Auf Grund der Paragraphen 8,, 8a und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2017,, wird verordnet:
Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
1. |
Der Lehrbetrieb |
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1.1 |
Aufgaben und Markstellung des Lehrbetriebes |
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1.1.1 |
Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes |
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1.1.2 |
Kenntnis des organisatorischen Aufbaus sowie der innerbetrieblichen Abläufe des Lehrbetriebes |
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1.1.3 |
Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs |
Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes |
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1.2 |
Betriebseinrichtung, Arbeitssicherheit, Unfallverhütung und Umweltschutz |
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1.2.1 |
Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes |
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1.2.2 |
Fach- und funktionsgerechte Verwendung und Pflege der betrieblichen, bürotechnischen Organisations-, Arbeits- und Kommunikationsmittel |
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1.2.3 |
Pflegen und Warten der Instrumente |
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1.2.4 |
Kenntnis der Vermeidung, umweltgerechten Trennung und Entsorgung von im Betrieb anfallenden Abfall- und Reststoffen sowie von Tierkörpern unter besonderer Berücksichtigung der tierseuchen- und arzneimittelrechtlichen Bestimmungen. |
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1.2.5 |
Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit |
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1.2.6 |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
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1.3 |
Ausbildung im dualen System |
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1.3.1 |
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 BAG) |
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1.3.2 |
Kenntnis des Inhalts und Ziels der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten |
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2. |
Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen) |
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2.1 |
Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc. |
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2.2 |
Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc. |
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2.3 |
Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc. |
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2.4 |
Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen |
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2.5 |
Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. |
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2.6 |
Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen |
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3. |
Fachliche Grundlagen |
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3.1 |
Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie der Haustiere, Heimtiere und Nutztiere sowie der Rassekunde |
– |
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3.2 |
– |
Kenntnis der wichtigsten Erkrankungen der Haustiere, Heimtiere und Nutztiere |
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3.3 |
– |
Kenntnisse der wichtigsten Tierseuchen |
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3.4 |
Grundkenntnisse der Pharmakologie, der wichtigsten Arzneimittelformen und -gruppen sowie des Arzneimittelrechts |
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3.5 |
Grundkenntnisse über Medizinprodukte sowie über deren Aufbereitung |
– |
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4. |
Praxisorganisation |
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4.1 |
Kenntnis der behördlichen Aufsichtsorgane und Interessensvertretungen |
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4.2 |
Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung |
Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden |
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4.3 |
Kenntnis des fachgerechten Verhaltens und der fachgerechten Kommunikation mit Auftragnehmern/innen, Kunden/innen (Tierhalter/innen) und Lieferanten/innen |
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4.4 |
Kenntnis des Veterinärwesens und der einschlägigen Tierschutzbestimmungen |
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4.5 |
Kenntnis der wichtigsten veterinärmedizinischen Einrichtungen einer tierärztlichen Ordination/privaten Tierspitals |
– |
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4.6 |
Grundkenntnisse des Qualitätswesens (good veterinary practice - GVP) |
Kenntnis des betriebsüblichen Qualitätsmanagements |
