Auf Grund der Paragraphen 7,, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2017,, wird verordnet:
Die Lehrberufsliste, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Bautechnische Assistenz (AV)“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
|
Lehrjahr |
Ausmaß |
|||
Bautechnische Assistenz (AV) |
3 |
Bautechnischer Zeichner/ Bautechnische Zeichnerin |
1. 2. |
voll voll |
Bürokaufmann/Bürokauffrau |
1. |
voll |
||
Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Bautechnische Assistenz im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 3, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Bautechnische Assistenz im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 4, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Chemieverfahrenstechnik und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall, Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser, Gerberei, Labortechnik, Papiertechnik, Pharmatechnologie, Schädlingsbekämpfer/Schädlingsbekämpferin und Textilchemie mit 31. Mai 2018 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
Novellierungsanordnung 5, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Chemieverfahrenstechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
|
Lehrjahr |
Ausmaß |
|||
Chemieverfahrenstechnik |
3,5 |
Entsorgungs- und Recycling-fachmann – Abfall |
1. |
voll |
Entsorgungs- und Recycling-fachmann – Abwasser |
1. |
voll |
||
Gerberei |
1. |
voll |
||
Labortechnik |
1. 2. |
voll voll |
||
Papiertechnik |
1. |
voll |
||
Prozesstechnik |
1. 2. |
voll voll |
||
Pharmatechnologie |
1. 2. |
voll voll |
||
Schädlingsbekämpfer/ Schädlingsbekämperin |
1. |
voll |
||
Textilchemie |
1. |
voll |
||
Novellierungsanordnung 6, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall, Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser, Gerberei, Papiertechnik, Schädlingsbekämpfer/Schädlingsbekämpferin und Textilchemie jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Chemieverfahrenstechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 7, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Labortechnik, Pharmatechnologie und Prozesstechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Chemieverfahrenstechnik im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Druckvorstufentechnik die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau (AV)“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
|
Lehrjahr |
Ausmaß |
|||
E-Commerce-Kaufmann/ E-Commerce-Kauffrau (AV) |
3 |
Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin |
1. |
voll |
Bankkaufmann/Bankkauffrau |
1. |
voll |
||
Betriebsdienstleistung |
1. |
voll |
||
Betriebslogistikkaufmann/ Betriebslogistikkauffrau |
1. 2. |
voll voll |
||
Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel |
1. |
voll |
||
Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel |
1. |
voll |
||
Buch- und Medienwirtschaft - Verlag |
1. |
voll |
||
Bürokaufmann/Bürokauffrau |
1. 2. 3. |
voll voll voll |
||
Drogist/Drogistin |
1. |
voll |
||
EDV-Kaufmann/EDV-Kauffrau |
1. |
voll |
||
Einkäufer/Einkäuferin |
1. 2. |
voll voll |
||
Einzelhandel |
1. |
voll |
||
Finanz- und Rechnungswesenassistenz |
1. |
voll |
||
Finanzdienstleistungskaufmann/-frau |
1. |
voll |
||
Fitnessbetreuung |
1. |
voll |
||
Fleischverkauf |
1. |
voll |
||
Foto- und Multimediakaufmann/ Foto- und Multimediakauffrau |
1. |
voll |
||
Großhandelskaufmann/ Großhandelskauffrau |
1. 2. |
voll voll |
||
Hotel- und Gastgewerbeassistent/ Hotel- und Gastgewerbeassistentin |
1. |
voll |
||
Immobilienkaufmann/ Immobilienkauffrau |
1. |
voll |
||
Industriekaufmann/ Industriekauffrau |
1. 2. |
voll voll |
||
Medienfachmann/Medienfachfrau (AV) – SP Webdevelopment und audiovisuelle Medien (Audio, Video und Animation) - SP Grafik, Print, Publishing und audiovisuelle Medien (Audio, Video und Animation) - SP Online-Marketing - SP Agenturdienstleistungen |
1. 1. 1. 1. |
voll voll voll voll |
||
Medizinproduktekaufmann/ Medizinproduktekaufrau |
1. |
voll |
||
Mobilitätsservice |
1. |
voll |
||
Personaldienstleistung |
1. |
voll |
||
Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz |
1. |
voll |
||
Rechtskanzleiassistent/ Rechtskanzleiassistentin |
1. |
voll |
||
Reisebüroassistent/ Reisebüroassistentin |
1. |
voll |
||
Speditionskaufmann/ Speditionskauffrau |
1. |
voll |
||
Speditionslogistik |
1. |
voll |
||
Sportadministration |
1. |
voll |
||
Steuerassistenz |
1. |
voll |
||
Versicherungskaufmann/ Versicherungskauffrau |
