Vorblatt

Ziel(e)

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Diese Maßnahmen stellen bereits die ersten Umsetzungsschritte der von der Bundesregierung am 17.11.2015 vorgestellten umfassenden Reform der Bildungsbereiche dar.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Finanzielle Auswirkungen entstehen durch dieses Vorhaben im Bereich der Aufwendungen für Lehrpersonal. Die Anpassungen der Grundschule führen teils zu Mehr- und teils zu Minderaufwendungen, die einander auf Dauer gesehen weitgehend ausgleichen. Die Ausweitung der Sprachstartgruppen bzw. Sprachförderkurse führt zu Mehrausgaben, die Flexibilisierung des Personaleinsatzes zu Minderausgaben. Die Verlängerung der Forstfachschule auf zwei Jahre führt zu entsprechenden Mehraufwendungen. In Summe kann das Vorhaben, mit Ausnahme der Ausgaben für Sprachförderung im Rahmen des Integrationstopfs und der Verlängerung der Forstfachschule, als im Wesentlichen kostenneutral angesehen werden.

Für die Länder und Gemeinden ergeben sich durch dieses Vorhaben im Ergebnis keine selbst zu tragenden finanziellen Belastungen.

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Nettofinanzierung Bund

-13.169

-4.947

-320

-814

-1.216

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

Maßnahme

2016

2017

2018

2019

2020

Grundschule

0

243

680

353

-69

Sprachstartgruppen bzw. Sprachförderkurse

-12.942

-2.703

-536

-546

-558

Flexibilisierung Personaleinsatz

2

49

222

311

357

Verknüpfung Statistikbereiche

-64

-26

0

0

0

Forstfachschule

-165

-2.510

-686

-932

-946

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen:

Das Vorhaben führt insgesamt zu einer Belastung von rund 20.500 Stunden und einer Belastung hinsichtlich direkter Kosten in Höhe von rund € 0,- pro Jahr.

Um den Informationstransfer zwischen Kindergarten und Schule sicher zu stellen, sind zukünftig die entsprechenden Unterlagen durch die Erziehungsberechtigten vom Kindergarten zu sammeln und bei der Schuleinschreibung vorzulegen, wodurch ein geringfügiger zeitlicher Aufwand für die Erziehungsberechtigten entsteht.

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:

Derzeit sind Buben unter den Schülerinnen und Schülern der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik deutlich unterrepräsentiert. Es wird vermutet, dass die Weiterentwicklung und Anpassungen in diesem Bereich mit einer verbesserten Aufnahme von Buben einhergehen.

Auswirkungen auf Kinder und Jugend:

Durch die gegenständlichen Maßnahmen wird sowohl die individuelle Betreuung von Kindern in den Lernzeiten ganztägiger Schulformen sichergestellt als auch der Zugang zur Bildung und das Erreichen eines Bildungsziels für alle Schülerinnen und Schüler und für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Förderbedürfnissen erleichtert.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben dient (unter anderem) der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Artikel 14, Absatz 10, B-VG.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1999,.

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

BÜNDELUNG

Schulrechtsänderungsgesetz 2016

nachträglich gebündelt mit:

Novelle der Leistungsbeurteilungs- und Zeugnisformularverordnung

Schulrechtsbereinigungsverordnung 2017

Änderung der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule

Lehrplan technisches und textiles Werken an Neuen Mittelschulen und allgemein bildenden höheren Schulen

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Bildung

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Ausbau der Berufsorientierung (BO), Bildungsberatung und von Pflichtmodulen in der politischen Bildung auf der Sekundarstufe römisch eins unter besonderer Berücksichtigung geschlechtssensibler Aspekte" für das Wirkungsziel "Erhöhung des Bildungsniveaus der Schülerinnen und Schüler und von Zielgruppen in der Erwachsenenbildung" der Untergliederung 30 Bildung im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Quantitativer und qualitativer Ausbau ganztägiger Schulformen von der 1. bis zur 9. Schulstufe" für das Wirkungsziel "Erhöhung des Bildungsniveaus der Schülerinnen und Schüler und von Zielgruppen in der Erwachsenenbildung" der Untergliederung 30 Bildung im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Aufbau eines pädagogischen Übergangsmanagements vom Kindergarten zur Volksschule um Übergänge kindgerecht zu gestalten sowie zur Stärkung der Grundkompetenzen und Kulturtechniken" für das Wirkungsziel "Erhöhung des Bildungsniveaus der Schülerinnen und Schüler und von Zielgruppen in der Erwachsenenbildung" der Untergliederung 30 Bildung im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Verbesserung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit im Bildungswesen" der Untergliederung 30 Bildung im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Steigerung der Effektivität und Effizienz in der Bildungsverwaltung" der Untergliederung 30 Bildung im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

Problemanalyse

Problemdefinition

Bildung und Innovation bestimmen den persönlichen Lebens- und Berufsweg jedes Kindes und prägen die gesellschaftliche Zukunft insgesamt. In einer modernen Wissensgesellschaft zählen sie zu den wichtigsten Wachstumsfaktoren und entscheiden über Wohlstand und sozialen Zusammenhalt in unserem Land und in Europa.

Mit einer umfassenden Reform der Bildungsbereiche gab die Bundesregierung am 17.11.2015 eine nachhaltige Antwort auf die Herausforderungen im Bildungs- und Schulwesen von heute und morgen (Bildungsreform). Die Umstellung der bestehenden Schulstruktur und Schulkultur in eine neue Steuerungsstruktur mit eigenverantwortlichen Standorten ist ein mehrjähriger Prozess. Das vorliegende Schulrechtspaket 2016 ist bereits der erste Umsetzungsschritt dieser umfassenden Bildungsreform in den folgenden Bereichen:

1. Grundschule:

Die Grundschule vermittelt allen Schülerinnen und Schülern eine gemeinsame Elementarbildung. Mit dem Erwerb der Grundkompetenzen und Kulturtechniken, insbesondere auch der Unterrichts- und Bildungssprache Deutsch, wird jedoch bereits wesentlich früher begonnen. Der Bruch zwischen Kindergarten und Schule stellt somit ein Hindernis für die optimale kontinuierliche Förderung der jährlich rund 82.000 schulpflichtig werdenden Kinder dar. Aber auch eine Organisation der Grundschule in nach Schulstufen getrennten Klassen und die Leistungsbeurteilung innerhalb dieser vierjährigen Elementarbildung stehen der bestmöglichen individuellen Förderung der insgesamt rund 328.000 Volksschülerinnen und -schüler im Unterricht entgegen. Der Lehrplan der Volksschule entspricht in vielen Teilen nicht der geforderten Kompetenzorientierung und unterstützt nicht die derzeitigen Entwicklungen im Bereich der Bildung.

2. Sprachförderung:

Die Förderung der rund 35.000 Schülerinnen und Schüler an allgemein bildenden Pflichtschulen und 1.000 Schülerinnen und Schüler an der AHS-Unterstufe, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, in Sprachförderkursen hat sich schon lange bewährt. Dennoch ist die gesetzliche Verankerung dieser Sprachförderkurse derzeit bis zum Schuljahr 2015/16 befristet.

Im Bereich der AHS-Oberstufe und des mittleren und höheren berufsbildenden Schulwesens sind Sprachförderkurse nicht vorgesehen, was sich angesichts des Zuwachses außerordentlicher Schülerinnen und Schüler in diesem Schulbereich zunehmend als problematisch herausstellt. Derzeit befinden sich rund 1.000 außerordentliche Schülerinnen und Schüler in solchen Schulen.

3. Schule und Beruf:

Die Ausbildungsqualität der berufsbildenden Schulen im weiteren Sinn wird im Hinblick auf eine Ausbildung, die qualifizierte berufliche und private Entwicklungsmöglichkeiten eröffnet, laufend überprüft und die Bildungsinhalte werden im Wege der Lehrplanverordnungen dem aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes angepasst.

- Die gesetzlich vorgesehenen Schulartbezeichnungen "Haushaltungsschule" und "Hauswirtschaftsschule" entsprechen weder der vereinheitlichten Terminologie des Ausbildungssystems der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe noch den dort aktuell vermittelten Bildungsinhalten.

- Pflichtpraktika sind fester Bestandteil aller Lehrpläne der kaufmännischen Schulen und ein wichtiges Bindeglied zwischen Schule und Beruf. Eine explizite gesetzliche Verankerung fehlt jedoch. Auch für die im Lehrplan der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe enthaltenen Pflichtpraktika fehlt die gesetzliche Verankerung.

- Höhere land- und forstwirtschaftliche Schulen: Die gesetzliche Verankerung der verbindlichen Übung ist als rechtliche Basis für die Einführung einer verbindlichen Übung im Rahmen der schulautonomen Bestimmungen der neuen Lehrpläne der höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen erforderlich. Die neue Fachrichtung "Umwelt- und Ressourcenmanagement" thematisiert den Umgang mit Naturressourcen sowie deren Bedeutung für eine umweltschonende und gesunde Lebensmittelproduktion an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen. Die neue Bezeichnung der Fachrichtung "Landwirtschaft und Ernährung" grenzt die beiden Sektoren deutlich ab.

-Bundessportakademien: Die gesetzlich vorgesehene Schulartbezeichnung "Bundesanstalt für Leibeserziehung" entspricht nicht mehr der Terminologie um von Interessentinnen und Interessenten als Ausbildungsstätte für sportliche Qualifizierung wahrgenommen zu werden. Ebenso ist die Terminologie von einzelnen gesetzlich vorgesehen Lehrplaninhalten nicht mehr adäquat. Weiters werden einige der Ausbildungsmodule an den Bundessportakademien in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt, wozu es die gesetzliche Möglichkeit benötigt, dass Bundeslehrerinnen und Bundeslehrer auch als Lehrbeauftragte in der unterrichtsfreien Zeit zum Einsatz gelangen können. Letztlich wurden die Ausbildungen der Bundessportakademien in ein System aufeinander aufbauender Ausbildungsstufen umgebaut, sodass die längste durchgehende Ausbildung nun die 6-semestrige Sportlehrerausbildung ist. Dahingehend kann der Rahmen von Ausbildungen, die an den BafL zur Durchführung gelangen können, mit der maximalen Länge von 6 Semestern auch gesetzlich verankert werden.

- Die Weiterentwicklung der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Sozialpädagogik ist aufgrund der höheren Qualifikations- und Ausbildungsanforderungen in den (elementar-) pädagogischen Berufsfeldern erforderlich. Bereits bisher entsprach die Struktur der Ausbildung an den Bildungsanstalten jener an berufsbildenden höheren Schulen (BHS); trotzdem wurden sie bisher im Abschnitt römisch II, Teil C, als eigenes Bildungssystem geführt. Eine Überführung in die BHS-Struktur bedeutet eine große Vereinfachung der schulrechtlichen Bestimmungen und ergibt auch auf europäischer und internationaler Ebene deutliche Verbesserungen bei der Anerkennung dieser Ausbildung, bei Abschlüssen, Qualifikationen und Berechtigungen.

- Die individuelle Berufs(bildungs)orientierung erlaubt Schülerinnen und Schülern der 8. und 9. Schulstufen, an bis zu fünf Tagen dem Unterricht fern zu bleiben, um in dieser Zeit berufliche oder berufsbildende Orientierung gewinnen zu können. Diese Regelung geht davon aus, dass Schülerinnen und Schüler in weiterführenden Schulen ihre Bildungsorientierung vorerst insofern abgeschlossen haben, als sie sich für den konkreten weiterführenden Schulbesuch entschieden haben. Dies scheint heute nicht mehr zutreffend und gerechtfertigt, mehr Flexibilität im Wechsel von einem Schultyp zu einem anderen oder von Schule zu Beruf ist gefordert.

- Werken: Die Trennung in technisches und Textiles Werken in allgemeinbildenden höheren Schulen ist nicht mehr zeitgemäß, ebenso in der Volksschule.

- Bildung und Erwerbskarriere: Die Qualitätssicherung der Ausbildung braucht verlässliche Daten über den Zusammenhang zwischen Bildungs- und Erwerbskarrieren. Die Sicherung der Bildungsqualität ist derzeit jedoch kein Zweck der Datensammlung der Bildungsdokumentation, die Arbeitsmarkt- und Bildungsstatistik werden nebeneinander geführt.

