Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (Datenschutzanpassung)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 21 Abs. 2c lautet der erste Satz:In Paragraph 21, Absatz 2 c, lautet der erste Satz:
„Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, für Personen gemäß Abs. 2b und für Abfallersterzeuger, ausgenommen für private Haushalte, neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten (§ 22 Abs. 2) in den Registern gemäß § 22 Abs. 1 zu verarbeiten.“„Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, für Personen gemäß Absatz 2 b und für Abfallersterzeuger, ausgenommen für private Haushalte, neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten (Paragraph 22, Absatz 2,) in den Registern gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu verarbeiten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 22 Abs. 2 Einleitungsteil lautet:Paragraph 22, Absatz 2, Einleitungsteil lautet:
„Folgende Stammdaten dürfen neben den zugehörigen Identifikationsnummern in den Registern gemäß Abs. 1 verarbeitet werden:“„Folgende Stammdaten dürfen neben den zugehörigen Identifikationsnummern in den Registern gemäß Absatz eins, verarbeitet werden:“
3.Novellierungsanordnung 3, § 22 Abs. 4 lautet:Paragraph 22, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und die jeweils zuständigen Behörden verarbeiten die Daten der Register als datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 2016/697 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO). Dabei beauftragt die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus die im Rahmen des Betriebs, der Weiterentwicklung und der Wartung der Register erforderlichen technischen Maßnahmen. Für das Register gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 iVm Art. 28 Abs. 1 DSGVO. Bei Bedarf können auch andere Auftragsverarbeiter herangezogen werden. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.“Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und die jeweils zuständigen Behörden verarbeiten die Daten der Register als datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) Nr. 2016/697 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO). Dabei beauftragt die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus die im Rahmen des Betriebs, der Weiterentwicklung und der Wartung der Register erforderlichen technischen Maßnahmen. Für das Register gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO. Bei Bedarf können auch andere Auftragsverarbeiter herangezogen werden. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 22 Abs. 5 bis 5c lauten:Paragraph 22, Absatz 5 bis 5c lauten:
„(5)Absatz 5Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, die Daten der Register im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.
(5a)Absatz 5 aDer Bundesminister für Finanzen und die Zollämter sind ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zum Zweck der Einhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten der Register in Abstimmung mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu verarbeiten.
(5b)Absatz 5 bDie Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Energiewesens sowie des Maschinen- und Kesselwesens für die Zwecke der Planung, der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen sowie der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Daten der Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Abstimmung mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vollziehen.
(5c)Absatz 5 cDie Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz wird ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Angelegenheiten des Veterinärwesens und der Nahrungsmittelkontrolle zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen sowie der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Daten der Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 22 Abs. 6 lautet:Paragraph 22, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, für Transporteure, soweit sie Abfälle befördern, für nichtamtliche Sachverständige, für Gutachter und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß § 22 Abs. 1 neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, 10, 12 und 16 zu verarbeiten. Die Abfallersterzeuger, die Transporteure, die nichtamtlichen Sachverständigen, die Gutachter und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.“Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, für Transporteure, soweit sie Abfälle befördern, für nichtamtliche Sachverständige, für Gutachter und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4, 10, 12 und 16 zu verarbeiten. Die Abfallersterzeuger, die Transporteure, die nichtamtlichen Sachverständigen, die Gutachter und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 22 werden nach Abs. 7 folgende Abs. 8, 9 und 10 angefügt:Im Paragraph 22, werden nach Absatz 7, folgende Absatz 8,, 9 und 10 angefügt:
„(8)Absatz 8Soweit es sich um personenbezogene Daten der Register handelt, die die jeweilige betroffene Person nicht selbst abfragen oder ändern kann (§ 22b), obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Im Hinblick auf Daten der Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, ausgenommen der Daten gemäß § 22a Abs. 1, ist dabei in Abstimmung mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus vorzugehen.Soweit es sich um personenbezogene Daten der Register handelt, die die jeweilige betroffene Person nicht selbst abfragen oder ändern kann (Paragraph 22 b,), obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Im Hinblick auf Daten der Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins,, ausgenommen der Daten gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins,, ist dabei in Abstimmung mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus vorzugehen.
(9)Absatz 9Das Recht gemäß § 16 DSGVO und die Pflicht gemäß Art. 5 Abs.1 lit d DSGVO bestehen nicht hinsichtlich einer Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung von personenbezogenen Daten, die in einem Anbringen oder einer in den Registern erfassten Genehmigung oder Erlaubnis (Bescheid, Beschluss, Erkenntnis) enthalten sind.Das Recht gemäß Paragraph 16, DSGVO und die Pflicht gemäß Artikel 5, Absatz , Litera d, DSGVO bestehen nicht hinsichtlich einer Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung von personenbezogenen Daten, die in einem Anbringen oder einer in den Registern erfassten Genehmigung oder Erlaubnis (Bescheid, Beschluss, Erkenntnis) enthalten sind.
(10)Absatz 10Im Hinblick auf personenbezogene Daten in Meldungen und Anbringen, die Einrichtung von Nebenbenutzerzugängen gemäß § 22d, sowie die Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 10, 13 und 14, findet Artikel 14 Abs. 1 bis 4 DSGVO keine Anwendung.“Im Hinblick auf personenbezogene Daten in Meldungen und Anbringen, die Einrichtung von Nebenbenutzerzugängen gemäß Paragraph 22 d,, sowie die Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 10,, 13 und 14, findet Artikel 14 Absatz eins bis 4 DSGVO keine Anwendung.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 22b werden nach dem Abs. 3 folgende Abs. 4 und 5 angefügt: Im Paragraph 22 b, werden nach dem Absatz 3, folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4Die Verantwortlichen gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO sind ermächtigt, Berichtigungen und Ergänzungen von Stammdaten von Amts wegen vorzunehmen. Die registrierte Person ist von solchen Datenanpassungen auf elektronischem Wege nach Tunlichkeit zu verständigen. Die Verantwortlichen gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO sind ermächtigt, Berichtigungen und Ergänzungen von Stammdaten von Amts wegen vorzunehmen. Die registrierte Person ist von solchen Datenanpassungen auf elektronischem Wege nach Tunlichkeit zu verständigen.
(5)Absatz 5Soweit ein Löschen personenbezogen verarbeiteter Daten aus datenschutzrechtlichen Gründen notwendig ist, sind die entsprechenden Daten bevorzugt zu anonymisieren sodass eine Nutzung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke sowie für statistische Zwecke möglich bleibt.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 87 Abs. 1 wird das Wort „Auftraggeber“ jeweils durch die Wortfolge „datenschutzrechtlich Verantwortlichen“ ersetzt.Im Paragraph 87, Absatz eins, wird das Wort „Auftraggeber“ jeweils durch die Wortfolge „datenschutzrechtlich Verantwortlichen“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 91 wird folgender Abs. 35 angefügt:Dem Paragraph 91, wird folgender Absatz 35, angefügt:
„(35)Absatz 35§ 21 Abs. 2c, § 22 Abs. 2, § 22 Abs. 4, § 22 Abs. 5 bis 5c, § 22 Abs. 6, § 22 Abs. 8, 9 und 10, § 22b Abs. 4 und Abs. 5 und § 87 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 21, Absatz 2 c,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz 5 bis 5c, Paragraph 22, Absatz 6,, Paragraph 22, Absatz 8,, 9 und 10, Paragraph 22 b, Absatz 4 und Absatz 5 und Paragraph 87, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. xxx treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“