Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Paragraph 8,

  1. Absatz einsErnennungen auf Planstellen einer höheren Dienstklasse oder Dienststufe oder bei Lehrern eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsleiters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes oder Erziehungsleiters sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern.

Paragraph 8,

  1. Absatz einsErnennungen auf Planstellen einer höheren Dienstklasse oder Dienststufe oder bei Lehrern eines Schulcluster-Leiters, Direktors, Abteilungsleiters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes oder Erziehungsleiters sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern.
  1. Absatz 2und (3) …
  1. Absatz 2und (3) …

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDer Beamte, der

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDer Beamte, der
  1. Ziffer eins
    Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt, Landesrechnungshofdirektor oder
  1. Ziffer eins
    Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt, Landesrechnungshofdirektor oder
  1. Ziffer 2
  1. Ziffer 2
  1. Absatz 2
  1. Absatz 2

Paragraph 75,

  1. Absatz eins

Paragraph 75,

  1. Absatz eins
  1. Absatz 2Eine Beamtin oder ein Beamter,
  1. Absatz 2Eine Beamtin oder ein Beamter,
  1. Ziffer eins
  1. Ziffer eins
  1. Ziffer 2
    die oder der zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten eines Landesschulrats oder des Stadtschulrats Wien bestellt wird oder
 
  1. Ziffer 3
    bis 6. …
  1. Ziffer 3
    bis 6. …
ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
  1. Absatz 3und (4) …
  1. Absatz 3und (4) …

Paragraph 140,

  1. Absatz eins

Paragraph 140,

  1. Absatz eins
  1. Absatz 3Abweichend von den Absatz eins und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
  1. Absatz 3Abweichend von den Absatz eins und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

für den Leiter des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien)  

Landesschulratsdirektor (Stadtschulratsdirektor)

für die Leiterin oder den Leiter der Präsidialabteilung der Bildungsdirektion

Präsidialdirektorin oder Präsidialdirektor der Bildungsdirektion

  1. Absatz 4und (5) …
  1. Absatz 4und (5) …

Paragraph 203,

  1. Absatz eins

Paragraph 203,

  1. Absatz eins
  1. Absatz 2Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht einzuleiten, wenn
  1. Absatz 2Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht einzuleiten, wenn
  1. Ziffer eins
    bis 3. …
  1. Ziffer eins
    bis 3. …
  1. Ziffer 4
    der Besetzung der Planstelle ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den Paragraphen 207 bis 207k voranzugehen hat.
  1. Ziffer 4
    der Besetzung der Planstelle ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den Paragraphen 207 bis 207i voranzugehen hat.
 
  1. Absatz 3Die Schulleitung ist von einer in Aussicht genommenen Versetzung oder Dienstzuteilung einer Lehrperson an die Schule in Kenntnis zu setzen. Sie hat das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Zuweisung auszusprechen. Nimmt die Dienstbehörde die Versetzung oder Dienstzuteilung dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.

Paragraph 203 a,

  1. Absatz eins...

Paragraph 203 a,

  1. Absatz eins...
  1. Absatz 2Sonstige, von dieser Ausschreibung nicht erfaßte und nach dieser frei werdende Planstellen, die während des Schuljahres besetzt werden sollen, sind,
  1. Absatz 2Sonstige, von dieser Ausschreibung nicht erfaßte und nach dieser frei werdende Planstellen, die während des Schuljahres besetzt werden sollen, sind,
  1. Ziffer eins
    wenn der Landesschulrat oder der Stadtschulrat für Wien Schulbehörde ist, von diesem,
  1. Ziffer eins
    wenn die Bildungsdirektion Schulbehörde ist, von dieser,
  1. Ziffer 2
  1. Ziffer 2
unverzüglich auszuschreiben.
unverzüglich auszuschreiben.
  1. Absatz 3
  1. Absatz 3

Paragraph 203 b,

  1. Absatz einsDie Ausschreibung hat

Paragraph 203 b,

  1. Absatz einsDie Ausschreibung hat
  1. Ziffer eins
    bis 3. …
  1. Ziffer eins
    bis 3…
  1. Ziffer 4
    die Schule oder die Schulen,
  1. Ziffer 4
    die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),
  1. Ziffer 5
    die Bewerbungsfrist,
  1. Ziffer 5
    die Bewerbungsfrist,
  1. Ziffer 6
    einen Hinweis auf die im Paragraph 203 d, Absatz 2, angeführte Möglichkeit und
 
  1. Ziffer 7
    die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche
  1. Ziffer 6
    die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche

zu enthalten.

zu enthalten.

  1. Absatz 2
  1. Absatz 2
 
  1. Absatz 3Die ausschreibende Stelle kann vorsehen, dass Bewerbungen ausschließlich online auf einer Bewerbungsplattform einzubringen sind.

Paragraph 203 d,

  1. Absatz eins

Paragraph 203 d,

  1. Absatz eins
  1. Absatz 2Der Bewerber kann im Gesuch auch allfällige weitere Bewerbungsgesuche anführen.
  1. Absatz 2Das Bewerbungsgesuch hat sich auf eine oder auf mehrere in der Ausschreibung angeführte Planstellen zu beziehen.
  1. Absatz 3Überdies kann der Bewerber Wünsche hinsichtlich des Dienstortes bekanntgeben.
 
  1. Absatz 4und (5) …
  1. Absatz 4und (5) …

Reihungskriterien für die Aufnahme

Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber

Paragraph 203 h,

  1. Absatz einsFür die Aufnahme als Lehrer sind ausschließlich Bewerber mit gültiger Bewerbung heranzuziehen. Für die Aufnahme sind der Reihe nach folgende Kriterien maßgebend:

Paragraph 203 h,

  1. Absatz einsFür die Aufnahme als Lehrpersonen sind ausschließlich Bewerberinnen oder Bewerber mit gültiger Bewerbung heranzuziehen.
  1. Ziffer eins
    entsprechende Ausbildung (Paragraph 203 i,),
 
  1. Ziffer 2
    bessere Beurteilung (Paragraph 203 j,),
 
  1. Ziffer 3
    Kenntnisse und Fähigkeiten, die gemäß Paragraph 203 b, Absatz 2, in der Ausschreibung angeführt waren,
 
  1. Ziffer 4
    besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und facheinschlägige praktische Erfahrungen, die für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung sind und nicht in der Ausschreibung angeführt waren.
 

Ergibt     das zunächst gereihte Kriterium noch keine Entscheidung, ist jeweils das unmittelbar danach gereihte Kriterium heranzuziehen.

 
  1. Absatz eins aDer Schulleiter hat das Recht, ein Gutachten hinsichtlich der Erfüllung der Kriterien des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 abzugeben.
  1. Absatz 2Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die vorgesehene Verwendung richtet sich nach der entsprechenden Ausbildung und allenfalls in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Paragraph 203 b, Absatz 2,) sowie sonstigen aufgewiesenen einschlägigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen.
  1. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 können die Landesschulräte durch Beschluß ihres Kollegiums für ihren Bereich unter Bedachtnahme auf die regionale Situation generell Reihungskriterien festlegen, wobei die Reihungskriterien des Absatz eins, zu berücksichtigen sind und zusätzliche Kriterien vorgesehen werden können. Ein derartiger Beschluß ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.
  1. Absatz 3Die Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Planstellen innerhalb der von der Dienstbehörde gesetzten Frist eine begründete Auswahl aus den (auch) für ihre Schule wirksamen Bewerbungen zu treffen. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind im Hinblick auf ihre Eignung zu reihen. Bei konkurrierenden Anforderungen hat die Dienstbehörde eine Entscheidung zu treffen.
 
  1. Absatz 4Bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses kann die Dienstbehörde eine nicht der Auswahlentscheidung der Schulleitung entsprechende Zuweisung vornehmen. Beabsichtigt die Dienstbehörde, der Auswahlentscheidung der Schulleitung nicht zu entsprechen, so hat diese das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Zuweisung einer Lehrperson auszusprechen. Nimmt die Dienstbehörde die Zuweisung dennoch vor, so ist sie gegenüber der Schulleitung zu begründen.
  1. Absatz 33) Wenn ein ausgeschriebener Arbeitsplatz an einer land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalt neben den üblichen lehramtlichen Pflichten im Hinblick auf die mit dem Arbeitsplatz verbundene sonstige Tätigkeit eine rasche Erreichbarkeit des Planstelleninhabers erfordert, kann die bessere Erreichbarkeit als dem Absatz eins, Ziffer 4, gleichrangiges Reihungskriterium berücksichtigt werden. Ist beabsichtigt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, ist in der Ausschreibung ausdrücklich darauf hinzuweisen.
 

Entsprechende Ausbildung

 

Paragraph 203 i,

Eine entsprechende Ausbildung nach Paragraph 203 h, Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, wenn der Bewerber die Ernennungserfordernisse für den Unterricht

 
  1. Ziffer eins
    in den auf Grund der Ausschreibung an der jeweiligen Schule (den jeweiligen Schulen) erforderlichen Unterrichtsgegenständen oder
 
  1. Ziffer 2
    wenn nur ein Unterrichtsgegenstand verlangt ist in dem auf Grund der Ausschreibung an der jeweiligen Schule (den jeweiligen Schulen) erforderlichen Unterrichtsgegenstand
 
aufweist.
 

Bessere Beurteilung

 

Paragraph 203 j,

  1. Absatz einsDie bessere Beurteilung gemäß Paragraph 203 h, Absatz eins, Ziffer 2, ist nachzuweisen
 
  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph 24, Absatz 5, des Unterrichtspraktikumsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, oder auf Grund der Vorschriften über die Einführung in das praktische Lehramt,
 
  1. Ziffer 2
    wenn kein Unterrichtspraktikum als Ernennungserfordernis vorgesehen oder davon Nachsicht erteilt worden ist, bei der Lehramtsprüfung für die ausgeschriebenen Unterrichtsgegenstände (den ausgeschriebenen Unterrichtsgegenstand).
 
  1. Absatz 2Ist keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung nach der Anlage 1 erforderlich, so tritt an die Stelle der besseren Beurteilung die auf Grund
 
  1. Ziffer eins
    des Hochschulstudiums oder der sonst vorgesehenen Ausbildung und
 
  1. Ziffer 2
    der allenfalls vorgeschriebenen Berufspraxis
 
erkennbare bessere fachliche und persönliche Eignung.
 
  1. Absatz 3Die Landesschulräte können durch Beschluß ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zum Reihungskriterium der besseren Beurteilung festlegen. Ein derartiger Beschluß ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.
 
  1. Absatz 4Bei Bewerbern, die bereits als Lehrer in Verwendung stehen oder gestanden sind, ist der bisherige Verwendungserfolg zu berücksichtigen.
 

