Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Zahntechnik (Zahntechnik-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der Paragraphen 8,, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2017,, wird verordnet:

Lehrberuf Zahntechnik

Paragraph eins,

  1. Absatz 2In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Zahntechniker oder Zahntechnikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

Paragraph 2,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Zahntechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Anfertigen und Auswerten von Skizzen und Zeichnungen für zahntechnische Arbeiten,
  2. Ziffer 2
    Herstellen von Registrierbehelfen sowie jeglicher Art von Modellen,
  3. Ziffer 3
    Anwenden von zahntechnischen Verbundtechnologien,
  4. Ziffer 4
    Anwenden von Guss- und Presstechniken diverser zahntechnischer Materialien,
  5. Ziffer 5
    Durchführen von Reparaturen und Wiederinstandsetzen von herausnehmbarem Zahnersatz,
  6. Ziffer 6
    Herstellen von Teil- und Totalprothesen für Oberkiefer und Unterkiefer samt aller dafür erforderlichen Prozessschritte,
  7. Ziffer 7
    Umstellen von Zähnen und Planen von kieferorthopädischen Behandlungen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme,
  8. Ziffer 8
    Anfertigen von therapeutischen Behelfen und kieferorthopädischen Geräten,
  9. Ziffer 9
    Anwenden feinmechanischer Techniken,
  10. Ziffer 10
    Modellieren von Stiftaufbauten, Kronen und Brücken sowie von mehrflächigen Gussfüllungen,
  11. Ziffer 11
    Anfertigen von festsitzendem Zahnersatz wie Teilkronen, Kronen und Brücken,
  12. Ziffer 12
    Herstellen von Teil- und Vollverblendungen,
  13. Ziffer 13
    Erfassen, Bearbeiten, Aufbereiten und sicheres Übertragen zahntechnischer Daten,
  14. Ziffer 14
    Digitalisieren jeglicher Art von Modellen,
  15. Ziffer 15
    Beurteilen und Auswerten von analogen und digitalen Arbeitsunterlagen,
  16. Ziffer 16
    Konstruieren komplexer zahntechnischer Produkte sowie Anpassen digitaler Konstruktionen an verschiedene Fertigungstechniken,
  17. Ziffer 17
    Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Hygienevorschriften, Normen und Umweltstandards.

Berufsbild

Paragraph 3,

  1. Absatz einsFür die Ausbildung im Lehrberuf Zahntechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

1.

Der Lehrbetrieb

1.1

Kenntnis über den Lehrbetrieb

1.1.1

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

1.1.2

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der

einzelnen Betriebsbereiche

1.1.3

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

1.2

Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

1.2.1

Kenntnis berufsspezifischer Gesetze, Vorschriften und Normen

1.2.2

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit, insbesondere der berufsspezifischen Arbeitshygiene- und Sicherheitsvorschriften

1.2.3

Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

1.2.4

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

1.3

Ausbildung im dualen System

1.3.1

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 BAG)

1.3.2

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

1.3.3

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

1.4

Organisation und Arbeitsgestaltung

1.4.1

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

1.4.2

Grundkenntnisse des Qualitätswesens

Kenntnis des betriebsüblichen Qualitätsmanagements

1.4.3

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

1.4.4

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

1.4.5

Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und Software)

1.4.6

Grundkenntnisse von Netzen und Netzwerktechnik sowie der Datenübertragung

Kenntnis von Netzwerken sowie der Datenübertragung

1.4.7

Verantwortungsbewusstes Umgehen mit sozialen Netzwerken und neuen digitalen Medien

Anwenden von verschiedenen Informationstechniken (zB Internet, Datenbanken)

1.4.8

Installieren, Konfigurieren und Prüfen von Datenverarbeitungsprogrammen

1.4.9

Grundkenntnisse des Datenschutzes, insbesondere des Umgangs mit medizinischen Daten

Kenntnis des Datenschutzes, insbesondere des Umgangs mit medizinischen Daten

Verantwortungsbewusstes Umgehen mit medizinischen Daten im Sinne des Datenschutzes

2.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

2.1

Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.

2.2

Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.

2.3

Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.

