Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz (Zahntechnische Fachassistenz-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2017,, wird verordnet:

Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz

Paragraph eins,

  1. Absatz 2In die Ausbildung im Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz kann nur bis zum Ablauf des 31. Mai 2023 eingetreten werden.
  2. Absatz 3Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Zahntechnischer Fachassistent, Zahntechnische Fachassistentin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

Paragraph 2,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Anfertigen und Auswerten von Skizzen und Zeichnungen für zahntechnische Arbeiten,
  2. Ziffer 2
    Herstellen von Registrierbehelfen sowie jeglicher Art von Modellen,
  3. Ziffer 3
    Anwenden von zahntechnischen Verbundtechnologien,
  4. Ziffer 4
    Anwenden von Guss- und Presstechniken diverser zahntechnischer Materialien,
  5. Ziffer 5
    Durchführen von Reparaturen und Wiederinstandsetzen von herausnehmbarem Zahnersatz,
  6. Ziffer 6
    Herstellen von Teil- und Totalprothesen für Oberkiefer und Unterkiefer samt aller dafür erforderlichen Prozessschritte,
  7. Ziffer 7
    Umstellen von Zähnen und Planen von kieferorthopädischen Behandlungen,
  8. Ziffer 8
    Anfertigen von therapeutischen Behelfen und kieferorthopädischen Geräten,
  9. Ziffer 9
    Anwenden feinmechanischer Techniken,
  10. Ziffer 10
    Modellieren von Stiftaufbauten, Kronen und Brücken sowie von mehrflächigen Gussfüllungen,
  11. Ziffer 11
    Anfertigen von festsitzendem Zahnersatz wie Teilkronen, Kronen und Brücken,
  12. Ziffer 12
    Herstellen von Teil- und Vollverblendungen,
  13. Ziffer 13
    Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Hygienevorschriften, Normen und Umweltstandards.

Berufsbild

Paragraph 3,

  1. Absatz einsFür die Ausbildung im Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Der Lehrbetrieb

1.1

Kenntnis über den Lehrbetrieb

1.1.1

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

1.1.2

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

1.1.3

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises

des Lehrbetriebes

1.2

Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

1.2.1

Kenntnis berufsspezifischer Gesetze, Vorschriften und Normen

1.2.2

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen

Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit, insbesondere der berufsspezifischen Arbeitshygiene- und Sicherheitsvorschriften

1.2.3

Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

1.2.4

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

1.3

Ausbildung im dualen System

1.3.1

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 BAG)

1.3.2

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige

Weiterbildungsmöglichkeiten

1.3.3

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

1.4

Organisation und Arbeitsgestaltung

1.4.1

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeits-schritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

1.4.2

Grundkenntnisse des Qualitätswesens

Kenntnis des betriebsüblichen Qualitätsmanagements

1.4.3

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

1.4.4

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren

Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

1.4.5

Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und Software)

1.4.6

Grundkenntnisse von Netzen und Netzwerktechnik sowie der Datenübertragung

1.4.7

Verantwortungsbewusstes Umgehen mit sozialen Netzwerken und neuen digitalen Medien

Anwenden von verschiedenen Informationstechniken (zB Internet, Datenbanken)

1.4.8

Grundkenntnisse des Datenschutzes insbesondere des Umgangs mit medizinischen Daten

Kenntnis des Datenschutzes insbesondere des Umgangs mit medizinischen Daten

Verantwortungsbewusstes Umgehen mit medizinischen Daten im Sinne des Datenschutzes

2.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

2.1

Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.

2.2

Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.

2.3

Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.

2.4

Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebs-üblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

2.5

Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein,

Pünktlichkeit etc.

2.6

Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen

3.

Kommunikation

3.1

Grundkenntnisse der patientengerechten Kommunikation und des patientengerechten Verhaltens

3.2

Grundkenntnisse der Kommunikation und Zusammenarbeit des Zahntechnikers/der Zahntechnikerin mit dem Zahnarzt/der Zahnärztin hinsichtlich Prozessabläufen und

Behandlungsvarianten

Kenntnis der Kommunikation und Zusammenarbeit des Zahntechnikers/der Zahntechnikerin mit dem Zahnarzt/der Zahnärztin hinsichtlich Prozessabläufen und Behandlungsvarianten

4.