Begünstigende gesetzliche Bestimmungen

 

Paragraph 203 l,

Weisen nach Anwendung der Reihungskriterien des Paragraph 203 h, mehrere Bewerber die gleiche Eignung auf, sind für die Aufnahme der Reihe nach zu berücksichtigen:

 
  1. Ziffer eins
    die Anwendbarkeit des Paragraph 11 b, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,,
 
  1. Ziffer 2
    das höhere Ausmaß einer allfälligen sozialen Bedürftigkeit,
 
  1. Ziffer 3
    die Anwendbarkeit der begünstigenden Bestimmungen
 
  1. Litera a
    des Paragraph 6, Ziffer 3, des Opferfürsorgegesetzes,
 
  1. Litera b
    des Paragraph 148, Absatz 6 und 7 in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung, des Paragraph 151, Absatz 7 und 8 oder des Paragraph 186, Absatz 2,,
 
  1. Litera c
    des Paragraph 53, Ziffer 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
 
  1. Litera d
    des Paragraph 63, Absatz 8 und 9 WG 2001 und
 
  1. Litera e
    des Paragraph 12, Absatz 6 und 7 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978, in Verbindung mit Art. römisch VII Absatz eins, des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 577 und
 
  1. Ziffer 4
    der Umstand, daß der Bewerber einen mindestens dreijährigen
 
  1. Litera a
    Wehrdienst als Zeitsoldat oder
 
  1. Litera b
    Dienst als Militärperson auf Zeit
 
geleistet                 hat, wenn das Ende dieser Dienstleistungen nicht länger als vier Jahre zurückliegt.
 

Paragraph 203 m,

Die Paragraphen 203 bis 203l sind auf Lehrer im Bereich der Justizanstalten nicht anzuwenden.

Paragraph 203 m,

Die Paragraphen 203 bis 203h sind auf Lehrer im Bereich der Justizanstalten nicht anzuwenden.

Paragraph 207,

  1. Absatz eins

Paragraph 207,

  1. Absatz eins
  1. Absatz 2Leitende Funktionen sind die eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters.
  1. Absatz 2Leitende Funktionen im Sinne des Absatz eins, sind die einer
    1. Ziffer eins
      Schulcluster-Leitung,
    2. Ziffer 2
      Direktorin oder eines Direktors an Schulen, die mindestens zehn Vollbeschäftigungsäquivalente aufweisen (Paragraph 40 a, Absatz 17, VBG),
    3. Ziffer 3
      Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung und Erziehungsleitung.

Paragraph 207 a,

Der zuständige Bundesminister hat freigewordene Planstellen für leitende Funktionen ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Freiwerden, auszuschreiben.

Paragraph 207 a,

  1. Absatz einsDie Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat freigewordene Planstellen für leitende Funktionen ehestens, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Freiwerden, auszuschreiben.
 
  1. Absatz 2Die Ausschreibung der Planstelle einer Direktorin oder eines Direktors kann für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren aufgeschoben werden, wenn die Einbeziehung der Schule in einen Schulcluster in Aussicht genommen ist.

Inhalt der Ausschreibung

Inhalt der Ausschreibung

Paragraph 207 b,

  1. Absatz einsDie Ausschreibung hat

Paragraph 207 b,

Die Ausschreibung hat

              1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben,
  1. Ziffer eins
    die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben,

              2. die Ernennungserfordernisse,

  1. Ziffer 2
    die Ernennungserfordernisse,

              3. den Hinweis auf das Erfordernis des Paragraph 207 f, Absatz eins, Ziffer 2,,

  1. Ziffer 3
    den Hinweis auf das Erfordernis des Paragraph 207 e, Absatz 2, Ziffer 2,,
 
  1. Ziffer 4
    den Hinweis, dass in der Bewerbung die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung, die Führungs- und Managementkompetenzen sowie die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten darzustellen sind,
  1. Ziffer 4
    den Dienstort,
  1. Ziffer 5
    den Dienstort,

              5. die Schule,

  1. Ziffer 6
    die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),

              6. den Hinweis, daß die Darstellung der Vorstellungen des Bewerbers über die künftige Tätigkeit in der leitenden Funktion erwünscht ist,

 

              7. den Hinweis auf die Übermittlung der Bewerbung und der Darstellung gemäß Ziffer 6, an die im Paragraph 207 e, Absatz eins, genannten Organe,

 

              8. den Hinweis

 
  1. Litera a
    auf die Möglichkeit, der Bewerbung neben der Darstellung gemäß Ziffer 6, weitere Unterlagen anzuschließen, und
 
  1. Litera b
    auf die für eine Übermittlung dieser Unterlagen an ein im Paragraph 207 e, Absatz eins, genanntes Organ erforderliche Zustimmung des Bewerbers,
 

              9. die Bewerbungsfrist und

  1. Ziffer 7
    die Bewerbungsfrist und

              10. die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche

  1. Ziffer 8
    die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche

zu enthalten.

zu enthalten.

              (2) Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, sind in der Ausschreibung auch zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen. Als Nachweise hiefür kommen insbesondere wissenschaftliche fachspezifische Arbeiten und Publikationen, zusätzliche Studien und Auslands- oder Praxiserfahrungen in Betracht.

              (2) Wenn es sich für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als erforderlich erweist, sind in der Ausschreibung zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen.

Paragraph 207 d,

Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines Monates nach dem Tag der Ausschreibung im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.

Paragraph 207 d,

Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines Monates nach dem Tag der Ausschreibung bei der Einreichungsstelle einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.

Befassung des Schulgemeinschaftsausschusses (des Schulforums) und des Dienststellenausschusses

Auswahlkriterien

Paragraph 207 e,

  1. Absatz einsDie Dienstbehörde hat

Paragraph 207 e,

  1. Absatz einsDie Bewerberinnen oder Bewerber haben in der Bewerbung

              1. dem Schulgemeinschaftsausschuß oder dem Schulforum und

  1. Ziffer eins
    ihre persönliche, fachliche und pädagogische Eignung,

              2. dem Dienststellenausschuß (den Dienststellenausschüssen)

  1. Ziffer 2
    ihre Führungs- und Managementkompetenzen sowie

der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber zu übermitteln.

  1. Ziffer 3
    ihre Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten

darzustellen. Die Bewerberinnen oder Bewerber haben sich einem Auswahlverfahren durch eine Begutachtungskommission zu unterziehen.

  1. Absatz 2Der Schulgemeinschaftsausschuß (das Schulforum) und der Dienststellenausschuß (die Dienststellenausschüsse) haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  1. Absatz 2Für die Auswahl kommen nur Bewerberinnen oder Bewerber in Betracht, die
    1. Ziffer eins
      die Ernennungserfordernisse erfüllen,
    2. Ziffer 2
      eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen,
    3. Ziffer 3
      in der Bewerbung ihre Eignung, Kompetenzen und Vorstellungen im Sinne des Absatz eins, dargelegt haben und
    4. Ziffer 4
      über die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung sowie die erforderlichen Führungs- und Managementkompetenzen verfügen.
  1. Absatz 3Die Dienstbehörde hat die Stellungnahmen samt den Bewerbungsunterlagen dem Kollegium des Landesschulrates zeitgerecht vor der Erstattung der Ernennungsvorschläge zur Verfügung zu stellen.
  1. Absatz 3Erfüllen mehrere Bewerberinnen und Bewerber die in Absatz 2, angeführten Erfordernisse, so ist für die Besetzung der Planstelle jene Bewerberin oder jener Bewerber heranzuziehen, welche oder welcher den Auswahlkriterien im höchstem Ausmaß entspricht.
 
  1. Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz sowie im VBG zur Professionalisierung der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) die erfolgreiche Absolvierung eines Hochschullehrganges vorgesehen ist, ersetzt die fünfjährige erfolgreiche Ausübung der Funktion Schulleitung 30 ECTS des Hochschullehrganges.

Paragraph 207 e,

in der bis zum 1. Jänner 2023 geltenden Fassung (1) …

Paragraph 207 e,

in der bis zum 1. Jänner 2023 geltenden Fassung (1) …

  1. Absatz 21. …
  1. Absatz 21. …
  1. Ziffer 2
    eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen,
  1. Ziffer 2
    eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen sowie den ersten Teil (20 ECTS) des Hochschullehrgangs „Schulen professionell führen“ oder eine inhaltlich gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert haben,
  1. Ziffer 3
    und 4. …
  1. Ziffer 3
    und 4. …
  1. Absatz 3bis (6) …
  1. Absatz 3bis (6) …

Auswahlkriterien  

Begutachtungskommission und Auswahlverfahren  

Paragraph 207 f,

  1. Absatz einsFür die Auswahl kommen nur Bewerber in Betracht, die

Paragraph 207 f,

  1. Absatz einsDie Begutachtungskommission ist bei der Bildungsdirektion einzurichten.
  1. Ziffer eins
    die in der Ausschreibung angeführten Ernennungserfordernisse erfüllen und
  2. Ziffer 2
    eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen haben.
  1. Absatz 2Der Begutachtungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung,
    2. Ziffer 2
      ein von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zu bestellendes Schulaufsichtsorgan,
    3. Ziffer 3
      ein vom zuständigen Zentralausschuss zu entsendendes Mitglied,
    4. Ziffer 4
      ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied.
  1. Absatz 2Erfüllen mehrere Bewerber die in Absatz eins, angeführten Erfordernisse, so sind für die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion heranzuziehen
    1. Ziffer eins
      zunächst jene, die in der Ausschreibung gemäß Paragraph 207 b, Absatz 2, allenfalls angeführte zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen
    2. Ziffer 2
      bei gleicher Eignung nach Ziffer eins, sodann jene, die sich bisher bei der Erfüllung
      1. Litera a
        pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und
  1. Absatz 3Der Begutachtungskommission gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:
    1. Ziffer eins
      eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß Absatz 9, durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),
    2. Ziffer 2
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern aus dem Schulgemeinschaftsausschuss der betroffenen Schule und
    3. Ziffer 3
      die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte.
  1. Litera b
    administrativer Aufgaben an Schulen

am besten bewährt haben,

  1. Absatz 4Bei der Besetzung der Funktionen Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung und Erziehungsleitung tritt, wenn eine Person kraft Ernennung oder Bestellung die Schulleitung innehat, diese Person an die Stelle des Mitgliedes gemäß Absatz 2, Ziffer 2,
  1. Ziffer 3
    bei gleicher Eignung nach den Ziffer eins und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht gemäß Ziffer eins, zu berücksichtigen waren, und  
  2. Ziffer 4
    bei gleicher Eignung nach den Ziffer eins bis 3 sodann jene, die gemäß Paragraph 11 c, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu bestellen sind.
  1. Absatz 5Bei der Besetzung der Funktion Schulcluster-Leitung obliegt die Entsendung des Mitgliedes gemäß Absatz 2, Ziffer 3, jenem Zentralausschuss, der am Tag der Ausschreibung der letzten Wahl an den Schulen im Schulcluster die größte Zahl der wahlberechtigten Bediensteten aufgewiesen hat, und obliegt die Entsendung des Mitgliedes gemäß Absatz 3, Ziffer 2, dem Schulclusterbeirat.
  1. Absatz 3Die Landesschulräte können durch Beschluß ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zu Absatz 2, Ziffer eins bis 3 festlegen. Ein derartiger Beschluß ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.
  1. Absatz 6Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind in Ausübung ihres Amtes selbstständig und unabhängig. Sie sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Begutachtungskommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bedienstete, die außer Dienst gestellt worden sind, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, dürfen in der Begutachtungskommission nicht tätig sein.
 