2.4

Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

2.5

Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.

2.6

Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen

3.

Kommunikation

3.1.

Grundkenntnisse der patientengerechten Kommunikation und des patientengerechten Verhaltens

Kenntnis der patientengerechten Kommunikation und des

patientengerechten Verhaltens

3.2

Grundkenntnisse der Kommunikation und Zusammenarbeit des Zahntechnikers/der Zahntechnikerin mit dem Zahnarzt/der Zahnärztin hinsichtlich Prozessabläufen und

Behandlungsvarianten

Kenntnis der Kommunikation und Zusammenarbeit des Zahntechnikers/der Zahntechnikerin mit dem Zahnarzt/ der Zahnärztin hinsichtlich Prozessabläufen und Behandlungsvarianten

3.3

Aufbereiten von CAD-Daten zur

patientengerechten Kommunikation

4.

Hygiene

4.1

Kenntnis der für den Arbeitsplatz erforderlichen Hygienemaßnahmen wie Desinfektion und Sterilisation

Anwenden der für den Arbeitsplatz erforderlichen Hygienemaßnahmen wie Desinfektion und Sterilisation

5.

Grundlagen der Zahntechnik

5.1

Kenntnis der Arbeitsbereiche der Zahntechnik wie Geräte- und Instrumentenpflege, Arbeitsvorbereitung, grundlegende Bearbeitungstechniken, feste und herausnehmbare Zahntechnik, Kieferorthopädie sowie digitale Fertigungstechniken

5.2

Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie des Kauorgans (wie Knochen, Muskeln etc.)

Kenntnis der Anatomie und Physiologie des Kauorgans und ihrer

Anwendung bei zahntechnischen Arbeiten hinsichtlich physiologischer und funktioneller Gesichtspunkte

5.3

Grundkenntnisse der Pathologie des Kiefers und der Zähne

Kenntnis der Pathologie des Kiefers und der Zähne

5.4

Grundkenntnisse der Statik, der Dynamik und der Okklusion von Zähnen in Hinblick auf zahntechnische Arbeiten

Kenntnis der Statik, der Dynamik und der Okklusion von Zähnen in Hinblick auf zahntechnische Arbeiten

5.5

Grundkenntnisse der Biokompatibilität, Toxikologie und Abbaubarkeit von zahntechnischen Materialien

Kenntnis der Biokompatibilität, Toxikologie und Abbaubarkeit von zahntechnischen

Materialien

5.6

Grundkenntnisse der Ästhetik und der Farbenlehre

Kenntnis der Ästhetik und der Farbenlehre

5.7

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und

Verarbeitungsmöglichkeiten

5.8

Auswählen, Prüfen, Beurteilen und Anwenden von Werk- und Hilfsstoffen

5.9

Grundkenntnisse der in der Zahntechnik eingesetzten Instrumente, Werkzeuge, Apparate, Maschinen und Einrichtungen hinsichtlich Aufbau, Funktion, Anwendung und Verwendung

Kenntnis der in der Zahntechnik eingesetzten Instrumente, Werkzeuge, Apparate, Maschinen und Einrichtungen hinsichtlich Aufbau, Funktion, Anwendung und Verwendung

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Instrumente, Werkzeuge, Apparate, Maschinen und Einrichtungen

5.10

Kenntnis und Anwendung einfacher manueller und maschineller Bearbeitungstechniken an

diversen zahntechnischen Materialien

5.11

Herstellen von lösbaren und nichtlösbaren Verbindungen

5.12

Kenntnis des Einflusses von Wärmebehandlungen auf die Werkstoff-eigenschaften

5.13

Grundkenntnisse des berufsspezifischen Oberflächenschutzes und der Korrosionsvermeidung

Kenntnis des berufsspezifischen Oberflächenschutzes und der Korrosionsvermeidung

5.14

Prüfen, Vorbereiten, Behandeln und Schützen von Oberflächen

5.15

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie Skizzen und Zeichnungen

Beurteilen und Auswerten von analogen und digitalen

Arbeitsunterlagen

5.16

Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen

5.17

Kontrollieren, Beurteilen und Dokumentieren von Arbeitsergebnissen auch unter Verwendung der betriebsspezifischen EDV

6.