- Forstfachschule: Die gegenwärtige, einjährige Ausbildung an der Forstfachschule, deren Absolvierung insbesondere die Ausübung des Berufs "Forstwart/Forstwartin" ermöglicht, entspricht nicht mehr in bestmöglicher Weise den Anforderungen, die insbesondere seitens der Forstbetriebe an diese Arbeitnehmer gestellt werden. Derzeit kann diese Schule auf Grund der nur unzureichend zur Verfügung stehenden Räume bloß von 44 Schülerinnen und Schülern besucht werden, weshalb ca. die Hälfte der Aufnahmewerber nicht in die Schule aufgenommen werden können. Zudem sind Regelungen bezüglich der Richtlinie 2013/55/EU (auch) zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen hinsichtlich der im Forstgesetz 1975 geregelten Forstberufe erforderlich.

4. Schulorganisation und Personaleinsatz:

- Ganztägige Schulformen: Für den Ausbau der ganztägigen Schulformen wird entsprechend qualifiziertes pädagogisches Personal im erforderlichen Ausmaß benötigt. Für den Bereich der Freizeit wurde zu diesem Zweck das Berufsbild der Freizeitpädagogin bzw. des Freizeitpädagogen geschaffen. Die Lernhilfe im Rahmen der individuellen Lernzeit für die rund 150.000 Schülerinnen und Schüler in ganztägigen Schulformen darf jedoch nur von Lehrpersonen oder Erzieherinnen und Erziehern betreut werden.

- Schulsprengel: Für jede allgemeinbildende Pflichtschule besteht ein Schulsprengel. Ein sprengelfremder Schulbesuch ist nur unter bestimmten Voraussetzungen ohne Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule möglich und kann vom Schulerhalter der aufnehmenden Schule stets abgelehnt werden. Dadurch wird die Freiheit der Schülerinnen und Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten bei der Schulwahl erheblich eingeschränkt.

- Lehraufträge für Spezialbereiche der berufsbildenden Schulen: Zur Erfüllung der zeitgemäßen Lehrpläne unterrichten schon derzeit neben dem Stammlehrpersonal der berufsbildenden Schulen Expertinnen und Experten aus der Wirtschaft; nur mit wenigen Wochenstunden oder als Sondervertragslehrpersonen angestellt, bringen sie dabei Spezialwissen in die Ausbildung ein, das in dieser Tiefe und Aktualität durch "Stafflehrende" oft nicht verfügbar wäre. Darüber hinaus erfordern kurzfristige inhaltliche oder zeitliche Dispositionen oder Aufgaben, die nur für einen Teil des Unterrichtsjahres anfallen, beispielsweise im Bereich der in Semester gegliederten neuen Oberstufe, ein höheres Maß an Flexibilität. Das neue Lehrpersonendienstrecht würde als Anstellungserfordernis für diese Lehrpersonen ein berufsbegleitendes Bachelorstudium verlangen, das von dieser Personengruppe nicht geleistet werden kann.

- Durch die Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015, wurden auch für die dem SchUG-BKV unterliegenden Schulen die Reifeprüfungen sowie die Reife- und Diplomprüfungen nach den neuen standardisierten und teilzentralen Bestimmungen ab dem Jahr 2017 eingeführt. Weiters wurden durch die Änderung der Prüfungsordnung BMHS durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015, für den Bereich der mittleren Schulen die Bestimmungen über die neuen abschließenden Prüfungen umgesetzt. Dadurch stimmen die Prüfungstaxen der Mitglieder der Prüfungskommissionen nicht mehr mit den Prüfungsordnungen überein und es sind nunmehr auch für die genannten Schularten die Prüfungstaxen der an die geänderten Prüfungen anzupassen. Des Weiteren stellte sich in der Praxis heraus, dass die Abgeltung je Kandidatin oder Kandidat bei Prüfungen, welche aus mehreren Teilprüfungen bestehen und dadurch über einen längeren Zeitraum dauern können, ineffizient ist. Schlussendlich bedarf es einer Anpassung im Unterrichtspraktikumsgesetz zwecks Klarstellung, dass eine zweijährige Vollbeschäftigung an einer Schule in der Europäischen Union einer Vollbeschäftigung an einer österreichischen Schule gleichzuhalten ist. Eine Nichtanerkennung dieser Zeiten von Lehrpersonen widerspräche dem Europarecht.

- Die Umsetzung der neuen Oberstufe ist ein umfangreiches Projekt: Alle Lehrpläne müssen auf Semesterlehrpläne umgestellt werden, die Schüler/innenverwaltung muss EDV-gestützt ablaufen und die unterschiedlichen Lernpfade berücksichtigen, die unterstützenden Begleitmaßnahmen müssen eingerichtet werden, und die unterschiedlichen Semestermodule müssen gezielt verwaltet werden. Bei einer so großen Umstellung der Unterrichtsorganisation vor Ort kann es zu Unsicherheiten bei der Einführung kommen. Darüber hinaus besteht in einzelnen Bereichen Anpassungsbedarf hinsichtlich der neuen Oberstufe und der neuen Reifeprüfung (z.B. im Bereich der Frühwarnung oder der Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfungen).

5. Schulverwaltung:

- Die Bestimmungen über Schülerstammblätter, Klassenbücher und Protokolle sind nicht mehr zeitgemäß und auch datenschutzrechtlich nicht mehr am letzten Stand. Wie auch in anderen Bereichen der Verwaltung haben moderne IKT-unterstützte Verfahrensabläufe papierbasierte Aufzeichnungen ersetzt. Schülerverwaltungsprogramme (wie beispielsweise "Sokrates Bund" für die Bundesschulen) bilden die technische Basis für die Erfassung und Verwaltung aller für den Schulbetrieb (von der Aufnahme in die Schule bis zur Zeugnisausstellung) erforderlichen Daten von Schülerinnen und Schülern.

- Eine Ausweiskarte für Schülerinnen und Schüler, aus der das Alter ersichtlich ist und aus der entnommen werden kann, welche Lehranstalt die Schülerin bzw. der Schüler besucht, erweist sich nach wie vor in vielen Fällen als notwendig oder zweckmäßig. Jedoch ist die derzeit verwendete Schülerausweiskarte nicht mehr zeitgemäß, insbesondere bietet sie keine Zugangsmöglichkeit zu elektronischen Angeboten der Schule.

- Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates wird eine rechtskundige Verwaltungsbeamtin oder ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Amtsdirektorin bzw. Amtsdirektor bestellt. Dies ist mit einer modernen und effizienten Verwaltung nicht oder nur schwer vereinbar, da einerseits das Abstellen auf Beamtinnen bzw. Beamte zu eng ist und es andererseits im Falle einer Bestellung von Landesbediensteten zu Überschneidungen von Bundes- und Landesdienst- und Besoldungsrecht kommt.

6. Nachträgliche Bündelungen:

Nach der Kundmachung des Schulrechtsänderungsgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, ergab sich Änderungsbedarf an damit inhaltlich in untrennbarem Zusammenhang stehenden Verordnungen. Diese sind somit für die Zielerreichung unerlässlich, weshalb deren wirkungsorientierte Folgenabschätzungen nachträglich mit jener des Schulrechtsänderungsgesetzes 2016 gebündelt wurden. Je nach Art und Umfang des Vorhabens wurden neue Maßnahmen hinzugefügt oder bestehende ergänzt. An den wesentlichen Auswirkungen (einschließlich den finanziellen Auswirkungen) ergeben sich durch die nachträglich gebündelten Vorhaben keine Änderungen, da deren Auswirkungen in jenen des ursprünglichen Vorhabens aufgehen. Die Aufteilung des Gesamtvorhabens in mehrere zusammengehörige Teile ist den unterschiedlichen Rechtssetzungsverfahren (Gesetz und Verordnungen) geschuldet.

Änderungsübersicht:

- Novelle der Leistungsbeurteilungs- und Zeugnisformularverordnung, BGBl. römisch II Nr. 424/2016: siehe die neu hinzugefügte Maßnahme 8

- Schulrechtsbereinigungsverordnung 2017, BGBl. römisch II Nr. 90/2017: siehe die neu hinzugefügte Maßnahme 9

- Änderung der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. römisch II Nr. 114/2017: siehe die hinsichtlich der Aufnahme in die Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Sozialpädagogik ergänzte Maßnahme 9

- Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule, in Begutachtung bis 29.06.2017: siehe die neu hinzugefügte Maßnahme 10

- Lehrplan technisches und textiles Werken an Neuen Mittelschulen und allgemein bildenden höheren Schulen: siehe die neu hinzugefügte Maßnahme 11

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die Umsetzung der Bildungsreform erfordert gezielte Maßnahmen. Werden diese nicht gesetzt, so kann sich das Bildungswesen in Österreich nicht an den von der Bundesregierung am 17.11.2015 dargelegten Leitlinien weiterentwickeln.

Interne Evaluierung

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: Für die Evaluierung dieses Vorhabens werden grundsätzlich im BMBF vorhandene, regelmäßig erhobene Daten über Schülerinnen und Schüler sowie über Lehrpersonen ausgewertet.

Für den Bereich der allgemeinbildenden Schulen liefert SQA als Instrument zur Sicherung der Schul- und Unterrichtsqualität eine Datengrundlage für die interne Evaluation. Die jährlichen Bilanz- und Zielvereinbarungsgespräche zwischen den pädagogischen Fachabteilungen und der Schulaufsicht dienen der Evaluation und sichern durch das Formulieren von Maßnahmen und Indikatoren das Erreichen der gesetzten Ziele. Erforderliche Daten ergeben sich auch aus der Bildungsdokumentation.

Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen. Eine umfassende Evaluierung insbesondere der Wirkungen der Sprachförderungsmaßnahmen sowie der Effizienz des damit zusammenhängenden Ressourceneinsatzes hat bis 31. Jänner 2019 zu erfolgen.

Im Bereich der ganztägigen Schulformen wird ein Monitoring des Einsatzes von Freizeitpädagoginnen und -pädagogen – ohne externe Begleitung – durchgeführt.

Ziele

Ziel 1: Chancengleichheit beim Bildungszugang unabhängig von der Erstsprache Deutsch und mehr Freiheit bei der Schulwahl unabhängig vom Wohnort

Beschreibung des Ziels:

Erleichterung des Zugangs zur Bildung unabhängig von der Erstsprache Deutsch und dem Wohnort der Schülerinnen und Schüler.

Schaffen eines gerechten Zugangs zur Bildung insbesondere für neue Schülerinnen und Schüler, deren Kenntnisse in der Unterrichtssprache Deutsch nicht ausreichen, um dem Unterricht folgen zu können.

Vergrößerung der Freiheit der Schülerinnen und Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten bei der Schulwahl im Pflichtschulbereich.

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der Zugang zu Bildung ist für Schülerinnen und Schüler mit anderer Erstsprache als Deutsch u.a. durch eine nicht umfassende Förderung der Unterrichts- und Bildungssprache Deutsch (z.B. durch Fehlen von Sprachförderkursen in mittleren und höheren Schulen) schwieriger.

Der Zugang zu Bildung ist auch für Schülerinnen und Schüler mit anderer Erstsprache als Deutsch (u.a. durch bessere Förderung der Unterrichts- und Bildungssprache Deutsch über z.B. Ausweitung der Sprachstartgruppen bzw. Sprachförderkurse) gegeben.

Ziel 2: Individualisierung und Kompetenzorientierung in der Primarstufe

Beschreibung des Ziels:

Weiterentwicklung des Lernens und Lehrens in Richtung Individualisierung und Kompetenzorientierung; Aufbau eines pädagogischen Übergangsmanagements vom Kindergarten zur Volksschule um Übergänge kindgerecht zu gestalten sowie zur Stärkung der Grundkompetenzen und Kulturtechniken als Fundament für den weiteren Bildungsweg. Überarbeitung des Lehrplans der Volksschule im Hinblick auf Kompetenzorientierung und der Formulierung der erwarteten Lernziele für die Grundstufe römisch eins und Grundstufe römisch II.

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Projektauftrag

  • Strichaufzählung
    zur Schülerinnen- und Schülereinschreibung NEU
  • Strichaufzählung
    zum förderbezogenen Datenaustausch zwischen Kindergarten und Grundschule
  • Strichaufzählung
    zur Weiterentwicklung und flächendeckendem Ausbau der Kooperation zwischen Kindergarten und Grundschule
  • Strichaufzählung
    zu gemeinsamen Dienstbesprechungen der Kindergarten- und Schulaufsicht

ist erteilt

Gesetzesentwurf zum Datenaustausch liegt vor

Umsetzungsaufträge

  • Strichaufzählung
    zum jahrgangsübergreifenden Unterricht in der Schulautonomie
  • Strichaufzählung
    zur Weiterentwicklung des Lehrplans
  • Strichaufzählung
    zur alternativen Leistungsbeschreibung

ist erteilt

Gesetzesentwurf zum jahrgangsübergreifenden Unterricht und zur alternativen Leistungsbeschreibung liegt vor

Daten über Förderungen aus dem Kindergarten werden beim Übergang in die Schule berücksichtigt. Beschreibungen über individuelle Entwicklungen fließen in die passgenaue Förderplanung der Grundschule ein. Elementar-, Grundschulpädagoginnen und -pädagogen sowie anderes Fachpersonal unterstützen den kindgerechten Übergang. Pädagoginnen und Pädagogen beider Institutionen wissen genau über Entwicklung, Stärken, Schwächen, Talente, Interessen und Begabungen jedes einzelnen Kindes Bescheid, auf Basis dieses Wissens wird aufbauend und zielgenau gefördert. Intensivierung und Ineinandergreifen der Kompetenzen auf Ebene der Kindergarten- und Schulaufsicht ist gegeben und wird gelebt. Die Anzahl der Schulstandorte mit jahrgangsübergreifendem Unterricht ist signifikant gestiegen. Ein umfassendes Informationssystem zur Lernsituation der Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 3. Schulstufe wird umgesetzt. Der Lehrplan der Volksschule ist im Sinne der Kompetenzorientierung vollständig überarbeitet und gesetzlich verankert.

