Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Gleichhaltung des Ausbilderprüfungszeugnisses aus Österreich mit dem Prüfungszeugnis über den Prüfungsteil Berufspädagogik der Meisterprüfung der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol)
Auf Grund des § 19 Abs. 9 und 10 und des § 29h Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 154/2017, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 19, Absatz 9 und 10 und des Paragraph 29 h, Absatz eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2017,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDas in der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol) erworbene Prüfungszeugnis über den Prüfungsteil Berufspädagogik der Meisterprüfung ist mit dem österreichischen Ausbilderprüfungszeugnis hinsichtlich sämtlicher damit verbundener Rechte gleichgehalten.
(2)Absatz 2Auf Antrag der im Prüfungszeugnis über den Prüfungsteil Berufspädagogik der Meisterprüfung angeführten Person hat die nach dem Arbeitsort oder Wohnort dieser Person zuständige Lehrlingsstelle darüber eine Bestätigung auszustellen. Die Ausstellung dieser Bestätigung ist von der Gebührenpflicht gemäß dem Gebührengesetz 1957 und von Bundesverwaltungsabgaben befreit.