Arbeitsvorbereitung

6.1

Grundkenntnisse der Abformung sowie der digitalen Datenerfassung

Kenntnis der Abformung sowie der digitalen Datenerfassung

6.2

Herstellen von

einfachen Modellen nach anatomischen Abformungen und Doublierungen

Herstellen von Modellen jeglicher Art

6.3

Digitalisieren von einfachen Modellen

Digitalisieren von komplexen Modellen

6.4

Kenntnis der Kiefer-relationsbestimmung

6.5

Herstellen von

einfachen

Bissschablonen und individuellen Löffeln

Herstellen von Registrierbehelfen

6.6

Montieren von Modellen und Einstellen im Artikulator

7.

Zahntechnische Arbeiten

7.1

Grundkenntnisse der digitalen Fertigungstechniken (CAD etc.)

Kenntnis der digitalen Fertigungstechniken (CAD etc.)

Anwenden der digitalen Fertigungstechniken (CAD etc.)

7.2

Grundkenntnisse der Pathophysiologie des Kauorgans und der wichtigsten Fehlstellungen der Zähne und des Kiefers sowie deren

Auswirkungen auf das Craniomandibuläre System

7.3

Grundkenntnisse der Kieferorthopädie sowie der intraoralen (festsitzenden und abnehmbaren) und exoralen kieferorthopädischen Geräte

7.4

Prüfen und Auswerten von Skizzen und Zeichnungen prothetischer und kieferorthopädischer Arbeiten

7.5

Kenntnis therapeutischer Behelfe

Anfertigen von therapeutischen Behelfen

7.6

Grundkenntnisse des Umstellens von Zähnen und des Planens von kieferorthopädischen und prothetischen Behandlungen auch unter

Verwendung rechnergestützter Systeme

7.7

Grundkenntnisse der Funktionskieferorthopädie sowie deren Behandlungsmöglichkeiten

7.8

Grundkenntnisse des herausnehmbaren Zahnersatzes (zB Teil- und Totalprothesen)

Kenntnis des herausnehmbaren Zahnersatzes (zB Teilprothesen und Totalprothesen)

Herstellen des herausnehmbaren Zahnersatzes (zB Teilprothesen und Totalprothesen)

7.9

Grundkenntnisse der Instandsetzung von Teil-, Total- und

Modellgussprothesen sowie zugehöriger Klammertechnik

Kenntnis der Instandsetzung von Teilprothesen, Totalprothesen und Modellgussprothesen sowie zugehöriger Klammertechnik

7.10

Durchführen von Reparaturen (Bruch, Sprung etc.) und Erweiterungen (zB Ersatz von

Zähnen) an herausnehmbarem Zahnersatz

7.11

Durchführen von Basiserneuerungen und

umfangreichen Erweiterungen

7.12

Kenntnis der Herstellung von herausnehmbarem Zahnersatz (partiell und total) und Durchführen der zugehörigen Prozessschritte wie Einbetten, Polymerisieren, Ausbetten, Reokkludieren, selektives Einschleifen, Ausarbeiten, Remontieren

7.13

Grundkenntnisse der Modellgusstechnik

Kenntnis der Modellgusstechnik

 

7.14

Grundkenntnisse

unterschiedlicher

Aufstellungskonzepte sowie Kenntnis von Teilprothesen

Kenntnis unterschiedlicher Aufstellungskonzepte sowie Kenntnis von

Teilprothesen

Aufstellen und Anfertigen von Teilprothesen und Totalprothesen

7.15

Ausmodellieren von Prothesen nach

anatomischen Gesichtspunkten

7.16

Grundkenntnisse des festsitzenden Zahnersatzes wie Teilkronen, Kronen und Brücken

Kenntnis des festsitzenden Zahnersatzes wie Teilkronen,

Kronen und Brücken

Herstellen des festsitzenden Zahnersatzes wie Teilkronen,

Kronen und Brücken

7.17

Anpassen digitaler Konstruktionen an

verschiedene Fertigungstechniken

7.18

Erfassen und Bearbeiten zahntechnischer Daten wie STL und DICOM Datensätze etc.

