ENTWURF

Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996, das Wasserrechtsgesetz 1959 und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

Das Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu Paragraphen 3,, 37 und 74.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 30, der Ausdruck „In-Verkehr-Setzen“ durch das Wort „Inverkehrbringen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 71. Strafbestimmungen“ die Zeile „§ 71a. Gerichtliche Strafbestimmung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 77. Inkrafttreten“ die Zeile „§ 77a. Erlassung von Verordnungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Im gesamten Text des Bundesgesetzes wird die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

„Stoffe und Gemische gelten als „gefährlich“ gemäß Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 Sitzung 1 (im Folgenden: CLP-V), wenn sie den in Anhang römisch eins Teil 2 bis 5 der CLP-V angeführten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien sowie weiteren Unterteilungen zugeordnet werden können.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 45, Absatz 4, entfällt jeweils die Wortfolge „dem Bundesminister für Gesundheit,“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 3 und 4, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraph 20, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 41 b, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz 11,, Paragraph 45, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 54, Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 57, Absatz 3 und Paragraph 64 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 3 und 4, Paragraph 7, Absatz 3, erster und zweiter Satz, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraph 20, Absatz 2,, Absatz 3, erster und zweiter Satz und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 41 b, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz 11 und Paragraph 45, Absatz 4, erster Satz wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 4, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 Sitzung 1 (im Folgenden: EU-QuecksilberV) und“.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 5, Absatz 2, lautet der zweite Satz des Einleitungsteils:

„Soweit dieses Bundesgesetz auf die REACH-V oder die CLP-V verweist oder Bezug nimmt, gilt dieses Bundesgesetz nicht für“.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Verordnung (EU) Nr. 1357/2014, ABl. Nr. L 365 vom 19.12.2014 Sitzung 89“ durch den Ausdruck „Richtlinie (EU) 2015/1127, ABl. Nr. L 184 vom 11.07.2015 Sitzung 13“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 Sitzung 1.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Richtlinie 96/29/Euratom“ durch die Wortfolge „Richtlinie 2013/59/Euratom“ ersetzt; nach dem Wort „Tabakerzeugnisse“ wird die Wortfolge „und verwandte Erzeugnisse“ eingefügt; das Wort „Tabakgesetzes“ wird durch die Wortfolge „Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 8, Absatz 3, erster und dritter Satz sowie in Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, entfällt jeweils die Wortfolge „und Sport“.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 17, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4„Gefährlich“ im Sinne der Absatz eins und 2 bezieht sich auf die gemäß Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V festgelegten Gefahrenkategorien.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 17, Absatz 8, wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ duch die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 18, erster Satz wird nach der Wortfolge „Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt“ der Klammerausdruck „(Artikel 52, der CLP-V)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 20, Absatz 2, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „oder Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen,“.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 20, Absatz 3, erster Satz entfällt die Wortfolge „oder aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen,“.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 20, Absatz 6, wird die Wortfolge „gemäß Artikel 7 “, durch die Wortfolge „gemäß Artikel 17 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 20, werden folgende Absätze 7, 8 und 9 angefügt:

  1. Absatz 7Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Erfassung von Freisetzungen gemäß Artikel 7, Absatz 2, der EU-QuecksilberV aus Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Zwischenlagerung gemäß Artikel 7, Absatz 3, der EU-QuecksilberV und
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich neuer Herstellungsprozesse im Sinne des Artikel 8, der EU-QuecksilberV
                  ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.
  2. Absatz 8Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Einfuhr und Herstellung von Kosmetika und topischen Antiseptika gemäß Artikel 5, der EU-QuecksilberV,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Verwendung von Dentalamalgam gemäß Artikel 10, Absatz eins bis 3 der EU-QuecksilberV und
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der Normierung betreffend Kapseln gemäß Artikel 10, Absatz 5, der EU-QuecksilberV
                  ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.
  3. Absatz 9Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat der Europäischen Kommission gemäß Artikel 18 der EU-QuecksilberV auf elektronischem Wege fristgerecht Bericht zu erstatten. Zur Erfüllung dieser unionsrechtlichen Informationspflicht übermittelt der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die im Rahmen der Aufgaben gemäß Absatz 7, erhobenen Daten und Informationen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz übermittelt die im Rahmen der Aufgaben gemäß Absatz 8, erhobenen Daten und Informationen, insbesondere den Maßnahmenplan zur schrittweisen Verringerung der Verwendung von Dentalamalgam.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 21, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsWer Stoffe oder Gemische in Verkehr bringt, hat nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 27, Nachforschungen anzustellen, ob sie gefährliche Eigenschaften gemäß Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V aufweisen. Bei Vorliegen einer oder mehrerer dieser gefährlichen Eigenschaften hat er die betreffenden Stoffe und Gemische entsprechend einzustufen.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 21, Absatz 2, wird die Wortfolge „gemäß den im Folgenden als „Stoffliste“ bezeichneten Listen“ durch die Wortfolge „gemäß der im Folgenden als „Stoffliste“ bezeichneten Liste“ ersetzt; der Klammerausdruck „(Tabelle 3.1 und Tabelle 3.2)“ entfällt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 21, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung nähere Vorschriften hinsichtlich der zur Einstufung heranzuziehenden Prüfungen erlassen. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus auf den Stand der Wissenschaften, auf den Stand der Technik (Paragraph 2, Ziffer 7,), auf einschlägige Regelungen der EU, auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen sowie auf die weitestmögliche Hintanhaltung von Tierversuchen Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 23, lautet:

Paragraph 23,

Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verpackung derart beschaffen ist, dass sie bei ihrer bestimmungsgemäßen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können und die in der CLP-V (Titel römisch IV) festgelegten Regelungen eingehalten werden.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 24, lautet:

Paragraph 24,

  1. Absatz einsGefährliche Stoffe und gefährliche Gemische dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend Titel römisch III der CLP-V gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muss - unbeschadet der PIC-V - in deutscher Sprache abgefasst sein, wenn die Stoffe oder Gemische zur Abgabe im Inland bestimmt sind, und allgemein verständlich sein. Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen hat zu erfolgen: bei Abgabe aus einer Abgabevorrichtung (Zapfsäule) zum unmittelbaren Verbrauch auf der Abgabevorrichtung; bei Abgabe aus einer Abgabevorrichtung direkt in Behältnisse (Kanister) sowohl auf der Abgabevorrichtung als auch auf dem Behältnis. In beiden Fällen müssen jedoch der Name, die Anschrift und die Telefonnummer der Firma (Artikel 17, Absatz eins, Litera a, der CLP-V) nicht angegeben werden. Diese Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen ist solange vorzunehmen, bis eine entsprechende EU-rechtliche Regelung erfolgt. Wird eine derartige EU-rechtliche Regelung erlassen, ergeht darüber eine Bekanntmachung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus im Bundesgesetzblatt.
  2. Absatz 2Zur Verbringung in andere Mitgliedstaaten bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische sind bei der Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlichen sichtbaren und zuordenbaren Hinweis zu versehen, dass sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Bei einem Gemisch, das nicht gefährlich im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, ist, jedoch einen Stoff enthält, für den ein nationaler Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt ist, ist dem Abnehmer auf Verlangen ein diesen Stoff ausweisendes Sicherheitsdatenblatt oder sind entsprechende Informationen nach Artikel 32, der REACH-V zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 25, Absatz 2, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 25, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 33, In der Überschrift zu Paragraph 30, wird der Ausdruck „In-Verkehr-Setzen“ durch das Wort „Inverkehrbringen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 30, Absatz 2, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 3, Absatz eins,)“.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 37, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 39, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „die von Meldepflichtigen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, und“.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 39, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 37 “, durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 54 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 39, Absatz 3, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 37, Absatz 2 “, durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 54 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 41 a, Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Satz wird nach dem Wort „wenn“ das Wort „die“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 42, Absatz 11, entfällt die Wortfolge „ , dem Bundesminister für Gesundheit“.

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 54, Absatz eins bis 4 lautet:

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat ein zentrales Register der von diesem Bundesgesetz erfassten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu führen. Das Register ist auf der Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie der von Herstellern, Importeuren, nachgeschalteten Anwendern und Händlern im Sinne des Artikel 3, Ziffer 14, der REACH-V (Vertreibern) gemäß diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen und einschlägigen EU-Rechtsakten übermittelten Meldungen und Mitteilungen unter Bedachtnahme auf wissenschaftliche Erfahrung und Erkenntnisse über Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu erstellen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, das in Absatz eins, genannte Register automationsunterstützt zu führen. Er kann sich zur Führung des Registers auch der Umweltbundesamt GmbH bedienen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Vorschriften durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Nutzung des Registers und der Informationsstelle, sowie über Form, Inhalt und Umfang der Meldungen gemäß Absatz 4, erlassen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus nimmt in der Funktion gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 8, im Wege der Umweltbundesamt GmbH alle für die Behandlung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, notwendigen Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 45, der CLP-V entgegen, einschließlich der möglichst genauen chemischen Zusammensetzung als Gewichts- oder Volumenprozentsätze der Gemische und chemischen Identität der Stoffe in Gemischen, die von den Importeuren und nachgeschalteten Anwendern (Hersteller von Gemischen) von in Österreich in Verkehr gebrachten gefährlichen Gemischen gemäß Artikel 45, der CLP-V vor dem erstmaligen Inverkehrbringen zu übermitteln sind. Diese Informationen werden der gemäß Paragraph 39, Absatz 3, eingerichteten Datenbank der Vergiftungsinformationszentrale zum Zweck der Erfüllung der in Absatz 5, genannten Aufgaben gemäß Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer 3, zur Verfügung gestellt. Die Verwendung der im Rahmen von Artikel 45, in Verbindung mit Anhang römisch VIII der CLP-V von Importeuren und nachgeschalteten Anwendern übermittelten Angaben ist nur im Rahmen von Artikel 45, Absatz 2, der CLP-V zulässig. Die angeführten Informationen können - sofern alle vorgenannten Angaben enthalten sind - auch in Form eines entsprechenden Sicherheitsdatenblattes des betreffenden Gemisches an die Umweltbundesamt GmbH übermittelt werden, solange nicht gemäß Artikel 45, Absatz 4, der CLP-V entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Importeure und nachgeschaltete Anwender haben Sicherheitsdatenblätter für Gemische, die einen Stoff gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, oder c der REACH-V enthalten, sowie für Gemische, für die gemäß Artikel 31, Absatz 3, der REACH-V Sicherheitsdatenblätter zu erstellen sind, vor dem erstmaligen Inverkehrbringen in elektronischer Form dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Wege der Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 54, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „dem Bundesminister für Gesundheit und“.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz entfällt die Wortfolge „oder gemäß Paragraph 16, der Chemikalienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,,“.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 7, entfällt die Wortfolge „Art. 1 der“.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 64, Absatz 2, wird in Ziffer 2, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt; der Punkt am Ende der Ziffer 3, wird durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Ziffer 4, wird angefügt:

„4. EU-QuecksilberV.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    entgegen den Bestimmungen der EU-QuecksilberV ein- oder ausgeführt, hergestellt oder verwendet werden,“.

Novellierungsanordnung 47, Nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    als Importeur oder nachgeschalteter Anwender den Meldebestimmungen des Artikel 45, der CLP-V zuwiderhandelt,“.

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 20, lautet:

  1. Ziffer 20
    der EU-OzonV zuwiderhandelt,“.

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 23, wird durch folgende Ziffer 23,, 23a und 23b ersetzt:

  1. Ziffer 23
    Artikel 3,, 4 oder 5 der EU-QuecksilberV zu Ein- und Ausfuhr von Quecksilber, Quecksilberverbindungen und – gemischen und mit Quecksilber versetzten Produkten und zur Herstellung mit Quecksilber versetzter Produkte zuwiderhandelt,
  2. Ziffer 23 a
    Artikel 7, der EU-QuecksilberV zur Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in industriellen Prozessen zuwiderhandelt,
  3. Ziffer 23 b
    Artikel 8, der EU-QuecksilberV in Bezug auf Herstellung und Inverkehrbringen neuer mit Quecksilber versetzter Produkte zuwiderhandelt,“

Novellierungsanordnung 50, Im Schlussteil des Paragraph 71, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „ , sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 71, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „oder sonstigen Anordnungen“ das Wort „in“ eingefügt; die Wortfolge „nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und“ entfällt.

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 74, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 76, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.“

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 77, Absatz 19, lautet es statt „in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017“ richtig „in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW“.

Novellierungsanordnung 55, Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 6, Absatz 3 und 4, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz eins,, 2, 4, 5 und 8, Paragraph 18, erster Satz, Paragraph 20, Absatz 2,, 3, 4 und 6 bis 9, Paragraph 21, Absatz eins,, 2 und 6, Paragraph 23,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 30,, Paragraph 30, Absatz 2 und 3, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2, Litera d,, Paragraph 41 a, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 41 b, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz 11,, Paragraph 45, Absatz 4,, Paragraph 54, Absatz eins bis 5, Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 3,, Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4,§ 64a Absatz eins,, Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 3 a,, Ziffer 20 und Ziffer 23 bis 23b sowie der Schlussteil, Paragraph 71, Absatz 2,, Paragraph 76, Absatz 4,, Paragraph 77, Absatz 19,, Paragraph 78, Absatz eins bis 2a, 4, 8, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 20XX, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 5,, Paragraph 37, samt Überschrift, Paragraph 74, samt Überschrift und Paragraph 78, Absatz 2 b, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 78, Absatz eins, wird die Wortfolge „soweit Absatz 4,, 5, 7 und 8 nichts anderes bestimmen“ durch die Wortfolge „soweit Absatz 4,, 5, 7, 8, 9 und 10 nichts anderes bestimmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 78, Absatz 2 bis 2a lautet:

  1. Absatz 2Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat bei der Erlassung von Verordnungen
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 4, Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 6, Absatz 3,,
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 10, Absatz 3,,
    4. Ziffer 4
      gemäß Paragraph 17, Absatz eins bis 3 und 5,
    5. Ziffer 5
      gemäß Paragraph 20, Absatz 2,, soweit die dort genannten Anlagen betroffen sind,
    6. Ziffer 6
      gemäß Paragraph 20, Absatz 4,,
    7. Ziffer 7
      gemäß Paragraph 30, Absatz 3,,
    8. Ziffer 8
      gemäß Paragraph 32, Absatz eins,,
    9. Ziffer 9
      gemäß Paragraph 41 b, Absatz 3,,
    10. Ziffer 10
      gemäß Paragraph 42, Absatz 11, und
    11. Ziffer 11
      gemäß Paragraph 45, Absatz 4,
    das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.
  2. Absatz 2 aDer Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat bei der Erlassung von Verordnungen
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 4, Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 6, Absatz 3,,
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 17, Absatz eins bis 3 und 5,
    4. Ziffer 4
      gemäß Paragraph 20, Absatz 4,,
    5. Ziffer 5
      gemäß Paragraph 41 b, Absatz 3,,
    6. Ziffer 6
      gemäß Paragraph 42, Absatz 11, und
    7. Ziffer 7
      gemäß Paragraph 45, Absatz 4,
    das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen.“

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 78, Absatz 2 b, entfällt.

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 78, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Mit der Vollziehung des Paragraph 20, Absatz 3 und 7 ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. “

Novellierungsanordnung 60, In Paragraph 78, Absatz 8, wird das Wort „Justiz“ durch die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 61, Dem Paragraph 78, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:

  1. Absatz 9Mit der Vollziehung der EU-QuecksilberV gemäß diesem Bundesgesetz ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut, soweit es sich nicht um die Einfuhr von Biozidprodukten gemäß BiozidprodukteG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,, die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4 a,, Amalgamabscheider gemäß Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, und Abfall gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, handelt. Mit der Vollziehung der REACH-V gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Artikel 6, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 850/2004, ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.
  2. Absatz 10Mit der Vollziehung des Paragraph 20, Absatz 8, ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.“

Artikel 2
Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 144, erhält die Bezeichnung „(1)“; ihm wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Mit der Vollziehung des Artikel 10, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (im Folgenden: EU-QuecksilberV), ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 Sitzung 1, betreffend Amalgamabscheider ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 145 b, erhält die Bezeichnung „(1)“; ihm wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Dieses Bundesgesetz stellt die Durchführung und Vollziehung der in Artikel 10, Absatz 4, der EU-QuecksilberV betreffend Amalgamabscheider dem Mitgliedstaat übertragenen Aufgaben sicher.“

Artikel 3
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 20, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 20a. Quecksilberabfälle“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 20 a, samt Überschrift eingefügt:

„Quecksilberabfälle

Paragraph 20 a,

Zuständige Behörde gemäß Artikel 12 und 14 der Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (im Folgenden: EU-QuecksilberV), ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 Sitzung 1, ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallersterzeuger oder Abfallbehandler seinen Sitz hat. Sofern bei einem Abfallersterzeuger kein Sitz im Inland gegeben ist, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Niederlassung des Unternehmens; bei mehreren Zweigniederlassungen im Inland bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Ort der frühesten Zweigniederlassung. Sofern bei einem Abfallbehandler kein Sitz im Inland gegeben ist, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die Abfälle behandelt werden. Die Aufzeichnungen und Bescheinigungen gemäß dieser Verordnung sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in elektronischer Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 79, Absatz eins, wird nach der Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    Quecksilberabfälle entgegen Artikel 11, oder 13 der EU-QuecksilberV behandelt,“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 79, Absatz 3, wird folgende Ziffer 19, angefügt:

  1. Ziffer 19
    entgegen Artikel 12, oder 14 der EU-QuecksilberV den Übermittlungs-, Aufzeichnungs- oder Bescheinigungspflichten nicht nachkommt,“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 90, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Mit der Vollziehung der Artikel 11 bis 15 der EU-QuecksilberV ist betreffend Quecksilberabfälle der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 91, wird folgender Absatz 35, angefügt:

  1. Absatz 35Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 20 a, samt Überschrift, Paragraph 79, Absatz und 3 und Paragraph 90, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. xxx treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“