Ziel 3: Vielfältiges, zeitgemäßes und arbeitsmarktorientiertes Bildungsangebot in der Sekundarstufe

Beschreibung des Ziels:

Zur Gewährleistung einer qualitätsgesicherten, hochwertigen, europa- und weltweit konkurrenzfähigen Ausbildung, die qualifizierte berufliche und private Entwicklungsmöglichkeiten eröffnet, sind Anpassungen weiterführender Schularten (berufsbildende Schulen, Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern) aufgrund geänderter Arbeitsmarktbedingungen sowie neuer Lehrpläne im Bereich der berufsbildenden Schulen erforderlich.

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die erforderlichen Anpassungen weiterführender Schularten sind erarbeitet (Vereinfachung der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes; einheitliche europäische Berechtigungen für alle berufsbildenden Schulen; kontinuierliches Ausbildungsinteresse).

Die für die erforderlichen Anpassungen weiterführender Schularten relevanten Gesetzesnovellen sind in Kraft (SchOG, Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz, Bundessportakademiengesetz, SchUG, SchUG-BKV, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,, Schulpflichtgesetz 1985).

Aufnahme dieser Schulformen in ein System europäischer beruflicher Berechtigungen (z.B. EQR)

Anzahl Schülerinnen und Schüler, die die "Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement" besuchen: 0

(Daten: BMBF, Abt. II/4a)

Anzahl Schülerinnen und Schüler, die die "Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement" besuchen: >= 240

(Daten: BMBF, Abt. II/4a)

Der neue semestrierte, lernergebnis- und kompetenzorientierte Lehrplan für die Bildungsanstalt für Elementarpädagogik ist erarbeitet; die Ergänzung um den Fokus auf die Gruppe der unter ein- bis dreijährigen Kinder ist inkludiert.

Der neue Lehrplan für die Bildungsanstalt für Elementarpädagogik ist verordnet.

An wenigen berufsbildenden Schulen unterrichten externe Lehrende auf der Grundlage von Sonderverträgen.

An berufsbildenden Schulen wird die Möglichkeit genutzt, im Rahmen der zugewiesenen Ressourcen Lehrbeauftragte für Unterrichtsveranstaltungen einzusetzen (Vergabe von Lehraufträgen): 3 % der Unterrichtsstunden an berufsbildenden Schulen werden von Lehrbeauftragten gehalten.

Ziel 4: Effektive und effiziente Schulverwaltung

Beschreibung des Ziels:

Aus der bildungsökonomischen Forschung ist klar evident, dass durch mangelnde Effektivität und Effizienz im Bildungswesen Wohlfahrtsverluste für die Individuen und die Gesellschaft entstehen. Der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien und zielgerichtete spezifische Anwendungen und Services fördert eine moderne und effiziente Bildungsverwaltung und unterstützt ihre Aufgabenerfüllung.

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Erfassung und Verwaltung der für den Schulbetrieb und die Schulverwaltung erforderlichen Daten erfolgt in verschiedenen heterogenen Formaten und Strukturen und ist an den Standorten mit administrativem Aufwand in unterschiedlichem Ausmaß verbunden.

Die (rechtliche) Grundlage für ein zeitgemäßes Datenmanagement im Schulalltag zur Reduktion des administrativen Aufwands in der Schulverwaltung und Verbesserung der Rechtssicherheit an den Standorten ist geschaffen, erste spezifische Anwendungen sind im Einsatz.

Maßnahmen

Maßnahme 1: Neugestaltung der Schuleingangsphase und weitere Anpassungen der Grundschule

Beschreibung der Maßnahme:

Diese Maßnahme ist insbesondere dem "Schuleingangsphase- und Volksschulpaket, sprachliche Förderung" sowie dem "Autonomiepaket" der Bildungsreform zuzuordnen.

1. Schnittstelle zum Kindergarten:

Das derzeit verpflichtende letzte Kindergartenjahr soll vor allem für Sprachscreenings und gezielte Sprachförderung genutzt werden. Dadurch soll bestmöglich auf den Übergang vom Kindergarten zur Schule vorbereitet werden. Das Wissen um den Sprachstand eines Kindes sowie um allfällige im letzten Kindergartenjahr getroffene Fördermaßnahmen soll gezielte Fördermaßnahmen im ersten Schuljahr ohne zeitliche Verzögerung ermöglichen. Es ist daher vorgesehen, dass die Erziehungsberechtigten im Zuge der Schülereinschreibung des Kindes in der Volksschule Unterlagen, Erhebungen, Förderergebnisse usw., die während der Zeit des Kindergartenbesuches durchgeführt wurden, vorzulegen haben. Beobachtungsergebnisse über Entwicklungen, Stärken, Schwächen, Talente, Interessen und Begabungen aus dem Kindergarten fließen in die Datenerhebung ebenfalls mit ein und ermöglichen eine aufbauende und zielgenaue ganzheitliche Förderung. (Bildungsreform: Schülerinnen- und Schülereinschreibung NEU)

2. Information statt Beurteilung:

Derzeit existieren mehr als 2.000 Schulversuche zu alternativen Formen der Leistungsbeurteilung. Diese haben gezeigt, dass eine Ziffernbeurteilung nicht immer zielführend ist und einer bedarfsgerechten Förderung in einem gemeinsamen Bildungsraum oft auch nicht zuträglich ist. Dazu kommt, dass an der Neuen Mittelschule seit Jahren mit dem Modell der Kind-Eltern-Lehrer – Gespräche sowie der ergänzenden differenzierten Leistungsbeschreibung Erfahrungen gesammelt werden, die auch in der Grundschule genutzt werden sollen. Es erscheint zweckmäßig, die Entscheidung darüber, ob an Stelle des bekannten Notensystems eine Beratung und Information der Erziehungsberechtigten über die Leistungs- und Entwicklungssituation des Kindes zur Anwendung kommen soll, der Schulautonomie am Standort zu übertragen.

Als Alternative zur Leistungsbeurteilung kann daher bis einschließlich zur 3. Klasse der Volksschule und der Sonderschule ein umfassendes Informationssystem an die Stelle der Noten treten. In Form von Bewertungsgesprächen sollen die Erziehungsberechtigten über den Lern- und Entwicklungsstand, über Lernfortschritte und Leistungsstärken sowie Begabungen informiert werden. Darüber hinaus soll jeweils am Ende des Wintersemesters und am Ende des Unterrichtsjahres eine schriftliche Semester- bzw. Jahresinformation ergehen, die das Zeugnis mit Ziffernbeurteilungen ersetzen.

Der Umstand, dass Schulen unterschiedliche Entscheidungen treffen werden, sodass österreichweit im Bereich der ersten drei Schulstufen das Notensystem neben dem neuen System der Leistungs- und Entwicklungsbeschreibung sowie -information zur Anwendung kommen wird, macht es erforderlich, dass hinsichtlich des Aufsteigens in die nächsthöhere Schulstufe, also bis in die 4. Klasse, eine für alle Schülerinnen und Schüler einheitliche Regelung getroffen wird, zumal auch die neuen, im Rahmen der Methodenfreiheit der Lehrerinnen und Lehrer einzusetzenden Formen, Mittel und Wege der Lern- und Leistungsfeststellung zu einem höchstmöglichen Maß an Individualisierung führen und größtmögliche Flexibilität in der Anwendung von individueller Förderung ermöglichen, wobei die Möglichkeiten des freiwilligen Wiederholens sowie des Umstufens während des Schuljahres für Ausnahmefälle bestehen werden. (Bildungsreform: Überleitung der alternativen Leistungsbeurteilungen für die 1. bis 3. Klasse Volksschule in den schulautonomen Gestaltungsraum)

3. Gemeinsame Führung von Schulstufen in einem Klassenverband:

In Anbetracht der Öffnung der Methodenfreiheit der Lehrkräfte, der Stärkung der Standortautonomie bei der Entwicklung moderner Formen der Leistungsdifferenzierung und -feststellung sowie des hohen Maßes an Individualisierung vor allem auch im Bereich der Förderung soll für die Grundschule im Rahmen der Schulautonomie am Standort, in Abstimmung mit der Schulaufsicht, entschieden werden, ob die Klassen schulstufenübergreifend oder getrennt nach Schulstufen zu führen sind. Dabei sind organisatorische, räumliche und personelle Gegebenheiten zu berücksichtigen. (Bildungsreform: Autonome Möglichkeit des jahrgangsübergreifenden Unterrichtens mit flexibler innerer Differenzierung; Bessere Lernergebnisse, effizienterer Ressourceneinsatz durch autonome Gestaltung und pädagogische Freiräume an den Schulen)

Umsetzung von Ziel 2

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit rund 2.000 Schulversuche zur alternativen Leistungsbeurteilung.

Schulversuche sind obsolet, alternative Leistungsbeschreibungen bis einschließlich 3. Schulstufe werden umgesetzt.

Derzeit rund 180 Schulversuche zu altersheterogenem Unterricht.

Altersheterogene Lernformen werden schulautonom am Schulstandort umgesetzt, Schulversuche sind obsolet.

Maßnahme 2: Ausweitung der Sprachstartgruppen bzw. Sprachförderkurse für außerordentliche Schülerinnen und Schüler

Beschreibung der Maßnahme:

Diese Maßnahme ist insbesondere dem "Schuleingangsphase- und Volksschulpaket, sprachliche Förderung" der Bildungsreform zuzuordnen.

Die zeitliche Befristung der gesetzlichen Verankerung der Sprachförderkurse für schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtsprache als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, soll bis zum Schuljahr 2018/19 verlängert werden. Im Hinblick auf die Vielzahl nicht schulpflichtiger außerordentlicher Schülerinnen und Schüler sollen darüber hinaus für diese Sprachstartgruppen bzw. Sprachförderkurse künftig, zunächst befristet bis zum Schuljahr 2018/19, auch an allen mittleren und höheren Schulen eingerichtet werden können und der Förderunterricht offenstehen.

Insbesondere sollen nach Möglichkeit und bei entsprechendem Bedarf außerordentliche Schülerinnen und Schüler vor dem vollständigen Eintritt in den Regelunterricht in eigenen Sprachstartgruppen intensiv in der Unterrichtssprache Deutsch soweit auf den Regelunterricht vorbereitet werden, dass sie in diesen vollständig übertreten und diesem folgen können. Aufbauend auf dem erfolgreichen Besuch einer Sprachstartgruppe soll nach dessen Beendigung die Sprachförderung in Form eines Sprachförderkurses fortgesetzt werden können.

Umsetzung von Ziel 1

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit sind Sprachförderkurse nur in folgenden Schultypen gesetzlich verankert: VS, PTS, NMS, AHS-U

Sprachstartgruppen bzw. Sprachförderkurse sind in allen Schultypen inkl. allen mittleren und höheren Schulen mit Ausnahme der Sonderschule gesetzlich verankert.

Maßnahme 3: Flexibilisierung der Schulorganisation und des Personaleinsatzes

Beschreibung der Maßnahme:

Diese Maßnahme ist insbesondere dem "Autonomiepaket" der Bildungsreform zuzuordnen.

Ein bedarfsgerechtes und zeitgemäßes Bildungsangebot erfordert Flexibilität in der Schul- und Unterrichtsstruktur. Im Rahmen des Schulrechtspakets 2016 sollen ein flexibler Einsatz von qualifiziertem Personal und eine größere Freiheit der Schülerinnen und Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten bei der Schulwahl ermöglicht werden.