  1. Absatz 7Den Vorsitz in der Begutachtungskommission führt das Mitglied gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, bei der Anwendung des Absatz 4, jedoch die Schulleitung. Die Sitzungen der Begutachtungskommission sind von der Bildungsdirektion vorzubereiten und vom Vorsitz einzuberufen.
 
  1. Absatz 8Zur Beschlussfähigkeit der Begutachtungskommission ist die Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so hat der Vorsitz eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Begutachtungskommission auch dann beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitz lediglich ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Die Begutachtungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.
 
  1. Absatz 9Die Begutachtungskommission hat die eingelangten Bewerbungen zu prüfen und Bewerberinnen und Bewerber, die nicht alle festgelegten Erfordernisse erfüllen, als „nicht geeignet“ aus dem weiteren Verfahren auszuscheiden. Die alle Erfordernisse erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber sind einer qualifizierten Einrichtung im Rahmen eines Assessments zur Beurteilung ihrer Führungs- und Managementkompetenzen zuzuweisen, anschließend zu einer Anhörung vor die Begutachtungskommission zu laden und auf ihre Eignung zu überprüfen. Bezüglich der Bewerberinnen und Bewerber, die nach einem Ausschreibungs- und Bewerbungsfahren eine leitende Funktion durch Ernennung oder Bestellung erlangt haben, kann die Begutachtungskommission ein vereinfachtes Verfahren vorsehen, wenn dies zur Überprüfung der Eignung ausreichend ist. Hinsichtlich der als geeignet beurteilten Bewerberinnen und Bewerber hat die Begutachtungskommission jeweils festzulegen, ob die betreffende Bewerberin oder der betreffende Bewerber die Auswahlerfordernisse in „höchstem Ausmaß“, in „hohem Ausmaß“ oder in „geringerem Ausmaß“ erfüllt. Vom Vorsitz ist innerhalb von drei Monaten ein begründetes Gutachten bezüglich der Eignung der dem Anhörungsverfahren unterzogenen Bewerberinnen und Bewerber zu erstatten.
 
  1. Absatz 10Die Auswahl bezüglich der Leitungsfunktionen an Bundesschulen (Bundes-Schulclustern) obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung. Diese oder dieser ist bei ihrer oder seiner Auswahlentscheidung nicht an das Gutachten der Begutachtungskommission gebunden.
 
  1. Absatz 11Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Anspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle und es kommt ihr oder ihm im Auswahl- und Besetzungsverfahren keine Parteistellung zu.
 
  1. Absatz 12Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber auf die ausgeschriebene Leitungsfunktion ernannt, die oder der nach dem Gutachten der Begutachtungskommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens eine andere Mitbewerberin oder ein anderer Mitbewerber, so sind dem zuständigen Zentralausschuss auf dessen Verlangen die für die Ernennung maßgebenden Gründe mitzuteilen.
 
  1. Absatz 13Bei der Besetzung von Funktionen an unmittelbar der Verwaltung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung unterstehenden Schulen ist die Begutachtungskommission bei der Zentralstelle einzurichten und treten an die Stelle der Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 zwei durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung zu bestellende Expertinnen oder Experten. Absatz 4 und 7 sind bezüglich des Vorsitzes der Schulleitung sinngemäß anzuwenden.
 
  1. Absatz 14Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung durch Verordnung (Geschäftsordnung) zu erlassen.

Paragraph 207 g,

  1. Absatz einsBei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die Planstelle neuerlich ausgeschrieben werden.

Paragraph 207 g,

  1. Absatz einsBei weniger als drei geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern kann die Planstelle neuerlich ausgeschrieben werden.
  1. Absatz 2
  1. Absatz 2

Funktionsdauer

Funktionsdauer

Paragraph 207 h,

  1. Absatz einsErnennungen auf Planstellen für leitende Funktionen sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam.
  2. Absatz 2In den Zeitraum gemäß Absatz eins, sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine leitende Funktion (Paragraph 207, Absatz 2,) oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen leitenden Funktion zurückgelegt worden sind.

Paragraph 207 h,

  1. Absatz einsErnennungen auf Planstellen für leitende Funktionen sind zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine leitende Funktion (Paragraph 207, Absatz 2,) oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen leitenden Funktion zurückgelegt worden sind.
  2. Absatz 2Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion ist verpflichtet, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang erfolgreich zu absolvieren. Der für die erfolgreiche Ablegung des Hochschullehrganges vorgesehene Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten verkürzt sich im Umfang der Einrechnung gemäß Absatz eins, zweiter Satz.
  1. Absatz 3Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Absatz eins, ist die Bewährung auf dem Arbeitsplatz. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des sich aus Absatz eins und 2 ergebenden Zeitraumes mitgeteilt, daß er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat (Paragraph 207 i,), entfällt die zeitliche Begrenzung nach Absatz eins, kraft Gesetzes.
  1. Absatz 3Eine neuerliche Ernennung ist zulässig, wenn die Verpflichtung gemäß Absatz 2, erfüllt ist. Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat die Inhaberin oder den Inhaber der Leitungsfunktion frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, schriftlich mitzuteilen, ob sie neuerlich ernannt werden soll. Eine neuerliche Ernennung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam.
  1. Absatz 4Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Absatz eins, ist außerdem die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs - Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Der Inhaber der Leitungsfunktion hat das Recht und die Pflicht, innerhalb von zwei Jahren ab Ernennung auf die Planstelle für die leitende Funktion an diesem Lehrgang teilzunehmen. Die Voraussetzung und die Teilnahmepflicht bestehen nicht, wenn bereits in einer früheren leitenden Funktion ein solcher Lehrgang absolviert worden ist.
  1. Absatz 4Wird von einer neuerlichen Ernennung abgesehen und verbleibt die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion im Dienststand, wird sie oder er auf eine Planstelle einer Lehrperson jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Inhaberin oder als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat. Hatte die Inhaberin oder der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, wird sie oder er auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Inhaberin oder als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat. In beiden Fällen richtet sich ihre oder seine Lehrverpflichtung nach ihrer oder seiner tatsächlichen Verwendung.
  1. Absatz 5Zeiten zwischen der Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 207 k, Absatz eins, Ziffer 2 und einem diesen aufhebenden Erkenntnis eines Gerichtshofs des öffentlichen Rechts sind auf den sich aus Absatz eins und 2 ergebenden Zeitraum nicht anzurechnen.
  1. Absatz 5Bei unmittelbar der Verwaltung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung unterstehenden Schulen obliegen die der Bildungsdirektion zukommenden Aufgaben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung.

Paragraph 207 h,

in der Fassung bis zum 1. Jänner 2023 geltenden Fassung (1) …

Paragraph 207 h,

in der Fassung bis zum 1. Jänner 2023 geltenden Fassung (1) …

  1. Absatz 2Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion ist verpflichtet, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang erfolgreich zu absolvieren.
  1. Absatz 2Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion ist verpflichtet, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ im Gesamtumfang von 60 ECTS erfolgreich zu absolvieren. Auf diesen Hochschullehrgang können Ausbildungen oder Lehrgänge angerechnet werden, soweit sie gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele des Hochschullehrgangs „Schulen professionell führen“ zweckmäßig ist; auch die gänzliche Anrechnung ist zulässig. Der für die erfolgreiche Ablegung des Hochschullehrganges vorgesehene Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten verkürzt sich im Umfang der Einrechnung gemäß Paragraph 207 h, Absatz eins, zweiter Satz.
  1. Absatz 3bis (6) …
  1. Absatz 3bis (6) …

Mitteilung der Nichtbewährung

Abberufung der Leitungsfunktion

Paragraph 207 i,

  1. Absatz einsDem Inhaber der Leitungsfunktion, der sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, ist dies mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt:

Paragraph 207 i,

  1. Absatz einsDie Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion, die oder der sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, kann nach Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG von der Leitungsfunktion abberufen werden. Die Abberufung obliegt:

              1. bei Schulen, die einem Landesschulrat oder dem Stadtschulrat für Wien unterstehen, diesem,

  1. Ziffer eins
    bei Schulen, die einer Bildungsdirektion unterstehen, dieser,

              2. im übrigen dem zuständigen Bundesminister.

  1. Ziffer 2
    im Übrigen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung.
  1. Absatz 2Die Mitteilung über die Nichtbewährung am Arbeitsplatz ist nur auf Grund derartiger Gutachten sowohl des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien als auch des Schulgemeinschaftsausschusses (Schulforums) zulässig.
  1. Absatz 22) Endet die Funktion der Inhaberin oder des Inhabers der leitenden Funktion gemäß Absatz eins und verbleibt diese oder dieser im Dienststand, wird sie oder er kraft Gesetzes auf jene Planstelle einer Lehrperson übergeleitet, die sie oder er zuletzt vor der Ernennung auf ihre oder seine bisherige Planstelle innehatte. In diesem Fall richtet sich die Lehrverpflichtung nach der tatsächlichen Verwendung.
  1. Absatz 3Bei der Erstellung von Gutachten im Schulgemeinschaftsausschuss (Schulforum) ist der von der beabsichtigten Mitteilung betroffene Inhaber der Leitungsfunktion vom dienstältesten Lehrer als Vorsitzender oder Mitglied des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Schulforums zu vertreten.
  1. Absatz 3Hatte die Inhaberin oder der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist sie oder er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Inhaberin oder als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.
  1. Absatz 4Wird dem Inhaber der Leitungsfunktion mitgeteilt, daß er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, so hat er das Recht, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung die Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion durch eine Gutachterkommission zu beantragen.
 

Gutachterkommission

 

Paragraph 207 j,

  1. Absatz einsStellt der Inhaber der Leitungsfunktion einen Antrag nach Paragraph 207 i, Absatz 4,, hat der zuständige Bundesminister dafür zu sorgen, daß für den Anlaßfall innerhalb von vier Wochen bei der Zentralstelle eine Gutachterkommission eingerichtet wird.
 
  1. Absatz 2Die Gutachterkommission hat aus vier Mitgliedern zu bestehen. Zwei Mitglieder sind vom zuständigen Bundesminister zu bestellen, je eines ist von der in Betracht kommenden Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes und eines vom zuständigen Zentralausschuß zu entsenden.
 