Hygiene

4.1

Kenntnis der für den Arbeitsplatz erforderlichen Hygienemaßnahmen wie Desinfektion und Sterilisation

Anwenden der für den Arbeitsplatz erforderlichen Hygienemaßnahmen wie Desinfektion und Sterilisation

5.

Grundlagen der Zahntechnik

5.1

Kenntnis der Arbeitsbereiche der Zahntechnik wie Geräte- und Instrumentenpflege, Arbeitsvorbereitung, grundlegende Bearbeitungstechniken, feste und herausnehmbare Zahntechnik, Kieferorthopädie sowie digitale Fertigungstechniken

5.2

Grundkenntnisse der

Anatomie und Physiologie des

Kauorgans (wie Knochen, Muskeln etc.)

Kenntnis der Anatomie und Physiologie des Kauorgans und ihrer Anwendung bei zahntechnischen Arbeiten hinsichtlich physiologischer und funktioneller Gesichtspunkte

5.3

Grundkenntnisse der Pathologie des Kiefers und der Zähne

Kenntnis der Pathologie des Kiefers und der Zähne

5.4

Grundkenntnisse der Statik, der Dynamik und der Okklusion von Zähnen in Hinblick auf zahntechnische Arbeiten

Kenntnis der Statik, der

Dynamik und der Okklusion von Zähnen in Hinblick auf zahntechnische Arbeiten

5.5

Grundkenntnisse der Biokompatibilität, Toxikologie und

Abbaubarkeit von zahntechnischen Materialien

Kenntnis der Biokompatibilität, Toxikologie und Abbaubarkeit von zahntechnischen Materialien

5.6

Grundkenntnisse der Ästhetik und der Farbenlehre

Kenntnis der Ästhetik und der Farbenlehre

5.7

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

5.8

Auswählen, Prüfen, Beurteilen und Anwenden von Werk- und Hilfsstoffen

5.9

Grundkenntnisse der in der Zahntechnik eingesetzten Instrumente, Werkzeuge,

Apparate, Maschinen und Einrichtungen hinsichtlich Aufbau, Funktion, Anwendung und Verwendung

Kenntnis der in der Zahntechnik eingesetzten Instrumente, Werkzeuge, Apparate, Maschinen und Einrichtungen hinsichtlich Aufbau, Funktion, Anwendung und Verwendung

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Instrumente, Werkzeuge, Apparate, Maschinen und Einrichtungen

5.10

Kenntnis und Anwendung einfacher manueller und maschineller Bearbeitungstechniken an

diversen zahntechnischen Materialien

5.11

Herstellen von lösbaren und nichtlösbaren Verbindungen

5.12

Kenntnis des Einflusses von Wärmebehandlungen auf die Werkstoffeigenschaften

5.13

Grundkenntnisse des berufsspezifischen Oberflächenschutzes und der Korrosionsvermeidung

Kenntnis des berufsspezifischen Oberflächenschutzes und der Korrosionsvermeidung

5.14

Prüfen, Vorbereiten, Behandeln und Schützen von Oberflächen

5.15

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie Skizzen und Zeichnungen

5.16

Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen

5.17

Kontrollieren, Beurteilen und Dokumentieren von Arbeitsergebnissen auch unter Verwendung der betriebsspezifischen EDV

6.

Arbeitsvorbereitung

6.1

Grundkenntnisse der Abformung sowie der digitalen Datenerfassung

6.2

Herstellen von einfachen

Modellen nach anatomischen Abformungen und

Doublierungen

Herstellen von Modellen jeglicher Art

6.3

Kenntnis der Kieferrelationsbestimmung

6.4

Herstellen von einfachen Bissschablonen und individuellen Löffeln

Herstellen von Registrierbehelfen

6.5

Montieren von Modellen und Einstellen im Artikulator

7.

