Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Steinmetz/Steinmetzin (Steinmetz/Steinmetzin-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2017,, wird verordnet:

Lehrberuf Steinmetz/Steinmetzin

Paragraph eins,

  1. Absatz 2In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Steinmetz oder Steinmetzin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

Paragraph 2,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Steinmetz/Steinmetzin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Auswählen und Prüfen von natürlichen Steinen und Kunststeinen,
  2. Ziffer 2
    Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Bedienungs-anleitungen usw. sowie Erstellen von Skizzen und technischen Zeichnungen,
  3. Ziffer 3
    Bearbeiten von Natursteinen und künstlichen Steinen (Sägen, Spalten, Trennen, Behauen, Schleifen, Polieren) von Hand und mit Maschinen zur Gestaltung von ebenen, hohlen und gewölbten Flächen sowie von Gehrungen, Schrägen, Ausklinkungen, Aussparungen, Bohrungen, Fasen und Rundungen auch unter Verwendung rechnergestützter Maschinen,
  4. Ziffer 4
    Gestalten von Schriften, Ornamenten und Symbolen,
  5. Ziffer 5
    Verlegen von Platten, Bodenplatten und Fliesen,
  6. Ziffer 6
    Versetzen von Treppen, Fenster- und Türumrahmungen sowie Fassadenverkleidungen aus Naturstein und künstlichen Steinen,
  7. Ziffer 7
    Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen,
  8. Ziffer 8
    Durchführen von Qualitätskontrollen an Werkstücken,
  9. Ziffer 9
    Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards

Berufsbild

Paragraph 3,

  1. Absatz 2Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, und der KJBG-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, zu entsprechen.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

4.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

4.1

Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.

4.2

Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.

4.3

Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.

4.4

Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

4.5

Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.

4.6

Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen

5.

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

6.

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

7.

Kundengerechtes Verhalten und kundengerechte Kommunikation (zB Führen von Beratungsgesprächen, Betreuen von Kunden/innen, Behandeln von Reklamationen)

8.

Handhaben, Warten, Pflegen und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

9.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten, Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten sowie über deren fachgerechte Lagerung

10.

Kenntnis des Aufbaus und der Funktion von konventionellen und programmierbaren Maschinen (zB Säge- und Fräsmaschinen)

11.

Kenntnis der handels- und branchenüblichen Materialbezeichnungen und Fachausdrücke

12.

Kenntnis der Baustile unterschiedlicher Epochen

13.

Grundkenntnisse der schädlichen Einflüsse (Feuchtigkeit, Hitze, Frost) auf Natursteine und künstliche Steine und der Maßnahmen zu ihrer Abwehr

14.

Grundkenntnisse der Gewinnung bzw. des Abbaus von Naturstein und der dabei verwendeten Abbautechniken sowie der zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen

15.

Kenntnis der Auswahl, der Eingangskontrolle, des Transportes und der Lagerung von Natursteinen und künstlichen Steinen

16.

Kenntnis der Fehler und der Fehlererkennung an Rohblöcken und Werksteinen

Erkennen von Fehlern an Rohblöcken und Werksteinen

17.

Auftragsbezogenes Auswählen und Überprüfen von Natursteinen und künstlichen Steinen

18.

Herstellen von Waagrissen sowie Vermessen, Anreißen und Aufreißen von Formen

19.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Bedienungsanleitungen usw.

20.

Erstellen von Skizzen und technischen Zeichnungen

21.

Grundkenntnisse der facheinschlägigen Richtlinien, Bearbeitungshinweise und Verarbeitungshinweise

22.

Grundlegende Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung (zB Metall, Kunststoff) von Hand und unter Verwendung von Maschinen und Geräten

23.

Teilen von Rohblöcken durch Spalten

24.

Mitarbeiten beim Einrichten und Bedienen von Maschinen (zB Säge- und Fräsmaschinen)

Einrichten und Bedienen (auch unter Verwendung rechnergestützter Maschinen) von Maschinen (zB Säge- und Fräsmaschinen)

25.

Bearbeiten von Natursteinen und künstlichen Steinen wie Herstellen von Flächen von Hand und mit handgeführten Maschinen, Schleifen und Polieren von Flächen von Hand und mit Maschinen, Herstellen ein- und mehrhäuptiger Steine, Herstellen hohler und gewölbter Flächen

Bearbeiten von Natursteinen und künstlichen Steinen (zB zum Gestalten von Flächen) auch unter Verwendung rechnergestützter Maschinen

26.

Herstellen von Gehrungs- und Schrägschnitten

27.

Herstellen von Ausklinkungen, Aussparungen und Bohrungen

28.

Endbearbeiten von Werkstücken durch Fasen und Anarbeiten von Rundungen

29.

Kenntnis der Schriften, Ornamente und Symbole

30.

Herstellen von vertieften und erhabenen Schriften, Ornamenten und Symbolen mit verschiedenen Techniken

31.

Zeichnen von Schriften und Symbolen sowie Übertragen mit Schablonen

Färben und Vergolden von Steinschriften sowie Anbringen von Metallschriften

32.

Herstellen von eingesetzten Flächen zB durch Ausfräsen

Herstellen, Einpassen und Befestigen von Einlegeteilen

33.

Grundkenntnisse der Gewölbe, Bogen-, Sichtflächen und Natursteinmauerwerke

34.

Grundkenntnisse der Herstellung von Beton (zB Mörtel, Zementarten), Kunststeinen und Terrazzo sowie über die Herstellung von Schalungen und Bewehrungen

35.

Prüfen und Vorbereiten von Untergründen sowie Herstellen von Mörtelmischungen

36.

Mitarbeiten beim Verlegen von Platten und Fliesen an Wand und Boden in unterschiedlichen Techniken und beim anschließenden Verfugen

Verlegen von Platten und Fliesen an Wand und Boden in unterschiedlichen Techniken und anschließendes Verfugen

37.

Kenntnis der Verbindungstechniken (zB Klammern, Dübel) und Verankerungstechniken sowie der Fundierungen

38.

Herstellen von Profilen durch Herstellen von Schablonen und Übertragen der Formen, Arbeiten von Falzen, Fasen und runden Profilgliedern, zusammengesetzten Profilen, um- und totlaufenden Profilen sowie Profilen an gebogenen Flächen

39.

Versetzen von Treppen, Fenster- und Türumrahmungen

40.

Prüfen und Vorbereiten (Einbauen von Dämmstoffen) von Untergründen sowie Vorbereiten von Verankerungen, Befestigungen und Verbindungen

Versetzen von Bauteilen (wie zB Wandbekleidungen) und Fassadenelementen und anschließendes Verfugen

41.

Gestalten von Denkmalen nach Kundenwünschen auch unter Verwendung der betriebsspezifischen Grafiksoftware

42.

Herstellen von Denkmalen in unterschiedlichen Gesteinsarten und Bearbeitungstechniken

43.

Versetzen von Denkmalen

44.

Grundkenntnisse über das Reinigen und Pflegen von natürlichen und künstlichen Steinen

45.

Kenntnis des Instandsetzens und Restaurierens von Bauwerken, Bauwerksteilen und Denkmalen aus Stein

46.

Kontrollieren und Prüfen der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln

47.

Materialgerechtes Verpacken und Lagern der Produkte

48.

Kenntnis der Bedienung der Hebe- und Transporteinrichtungen (Stapler, Kräne) sowie über deren Wartung und Instandhaltung unter Berücksichtigung der von diesen Einrichtungen ausgehenden Gefahren

Bedienen von Hebe- und Transporteinrichtungen (Stapler, Kräne) unter Berücksichtigung der von diesen Einrichtungen ausgehenden Gefahren

49.

Mitarbeiten beim Einrichten und Absichern von Baustellen

Einrichten und Absichern von Baustellen

50.

Kenntnis des Herstellens (Aufstellen, Instand halten, Bedienen, Abtragen) von Gerüsten aller Art sowie Herstellen einfacher Gerüste

51.

Mitwirken beim Beraten von Kunden/innen hinsichtlich der Gestaltung oder über die Pflege von Produkten

52.

Kenntnis und Anwendung der betriebsspezifischen Hard- und Software

53.

Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen

54.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

55.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

56.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

57.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften insbesondere über den Brandschutz sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

58.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 BAG)

59.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie für den Umgang mit Staplern bzw. Kränen erforderliche Ausbildungen (Berufsbildposition 48) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einem dazu berechtigten Ausbildungsinstitut durchzuführen.
  2. Absatz 2Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 2. bzw. 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Hebe- bzw. Transportmittel zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
  2. Absatz 2Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Bautechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
  3. Absatz 3Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 6,

  1. Absatz 2Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  2. Absatz 3Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

Bautechnik

Paragraph 7,

    1. Ziffer eins
      Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
    2. Ziffer 2
      Gesteinskunde und Materialkunde (Werkstoffe und deren Lagerung),
    3. Ziffer 3
      Stilkunde,
    4. Ziffer 4
      Oberflächenbearbeitung,
    5. Ziffer 5
      Arbeitsverfahren.
  1. Absatz 2Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
  2. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

Paragraph 8,

    1. Ziffer eins
      Längen- und Flächenberechnung,
    2. Ziffer 2
      Volums- und Masseberechnung,
    3. Ziffer 3
      Materialbedarfsberechnung.
  1. Absatz 2Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
  2. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

Paragraph 9,

  1. Absatz 2Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 3Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 10,

  1. Absatz 2Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines Werkstückes unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 3Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und den Tätigkeitsbereich des Lehrbetriebes, jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 4Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
  4. Absatz 5Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Fachgerechte Ausführung,
    2. Ziffer 2
      Sauberkeit und Exaktheit der Ausführung,
    3. Ziffer 3
      Verwendung von richtigen Werkzeugen, Geräten und Maschinen.

Fachgespräch

Paragraph 11,

  1. Absatz 2Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.
  2. Absatz 3Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
  3. Absatz 4Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz 2Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie Bestimmungen der Paragraphen eins bis 4 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Steinmetz/Steinmetzin treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Steinmetz/Steinmetzin treten mit 1. Januar 2019 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 4 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Steinmetz/in, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2010,, treten unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Steinmetz/in, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2010,, treten unbeschadet Absatz 5, mit 31. Dezember 2018 außer Kraft.
  5. Absatz 5Lehrlinge, die am 31. Mai 2018 im Lehrberuf Steinmetz/in ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 3, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 4, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.