  1. Absatz 3Jeder Bundesbedienstete hat einer Bestellung zum Mitglied einer Gutachterkommission Folge zu leisten.
 
  1. Absatz 4Der zuständige Bundesminister hat eines der von ihm bestellten Mitglieder mit dem Vorsitz der Gutachterkommission zu betrauen.
 
  1. Absatz 5Bedienstete, die außer Dienst gestellt worden sind, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, dürfen einer Gutachterkommission nicht angehören.
 
  1. Absatz 6Die Mitglieder der Gutachterkommission sind unter Bedachtnahme auf ihre Fähigkeit zur Beurteilung der Bewährung des Antragstellers in der Funktion sowie seiner Eignung zu deren weiterer Ausübung und insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten auszuwählen. Sie müssen nicht dem Personalstand des Ressorts des zu beurteilenden Funktionsträgers angehören.
 
  1. Absatz 7Die Mitglieder der Gutachterkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
 
  1. Absatz 8Auf die Tätigkeit der Gutachterkommission und die Rechtsstellung des Antragstellers sind die Paragraphen 9 bis 15 des Ausschreibungsgesetzes 1989 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
 

Enden der Funktion

 

Paragraph 207 k,

  1. Absatz einsDie Funktion des Inhabers der leitenden Funktion endet und ein Ausschreibungsverfahren nach den Paragraphen 207 bis 207g ist durchzuführen, wenn
 
  1. Ziffer eins
    der Inhaber der Leitungsfunktion von seinem Antragsrecht nach Paragraph 207 i, Absatz 4, innerhalb der Frist von zwei Wochen keinen Gebrauch macht oder
 
  1. Ziffer 2
    der zuständige Bundesminister nach Abgabe des Gutachtens der Gutachterkommission dem Inhaber der Leitungsfunktion (neuerlich) mitteilt, daß sich dieser auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, oder
 
  1. Ziffer 3
    der Inhaber der Leitungsfunktion auf eine über den sich aus Paragraph 207 h, Absatz eins und 2 ergebenden Zeitraum hinausgehende Ausübung der Leitungsfunktion verzichtet.
 
  1. Absatz 2Endet die Funktion des Inhabers der leitenden Funktion gemäß Absatz eins und verbleibt er im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung auf seine bisherige Planstelle ohne zeitliche Begrenzung innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.
 
  1. Absatz 3Hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.
 
  1. Absatz 4Ferner endet die Innehabung einer leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses.
 

Paragraph 207 m,

(1)…

Paragraph 207 m,

(1)…

  1. Absatz 2Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den Paragraphen 203 bis 203l und den Paragraphen 207 bis 207k keine Parteistellung.
  1. Absatz 2Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den Paragraphen 203 bis 203l und den Paragraphen 207 bis 207i keine Parteistellung.
 

Unterabschnitt 5a

 

Schulcluster

 

Paragraph 207 n,

  1. Absatz einsDie zur Vernetzung der Bildungsangebote, zur Verbesserung der Leitungsstrukturen und zur Erzielung von Synergien zu einem Schulcluster zusammengefassten Bundesschulen bleiben Schulen im schulrechtlichen Sinn. Dienststelle im Sinne des Paragraph 278, Absatz eins, ist jedoch der Schulcluster.
 
  1. Absatz 2Im Zuge der Errichtung eines Schulclusters ist festzulegen:
 
  1. Ziffer eins
    welche Bundesschulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden,
 
  1. Ziffer 2
    welche Bezeichnung der Schulcluster trägt,
 
  1. Ziffer 3
    an welcher Schule die Schulcluster-Leitung eingerichtet wird,
 
  1. Ziffer 4
    zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird.
 
  1. Absatz 3Die Bildungsdirektion hat dem Schulcluster für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben der Schulcluster-Leitung und der Bereichsleitung Werteinheiten (Paragraph 2, BLVG) in einem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, das auf folgende Weise zu ermitteln ist:
 
  1. Ziffer eins
    Für jede Schule im Schulcluster ist die Verminderung der Lehrverpflichtung zu ermitteln, die sich gemäß Paragraph 3, BLVG ergäbe, wenn eine Schulleitung bestellt wäre.
 
  1. Ziffer 2
    Bei der Ermittlung der Dienstzulagengruppen ist ausschließlich Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 4, der Schulleiter-Zulagenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1966,, anzuwenden, wobei an die Stelle der Zahl der Klassen die Zahl der Gruppen von jeweils 25 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule tritt; bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.
 
  1. Ziffer 3
    Die für jede Schule gemäß Ziffer eins, ermittelten Werteinheiten sind zu summieren.
 

Die Ermittlung gemäß Ziffer 2, erfolgt für das jeweilige Schuljahr gemäß den Daten zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik des vorangegangenen Schuljahres.

 
  1. Absatz 4Aus den gemäß Absatz 3, zur Verfügung stehenden Werteinheiten sind von der Schulcluster-Leitung unter Bedachtnahme auf die der (den) Bereichsleitung(en) übertragenen Aufgaben Werteinheiten der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der (den) Bereichsleitung(en) im Rahmen der Bandbreiten gemäß Paragraph 9, Absatz eins b, BLVG zuzuweisen. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.
 
  1. Absatz 5Die nach Zuweisung gemäß Absatz 4, verbleibenden Werteinheiten dürfen von der Schulcluster-Leitung unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben
    1. Ziffer eins
      der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung (Paragraph 2 a, BLVG),
    2. Ziffer 2
      ab dem zweiten Jahr nach der Errichtung des Schulclusters der Bereitstellung von Sekretariatspersonal und
    3. Ziffer 3
      der Wahrnehmung von Agenden im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins d, BLVG

zugewiesen werden.

 
  1. Absatz 6Bei einer Zuweisung gemäß Absatz 5, Ziffer 2, entspricht jeder Werteinheit 8% einer Verwaltungsplanstelle.
 
  1. Absatz 7Für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben der Schuladministration (Paragraph 56, Absatz 7, Schulunterrichtsgesetz – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1986,) dürfen an den Schulen unter den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, BLVG Administratorinnen und Administratoren mit der Maßgabe bestellt werden, dass an die Stelle der Zahl der Klassen die Zahl der Gruppen von jeweils 25 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule tritt; bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. Die Tätigkeit ist je Gruppe von 25 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III (0,525 Werteinheiten) in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
 
  1. Absatz 8Werteinheiten aus Einrechnungen in die Lehrverpflichtung, die sich für Verwaltungsaufgaben der Schuladministration gemäß Absatz 7, ergeben, können von der Schulcluster-Leitung
    1. Ziffer eins
      ab dem Schuljahr 2020/21 der Bereitstellung von Sekretariatspersonal (Absatz 6,) und
    2. Ziffer 2
      Lehrpersonen für Aufgaben der Schulcluster-Administration (Paragraph 207 p, Absatz eins,) zugewiesen werden.
 
  1. Absatz 9Lehrpersonen, die eine schulfeste Stelle an einer Schule im Schulcluster innehaben, dürfen nur mit ihrer Zustimmung an einer Schule außerhalb des Schulclusters verwendet werden.
 
  1. Absatz 10Im reisegebührenrechtlichen Sinn gilt jene Schule als Dienststelle, an der die Lehrperson überwiegend verwendet wird. Für das aktive und passive Wahlrecht zum zuständigen Fachausschuss sowie zum zuständigen Zentralausschuss gelten die Schulen als Dienststellen, an welchen die Lehrperson verwendet wird.
 
  1. Absatz 11Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters endet an den Schulen im Schulcluster die Funktion des Direktors; diese Funktion ist nicht nachzubesetzen; Paragraph 207 i, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden; weiters enden Betrauungen mit dieser Funktion. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist – mit Ausnahme der Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist – jeweils der bisherige Direktor oder die bisherige Direktorin mit der Funktion Bereichsleitung betraut.
 

Schulcluster-Leitung

 

Paragraph 207 o,

  1. Absatz einsDie Schulcluster-Leitung ist eine Leitungsfunktion im Sinne des Paragraph 207, Absatz 2,
 
  1. Absatz 2Sofern in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf die Schulcluster-Leitung die Bestimmungen über die Schulleitung anzuwenden.
 
  1. Absatz 3Für die Auswahl für die Funktion Schulcluster-Leitung kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die entweder am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang erfolgreich teilgenommen haben oder den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ erfolgreich absolviert haben.
 
  1. Absatz 4Sofern einem Schulcluster überwiegend Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, angehören, kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache aufweisen. In den übrigen Fällen müssen Bewerberinnen und Bewerber über Kenntnisse in der Minderheitensprache verfügen.
 
  1. Absatz 5Der Schulcluster-Leitung obliegt die Leitung des Schulclusters in pädagogischer, in rechtlich-organisatorisch-administrativer, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der im Schulcluster zusammengefassten Schulen nach außen. Die Schulcluster-Leitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen. Sie hat die Besetzung der Bereichsleitungen und der Schulcluster-Administration in geeigneter Weise schulclusterintern bekannt zu machen. Sie hat die Besetzung der Schulcluster-Administration und der Bereichsleitungen in geeigneter Weise schulclusterintern bekannt zu machen.
 
  1. Absatz 6Die Schulcluster-Leitung hat im Rahmen der Lehrfächerverteilung die Zuweisungen gemäß Paragraph 207 n, Absatz 4,, 5 und 8 vorzunehmen.
 

Schulcluster-Administration und Bereichsleitung

 

Paragraph 207 p,

  1. Absatz einsDie Schulcluster-Administration beinhaltet die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulcluster-Leitung (entsprechend Paragraph 56, Absatz 7, SchUG).
 
  1. Absatz 2Die Bereichsleitung beinhaltet die im Paragraph 55 d, SchUG und im Paragraph 52 a, Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß Paragraph 55 d, Ziffer 3, SchUG und Paragraph 52 a, Ziffer 3, SchUG-BKV kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Lehrpersonen an der Schule zu.
 
  1. Absatz 3Lehrpersonen im Anwendungsbereich des Paragraph 9, Absatz eins c, BLVG haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß Paragraph 9, Absatz eins c, BLVG das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.