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4.7 |
Kenntnis der administrativen Aufgaben während und nach Abschluss der Patientenbehandlung (Behandlungsdokumentation) |
Durchführen von administrativen Arbeiten im Zusammenhang mit der Patientenbehandlung (Behandlungsdokumentation) |
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4.8 |
Kenntnis und Umsetzung des Datenschutzes, der Schweige- und Verschwiegenheitspflicht |
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4.9 |
Erledigen einschlägiger Schriftverkehrsarbeiten sowie Arbeiten mit Formularen und Vordrucken, Arbeiten bei Postein- und Postausgang, Ablage, Evidenz und Registratur |
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4.10 |
Anlegen, Führen und Archivieren von Dateien, Statistiken, Karteien und Akten |
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4.11 |
– |
Kenntnis und Anwendung der betrieblichen Einrichtungen der EVD (Hardware, Software und Betriebssysteme) und von speziellen veterinärmedizinischen EDV-Programmen |
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4.12 |
– |
Durchführen arbeitsplatzspezifischer EDV-Anwendungen (wie Textverarbeitung, Kalkulation, Internet, E-Mail, Buchhaltung, Terminüberwachung und Ablage) |
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4.13 |
– |
Kenntnis des betrieblichen Bestellwesens (Bestellmengen, Bestellzeitpunkte), der Wareneingangskontrolle und der Warenbewegung sowie der sich daraus ergebenden Belege |
Durchführen von Bestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform sowie Kontrollieren der Warenlieferungen |
4.14 |
– |
Kenntnis der Verwaltung und Kontrolle von Lagerbeständen unter besonderer Berücksichtigung der tierärztlichen Hausapotheke |
– |
4.15 |
– |
Mitwirken beim Verwalten und Kontrollieren von Lagerbeständen, Ermitteln des Lagerbedarfes und Überwachen des Lagerbestandes unter Verwendung betrieblicher EDV-Systeme |
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4.16 |
– |
Überprüfen allfälliger Verbrauchsfristen und Ablauftermine |
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4.17 |
Grundkenntnisse des Umsatzsteuerrechts |
Kenntnis der Verrechnung mit Patientenbesitzern (Tierhaltern) bzw. Versicherungen |
Durchführen der Verrechnung mit Patientenbesitzern |
4.18 |
Kenntnis des Zahlungsverkehrs mit Lieferanten, Kunden, Behörden, Post, Geld- und Kreditinstituten sowie des Mahnwesens |
Mitwirken beim betriebsspezifischen Zahlungsverkehr mit Lieferanten, Kunden, Behörden, Post, Geld- und Kreditinstituten |
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4.19 |
Grundkenntnisse der Kassaführung und des Kassabuchs |
Kenntnis der Kassaführung und der einschlägigen Bestimmungen zur Registrierkasse |
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4.20 |
– |
Grundkenntnisse der betrieblichen Buchführung und der betrieblichen Buchungsunterlagen |
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5. |
Betreuung von Patientenbesitzern/innen (Tierhalter/innen) |
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5.1 |
Vereinbaren und Koordinieren von Terminen mit Patientenbesitzern/innen (Tierhalter/innen) |
Empfangen der Patientenbesitzer/innen (Tierhalter/innen) |
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5.2 |
Kenntnis der Patienten-annahme bzw. -aufnahme |
Annehmen bzw. Aufnehmen von Patienten |
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5.3 |
Grundkenntnisse über das tierische Verhalten und dessen Interpretation |
Umgehen mit veterinärmedizinischen Patienten (Patientenhandling) |
Erkennen tierischer Verhaltensstörungen |
5.4 |
Grundkenntnisse der allgemeinen Ernährung von Haus-, Heim- und Nutztieren |
Grundkenntnisse der speziellen Ernährung von Haustieren, Heimtieren und Nutztieren |
Durchführen der allgemeinen Ernährungsberatung nach Anweisung des Tierarztes |
5.5 |
Grundkenntnisse der tiermedizinischen Fachbezeichnungen und Abkürzungen |
– |
– |
5.6 |
Kenntnis des tierartgerechten Haltung von Tieren |
Beraten von Tierhaltern/innen über tierartgerechte Haltung von Tieren |
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5.7 |
– |
Tierartgerechtes Betreuen von Tieren bei der stationären Behandlung |
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6. |
Labor |
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6.1 |
– |
Kenntnis der Röntgenmaßnahmen unter Beachtung des Strahlenschutzes |
Mitarbeiten bei Röntgenmaßnahmen unter Beachtung des Strahlenschutzes |
6.2 |
Grundkenntnisse des veterinärmedizinischen Labors |
Kenntnis des veterinärmedizinischen Labors und der dort anfallenden Laborarbeiten |
Anfertigen von Blutausstrichen und parasitologischen Präparaten; Bedienen der betriebsspezifischen Laborgeräte |
6.3 |
– |
Grundkenntnisse der veterinärmedizinischen Mikrobiologie |
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7. |
Assistieren des Tierarztes/der Tierärztin |
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7.1 |
