Beschlussreifer Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert wird

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 39, sowie
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 29, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,,
wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2017, und die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Art. römisch III Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Bis zum Inkrafttreten des Dritten Teils der Anlage A gemäß Art. römisch III Paragraph 2, Absatz 20, oder nach Maßgabe einer Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß Paragraph 132 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, (SchOG) zu den in Paragraph 132 a, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 SchOG genannten Zeitpunkten lautet Anlage A Dritter Teil Ziffer 4, (Leistungsfeststellung):

„4. Leistungsfeststellung

Die Lehrerinnen und Lehrer haben ihr Gesamtkonzept der Rückmeldung und Leistungsfeststellung den Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten zu Beginn jedes Unterrichtsjahres in geeigneter Weise bekannt zu geben.

In jenen Unterrichtsgegenständen, für welche im Sechsten Teil Schularbeiten vorgesehen sind und keine näheren Festlegungen über Zahl und Dauer getroffen werden, beträgt die Zahl und der Zeitrahmen (in Minuten) für deren Durchführung pro Schuljahr:

Unterstufe

 

Dauer insgesamt pro Unterrichtsjahr

Anzahl

1. bis 4. Klasse

200 bis 250 Minuten

4 bis 6

erstes Lernjahr einer Fremdsprache

150 bis 200 Minuten

3 bis 4

Oberstufe

In Deutsch und in allen Fremdsprachen

Klasse

Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr

in Minuten

Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr

Dauer pro Schularbeit

in Minuten

5. und 6.

150 bis 300

2 bis 4

mindestens eine pro Semester

50 bis 100

7.

250 bis 400

2 bis 4

mindestens eine pro Semester

50 bis 150

eine mindestens 100-minütig

8.

250 bis 400

2 bis 3

mindestens eine im 1. Semester

mindestens 50

eine mindestens 150-minütig

In Mathematik

Klasse

Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr in Minuten

Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr

Dauer pro Schularbeit

in Minuten

5. bis 7.

200 bis 400

3 bis 5

mindestens eine pro Semester

50 bis 100

mindestens eine 100-minütig

8.

250 bis 350

2 bis 3

mindestens eine im 1. Semester

mindestens 50

eine mindestens 150-minütig

In Darstellende Geometrie

Klasse

Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr in Minuten

Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr

Dauer pro Schularbeit

in Minuten

7.

200 bis 300

2 – 3

mindestens eine pro Semester

50 bis 100

mindestens eine 100-minütig

8.

250 bis 350

2 – 3

mindestens eine im 1.Semester

mindestens 50

eine mindestens 150-minütig

In Physik und in Biologie und Umweltkunde

Klasse

Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr in Minuten

Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr

Dauer pro Schularbeit

in Minuten

7.

150 bis 200

2 – 3

mindestens eine pro Semester

50 bis 100

mindestens eine 100-minütig

8.

250 bis 350

2 – 3

mindestens eine im 1.Semester

mindestens 50

eine mindestens 150-minütig

In den übrigen Unterrichtsgegenständen, für welche im Sechsten Teil Schularbeiten vorgesehen sind

Die Festlegung der Anzahl der Schularbeiten erfolgt – vorbehaltlich einer Regelung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen – durch die jeweilige Lehrerin oder den jeweiligen Lehrer.““

Novellierungsanordnung 2, Dem Art. römisch III Paragraph 2, wird folgender Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 23Art. römisch III Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2017, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.“