Zahntechnische Arbeiten

7.1

Grundkenntnisse der digitalen Fertigungstechniken

7.2

Grundkenntnisse der Pathophysiologie des Kauorgans und der wichtigsten Fehlstellungen der Zähne und des Kiefers sowie deren Auswirkungen auf das Craniomandibuläre System

7.3

Grundkenntnisse der Kieferorthopädie sowie der intraoralen (festsitzenden und abnehmbaren) und exoralen kieferorthopädischen Geräte

7.4

Prüfen und Auswerten von Skizzen und Zeichnungen prothetischer und kieferorthopädischer Arbeiten

7.5

Kenntnis therapeutischer

Behelfe

Anfertigen von therapeutischen Behelfen

7.6

Grundkenntnisse des Umstellens von Zähnen und des Planens von kieferorthopädischen und prothetischer Behandlungen

7.7

Grundkenntnisse der

Funktionskieferorthopädie sowie deren Behandlungsmöglichkeiten

7.8

Grundkenntnisse des herausnehmbaren Zahnersatzes (zB Teil- und Totalprothesen)

Kenntnis des herausnehmbaren Zahnersatzes (zB Teilpro-thesen und Totalprothesen)

Herstellen des herausnehmbaren Zahnersatzes (zB Teilprothesen und Totalprothesen)

7.9

Grundkenntnisse der Instandsetzung von Teil-, Total- und Modellgussprothesen sowie zugehöriger Klammertechnik

Kenntnis der Instandsetzung von Teilprothesen, Totalprothesen und Modellgussprothesen sowie zugehöriger Klammertechnik

7.10

Durchführen von Reparaturen (Bruch, Sprung etc.) und

Erweiterungen (zB Ersatz von Zähnen) an herausnehmbarem Zahnersatz

7.11

Durchführen von Basiserneuerungen und umfangreichen

Erweiterungen

7.12

Kenntnis der Herstellung von herausnehmbarem Zahnersatz (partiell und total) und Durchführen der zugehörigen Prozessschritte wie Einbetten, Polymerisieren, Ausbetten, Re-okkludieren, selektives Einschleifen, Ausarbeiten, Remontieren

7.13

Grundkenntnisse der Modellgusstechnik

Kenntnis der Modellgusstechnik

7.14

Grundkenntnisse unterschiedlicher Aufstellungskonzepte sowie Kenntnis von Teilprothesen

Kenntnis unterschiedlicher Aufstellungskonzepte sowie Kenntnis von Teilprothesen

Aufstellen und Anfertigen von Teilprothesen und Total-prothesen

7.15

Ausmodellieren von Prothesen nach anatomischen Gesichtspunkten

7.16

Grundkenntnisse des festsitzenden Zahnersatzes wie Teilkronen, Kronen und Brücken

Kenntnis des festsitzenden Zahnersatzes wie Teilkronen, Kronen und Brücken

7.17

Grundkenntnisse von Gusstechniken diverser

zahntechnischer Materialien

Kenntnis und Anwendung zahntechnischer Guss- und

Presstechniken diverser zahntechnischer Materialien

7.18

Kenntnis und Anwendung von zahntechnischen Verbund-technologien (zB Löten, Schweißen, Kleben)

7.19

Kenntnis der Abformung sowie der digitalen Datenerfassung

7.20

Grundkenntnisse feinmechanischer Techniken

Kenntnis und Anwendung feinmechanischer Techniken

7.21

Anfertigen von festsitzendem Zahnersatz wie Teilkronen, Kronen und Brücken

7.22

Modellieren von Stiftaufbauten, einfachen Gussfüllungen, Vollgusskronen sowie Kronen für die Verblendtechnik

7.23

Modellieren von Brücken und mehrflächigen Gussfüllungen

7.24

Grundkenntnisse der Farb-bestimmung

Grundkenntnisse diverser Verblendtechniken

Kenntnis diverser Verblendtechniken

7.25

Herstellen von Teil- und

Vollverblendungen

7.26

Kenntnis der Herstellung von kombiniertem Zahnersatz

Mitarbeiten beim Herstellen von kombiniertem Zahnersatz

  1. Absatz 2Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, und der KJBG-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, zu entsprechen.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
  2. Absatz 2Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Anatomie, Prothetik und Technologie.
  3. Absatz 3Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz 2Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  2. Absatz 3Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/den Prüfungskandidatinnen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