Paragraph 217,

  1. Absatz eins

Paragraph 217,

  1. Absatz eins
  1. Absatz 2Für Lehrpersonen sind abweichend von Absatz eins, folgende Amtstitel vorgesehen:
  1. Absatz 2Für Lehrpersonen sind abweichend von Absatz eins, folgende Amtstitel vorgesehen:

Verwendungsgruppe(n) 

Amtstitel

Verwendungsgruppe(n) 

Amtstitel

 

Leiterin oder Leiter eines Schulclusters

Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter

  1. Absatz 3
  1. Absatz 3

Paragraph 220,

  1. Absatz einsDie Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß

Paragraph 220,

  1. Absatz einsDie Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß
  1. Ziffer eins
    und 2. …
  1. Ziffer eins
    und 2. …
  1. Ziffer 3
    abweichend von Paragraph 88, Absatz eins, für Lehrpersonen in Leitungsfunktion und sonstige Lehrpersonen sowie für Erzieherinnen und Erzieher, die an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, Leistungsfeststellungskommissionen bei jedem Landesschulrat einzurichten sind.
  1. Ziffer 3
    abweichend von Paragraph 88, Absatz eins, für Lehrpersonen in Leitungsfunktion und sonstige Lehrpersonen sowie für Erzieherinnen und Erzieher, die an einer der Bildungsdirektion unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, Leistungsfeststellungskommissionen bei jeder Bildungsdirektion einzurichten sind.
  1. Absatz 2
  1. Absatz 2

Paragraph 221,

  1. Absatz einsund (2) …

Paragraph 221,

  1. Absatz einsund (2) …
  1. Absatz 3Für Lehrpersonen in Leitungsfunktion und sonstige Lehrpersonen sowie für Erzieherinnen und Erzieher, die an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, sind Disziplinarkommissionen bei jedem Landesschulrat einzurichten. Absatz eins und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
  1. Absatz 3Für Lehrpersonen in Leitungsfunktion und sonstige Lehrpersonen sowie für Erzieherinnen und Erzieher, die an einer der Bildungsdirektion unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, sind Disziplinarkommissionen bei jeder Bildungsdirektion einzurichten. Absatz eins und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
  1. Absatz 4und (5) …
  1. Absatz 4und (5) …

Paragraph 225,

  1. Absatz einsund (2) …

Paragraph 225,

  1. Absatz einsund (2) …
  1. Absatz 3Der Besetzung einer freien Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
  1. Absatz 3Die Besetzung einer Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors hat auf der Grundlage einer Ausschreibung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung zu erfolgen. Das Ausschreibungsgesetz 1989 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz durch die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle zu bestellenden beiden Mitglieder der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin sowie die Leiterin oder der Leiter des Pädagogischen Dienstes (oder jeweils eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung) der Begutachtungskommission als Vorsitzender oder als Vorsitzende und als Mitglied angehören.
 

Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. römisch eins Nr. XXX/XXXX

 

Paragraph 248 d,

  1. Absatz einsAuf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsfunktion mit Ende der Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2022 beworben haben, ist Paragraph 207 e, Absatz 2, Ziffer 2, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
 
  1. Absatz 2Auf Leiterinnen und Leiter, deren Ernennung vor dem 1. Jänner 2023 wirksam geworden ist, ist Paragraph 207 h, Absatz 2, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
 
  1. Absatz 3Für die Besetzung von Planstellen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten sind der 3. und 5. Unterabschnitt des Besonderen Teiles, 7. Abschnitt, in der bis 31. August 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
 
  1. Absatz 4Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. XXX/XXXX geltenden Fassung ist auf Personen, die mit der Funktion des Bildungsdirektors gemäß Artikel 151, Absatz 61, Ziffer eins, B-VG betraut sind, weiter anzuwenden.

Paragraph 256,

  1. Absatz einsFür die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

Paragraph 256,

  1. Absatz einsFür die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

bei Verwendung

als         Verwendungsbezeichnung

bei Verwendung

als         Verwendungsbezeichnung

Leiter des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien)  

Landesschulratsdirektor (Stadtschulratsdirektor)

für den Leiter der Präsidialabteilung der Bildungsdirektion  

Präsidialdirektor der Bildungsdirektion

Paragraph 284,

  1. Absatz einsbis (91)

Paragraph 284,

  1. Absatz einsbis (91) …
 
  1. Absatz 92In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 203, Absatz 3,, Paragraph 203 b, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 203 d, Absatz 2,, der Entfall des Paragraph 203 d, Absatz 3,, Paragraph 203 h, samt Überschrift, der Entfall der Paragraphen 203 i,, 203j und 203l samt Überschriften, Paragraph 207, Absatz 2,, Paragraph 207 a und Paragraph 248 d, samt Überschrift mit 1. Jänner 2018.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 203, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 203 m,, Paragraph 207 b, samt Überschrift, Paragraph 207 d,, Paragraph 207 e, samt Überschrift, Paragraph 207 f, samt Überschrift, Paragraph 207 g, Absatz eins,, Paragraph 207 h, samt Überschrift, Paragraph 207 i, samt Überschrift, der Entfall der Paragraphen 207 j und 207k, Paragraph 207 m, Absatz 2,, die Paragraphen 207 n bis 207p und Paragraph 217, Absatz 2, mit 1. September 2018.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 140, Absatz 3,, Paragraph 203 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 220, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 221, Absatz 3,, Paragraph 225, Absatz 3 und Paragraph 256, Absatz eins, mit 1. Jänner 2019.
    4. Ziffer 4
      Paragraph 207 e, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung der Änderungsziffer 22 und Paragraph 207 h, Absatz 2, in der Fassung der Änderungsziffer 26 mit 1. Jänner 2023.

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Paragraph 57,

  1. Absatz einsbis (8) …

Paragraph 57,

  1. Absatz einsbis (8) …
 
  1. Absatz 9Der Schulcluster-Leitung gemäß Paragraph 207 o, BDG 1979 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, wie sie gemäß Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Absatz 2 a, in der Dienstzulagengruppe römisch eins in der jeweiligen Dienstzulagenstufe vorgesehen ist. Absatz 3 und 4 ist anzuwenden. Absatz 6, erster Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bezüglich der Erhöhung der Dienstzulage um bis zu 15vH alle Merkmale heranzuziehen sind, die bei der Ermittlung der Dienstzulagen der Schulleitungen zu berücksichtigen wären. Absatz 6, zweiter Satz ist mit folgender Maßgabe anzuwenden: An die Stelle der für die Erhöhung der Dienstzulage erforderlichen Zahl von Klassen tritt die Zahl der Gruppen von jeweils 25 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule; bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden; diese für jede Schule ermittelten Zahlen sind zu summieren; Paragraph 207 n, Absatz 3, letzter Satz BDG 1979 ist für die Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler anzuwenden.
 
  1. Absatz 9 aDer Schulcluster-Leitung gemäß Paragraph 26 d, LDG 1984 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, wie sie gemäß Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, LDG 1984 in Verbindung mit Absatz 2 a, vorgesehen ist, wobei Schulcluster mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern der Dienstzulagengruppe römisch eins sowie Schulcluster mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern der Dienstzulagengruppe römisch IV zugeordnet werden. Absatz 3 und 4 ist anzuwenden. Absatz 6, zweiter Satz ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      An die Stelle der für die Erhöhung der Dienstzulage erforderlichen Zahl von Klassen tritt die Zahl der Gruppen von jeweils 6,5 Schülerinnen und Schülern der Sonderschule und von je 20 Schülerinnen und Schülern der übrigen allgemein bildenden Pflichtschulen.
    2. Ziffer 2
      Bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden; diese für jede Schule ermittelten Zahlen sind zu summieren.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 207 n, Absatz 3, letzter Satz BDG 1979 gilt für die Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler.
  1. Absatz 10
  1. Absatz 10
  1. Absatz 11Die Dienstzulage eines Leiters, dessen Funktion gemäß Paragraph 207 k, BDG 1979 oder Paragraph 26 a, LDG 1984 oder Paragraph 26 a, LLDG 1985 endet, gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Absatz 3, oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt mit Ablauf des zwölften auf das Enden der Funktion folgenden Kalendermonates.
  1. Absatz 11Die Dienstzulage einer Leiterin oder eines Leiters, deren oder dessen Funktion
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 207 k, BDG 1979 oder Paragraph 26 a, LDG 1984 jeweils in der bis 31. August 2018 geltenden Fassung,
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 26 a, LLDG 1985 oder
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 207 i, BDG 1979 oder Paragraph 26 b, Absatz 6, LDG 1984

endet, gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Absatz 3, oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt mit Ablauf des zwölften auf das Enden der Funktion folgenden Kalendermonates.

 
  1. Absatz 12Lehrpersonen, die auf eine leitende Funktion ernannt worden sind und deren leitende Funktion gemäß Paragraph 207 n, Absatz 11, BDG 1979 oder Paragraph 26 c, Absatz 12, LDG 1984 geendet hat, gebührt für die ersten sechs Jahre nach Beendigung dieser Funktion die Dienstzulage, die am Tag vor der Errichtung des Schulclusters gebührt hat, mit nachfolgenden Maßgaben:
 
  1. Ziffer eins
    Eine weitere Erhöhung gemäß Absatz 3, oder 4 findet nicht statt.
 
  1. Ziffer 2
    Die Dienstzulage reduziert sich
 
  1. Litera a
    im vierten Jahr auf 90%,
 
  1. Litera b
    im fünften Jahr auf 75% und
 
  1. Litera c
    im sechsten Jahr auf 50%.
 
  1. Ziffer 3
    Der Anspruch endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:
 
  1. Litera a
    Ernennung auf eine Planstelle für leitende Funktionen im Schulwesen (Paragraph 207, Absatz 2, BDG 1979, Paragraphen 26 und 26a LDG 1984) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
 
  1. Litera b
    Ernennung auf eine Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors (Paragraph 71,) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
 
  1. Litera c
    Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005,
 
  1. Litera d
    Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe.

Paragraph 59,

  1. Absatz einsLehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung einer Expositur oder mit den im Paragraph 58, Absatz eins, angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 57, bzw. 58 richtet; bei Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbständigen Schule zu zählen.

Paragraph 59,

  1. Absatz einsLehrern, die mit der Leitung eines Schulclusters oder von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung einer Expositur oder mit den im Paragraph 58, Absatz eins, angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 57, bzw. 58 richtet; bei Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbständigen Schule zu zählen.
  1. Absatz 2bis (12) …
  1. Absatz 2bis (12) …

Paragraph 59 c,

Einem Lehrer, der nach Paragraph 9, BLVG zur Unterstützung des Schulleiters bestellt ist, gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen eine Dienstzulage. Sie beträgt, wenn an einer solchen Schule

Paragraph 59 c,

  1. Absatz einsEinem Lehrer, der nach Paragraph 9, Absatz eins, BLVG zur Unterstützung des Schulleiters bestellt ist, gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen eine Dienstzulage. Sie beträgt, wenn an einer solchen Schule
  1. Ziffer eins
    auch ein Fachvorstand vorgesehen ist, 33 vH,
  1. Ziffer eins
    auch ein Fachvorstand vorgesehen ist, 33 vH,
  1. Ziffer 2
    kein Fachvorstand vorgesehen ist, 50 vH
  1. Ziffer 2
    kein Fachvorstand vorgesehen ist, 50 vH
der Dienstzulage, die dem Lehrer gemäß Paragraph 57, gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre.
der Dienstzulage, die dem Lehrer gemäß Paragraph 57, gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre.
 