1. Für die Lernbegleitung im Rahmen der individuellen Lernzeit ganztägiger Schulformen soll das neue Berufsbild der Erzieherin bzw. des Erziehers für die Lernhilfe geschaffen werden, um den Bedarf an qualifiziertem Personal durch Personen decken zu können, die über die allgemeine Universitätsreife verfügen und darüber hinaus in einem einjährigen Hochschullehrgang die besondere Qualifikation zur Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen erlangt haben. Im Bereich der ganztägigen Schulformen sind diese Personen den Erzieherinnen und Erziehern gleichgestellt, was einen flexiblen Personaleinsatz ermöglicht. An den Pädagogischen Hochschulen sind die entsprechenden Lehrgänge einzurichten.

2. Flexibilisierung des sprengelfremden Schulbesuchs: Schon derzeit ist der sprengelfremde Schulbesuch von der Zustimmung des Schulerhalters der sprengelzuständigen Schule unabhängig, wenn ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder ein vom Schulbesuch ausgeschlossenes Kind den sprengelfremden Schulbesuch anstrebt. In diesen Fällen soll es auch dem Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule nicht möglich sein, diesen Schulbesuch zu untersagen.

Der vorliegende Entwurf ermöglicht der Landesausführungsgesetzgebung höchstmögliche Flexibilität bei der Gestaltung des sprengelfremden Schulbesuchs. Die grundsatzgesetzliche Tendenz geht jedoch deutlich in die Richtung der Öffnung des sprengelfremden Schulbesuches, womit die Freiheit bei der Schulwahl vergrößert wird.

3. Der Einsatz von Lehrbeauftragten an Schulen ist bereits derzeit vereinzelt möglich. Zum Zweck der Erhöhung der Gestaltungsfreiheit beim Einsatz von Lehrpersonal speziell im Bereich der Fachtheorie und der Fachpraxis soll der Einsatz von Lehrbeauftragten (Vergabe von Lehraufträgen) grundsätzlich für alle berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie der Schulen für Bewegungserzieher und Sportlehrer) ermöglicht werden.

4. Prüfungstaxengesetz: Es erfolgen Anpassungen der Prüfungskommissionen an das SchUG-BKV, der Prüfungsteile und betreffend abschließende Arbeiten. Da sich gewisse abschließende Prüfungen über einen längeren Zeitraum erstrecken können und daher eine Abrechnung zeitnah zu den abgelegten Prüfungen oft nicht erfolgen kann, sollen zukünftig auch für die weiteren Kommissionsmitglieder diese Prüfungen analog zu den Prüfungsentschädigungen der Prüferinnen und Prüfer je Prüfungsteil und nicht mehr je Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat abgegolten werden.

5. Übergangsrecht betreffend die neue Oberstufe: Viele Lehrkräfte und Schulleiterinnen und Schulleiter an AHS und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (BMHS) wollen die bereits erfolgten Umsetzungsschritte konsolidieren und in der Praxis gut absichern, bevor die nächste Reformstufe umgesetzt wird. Schulleiterinnen und Schulleiter können am besten beurteilen, wie sehr die bisherigen Reformmaßnahmen an ihrer Schule bereits im Schulalltag verankert sind und ob die organisatorischen Rahmenbedingungen im Sinne einer reibungslosen Umsetzung bereits ausreichend gegeben sind. Aus diesem Grund soll es den AHS und BMHS ermöglicht werden, dass die Standorte schulautonom festlegen, ob die 10. Schulstufe der neuen Oberstufe bereits 2017/18 starten soll oder ob ein Start im Schuljahr 2018/19 bzw. im Schuljahr 2019/20 sinnvoller erscheint.

Umsetzung von Ziel 3, 1, 4

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ganztägige Schulformen:

Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen können ausschließlich in der Freizeit der schulischen Tagesbetreuung eingesetzt werden.

Bedarfsgerechter Einsatz von Erzieherinnen und Erziehern für die Lernhilfe in der individuellen Lernzeit und in der Freizeit in der Primarstufe und Sekundarstufe römisch eins.

Prüfungstaxengesetz:

Differenzen im Bereich der dem SchUG-BKV unterliegenden Schulen betreffend die Besetzung der Prüfungskommissionen sowie keine Implementierung der standardisierten Prüfungen im Prüfungstaxengesetz und doppelte Abgeltung der abschließenden Prüfungen im Prüfungstaxengesetz sowie in Paragraph 63 b, GehG;

Keine Möglichkeit einer zeitnahen Abrechnung der Prüfungstaxen

Keine Differenzen zwischen Prüfungstaxengesetz – Schulen und den schulrechtlichen Bestimmungen;

Zeitnahe Abrechnung auch bei Prüfungen, welche sich über einen längeren Zeitraum erstrecken können

Maßnahme 4: Anpassungen weiterführender Schularten aufgrund geänderter Arbeitsmarktbedingungen sowie neuer Lehrpläne im Bereich der berufsbildenden Schulen

Beschreibung der Maßnahme:

Um eine qualitätsgesicherte, hochwertige, europa- und weltweit konkurrenzfähige Ausbildung, die qualifizierte berufliche und private Entwicklungsmöglichkeiten eröffnet, zu gewährleisten, werden einige Adaptierungen und Aktualisierungen des Bildungsangebots besonders im Bereich der berufsbildenden Schulen im weiteren Sinn vorgenommen.

1. Wirtschaftsfachschule: Die einjährige Haushaltungsschule und die zweijährige Hauswirtschaftsschule sollen neue Bezeichnungen erhalten ("einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe" und "zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe"). Durch die neue Bezeichnung soll eine vereinheitlichende terminologische Anpassung an das Ausbildungssystem der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe vorgenommen werden. Darüber hinaus wird den dort vermittelten Bildungsinhalten zeitgemäß Rechnung getragen. Weiters sollen die im Lehrplan der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe enthaltenen Pflichtpraktika ausdrücklich gesetzlich verankert werden.

2. Pflichtpraktika an kaufmännischen Schulen: Die in den Lehrplänen enthaltenen Pflichtpraktika sollen ausdrücklich gesetzlich verankert werden.

3. Ausbildungs- und Unterrichtsangebote im Bereich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen: Für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten soll es in Übereinstimmung mit den sonstigen berufsbildenden höheren Schulen möglich sein, verbindliche Übungen lehrplanmäßig vorzusehen. Weiters soll die "Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft" in "Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung" umbenannt werden, um eine zeitgemäße und inhaltlich zutreffende Bezeichnung für diese Fachrichtung einzuführen. Die "Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement" soll als neue Fachrichtung hinzukommen, die eine zeitgemäße und bedarfsorientierte Erweiterung des Ausbildungsangebots darstellt.

4. Bundessportakademien: Die gesetzlich vorgesehene Schulartbezeichnung "Bundesanstalt für Leibeserziehung" entspricht nicht mehr der Terminologie um von Interessentinnen und Interessenten erkannt zu werden. Ebenso ist die Terminologie von einzelnen gesetzlich vorgesehen Lehrplaninhalten nicht mehr adäquat. Letztlich wurden die Ausbildungen der Bundessportakademien in ein System aufeinander aufbauender Ausbildungsstufen umgebaut, sodass die längste durchgehende Ausbildung nun die 6-semestrige Sportlehrerausbildung ist. Dahingehend kann der Rahmen von Ausbildungen in der maximalen Länge von 6 Semestern auch gesetzlich verankert werden. Lehrpläne die früher eine 8-semestrige Ausbildungslänge vorgesehen haben, wurden in aufeinander aufbauende kürzere (maximal 1-2 semestrige) Ausbildungsgänge umgewandelt. Damit wird die Drop-out Rate gesenkt, da es nun Teilnehmerinnen und Teilnehmern ermöglicht wird, eine nachfolgende Ausbildungsstufe auch nach einem mehrjährigen Pausieren zu besuchen.

5. Weiterentwicklung der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Sozialpädagogik zu Bildungsanstalten der Elementarpädagogik und Sozialpädagogik:

- Die Weiterentwicklung der Bildungsanstalten, an denen die berufliche Erstausbildung für Berufsfelder in den Bereichen der Elementarpädagogik bzw. der Sozialpädagogik erfolgt, ist u.a. aufgrund der höheren Qualifikations- und Ausbildungsanforderungen in diesen Feldern erforderlich.

- Der Fokus der Ausbildung der angehenden Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen soll auf die Gruppe der unter ein- bis sechsjährigen Kinder erweitert werden (bisher: 3- bis 6-Jährige). Damit wird dem veränderten gesellschaftlichen Bedarf Rechnung getragen.

- Die Überführung der Bildungsanstalten in die Schulsparte "Berufsbildende höhere Schule" (BHS) mit den Bezeichnungen "Bildungsanstalt für Elementarpädagogik" und "Bildungsanstalt für Sozialpädagogik" ist aus formalen und systematischen Gründen angezeigt, da die Struktur der Ausbildung an den Bildungsanstalten bereits bisher jener an BHS entsprach: Vermittlung von Allgemeinbildung und beruflicher Erstausbildung, von Berufs- und Studierfähigkeit; Abschluss mit Reife- und Diplomprüfung; gemeinsames Qualitätsmanagementsystem; Berechtigungen der Absolventinnen und Absolventen (direkter Berufseinstieg sowie – auch tertiäre – Weiterbildungsmöglichkeiten).

- Die Überführung in BHS trägt zur Verbesserung der Erkennbarkeit und Anerkennung der Ausbildung, Abschlüsse, Qualifikationen und Berechtigungen auch auf europäischer und auf internationaler Ebene bei. So etwa kann die systematische Zuordnung der Qualifikationen der Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalten im Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR) und damit im Europäischen Qualifikationsrahmen für Lebenslanges Lernen (EQR) einheitlich mit denen der anderen BHS (z.B. der technischen, kaufmännischen, humanberuflichen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen) erfolgen. Dies ist auch als Beitrag zur Erhöhung der grenzüberschreitenden Mobilität in der beruflichen Bildung zu sehen.

(Bildungsreform: Weiterentwicklung der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik)

6. Berufsorientierung: Die bewährte Berufs(bildungs)orientierung soll grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern ab der 8. Schulstufe zustehen.

7. Werken: Technisches und Textiles Werken in allgemeinbildenden höheren Schulen werden zu einem Unterrichtsgegenstand zusammengeführt. Im Bereich der Grundschule werden die beiden Lehrplanteile für den Pflichtgegenstand "Technisches und Textiles Werken" sinnvoll verschränkt und im Hinblick auf Kompetenzorientierung und erwartete Lernergebnisse für die Grundstufe römisch eins und römisch II aktualisiert.

8. Neue Oberstufe und neue Reifeprüfung: Hinsichtlich der Frühwarnung, des Versäumens des praktischen Unterrichts, der Semesterprüfungen unmittelbar vor der abschließenden Prüfung, der Leistungsbeurteilung nach der Semesterprüfung, der vorgezogenen Teilprüfungen, der Beurteilung der Leistungen bei der mündlichen Kompensationsprüfungen sowie der Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfungen Anpassungen an die neuen Rahmenbedingungen vorgenommen.

9. Forstfachschule: Die einjährige Forstfachschule soll zur gebotenen Verbesserung der Ausbildung der Forstwarte und Forstwartinnen auf zwei Jahre verlängert, der noch durch Verordnung zu erlassende Lehrplan entsprechend angepasst und die Schule ab dem Schuljahr 2018/19 am ebenso noch durch Verordnung festzulegenden Sitz in Traunkirchen betrieben werden.

Die Forstfachschule ist hinkünftig für 128 Schülerinnen und Schüler konzipiert.

Die Bestimmungen betreffend die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die im Forstgesetz geregelten Berufe sollen hinsichtlich der durch die Richtlinie 2013/55/EU erfolgten Erleichterungen bezüglich der Berufsanerkennung oder Erbringung von Dienstleistungen angepasst werden.

Umsetzung von Ziel 3

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bundessportakademien: In Ausbildungen mit Lehrplänen von mehr als 3-Semestern hat die Drop-out Rate ca. 10 % betragen.

Bundessportakademien: Die Drop-out Rate ist durch die neue Strukturierung auf aufeinander aufbauende, aber kürzere Ausbildungsstufen auf unter 5% gefallen.

Der Lehrplan für den Pflichtgegenstand "Technisches und Textiles Werken" in der Grundschule basiert auf zwei getrennten Lehrplanteilen

Die beiden Lehrplanteile für den Pflichtgegenstand "Technisches und Textiles Werken" sind sinnvoll verschränkt und im Hinblick auf Kompetenzorientierung und Lernerwartungen für die Grundstufe römisch eins und römisch II überarbeitet und gesetzlich verankert.

