Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Polsterer/Polsterin (Polsterer/Polsterin-Ausbildungs-ordnung)

Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2017,, wird verordnet:

Lehrberuf Polsterer/Polsterin

Paragraph eins,

  1. Absatz 2In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Polsterer oder Polsterin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

Paragraph 2,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Polsterer/Polsterin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Ausmessen von Möbeln und Ermitteln des Materialbedarfes,
  2. Ziffer 2
    Entwickeln von eigenen Gestaltungsideen unter Berücksichtigung von Muster, Form und Farbe,
  3. Ziffer 3
    auftragsbezogenes Auswählen sowie Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,
  4. Ziffer 4
    Ausführen von Näharbeiten mit Hand und Maschine an unterschiedlichen Werkstoffen,
  5. Ziffer 5
    Einbringen von Federkernen und/oder Schaumstoffkombinationen,
  6. Ziffer 6
    Aufbauen von klassischen Polstermöbeln durch Begurten, Federstellen, Schnüren, Füllen, Garnieren, Pikieren, Beziehen mit Bezugsstoffen (Möbelstoffe, Kunstleder, Leder usw.), Ausführen von Abschlussarbeiten,
  7. Ziffer 7
    Aufbauen von modernen Polstermöbeln durch Begurten, Einbringen von Federkernen und/oder Schaumstoffkombinationen, Bepolstern sowie Beziehen mit Bezugsstoff, Ausführen von Abschlussarbeiten,
  8. Ziffer 8
    Reparieren von Polstermöbeln,
  9. Ziffer 9
    Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umwelt-schutzvorschriften sowie von Normen und Qualitätsstandards.

Berufsbild

Paragraph 3,

  1. Absatz 2Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, und der KJBG-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, zu entsprechen.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

4.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

4.1

Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.

4.2

Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.

4.3

Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.

4.4

Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

4.5

Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.

4.6

Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen

5.

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

6.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Lagerung, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie deren Verwendungsmöglichkeiten

7.

Handhaben und Instandhalten sowie funktionsgerechtes Anwenden der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

8.

Grundkenntnisse der Farbenlehre (Farbtechnologie), Farbordnungssysteme und Farbpsychologie

9.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

10.

Erstellen von Skizzen und Zeichnungen auch unter Verwendung von im Betrieb vorhandenen rechnergestützten Systemen

11.

Lesen von einschlägigen Werkzeichnungen

12.

Entwickeln von eigenen Gestaltungsideen unter Berücksichtigung von Muster, Form und Farbe

13.

Ausmessen von Möbeln und Ermitteln des Materialbedarfes

14.

Anfertigen von Schablonen speziell auch für die Serienfertigung

15.

Kenntnis über die Produktionsabläufe in der Serienfertigung

16.

Kenntnis der Bezugsmaterialien, ihrer Eigenschaften, Lagerung, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie deren Verwendungsmöglichkeiten in der Serienfertigung

17.

Materialgerechtes Lagern sowie auftragsbezogenes Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen

18.

Zuschneiden von Stoffen und anderen Hilfsmaterialien

19.

Ausführen von Näharbeiten von Hand an unterschiedlichen Werkstoffen

Ausführen von Näharbeiten mit Maschine (wie Einnähen von Kedern und Reißverschlüssen) an unterschiedlichen Werkstoffen

20.

Kenntnis der Arten und des Aufbaus von Polstermöbeln

21.

Begurten, Füllen/Schoppen und Garnieren

Aufbauen von klassischen Polstermöbeln durch Begurten, Federstellen, Schnüren, Füllen/Schoppen, Garnieren, Pikieren, Beziehen mit Bezugsstoffen (Möbelstoffe, Kunstleder, Leder usw.), Ausführen von Abschlussarbeiten

22.

Einbringen von Federkernen und/oder Schaumstoffkombinationen auch mittels Klebearbeiten

Aufbauen von modernen Polstermöbeln durch Begurten, Einbringen von Federkernen und/oder Schaumstoffkombinationen, Bepolstern sowie Beziehen mit Bezugsstoffen (Möbelstoffe, Kunstleder, Leder usw.), Ausführen von Abschlussarbeiten

23.

Reparieren von Polstermöbeln

24.

Beziehen und Herstellen von Bettwaren

25.

Kontrollieren und Prüfen der durchgeführten Arbeiten auf Fehler sowie Beseitigen der Fehler im Anlaßfall

26.

Ausfüllen von Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen

27.

Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen

28.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

29.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 BAG)

30.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

31.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

32.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

33.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,

  1. Absatz 2Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
  2. Absatz 3Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  3. Absatz 4Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz 2Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  2. Absatz 3Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/innen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

Fachkunde

Paragraph 6,

    1. Ziffer eins
      Werkstoffe,
    2. Ziffer 2
      Hilfsstoffe,
    3. Ziffer 3
      Werkzeuge,
    4. Ziffer 4
      Maschinen,
    5. Ziffer 5
      Arbeitsverfahren.
  1. Absatz 2Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

Paragraph 7,

    1. Ziffer eins
      Flächenberechnung,
    2. Ziffer 2
      Masseberechnung,
    3. Ziffer 3
      Prozentrechnung,
    4. Ziffer 4
      Materialbedarfsrechnung,
    5. Ziffer 5
      Zuschnittsberechnung.
  1. Absatz 2Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
  2. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Prüfung hat die Anfertigung einer Werkzeichnung eines Polstermöbels nach Angabe zu umfassen.
  2. Absatz 2Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgaben zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Das Anfertigen des Sitzes eines Polstermöbels, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind: Begurten, Einbringen eines Federnkerns, Polsterarbeiten und Klebearbeiten mit Schaumstoffen, Näharbeiten, Einnähen eines Keders sowie Bezugsarbeiten mit einem gemusterten Möbelstoff oder Kunstleder.
    2. Ziffer 2
      Das Anfertigen der Lehne eines Polstermöbels, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind: Anfertigen von Schablonen, Näharbeiten, Einnähen eines Reißverschlusses.
  2. Absatz 2Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
  3. Absatz 3Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Arbeitsweise,
    2. Ziffer 2
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
    3. Ziffer 3
      fachgerechte Ausführung,
    4. Ziffer 4
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

Fachgespräch

Paragraph 10,

  1. Absatz 2Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen betrieblichen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.
  2. Absatz 3Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu entsprechen. Hierbei sind einschlägige Schautafeln, Materialien, Werkzeuge und Demonstrationsobjekte heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen.
  3. Absatz 4Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz 2Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Polsterer, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1972,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1976,, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.
  3. Absatz 3Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Polsterer, Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1974,, tritt unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.
  4. Absatz 4Lehrlinge, die am 31. Mai 2018 im Lehrberuf Polsterer ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 3, angeführten Prüfungsordnung antreten.
  5. Absatz 5Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Polsterer gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Polsterer/Polsterin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.