  1. Absatz 2Einer Lehrperson, die nach Paragraph 207 n, Absatz 7, BDG 1979 oder nach Paragraph 207 n, Absatz 8, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 207 p, Absatz eins, BDG 1979 mit der Administration betraut ist, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, die sich aus Absatz eins, ergibt, wenn die Einrechnung für diese Tätigkeit mindestens 6,3 Werteinheiten beträgt und die Zuordnung zu einer Schule mit mindestens zwölf Klassen erfolgt.
 
  1. Absatz 3Ist in den Fällen des Absatz 2, eine Lehrperson durch die Schulcluster-Leitung laut Organisationsplan mit der Administration mehrerer Schulen betraut, so sind für die Gebührlichkeit und die Höhe der Dienstzulage die Klassen der Schulen zusammenzuzählen. Bei der Betrauung mehrerer Lehrpersonen mit der Administration gebührt die Dienstzulage in dem Ausmaß, das dem Anteil an der Verwendung in der Administration entspricht.
 
  1. Absatz 4Der Bereichsleitung gemäß Paragraph 207 p, Absatz 2, BDG 1979 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, wie sie gemäß Paragraph 57, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Absatz 2 a, für die Dienstzulagengruppe römisch fünf in der jeweiligen Dienstzulagenstufe vorgesehen ist. Paragraph 57, Absatz 3 und 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeit der Ausübung der Funktion Bereichsleitung Zeiten der Ausübung der dort genannten Funktionen gleichzuhalten sind. In den Fällen des Paragraph 207 n, Absatz 11, letzter Satz BDG 1979 gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß Paragraph 57, Absatz 12, gebührende Dienstzulage übersteigen. Die vorstehenden Sätze finden auf die Bereichsleitung gemäß Paragraph 26 e, LDG 1984 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der in Paragraph 57, Absatz 2, Litera b, für die Dienstzulagengruppe römisch fünf vorgesehenen Dienstzulagen die in Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, LDG 1984 für die Dienstzulagengruppe römisch VI vorgesehenen Dienstzulagen treten.

Paragraph 61 b,

  1. Absatz einsbis (3) …

Paragraph 61 b,

  1. Absatz einsbis (3) …
 
  1. Absatz 4Abweichend von Absatz eins und 2 gebührt einer Lehrperson, der von der Schulleitung im Rahmen der der Schule zugewiesenen Ressourcen die Verwaltung eines Kustodiates oder die Erbringung einer Nebenleistung übertragen wird, eine Vergütung
 
  1. Ziffer eins
    wenn das Kustodiat oder die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II bewertet ist,
 
  1. Litera a
    in der Höhe von 156,0 € für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 1 und L PA,
 
  1. Litera b
    in der Höhe von 132,4 € für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen;
 
  1. Ziffer 2
    wenn das Kustodiat oder die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II bewertet ist,
 
  1. Litera a
    in der Höhe von 78,0 € für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 1 und L PA,
 
  1. Litera b
    in der Höhe von 66,2 € für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen.
  1. Absatz 5Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit Tätigkeiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
  1. Absatz 5Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit Tätigkeiten im Sinne der Absätze 1 bis 4 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
  1. Absatz 6Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Absatz eins, oder 2 oder auf Grund einer Verordnung gemäß Absatz 3, beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.
  1. Absatz 6Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Absatz eins,, 2 oder 4 oder auf Grund einer Verordnung gemäß Absatz 3, beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.

Vergütung für die Verwaltung von Sammlungen (Kustodiate) bei Landeslehrern

Vergütung für die Verwaltung von Kustodiaten bei Lehrpersonen an Berufsschulen

Paragraph 61 d,

  1. Absatz einsFür die in der Anlage 5 angeführte Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie für die in dieser Anlage angeführten Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung von 54,4 €.

Paragraph 61 d,

  1. Absatz einsEiner Lehrperson an Berufsschulen, der von der Schulleitung im Rahmen der der Schule zugewiesenen Ressourcen die Verwaltung einer Sammlung, einer Lehrwerkstätte oder einer Laboratoriumseinrichtung (Kustodiat) übertragen wird, gebührt in den Monaten September bis Juni eine monatliche Vergütung in Höhe
 
  1. Ziffer eins
    von 108,8 €, wenn es sich um eine Lehrwerkstätte oder in Lehrberufen ohne Lehrwerkstätte um eine Laboratoriumseinrichtung) handelt,
 
  1. Ziffer 2
    von 54,4 € in den übrigen Fällen.
 

Kustodiate im Sinne der Ziffer eins, sind mit einer Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden, Kustodiate im Sinne der Ziffer 2, mit einer halben Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden bewertet. Einer Lehrperson dürfen auch mehrere Kustodiate übertragen werden.

  1. Absatz 3Wird während eines Monats ein anderer Lehrer mit Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
  1. Absatz 2Wird während eines Monats eine andere Lehrperson mit Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrpersonen entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
  1. Absatz 4Das landesgesetzlich zuständige Organ kann unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen eine von Ziffer eins bis 6 in Verbindung mit Ziffer 7, der Anlage 5 abweichende Verteilung der für die betreffende Schule vorgesehenen Tätigkeiten vornehmen. In diesem Fall ändert sich die Höhe der Vergütung entsprechend.
 
  1. Absatz 5Bei Schulen mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Absatz eins, beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.
  1. Absatz 3Bei Schulen mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Absatz eins, beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.
 
  1. Absatz 4Die Leiterin oder der Leiter einer Berufsschule darf ab dem Schuljahr 2017/18 im Rahmen der von der landesgesetzlich zuständigen Behörde zugeteilten Ressourcen und höchstens bis zur Gesamtzahl der in Anlage 5 Ziffer 6 in der bis 31. August 2018 geltenden Fassung an Berufsschulen vorgesehenen und eingerichteten Kustodiate einzelnen Lehrpersonen Kustodiate übertragen (Absatz eins,).

Paragraph 175,

  1. Absatz einsbis (87)

Paragraph 175,

  1. Absatz einsbis (87) …
 
  1. Absatz 88Paragraph 57, Absatz 9,, 9a, 11 und 12, Paragraph 59, Absatz eins,, Paragraph 59 c,, Paragraph 61 b, Absatz 4,, 5 und 6, Paragraph 61 d, samt Überschrift, sowie der Entfall der Anlage 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. XXX/XXXX treten mit 1. September 2018 in Kraft.

Anlage 5

 

Kustodiate und Nebenleistungen der Landeslehrer gemäß Paragraph 61 d, des Gehaltsgesetzes 1956

 

Folgende Kustodiate und Nebenleistungen sind durch Vergütung nach Paragraph 61 d, des Gehaltsgesetzes 1956 abzugelten:

 

1. für Lehrer an Volksschulen

 
die Verwaltung
 
                            1.1           der Lehrmittelsammlungen für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,
 
                            1.2           der Lehrmittelsammlungen für die Musikerziehung und der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
 
                            1.3           der Bücherei,
 
                            1.4           der Schulwerkstätte,
 
                            1.5           der Turnsaaleinrichtung,
 
                            1.6           der Lehrküche,
 
wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Die in Ziffer eins Punkt 4 und 1.6 angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.
 

2. Für Lehrpersonen an Neuen Mittelschulen oder an Hauptschulen, ferner für Lehrer an Sonderschulen an Klassen mit einem dem Unterricht an der Neuen Mittelschule oder Hauptschule vergleichbaren Fachunterricht

 
die Verwaltung
 
                            2.1           der Sammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde,
 
                            2.2           der Sammlung für Biologie und Umweltkunde,
 
                            2.3           der Sammlung für Physik und Chemie,
 
                            2.4           der Bücherei,
 
                            2.5           der Schulwerkstätte,
 
                            2.6           der Lehrküche,
 
                            2.7           des Lehrgartens,
 
                            2.8           der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
 
                            2.9           der Sammlung für Musikerziehung an Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,
 
                            2.10         der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
 
                            2.11         (nur für Lehrer an Sonderschulen) der einschlägigen Sonderunterrichtsmittel und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen,
 
                            wenn         diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden.
 
                            2.12         An Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung des sportlichen Schwerpunktes gebührt die Vergütung für die Verwaltung der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte (Ziffer 2 Punkt 10,) im Ausmaß von 200%.
 
                            2.13         Sind die für die besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung zusätzlich erforderlichen Sportgeräte in einer eigenen Sammlung zusammengefasst und wird diese nicht von einem anderen Bediensteten besorgt, kann anstelle der Erhöhung auf 200% die Verwaltung einem anderen Lehrer übertragen werden, dem hiefür ebenfalls eine Vergütung nach Paragraph 61 d, gebührt. Als Neue Mittelschulen oder Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung gelten auch Hauptschulen mit mindestens drei Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung.
 

3. Für Lehrer an Sonderschulen, soweit sie nicht unter Ziffer 2, fallen,

 
die Verwaltung
 
                            3.1           der Lehrmittelsammlung für den Sachunterricht einschließlich der Sonderunterrichtsmittel,
 
                            3.2           der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger) einschließlich der einschlägigen Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen,
 
                            3.3           der Bücherei,
 
                            3.4           Verwaltung der Schulwerkstätte,
 
                            3.5           Verwaltung der Turnsaaleinrichtung und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen, soweit sie nicht unter eine der vorstehenden Verwaltungstätigkeiten fallen,
 
                            3.6           Verwaltung der Lehrküche,
 
wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Die in Ziffer 3 Punkt 4 bis 3.6 angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.
 

4. Für die für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen und in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen zusätzlich eingesetzten Lehrer

 
die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich vorhandenen Sammlung von sonderpädagogischen Unterrichtsmitteln an Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen mit mindestens drei Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
 

5. Für Lehrer an Polytechnischen Schulen

 
die Verwaltung
 
                            5.1           der Bücherei,
 
                            5.2           der Schulwerkstätte Metall (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Metall),
 
                            5.3           der Laboreinrichtung Elektro (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Elektro),
 
                            5.4           der Schulwerkstätte Holz (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Holz),
 
                            5.5           der Schulwerkstätte Bau (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Bau),
 
                            5.6           der Lehrbüroeinrichtungen (Materialien, Geräte für den Fachbereich Handel Büro),
 
                            5.7           der Lehrküche (inklusive Materialien, Geräte für den Fachbereich Tourismus),
 
                            5.8           der Sammlung für den berufs- und wirtschaftskundlichen Bereich,
 
                            5.9           der Sammlung für den Bereich Naturkunde, Ökologie und Gesundheitslehre,
 
                            5.10         der Sammlungen für den Fachbereich Dienstleistungen inklusive der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
 
                            5.11         der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte, wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden.
 