1. |
voll |
||
Verwaltungsassistent/ Verwaltungsassistentin |
1. 2. |
voll voll |
||
Waffen- und Munitionshändler/ Waffen- und Munitionshändlerin |
1. |
voll |
||
Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin, Bankkaufmann/Bankkauffrau, Betriebsdienstleistung, Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Pressegroßhandel, Buch- und Medienwirtschaft – Verlag, Bürokaufmann/Bürokauffrau, Drogist/Drogistin, EDV-Kaufmann/EDV-Kauffrau, Einzelhandel, Finanz- und Rechnungswesenassistenz, Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau, Fitnessbetreuung, Fleischverkauf, Foto- und Multimediakaufmann/Foto- und Multimediakauffrau, Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin, Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau, Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau, Mobilitätsservice, Personaldienstleistung, Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz, Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin, Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin, Speditionskaufmann/Speditionskauffrau, Speditionslogistik, Sportadministration, Steuerassistenz, Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau und Waffen- und Munitionshändler/Waffen- und Munitionshändlerin jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Betriebslogistikkaufmann/Betriebslogistikkauffrau,Einkäufer/Einkäuferin, Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau, Industriekaufmann/Industriekauffrau und Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Glasmacherei die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Glasverfahrenstechnik (AV)“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
|
Lehrjahr |
Ausmaß |
|||
Glasverfahrenstechnik (AV) |
3,5 |
Glasbautechnik |
1. |
voll |
Glasmacherei |
1. |
voll |
||
Holztechnik |
1. |
voll |
||
Lebensmitteltechnik |
1. |
voll |
||
Metallbearbeitung |
1. |
voll |
||
Metalltechnik |
1. |
voll |
||
Prozesstechnik |
1. 2. |
voll voll |
||
Verpackungstechnik |
1. |
voll |
||
Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Glasbautechnik, Glasmacherei, Holztechnik, Lebensmitteltechnik, Metallbearbeitung, Metalltechnik und Verpackungstechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Glasverfahrenstechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Prozesstechnik eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Glasverfahrenstechnik im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Maler/in und Beschichtungstechniker/in die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Maskenbildner/Maskenbildnerin (AV)“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
|
Lehrjahr |
Ausmaß |
|||
Maskenbildner/Masken-bildnerin (AV) |
3 |
Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin) |
1. |
voll |
Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin) eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Maskenbildner/Maskenbildnerin im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 16, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Medienfachmann/Medienfachfrau – Mediendesign, Medienfachmann/Medienfachfrau – Marktkommunikation und Werbung und Medienfachmann/Medienfachfrau – Medientechnik sowie die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Berufsfotograf/in, Druckvorstufentechnik und Reprografie jeweils mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
Novellierungsanordnung 17, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Mechatronik die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Medienfachmann/Medienfachfrau (AV)“ mit den angeführten Schwerpunkten (SP) samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
|
Lehrjahr |
Ausmaß |
|||
Medienfachmann/ Medienfachfrau (AV) - SP Webdevelopment und audiovisuelle Medien (Audio, Video und Animation) - SP Grafik, Print, Publishing und Audiovisuelle Medien (Audio, Video und Animation) - SP Online-Marketing - SP Agenturdienst-leistungen |
3 |
Berufsfotograf/Berufsfotografin |
1. |
voll |
Druckvorstufentechnik |
1. |
voll |
||
E-Commerce-Kaufmann/ E-Commerce-Kauffrau |
1. |
voll |
||
Reprografie |
1. |
voll |
||
Novellierungsanordnung 18, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Berufsfotograf/Berufsfotografin, Druckvorstufentechnik und Reprografie jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Medienfachmann/Medienfachfrau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 19, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Polsterer und die bezughabenden Regelungen im verwandten Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in mit 31. Mai 2018 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
