Beschlussreifer Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Neuen Mittelschulen sowie die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert werden

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Neuen Mittelschulen

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 21b, sowie
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 19, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,,
wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Neuen Mittelschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2016, und die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Anlage 1 Vierter und Sechster Teil, Anlage 2 Vierter Teil, Anlage 3 Vierter Teil, Anlage 4 Vierter Teil sowie Anlage 5 Vierter Teil in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2017, treten hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In Anlage 1 (Lehrplan der Neuen Mittelschule) Vierter Teil (Stundentafeln) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der die Verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Verbindliche Übung Digitale Grundbildung

0-1

1-2

1-2

0-2

2-4*9)

Novellierungsanordnung 3, In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) Litera a, (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der betreffenden Stundentafel nach der die Verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Verbindliche Übung Digitale Grundbildung

-

x

x

-

x*10)

Novellierungsanordnung 4, In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera b, (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem naturwissenschaftlichen und mathematischen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der betreffenden Stundentafel nach der die Verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Verbindliche Übung Digitale Grundbildung

-

x

x

-

x*10)

Novellierungsanordnung 5, In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera c, (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der betreffenden Stundentafel nach der die Verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Verbindliche Übung Digitale Grundbildung

-

x

x

-

x*10)

Novellierungsanordnung 6, In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera d, (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem musisch-kreativen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der betreffenden Stundentafel nach der die Verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Verbindliche Übung Digitale Grundbildung

-

x

x

-

x*10)

Novellierungsanordnung 7, In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera e, (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen ohne Führung eines Schwerpunktes) wird in der betreffenden Stundentafel nach der die Verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Verbindliche Übung Digitale Grundbildung

-

x

x

-

x*10)

Novellierungsanordnung 8, In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, werden nach Fußnote *8 folgende Fußnoten *9 und *10 angefügt:

  1. *9
    Kann (teilweise) integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden, wobei 32 integrierte Jahresstunden einer Wochenstunde entsprechen (1. Klasse 0 oder 32, 2. und 3. Klasse 32 oder 64, 4. Klasse 0 oder 32 oder 64 Jahresstunden).
  2. *10
    In der 2. und 3. Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen im Ausmaß von je 32 Jahresstunden.“

Novellierungsanordnung 9, In Anlage 1 Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt B (Verbindliche Übung) wird nach der Verbindlichen Übung Berufsorientierung folgende Verbindliche Übung Digitale Grundbildung eingefügt:

„DIGITALE GRUNDBILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Digitale Grundbildung umfasst digitale Kompetenz, Medienkompetenz sowie politische Kompetenzen. Diese sind – vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung von Medien und der über Medien vermittelten Wirklichkeit für die Gesellschaft – grundlegend für die Bildung junger Menschen.

Digitale Kompetenz, Medienkompetenz sowie politische Kompetenzen bedingen bzw. ergänzen einander. Sie haben das Ziel eines informierten, souveränen und verantwortlichen Umgangs mit Medien und Technik durch mündige Bürgerinnen und Bürger in der Demokratie und einer zunehmend von Digitalisierung beeinflussten Gesellschaft. Im Mittelpunkt steht dabei die reflektierte Verwendung von Medien und Technik.

Digitale Kompetenz: Die Vermittlung digitaler Kompetenzen befähigt Schülerinnen und Schüler, auf Basis eines breiten Überblicks über aktuelle digitale Werkzeuge (Hard- und Software) für bestimmte Einsatzszenarien im schulischen, beruflichen sowie privaten Kontext jeweils passende Werkzeuge und Methoden auszuwählen, diese zu reflektieren und anzuwenden.

Der Erwerb von Handlungskompetenzen im Bereich digitaler Technologien erfolgt stets reflektiert und hat dabei auch Voraussetzungen und Folgen, Vor- und Nachteile bzw. gesellschaftliche Auswirkungen des Technikeinsatzes im Blickfeld.

Medienkompetenz ist eine Schlüsselkompetenz. Sie umfasst die Aspekte der Produktion, der Repräsentation, der Mediensprache und der Mediennutzung. Die Vermittlung von Medienkompetenz umfasst die Fähigkeit, Medien zu nutzen, die verschiedenen Aspekte der Medien und Medieninhalte zu verstehen und kritisch zu bewerten sowie selbst in vielfältigen Kontexten zu kommunizieren. Kritisches und kreatives Denken sind zentrale Aspekte der Medienbildung.

Politische Kompetenzen fördern die Demokratie und die aktive Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger. Freie digitale Informations- und Kommunikationsnetze bieten dazu weitreichende kommunikative, soziale und kreative Möglichkeiten, bergen aber auch Risiken und Gefahren für den Einzelnen. Analytische Fähigkeiten ermöglichen ein besseres Verständnis von Demokratie und Meinungsfreiheit sowie die aktive Teilhabe an netzwerkbasierter, medial vermittelter Kommunikation.

