Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Das Schulorganisationsgesetz, 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:Das Schulorganisationsgesetz, 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 41 Abs. 2 und § 69 Abs. 2 wird die Wendung „für Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ jeweils durch die Wendung „für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 69, Absatz 2, wird die Wendung „für Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ jeweils durch die Wendung „für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 131 wird folgender Abs. 37 angefügt:Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 37, angefügt:
„(37)Absatz 37,§ 41 Abs. 2, § 69 Abs. 2, § 131a Abs. 2, 6 und 8, § 132a samt Überschrift sowie § 133 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 133 Abs. 1 Z 2 außer Kraft.“Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraph 131 a, Absatz 2, 6 und 8, Paragraph 132 a, samt Überschrift sowie Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer eins und 3 sowie Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer 2, außer Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 131a Abs. 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 sowie in § 133 Abs. 1 Z 1 und 3 wird das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 131 a, Absatz 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, sowie in Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer eins und 3 wird das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 131a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 wird die Wendung „je zwei Expertinnen bzw. Experten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung und die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „je zwei Expertinnen bzw. Experten aus den Verwaltungsbereichen „Bildung“ sowie „Wissenschaft und Forschung“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 131 a, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, wird die Wendung „je zwei Expertinnen bzw. Experten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung und die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „je zwei Expertinnen bzw. Experten aus den Verwaltungsbereichen „Bildung“ sowie „Wissenschaft und Forschung“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 132a samt Überschrift lautet:Paragraph 132 a, samt Überschrift lautet:
„Übergangsrecht betreffend die kompetenzorientierten Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schule
§ 132a.Paragraph 132 a,
(1)Absatz eins,Sofern an allgemein bildenden höheren Schulen gemäß einer Verordnung des Schulleiters oder der Schulleiterin auf Grund des § 132a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 der kompetenzorientierte Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule (BGBl. II Nr. 88/1985 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2016) im Schuljahr 2017/18 nicht in Kraft war, tritt dieser hinsichtlich der 5. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.“Sofern an allgemein bildenden höheren Schulen gemäß einer Verordnung des Schulleiters oder der Schulleiterin auf Grund des Paragraph 132 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, der kompetenzorientierte Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1985, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2016,) im Schuljahr 2017/18 nicht in Kraft war, tritt dieser hinsichtlich der 5. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 133 Abs. 1 Z 2 entfällt.Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 133 Abs. 2 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 133, Absatz 2, wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 41a Abs. 2 vierter Spiegelstrich entfällt die Wendung „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“.In Paragraph 41 a, Absatz 2, vierter Spiegelstrich entfällt die Wendung „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 41a Abs. 2 fünfter Spiegelstrich wird die Wendung „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „zuständigen Bundesminister aus dem Verwaltungsbereich „Wissenschaft und Forschung“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 41 a, Absatz 2, fünfter Spiegelstrich wird die Wendung „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „zuständigen Bundesminister aus dem Verwaltungsbereich „Wissenschaft und Forschung“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 41a Abs. 2 letzter Spiegelstrich wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 41 a, Absatz 2, letzter Spiegelstrich wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 66 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ und das Wort „Gesundheit“ durch die Wendung „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 66, Absatz 4, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, wird die Wendung „Bildung und Frauen“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ und das Wort „Gesundheit“ durch die Wendung „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 66a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017, in § 83 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017, Art. 16 Z 82 sowie in § 83 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 wird die Wendung „Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Wendung „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 66 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in Paragraph 83, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, Artikel 16, Ziffer 82, sowie in Paragraph 83, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, wird die Wendung „Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Wendung „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 82 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,§ 41a Abs. 2, § 66 Abs. 4, § 66a Abs. 1, § 82e Abs. 1 bis 4 sowie § 83 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 41 a, Absatz 2,, Paragraph 66, Absatz 4,, Paragraph 66 a, Absatz eins,, Paragraph 82 e, Absatz eins bis 4 sowie Paragraph 83, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 82e wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:In Paragraph 82 e, wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und werden folgende Absatz 2 bis 4 angefügt:
„(2)Absatz 2,Wenn gemäß Abs. 1 durch die Schulleiterin oder den Schulleiter das Inkrafttreten der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. SchulstufeWenn gemäß Absatz eins, durch die Schulleiterin oder den Schulleiter das Inkrafttreten der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe
mit 1. September 2018 oder
und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend verordnet wurde, dann kann bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Gründe durch eine weitere Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses das Inkrafttreten der genannten Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend festgelegt werden. Eine solche Verordnung ist im Fall der Z 1 bis spätestens 1. Juni 2018 und im Fall der Z 2 bis spätestens 1. Dezember 2018 zu erlassen, gemäß § 79 kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend verordnet wurde, dann kann bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Gründe durch eine weitere Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses das Inkrafttreten der genannten Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend festgelegt werden. Eine solche Verordnung ist im Fall der Ziffer eins bis spätestens 1. Juni 2018 und im Fall der Ziffer 2 bis spätestens 1. Dezember 2018 zu erlassen, gemäß Paragraph 79, kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3,An Schulen, hinsichtlich derer keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin, wenn er oder sie es pädagogisch oder organisatorisch als zweckmäßig erachtet, mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses verordnen, dass in den Schuljahren 2018/19, 2019/20 und 2020/21 für die 10. und jeweils aufsteigend nachfolgenden Schulstufen abweichend von § 82 Abs. 5s die die Oberstufe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor den in § 82 Abs. 5s genannten Zeitpunkten geltenden Fassung gelten. Eine solche Verordnung ist bis spätestens 1. Juni 2018 zu erlassen, gemäß § 79 kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.An Schulen, hinsichtlich derer keine Verordnung gemäß Absatz eins, erlassen wurde, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin, wenn er oder sie es pädagogisch oder organisatorisch als zweckmäßig erachtet, mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses verordnen, dass in den Schuljahren 2018/19, 2019/20 und 2020/21 für die 10. und jeweils aufsteigend nachfolgenden Schulstufen abweichend von Paragraph 82, Absatz 5 s, die die Oberstufe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor den in Paragraph 82, Absatz 5 s, genannten Zeitpunkten geltenden Fassung gelten. Eine solche Verordnung ist bis spätestens 1. Juni 2018 zu erlassen, gemäß Paragraph 79, kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat den Vollzug der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bis spätestens Ende 2019 zu evaluieren und gegebenenfalls Verbesserungen der Rechtslage so zeitgerecht vorzuschlagen, dass sie mit 1. September 2021 für alle zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen in Kraft gesetzt werden können.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 83 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017, Art. 16 Z 82 und 83 wird das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 83, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, Artikel 16, Ziffer 82 und 83 wird das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:Das Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8a Abs. 3 sowie in § 31 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 8 a, Absatz 3, sowie in Paragraph 31, Absatz eins und 2 wird das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 16 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 wird das Zitat „§ 12“ durch das Zitat „§ 12 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, wird das Zitat „§ 12“ durch das Zitat „§ 12 Absatz eins, Ziffer eins, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 24 Abs. 4 lautet:Paragraph 24, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten, jedenfalls das ungerechtfertigte Fernbleiben vom Unterricht an mehr als drei Schultagen, stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“Die Nichterfüllung der in den Absatz eins bis 3 angeführten Pflichten, jedenfalls das ungerechtfertigte Fernbleiben vom Unterricht an mehr als drei Schultagen, stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 25 samt Überschrift lautet:Paragraph 25, samt Überschrift lautet:
„Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Zu Beginn jedes Schuljahres sind die Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte vom Klassenlehrer oder vom Klassenvorstand über Kommunikationsformen und Verhaltensweisen sowie über die Rechtsfolgen von Schulpflichtverletzungen zu informieren. Es sind grundlegende Regeln des Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen (Hausordnung, Verhaltensvereinbarungen für die Schule, die Klasse oder im Einzelfall) festzulegen, die auch klare Konsequenzen bei Verstößen gegen die Regeln enthalten.
(2)Absatz 2,Während des Schuljahres sind, wenn es zur Erfüllung der Schulpflicht notwendig erscheint, durch den Schulleiter oder sonst von ihm beauftragte Personen (insbesondere Klassenlehrer oder Klassenvorstand) geeignete Maßnahmen zu setzen, um Schulpflichtverletzungen hintan zu halten. Solche Maßnahmen sind insbesondere Verwarnungen bei Schulpflichtverletzungen im Ausmaß von bis zu drei Schultagen und andere auf die konkrete Situation abgestimmte Vereinbarungen mit dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten. Erforderlichenfalls sind Schülerberater sowie der schulpsychologische Dienst und – wo es möglich ist – Beratungslehrer, Psychagogen, Schulsozialarbeiter und Jugendcoachs einzubinden. Allfällige Verständigungspflichten, insbesondere solche gemäß § 48 des Schulunterrichtsgesetzes, bleiben unberührt.“Während des Schuljahres sind, wenn es zur Erfüllung der Schulpflicht notwendig erscheint, durch den Schulleiter oder sonst von ihm beauftragte Personen (insbesondere Klassenlehrer oder Klassenvorstand) geeignete Maßnahmen zu setzen, um Schulpflichtverletzungen hintan zu halten. Solche Maßnahmen sind insbesondere Verwarnungen bei Schulpflichtverletzungen im Ausmaß von bis zu drei Schultagen und andere auf die konkrete Situation abgestimmte Vereinbarungen mit dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten. Erforderlichenfalls sind Schülerberater sowie der schulpsychologische Dienst und – wo es möglich ist – Beratungslehrer, Psychagogen, Schulsozialarbeiter und Jugendcoachs einzubinden. Allfällige Verständigungspflichten, insbesondere solche gemäß Paragraph 48, des Schulunterrichtsgesetzes, bleiben unberührt.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 30 Abs. 21 wird in Z 1 der Klammerausdruck „(gemäß Z 8)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(gemäß Z 9)“, in Z 4 der Klammerausdruck „(gemäß Z 5, 7 und 7a)“ durch den Klammerausdruck „(gemäß Z 5, 7 und 8)“, in Z 4 der Klammerausdruck „(gemäß Z 20)“ durch den Klammerausdruck „(gemäß Z 21)“ und in Z 5 der Klammerausdruck „(gemäß Z 21)“ durch den Klammerausdruck „(gemäß Z 22)“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz 21, wird in Ziffer eins, der Klammerausdruck „(gemäß Ziffer 8,)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(gemäß Ziffer 9,)“, in Ziffer 4, der Klammerausdruck „(gemäß Ziffer 5, 7 und 7 a)“ durch den Klammerausdruck „(gemäß Ziffer 5, 7 und 8)“, in Ziffer 4, der Klammerausdruck „(gemäß Ziffer 20,)“ durch den Klammerausdruck „(gemäß Ziffer 21,)“ und in Ziffer 5, der Klammerausdruck „(gemäß Ziffer 21,)“ durch den Klammerausdruck „(gemäß Ziffer 22,)“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 30 wird folgender Abs. 22 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22,Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2018, treten wie folgt in Kraft:
§ 8a Abs. 3 sowie § 31 Abs. 1 und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 8 a, Absatz 3, sowie Paragraph 31, Absatz eins und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 24 Abs. 4 und § 25 samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft;Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 25, samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft;
§ 16 Abs. 2 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.“Paragraph 16, Absatz 2, tritt mit 1. September 2019 in Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 31 Abs. 1 und 2 wird die Wendung „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ jeweils durch die Wendung „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz eins und 2 wird die Wendung „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ jeweils durch die Wendung „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.