6. Für Lehrer an Berufsschulen

 
die Verwaltung
 
                            6.1           der Sammlung für Fachkunde,
 
                            6.2           der Sammlung für Warenkunde,
 
                            6.3           der Sammlung für Fachzeichnen,
 
                            6.4           der betriebswirtschaftlichen Lehrmittelsammlung,
 
                            6.5           der Laboratoriumseinrichtungen,
 
                            6.6           der Einrichtungen für
 
  1. Litera a
    Stenotypie und Phonotypie oder
 
  1. Litera b
    Maschinschreiben,
 
                                6.7           der Einrichtungen für Bürotechnik (Lehrbüro),
 
                            6.8           der Einrichtungen für Werbetechnik,
 
                            6.9           der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
 
                            6.10         der Bücherei,
 
                            6.11         der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
 
                            6.12         einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte,
 
wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Für die in Ziffer 6 Punkt 12, angeführte Nebenleistung gebührt die Vergütung im Ausmaß von 189,7%.
 
                            6.13         Für die Verwaltung von Laboratoriumseinrichtungen an Berufsschulen ohne Lehrwerkstätte erhöht sich die Vergütung auf 200%.
 

7. Gemeinsame Bestimmung

 
Soweit nicht ausdrücklich ein abweichender Prozentsatz angeführt ist, gebührt die monatliche Vergütung in der Höhe von 100% des im Paragraph 61 d, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Ansatzes. Dieser Prozentsatz entspricht einer zeitlichen Inanspruchnahme von einer halben Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.
 

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

INHALTSVERZEICHNIS

INHALTSVERZEICHNIS

   

Paragraph 43 b,

Schulcluster und Schulcluster-Leitung

Paragraph 46 b,

Dienstzulage für Schulleitung

Paragraph 46 b,

Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung

Paragraph 29 b,

  1. Absatz eins

Paragraph 29 b,

  1. Absatz eins
  1. Absatz 2Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter,
  1. Absatz 2Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter,
  1. Ziffer eins
  1. Ziffer eins
  1. Ziffer 2
    die oder der zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten eines Landesschulrats oder des Stadtschulrats Wien bestellt wird oder
 
  1. Ziffer 3
    bis 5. …
  1. Ziffer 3
    bis 5. …

ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall des Monatsentgelts beurlaubt.

ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall des Monatsentgelts beurlaubt.

  1. Absatz 3und (4) …
  1. Absatz 3und (4) …

Paragraph 37 a,

  1. Absatz einsDer Besetzung einer freien Planstelle eines Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die Paragraphen 203 bis 203l und Paragraph 207 m, BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 37 a,

  1. Absatz einsDer Besetzung einer freien Planstelle eines Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die Paragraphen 203 bis 203f, Paragraph 203 h und Paragraph 207 m, BDG 1979 sinngemäß anzuwenden; an die Stelle der Dienstbehörde tritt die Personalstelle.
  1. Absatz 2
  1. Absatz 2

Paragraph 38 a,

  1. Absatz einsund (2) …

Paragraph 38 a,

  1. Absatz einsund (2) …
  1. Absatz 3Paragraph 4, Absatz 4, ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer der mit einer Vertragslehrperson aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis, soweit nicht Paragraph 39, Absatz 7, letzter Satz entgegensteht.
  1. Absatz 3Paragraph 4, Absatz 4, ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer eines oder mehrerer mit einer Vertragslehrperson eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis, soweit nicht Paragraph 39, Absatz 7, letzter Satz entgegensteht.

Paragraph 40 a,

  1. Absatz einsbis (15) …

Paragraph 40 a,

  1. Absatz einsbis (15) …
 
  1. Absatz 15 aDie Tätigkeit der Vertragslehrperson, die im Schulcluster mit pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betraut ist, ist – soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist – der Unterrichtserteilung in dem Ausmaß gleichzuhalten, das sich aus der Zuweisung gemäß Paragraph 207 n, Absatz 5, Ziffer 3, BDG 1979 ergibt, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden entsprechen.
  1. Absatz 16bis (18) …
  1. Absatz 16bis (18) …
 
  1. Absatz 18 aBei Ausübung der Funktion Administration im Schulcluster (Paragraph 207 n, Absatz 7 und 8 BDG 1979) vermindert sich die Verpflichtung gemäß Absatz 3, zweiter Satz in dem Ausmaß, das sich aus Paragraph 9, Absatz eins, BLVG und der Zuweisung gemäß Paragraph 207 n, Absatz 8, Ziffer 2, BDG 1979 ergibt, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden im Sinne des Absatz 3, zweiter Satz und 0,1 Wochenstunden im Sinne des Absatz 3, dritter Satz entsprechen.
 
  1. Absatz 18 bBei Ausübung der Funktion Bereichsleitung (Paragraph 207 n, Absatz 4, BDG 1979) vermindert sich die Verpflichtung gemäß Absatz 3, zweiter Satz in dem Ausmaß, das sich aus der Zuweisung gemäß Paragraph 207 n, Absatz 4, BDG 1979 ergibt, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden im Sinne des Absatz 3, zweiter Satz und 0,1 Wochenstunden im Sinne des Absatz 3, dritter Satz entsprechen.
 
  1. Absatz 18 cDie Verminderung der Unterrichtungsverpflichtung der Vertragslehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß Paragraph 43 b, Absatz eins, die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt, beträgt im ersten Jahr nach der Beendigung 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung 50% des Ausmaßes, das der Minderung der Unterrichtsverpflichtung unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht.

Paragraph 43 a,

  1. Absatz einsLeitende Funktionen an Bundesschulen sind die Schulleitung im Sinne des Absatz 2, erster Satz, die Abteilungsvorstehung und die Fachvorstehung.

Paragraph 43 a,

  1. Absatz einsLeitende Funktionen sind die einer
 
  1. Ziffer eins
    Schulcluster-Leitung,
 
  1. Ziffer 2
    Schulleitung im Sinne des Absatz 2, erster Satz an Schulen, die nicht zu einem Schulcluster zusammengefasst sind,
 
  1. Ziffer 3
    Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung.
  1. Absatz 2bis (5) …
  1. Absatz 2bis (5) …
 

Schulcluster und Schulcluster-Leitung

 

Paragraph 43 b,

  1. Absatz einsMit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters endet an den Schulen im Schulcluster (Paragraph 207 n, BDG 1979) die Funktion Schulleitung; diese Funktion ist nicht nachzubesetzen; Paragraph 207 i, Absatz 2 und 3 BDG 1979 ist sinngemäß anzuwenden; weiters enden Betrauungen mit der Schulleitung und Betrauungen gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, zweiter Satz. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist jeweils die bisherige Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.
 
  1. Absatz 2Wird eine Vertragslehrperson zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter bestellt, sind auf sie, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über die Schulleitung anzuwenden.
 
  1. Absatz 3Sofern einem Schulcluster überwiegend Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, angehören, kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache aufweisen. In den übrigen Fällen müssen Bewerberinnen und Bewerber über Kenntnisse in der Minderheitensprache verfügen.
 
  1. Absatz 4Der Schulcluster-Leitung obliegt die Leitung des Schulclusters in pädagogischer, in rechtlich-organisatorisch-administrativer, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der im Schulcluster zusammengefassten Schulen nach außen. Die Schulcluster-Leitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen. Sie hat die Besetzung der Schulcluster-Administration und der Bereichsleitungen in geeigneter Weise schulclusterintern bekannt zu machen.
 
  1. Absatz 5Die Bereichsleitung beinhaltet die im Paragraph 55 d, Schulunterrichtsgesetz – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1986,, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß Paragraph 55 d, Ziffer 3, SchUG kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Lehrpersonen an der Schule zu. Die Schulcluster-Leitung hat im Rahmen der Lehrfächerverteilung die Zuweisungen gemäß Paragraph 207 n, Absatz 4,, 5 und 8 BDG 1979 vorzunehmen.
 
  1. Absatz 6Die Unterrichtsverpflichtung der Vertragslehrperson in der Funktion Schulcluster-Leitung vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung gemäß Paragraph 207 n, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden im Sinne des Paragraph 40 a, Absatz 3, zweiter Satz und 0,1 Wochenstunden im Sinne des Paragraph 40 a, Absatz 3, dritter Satz entsprechen.
 
  1. Absatz 7Dienststelle ist der Schulcluster. Im reisegebührenrechtlichen Sinn gilt jedoch jene Schule als Dienststelle, an der die Lehrperson überwiegend verwendet wird. Für das aktive und passive Wahlrecht zum zuständigen Fachausschuss sowie zum zuständigen Zentralausschuss gelten die Schulen als Dienststellen, an welchen die Lehrperson verwendet wird.

Paragraph 44,

  1. Absatz einsWird eine Vertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt, sind auf sie anstelle der Paragraphen 207 h bis 207k BDG 1979 die nachstehenden Absätze anzuwenden.

Paragraph 44,

  1. Absatz einsWird eine Vertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt, sind auf sie die nachstehenden Absätze anzuwenden.
  1. Absatz 2Voraussetzung für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrgangs Schulmanagement: Professionell führen – nachhaltig entwickeln im Umfang von 90 ECTS.
  1. Absatz 2Voraussetzung für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen geregelt ist, und die Absolvierung des ersten Teiles (20 ECTS) des Hochschullehrgangs „Schulen professionell führen“.
  1. Absatz 3Die Bestellung einer Vertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Personalstelle kann die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.
  1. Absatz 3Die Bestellung einer Vertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist verpflichtet, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ im Gesamtumfang von 60 ECTS erfolgreich zu absolvieren. Auf diesen Hochschullehrgang können Ausbildungen oder Lehrgänge angerechnet werden, soweit sie gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele des Hochschullehrgangs „Schulen professionell führen“ zweckmäßig ist; auch die gänzliche Anrechnung ist zulässig.
   
  1. Absatz 4
  1. Absatz 4
  1. Absatz 5Abweichend von Absatz 2, dürfen bis zum Schuljahr 2029/2030 auch Vertragslehrpersonen als Schulleiterin und als Schulleiter bestellt werden, die einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von 30 ECTS absolviert haben.
  1. Absatz 5Die Personalstelle kann die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung bei Nichtbewährung nach Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, von der Leitungsfunktion abberufen.