7.19

Sicheres Übertragen zahntechnischer Daten

7.20

Grundkenntnisse von Gusstechniken diverser zahntechnischer Materialien

Kenntnis und Anwendung zahntechnischer Gusstechniken und Presstechniken diverser zahntechnischer Materialien

7.21

Kenntnis und Anwendung von zahntechnischen Verbundtechnologien (zB Löten, Schweißen, Kleben)

7.22

Grundkenntnisse feinmechanischer Techniken

Kenntnis und Anwendung feinmechanischer Techniken

7.23

Anfertigen von festsitzendem Zahnersatz wie Teilkronen, Kronen und Brücken

7.24

Modellieren von Stiftaufbauten, einfachen Gussfüllungen, Vollgusskronen sowie Kronen für die Verblendtechnik

7.25

Modellieren von Brücken und mehrflächigen Gussfüllungen

 

7.26

Grundkenntnisse der Farbbestimmung

Grundkenntnisse

diverser

Verblendtechniken

Kenntnis diverser Verblendtechniken

7.27

Herstellen von Teil- und Vollverblendungen

7.28

Kenntnis der Herstellung von kombiniertem Zahnersatz

Mitarbeiten beim Herstellen von kombiniertem Zahnersatz

7.29

Konstruieren einfacher zahntechnischer Produkte, zB aus den Bereichen herausnehmbarer, festsitzender Zahnersatz oder KFO

Konstruieren komplexer zahntechnischer Produkte, zB aus den Bereichen herausnehmbarer, festsitzender Zahnersatz oder KFO

  1. Absatz 2Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, und der KJBG-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, zu entsprechen.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
  2. Absatz 2Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Anatomie, Prothetik und Technologie.
  3. Absatz 3Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz 2Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  2. Absatz 3Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/den Prüfungskandidatinnen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

Anatomie

Paragraph 6,

    1. Ziffer eins
      Anatomie des Kauorgans (zB Schädel, Gewebe des Kopfes, Kauapparat, Zähne, Kopfmuskulatur, Drüsen und Mund),
    2. Ziffer 2
      Physiologie des Kauorgans (zB Schädel, Gewebe des Kopfes, Kauapparat, Zähne, Kopfmuskulatur, Drüsen und Mund),
    3. Ziffer 3
      Pathologie des Kiefers und der Zähne,
    4. Ziffer 4
      Statik, Dynamik und Okklusion von Zähnen in Hinblick auf zahntechnische Arbeiten.
  1. Absatz 2Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Prothetik

Paragraph 7,

    1. Ziffer eins
      Herausnehmbarer Zahnersatz,
    2. Ziffer 2
      Festsitzender Zahnersatz,
    3. Ziffer 3
      Ästhetik und Farbenlehre.
  1. Absatz 2Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Technologie

Paragraph 8,

    1. Ziffer eins
      Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung,
    2. Ziffer 2
      Qualitätskontrolle, Arbeitssicherheit und Hygiene,
    3. Ziffer 3
      Werkstoffkunde: Eigenschaften und Verarbeitung in der Zahntechnik genutzter Werkstoffe,
    4. Ziffer 4
      Maschinenkunde: Werkzeuge, Geräte, Apparate, Maschinen und Einrichtungen,
    5. Ziffer 5
      Digitale Fertigungstechniken.
  1. Absatz 2Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 9,

 Die Praktische Prüfung hat an aufeinanderfolgenden Tagen stattzufinden.

Prüfarbeit

Paragraph 10,

  1. Absatz 2Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines Zahnersatzes und/oder von kieferorthopädischen Geräten sowie auf die Anwendung digitaler Techniken in der Zahntechnik unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 3Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und den Tätigkeitsbereich des Lehrbetriebes jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in 22 Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 4Die Prüfarbeit ist nach 24 Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 5Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Passgenauigkeit,
    2. Ziffer 2
      Ästhetik,
    3. Ziffer 3
      Form und Funktion,
    4. Ziffer 4
      technische Verwertbarkeit.

