Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2017, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 8,, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2017,, wird verordnet:
Die Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 143/2011, wird wie folgt geändert:Die Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
„§ 12.Paragraph 12,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Polsterer oder im Lehrberuf Polsterer/Polsterin kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 9, 10 und 11 sinngemäß.“ Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Polsterer oder im Lehrberuf Polsterer/Polsterin kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 9,, 10 und 11 sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 13 wird folgender Abs.„(5)“ angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Abs.„(5)“ angefügt:
„(5)Absatz 5§ 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2018 tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.“Paragraph 12, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2018, tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.“