort „betroffenen“ durch das Wort „jeweiligen“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 2 a, Ziffer eins, wird das Wort „betroffenen“ durch das Wort „jeweiligen“ ersetzt.
109.Novellierungsanordnung 109, In § 28 Abs. 4 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“, die Wortfolge „jeweiligen betroffenen“ durch die Wortfolge „jeweils zuständigen“ und das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt sowie nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.In Paragraph 28, Absatz 4, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“, die Wortfolge „jeweiligen betroffenen“ durch die Wortfolge „jeweils zuständigen“ und das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt sowie nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.
110.Novellierungsanordnung 110, In § 28 Abs. 5 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Gesundheit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 5, wird die Wortfolge „des Bundesministers für Gesundheit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
111.Novellierungsanordnung 111, In § 31 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 31, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
Artikel 46
Änderung des Gentechnikgesetzes
Das Gentechnikgesetz, BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 112/2016, wird geändert:Das Gentechnikgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2016,, wird geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 66 Abs. 1 wird das Wort „anonymisierten“ durch die Wortfolge „pseudonymisierten (Art. 4 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1)“ ersetzt.In Paragraph 66, Absatz eins, wird das Wort „anonymisierten“ durch die Wortfolge „pseudonymisierten (Artikel 4, Nr. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 66 Abs. 1 lautet der zweite Satz:In Paragraph 66, Absatz eins, lautet der zweite Satz:
„Die Zuordnung genetischer Daten zum jeweiligen Probenspender darf nur in den Einrichtungen erfolgen, die über eine gültige Einwilligung (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) der betroffenen Person für diese Zuordnung verfügen.“„Die Zuordnung genetischer Daten zum jeweiligen Probenspender darf nur in den Einrichtungen erfolgen, die über eine gültige Einwilligung (Artikel 4, Nr. 11 DSGVO) der betroffenen Person für diese Zuordnung verfügen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 66 Abs. 3 lautet:Paragraph 66, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Ein schriftlicher Widerruf der Zustimmung gemäß Abs. 1 ist jederzeit möglich und führt auch zum Widerruf (Art. 7 Abs. 3 DSGVO) der Einwilligung gemäß Abs. 1. In diesem Fall dürfen die vom Widerruf (Art. 7 Abs. 3 DSGVO) umfassten Daten für neue Verarbeitungszwecke ab dem Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr herangezogen werden.“Ein schriftlicher Widerruf der Zustimmung gemäß Absatz eins, ist jederzeit möglich und führt auch zum Widerruf (Artikel 7, Absatz 3, DSGVO) der Einwilligung gemäß Absatz eins, In diesem Fall dürfen die vom Widerruf (Artikel 7, Absatz 3, DSGVO) umfassten Daten für neue Verarbeitungszwecke ab dem Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr herangezogen werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 71 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „anonymisierter“ durch das Wort „pseudonymisierter“ und das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.In Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „anonymisierter“ durch das Wort „pseudonymisierter“ und das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 71 Abs. 1 Z 4 lit. a wird die Wortgruppe „Ermittlung, Verarbeitung oder Auswertung“ durch die Wortgruppe „Erhebung, Verarbeitung oder Interpretation“ ersetzt.In Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, wird die Wortgruppe „Ermittlung, Verarbeitung oder Auswertung“ durch die Wortgruppe „Erhebung, Verarbeitung oder Interpretation“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 71 Abs. 2 wird die Wortfolge „Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000“ durch die Wortfolge „Datenschutzgesetz (DSG)“ ersetzt.In Paragraph 71, Absatz 2, wird die Wortfolge „Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000“ durch die Wortfolge „Datenschutzgesetz (DSG)“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 71a Abs. 2 wird die Wortgruppe „Ermittlung, Verarbeitung oder Auswertung“ durch die Wortgruppe „Erhebung, Verarbeitung oder Interpretation“ ersetzt.In Paragraph 71 a, Absatz 2, wird die Wortgruppe „Ermittlung, Verarbeitung oder Auswertung“ durch die Wortgruppe „Erhebung, Verarbeitung oder Interpretation“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 106 wird das Wort „ermittelt“ durch das Wort „erhoben“ ersetzt.In Paragraph 106, wird das Wort „ermittelt“ durch das Wort „erhoben“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 113 b wird folgender § 113 c angefügt:Dem Paragraph 113, b wird folgender Paragraph 113, c angefügt:
„§ 113c.Paragraph 113 c,
Die §§ 66 Abs. 1 und 3, 71 Abs. 1 Z 3, 71 Abs. 1 Z 4 lit. a), 71 Abs. 2, 71a Abs. 2 und 106 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“ Die Paragraphen 66, Absatz eins und 3, 71 Absatz eins, Ziffer 3,, 71 Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,), 71 Absatz 2, 71 a, Absatz 2, und 106 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 201x, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“