Fachgespräch

Paragraph 11,

  1. Absatz 2Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat fachbezogene Aufgabenstellungen und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen.
  2. Absatz 3Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und, den Anforderungen der Berufspraxis des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu entsprechen. Hierbei können Demonstrationsobjekte herangezogen werden. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemlösungen zu führen.
  3. Absatz 4Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz 2Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 13,

 Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) im Lehrberuf Zahntechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit eingeschränkt auf die Anwendung digitaler Techniken in der Zahntechnik. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraphen 10 und 12 sinngemäß.

Verhältniszahlen

Paragraph 14,

  1. Absatz einsGemäß Paragraph 8, Absatz 12, des Berufsausbildungsgesetzes werden abweichend von Paragraph 8, Absatz 5 bis Absatz 11, des Berufsausbildungsgesetzes folgende Regelungen betreffend die Verhältniszahlen festgelegt.
  2. Absatz 2Folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen werden festgelegt:
    1. Ziffer eins
      eine fachlich einschlägig ausgebildete Person
      ein Lehrling,
       
    2. Ziffer 2
      zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen
      zwei Lehrlinge,
       
    3. Ziffer 3
      drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen
      drei Lehrlinge,
       
    4. Ziffer 4
      vier bis 24 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
      für je drei Personen ein weiterer Lehrling,
    5. Ziffer 5
      ab 25 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
      für je vier Personen ein weiterer Lehrling.
  3. Absatz 3Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
  4. Absatz 4Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
  5. Absatz 5Ein Ausbilder/eine Ausbilderin ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er/sie jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er/sie als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er/sie Lehrlinge ausbildet.
  6. Absatz 6Folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder/Ausbilderinnen sind einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Auf je zwei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder/eine Ausbilderin, der/die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
    2. Ziffer 2
      Auf je sieben Lehrlinge zumindest ein Ausbilder/eine Ausbilderin, der/die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
    Die Verhältniszahl gemäß Absatz 2, darf jedoch nicht überschritten werden.
  7. Absatz 7Ein Ausbilder/eine Ausbilderin, der/die mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 10, des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 10, des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung

Paragraph 15,

  1. Absatz einsGemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, des Berufsausbildungsgesetzes kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung für einen Lehrberuf mit vierjähriger Ausbildungszeit zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.
  2. Absatz 2Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.
  3. Absatz 3Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin stammen.
  4. Absatz 4Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.
  5. Absatz 5Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung eines Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit besteht aus einem/einer fachkundigen Experten/Expertin gemäß Paragraph 8 a, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung als Vorsitzenden/er und zwei Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer im Sinne des Paragraph 8 a, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung fungieren.
  6. Absatz 6Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin dem Landesschulrat gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.
  7. Absatz 7Gleichzeitig mit dem Vorschlag des/der für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten/Expertin sind dem Landesschulrat die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind dem/der Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.
  8. Absatz 8Die Beurteilung der Prüfung gemäß Absatz 2, erfolgt durch die Prüfer/innen im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  9. Absatz 9Die Prüfung gemäß Absatz 2, kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDie Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 und 14 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Zahntechnik treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 13 und 15 betreffend die Lehrabschlussprüfung und die Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Zahntechnik treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Zahntechnik ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. Juni 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Für Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2019, deren zweites Lehrjahr vor dem 31. Mai 2020 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2021 endet, ist die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Zahntechniker/in, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2007,, weiterhin anzuwenden (auch wenn das Lehrjahrende vor den genannten Terminen auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht). Diese Lehrlinge können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Zahntechniker/in, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2007,, enthaltenen Prüfungsordnung antreten.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 und 14 bis 15 betreffend die Ausbildungsordnung für den Zahntechniker, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2007,, treten unbeschadet Absatz 6, mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 13 betreffend die Lehrabschlussprüfung und die Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Zahntechniker, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2007,, treten unbeschadet Absatz 6, mit 31. Dezember 2018 außer Kraft.
  6. Absatz 6Lehrlinge, die am 31. Mai 2018 im Lehrberuf Zahntechniker ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 4, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 4, enthaltenen Prüfungsordnung antreten.