Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Das Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden im 2. Unterabschnitt des 1. Abschnittes des römisch eins. Teils nach der Paragraph 12, betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„§

12a. Zusammensetzung des Gesamtbetrages gemäß Paragraph 12, Absatz 2,

§

12b. Gesamtösterreichischer Universitätsentwicklungsplan“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der 3a. Abschnitt des römisch II. Teils samt Überschrift:

„3a. Abschnitt

Zugangsregelungen im Kontext einer kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

Paragraph 71 a,

Ziele und Rahmenbedingungen

Paragraph 71 b,

Zulassung zu besonders stark nachgefragten Bachelor- und Diplomstudien

Paragraph 71 c,

Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien

Paragraph 71 d,

Zulassung zu an einer Universität besonders stark nachgefragten Bachelor- und Diplomstudien“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 12, samt Überschrift lautet:

„Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie Universitäten sind vom Bund zu finanzieren. Dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universitäten und die Aufgabenerfüllung der Universitäten zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Oktober des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß Paragraph 13, unter Berücksichtigung der zu erwartenden Studierendenzahlen und der Betreuungsverhältnisse den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag und dessen Aufteilung auf Teilbeträge für die universitären Leistungsbereiche
    1. Ziffer eins
      Lehre,
    2. Ziffer 2
      Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und
    3. Ziffer 3
      Infrastruktur und strategische Entwicklung

    festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß Paragraph 60, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2017,, herzustellen.

  3. Absatz 3Im Zusammenhang mit den Verhandlungen zu den Leistungsvereinbarungen kann eine Verschiebung zwischen den Teilbeträgen gemäß Absatz 2, erfolgen. Von den Teilbeträgen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, darf jedoch nur ein Anteil von bis zu 2 vH dem Teilbetrag gemäß Absatz 2, Ziffer 3, zugeschlagen werden.
  4. Absatz 4Der Gesamtbetrag gemäß Absatz 2, erhöht sich um die in den einzelnen Jahren der jeweiligen Leistungsvereinbarungsperiode anfallenden Aufwendungen der Universitäten aus den allgemeinen Bezugserhöhungen für das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten vorhandene Bundespersonal, soweit es in diesem Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder in einem Bundesdienstverhältnis, in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche (künstlerische) Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) (Paragraph 132,) steht und der Universität zugewiesen ist. Die Erhöhung darf jenen Hundertsatz nicht überschreiten, um den die veranschlagten Personalausgaben des Bundes gegenüber dem Bundesvoranschlag für das vorhergehende Kalenderjahr gestiegen sind.
  5. Absatz 5Die Erhöhung gemäß Absatz 4, ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich wäre, wenn das von dieser Bestimmung erfasste Universitätspersonal noch in einem Dienst- oder besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche (künstlerische) Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) (Paragraph 132,) zum Bund stünde.
  6. Absatz 6Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann bis zu 2 vH des Gesamtbetrags gemäß Absatz 2, für besondere Finanzierungserfordernisse sowie zur Ergänzung von Leistungsvereinbarungen gemäß Paragraph 13, einbehalten. Die einbehaltenen Mittel müssen den Universitäten in voller Höhe zur Verfügung gestellt werden.
  7. Absatz 7Die Universitäten erhalten jeweils ein in der Leistungsvereinbarung festgelegtes Globalbudget. Es setzt sich aus den Teilbeträgen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zusammen, deren Höhe unter Berücksichtigung des in Absatz 2, genannten Gesamtbetrages sowie der Teilbeträge gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 festgelegt wird. Die Universitäten können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen.
  8. Absatz 8Die Höhe des Globalbudgets sowie die Höhe der Teilbeträge gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 wird mit Ausnahme der Beträge aufgrund der wettbewerbsbezogenen Indikatoren im Voraus für die dreijährige Leistungsvereinbarungsperiode festgelegt. Die Höhe der Beträge aufgrund der wettbewerbsbezogenen Indikatoren wird jährlich ermittelt und auf die einzelnen Universitäten aufgeteilt. Eine allfällige Reduktion des Globalbudgets einer Universität beträgt im ersten Jahr der dreijährigen Leistungsvereinbarungsperiode höchstens 2 vH, im zweiten Jahr höchstens 4 vH und im dritten Jahr höchstens 6 vH eines Drittels des für die vorangegangene dreijährige Periode festgesetzten Globalbudgets.
  9. Absatz 9Erlöse aus Drittmitteln und Erträge, die Universitäten aus Veranlagungen erzielen, sind auszuweisen. Sie verbleiben in der Verfügung der Universitäten und reduzieren nicht die Höhe der staatlichen Zuweisungen.
  10. Absatz 10Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot. Die monatlichen Zuweisungen können entsprechend den universitären Erfordernissen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Globalbudgets verändert werden.
  11. Absatz 11Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann im Falle der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Universität ein Sanierungskonzept als verbindlichen Rahmen für ihre Wirtschaftsführung vorgeben, welches dem Ziel dient, im Rahmen einer geordneten Gebarung die künftige, dauerhafte Leistungsfähigkeit der Universität zu erreichen. Das Sanierungskonzept kann die Bestellung einer Universitätskuratorin, eines Universitätskurators oder von mehreren Universitätskuratorinnen oder Universitätskuratoren beinhalten.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 12, werden folgende Paragraphen 12 a und 12b samt Überschriften eingefügt:

„Zusammensetzung des Gesamtbetrages gemäß Paragraph 12, Absatz 2,

Paragraph 12 a,

  1. Absatz einsDer gemäß Paragraph 12, Absatz 2, festgelegte Gesamtbetrag gliedert sich entsprechend der universitären Leistungsbereiche in die Teilbeträge Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und strategische Entwicklung. Diese setzen sich jeweils aus den folgenden Beträgen zusammen:
    1. Ziffer eins
      Universitärer Leistungsbereich Lehre gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins :,
      1. Litera a
        Betrag für alle österreichweit in den einzelnen Fächergruppen mindestens anzubietenden Studienplätze für Bachelor-, Master- und Diplomstudien. Für die Feststellung der Anzahl der Studienplätze wird der Basisindikator 1 „Anzahl der mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ herangezogen.
      2. Litera b
        Betrag, welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird.
    2. Ziffer 2
      Universitärer Leistungsbereich Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2 :,
      1. Litera a
        Betrag für die österreichweit in den einzelnen Fächergruppen mindestens zu beschäftigenden Personen (in Vollzeitäquivalenten) in ausgewählten Verwendungsgruppen. Für die Feststellung des Umfangs der gewichteten Vollzeitäquivalente wird der Basisindikator 2 „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ herangezogen.
      2. Litera b
        Betrag für die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“), welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird.
      3. Litera c
        Betrag für die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“), welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird.
    3. Ziffer 3
      Der Teilbetrag für den universitären Leistungsbereich Infrastruktur und strategische Entwicklung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, umfasst die Beträge für die von den Universitäten genutzten Gebäude, für den Klinischen Mehraufwand gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,, (Medizinische Universitäten) sowie einen strategischen Betrag für Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie für sonstige Maßnahmen. Seine Höhe wird insbesondere nach Maßgabe des sachlich gerechtfertigten Bedarfs gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, ermittelt und dient auch der Sicherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Universitäten.
  2. Absatz 2Durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers ist im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Folgendes festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Anteilige Aufteilung der Teilbeträge gemäß Paragraph 12, Absatz 2, in die Beträge gemäß Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      Definition, Datengrundlage und Gewichtung der Basisindikatoren 1 und 2 gemäß Absatz eins,,
    3. Ziffer 3
      Definition, Datengrundlage, Gewichtung und Berechnung der Wettbewerbsindikatoren gemäß Absatz eins,,
    4. Ziffer 4
      Ermittlung der Finanzierungssätze für die Leistungsbereiche Lehre sowie Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß Absatz 3, sowie
    5. Ziffer 5
      Zuordnung der von den Universitäten angebotenen Studienfelder zu den Fächergruppen.
  3. Absatz 3Der Finanzierungssatz gemäß Absatz 4, ist jener nominelle Betrag, den die Universität
    1. Ziffer eins
      im Leistungsbereich Lehre für jeden in der jeweiligen Fächergruppe mindestens anzubietenden Studienplatz für Bachelor-, Master- und Diplomstudien („Finanzierungssatz Lehre“) und
    2. Ziffer 2
      im Leistungsbereich Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste für jede in der jeweiligen Fächergruppe in ausgewählten Verwendungen zu beschäftigende Person (in Vollzeitäquivalenten) („Finanzierungssatz Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste“)

    erhält.

  4. Absatz 4Die Ermittlung der Finanzierungssätze Lehre erfolgt auf Basis des gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, festgelegten Teilbetrages sowie unter Berücksichtigung der Anzahl der österreichweit in den einzelnen Fächergruppen mindestens anzubietenden Studienplätze für Bachelor-, Master- und Diplomstudien. Die Ermittlung der Finanzierungssätze Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste erfolgt auf Basis des gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, festgelegten Teilbetrages sowie unter Berücksichtigung der Anzahl der österreichweit in den einzelnen Fächergruppen in ausgewählten Verwendungsgruppen mindestens zu beschäftigenden Personen (Vollzeitäquivalente).

Gesamtösterreichischer Universitätsentwicklungsplan

Paragraph 12 b,

  1. Absatz einsDie Entwicklungsplanung für das öffentliche Universitätswesen ist eine Aufgabe, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister und von den Universitäten in der Gesamtverantwortung des Bundes gemeinsam wahrgenommen wird. Hierbei dient der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan als Planungsinstrument für die Entwicklung eines überregional abgestimmten und regional ausgewogenen Leistungsangebots, einer für das österreichische Wissenschaftssystem adäquaten und ausgewogene Fächervielfalt, der Lenkung von Studienangebot bzw. Studiennachfrage, der Auslastung der Kapazitäten sowie der Forschung. Dabei werden auf allen Stufen der Entwicklung die Belange der Universitäten, insbesondere die universitätseigenen Entwicklungspläne, angemessen berücksichtigt („Gegenstromprinzip“).
  2. Absatz 2Die Entwicklungspläne der Universitäten gemäß Paragraph 13 b, haben sich inhaltlich an den Zielsetzungen des gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplans zu orientieren.
  3. Absatz 3Der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan wird nach vorheriger Anhörung des Wissenschaftsrats bis spätestens Ende des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode für die zwei kommenden Leistungsvereinbarungsperioden erstellt.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und c lautet:

  1. Litera b
    Forschung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste:
    Die Angaben zur Forschung und zur Entwicklung und Erschließung der Künste sind durch entsprechende Statistiken über die quantitative und qualitative Entwicklung in diesem Bereich und mittels der Ergebnisse der Auswertungen der Evaluierungen von Forschung und Entwicklung und Erschließung der Künste zu belegen. Auf dieser Basis hat die Universität insbesondere die geplanten und die weiterzuführenden Forschungsprojekte und Forschungsprogramme sowie die Vorhaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste bekannt zu geben. Weiters ist die mindestens zu erbringende Forschungsbasisleistung/Basisleistung in der Entwicklung und Erschließung der Künste in den einzelnen Fächergruppen anhand von Vollzeitäquivalenten des Personals in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen festzulegen.
  2. Litera c
    Studien und Weiterbildung:
    Die Angaben zum Studienbetrieb und zu den Weiterbildungsaktivitäten sind durch entsprechende Statistiken über die quantitative Entwicklung in diesen Bereichen und mittels der Ergebnisse der Auswertung der Lehrveranstaltungsbeurteilungen nach Studien zu belegen. Auf dieser Basis sind die Vorhaben im Studien- und Weiterbildungsbereich zu bezeichnen und allfällige Änderungen der Lehr- und Lernorganisation zu definieren, mit denen den anzustrebenden Qualifikationsprofilen der Studierenden und der Forscherinnen und Forscher entsprochen werden soll. Weiters ist die Anzahl der in den einzelnen Fächergruppen mindestens anzubietenden Studienplätze für Bachelor-, Master- und Diplomstudien sowie die Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger für Bachelor- und Diplomstudien gemäß Paragraph 71 b, festzulegen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, lautet:

  1. Litera g
    gesellschaftliche Zielsetzungen:
    Die Universität hat ihren Beitrag zur Entwicklung der Gesellschaft zu formulieren. Dazu zählen jedenfalls Maßnahmen zur besseren sozialen Durchlässigkeit, zur Erhöhung des Frauenanteils in leitenden Funktionen der Universität sowie zur gezielten Förderung von Nachwuchsforscherinnen, der Ausbau von gesellschaftlich relevanten Kunst-, Kultur- und Forschungsbereichen sowie der Wissens- und Technologietransfer. Weiters hat die Universität Maßnahmen zur sozialen Dimension in der Lehre sowie zur sozialen Durchmischung der Studierenden zu entwickeln, wenn diese wesentlich von der sozialen Zusammensetzung der Bevölkerung abweicht.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Leistungsverpflichtung des Bundes: Zuteilung des Globalbudgets aufgegliedert in die Teilbeträge gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 mit Ausnahme der Beträge aufgrund der wettbewerbsbezogenen Indikatoren. Letztere werden für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode vorabgeschätzt, die Zuteilung der endgültigen Beträge erfolgt jährlich im Nachhinein.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 13, Absatz 3 bis 5 lautet:

  1. Absatz 3Die Leistungsvereinbarung kann bei gravierenden Veränderungen der ihr zugrunde liegenden Rahmenbedingungen sowie für besondere Finanzierungserfordernisse, zB für bestimmte Vorhaben zur Schaffung oder Unterstützung eines nationalen Hochschulraumes, einvernehmlich abgeändert werden. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Abänderung, kann die Schlichtungskommission (Paragraph 13 a,) angerufen werden. Liegt eine gravierende Veränderung der zugrunde liegenden Rahmenbedingungen vor, hat die Schlichtungskommission unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 8, eine abgeänderte Leistungsvereinbarung zu erlassen.
  2. Absatz 4Das Globalbudget wird in der Leistungsvereinbarung festgelegt und setzt sich unter Berücksichtigung der Paragraphen 2 und 3 wie folgt zusammen:
    1. Ziffer eins
      Teilbetrag für Lehre gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins :,
      1. Litera a
        Die Universität erhält für jeden in der Leistungsvereinbarung vereinbarten von der Universität mindestens anzubietenden und zu betreuenden Studienplatz für Bachelor-, Master- und Diplomstudien einen nach Fächergruppen gewichteten Finanzierungssatz Lehre.
      2. Litera b
        Dazu kommt ein Betrag, welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird. Jede Universität erhält jenen Anteil aus diesem Betrag, der ihrem Anteil am Indikatorwert aller Universitäten entspricht.
    2. Ziffer 2
      Teilbetrag für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2 :,
      1. Litera a
        Die Universität erhält für jede in der Leistungsvereinbarung vereinbarte von der Universität mindestens zu beschäftigende Person (in Vollzeitäquivalenten) in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen einen Finanzierungssatz Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste.
      2. Litera b
        Dazu kommt jeweils ein Betrag für die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“) sowie für die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“), welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird. Jede Universität erhält jenen Anteil aus diesem Betrag, der ihrem Anteil am Indikatorwert aller Universitäten entspricht.
    3. Ziffer 3
      Teilbetrag für Infrastruktur und strategische Entwicklung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3 :,
      Der Teilbetrag umfasst die Beträge für die von den Universitäten genutzten Gebäude, für den Klinischen Mehraufwand gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, KAKuG (Medizinische Universitäten) sowie einen Betrag für strategische Maßnahmen für Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie für sonstige Maßnahmen. Jede Universität erhält den auf sie entfallenden Anteil nach Maßgabe des sachlich gerechtfertigten Bedarfs.
  3. Absatz 5Zur Sicherstellung der Umsetzung der Maßnahmen zur sozialen Dimension in der Lehre sowie zur sozialen Durchmischung der Studierenden gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister bis zu 0,5 vH des Globalbudgets einbehalten. Der einbehaltene Betrag wird bei Nachweis der Umsetzung der in der Leistungsvereinbarung vereinbarten Maßnahmen ausbezahlt.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 51, Absatz 2, werden nach Ziffer 14 c, folgende Ziffer 14 d bis 14f eingefügt:

  1. Ziffer 14 d
    Studienplätze für Studienanfängerinnen und –anfänger im Sinne des Paragraph 71 b und Paragraph 71 d, sind jene Studienplätze, welche von den Universitäten österreichweit bzw. von einer Universität für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld bzw. pro Studienjahr und Studium zur Verfügung gestellt werden.
  2. Ziffer 14 e
    Nichttraditionelle Studienwerberinnen und -werber im Sinne des Paragraph 71 b, Absatz 10, umfassen neben Studienwerberinnen und -werbern mit Behinderung berufstätige Personen, Personen mit sozialen Verpflichtungen, Personen mit verzögertem Studienbeginn sowie ältere Personen und Personen mit alternativem Universitätszugang.
  3. Ziffer 14 f
    Betreuungsrichtwert im Sinne des Paragraph 71 b, Absatz eins und Paragraph 71 d, ist ein aus Verhältniszahlen von Studierenden zu Lehrpersonal abgeleiteter Maßstab für die zumutbare Inanspruchnahme des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals durch Lehre. Die Festlegung des Betreuungsrichtwerts erfolgt in der Verordnung gemäß Paragraph 71 b, Absatz eins und Paragraph 71 d, Absatz eins Punkt “,

Novellierungsanordnung 10, In 63 Absatz eins, wird in Ziffer 4, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, nach Ziffer 5, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    für die Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium, nach Maßgabe des Vorliegens einer Verordnung des Rektorats, den Nachweis, dass die Studienwerberin oder der Studienwerber ein Verfahren zur Eignungsüberprüfung durchlaufen hat. Im Rahmen dieses Verfahrens sind Maßnahmen in Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, zu treffen, um die Zulassung zum Studium von nichttraditionellen Studienwerberinnen und -werbern sowie Studienwerberinnen und -werbern aus beim Zugang zur Hochschulbildung unterrepräsentierten Gruppen besonders zu fördern.“

Novellierungsanordnung 11, Der 3a. Abschnitt des römisch II. Teils samt Überschrift lautet:

„3a. Abschnitt

Zugangsregelungen im Kontext einer kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

Ziele und Rahmenbedingungen

Paragraph 71 a,

  1. Absatz einsIm Zuge der Implementierung einer kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sollen die Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen Studien und die Anzahl der abgeschlossenen Studien an den Universitäten gesteigert werden, ohne damit eine Verringerung der Gesamtanzahl der Studierenden zu erzielen. Gleichzeitig wird unter Berücksichtigung der universitäts- bzw. fachspezifischen Besonderheiten angestrebt, Studienbedingungen zu vermeiden, die Studienabbrüche sowie überdurchschnittliche Studiendauern zur Folge haben.
  2. Absatz 2Ziel einer kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung ist es, eine ausreichende Anzahl von prüfungsaktiv betriebenen Studien unter im internationalen Vergleich qualitativ adäquaten Studienbedingungen zu gewährleisten. Insbesondere sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches die Betreuungsrelationen zu verbessern.

Zulassung zu besonders stark nachgefragten Bachelor- und Diplomstudien

Paragraph 71 b,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung in österreichweit besonders stark nachgefragten Studienfeldern bzw. Studien eine Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger festzulegen.
  2. Absatz 2Besonders stark nachgefragt ist ein Studienfeld bzw. Studium, wenn
    1. Ziffer eins
      der österreichweite Durchschnittswert der Betreuungsrelation der letzten fünf Jahre in diesem Studienfeld bzw. Studium das 1,75-fache des Betreuungsrichtwertes des betreffenden Studienfelds bzw. Studiums übersteigt,
    2. Ziffer 2
      in diesem Studienfeld bzw. Studium im Durchschnitt der letzten fünf Jahre österreichweit mindestens 1.000 prüfungsaktive Bachelor-, Master- und Diplomstudien belegt waren, und
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins und 2 an mindestens zwei Universitäten vorliegen.
  3. Absatz 3Die Anzahl der in den besonders stark nachgefragten Studienfeldern bzw. Studien gemäß Absatz 2, österreichweit mindestens anzubietenden Studienplätze für Studienanfängerinnen und –anfänger je Studienfeld bzw. Studium wird anhand der Indikatoren „Anzahl der Studienanfängerinnen und –anfänger in Bachelor- und Diplomstudien (ohne Incoming-Studierende)“ (Indikator 1), „Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien im ersten Studienjahr“ (Indikator 2) sowie „Anzahl der Studienabschlüsse in Bachelor- und Diplomstudien“ (Indikator 3) festgelegt, wobei der Indikator 1 mit einem Anteil von 25 vH, der Indikator 2 mit einem Anteil von 50 vH sowie der Indikator 3 mit einem Anteil von 25 vH zu gewichten sind.
  4. Absatz 4Die Festlegung des Betreuungsrichtwerts gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, die Definition, Datengrundlage und Berechnung der Betreuungsrelation in Bachelor-, Master- und Diplomstudien sowie der Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sowie die Definition, Datengrundlage und Berechnung der Indikatoren gemäß Absatz 3, erfolgt in der Verordnung gemäß Absatz eins,
  5. Absatz 5In den Studienfeldern bzw. Studien Architektur und Städteplanung, Biologie und Biochemie, Informatik, Management und Verwaltung / Wirtschaft und Verwaltung, allgemein / Wirtschaftswissenschaft, Pharmazie sowie Publizistik und Kommunikationswissenschaft ist die Anzahl der österreichweit mindestens anzubietenden Studienplätze für Studienanfängerinnen und –anfänger in der Verordnung gemäß Absatz eins, so festzulegen, dass die in Paragraph 71 c, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 2015, festgelegte Anzahl an Studienplätzen nicht überschritten und die Anzahl der im Durchschnitt der letzten fünf Jahre tatsächlich zugelassenen Studienanfängerinnen und –anfänger nicht unterschritten wird.
  6. Absatz 6Sofern eine Universität über standardisierte datenbasierte Evidenzen in diesen Bereichen verfügt, können an dieser Universität bei der Festlegung der Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und –anfänger für ein Studienfeld bzw. Studium gemäß Absatz 3, weitere Faktoren wie zB infrastrukturbezogene Kapazitäten/physische Plätze, Nachfrage am Arbeitsmarkt, Forschungsstärke usw. herangezogen und dadurch die Anzahl der Studienplätze an dieser Universität um 20 vH erhöht oder verringert werden. Dies kann bei der Festlegung der österreichweit mindestens anzubietenden Studienplätze für Studienanfängerinnen und –anfänger je Studienfeld bzw. Studium gemäß Absatz 3, berücksichtigt werden.
  7. Absatz 7Die Aufteilung der in der Verordnung gemäß Absatz eins, festgelegten Anzahl an Studienplätzen auf die einzelnen Universitäten hat im Rahmen der Leistungsvereinbarungen zu erfolgen, wobei diese Anzahl österreichweit jedenfalls angeboten werden muss.
  8. Absatz 8In den von der Verordnung gemäß Absatz eins, festgelegten Studien bzw. Studienfeldern ist das Rektorat jeder Universität, an der das betreffende Studium eingerichtet ist, berechtigt, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln. Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.
  9. Absatz 9Im Rahmen des Aufnahme- bzw. Auswahlverfahrens gemäß Absatz 8, ist innerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist eine verpflichtende Registrierung der Studienwerberinnen und –werber vorzusehen. Das Verfahren darf nur dann durchgeführt werden, wenn die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber die in der Leistungsvereinbarung gemäß Absatz 7, festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium übersteigt. Bleibt die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber unter der in der Leistungsvereinbarung gemäß Absatz 7, festgelegten Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium, so sind diese registrierten Studienwerberinnen und -werber bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 63, jedenfalls zuzulassen. Darüber hinaus hat die Universität bis zum Erreichen der pro Studium festgelegten Anzahl auch Studienwerberinnen und -werber zuzulassen, die für ein entsprechendes Studium bereits an einer anderen Universität registriert sind.
  10. Absatz 10Das Aufnahme- oder Auswahlverfahren gemäß Absatz 8, ist durch die Universität so zu gestalten, dass insbesondere folgende Vorgaben maßgebend sind:
    1. Ziffer eins
      Überprüfung der für das den Ausbildungserfordernissen des jeweiligen Studiums entsprechenden leistungsbezogenen Kriterien;
    2. Ziffer 2
      Sicherung der Zugänglichkeit für nichttraditionelle Studienwerberinnen und -werber; Sicherstellung, dass das Aufnahme- oder Auswahlverfahren zu keinerlei Diskriminierung auf Grund des Geschlechts sowie der sozialen Herkunft führt;
    3. Ziffer 3
      rechtzeitige und kostenlose Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität (bei Aufnahmeverfahren vor der Zulassung spätestens vier Monate vor dem Prüfungstermin, bei Auswahlverfahren nach der Zulassung spätestens zu Beginn des betreffenden Semesters) und
    4. Ziffer 4
      eine mehrstufige Gestaltung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren. Allfällige mündliche Komponenten können nur ein Teil der Aufnahme- oder Auswahlverfahren sein und dürfen nicht zu Beginn des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens stattfinden. Weiters dürfen die mündlichen Komponenten nicht das alleinige Kriterium für das Bestehen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens sein.
    Auf die Durchführung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren ist Paragraph 41, B-GlBG anzuwenden.
  11. Absatz 11Regelt ein Rektorat gemäß Absatz 8, die Zulassung zu einem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung, sind nach Möglichkeit die Termine für die Registrierung und die Durchführung des Verfahrens, die Anforderungen und der Ablauf des Verfahrens, sowie der für den positiven Abschluss des Verfahren relevante Prüfungsstoff mit den anderen Universitäten, an denen dieses Studium eingerichtet ist, abzustimmen.

Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien

Paragraph 71 c,

  1. Absatz einsDas Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von sechs Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.
  2. Absatz 2In den Studien Human- und Zahnmedizin, Psychologie sowie Veterinärmedizin muss im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studium österreichweit ansteigend zur Verfügung gestellt werden:

Studium

Gesamt

Human- und Zahnmedizin

bis zu 2.000

Psychologie

bis zu 2.300

Veterinärmedizin

bis zu 250

  1. Absatz 3In den Studien gemäß Absatz 2, erfolgt in der Leistungsvereinbarung jener Universitäten, an denen die betreffenden Studien angeboten werden, eine Festlegung der Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen Studierendenzahlen. In den Studien Human- und Zahnmedizin ist zusätzlich die Wahrung der in Absatz 5, geregelten Schutzinteressen sicherzustellen.
  2. Absatz 4Paragraph 71 b, Absatz 10, ist mit Ausnahme der Ziffer 4, anzuwenden.
  3. Absatz 5In den Studien Human- und Zahnmedizin ist das Recht auf Bildung und Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Absatz eins, sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems in den genannten Studien 95 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte Personen vorbehalten. 75 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung.
  4. Absatz 6Das Rektorat ist berechtigt, in den sonstigen Medizinischen sowie Veterinärmedizinischen Studien die Zulassung zu diesen Studien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln. Paragraph 71 b, Absatz 10, mit Ausnahme der Ziffer 4, ist anzuwenden.
  5. Absatz 7Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Auch die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. Paragraph 57 a, Absatz 8, ist nicht anzuwenden.

Zulassung zu an einer Universität besonders stark nachgefragten Bachelor- und Diplomstudien

Paragraph 71 d,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung in Studien, die an einer Universität besonders stark nachgefragt sind, eine Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger für dieses Studium festzulegen und das Rektorat zu ermächtigen, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln. Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.
  2. Absatz 2Besonders stark nachgefragt ist ein Studium, wenn entweder
    1. Ziffer eins
      die durchschnittliche Betreuungsrelation der letzten fünf Jahre in dem betreffenden Studienfeld bzw. Studium an dieser Universität das 1,75-fache des Betreuungsrichtwertes des betreffenden Studienfelds bzw. Studiums übersteigt, und in diesem Studienfeld bzw. Studium im Durchschnitt der letzten fünf Jahre österreichweit mehr als 500 prüfungsaktive Bachelor-, Master- und Diplomstudien belegt waren, oder
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der Studienanfängerinnen und –anfänger in dem betreffenden Studienfeld bzw. Studium binnen zweier Studienjahre um mehr als 50vH zunimmt und dabei die absolute Zahl von 200 Studienanfängerinnen und –anfänger überschritten wird, und gleichzeitig die Zahl der prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien in dem betreffenden Studienfeld bzw. Studium binnen zweier Studienjahre um mehr als 25vH zunimmt und dabei die absolute Zahl von 500 prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien überschritten wird.
  3. Absatz 3Die Universität hat den Nachweis der Erfordernisse gemäß Absatz 2, auf Basis harmonisierter Daten zu erbringen. Im Zuge dieses Nachweises ist ua darzulegen, dass die Universität in den letzten Jahren Ressourcen hin zum betreffenden Studienfeld bzw. Studium verlagert bzw. etwaige organisatorische Maßnahmen gesetzt hat. Bei Feststellung kritischer Betreuungsverhältnisse oder Kapazitäten in einem Studienfeld bzw. Studium hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Möglichkeit, im Rahmen der Leistungsvereinbarung oder eines Nachtrags zur Leistungsvereinbarung universitäts- oder standortbezogene Lösungen für geeignete Studienplatzzahlen zu erwirken.
  4. Absatz 4Für die Festlegung der mindestens anzubietenden Studienplätze für Studienanfängerinnen
    und -anfänger sowie die Heranziehung der Datensätze für die Festlegung der Indikatoren ist Paragraph 71 b, Absatz 3,, 4 und 6 sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Paragraph 71 b, Absatz 9 und 10 ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 141, werden folgende Absätze 12 bis 17 angefügt:

  1. Absatz 12Die Auswirkungen der Budgetierung der Universitäten auf Grund der Paragraphen 12,, 12a, 12b und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2017, in den Leistungsvereinbarungsperioden 2019 bis 2021 sowie 2022 bis 2024 sind im Jahr 2025 einer Evaluierung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister in Zusammenarbeit mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu unterziehen. Die Evaluierung hat insbesondere die Erbringung der in der Leistungsvereinbarung vereinbarten Leistungen durch die Universität in der Lehre sowie in der Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste anhand der Indikatoren „Anzahl der mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ sowie „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ sowie die praktische Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen bei Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung zu beinhalten.
  2. Absatz 13Zur Sicherstellung der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Paragraph 13, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2017, haben die Universitäten datenbezogene Evidenzen zur sozialen Dimension in der Lehre sowie zur sozialen Durchmischung der Studierenden gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2017, zu führen, und damit die quantitativen Entwicklungen dieser Aspekte zu dokumentieren und nachweisbar zu machen.
  3. Absatz 14Für die Führung der Evidenzen gemäß Absatz 2, haben die Universitäten Daten zu den Studierenden und deren Studienfortschritt zu erheben bzw. bestehende Erhebungen zur sozialen Dimension in der Lehre sowie zur sozialen Durchmischung der Studierenden heranzuziehen. Dafür ist den Universitäten insbesondere Zugriff auf jene Primärdaten einzuräumen, die auf Grund Paragraph 9, Absatz 6, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, anlässlich der Aufnahme der Studierenden sowie des Abganges der Studierenden erhoben werden.
  4. Absatz 15Zur Durchführbarkeit eines umfassenden personenbezogenen Monitorings zur Verhinderung von Studienabbruch und Erhöhung des Studienfortschritts erteilen die Studierenden anlässlich der Aufnahme die Zustimmung zur Verwertbarkeit ihrer personenbezogenen Individualdaten und der Verknüpfung dieser Daten mit studienevidenzbezogenen Daten durch die Universität.
  5. Absatz 16Die Paragraphen 12,, 12a, 12b und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2017, sind auf die Budgetierung der an der Universität Linz eingerichteten Medizinischen Fakultät ab dem 1. Jänner 2029 anwendbar. Bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2014,, mit 31. Dezember 2028 erfolgt die Budgetierung und Finanzierung der an der Universität Linz eingerichteten Medizinischen Fakultät gemäß der Artikel 15 a, B-VG Vereinbarung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2014,.
  6. Absatz 17Die Paragraphen 12,, 12a, 12b und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2017, sind auf die Finanzierung der Universität für Weiterbildung Krems gemäß Paragraph 10, des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 143, Absatz 42, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 71 a bis e samt Überschriften)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 71 a bis d samt Überschriften)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 143, wird folgender Absatz 49, angefügt:

  1. Absatz 49Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 12,, Paragraphen 12 a und 12b samt Überschriften, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, c und g, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 13, Absatz 3 bis 5, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 14 d bis 14f, Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6, der 3a. Abschnitt des römisch II. Teils samt Überschrift (Paragraphen 71 a bis d samt Überschriften) sowie Paragraph 141, Absatz 12 bis 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft und sind erstmals auf die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 anzuwenden.“