Beitrag zu den Aufgabenbereichen der Schule:

Schülerinnen und Schüler wachsen mit digitalen Medien auf und nutzen diese meist unbefangen und vielseitig. Zudem sind zeitgemäße Bildungs- und Arbeitsprozesse ohne die Nutzung digitaler Technologien kaum denkbar, ebenso wenig wie die Teilhabe an unserer Gesellschaft.

Wissen über gesellschaftliche Zusammenhänge strukturiert sich aus der Einsicht, dass gesellschaftliche Entwicklungen unter anderem von der Kommunikation der Menschen untereinander abhängig sind. Dazu bedienen sich diese bestimmter Zeichensysteme und Medien. Zudem ist unser Wissen über die politische Gegenwart auch von den Interpretationen von Menschen (Politiker/innen, Medienmacher/innen etc.) abhängig.

Im Rahmen der Digitalen Grundbildung werden Schülerinnen und Schülern alle notwendigen Kompetenzen vermittelt, um Technologien bewusst, produktiv und reflektiert für die eigene Weiterentwicklung einzusetzen oder in entsprechenden zukunftsträchtigen Berufsfeldern Fuß zu fassen. Dabei ist ethisches Denken und Handeln im politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und weltanschaulichen Umfeld im Dienste der Förderung von Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit anzustreben.

Beiträge zu den Bildungsbereichen:

Sprache und Kommunikation: Digitale Grundbildung ermöglicht Schülerinnen und Schülern, sich selbstwirksam zu erleben, indem sie digitale Technologien kreativ und vielfältig nutzen, um sich auszudrücken. Darüber hinaus werden Schülerinnen und Schüler befähigt, zielgerichtet und selbstständig Informationen zu suchen, zu finden und diese zu vergleichen und zu bewerten. Sie erlernen den Umgang mit widersprüchlichen Wahrheitsansprüchen in digitalen Medien und beteiligen sich an der demokratischen Kommunikationskultur durch öffentliche Äußerungen unter Verwendung digitaler Technologien.

Mensch und Gesellschaft: Digitale Grundbildung regt Schülerinnen und Schüler dazu an, gesellschaftliche Folgen und ethische Fragen in Bezug auf technische Innovationen zu reflektieren und zu beurteilen. Sie erkennen die Dynamik und Bedeutung von Werten, Normen und unterschiedlichen Interessen für die Nutzung von digitalen Medien und lernen, problematische Inhalte kritisch zu reflektieren. Schülerinnen und Schüler entwickeln ein verantwortungsvolles Verbraucher/innenverhalten durch bewusste Nutzung von Technologien und Medien.

Natur und Technik: Schülerinnen und Schüler erkennen die Wechselwirkung zwischen Natur, Technik und Gesellschaft und erwerben moralische und ethische Kompetenz zur Abschätzung von Technikfolgen und für die Auswirkungen menschlichen Tuns. Weiters erlangen sie Grundkenntnisse zu Bestandteilen und Funktionsweise unterschiedlicher digitaler Geräte und deren Einsatzmöglichkeiten. Digitale Grundbildung steigert die Problemlösekompetenz bei Schülerinnen und Schülern.

Kreativität und Gestaltung: Digitale Grundbildung eröffnet Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, sich über digitale Medien und mit digitalen Medien kreativ und vielfältig zu äußern. Sie nehmen die Gestaltung digitaler Medien und damit verbundenes kommunikatives Handeln reflektiert wahr. Schülerinnen und Schüler sind in der Lage, mediale Gestaltungselemente (Bild, Ton, Bewegtbild, Text) zu analysieren und auch einzusetzen. Dazu erwerben sie u.a. Kenntnisse zu Bildbearbeitung, Videoerstellung bzw. Audioerstellung.

Gesundheit und Bewegung: Digitale Grundbildung sensibilisiert Schülerinnen und Schüler für die Möglichkeiten, digitale Technologien zur Förderung der eigenen Gesundheit und des eigenen Wohlbefindens einzusetzen. Schülerinnen und Schüler werden aber auch angeregt, zu reflektieren, welche gesundheitlichen Probleme die übermäßige Nutzung von digitalen Medien nach sich ziehen kann und wie diese vermieden werden.

Didaktische Grundsätze:

Bei der Erarbeitung der unterschiedlichen Themen ist jeweils von der Alltagssituation und den Vorkenntnissen der Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der Heterogenität individueller Medienbiographien auszugehen. In koedukativen Gruppen ist es wichtig, besonders darauf zu achten, dass Buben und Mädchen gleichberechtigte Zugänge und Teilhabemöglichkeiten erhalten. Die Dynamik der digitalen Welt erfordert es, Inhalte und Methoden ständig zu evaluieren und anzupassen. Die Förderung der Chancengleichheit und der Abbau von stereotypen Zuschreibungen sind hierbei stets im Blick zu behalten.

Das Konzept der Selbstwirksamkeitserwartung bezeichnet die Erwartung, auf Grund eigener Kompetenzen gewünschte Handlungen selbst ausführen zu können. Das Ermöglichen von Selbstwirksamkeitserfahrungen ist daher wichtig im Lernprozess.

Schülerinnen und Schüler sind zu kritischem, reflektiertem und verantwortungsvollem Umgang mit eigenen und fremden Daten in digitalen Medien und insbesondere in sozialen Netzwerken zu motivieren und auszubilden. Im Mittelpunkt muss dabei das fundierte Fällen selbstständiger Urteile stehen. Dazu ist die Bearbeitung exemplarischer Fälle einschließlich der eigenen Recherche von Informationen besonders relevant.

Lebensweltbezug und Subjektorientierung ermöglichen es, ein gesellschaftspolitisches Thema als relevant für die Schülerinnen und Schüler darzustellen. Als Lebenswelt ist jener soziale Raum zu bezeichnen, der dem Menschen Handlungs- und Verhaltensmöglichkeiten vorgibt, die er aber auch – in Kommunikation mit seinem Mitmenschen – verändern kann. Um Lebensweltrelevanz im Unterricht zu erhöhen, ist es notwendig, Darstellungen kritisch einzubringen, mit denen die Schülerinnen und Schüler in ihrer Lebenswelt konfrontiert werden. Besondere Bedeutung kommt der Dialogfähigkeit in der privaten und öffentlichen Kommunikation zu. Hier soll ein respektvoller Umgang mit anderen Meinungen vermittelt werden.

Die Themenbereiche sind durch handlungsorientierte Methoden und die Verwendung verschiedener Gestaltungs- und Ausdrucksmittel, Medien und Methoden zu behandeln.

Neben der Fähigkeit, Inhalte analysieren und beurteilen zu können, kommt der Fähigkeit zur eigenständigen Produktion von digitalen Äußerungen zentrale Bedeutung zu.

Lehrstoff:

Gesellschaftliche Aspekte von Medienwandel und Digitalisierung

Digitalisierung im Alltag:

Schülerinnen und Schüler

Chancen und Grenzen der Digitalisierung:

Schülerinnen und Schüler

Geschichtliche Entwicklung:

Schülerinnen und Schüler

Gesundheit und Wohlbefinden:

Schülerinnen und Schüler

Informations-, Daten- und Medienkompetenz

Suchen und finden:

Schülerinnen und Schüler

Vergleichen und bewerten:

Schülerinnen und Schüler

Organisieren:

Schülerinnen und Schüler

Teilen:

Schülerinnen und Schüler

Betriebssysteme und Standard-Anwendungen

Grundlagen des Betriebssystems:

Schülerinnen und Schüler

Textverarbeitung:

Schülerinnen und Schüler

Präsentationssoftware:

Schülerinnen und Schüler

Tabellenkalkulation:

Schülerinnen und Schüler

Mediengestaltung

Digitale Medien rezipieren:

Schülerinnen und Schüler

Digitale Medien produzieren:

Schülerinnen und Schüler

Inhalte weiterentwickeln:

Schülerinnen und Schüler

Digitale Kommunikation und Social Media

Interagieren und kommunizieren:

Schülerinnen und Schüler

An der Gesellschaft teilhaben:

Schülerinnen und Schüler

Digitale Identitäten gestalten:

Schülerinnen und Schüler

Zusammenarbeiten:

Schülerinnen und Schüler

Sicherheit

Geräte und Inhalte schützen:

Schülerinnen und Schüler

Persönliche Daten und Privatsphäre schützen:

Schülerinnen und Schüler

Technische Problemlösung

Technische Bedürfnisse und entsprechende Möglichkeiten identifizieren:

Schülerinnen und Schüler

Digitale Geräte nutzen:

Schülerinnen und Schüler

Technische Probleme lösen:

Schülerinnen und Schüler

Computational Thinking

Mit Algorithmen arbeiten:

Schülerinnen und Schüler

Einfache Programme erstellen:

Schülerinnen und Schüler

Kreative Nutzung von Programmiersprachen:

Schülerinnen und Schüler

Novellierungsanordnung 10, In Anlage 2 (Lehrplan der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafel) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der die Verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Verbindliche Übung Digitale Grundbildung

0-1

1-2

1-2

0-2

2-4*11)

Novellierungsanordnung 11, In Anlage 2 Vierter Teil Ziffer eins, wird nach Fußnote *10 folgende Fußnote *11 angefügt:

  1. *11
    Kann (teilweise) integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden, wobei 32 integrierte Jahresstunden einer Wochenstunde entsprechen (1. Klasse 0 oder 32, 2. und 3. Klasse 32 oder 64, 4. Klasse 0 oder 32 oder 64 Jahresstunden).“

Novellierungsanordnung 12, In Anlage 2 Vierter Teil Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der die Verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Verbindliche Übung Digitale Grundbildung

-

x

x

-

x*11)

Novellierungsanordnung 13, In Anlage 2 Vierter Teil Ziffer 2, wird nach Fußnote *10 folgende Fußnote *11 angefügt:

  1. *11
    In der 2. und 3. Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen im Ausmaß von je 32 Jahresstunden.“

Novellierungsanordnung 14, In Anlage 3 (Lehrplan der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafel) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der die Verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Verbindliche Übung Digitale Grundbildung

0-1

1-2

1-2

0-2

2-4*5)

Novellierungsanordnung 15, Anlage 3 Vierter Teil Ziffer eins, wird nach Fußnote *4 folgende Fußnote *5 angefügt:

  1. *5
    Kann (teilweise) integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden, wobei 32 integrierte Jahresstunden einer Wochenstunde entsprechen (1. Klasse 0 oder 32, 2. und 3. Klasse 32 oder 64, 4. Klasse 0 oder 32 oder 64 Jahresstunden).“

Novellierungsanordnung 16, In Anlage 3 Vierter Teil Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der die Verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Verbindliche Übung Digitale Grundbildung

-

x

x

-

x*7)

Novellierungsanordnung 17, In Anlage 3 Vierter Teil Ziffer 2, wird nach Fußnote *6 folgende Fußnote *7 angefügt:

  1. *7
    In der 2. und 3. Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen im Ausmaß von je 32 Jahresstunden.“

Novellierungsanordnung 18, In Anlage 4 (Lehrplan der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafel) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der die Verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Verbindliche Übung Digitale Grundbildung

0-1

1-2

1-2

0-2

2-4*11)

Novellierungsanordnung 19, In Anlage 4 Vierter Teil Ziffer eins, wird nach Fußnote *10 folgende Fußnote *11 angefügt:

  1. *11
    Kann (teilweise) integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden, wobei 32 integrierte Jahresstunden einer Wochenstunde entsprechen (1. Klasse 0 oder 32, 2. und 3. Klasse 32 oder 64, 4. Klasse 0 oder 32 oder 64 Jahresstunden).“

Novellierungsanordnung 20, In Anlage 4 Vierter Teil Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der die Verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Verbindliche Übung Digitale Grundbildung

-

x

x

-

x*11)

Novellierungsanordnung 21, In Anlage 4 Vierter Teil Ziffer 2, wird nach Fußnote *10 folgende Fußnote *11 angefügt:

  1. *11
    In der 2. und 3. Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen im Ausmaß von je 32 Jahresstunden.“

Novellierungsanordnung 22, In Anlage 5 (Lehrplan der Abteilung für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Neuen Mittelschulen mit deutscher Unterrichtsprache eingerichtet sind) Vierter Teil (Stundentafeln) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der die Verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Verbindliche Übung Digitale Grundbildung

0-1

1-2

1-2

0-2

2-4*9)

Novellierungsanordnung 23, In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) Litera a, (Pflichtgegenstände und verbindliche Übung bei Führung eines Schwerpunktes, der dem sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der die Verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Verbindliche Übung Digitale Grundbildung

-

x

x

-

x*10)

Novellierungsanordnung 24, In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, Litera b, (Pflichtgegenstände und verbindliche Übung bei Führung eines Schwerpunktes, der dem naturwissenschaftlichen und mathematischen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der die Verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Verbindliche Übung Digitale Grundbildung

-

x

x

-

x*10)

Novellierungsanordnung 25, In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, Litera c, (Pflichtgegenstände und verbindliche Übung bei Führung eines Schwerpunktes, der dem ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der die Verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Verbindliche Übung Digitale Grundbildung

-

x

x

-

x*10)

Novellierungsanordnung 26, In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, Litera d, (Pflichtgegenstände und verbindliche Übung bei Führung eines Schwerpunktes, der dem musisch-kreativen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der die Verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Verbindliche Übung Digitale Grundbildung

-

x

x

-

x*10)

Novellierungsanordnung 27, In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, Litera e, (Pflichtgegenstände und verbindliche Übung ohne Führung eines Schwerpunktes) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der die Verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Verbindliche Übung Digitale Grundbildung

-

x

x

-

x*10)

Novellierungsanordnung 28, In Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, werden nach Fußnote *8 folgende Fußnoten *9 und *10 angefügt:

  1. *9
    Kann (teilweise) integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden, wobei 32 integrierte Jahresstunden einer Wochenstunde entsprechen (1. Klasse 0 oder 32, 2. und 3. Klasse 32 oder 64, 4. Klasse 0 oder 32 oder 64 Jahresstunden).
  2. *10
    In der 2. und 3. Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen im Ausmaß von je 32 Jahresstunden.“

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen

Auf Grund des

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 39,
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 29, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, sowie
  3. Ziffer 3
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,,
wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2016, und die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Art. römisch III wird dem Paragraph 2, folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21Anlage A Vierter und Sechster Teil, Anlage A/w Vierter Teil, Anlage A/m1 Vierter Teil, Anlage A/m2 Vierter Teil, Anlage A/m3 Vierter Teil, Anlage A/sp Vierter Teil sowie Anlage A/sl Vierter Teil in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2017, treten hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe) Unterabschnitt Unterstufe des Gymnasiums Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

0-1

1-2

1-2

0-2

2-47)

III6)

Novellierungsanordnung 3, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Gymnasiums Ziffer eins, wird nach Fußnote 6 folgende Fußnote 7 angefügt:

  1. Ziffer 7
    Kann (teilweise) integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden, wobei 32 integrierte Jahresstunden einer Wochenstunde entsprechen (1. Klasse 0 oder 32, 2. und 3. Klasse 32 oder 64, 4. Klasse 0 oder 32 oder 64 Jahresstunden).“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Gymnasiums Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

-

x

x

-

x6)

III4)

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Gymnasiums Ziffer 2, wird nach Fußnote 5 folgende Fußnote 6 angefügt:

  1. Ziffer 6
    In der 2. und 3. Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen im Ausmaß von je 32 Jahresstunden.“

Novellierungsanordnung 6, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Realgymnasiums Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

0-1

1-2

1-2

0-2

2-49)

III8)

Novellierungsanordnung 7, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Realgymnasiums Ziffer eins, wird nach Fußnote 8 folgende Fußnote 9 angefügt:

  1. Ziffer 9
    Kann (teilweise) integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden, wobei 32 integrierte Jahresstunden einer Wochenstunde entsprechen (1. Klasse 0 oder 32, 2. und 3. Klasse 32 oder 64, 4. Klasse 0 oder 32 oder 64 Jahresstunden).“

Novellierungsanordnung 8, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Realgymnasiums Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

-

x

x

-

x6)

III4)

Novellierungsanordnung 9, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Realgymnasiums Ziffer 2, wird nach Fußnote 5 folgende Fußnote 6 angefügt:

  1. Ziffer 6
    In der 2. und 3. Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen im Ausmaß von je 32 Jahresstunden.“

Novellierungsanordnung 10, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

0-1

1-2

1-2

0-2

2-49)

III6)

Novellierungsanordnung 11, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums Ziffer eins, wird nach Fußnote 6 folgende Fußnote 7 angefügt:

  1. Ziffer 7
    Kann (teilweise) integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden, wobei 32 integrierte Jahresstunden einer Wochenstunde entsprechen (1. Klasse 0 oder 32, 2. und 3. Klasse 32 oder 64, 4. Klasse 0 oder 32 oder 64 Jahresstunden).“

Novellierungsanordnung 12, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

-

x

x

-

x6)

III4)

Novellierungsanordnung 13, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums Ziffer 2, wird nach Fußnote 5 folgende Fußnote 6 angefügt:

  1. Ziffer 6
    In der 2. und 3. Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen im Ausmaß von je 32 Jahresstunden.“

Novellierungsanordnung 14, In Anlage A Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt B (Verbindliche Übung) wird nach der Verbindlichen Übung Berufsorientierung folgende Verbindliche Übung Digitale Grundbildung eingefügt:

„DIGITALE GRUNDBILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Digitale Grundbildung umfasst digitale Kompetenz, Medienkompetenz sowie politische Kompetenzen. Diese sind – vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung von Medien und der über Medien vermittelten Wirklichkeit für die Gesellschaft – grundlegend für die Bildung junger Menschen.

Digitale Kompetenz, Medienkompetenz sowie politische Kompetenzen bedingen bzw. ergänzen einander. Sie haben das Ziel eines informierten, souveränen und verantwortlichen Umgangs mit Medien und Technik durch mündige Bürgerinnen und Bürger in der Demokratie und einer zunehmend von Digitalisierung beeinflussten Gesellschaft. Im Mittelpunkt steht dabei die reflektierte Verwendung von Medien und Technik.

Digitale Kompetenz: Die Vermittlung digitaler Kompetenzen befähigt Schülerinnen und Schüler, auf Basis eines breiten Überblicks über aktuelle digitale Werkzeuge (Hard- und Software) für bestimmte Einsatzszenarien im schulischen, beruflichen sowie privaten Kontext jeweils passende Werkzeuge und Methoden auszuwählen, diese zu reflektieren und anzuwenden.

Der Erwerb von Handlungskompetenzen im Bereich digitaler Technologien erfolgt stets reflektiert und hat dabei auch Voraussetzungen und Folgen, Vor- und Nachteile bzw. gesellschaftliche Auswirkungen des Technikeinsatzes im Blickfeld.

Medienkompetenz ist eine Schlüsselkompetenz. Sie umfasst die Aspekte der Produktion, der Repräsentation, der Mediensprache und der Mediennutzung. Die Vermittlung von Medienkompetenz umfasst die Fähigkeit, Medien zu nutzen, die verschiedenen Aspekte der Medien und Medieninhalte zu verstehen und kritisch zu bewerten sowie selbst in vielfältigen Kontexten zu kommunizieren. Kritisches und kreatives Denken sind zentrale Aspekte der Medienbildung.

Politische Kompetenzen fördern die Demokratie und die aktive Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger. Freie digitale Informations- und Kommunikationsnetze bieten dazu weitreichende kommunikative, soziale und kreative Möglichkeiten, bergen aber auch Risiken und Gefahren für den Einzelnen. Analytische Fähigkeiten ermöglichen ein besseres Verständnis von Demokratie und Meinungsfreiheit sowie die aktive Teilhabe an netzwerkbasierter, medial vermittelter Kommunikation.

Beitrag zu den Aufgabenbereichen der Schule:

Schülerinnen und Schüler wachsen mit digitalen Medien auf und nutzen diese meist unbefangen und vielseitig. Zudem sind zeitgemäße Bildungs- und Arbeitsprozesse ohne die Nutzung digitaler Technologien kaum denkbar, ebenso wenig wie die Teilhabe an unserer Gesellschaft.

Wissen über gesellschaftliche Zusammenhänge strukturiert sich aus der Einsicht, dass gesellschaftliche Entwicklungen unter anderem von der Kommunikation der Menschen untereinander abhängig sind. Dazu bedienen sich diese bestimmter Zeichensysteme und Medien. Zudem ist unser Wissen über die politische Gegenwart auch von den Interpretationen von Menschen (Politiker/innen, Medienmacher/innen etc.) abhängig.

Im Rahmen der Digitalen Grundbildung werden Schülerinnen und Schülern alle notwendigen Kompetenzen vermittelt, um Technologien bewusst, produktiv und reflektiert für die eigene Weiterentwicklung einzusetzen oder in entsprechenden zukunftsträchtigen Berufsfeldern Fuß zu fassen. Dabei ist ethisches Denken und Handeln im politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und weltanschaulichen Umfeld im Dienste der Förderung von Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit anzustreben.

Beiträge zu den Bildungsbereichen:

Sprache und Kommunikation: Digitale Grundbildung ermöglicht Schülerinnen und Schülern, sich selbstwirksam zu erleben, indem sie digitale Technologien kreativ und vielfältig nutzen, um sich auszudrücken. Darüber hinaus werden Schülerinnen und Schüler befähigt, zielgerichtet und selbstständig Informationen zu suchen, zu finden und diese zu vergleichen und zu bewerten. Sie erlernen den Umgang mit widersprüchlichen Wahrheitsansprüchen in digitalen Medien und beteiligen sich an der demokratischen Kommunikationskultur durch öffentliche Äußerungen unter Verwendung digitaler Technologien.

Mensch und Gesellschaft: Digitale Grundbildung regt Schülerinnen und Schüler dazu an, gesellschaftliche Folgen und ethische Fragen in Bezug auf technische Innovationen zu reflektieren und zu beurteilen. Sie erkennen die Dynamik und Bedeutung von Werten, Normen und unterschiedlichen Interessen für die Nutzung von digitalen Medien und lernen, problematische Inhalte kritisch zu reflektieren. Schülerinnen und Schüler entwickeln ein verantwortungsvolles Verbraucher/innenverhalten durch bewusste Nutzung von Technologien und Medien.

Natur und Technik: Schülerinnen und Schüler erkennen die Wechselwirkung zwischen Natur, Technik und Gesellschaft und erwerben moralische und ethische Kompetenz zur Abschätzung von Technikfolgen und für die Auswirkungen menschlichen Tuns. Weiters erlangen sie Grundkenntnisse zu Bestandteilen und Funktionsweise unterschiedlicher digitaler Geräte und deren Einsatzmöglichkeiten. Digitale Grundbildung steigert die Problemlösekompetenz bei Schülerinnen und Schülern.

Kreativität und Gestaltung: Digitale Grundbildung eröffnet Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, sich über digitale Medien und mit digitalen Medien kreativ und vielfältig zu äußern. Sie nehmen die Gestaltung digitaler Medien und damit verbundenes kommunikatives Handeln reflektiert wahr. Schülerinnen und Schüler sind in der Lage, mediale Gestaltungselemente (Bild, Ton, Bewegtbild, Text) zu analysieren und auch einzusetzen. Dazu erwerben sie u.a. Kenntnisse zu Bildbearbeitung, Videoerstellung bzw. Audioerstellung.

Gesundheit und Bewegung: Digitale Grundbildung sensibilisiert Schülerinnen und Schüler für die Möglichkeiten, digitale Technologien zur Förderung der eigenen Gesundheit und des eigenen Wohlbefindens einzusetzen. Schülerinnen und Schüler werden aber auch angeregt, zu reflektieren, welche gesundheitlichen Probleme die übermäßige Nutzung von digitalen Medien nach sich ziehen kann und wie diese vermieden werden.

Didaktische Grundsätze:

Bei der Erarbeitung der unterschiedlichen Themen ist jeweils von der Alltagssituation und den Vorkenntnissen der Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der Heterogenität individueller Medienbiographien auszugehen. In koedukativen Gruppen ist es wichtig, besonders darauf zu achten, dass Buben und Mädchen gleichberechtigte Zugänge und Teilhabemöglichkeiten erhalten. Die Dynamik der digitalen Welt erfordert es, Inhalte und Methoden ständig zu evaluieren und anzupassen. Die Förderung der Chancengleichheit und der Abbau von stereotypen Zuschreibungen sind hierbei stets im Blick zu behalten.

Das Konzept der Selbstwirksamkeitserwartung bezeichnet die Erwartung, auf Grund eigener Kompetenzen gewünschte Handlungen selbst ausführen zu können. Das Ermöglichen von Selbstwirksamkeitserfahrungen ist daher wichtig im Lernprozess.

Schülerinnen und Schüler sind zu kritischem, reflektiertem und verantwortungsvollem Umgang mit eigenen und fremden Daten in digitalen Medien und insbesondere in sozialen Netzwerken zu motivieren und auszubilden. Im Mittelpunkt muss dabei das fundierte Fällen selbstständiger Urteile stehen. Dazu ist die Bearbeitung exemplarischer Fälle einschließlich der eigenen Recherche von Informationen besonders relevant.

Lebensweltbezug und Subjektorientierung ermöglichen es, ein gesellschaftspolitisches Thema als relevant für die Schülerinnen und Schüler darzustellen. Als Lebenswelt ist jener soziale Raum zu bezeichnen, der dem Menschen Handlungs- und Verhaltensmöglichkeiten vorgibt, die er aber auch – in Kommunikation mit seinem Mitmenschen – verändern kann. Um Lebensweltrelevanz im Unterricht zu erhöhen, ist es notwendig, Darstellungen kritisch einzubringen, mit denen die Schülerinnen und Schüler in ihrer Lebenswelt konfrontiert werden. Besondere Bedeutung kommt der Dialogfähigkeit in der privaten und öffentlichen Kommunikation zu. Hier soll ein respektvoller Umgang mit anderen Meinungen vermittelt werden.

Die Themenbereiche sind durch handlungsorientierte Methoden und die Verwendung verschiedener Gestaltungs- und Ausdrucksmittel, Medien und Methoden zu behandeln.

Neben der Fähigkeit, Inhalte analysieren und beurteilen zu können, kommt der Fähigkeit zur eigenständigen Produktion von digitalen Äußerungen zentrale Bedeutung zu.

Lehrstoff:

Gesellschaftliche Aspekte von Medienwandel und Digitalisierung

Digitalisierung im Alltag:

Schülerinnen und Schüler

Chancen und Grenzen der Digitalisierung:

Schülerinnen und Schüler

Geschichtliche Entwicklung:

Schülerinnen und Schüler

Gesundheit und Wohlbefinden:

Schülerinnen und Schüler

Informations-, Daten- und Medienkompetenz

Suchen und finden:

Schülerinnen und Schüler

Vergleichen und bewerten:

Schülerinnen und Schüler

Organisieren:

Schülerinnen und Schüler

Teilen:

Schülerinnen und Schüler

Betriebssysteme und Standard-Anwendungen

Grundlagen des Betriebssystems:

Schülerinnen und Schüler

Textverarbeitung:

Schülerinnen und Schüler

Präsentationssoftware:

Schülerinnen und Schüler

Tabellenkalkulation:

Schülerinnen und Schüler

Mediengestaltung

Digitale Medien rezipieren:

Schülerinnen und Schüler

Digitale Medien produzieren:

Schülerinnen und Schüler

Inhalte weiterentwickeln:

Schülerinnen und Schüler

Digitale Kommunikation und Social Media

Interagieren und kommunizieren:

Schülerinnen und Schüler

An der Gesellschaft teilhaben:

Schülerinnen und Schüler

Digitale Identitäten gestalten:

Schülerinnen und Schüler

Zusammenarbeiten:

Schülerinnen und Schüler

Sicherheit

Geräte und Inhalte schützen:

Schülerinnen und Schüler

Persönliche Daten und Privatsphäre schützen:

Schülerinnen und Schüler

Technische Problemlösung

Technische Bedürfnisse und entsprechende Möglichkeiten identifizieren:

Schülerinnen und Schüler

Digitale Geräte nutzen:

Schülerinnen und Schüler

Technische Probleme lösen:

Schülerinnen und Schüler

Computational Thinking

Mit Algorithmen arbeiten:

Schülerinnen und Schüler

Einfache Programme erstellen:

Schülerinnen und Schüler

Kreative Nutzung von Programmiersprachen:

Schülerinnen und Schüler

Novellierungsanordnung 15, In Anlage A/w (Lehrplan des Werkschulheims) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

0-1

1-2

1-2

0-2

2-45)

III4)

Novellierungsanordnung 16, In Anlage A/w Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer eins, wird nach Fußnote 4 folgende Fußnote 5 angefügt:

  1. Ziffer 5
    Kann (teilweise) integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden, wobei 32 integrierte Jahresstunden einer Wochenstunde entsprechen (1. Klasse 0 oder 32, 2. und 3. Klasse 32 oder 64, 4. Klasse 0 oder 32 oder 64 Jahresstunden).“

Novellierungsanordnung 17, In Anlage A/w Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

-

x

x

-

x5)

III4)

Novellierungsanordnung 18, In Anlage A/w Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer 2, wird nach Fußnote 4 folgende Fußnote 5 angefügt:

  1. Ziffer 5
    In der 2. und 3. Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen im Ausmaß von je 32 Jahresstunden.“

Novellierungsanordnung 19, In Anlage A/m1 (Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt Unterstufe Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

0-1

1-2

1-2

0-2

2-47)

III6)

Novellierungsanordnung 20, In Anlage A/m1 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer eins, wird nach Fußnote 6 folgende Fußnote 7 angefügt:

  1. Ziffer 7
    Kann (teilweise) integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden, wobei 32 integrierte Jahresstunden einer Wochenstunde entsprechen (1. Klasse 0 oder 32, 2. und 3. Klasse 32 oder 64, 4. Klasse 0 oder 32 oder 64 Jahresstunden).“

Novellierungsanordnung 21, In Anlage A/m1 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

-

x

x

-

x6)

III5)

Novellierungsanordnung 22, In Anlage A/m1 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer 2, wird nach Fußnote 5 folgende Fußnote 6 angefügt:

  1. Ziffer 6
    In der 2. und 3. Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen im Ausmaß von je 32 Jahresstunden.“

Novellierungsanordnung 23, In Anlage A/m2 (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt Unterstufe Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

0-1

1-2

1-2

0-2

2-47)

III6)

Novellierungsanordnung 24, In Anlage A/m2 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer eins, wird nach Fußnote 6 folgende Fußnote 7 angefügt:

  1. Ziffer 7
    Kann (teilweise) integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden, wobei 32 integrierte Jahresstunden einer Wochenstunde entsprechen (1. Klasse 0 oder 32, 2. und 3. Klasse 32 oder 64, 4. Klasse 0 oder 32 oder 64 Jahresstunden).“

Novellierungsanordnung 25, In Anlage A/m2 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

-

x

x

-

x6)

III5)

Novellierungsanordnung 26, In Anlage A/m2 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer 2, wird nach Fußnote 5 folgende Fußnote 6 angefügt:

  1. Ziffer 6
    In der 2. und 3. Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen im Ausmaß von je 32 Jahresstunden.“

Novellierungsanordnung 27, In Anlage A/m3 (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt Unterstufe Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

0-1

1-2

1-2

0-2

2-46)

III5)

Novellierungsanordnung 28, In Anlage A/m3 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer eins, wird nach Fußnote 5 folgende Fußnote 6 angefügt:

  1. Ziffer 6
    Kann (teilweise) integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden, wobei 32 integrierte Jahresstunden einer Wochenstunde entsprechen (1. Klasse 0 oder 32, 2. und 3. Klasse 32 oder 64, 4. Klasse 0 oder 32 oder 64 Jahresstunden).“

Novellierungsanordnung 29, In Anlage A/m3 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

-

x

x

-

x5)

III4)

Novellierungsanordnung 30, In Anlage A/m3 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer 2, wird nach Fußnote 4 folgende Fußnote 5 angefügt:

  1. Ziffer 5
    In der 2. und 3. Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen im Ausmaß von je 32 Jahresstunden.“

Novellierungsanordnung 31, In Anlage A/sp (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt Unterstufe Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

0-1

1-2

1-2

0-2

2-46)

III5)

Novellierungsanordnung 32, In Anlage A/sp Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer eins, wird nach Fußnote 5 folgende Fußnote 6 angefügt:

  1. Ziffer 6
    Kann (teilweise) integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden, wobei 32 integrierte Jahresstunden einer Wochenstunde entsprechen (1. Klasse 0 oder 32, 2. und 3. Klasse 32 oder 64, 4. Klasse 0 oder 32 oder 64 Jahresstunden).“

Novellierungsanordnung 33, In Anlage A/sp Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

-

x

x

-

x5)

III4)

Novellierungsanordnung 34, In Anlage A/sp Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Ziffer 2, wird nach Fußnote 4 folgende Fußnote 5 angefügt:

  1. Ziffer 5
    In der 2. und 3. Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen im Ausmaß von je 32 Jahresstunden.“

Novellierungsanordnung 35, In Anlage A/sl (Bundesgymnasium für Slowenen) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

0-1

1-2

1-2

0-2

2-47)

III6)

Novellierungsanordnung 36, In Anlage A/sl Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer eins, wird nach Fußnote 6 folgende Fußnote 7 angefügt:

  1. Ziffer 7
    Kann (teilweise) integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden, wobei 32 integrierte Jahresstunden einer Wochenstunde entsprechen (1. Klasse 0 oder 32, 2. und 3. Klasse 32 oder 64, 4. Klasse 0 oder 32 oder 64 Jahresstunden).“

Novellierungsanordnung 37, In Anlage A/sl Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

-

x

x

-

x6)

III4)

Novellierungsanordnung 38, In Anlage A/sl Vierter Teil Abschnitt 1 Ziffer 2, wird nach Fußnote 5 folgende Fußnote 6 angefügt:

  1. Ziffer 6
    In der 2. und 3. Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen im Ausmaß von je 32 Jahresstunden.“