Maßnahme 5: Verknüpfung verschiedener Statistikbereiche

Beschreibung der Maßnahme:

Es soll ein Verbleibsmonitoring von Bildungs- und Erwerbskarrieren nach einem Schulabschluss oder -abbruch (zur Steigerung und Sicherung der Bildungsqualität) eingeführt werden. Die "Sicherung der Bildungsqualität" soll daher als ein weiterer Zweck der Bundesstatistik zum Bildungswesen neben der Raumordnung und der Bildungsplanung aufgenommen werden. Zum Zweck der Erfüllung dieser neuen Aufgabe der Bundesstatistik zum Bildungswesen ist es erforderlich, über den Bildungsbereich hinaus zusätzliche Informationen aus dem Bereich des Arbeitsmarktes (Erwerbskarrieren) heranzuziehen und sodann Schulverlaufsdaten bzw. Bildungskarrieren abzubilden und mit Arbeitsmarktdaten zu den Erwerbskarrieren anzureichern, um so Rückschlüsse auf die Bildung ziehen zu können.

Im Ergebnis wird kein direkter Personenbezug vorliegen.

Umsetzung von Ziel 3

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Beginn der Arbeiten an einem Verbleibsmonitoring von Bildungs- und Erwerbskarrieren nach einem Schulabschluss oder -abbruch

Vorhandensein eines funktionsfähigen Verbleibsmonitorings von Bildungs- und Erwerbskarrieren nach einem Schulabschluss oder -abbruch

Maßnahme 6: Neuordnung des Datenmanagements im Schulalltag

Beschreibung der Maßnahme:

Zur Steigerung der Effektivität und Effizienz der Schulverwaltung sowie zur Bereitstellung elektronischer Services für Schülerinnen und Schüler durch die Schule ist eine Modernisierung des Datenmanagements im Schulalltag nötig und datenschutzrechtlich auf den neuesten Stand zu bringen.

1. Evidenzen und Aufzeichnungen an der Schule:

- "Schülerstammblätter" sollen als solche künftig nicht mehr geführt werden. Sämtliche Informationen über Schülerinnen und Schüler, die für den Schulbetrieb, insbesondere für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlich sind, können auf Basis des Bildungsdokumentationsgesetzes im Schülerverwaltungsprogramm erfasst werden.

- "Klassenbücher" erfüllen eine über die lokalen Evidenzen (ehem. Schülerstammblätter) hinausgehende Dokumentationsfunktion, insbesondere über den Verlauf des Unterrichts, besondere Vorkommnisse usw. Im Grunde soll hier keine inhaltliche Änderung erfolgen, lediglich im Hinblick auf die Zulässigkeit der Führung des Klassenbuches in elektronischer Form ist die Aufnahme von Datenschutzbestimmungen erforderlich. Ob das Klassenbuch elektronisch geführt werden soll entscheidet jede Schule selbst.

- Die "Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen" soll im Gesetz abschließend (ohne näherer Festlegungen in einer Verordnung) geregelt werden.

2. Edu-Card: Die derzeitige Schülerausweiskarte ist nicht mehr zeitgemäß und soll durch eine den heutigen Anforderungen Rechnung tragende Schülerinnen- bzw. Schülerkarte ersetzt werden. Diese ist im Scheckkartenformat ausgestaltet und enthält neben den wesentlichen persönlichen Daten der Schülerin oder des Schülers (Namen, Geburtsdatum) auch ein Lichtbild sowie die Bezeichnung der besuchten Schule. Wesentliche Neuerungen sind, dass die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte auch in rein elektronischer Form ausgestellt werden kann und über die Funktion des Nachweises der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Schule auch mittels elektronischer Verknüpfungen Zugang zu verschiedenen Diensten wie Zahlungsfunktionen herstellen kann.

Es besteht keine Verpflichtung, eine Schülerinnen- oder Schülerkarte besitzen zu müssen, sie wird auf Verlangen der Schülerin oder des Schülers und daher gegen Kostenersatz ausgestellt.

Damit die Richtigkeit der Personendaten auf der Karte hinreichend gewährleistet ist, erfordert die Herstellung der Schülerinnen- bzw. Schülerkarte den einmaligen Zugriff auf die von der Schülerin oder vom Schüler in der Schulverwaltung gespeicherten Daten (Namen und Geburtsdatum sowie Lichtbild).

Umsetzung von Ziel 4

Maßnahme 7: Anpassungen bei der Bestellung von Schulverwaltungspersonal

Beschreibung der Maßnahme:

Die Ernennungserfordernisse für Amtsdirektorinnen bzw. Amtsdirektoren der Landesschulräte soll den aktuellen Erfordernissen angepasst werden. Zur Amtsdirektorin bzw. zum Amtsdirektor des Landesschulrates können auch Vertragsbedienstete bestellt werden. Zumindest für die Dauer der Bestellung muss diese Person ein Dienstverhältnis zum Bund aufweisen.

Umsetzung von Ziel 4

Maßnahme 8: Flankierende Systemanpassungen im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Schuleingangsphase und weiteren Anpassungen der Grundschule

Beschreibung der Maßnahme:

Mit dem Schulrechtsänderungsgesetz 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird für die 1. bis 3. Schulstufe an Volks- und Sonderschulen als Alternative zur Leistungsbeurteilung ein umfassendes Informationssystem im Gesetz verankert. Als Eckpfeiler dieser Alternative sind statt der Schulnachricht und des Jahreszeugnisses eine schriftliche Semesterinformation und eine Jahresinformation mit jeweils davor zu führenden Bewertungsgesprächen sowie kontinuierlich zu führenden strukturierten Leistungs- und Fortschrittsdokumentationen vorgesehen.

Mit dieser Novelle der Leistungsbeurteilungs- und Zeugnisformularverordnung werden die Inhalte der Bewertungsgespräche und der schriftlichen Semester- bzw. Jahresinformation näher geregelt sowie Kriterien und Rahmenvorgaben für die Beschreibung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler festgelegt. Dies soll insbesondere gewährleisten, dass für die Erziehungsberechtigten die Note in der 4. Klasse nicht überraschend kommt, sondern vielmehr deren Einschätzung bestätigt wird. Darüber hinaus wird ein entsprechendes Formular für die Semester- und Jahresinformation der Zeugnisformularverordnung angefügt und nähere Regelungen über die Gestaltung und Bearbeitung dieses Formulars festgelegt.

Umsetzung von Ziel 2

Maßnahme 9: Flankierende Systemanpassungen im Zusammenhang mit der Eingliederung der Bildungsanstalten in die berufsbildenden höheren Schulen und weiteren Anpassungen von Bezeichnungen im Bereich "Sport"

Beschreibung der Maßnahme:

Auf Grund des Schulrechtsänderungsgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, traten mit 1. September 2016 zahlreiche Änderungen in Kraft. Die vorliegende Novelle soll diesen Änderungen Rechnung tragen und deshalb werden einige Begriffe in diversen Verordnungen adaptiert.

Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik fielen ursprünglich unter den Überbegriff "Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung" und waren die einzig noch verbliebenen Schulen, welche unter diesem Überbegriff subsumiert wurden. Sie waren bisher schon höhere Schulen und ihre Struktur, Ausbildungsdauer, Aufbau und Abschluss waren jenen der berufsbildenden höheren Schulen ähnlich. Zugleich wurden die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik in Bildungsanstalten für Elementarpädagogik umbenannt. Durch die Eingliederung in die berufsbildenden höheren Schulen müssen die Aufnahmsprüfungen für diese nicht mehr gesondert geregelt werden, die entsprechenden Teile der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen können somit entfallen.

Der Begriff "Leibeserziehung" wurde durch die Bezeichnungen "Sport" und "Bewegungserziehung" abgelöst und zog eine Änderung der Unterrichtsgegenstandsbezeichnung von "Leibesübungen" (= Mittel zur Erziehung) zu "Bewegung und Sport" in den entsprechenden Gesetzen und Lehrplänen nach sich.

Das Schulrechtsänderungsgesetz 2016 trug diesen Entwicklungen auch im Bereich der Ausbildung Rechnung und ersetzte den Begriff "Leibeserzieher" durch "Bewegungserzieher".

Die Schulbezeichnung "Bundesanstalt für Leibeserziehung" wurde in "Bundessportakademie" geändert.

Umsetzung von Ziel 3

Maßnahme 10: Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule

Beschreibung der Maßnahme:

Die gesetzlichen Grundlagen zur Errichtung einer Forstfachschule finden sich im Forstgesetz 1975. Im Rahmen des Schulrechtsänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wurde die Fachschule als eine berufsbildende mittlere Schule mit zwei Schulstufen im Forstgesetz normiert.

Mit dem zweijährigen Lehrplan soll sichergestellt werden, dass allgemeinbildende, naturwissenschaftliche und ökonomische sowie forstfachliche und jagdliche Ausbildungsinhalte vermittelt werden, die den gegenwärtigen und künftigen Anforderungen an die Arbeitnehmer/innen der Forstbetriebe gerecht werden.

Außerdem erfolgte eine Anpassung der Bestimmungen zur Aufnahmsprüfung der Forstfachschule, die ebenfalls in der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen nachzuziehen ist.

Umsetzung von Ziel 3

Maßnahme 11: Lehrplan technisches und textiles Werken an Neuen Mittelschulen und allgemein bildenden höheren Schulen

Beschreibung der Maßnahme:

Für die Neuen Mittelschulen wurde eine rechtliche Grundlage für den Gegenstand "Technisches und textiles Werken" bereits durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012, geschaffen. Mit dem Schulrechtsänderungsgesetz 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, werden nun auch in den allgemein bildenden höheren Schulen die bisher getrennten Pflichtgegenstände bzw. alternativen Pflichtgegenstände "Technisches Werken" und "Textiles Werken" zu dem Pflichtgegenstand "Technisches und textiles Werken" zusammengefasst (siehe Maßnahme 4).

Entsprechend den genannten gesetzlichen Vorgaben werden nun mit dieser Lehrplannovelle Anpassungen in den Lehrplänen der allgemein bildenden höheren Schulen als auch in jenen der Neuen Mittelschulen vorgenommen.

Umsetzung von Ziel 3

Abschätzung der Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

– Ergebnishaushalt

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Personalaufwand

-174

-3.287

-9.993

-14.585

-19.644

Betrieblicher Sachaufwand

1.466

8.450

10.970

15.683

20.722

Werkleistungen

229

27

23

69

69

Transferaufwand

11.648

-243

-680

-353

69

Aufwendungen gesamt

13.169

4.947

320

814

1.216

1. Grundschule:

Die Anpassungen der Grundschule haben Auswirkungen auf den Personalaufwand der Länder und damit verbunden den Transferaufwand des Bundes (siehe jeweils dort).

2. Sprachstartgruppen bzw. Sprachförderkurse:

Die Ausweitung der Sprachstartgruppen bzw. Sprachförderkurse auf alle mittleren und höheren Schulen hat Auswirkungen auf den Personalaufwand des Bundes. Für zusätzliche Sprachstartgruppen bzw. Sprachförderkurse, die in Folge des verstärkten Zuzugs asylwerbender Kinder und Jugendlicher im Jahr 2016 angeboten werden, werden gesondert Mittel für den Personalaufwand der Bundesschulen und im Wege von Transferzahlungen an die Länder für die allgemein bildenden Pflichtschulen zur Verfügung gestellt (siehe jeweils dort).

3. Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe:

Durch die Schaffung dieses neuen Berufsbildes wird die Gruppe jener Personen erweitert, die die Aufgaben der Erzieherinnen und Erzieher im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen erfüllen können. Finanzielle Auswirkungen für den laufenden Schulbetrieb sind somit daraus nicht ableitbar. Kosten entstehen jedoch im Bereich der pädagogischen Hochschulen für die Abhaltung der entsprechenden Lehrgänge (siehe dazu beim betrieblichen Sachaufwand).

4. Flexibilisierung des sprengelfremden Schulbesuchs:

Finanzielle Auswirkungen auf die Schulerhalter von Pflichtschulen, in der Regel die Gemeinden, sind auf Grund dieses Vorhabens insofern nicht zu erwarten, als die Ausführungsgesetze der Länder wie bisher für den sprengelfremden Schulbesuch Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge zum finanziellen Ausgleich zwischen den betroffenen Schulerhaltern vorsehen können, wodurch auch jene Fälle ausgeglichen werden können, in welchen ein Schulerhalter die Aufnahme einer sprengelfremden Schülerin oder eines sprengelfremden Schülers nicht verweigern kann.

