Erläuterungen Allgemeiner Teil Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit dem vorliegenden Entwurf soll dem Wunsch von „Oldtimervereinigungen“ Rechnung getragen werden und die Abmessung der Kennzeichentafeln für historische Fahrzeuge (historische Kraftwagen und Anhänger) geändert werden.

Besonderer Teil Zu Ziffer eins, (Paragraph 25 d, Absatz 5,):

Für historische Kraftwagen und historische Anhänger soll eine spezielle Kennzeichentafelart vorgesehen werden.

Für die einzeiligen Kennzeichentafeln wird hinsichtlich der Länge das Maß der „alten schwarzen hinteren“ Tafel, also 460 mm und hinsichtlich der Höhe das Maß der aktuellen einzeiligen Tafel (120 mm) herangezogen. Bei einer solchen Tafelhöhe gibt es keine Problemen mit dem EU-Emblem, dem Landeswappen und der Zeichendarstellung.

Für zweizeilige Kennzeichentafeln wird die Tafel nach dem Muster römisch VII der Anlage 5e mit den Abmessungen 250 x 200 mm, die vorübergehend für Motorräder vorgesehen war, vorgeschrieben.

Weiters wird im letzten Satz ausdrücklich klargestellt, dass anstelle der neuen Tafelformate auch die bisherigen „normalen“ Tafelformate beantragt werden können.

Damit soll die Möglichkeit eines Wechselkennzeichens für einen „normalen“ PKW und einen historischen PKW weiter gegeben sein.

Bei Verwendung der neuen Formate wäre das nicht mehr gegeben, da gemäß Paragraph 48, Absatz 2, KFG ein Wechselkennzeichen nur dann möglich ist, wenn die Fahrzeuge in dieselbe der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 4 KFG angeführten Obergruppen fallen und sofern Kennzeichentafeln desselben Formates und derselben Ausgestaltung auf allen in Betracht kommenden Fahrzeugen verwendet werden können.

Zu Ziffer 2, (Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer 2, Litera b,):

Diese Sonderregelung, dass bei einzeiligen Kennzeichentafeln für historische Fahrzeuge bei zweistelligen Behördenbezeichnungen nur drei Zeichen als Vormerkzeichen verwendet werden können, ist notwendig, da sich nicht mehr Zeichen auf den verkürzten Tafeln ausgehen.

Zu Ziffer 3, (Paragraph 69, Absatz 35,):

Hier wird die erforderliche Übergangsregelung geschaffen und klargestellt, dass bereits ausgegebene Kennzeichentafeln weiter gültig bleiben.

Zu Ziffer 4, (Paragraph 70, Absatz 20,):

Hier wird das Inkrafttreten festgelegt. Die neuen Bestimmungen sollen mit 1. März 2018 in Kraft treten.

Zu Ziffer 5, (Anlage 5e):

Das Format der Kennzeichentafel nach dem Muster römisch IX wird mit 460 x 120 mm festgelegt.

Zu Ziffer 6, (Anlage 5e, Punkt C, Ziffer 8,):

Es wird der Preis für die Kennzeichentafeln für historische Fahrzeuge festgesetzt. Dieser ist ident wie für die gewöhnlichen Kennzeichentafeln, 21 Euro für die zweiteilige Garnitur, 10,50 Euro für die Einzeltafel.