Novellierungsanordnung 20, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Polsterer/Polsterin“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
|
Lehrjahr |
Ausmaß |
|||
Polsterer/Polsterin |
3 |
Tapezierer/in und Dekorateur/in |
1. 2. |
voll voll |
Novellierungsanordnung 21, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Polsterer/Polsterin im vollen Ausmaß des 1., 2. und 3. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 22, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Rauchfangkehrer mit 31. Mai 2018 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
Novellierungsanordnung 23, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Prozesstechnik die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin“ samt Lehrzeit eingefügt:
Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß |
|||
Rauchfangkehrer/ Rauchfangkehrerin |
3 |
|||||
Novellierungsanordnung 24, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Steinmetz/in und die bezughabenden Regelungen im verwandten Lehrberuf Bildhauerei mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
Novellierungsanordnung 25, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Sportadministration die nachfolgenden Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Steinmetz/Steinmetzin“ und „Steinmetztechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
|
Lehrjahr |
Ausmaß |
|||
Steinmetz/Steinmetzin |
3 |
Bildhauerei |
1. |
voll |
Steinmetztechnik |
1. 2. 3. |
voll voll voll |
||
Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
|
Lehrjahr |
Ausmaß |
|||
Steinmetztechnik |
4 |
Bildhauerei |
1. |
voll |
Steinmetz/Steinmetzin |
1. 2. 3. |
voll voll voll |
||
Novellierungsanordnung 26, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Bildhauerei jeweils eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Steinmetz/Steinmetzin und des Lehrberufes Steinmetztechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 27, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Tiefbauer die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Tierärztliche Ordinationsassistenz (AV)“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
|
Lehrjahr |
Ausmaß |
|||
Tierärztliche Ordinationsassistenz (AV) |
3 |
Bürokaufmann/Bürokauffrau |
1. |
voll |
Tierpfleger |
1. |
voll |
||
Novellierungsanordnung 28, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Tierpfleger eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Tierärztliche Ordinationsassistenz (AV) im vollem Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 29, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Zahntechniker und die bezughabenden Regelungen im verwandten Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz (AV) mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
Novellierungsanordnung 30, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz (AV) die nachfolgenden Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Zahntechnische Assistenz“ und „Zahntechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
||
Lehrjahr |
Ausmaß |
||||
Zahntechnische Fachassistenz |
3 |
Zahnärztliche Fachassistenz (AV) |
1. |
voll |
|
Zahntechnik |
1. 2. 3. |
voll voll voll |
|||
Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
||
Lehrjahr |
Ausmaß |
||||
Zahntechnik |
4 |
Zahnärztliche Fachassistenz (AV) |
1. |
voll |
|
Zahntechnische Fachassistenz |
1. 2. 3. |
voll voll voll |
|||
Novellierungsanordnung 31, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz (AV) jeweils eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Zahntechnische Fachassistenz und des Lehrberufes Zahntechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 32, In der Anlage 2 werden die nachfolgenden Bestimmungen zu den Lehrberufen E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau, Tapezierer/in und Dekorateur/in, Steinmetztechnik sowie Zahntechnik entsprechend der alphabetischen Reihenfolge eingefügt:
Abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf: |
Ersetzte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf: |
E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau |
Bürokaufmann/Bürokauffrau |
Tapezierer/in und Dekorateur/in |
Polsterer/Polsterin |
Steinmetztechnik |
Steinmetz/Steinmetzin |
Zahntechnik |
Zahntechnische Fachassistenz |
Novellierungsanordnung 36, Dem Paragraph 7, werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: