Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1
Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Paragraph 41, Reifeprüfung

Paragraph 41, Reifeprüfung

  1. Absatz eins,...
  1. Absatz eins,...
  1. Absatz 2,Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung aus den Unterrichtsgegenständen Latein, Griechisch oder Darstellende Geometrie abzulegen sind.
  1. Absatz 2,Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung aus den Unterrichtsgegenständen Latein, Griechisch oder Darstellende Geometrie abzulegen sind.

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,
  1. Absatz 2,Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
  1. Absatz 2,Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
  1. Absatz 3,
  1. Absatz 3,

Paragraph 131,

  1. Absatz eins,bis (36) ...

Paragraph 131,

  1. Absatz eins,bis (36) ...
 
  1. Absatz 37,Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraph 131 a, Absatz 2, 6 und 8, Paragraph 132 a, samt Überschrift sowie Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer eins und 3 sowie Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer 2, außer Kraft.

Paragraph 131 a,

  1. Absatz eins,...

Paragraph 131 a,

  1. Absatz eins,...
  1. Absatz 2,... Die näheren Bestimmungen zur Erstellung des Bildungsplanes sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung mit Verordnung zu erlassen. ...
  1. Absatz 2,... Die näheren Bestimmungen zur Erstellung des Bildungsplanes sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Verordnung zu erlassen. ...
  1. Absatz 3,bis (5) ...
  1. Absatz 3,bis (5) ...
  1. Absatz 6,Die Einrichtung erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung auf Antrag der Bildungsdirektion und hat alle Klassen der 5. bis 8. Schulstufe der Schulen in der Modellregion zu umfassen. ...
  1. Absatz 6,Die Einrichtung erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Antrag der Bildungsdirektion und hat alle Klassen der 5. bis 8. Schulstufe der Schulen in der Modellregion zu umfassen. ...
  1. Absatz 7,...
  1. Absatz 7,...
  1. Absatz 8,Eine Evaluierung der jeweiligen Modellregion hat laufend, jedenfalls aber im siebten des auf die Einrichtung der Modellregion folgenden Schuljahres durch eine vom zuständigen Regierungsmitglied einzurichtende Evaluierungskommission zu erfolgen. Die Evaluierungskommission ist in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Als Mitglieder der Evaluierungskommission sind je zwei Expertinnen bzw. Experten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung und die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bestellen. Die Evaluierungskommission hat einen Evaluierungsbericht zu erstellen, der sodann vom zuständigen Regierungsmitglied als Bericht dem Nationalrat vorzulegen ist.
  1. Absatz 8,Eine Evaluierung der jeweiligen Modellregion hat laufend, jedenfalls aber im siebten des auf die Einrichtung der Modellregion folgenden Schuljahres durch eine vom zuständigen Regierungsmitglied einzurichtende Evaluierungskommission zu erfolgen. Die Evaluierungskommission ist in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Als Mitglieder der Evaluierungskommission sind je zwei Expertinnen bzw. Experten aus den Verwaltungsbereichen „Bildung“ sowie „Wissenschaft und Forschung“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen. Die Evaluierungskommission hat einen Evaluierungsbericht zu erstellen, der sodann vom zuständigen Regierungsmitglied als Bericht dem Nationalrat vorzulegen ist.

Übergangsrecht betreffend die neue Oberstufe

Übergangsrecht betreffend die kompetenzorientierten Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schule

Paragraph 132 a,

  1. Absatz eins,Durch Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses einmalig festgelegt werden, dass abweichend von Paragraph 131, Absatz 25, Ziffer 6, die die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe erst mit 1. September 2018 oder 2019 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft treten, wenn dies im Hinblick auf die erforderlichen pädagogischen und organisatorischen Maßnahmen zur Vorbereitung der Umsetzung der neuen Oberstufe an der betreffenden Schule dringend geboten erscheint. Die Verordnung ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bis spätestens 1. Dezember 2016 zu erlassen, gemäß Paragraph 129, kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

Paragraph 132 a,

  1. Absatz eins,Sofern an allgemein bildenden höheren Schulen gemäß einer Verordnung des Schulleiters oder der Schulleiterin auf Grund des Paragraph 132 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, der kompetenzorientierte Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1985, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2016,) im Schuljahr 2017/18 nicht in Kraft war, tritt dieser hinsichtlich der 5. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
  1. Absatz 2,
  1. Absatz 2,

Paragraph 133,

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist betraut:

Paragraph 133,

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist betraut:
  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
  1. Ziffer 2
    hinsichtlich der Erlassung der Verordnungen auf Grund des Paragraph 41, Absatz 2 und des Paragraph 69, Absatz 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und.
 
  1. Ziffer 3
    im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung.
  1. Ziffer 3
    im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
  1. Absatz 2,Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14, Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut.
  1. Absatz 2,Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14, Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
  1. Absatz 3,...
  1. Absatz 3,...

Artikel 2
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Paragraph 41 a,

  1. Absatz eins,

Paragraph 41 a,

  1. Absatz eins,
  1. Absatz 2,Die Bundes-Reifeprüfungskommission besteht aus 13 Mitgliedern, die jährlich zu entsenden sind. Diese sind:
    • Strichaufzählung
      der zuständige Bundesminister oder ein von ihm namhaft zu machender Vertreter als Vorsitzender,
    • Strichaufzählung
      ein Mitglied, das vom zuständigen Bundesminister zu bestellen ist als stellvertretender Vorsitzender,
    • Strichaufzählung
      alternierend je zwei amtsführende Präsidenten der Landesschulräte bzw. des Stadtschulrates für Wien, die durch den zuständigen Bundesminister zu bestellen sind,
    • Strichaufzählung
      drei Experten der Fachdidaktik aus dem universitären Bereich Österreichs, welche durch den zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu entsenden sind,
    • Strichaufzählung
      ein Mitglied, das vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bestellen ist,
    • Strichaufzählung
      ein Mitglied, das von der Universitätskonferenz zu entsenden ist,
    • Strichaufzählung
      ein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1971,), zu entsenden ist,
    • Strichaufzählung
      ein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), zu entsenden ist,
    • Strichaufzählung
      ein Mitglied, das von der Bundesschülervertretung zu entsenden ist und
    • Strichaufzählung
      ein Mitglied, das vom Elternbeirat im Bundesministerium für Bildung und Frauen zu entsenden ist.
  1. Absatz 2,Die Bundes-Reifeprüfungskommission besteht aus 13 Mitgliedern, die jährlich zu entsenden sind. Diese sind:
    • Strichaufzählung
      der zuständige Bundesminister oder ein von ihm namhaft zu machender Vertreter als Vorsitzender,
    • Strichaufzählung
      ein Mitglied, das vom zuständigen Bundesminister zu bestellen ist als stellvertretender Vorsitzender,
    • Strichaufzählung
      alternierend je zwei amtsführende Präsidenten der Landesschulräte bzw. des Stadtschulrates für Wien, die durch den zuständigen Bundesminister zu bestellen sind,
    • Strichaufzählung
      drei Experten der Fachdidaktik aus dem universitären Bereich Österreichs, welche durch den zuständigen Bundesminister zu entsenden sind,
    • Strichaufzählung
      ein Mitglied, das vom zuständigenBundesminister aus dem Verwaltungsbereich „Wissenschaft und Forschung“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen ist,
    • Strichaufzählung
      ein Mitglied, das von der Universitätskonferenz zu entsenden ist,
    • Strichaufzählung
      ein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1971,), zu entsenden ist,
    • Strichaufzählung
      ein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), zu entsenden ist,
    • Strichaufzählung
      ein Mitglied, das von der Bundesschülervertretung zu entsenden ist und
    • Strichaufzählung
      ein Mitglied, das vom Elternbeirat im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entsenden ist.

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,bis (3) …

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,bis (3) …
  1. Absatz 4,Soweit Verordnungen auf Grund der Absatz eins bis 3 nicht von den dem Bundesminister für Bildung und Frauen unterstehenden Schulbehörden des Bundes erlassen werden, sind sie vom Bundesminister für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit zu erlassen.
  1. Absatz 4,Soweit Verordnungen auf Grund der Absatz eins bis 3 nicht von den dem Bundesminister für Bildung und Frauen unterstehenden Schulbehörden des Bundes erlassen werden, sind sie vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassen.

Paragraph 66 a,

  1. Absatz eins,Die Schulärztinnen und Schulärzte haben neben den in Paragraph 66 und den sonstigen schulrechtlichen Bestimmungen genannten Aufgaben nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit und Frauen auch Aufgaben der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend wahrzunehmen. Als solche gelten unter anderem:
    1. Ziffer eins

Paragraph 66 a,

  1. Absatz eins,Die Schulärztinnen und Schulärzte haben neben den in Paragraph 66 und den sonstigen schulrechtlichen Bestimmungen genannten Aufgaben nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auch Aufgaben der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend wahrzunehmen. Als solche gelten unter anderem:
    1. Ziffer eins
  1. Absatz 2,und (3) …
  1. Absatz 2,und (3) …

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,bis (9) …

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,bis (9) …
 
  1. Absatz 10,Paragraph 41 a, Absatz 2,, Paragraph 66, Absatz 4,, Paragraph 66 a, Absatz eins,, Paragraph 82 e, Absatz eins bis 4 sowie Paragraph 83, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Paragraph 82 e,

Durch Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann …

Paragraph 82 e,

  1. Absatz eins,Durch Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann …
 
  1. Absatz 2,Wenn gemäß Absatz eins, durch die Schulleiterin oder den Schulleiter das Inkrafttreten der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe
    1. Ziffer eins
      mit 1. September 2018 oder
    2. Ziffer 2
      mit 1. September 2019
    und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend verordnet wurde, dann kann bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Gründe durch eine weitere Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses das Inkrafttreten der genannten Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend festgelegt werden. Eine solche Verordnung ist im Fall der Ziffer eins bis spätestens 1. Juni 2018 und im Fall der Ziffer 2 bis spätestens 1. Dezember 2018 zu erlassen, gemäß Paragraph 79, kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
 
  1. Absatz 3,An Schulen, hinsichtlich derer keine Verordnung gemäß Absatz eins, erlassen wurde, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin, wenn er oder sie es pädagogisch oder organisatorisch als zweckmäßig erachtet, mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses verordnen, dass in den Schuljahren 2018/19, 2019/20 und 2020/21 für die 10. und jeweils aufsteigend nachfolgenden Schulstufen abweichend von Paragraph 82, Absatz 5 s, die die Oberstufe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor den in Paragraph 82, Absatz 5 s, genannten Zeitpunkten geltenden Fassung gelten. Eine solche Verordnung ist bis spätestens 1. Juni 2018 zu erlassen, gemäß Paragraph 79, kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
 
  1. Absatz 4,Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat den Vollzug der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bis spätestens Ende 2019 zu evaluieren und gegebenenfalls Verbesserungen der Rechtslage so zeitgerecht vorzuschlagen, dass sie mit 1. September 2021 für alle zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen in Kraft gesetzt werden können.

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen des Paragraph 80, – ist der Bundesminister für Bildung, hinsichtlich des Paragraph 66, Absatz 4, jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen, betraut.

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen des Paragraph 80, – ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des Paragraph 66, Absatz 4, jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, betraut.
  1. Absatz 2,
  1. Absatz 2,
  1. Absatz 3,Mit der Vollziehung des Paragraph 66 a, ist die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut.
  1. Absatz 3,Mit der Vollziehung des Paragraph 66 a, ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen der Paragraphen 66 a und 80 – ist der Bundesminister für Bildung betraut.

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen der Paragraphen 66 a und 80 – ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

Artikel 3
Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,und (2) …

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,und (2) …
  1. Absatz 3,Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat der Landesschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen oder, falls es sich um Zentrallehranstalten (Paragraph eins, Absatz 3, des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes) handelt, beim Bundesminister für Bildung die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.
  1. Absatz 3,Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat der Landesschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen oder, falls es sich um Zentrallehranstalten (Paragraph eins, Absatz 3, des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes) handelt, beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,
  1. Absatz 2,Die Bildungsdirektion hat ergänzend die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 hinsichtlich jener Schulpflichtigen, die ihre Schulpflicht gemäß Paragraph 11,, Paragraph 12, oder Paragraph 13, erfüllen oder die gemäß Paragraph 15, für die voraussichtliche Dauer von mehr als einem Semester vom Schulbesuch befreit wurden, automationsunterstützt der BRZ zu übermitteln.
  1. Absatz 2,Die Bildungsdirektion hat ergänzend die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 hinsichtlich jener Schulpflichtigen, die ihre Schulpflicht gemäß Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 13, erfüllen oder die gemäß Paragraph 15, für die voraussichtliche Dauer von mehr als einem Semester vom Schulbesuch befreit wurden, automationsunterstützt der BRZ zu übermitteln.
  1. Absatz 3,bis (8) …
  1. Absatz 3,bis (8) …

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,bis (3) …

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,bis (3) …
  1. Absatz 4,Die Nichterfüllung der in den Absatz eins bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen gemäß Paragraph 25, Absatz 2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
  1. Absatz 4,Die Nichterfüllung der in den Absatz eins bis 3 angeführten Pflichten, jedenfalls das ungerechtfertigte Fernbleiben vom Unterricht an mehr als drei Schultagen, stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht (Fünf-Stufen-Plan)

Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die nachstehenden Absatz 2 bis 6 regeln Maßnahmen für den Fall des nicht regelmäßigen Schulbesuches gemäß Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins bis 5, Die Maßnahmen sind dann erfolglos im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4,, wenn die Überprüfung gemäß Absatz 7, ergeben hat, dass die Maßnahmen gemäß Absatz 2 bis 6 keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen. In begründeten Fällen kann der Schulleiter von Absatz 4 bis 7 abweichende Fristen festsetzen.

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Zu Beginn jedes Schuljahres sind die Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte vom Klassenlehrer oder vom Klassenvorstand über Kommunikationsformen und Verhaltensweisen sowie über die Rechtsfolgen von Schulpflichtverletzungen zu informieren. Es sind grundlegende Regeln des Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen (Hausordnung, Verhaltensvereinbarungen für die Schule, die Klasse oder im Einzelfall) festzulegen, die auch klare Konsequenzen bei Verstößen gegen die Regeln enthalten.
  1. Absatz 2,Zu Beginn jedes Schuljahres ist zwischen Schülern jeder Klasse und dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand eine Vereinbarung über Kommunikation und Verhaltensweisen zu erarbeiten. Darin sind grundlegende Regeln des Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen zu definieren.
  1. Absatz 2,Während des Schuljahres sind, wenn es zur Erfüllung der Schulpflicht notwendig erscheint, durch den Schulleiter oder sonst von ihm beauftragte Personen (insbesondere Klassenlehrer oder Klassenvorstand) geeignete Maßnahmen zu setzen, um Schulpflichtverletzungen hintan zu halten. Solche Maßnahmen sind insbesondere Verwarnungen bei Schulpflichtverletzungen im Ausmaß von bis zu drei Schultagen und andere auf die konkrete Situation abgestimmte Vereinbarungen mit dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten. Erforderlichenfalls sind Schülerberater sowie der schulpsychologische Dienst und – wo es möglich ist – Beratungslehrer, Psychagogen, Schulsozialarbeiter und Jugendcoachs einzubinden. Allfällige Verständigungspflichten, insbesondere solche gemäß Paragraph 48, des Schulunterrichtsgesetzes, bleiben unberührt.
  1. Absatz 3,Wenn ein Schüler fünf Tage oder 30 Unterrichtsstunden im Semester oder drei aufeinander folgende Tage unentschuldigt dem Unterricht fern bleibt, sind in einem unverzüglich und verpflichtend durchzuführenden Gespräch zwischen den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Gründe für das Fernbleiben zu erörtern (Stufe römisch eins). Es sind weitere Schritte zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen schriftlich zu vereinbaren und die Erziehungsberechtigten sowie der Schüler über ihre Verantwortung zur Erfüllung der Schulpflicht aufzuklären.
 
  1. Absatz 4,Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch gemäß Absatz 3, ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung gemäß der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter Schülerberater und den schulpsychologischen Dienst einzubinden und – wo es möglich ist – Beratungslehrer, Psychagogen, Schulsozialarbeit und Jugendcoaching ergänzend beizuziehen (Stufe römisch zwei). Es sind Maßnahmen der Konfliktlösung und der Vermittlung zwischen den Beteiligten zu setzen, die zu einer gemeinsamen Identifizierung der Ursachen der Schulpflichtverletzung führen sollen. Auf der Basis der Problemanalyse sind Lösungsansätze zu erarbeiten und ist die gemäß Absatz 3, getroffene schriftliche Vereinbarung unter Berücksichtigung der erarbeiteten Lösungsvorschläge einvernehmlich zu adaptieren.
 
  1. Absatz 5,Innerhalb von vier Wochen nach der neuerlichen Vereinbarung gemäß Absatz 4, ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung gemäß der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Rechtsfolgen im Falle einer weiteren Schulpflichtverletzung eingehend zu informieren und den zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements gemäß Paragraph 18, Absatz 2, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zu befassen (Stufe römisch drei). Dieser hat in einem weiteren Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Einhaltung der Vereinbarungen gemäß Absatz 3 und 4 zu überprüfen und die weitere Vorgehensweise unter Nutzung der schulischen Beratungssysteme (Absatz 4,) zur Beseitigung der Ursachen für die Schulpflichtverletzung festzulegen.
 
  1. Absatz 6,Innerhalb von zwei Wochen nach den gemäß Absatz 5, gesetzten Maßnahmen hat der zuständige Beamte des Qualitätsmanagements ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung gemäß der gesetzten Maßnahmen zu erörtern ist (Stufe römisch vier). Ergibt sich im Rahmen der gesetzten Maßnahmen gemäß Absatz 2 bis 5 der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des Paragraph 37, des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 161, ist dem Jugendwohlfahrtsträger unverzüglich Meldung zu erstatten.
 
  1. Absatz 7,Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch gemäß Absatz 6, hat der Schulleiter allenfalls nach Befassung der Jugendwohlfahrt die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen zu überprüfen. Wird festgestellt, dass die in Absatz 2 bis Absatz 6, gesetzten Maßnahmen keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige gemäß Paragraph 24, Absatz 4, zu erstatten (Stufe römisch fünf).
 

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,bis (20) …

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,bis (20) …
  1. Absatz 21,Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 8 a, Absatz 3, (gemäß Ziffer 8,) und Paragraph 31, Absatz eins und 2 (gemäß Ziffer 8,) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  1. Absatz 21,Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 8 a, Absatz 3, (gemäß Ziffer 9,) und Paragraph 31, Absatz eins und 2 (gemäß Ziffer 9,) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  1. Ziffer 2
    und 3. …
  1. Ziffer 2
    und 3. …
  1. Ziffer 4
    Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 8 a, Absatz 2 und 3 (gemäß Ziffer 5, 7 und 7 a), Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 11, Absatz 3 und 4, Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 3 und 4, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 27 und Paragraph 31, Absatz eins, (gemäß Ziffer 20,) treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;
  1. Ziffer 4
    Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 8 a, Absatz 2 und 3 (gemäß Ziffer 5, 7 und 8), Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 11, Absatz 3 und 4, Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 3 und 4, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 27 und Paragraph 31, Absatz eins, (gemäß Ziffer 21,) treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;
  1. Ziffer 5
    Abschnitt römisch eins Unterabschnitt E und Paragraph 31, Absatz 2, (gemäß Ziffer 21,) treten mit 1. September 2019 in Kraft.
  1. Ziffer 5
    Abschnitt römisch eins Unterabschnitt E und Paragraph 31, Absatz 2, (gemäß Ziffer 22,) treten mit 1. September 2019 in Kraft.
 
  1. Absatz 22,Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2018, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      § 8a Absatz 3, sowie Paragraph 31, Absatz eins und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      § 24 Absatz 4 und Paragraph 25, samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      § 16 Absatz 2, tritt mit 1. September 2019 in Kraft.

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Bildung erlassen werden, hat er vorher die Bildungsdirektionen anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzugehen.

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung erlassen werden, hat er vorher die Bildungsdirektionen anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzugehen.
  1. Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, der Bundesminister für Bildung, hinsichtlich des Absatz eins, zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 25, ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 16, Absatz 5, ist der Bundesminister für Inneres betraut.
  1. Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des Absatz eins, zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 25, ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 16, Absatz 5, ist der Bundesminister für Inneres betraut.