5. Lehrbeauftragte an berufsbildenden Schulen:

An den berufsbildenden Schulen werden jährlich insgesamt rund 350.000 Wochenstunden unterrichtet. Bis zum Schuljahr 2020/21 wird damit gerechnet, dass 3% oder 10.500 dieser Unterrichtsstunden durch Lehrbeauftragte übernommen werden können. Es wird dabei davon ausgegangen, dass derzeit 3.000 dieser Wochenstunden von Lehrpersonen im Rahmen ihrer Grundbeschäftigung erbracht werden, die durch Lehrbeauftragte ersetzt würden. Die restlichen 7.500 Wochenstunden würden lediglich zu einem Wegfall von Mehrdienstleistungen führen. Durch den Einsatz von Lehrbeauftragten an berufsbildenden Schulen ergeben sich Auswirkungen auf den Personal- und Sachaufwand des Bundes (siehe jeweils dort). Von langfristigen finanziellen Auswirkungen ist insofern nicht auszugehen, als der Personalaufwand lediglich auf den Sachaufwand umgeschichtet wird und sich im Ergebnis daher auf Grund dieser Maßnahme keine neuen Auszahlungen von mehr als 20 Millionen Euro jährlich ergeben. Als finanzielle Auswirkungen dieser Maßnahme sind lediglich die sich in Summe ergebenden Minderaufwendungen für den Unterricht an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen zu sehen, die den genannten Schwellenwert nicht überschreiten. Ab dem Budgetjahr 2021 ist mit jährlichen Minderausgaben von rund 900.000 Euro zu rechnen (Minderbedarf Lehrpersonen: -8.795.784; Minderbedarf MDL: -15.518.276; Mehrbedarf Lehrbeauftragte 23.412.917).

6. Prüfungstaxengesetz:

Durch die Anpassung an die neue Reife-(und Diplom-)prüfung ab dem Schuljahr 2016/17 und damit einer Harmonisierung des Gesamtsystems der Prüfungstaxen ergeben sich einerseits Änderungen der Prüfungstaxen, etwa für Schwerpunktfächer oder Abschlussarbeiten, die zu einem Mehraufwand führen. Andererseits führt die Umstellung der Abrechnung der Vorsitzenden, Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Klassenvorständinnen und Klassenvorstände auf Basis der Zahl der Teilprüfungen anstatt der Kandidatinnen und Kandidaten dazu, dass bei einem Wechsel im Laufe der Prüfung die entsprechende Taxe nicht mehr zwei Personen gebührt. In Summe ist die Anpassung des Prüfungstaxengesetzes im Wesentlichen kostenneutral:

Durch die Anpassung der Taxen für Klassenvorstände und Klassenvorständinnen an AHS um durchschnittlich 4,70 Euro ergibt sich bei 20.252 Kandidatinnen und Kandidaten ein Mehraufwand von rund 95.000 Euro, an berufsbildenden mittleren Schulen durch die Verringerung der Taxen wegen weniger Teilprüfungen um durchschnittlich 2,40 Euro bei 8.650 Kandidatinnen und Kandidaten ein Minderaufwand von rund 21.000 Euro und durch die nunmehr für alle Kandidatinnen und Kandidaten verpflichtenden, rund 7.000 zusätzlichen Abschlussarbeiten ein Mehraufwand von rund 237.000 Euro. Die Einführung des Schwerpunktfaches an berufsbildenden höheren Schulen für 23.053 Kandidatinnen und Kandidaten ergibt bei einer um 4,00 Euro erhöhten Taxe einen Mehraufwand von rund 92.000 Euro. Als Zwischensumme ergibt sich somit ein Mehraufwand von 403.000 Euro.

Der Minderaufwand durch die neue Aufteilung der Taxen der Vorsitzenden, Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Klassenvorständinnen und Klassenvorstände ergibt sich aus dem durchschnittlichen Aufwand für diese Personen von rund 38 Euro pro Kandidatin oder Kandidat und einem Wechsel dieser Personen in 20% der rund 52.000 Prüfungen jährlich zu 38 x 52.000 x 20% = 395.000 Euro. Der verbleibende Mehraufwand von 8.000 Euro wird vernachlässigt und die Maßnahme daher als kostenneutral angesehen.

7. Übergangsrecht betreffend die neue Oberstufe:

Die Einführung der neuen Oberstufe ist kostenneutral angelegt, weshalb auch die Verschiebung an einzelnen Standorten um ein bzw. zwei Schuljahre keine zusätzlichen Kosten verursacht.

8. Anpassungen weiterführender Schularten aufgrund geänderter Arbeitsmarktbedingungen sowie neuer Lehrpläne im Bereich der berufsbildenden Schulen:

Durch diese Anpassungen selbst sind keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten. Mehr- und Minderbedarfe in diesem Bereich entstehen in der Regel durch Änderungen an den Lehrplanverordnungen. Zu diesen werden stets detaillierte Darstellungen der finanziellen Auswirkungen erstellt, auf die hier verwiesen wird.

9. Verbleibsmonitoring:

Mit der Verknüpfung von Statistikbereichen wurde die Statistik Austria beauftragt (siehe Projekt).

10. Elektronische Klassenbücher:

Es liegt in der Entscheidung der Schulen, ob die Klassenbücher elektronisch geführt werden. Im Bereich der Bundesschulen hat jede Schule die Lizenzgebühr für das elektronische Klassenbuch, wie schon bisher den Aufwand für die Klassenbücher, aus ihrem Budget zu tragen. Da das Budget der Schulen aus diesem Grund nicht abgeändert wird, kommt es zu keinem Mehraufwand für den Bund. Es wird davon ausgegangen, dass dies auch für die Pflichtschulhalter (Länder und Gemeinden) analog zutrifft und somit in diesem Bereich ebenfalls keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten sind.

11. Edu-Card:

Die Edu-Card wird nur gegen Ersatz der Gestehungskosten abgegeben, weshalb keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten sind.

12. Anpassungen bei der Bestellung von Schulverwaltungspersonal:

Alleine durch die Anpassung der Ernennungserfordernisse bzw. der Funktionsdauer sind keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten.

13. Forstfachschule:

Durch die Verlängerung der Forstfachschule auf zwei Jahre erhöht sich der Personal- und Sachaufwand der UG 42 (siehe jeweils dort).

Für den Bereich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen (DB 42.02.04.01) werden keine bzw. nur sehr geringe finanziellen Auswirkungen erwartet, weshalb eine detaillierte Darstellung entfällt. Relevant für diese Schulen wären die Sprachstartgruppen bzw. Sprachförderkurse und der Einsatz von Lehrbeauftragten. Für die Sprachstartgruppen bzw. Sprachförderkurse mit keinem Mehraufwand gerechnet (siehe beim Personalaufwand). Durch den Einsatz von Lehrbeauftragten in den berufsbildenden Schulen wird mit Einsparungen von jährlich 900.000 Euro oder 0,07% des gesamten Personalaufwandes gerechnet. Bei einem Personalaufwand der land- und forstwirtschaftlichen mittleren und höheren Schulen von rund 50 Mio. Euro (DB 42.02.04.01, Finanzierungsvoranschlag 2015) würde dies zu einer Einsparung von jährlich rund 12.000 Euro führen, wenn 1% der Unterrichtsleistung durch Lehrbeauftragte erbracht wird.

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

– Kostenmäßige Auswirkungen

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Erlöse

0

-243

-680

-353

69

Personalkosten

0

-243

-680

-353

69

Kosten gesamt

0

-243

-680

-353

69

Nettoergebnis

0

0

0

0

0

Der Personalaufwand für Landeslehrpersonen entsteht bei den Ländern, wird diesen aber vom Bund refundiert (siehe auch die Ausführungen zum Personal- und Transferaufwand).

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Zeit (in h)

Kosten (in Tsd. €)

1

Schuleinschreibung

Paragraph 6, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes

20.500

0

Bei der Schuleinschreibung ist das schulpflichtig gewordene Kind persönlich vorzustellen. Aus dem Aufnahmegespräch alleine kann aber noch nicht festgestellt werden, ob das Kind spezielle Förderbedürfnisse aufweist, insbesondere ob es der Unterrichtssprache ausreichend zu folgen vermag. Daher ist es notwendig, entsprechende Informationen aus dem letzten Kindergartenjahr zur Verfügung zu haben, um sofort mit dem Schuleintritt mit gezielten Fördermaßnahmen beginnen bzw. fortfahren zu können. Diese Information in Form von Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnissen, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zur Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes erstellt wurden, ist von den Erziehungsberechtigten zu sammeln und bei der Schuleinschreibung vorzulegen.

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

Auswirkungen auf die Bildungsbeteiligung von Frauen und Männern

Es wird vermutet, dass die Weiterentwicklung und Anpassungen im Bereich der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (derzeit: Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik) mit einer verbesserten Aufnahme von Burschen an die Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einhergehen (Neuanfänge/Jahr = 1.966 Schüler/innen in ersten Klassen an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, Österreich gesamt, Schuljahr 2014/15; Daten: BMBF, Abt. II/4b).

Auswirkung auf die Bildungsbeteiligung

Die Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (derzeit: Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik) schließt mit einer Reife und Diplomprüfung ab. Pro Jahr gibt es 1.966 Neuanfänge, davon sind 95,6% Frauen und 4,4% Männer.

Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im betroffenen Schultyp/der Bildungseinrichtung/dem Bildungsbereich

Weiterentwicklung und Anpassungen im Bereich der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (derzeit: Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik), siehe Maßnahme 4 Punkt 5.

Auswirkungen auf Kinder und Jugend

Auswirkungen auf die Betreuung von Kindern

Durch die Einführung der Erzieherinnen bzw. Erzieher für die Lernbegleitung ist die individuelle Betreuung aller Schülerinnen und Schüler in ganztägigen Schulformen im Rahmen der Lernzeiten sichergestellt.

Auswirkungen auf den Zugang von Kindern zu Bildung und das Erreichen eines Bildungsziels

1. Die Neugestaltung der Schuleingangsphase im Bereich der Grundschule, die Schüler- und Schülerinneneinschreibung NEU, der förderbezogene Datenaustausch zwischen den Institutionen Kindergarten und Grundschule, die Weiterentwicklung und der Ausbau der Kooperation von Kindergarten- und Schulpädagoginnen und -pädagogen, gemeinsame Dienstbesprechungen von Kindergartenaufsicht und Schulaufsicht gewährleisten einen transparenten, durchgängigen Bildungsweg für Schülerinnen und Schüler von Anfang an, sowie Förderung ohne Brüche in alle Richtungen. Individuelle Bildungswege optimieren die Bildungschancen im weiteren Verlauf.

2. Durch die Anpassung weiterführender Schularten an aktuelle Erfordernisse auch im Sinne eines zeitgemäßen Unterrichts wird das Erreichen der Bildungsziele der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen im weiteren Sinn gefördert.

3. Die bestmögliche Förderung der Kinder ist zentrales Anliegen der Schule. In der Gesamtheit aller Schülerinnen und Schüler gibt es jedoch unterschiedliche Gruppen mit besonderen Förderbedürfnissen, auf die das System Schule mit geeigneten Maßnahmen reagiert, die alleine Angehörigen dieser Gruppen vorbehalten sind. Ein möglicher Anknüpfungspunkt ist die mangelnde Kenntnis der Unterrichtssprache, ein anderer eine psychische oder physische Behinderung. Oft ist die Zuordnung zu einer Gruppe nicht eindeutig möglich, weil es Überschneidungen gibt. Die Ressourcen für die Fördermaßnahmen sind in beiden Fällen beschränkt, wobei die Förderung für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Regel ressourcenintensiver ist als jene für Kinder mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache. Im Überschneidungsbereich von Sprachförderung und Sonderpädagogik kann durch Stärkung der Sprachförderung der in der Praxis feststellbare Druck auf die Ressourcen der Sonderpädagogik gelindert werden, da die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sinken würde. Jene Ressourcen, die derzeit im Rahmen der Sonderpädagogik für Kinder mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache eingesetzt werden, können zur weniger ressourcenintensiven, für diese Gruppe von Schülerinnen und Schülern jedoch effektiveren Sprachförderung umgeschichtet werden, die dadurch frei werdenden Ressourcen können dann zweckentsprechend in der Sonderpädagogik eingesetzt werden, wodurch auch die von der Maßnahme "Ausweitung der Sprachstart- bzw. Sprachförderkurse" primär gar nicht adressierte Gruppe der Kinder mit psychischer oder physischer Behinderung profitieren würde.

Quantitative Auswirkungen auf die Betreuung und Bildung von Kindern

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Volksschülerinnen und -schüler (zu Bildung 1)

328.000

Daten BMBF

Schülerinnen und Schüler an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie Bildungsanstalten (zu Bildung 2)

371.000

Daten BMBF

Außerordentliche Schülerinnen und Schüler an APS (zu Bildung 3)

35.000

Daten BMBF

Außerordentliche Schülerinnen und Schüler an mittleren und höheren Schulen (zu Bildung 3)

2.000

Bildungsstatistik

Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (zu Bildung 3)

31.000

Daten BMBF

Schülerinnen und Schüler in ganztägigen Schulformen (zu Betreuung)

150.000

Daten BMBF

Anhang

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

Bedeckung

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

14.637

11.180

11.768

16.992

22.124

Einsparungen/reduzierte Auszahlungen

1.468

6.233

11.448

16.177

20.907

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2016

2017

2018

2019

2020

gem. BFRG/BFG

30.

 

12.748

2.200

     

Durch Einsparungen

30.

 

1.468

6.232

11.082

16.060

20.907

gem. BFRG/BFG

30.

 

256

238

0

0

271

gem. BFRG/BFG

42.03.01 Forst

 

165

2.510

686

932

946

Erläuterung der Bedeckung

Die Aufwendungen für zusätzliche Sprachstartgruppen bzw. Sprachförderkurse von 12,7 Mio. Euro im Jahr 2016 und 2,2 Mio. Euro im Jahr 2017 werden durch den "Topf für Integration" im Rahmen des BFG/BFRG bedeckt.

Für Projekte wie das Verlaufsmonitoring ist im DB 30.01.04 Vorsorge getroffen.

Die übrigen Maßnahmen des Schulrechtspakets 2016 betreffen die DB 30.02.01 (Pflichtschulen Primar- und Sekundarstufe römisch eins), 30.02.02 (AHS-Sekundarstufe römisch eins), 30.02.04 (AHS-Sekundarstufe römisch II), 30.02.05 (Berufsbildende mittlere und höhere Schulen), 30.02.06 (Bildungsanstalten für Kindergarten- und Sozialpädagogik) sowie 30.02.10 (Ressourcen für private mittlere und höhere Schulen) und sind im Wesentlichen kostenneutral, die in Teilbereichen entstehenden Mehraufwendungen können durch Minderaufwendungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden (siehe dazu die detaillierten Ausführungen zu den laufenden Auswirkungen). Die Bedeckung innerhalb der UG 30 ist damit gegeben.

Der Mehrbedarf für die zweijährige Forstfachschule ist in der UG 42 zu bedecken.

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

2016

2017

2018

2019

2020

Körperschaft

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Bund

-174,47

-8,50

-3.286,70

-36,50

-9.993,03

-66,83

-14.584,61

-95,50

-19.643,78

-128,50

Länder

   

-243,18

-16,00

-679,99

-58,85

-352,67

-89,06

69,49

-106,07

GESAMTSUMME

-174,47

-8,50

-3.529,88

-52,50

-10.673,02

-125,68

-14.937,28

-184,56

-19.574,29

-234,57

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

     

2016

2017

2018

2019

2020

Maßnahme / Leistung

Körper-schaft

Verwgr.

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

LB an BMHS: Minderbedarf Lehrpersonen

Bund

BMHS Lehrperson

700

-1,1

2.800

-1,1

4.900

-1,1

7.000

-1,1

9.100

-1,1

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

     

2016

2017

2018

2019

2020

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

Sprachstartgruppen bzw. Sprachförderkurse AHS-O/BMHS

Bund

Bundes-Lehrperson

2,50

7,50

7,50

7,50

 
   

Bundes Lehrperson

       

7,50

Wegfall Klassenwiederholungen

Länder

Volksschul-Lehrperson

 

-16,00

-58,85

-89,06

-106,07

Forstfachschule

Bund

VB-LS-Höh. Dienst 3 l1/übrige

   

0,67

2,00

2,00

   

VB-LS-Gehob.Dienst 2 l2a1, l2a2

   

1,00

3,00

3,00

   

VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b

   

0,50

1,00

1,00

   

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

   

0,50

1,00

1,00

   

2016

2017

2018

2019

2020

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Anzahl

Aufw. €

Anzahl

Aufw. €

Anzahl

Aufw. €

Anzahl

Aufw. €

Anzahl

Aufw. €

Zusätzliche Sprachstartgruppen bzw. Sprachförderkurse AHS/BMHS

Bund

17

66.000,00

33

66.000,00

           

Zulage für Mehrstufenklassen

Länder

   

450

1.572,59

           
 

Länder

       

1.800

1.604,04

       
 

Länder

           

3.150

1.636,12

   
 

Länder

               

4.050

1.668,84

Grundschule:

Für den Personalaufwand sind zwei Aspekte maßgeblich, einerseits die Bildung von Mehrstufenklassen in der Grundschule und andererseits der Wegfall der Leistungsbeurteilung und damit verbunden der Wegfall von Klassenwiederholungen bis zur dritten Schulstufe.

1. Klassenlehrpersonen von mehrstufigen Volksschulklassen erhalten eine monatliche Dienstzulage von 88,1 Euro (Paragraph 59 a, Absatz eins, GehG). Dies führt je zusätzlicher Mehrstufenklasse zu einem jährlichen Mehraufwand von 88,1 x 14 = 1.233,4 Euro. Unter Berücksichtigung der Dienstgeberbeiträge durch einen pauschalen Aufschlag von 25% ergeben sich 1.541,75 Euro pro betroffener Klassenlehrperson und Jahr.

Im Schuljahr 2015/16 werden rund 17.700 Volksschulklassen geführt, 2.000 davon an Standorten mit weniger als 4 Klassen, wo wegen der zu geringen Schülerinnen- und Schülerzahl ohnehin Mehrstufenklassen geführt werden müssen. Von den verbleibenden 15.700 Klassen werden bereits 1.350 als Mehrstufenklassen geführt. Die Einrichtung von Mehrstufenklassen ist auch in Zukunft nicht verpflichtend, wird aber autonom von der jeweiligen Schule durchgeführt, wobei landesgesetzlich die Anhörung oder die Zustimmung des Schulerhalters, des Landesschulrates und der zuständigen Schulbehörde des Landes vorgesehen werden kann. Unter dieser Voraussetzung wird von einer Zunahme der Mehrstufenklassen ausgegangen, wobei mittelfristig mit einem Anteil von rund einem Drittel bzw. einer Vervierfachung der Mehrstufenklassen in Schulen mit vier und mehr Klassen gerechnet wird, im Ergebnis sohin mit rund 4.050 zusätzliche Mehrstufenklassen, die über einen Zeitraum von drei Jahren nach und nach eingerichtet werden (jährlich 1.350 zusätzliche Mehrstufenklassen). Danach werden insgesamt 5.400 von 15.700 oder 34% der Volksschulklassen an Schulen mit vier oder mehr Klassen als Mehrstufenklassen geführt. Insgesamt würde der Anteil der Mehrstufenklassen an der Volksschule von 16% auf 39% steigen.

2. Im Schuljahr 2014/15 wiederholten 1.329 Kinder eine Klasse bis zur dritten Schulstufe und 418 in der vierten Schulstufe. Durch den grundsätzlichen Wegfall der Klassenwiederholungen bis zur dritten Schulstufe werden somit ab dem Schuljahr 2019/20 1.329 Kinder weniger die Volksschule besuchen, außerdem wird angenommen, dass durch die nunmehr mögliche optimale Förderung der Kinder sich auch die Zahl der Wiederholungen in der vierten Schulstufe halbieren wird, weshalb im Ergebnis 1.538 Kinder weniger zu unterrichten sein werden (2017/18: -696; 2018/19: -1.168), wodurch sich der Bedarf an Lehrpersonalressourcen verringert. Je 14,5 Schülerinnen und Schülern der Volksschule wird den Ländern eine Landeslehrpersonen-Planstelle zugeteilt, weshalb sich bei 1.538 weniger zu unterrichtenden Kindern ein Minderbedarf von 106 Planstellen einstellt, wobei eine Planstelle durchschnittlich 56.000 Euro Personalaufwand verursacht.

Der Personalaufwand für Landeslehrpersonen an Volksschulen entsteht bei den Ländern, wird jedoch im Wege von Transferzahlungen vom Bund getragen. Eine Veränderung des Personalaufwands der Länder führt daher zur betragsmäßig gleichen Veränderung der Erlöse aus Transfers bei den Ländern und des Transferaufwands des Bundes.

Finanzielle Auswirkungen für die Länder, die nicht vom Bund refundiert werden, und für die Gemeinden als Schulerhalter sind auf Grund dieses Vorhabens nicht zu erwarten, zumal es in der Hand der Ausführungsgesetzgebung der Länder liegt, die Einrichtung von Mehrstufenklassen von der Zustimmung der Schulbehörden der Länder und der Schulerhalter abhängig zu machen.

Sprachstartgruppen bzw. Sprachförderkurse:

1. Für Sprachstartgruppen bzw. Sprachförderkurse an Volksschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen werden den Ländern schon seit mehreren Jahren zusätzlich zum Grundkontingent 442 Planstellen Lehrpersonalressourcen zur Verfügung gestellt, die bei einem durchschnittlichen Personalaufwand von 56.000 Euro einem Transferaufwand des Bundes von 24,752 Millionen Euro entsprechen. Alleine die unbefristete gesetzliche Verankerung ändert daran nichts.

2. Im Bereich der mittleren und höheren Schulen ist der Anteil an außerordentlichen Schülerinnen und Schülern mit 0,5% deutlich geringer als in den allgemein bildenden Pflichtschulen mit 6,3%. Sprachstartgruppen bzw. Sprachförderkurse konnten bisher nur an der AHS-Unterstufe eingerichtet werden (1.000 außerordentliche Schülerinnen und Schüler), wofür im Schuljahr 2015/16 rund 150 Wochenstunden Lehrpersonalressourcen eingesetzt wurden. Daraus kann abgeleitet werden, dass nur ein geringer Mehrbedarf entstehen wird, zumal der Schwerpunkt der Sprachförderung schon im Kindergarten und in der Volksschule angesiedelt ist und speziell in den höheren Schulen von den Schülerinnen und Schülern ein höheres Maß an Selbständigkeit und Eigeninitiative zu erwarten sein kann. Es wird daher davon ausgegangen, dass für die Ausweitung der Sprachstartgruppen bzw. Sprachförderkurse auf die AHS-Oberstufe und die BMHS für weitere 1.000 außerordentliche Schülerinnen und Schüler dasselbe Ausmaß an Ressourcen wie in der AHS-Unterstufe nötig ist, demnach zusätzliche 150 Wochenstunden bzw. 7,5 VBÄ. Bei einem durchschnittlichen jährlichen Personalaufwand von 66.000 Euro je VBÄ entspricht dies einem Aufwand von rund 495.000 Euro. Die Zahl der außerordentlichen Schülerinnen und Schüler an land- und forstwirtschaftlichen mittleren und höheren Schulen ist vernachlässigbar (11 im Schuljahr 2013/14), weshalb in diesem Bereich keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten sind.

3. Von dieser Ausgangslage zu unterscheiden ist der derzeit erhöhte Bedarf an Sprachförderung aufgrund des aktuell verstärkten Zuzuges asylwerbender Kinder und Jugendlicher. Hierfür wurde von der Bundesregierung für das Jahr 2016 ein Sondertopf von 14.920.000 Millionen Euro für Sprachstartgruppen bzw. Sprachförderkurse an Schulen zur Verfügung gestellt, der im Ausmaß von 208 Planstellen für das Schuljahr 2015/16 oder 11.648.000 Euro im Wege von Transferzahlungen an die Länder für die allgemein bildenden Pflichtschulen und von 50 Planstellen für das Schuljahr 2016/17 oder 3.300.000 Euro an die mittleren und höheren Schulen verteilt wird. Die unterschiedliche zeitliche Aufteilung ergibt sich daraus, dass die allgemein bildenden Pflichtschulen bereits in den letzten Monaten des Jahres 2015 den Großteil der asylwerbenden Kinder aufgenommen haben und nun im Jahr 2016 Sprachstartgruppen bzw. Sprachförderkurse bereits im verstärkten Ausmaß laufen, während in den mittleren und höheren Schulen die Möglichkeit dafür erst geschaffen werden muss und somit erst mit dem Schuljahr 2016/17 begonnen werden kann, weshalb sich der Personalaufwand zu zwei Drittel in das Jahr 2017 verschiebt. Da die zukünftige Entwicklung nicht absehbar ist und nicht im kausalen Zusammenhang mit dem Schulrechtspaket 2016 steht, erfolgt hier keine Abschätzung der weiteren finanziellen Auswirkungen.

4. Die Öffnung von Förderkursen für nicht schulpflichtige außerordentliche Schülerinnen und Schüler führt zu keiner Erhöhung des Personalaufwands, da davon auszugehen ist, dass lediglich bestehende Förderkurse besser ausgelastet werden und nicht zusätzliche eingerichtet werden.