Grundkenntnisse der notwendigen Hilfsmittel für veterinärmedizinische Standard-eingriffe |
– |
– |
7.2 |
Warten der Notfallausrüstung des Tierarztes/der Tierärztin sowie Erkennen von Notfällen |
Mitarbeiten bei Maßnahmen des Tierarztes/der Tierärztin bei Notfällen |
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7.3 |
Mitarbeiten beim Vorbereiten von Untersuchungen (Ermitteln der für die Diagnose erforderlichen Angaben wie zB Körpermaße, Alter) und bei diagnostischen Maßnahmen |
Mitarbeiten beim Vorbereiten der Narkose sowie bei der Aufwachphase bei der Behandlung nicht lebensmittelliefernder Tiere, insbesondere bei Kleintieren oder Pferden, und beim Führen der Überwachungsdokumentation |
Assistieren bei Behandlungs- und Operationsmaßnahmen in tierärztlichen Praxen oder tierärztlichen Kliniken wie zB Herstellen eines sterilen Operationsumfeldes und Handhaben von Instrumenten |
8. |
Hygiene |
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8.1 |
Kenntnis und Anwendung der für den Arbeitsplatz erforderlichen Hygienemaßnahmen, wie Desinfektion und Sterilisation unter Beachtung der Sicherheits- und Qualitätsstandards im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung |
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8.2 |
– |
Mitarbeiten beim Durchführen der Desinfektion von Medizinprodukten sowie bei der Flächendesinfektion |
Durchführen der Desinfektion von Medizinprodukten sowie der Flächendesinfektion |
8.3 |
– |
Mitarbeiten beim Übernehmen von kontaminiertem Instrumentarium, beim Vorbereiten und Durchführen der weiteren manuellen und maschinellen Reinigung sowie bei Sicht- und Funktionskontrollen am gereinigten Instrumentarium |
Übernehmen von kontaminiertem Instrumentarium, Vorbereiten und Durchführen der weiteren manuellen und maschinellen Reinigung sowie von Sicht- und Funktionskontrollen am gereinigten Instrumentarium |
8.4 |
– |
Mitarbeiten beim Vorbereiten des gereinigten Instrumentariums, beim Durchführen der Desinfektion und Sterilisation mittels Dampfsterilisatoren sowie beim Überwachen, Kontrollieren und Dokumentieren des Desinfektions- und Sterilisationsprozesses |
Vorbereiten des gereinigten Instrumentariums, Durchführen der Desinfektion und Sterilisation mittels Dampfsterilisatoren sowie Überwachen, Kontrollieren und Dokumentieren des Desinfektions- und Sterilisationsprozesses |
8.5 |
– |
Mitarbeiten beim Reinigen, Warten und Vorbereiten der im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung eingesetzten Geräte sowie beim Beseitigen einfacher Ablaufstörungen |
Reinigen, Warten und Vorbereiten der im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung eingesetzten Geräte sowie Beseitigen einfacher Ablaufstörungen |
8.6 |
– |
Kenntnis der Infektionskrankheiten und deren Krankheits-bilder; Erkennen von Infektionsquellen, Infektionswegen und Infektionsgefahren |
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8.7 |
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Kenntnis und Anwendung von Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Seuchen |
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8.8 |
– |
Mitarbeiten beim Reduzieren und Beseitigen (Entwesen, Entlausen) parasitärer makroskopischer Organismen von Menschen, Objekten und Räumen mittels chemischer Substanzen unter Berücksichtigung der einschlägigen KJBG-VO |
Reduzieren und Beseitigen (Entwesen, Entlausen) parasitärer makroskopischer Organismen von Menschen, Objekten und Räumen mittels chemischer Substanzen unter Berücksichtigung der einschlägigen KJBG-VO |
8.9 |
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Mitarbeiten beim Lagern des Sterilguts und beim Kontrollieren des Haltbarkeitsdatums sowie beim Aufbereiten und Entsorgen von Verbrauchs- und Gebrauchsgütern |
Lagern des Sterilguts und Kontrollieren des Haltbarkeitsdatums sowie Aufbereiten und Entsorgen von Verbrauchs- und Gebrauchsgütern |
Ein Mitglied der Prüfungskommission für die Lehrabschlussprüfung ist ein/eine von der Österreichischen Tierärztekammer entsandter Angehöriger/entsandte Angehörige des tierärztlichen Berufs.
Instrumente, Geräte und Materialien,
tierärztliche Behandlungen und Standardeingriffe,
Röntgen und Strahlenschutz,
medizintechnische Geräte,
Reinigung und Desinfektion.
Abweichend vom Paragraph 8, Absatz 5, des Berufsausbildungsgesetzes werden folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen festgelegt.
Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz ist unter Heranziehung eines Berufsforschungsinstitutes zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2022 unter Einbeziehung des Bundesministeriums für Gesundheit, der Österreichischen Tierärztekammer und der Gewerkschaft der Privatangestellten ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Tierärztliche Ordinationsassistenz in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß Paragraph 31, Absatz 7, des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen.