Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2015,, wird verordnet:
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
1. |
Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes |
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2. |
Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche |
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3. |
Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs |
Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes |
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4. |
Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen) In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen: |
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4.1 |
Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc. |
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4.2 |
Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc. |
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4.3 |
Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc. |
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4.4 |
Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebs- üblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen |
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4.5 |
Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. |
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4.6 |
Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen |
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5. |
Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/innen, Kunden/innen und Lieferanten/innen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise |
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6. |
Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes |
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7. |
Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung |
Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden |
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8. |
Anwenden der persönlichen Schutzausrüstungen PSA (zB Schutzbrillen, Staubmasken, Sicherheitsschuhe, Arbeitshandschuhe, Arbeitskleidung, Helm usw.) |
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9. |
Kenntnis der Dachkonstruktionen sowie Dachsicherungssysteme wie Einzelanschlagpunkte, Seilsicherungssysteme, Aufstiegs- und Ausstiegsleitern, Durchsturzsicherungen, Geländer, Laufstege, Ausstiegfenster, Fluchtwege |
Anwenden der persönlichen Schutzausrüstungen PSA (zB Sicherheitsgeschirr) sowie aller anderen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (Dachsicherungssysteme) beim Arbeiten am Dach |
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10. |
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie zB von Skizzen, Ausführungs- und Detailplänen, Arbeitsanweisungen, Bedienungsanleitungen, Schaltplänen, Brandschutzplänen und Bauplänen |
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11. |
Anfertigen von technischen Unterlagen wie Skizzen und einfachen Werkzeichnungen |
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12. |
Kenntnis der Handhabung, Funktion und Anwendungsbereiche der berufsspezifischen Werk- zeuge sowie Geräte und Hilfsmittel |
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13. |
Kenntnis der Handhabung, Funktion und Anwendungsbereiche der betriebsspezifischen Mess- und Prüfgeräte wie zB Abgasmessgeräte, Abgasanalysegerät, Rauchgasanalysegerät, Staubmessgerät, Druck- und Strömungsmessgeräte, Inspektionskameras, Endoskope, Glasspiegel, Dichtheitsprüfgerät usw. |
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14. |
Handhaben, Reinigen und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen sowie Mess- und Prüfgeräte |
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15. |
Kenntnis der berufsspezifischen Normen, Gesetze sowie der brandschutzrechtlichen- und feuerpolizeilichen Vorschriften |
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16. |
Kenntnisse über die Bedeutung von Sicherheitsdatenblättern, Produktbeschreibungen und GHS- Kennzeichnungen chemischer Arbeitsmittel sowie über den Umgang mit diesen und den daraus abzuleitenden Maßnahmen und Verhaltensweisen |
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17. |
Kenntnis der unterschiedlichen Brennstoffe (feste/flüssige/gasförmig) hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, Einsatzgebiete, Energieeffizienz sowie Umweltverträglichkeit |
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18. |
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Kenntnis der Vorschriften bezüglich der baulichen Aufstellung von Feuerstätten und der Brennstofflagerung |
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19. |
Kenntnis der Verbrennungsvorgänge in Feuerstätten, der Zusammensetzung des Abgases, der Verbrennungsrückstände (zB Ruß) und deren fachgerechter Entsorgung sowie der Begriffe Verbrennungsluft, Nebenluft, Falschluft, Zuluft und Abluft |
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20. |
Kenntnis der Arten (wie offen/geschlossen, raumluftabhängig/raumluftunabhängig, feste/flüssige/gasförmige Brennstoffe usw.), des Aufbaus, der Funktion und Arbeitsweise von Feuerstätten sowie über deren Handhabung (wie Außerbetriebsetzen, Inbetriebnehmen, Einregulieren) und Energieeffizienz |
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21. |
Kenntnis der vom elektrischen Strom ausgehenden Gefahren und Beachtung dieser beim Umgang mit elektrischen Anlagen in Zusammenhang mit Feuerstätten |
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22. |
Kenntnis der berufsspezifischen Steuerungs- und Regelungstechnik (wie Regelorgane, Mess- und Sicherheitseinrichtungen, Ausrüstungen usw.) an Feuerstätten |
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23. |
Mitwirken beim Außerbetriebsetzen, Inbetriebnehmen sowie Einregulieren von Feuerstätten |
Außerbetriebsetzen, Inbetriebnehmen sowie Einregulieren von Feuerstätten |
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24. |
Mitwirken beim Vorbereiten (zB durch Demontage von Einbauten, Verbindungsleitungen zum Lösen der Verbrennungseinrichtung (Öl- und Gasleitung)) von Feuerstätten für Kehr-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten oder Überprüfungstätigkeiten; Wiederherstellen der Betriebsbereitschaft (zB durch Montage von Einbauten, Verbindungsleitungen zum Fixieren der Verbrennungseinrichtung (Öl- und Gasleitung) von Feuerstätten, Prüfen auf Dichtheit, Entsorgen der Ver- brennungsrückstände) sowie bei der Schlusskontrolle von Feuerstätten (Sauberkeit und Funktion) |
Vorbereiten (zB durch Demontage von Einbauten, Verbindungsleitungen zum Lösen der Verbrennungseinrichtung (Öl- und Gasleitung)) von Feuerstätten für Kehr-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten oder Überprüfungstätigkeiten; Wiederherstellen der Betriebsbereitschaft (zB durch Montage von Ein- bauten, Verbindungsleitungen zum Fixieren der Verbrennungseinrichtung (Öl- und Gasleitung) von Feuerstätten, Prüfen auf Dichtheit, Entsorgen der Verbrennungsrückstände) sowie der Schlusskontrolle von Feuerstätten (Sauberkeit und Funktion) |
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25. |
Kenntnis der Kehr- und Reinigungsverfahren (mechanisch, chemisch) von Feuerstätten und der Wartungsarbeiten an Verbrennungseinrichtungen von Feuerstätten sowie der dazu benötigten Werkzeuge und Arbeitsschritte |
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26. |
Mitarbeiten beim Kehren und Reinigen von Feuerstätten sowie beim Warten von Verbrennungseinrichtungen von Feuerstätten |
Kehren und Reinigen von Feuerstätten sowie Warten von Verbrennungseinrichtungen von Feuerstätten |
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27. |
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Kenntnis der Erkennungsmöglichkeiten von Mängeln an Feuerstätten und Einbauten (Brennereinrichtung) |
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28. |
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Mitwirken beim Erkennen von Mängeln an Feuerstätten und Einbauten (Brennereinrichtung) |
Erkennen von Mängeln an Feuerstätten und Einbauten (Brennereinrichtung) |
30. |
Kenntnis weiterer Fachbegriffe im Zusammenhang mit Abgasanlagen wie zB Innenrohr, Dämmschicht, Außenschale, Ummantelung, Verkleidung, Hohlraum, Zug, Querschnitt, Reinigungsöffnung, Reinigungsverschluss (Putztürchen, Kehrtürchen, Hilfstürchen, Einsteigtürchen), Messöffnung, Anschlussstelle, Klappen usw. |
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31. |
Kenntnis der Arten, des Aufbaus (Materialien), der Funktion und Arbeitsweise von Verbindungsstücken |
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32. |
Kenntnis der Kehr- und Reinigungsverfahren (mechanisch, chemisch), der Wartungsarbeiten an Abgasanlagen und Verbindungsstücken sowie der dazu benötigten Werkzeuge und Arbeitsschritte |
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33. |
Mitarbeiten beim Kehren, Reinigen und Warten von Abgasanlagen und Verbindungsstücken |
Kehren, Reinigen und Warten von Abgasanlagen und Verbindungsstücken |
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34. |
Kenntnis der Erkennungsmöglichkeiten von Mängeln an Ab- gasanlagen und Verbindungsstücken |
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35. |
Mitwirken beim Erkennen von Mängeln an Abgasanlagen und Verbindungsstücken |
Erkennen von Mängeln an Abgasanlagen und Verbindungsstücken |
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36. |
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Mitwirken beim Führen der Kehraufzeichnungen sowie beim Informieren des Kun-den/der Kundin und beim Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Anlassfall |
Führen der Kehraufzeichnungen sowie Informieren des Kunden/der Kundin und Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Anlassfall |
37. |
Kenntnis der Arten, des Aufbaus (Materialien) und der Funktion von Luft- und Dunstleitungen sowie von Luft- und Dunstschächten |
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38. |
Kenntnis der Überprüfung und der Reinigungsverfahren von Luft- und Dunstleitungen, von Luft- und Dunstschächten sowie der dazu benötigten Werkzeuge und Arbeitsschritte |
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39. |
Mitarbeiten beim Überprüfen und Reinigen von Luft- und Dunstleitungen sowie von Luft- und Dunstschächten |
Überprüfen und Reinigen von Luft- und Dunstleitungen sowie von Luft- und Dunstschächten |
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40. |
Kenntnis der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungstätigkeiten an Feuerstätten, Abgasanlagen und Verbindungsstücken wie bei Neuanschluss oder Änderung einer Feuerstätte (Vorbefund, Endbefund), Luftverbundüberprüfungen, Abgasmessungen, freier Querschnitt bei Abgasanlagen usw. sowie der dazu notwendigen Arbeitsschritte und Mess- und Prüfgeräte |
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41. |
Kenntnis der Wichtigkeit von wiederkehrenden Überprüfungen zur Erkennung von Risiken und Gefahren (zB CO-Austritt aus schadhaften Abgasanlagen) |
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42. |
Mitarbeiten bei gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungstätigkeiten und Messungen, wie Rohbau- und Gebrauchsabnahmen, an Feuerstätten, Abgasanlagen und Verbindungsstücken wie bei Neuanschluss oder Änderung einer Feuerstätte, Luftverbundüberprüfungen, Abgasmessungen, Betriebsdichtheit, freier Querschnitt bei Abgasanlagen usw. |
Ausführen der gesetzlich vor- geschriebenen Überprüfungstätigkeiten und Messungen, wie Rohbau- und Gebrauchs- abnahmen, an Feuerstätten, Abgasanlagen und Verbindungsstücken wie bei Neuanschluss oder Änderung einer Feuerstätte, Luftverbundüberprüfungen, Abgasmessungen, Betriebsdichtheit, freier Querschnitt bei Abgasanlagen usw. |
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43. |
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Mitwirken beim Erstellen von Prüfbefunden und Messprotokollen basierend auf den Ergebnissen der Überprüfungstätigkeiten sowie beim Informieren des Kunden/der Kundin und beim Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Anlassfall |
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44. |
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Kenntnis der Möglichkeiten der Energieeinsparung (wie Gebäudedichtheit, Wärmeschutz, Brennstoffeinsatz, Inspektion von Heizungsanlagen, Energieeffizienz der Feuerstätte usw.) und des umweltfreundlichen Heizens (wie Verbrennungsrück- stand) und der Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz |
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45. |
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Mitwirken beim Beraten von Kunden/innen über die Möglichkeiten zur Energieeinsparung, zum umweltfreundlichen Heizen sowie zur Steigerung der Energieeffizienz |
Beraten von Kunden/innen über die Möglichkeiten zur Energieeinsparung, zum um- weltfreundlichen Heizen so- wie zur Steigerung der Energieeffizienz |
46. |
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Kenntnis des Überprüfens von Feuerlöschern und Rauchwarnmeldern |
Mitwirken beim Überprüfen von Feuerlöschern und Rauchwarnmeldern |
47. |
Kenntnis der Möglichkeiten des Brandschutzes, wie Brandverhalten von Bau- und Brennstoffen/Brandbekämpfung, der baulichen Gestaltung von Feuerstätten und Brennstofflagerräumen hinsichtlich Brandschutz und von besonderen Brandgefahren |
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48. |
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Mitwirken beim Beraten von Kunden/innen über den Brandschutz und über die notwendigen wiederkehrenden Kehrungen und Überprüfungen auch hinsichtlich der Sicherheit der Feuerstätten, Verbindungsstücke und Abgasanlagen |
Beraten von Kunden/innen über den Brandschutz und über die notwendigen wieder- kehrenden Kehrungen und Überprüfungen auch hinsichtlich der Sicherheit der Feuerstätten, Verbindungsstücke und Abgasanlagen |
49. |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie über Evaluierung und Sicherheitsdatenblätter |
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50. |
Kenntnis und Anwendung einschlägiger Fachausdrücke |
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51. |
Grundkenntnisse der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle |
Kenntnis und Anwendung des unternehmensspezifischen Qualitätsmanagements einschließlich Dokumentation |
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52. |
Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen |
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53. |
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 BAG) |
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54. |
Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten |
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55. |
Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs- relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Wiederverwendung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls |
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56. |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit |
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57. |
Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen |
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58. |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
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Die Gesamtzahl der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen soll je Prüfungskommission vier Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen nicht übersteigen und darf höchstens fünf Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen betragen.