Lehrbeauftragte an berufsbildenden Schulen (LB an BMHS):

Eine Wochenstunde einer hier maßgeblichen durchschnittlichen Vertragslehrperson (Entlohnungsgruppe l1, Entlohnungsstufe 4) kostet, unter der Annahme, dass eine durchschnittliche Unterrichtsstunde mit 1,1 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung angerechnet wird und die Dienstgeberbeiträge rund 25% betragen, (2.759 x 14 x 1,25) / (20 / 1,1) = 2.656 Euro. Die Kosten einer Wochenstunde als Dauer-MDL dieser Lehrperson belaufen sich unter der Annahme, dass die Auszahlung in 38 Wochen des Schuljahres erfolgt, auf 2.759 x 1,3% x 1,1 x 1,25 x 38 = 1.874 Euro. Für die Berechnung der Minderung des Personalaufwands durch den Ersatz von Vertragslehrpersonen wird von einer fiktiven Lehrperson ausgegangen, die 20 Werteinheiten in ihrer Grundbeschäftigung und 50 Werteinheiten als Mehrdienstleistung erbringt. Dies entspricht dem Verhältnis der 3.000 Wochenstunden Grundbeschäftigung zu den 7.500 Wochenstunden an MDL. In der obigen Darstellung sind unter der Fallzahl die Anzahl der jeweiligen Wochenstunden und unter der Menge die Werteinheiten je Wochenstunde (durchschnittlich 1,1) zu verstehen.

Ab dem Schuljahr 2020/21 ist mit einem um -15.518.276 Euro geminderten Personalaufwand zu rechnen.

Forstfachschule:

Für die zweijährige Forstfachschule sind ab den Schuljahr 2018/19 (Betrieb in Traunkirchen mit 2 Jahrgängen/4 Klassen) 5 LehrerInnen, Lehrbeauftragte im Ausmaß eines Lehrers und 2 sonstige MitarbeiterInnen notwendig.

Im Jahr 2018 wurden für die LehrerInnen/Lehrbeauftragten eine Tätigkeitsdauer von 4 Monaten und für die sonstigen Arbeitskräfte 6 Monate zu Grunde gelegt, während in weiterer Folge das jeweilige Gesamtjahr zu veranschlagen ist.

Dieser Bedarf an Lehrkräften ergibt sich durch den zusätzlichen Betrieb von 2 Klassen, wodurch ca. 4 VBÄ zu veranschlagen sind, sowie dem Erfordernis, dass in den Übungsgegenständen für die Schülergruppen (Teile der Schüler der Klassen) jeweils Lehrpersonal erforderlich ist.

Weiters soll, dies im Ausmaß von ca. 1 VBÄ, der Erzieherdienst im vorgesehenen, nicht bundeseigenen Schülerheim durch die Lehrer geleistet werden.

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

Körperschaft (Angaben in €)

2016

2017

2018

2019

2020

Bund

   

52.261,75

143.634,96

146.507,66

GESAMTSUMME

   

52.261,75

143.634,96

146.507,66

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

2016

2017

2018

2019

2020

LB an BMHS: Minderbedarf Lehrpersonen

Bund

BMHS Lehrperson

         

Zusätzliche Sprachstartgruppen bzw. Sprachförderkurse AHS/BMHS

Bund

           

Sprachstartgruppen bzw. Sprachförderkurse AHS-O/BMHS

Bund

Bundes-Lehrperson

         
   

Bundes Lehrperson

         

Zulage für Mehrstufenklassen

Länder

           

Wegfall Klassenwiederholungen

Länder

Volksschul-Lehrperson

         

Forstfachschule

Bund

VB-LS-Höh. Dienst 3 l1/übrige

   

32,00 %

32,00 %

32,00 %

   

VB-LS-Gehob.Dienst 2 l2a1, l2a2

   

32,00 %

32,00 %

32,00 %

   

VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b

   

32,00 %

32,00 %

32,00 %

   

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

   

32,00 %

32,00 %

32,00 %

Laufende Auswirkungen – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

Körperschaft (Angaben in €)

2016

2017

2018

2019

2020

Bund

1.456.080,00

5.939.688,00

10.557.780,00

15.529.216,00

20.565.461,00

   

2016

2017

2018

2019

2020

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Lehrbeauftragte an BMHS

Bund

700

2.020,00

2.800

2.060,00

4.900

2.101,00

7.000

2.143,00

9.100

2.186,00

Lehrgang Erzieherinnen und Erzieher für Lernhilfe

Bund

1

42.080,00

4

42.922,00

4

43.780,00

6

44.656,00

9

45.549,00

Forstfachschule Traunkirchen (Miete, Küchenkosten, Betriebskosten pro Monat)

Bund

       

4

41.030,00

12

42.050,00

12

42.590,00

Forstfachschule Waidhofen/Ybbs (Minderaufwendungen pro Monat)

Bund

       

4

-19.090,00

12

-20.360,00

12

-20.680,00

Lehrbeauftragte an berufsbildenden Schulen:

Lehrbeauftragte erhalten eine Vergütung je gehaltener Unterrichtsstunde nach dem Lehrbeauftragtengesetz in Höhe von 56,10 Euro. Der Unterricht findet durchschnittlich 36 mal je Schuljahr statt. Somit kostet eine Wochenstunde, die durch einen Lehrbeauftragten gehalten wird, 2.020 Euro. Unter der Menge ist die Zahl der von Lehrbeauftragten gehaltenen Wochenstunden zu verstehen. Ab dem Schuljahr 2020/21 ist mit einem um 23.412.917 Euro erhöhten Sachaufwand zu rechnen.

Erzieherinnen und Erzieher für Lernhilfe:

Für dieses neue Berufsbild sind an den Pädagogischen Hochschulen entsprechende Lehrgänge einzurichten. Mittelfristig wird davon ausgegangen, dass in jedem Bundesland ein Lehrgang pro Jahr abgehalten wird. Die Kalkulation der Lehrgangskosten erfolgt auf Lehrbeauftragtenbasis. Ein Lehrgang umfasst 60 ECTS oder rund 50 Semesterwochenstunden bzw. 800 Unterrichtseinheiten (in Anlehnung an die bestehenden Lehrgänge für Freizeitpädagogik). Das Lehrbeauftragtengesetz sieht verschiedene Kostensätze je Unterrichtseinheit und Wertigkeit vor. Im Wesentlichen entsprechen diese mit 56,1 Euro pro Einheit fachtheoretischen und didaktischen Lehrveranstaltungen und mit 38,60 Euro pro Einheit den praktischen Lehrveranstaltungen. Es wird davon ausgegangen, dass 80% der Unterrichtseinheiten der ersten Kategorie und 20 % der zweiten zuzuordnen sind. Daraus ergeben sich für einen Lehrgang Kosten von 42.080 Euro, wobei ab dem Schuljahr 2016/17 eine Anzahl von 4 und ab dem Schuljahr 2019/20 eine Anzahl 9 Lehrgängen der Berechnung zu Grunde gelegt wird, jeweils zu einem Drittel auf das erste und zu zwei Drittel auf das zweite Kalenderjahr aufgeteilt.

Forstfachschule:

Der höhere Raumbedarf (ca. 3 420 m² statt derzeit ca. 1 410 m²) für die "neue" Forstfachschule bedingt auch höhere Miet- und Betriebskosten. Hingegen entfallen derartige Kosten bezüglich des derzeitigen Schulstandortes in Waidhofen an der Ybbs.

Laufende Auswirkungen – Werkleistungen

Körperschaft (Angaben in €)

2016

2017

2018

2019

2020

Bund

   

23.000,00

69.000,00

69.000,00

   

2016

2017

2018

2019

2020

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Lehrbeauftragte Forstfachschule

Bund

       

1

23.000,00

1

69.000,00

1

69.000,00

Forstfachschule:

Es wird davon ausgegangen, dass eine Lehrperson durch Lehrbeauftragte ersetzt wird. Als diesbezüglicher Aufwand wird der Personalaufwand einer Lehrperson der Verwendungsgruppe VB-LS-Gehobener Dienst 2 herangezogen.

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

Körperschaft (Angaben in €)

2016

2017

2018

2019

2020

Bund

11.648.000,00

-243.176,87

-679.991,43

-352.670,43

69.487,32

   

2016

2017

2018

2019

2020

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Zusätzliche Sprachstartgruppen bzw. Sprachförderkurse an allgemein bildenden Pflichtschulen

Bund

1

11.648.000,00

               

Aktivitätsaufwand Landeslehrpersonen APS

Bund

   

1

-243.176,87

1

-679.991,43

1

-352.670,43

1

69.487,32

Der Bund ersetzt den Ländern 100 % von den Kosten der Besoldung der Landeslehrpersonen an allgemein bildenden Pflichtschulen im Rahmen der genehmigten Stellenpläne im Wege von Transferzahlungen. Eine Änderung des Personalaufwandes der Länder führt somit auch zu einer Änderung des Transferaufwandes des Bundes im selben Ausmaß.

Weiters werden den Ländern im Wege von Transferzahlungen Mittel für zusätzliche Sprachstartgruppen bzw. Sprachförderkurse an allgemeinbildenden Pflichtschulen im Schuljahr 2015/16 im Ausmaß von 208 Landeslehrpersonen-Planstellen oder 11.648.000 Euro zur Verfügung gestellt.

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

Körperschaft (Angaben in €)

2016

2017

2018

2019

2020

Länder

 

-243.176,87

-679.991,43

-352.670,43

69.487,32

   

2016

2017

2018

2019

2020

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Aktivitätsaufwand Landeslehrpersonen APS

Länder

   

1

-243.176,87

1

-679.991,43

1

-352.670,43

1

69.487,32

Der Bund ersetzt den Ländern 100 % von den Kosten der Besoldung der Landeslehrpersonen an allgemein bildenden Pflichtschulen im Rahmen der genehmigten Stellenpläne im Wege von Transferzahlungen. Eine Änderung des Personalaufwandes der Länder führt somit auch zu einer Änderung der Erträge der Länder aus Transfers im selben Ausmaß.

Projekt – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

Körperschaft (Angaben in €)

2016

2017

2018

2019

2020

Bund

10.000,00

2.510.000,00

360.000,00

10.000,00

10.000,00

   

2016

2017

2018

2019

2020

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Adaptierung PM-UPIS

Bund

1

10.000,00

               

Forstfachschule: Einrichtung

Bund

   

1

2.500.000,00

1

100.000,00

1

10.000,00

1

10.000,00

Forstfachschule: Vertragsgebühren

Bund

   

1

10.000,00

           

Forstfachschule: Übersiedlung

Bund

       

1

260.000,00

       

Durch das gegenständliche Vorhaben werden einmalige Adaptierungen des IT-Verfahrens für das Personalmanagement des Bundes, insbesondere im Verfahrensteil PM-UPIS, erforderlich, die nach einer Schätzung des BMF einen Aufwand von rund 10.000 Euro verursachen.

Forstfachschule:

Für die notwendige Einrichtung (Innenausstattung) der "neuen" Forstfachschule ist von einem Aufwand von 2,62 Millionen Euro auszugehen.

Insbesondere der Aufwand für die (für die praxisgerechte) Ausbildung erforderlichen Werkstätten sowie des Turnsaals, der als Mehrzweckraum eingerichtet werden soll, ist bedeutsam.

Projekt – Werkleistungen

Körperschaft (Angaben in €)

2016

2017

2018

2019

2020

Bund

228.500,00

26.500,00

     

   

2016

2017

2018

2019

2020

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Statistik Austria

Bund

1

63.500,00

1

26.500,00

           

Forstfachschule: Leistungen von FachplanerInnen

Bund

1

165.000,00

               

Verbleibsmonitoring:

Mit der Verknüpfung der Statistikbereiche als Grundlage für das Verbleibsmonitoring wurde die Statistik Austria beauftragt. Die Gesamtkosten von 90.000 Euro entsprechen den für ein solches Projekt üblichen Kosten.

Forstfachschule:

Im Jahr 2016 sind Aufwände für die Planung bestimmter Einrichtungen der Schule, wie etwa die Werkstätten, Turnsaal und Küche, erforderlich.

Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Bürger/innen

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Zeit (in h)

Kosten (in €)

Schuleinschreibung

Paragraph 6, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes

neue IVP

National

20.500

0

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Vorlage von Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnissen, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zur Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes erstellt wurden, bei der Schülerinnen- und Schülereinschreibung.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

Personengruppe 1: Erziehungsberechtigte schulpflichtig gewordener Kinder

Fallzahl

Zeit pro Fall (hh:mm)

Kosten pro Fall €

Zeit (in h)

Kosten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Unterlagen für den Antrag/das Ansuchen einholen

82.000

00:15

0,00

20.500

0

Quelle für Fallzahl: Schülerinnen und Schüler in der ersten Schulstufe im Schuljahr 2015/16, Daten BMBF

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1222904766).