Anatomie

Paragraph 6,

    1. Ziffer eins
      Anatomie des Kauorgans (zB Schädel, Gewebe des Kopfes, Kauapparat, Zähne, Kopfmuskulatur, Drüsen und Mund),
    2. Ziffer 2
      Physiologie des Kauorgans (zB Schädel, Gewebe des Kopfes, Kauapparat, Zähne, Kopfmuskulatur, Drüsen und Mund),
    3. Ziffer 3
      Pathologie des Kiefers und der Zähne,
    4. Ziffer 4
      Statik, Dynamik und Okklusion von Zähnen in Hinblick auf zahntechnische Arbeiten.
  1. Absatz 2Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Prothetik

Paragraph 7,

    1. Ziffer eins
      Herausnehmbarer Zahnersatz,
    2. Ziffer 2
      Festsitzender Zahnersatz,
    3. Ziffer 3
      Ästhetik und Farbenlehre.
  1. Absatz 2Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Technologie

Paragraph 8,

    1. Ziffer eins
      Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung,
    2. Ziffer 2
      Qualitätskontrolle, Arbeitssicherheit und Hygiene,
    3. Ziffer 3
      Werkstoffkunde: Eigenschaften und Verarbeitung in der Zahntechnik genutzter Werkstoffe,
    4. Ziffer 4
      Maschinenkunde: Werkzeuge, Geräte, Apparate, Maschinen und Einrichtungen.
  1. Absatz 2Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 9,

 Die Praktische Prüfung hat an aufeinanderfolgenden Tagen stattzufinden.

Prüfarbeit

Paragraph 10,

  1. Absatz 2Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines Zahnersatzes und/oder von kieferorthopädischen Geräten unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 3Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und den Tätigkeitsbereich des Lehrbetriebes jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in 16 Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 4Die Prüfarbeit ist nach 18 Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 5Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Passgenauigkeit,
    2. Ziffer 2
      Ästhetik,
    3. Ziffer 3
      Form und Funktion,
    4. Ziffer 4
      technische Verwertbarkeit.

Fachgespräch

Paragraph 11,

  1. Absatz 2Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat fachbezogene Aufgabenstellungen und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen.
  2. Absatz 3Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu entsprechen. Hierbei können Demonstrationsobjekte herangezogen werden. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemlösungen zu führen.
  3. Absatz 4Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz 2Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Verhältniszahlen

Paragraph 13,

  1. Absatz einsGemäß Paragraph 8, Absatz 12, des Berufsausbildungsgesetzes werden abweichend von Paragraph 8, Absatz 5 bis Absatz 11, des Berufsausbildungsgesetzes folgende Regelungen betreffend die Verhältniszahlen festgelegt.
  2. Absatz 2Folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen werden festgelegt:
    1. Ziffer eins
      eine fachlich einschlägig ausgebildete Person
      ein Lehrling,
       
    2. Ziffer 2
      zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen
      zwei Lehrlinge,
       
    3. Ziffer 3
      drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen
      drei Lehrlinge,
       
    4. Ziffer 4
      vier bis 24 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
      für je drei Personen ein weiterer Lehrling,
    5. Ziffer 5
      ab 25 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
      für je vier Personen ein weiterer Lehrling.
  3. Absatz 3Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
  4. Absatz 4Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
  5. Absatz 5Ein Ausbilder/eine Ausbilderin ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er/sie jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er/sie als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er/sie Lehrlinge ausbildet.
  6. Absatz 6Folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder/Ausbilderinnen sind einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Auf je zwei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder/eine Ausbilderin, der/die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
    2. Ziffer 2
      Auf je sieben Lehrlinge zumindest ein Ausbilder/eine Ausbilderin, der/die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
    Die Verhältniszahl gemäß Absatz 2, darf jedoch nicht überschritten werden.
  7. Absatz 7Ein Ausbilder/eine Ausbilderin, der/die mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 10, des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 10, des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDie Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 und 13 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und treten vorbehaltlich Absatz 3, mit 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  3. Absatz 3Lehrlinge, die am 31. Mai 2023 im Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz ausgebildet werden, können gemäß dieser Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in dieser Ausbildungsordnung enthaltenen Prüfungsordnung antreten.