Paragraph 46 a,

  1. Absatz einsbis (11) …

Paragraph 46 a,

  1. Absatz einsbis (11) …
 
  1. Absatz 11 aEiner Vertragslehrperson, die nach Paragraph 40 a, Absatz 18 a, mit der Funktion Administration im Schulcluster betraut ist, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von
 
  1. Ziffer eins
    im Fall einer Zuweisung von 10 bis unter 15 Werteinheiten (12,000 bis 17,999 Wochenstunden: 341,5 €,
 
  1. Ziffer 2
    im Fall einer Zuweisung von 15 bis unter 20 Werteinheiten (18,000 bis 23,999 Wochenstunden): 511,4 €,
 
  1. Ziffer 3
    im Fall einer Zuweisung von 20 Werteinheiten (24,000 Wochenstunden): 614,1 €.
 
  1. Absatz 11 bEiner Vertragslehrperson, die nach Paragraph 40 a, Absatz 18 b, mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, gebührt eine Dienstzulage nach Maßgabe des Absatz 10, In den Fällen des Paragraph 43 b, Absatz eins, gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß Paragraph 46 b, Absatz 5, gebührende Dienstzulage übersteigen.
  1. Absatz 12Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und gemäß Absatz 10 und 11 ist Paragraph 21, Absatz eins, nicht anzuwenden.
  1. Absatz 12Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und gemäß Absatz 10,, 11, 11a und 11b ist Paragraph 21, Absatz eins, nicht anzuwenden.

Dienstzulage für Schulleitung

Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung

Paragraph 46 b,

  1. Absatz einsVertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind (Paragraph 43 a, Absatz 2, erster Satz), gebührt eine Dienstzulage.

Paragraph 46 b,

  1. Absatz einsVertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (Paragraph 43 a, Absatz 2, erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
  1. Absatz 2bis (4) …
  1. Absatz 2bis (4) …
 
  1. Absatz 5Vertragslehrpersonen, die gemäß Paragraph 37 a, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt worden sind und deren Schulleitungsfunktion gemäß Paragraph 43 b, Absatz eins, geendet hat, gebührt für die ersten sechs Jahre nach Beendigung der Funktion nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Dienstzulage in Höhe des für sie im Absatz 3, oder im Paragraph 46 a, Absatz 10, vorgesehenen Betrages:
 
  1. Ziffer eins
    Eine Erhöhung aufgrund der Funktionsdauer findet nicht statt.
 
  1. Ziffer 2
    Die Dienstzulage reduziert sich
 
  1. Litera a
    im vierten Jahr auf 90%,
 
  1. Litera b
    im fünften Jahr auf 75% und im
 
  1. Litera c
    im sechsten Jahr auf 50%.
 
  1. Ziffer 3
    Der Anspruch endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:
 
  1. Litera a
    Bestellung in eine leitende Funktion im Sinne des Paragraph 43 a, Absatz eins, oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
 
  1. Litera b
    Betrauung mit einer Schulaufsichtsfunktion,
 
  1. Litera c
    Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005,
 
  1. Litera d
    Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe.

Paragraph 90 a,

  1. Absatz einsDer Besetzung einer freien Planstelle (einschließlich Leiterstellen) eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas römisch eins L oder römisch II L hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die Paragraphen 203 bis 203l und 207 bis 207m BDG 1979 nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 90 a,

  1. Absatz einsDer Besetzung einer freien Planstelle (einschließlich Leiterstellen) eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas römisch eins L oder römisch II L hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die Paragraphen 203 bis 203f, 203h und 207 bis 207p BDG 1979 nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden.
  1. Absatz 2Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, daß zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens mit einem Vertragslehrer besetzt werden. Dabei sind Personen nach sinngemäßer Anwendung der Kriterien der Paragraphen 203 h, bis 203l BDG 1979 heranzuziehen.
  1. Absatz 2Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, daß zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens mit einem Vertragslehrer besetzt werden. Dabei sind Personen nach sinngemäßer Anwendung der Kriterien der Paragraphen 203 h, heranzuziehen.
  1. Absatz 3bis (5) …
  1. Absatz 3bis (5) …

Paragraph 90 m,

  1. Absatz einsNach Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach Paragraph 90 k, Absatz eins, ist der Vertragslehrer in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen wenn er

Paragraph 90 m,

  1. Absatz einsNach Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach Paragraph 90 k, Absatz eins, ist der Vertragslehrer in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen wenn er
  1. Ziffer eins
    innerhalb des Landesschulratsbereiches beschäftigt werden kann, wobei auf eine möglichst geringe Wegstrecke zum künftigen Dienstort Bedacht zu nehmen ist, und
  1. Ziffer eins
    innerhalb des Bereiches der Bildungsdirektion beschäftigt werden kann, wobei auf eine möglichst geringe Wegstrecke zum künftigen Dienstort Bedacht zu nehmen ist, und
  1. Ziffer 2
    mit dieser Beschäftigung einverstanden ist und sie auch tatsächlich ausübt.
  1. Ziffer 2
    mit dieser Beschäftigung einverstanden ist und sie auch tatsächlich ausübt.
  1. Absatz eins abis (4) …
  1. Absatz eins abis (4) …

Paragraph 91 b,

  1. Absatz eins

Paragraph 91 b,

  1. Absatz eins
  1. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
  1. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
 
  1. Ziffer eins
    für die Leiterin oder den Leiter eines Schulclusters die Verwendungsbezeichnung Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter,
  1. Ziffer eins
    für die Leiterin oder den Leiter einer Schule oder eines Bundeskonvikts „Direktorin“ oder „Direktor“,
  1. Ziffer 2
    für die Leiterin oder den Leiter einer Schule oder eines Bundeskonvikts „Direktorin“ oder „Direktor“,
  1. Ziffer 2
    für die Vorständin oder den Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften „Abteilungsvorständin“ oder „Abteilungsvorstand“,
  1. Ziffer 3
    für die Vorständin oder den Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften „Abteilungsvorständin“ oder „Abteilungsvorstand“,
  1. Ziffer 3
    für die Fachvorständin oder den Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften „Fachvorständin“ oder „Fachvorstand“,
  1. Ziffer 4
    für die Fachvorständin oder den Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften „Fachvorständin“ oder „Fachvorstand“,
  1. Ziffer 4
    für die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes „Erziehungsleiterin“ oder „Erziehungsleiter“.
  1. Ziffer 5
    für die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes „Erziehungsleiterin“ oder „Erziehungsleiter“.

Paragraph 91 f,

Bei Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch eins L mit einer Gesamtverwendungsdauer als Lehrkraft an einer im Paragraph 90 c, Absatz 3, angeführten Einrichtung von weniger als sieben Jahren ist der Kündigungsgrund des Paragraph 32, Absatz 4, auch dann erfüllt, wenn der Vertragslehrer nicht mehr innerhalb des Landesschulratsbereiches an einer Schule (oder an mehreren Schulen) zumindest im Ausmaß seiner gesicherten Stunden beschäftigt werden kann. Die im Paragraph 32, Absatz 4, enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden.

Paragraph 91 f,

Bei Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch eins L mit einer Gesamtverwendungsdauer als Lehrkraft an einer im Paragraph 90 c, Absatz 3, angeführten Einrichtung von weniger als sieben Jahren ist der Kündigungsgrund des Paragraph 32, Absatz 4, auch dann erfüllt, wenn der Vertragslehrer nicht mehr innerhalb des Bereiches der Bildungsdirektion an einer Schule (oder an mehreren Schulen) zumindest im Ausmaß seiner gesicherten Stunden beschäftigt werden kann. Die im Paragraph 32, Absatz 4, enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden.

Paragraph 100,

  1. Absatz einsbis (77) …

Paragraph 100,

  1. Absatz einsbis (77) …
 
  1. Absatz 78In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 37 a, Absatz eins und Paragraph 90 a, Absatz eins und 2 mit 1. Jänner 2018.
    2. Ziffer 2
      Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 38 a, Absatz 3,, Paragraph 40 a, Absatz 15 a,, Absatz 18 a bis 18c, Paragraph 43 a, Absatz eins,, Paragraph 43 b, samt Überschrift, Paragraph 44, Absatz eins,, 2, 3 und 5, Paragraph 46 a, Absatz 11 a,, 11b und 12, Paragraph 46 b, Absatz eins und 5 samt Überschrift, Paragraph 91 b, Absatz 2, mit 1. September 2018.
    3. Ziffer 3
      Der Entfall der Ziffer 2, des Paragraph 29 b,, Paragraph 90 m, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 91 f, die Anlage 3 zu Paragraph 40 a, mit 1. Jänner 2019.

Anlage 3 zu Paragraph 40 a,

Anlage 3 zu Paragraph 40 a,

  1. Ziffer eins
    Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des Paragraph 52, SchUG (Anlagen 2, 3 und 4 zum GehG)
  1. Ziffer eins
    Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des Paragraph 52, SchUG
  1. Ziffer 2
    Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (Qualitätsinitiative Berufsbildung- QIBB, Schulqualität Allgemeinbildung – SQA) im Sinne des Paragraph 18, Bundes-Schulaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,
  1. Ziffer 2
    Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (Qualitätsinitiative Berufsbildung- QIBB, Schulqualität Allgemeinbildung – SQA) im Sinne des Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx
  1. Ziffer 3
    Fachkoordination im Sinne des Paragraph 54 a, Absatz eins, Litera b, SchUG
  1. Ziffer 3
    Fachkoordination im Sinne des Paragraph 54 a, Absatz eins, Litera b, SchUG
  1. Ziffer 4
    Studienkoordination im Sinne des Paragraph 52, Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BVK, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, für jeweils 18 zu betreuende Studierende.
  1. Ziffer 4
    Studienkoordination im Sinne des Paragraph 52, Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BVK, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, für jeweils 18 zu betreuende Studierende.

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

 

Paragraph 2 a,

Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Schulcluster-Leitung vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung gemäß Paragraph 207 n, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979.

Paragraph 7,

  1. Absatz eins

Paragraph 7,

  1. Absatz eins
  1. Absatz 2Bei Verordnungen gemäß Absatz eins, kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn Unterrichtsgegenstände
  1. Absatz 2Bei Verordnungen gemäß Absatz eins, kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn Unterrichtsgegenstände
  1. Ziffer eins
    im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen oder zusätzlicher Lehrplanbestimmungen der Landesschulräte (Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) vorgesehen oder
  1. Ziffer eins
    im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen oder zusätzlicher Lehrplanbestimmungen der Bildungsdirektionen (Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) vorgesehen oder
  1. Ziffer 2
    im Rahmen von Schulversuchen oder Organisationsstatuten (Paragraph 14, Absatz 2, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,) nur an einzelnen Schulen geführt werden. In diesen Fällen sind solche Verordnungen durch Anschlag in den betreffenden Schulen kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Eine Abschrift einer solchen Verordnung ist, sofern die Schule einem Landesschulrat untersteht, überdies im betreffenden Landesschulrat zur Einsicht aufzulegen.
  1. Ziffer 2
    im Rahmen von Schulversuchen oder Organisationsstatuten (Paragraph 14, Absatz 2, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,) nur an einzelnen Schulen geführt werden. In diesen Fällen sind solche Verordnungen durch Anschlag in den betreffenden Schulen kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Eine Abschrift einer solchen Verordnung ist, sofern die Schule einer Bildungsdirektion untersteht, überdies in der betreffenden Bildungsdirektion zur Einsicht aufzulegen.
  1. Absatz 3
  1. Absatz 3

Paragraph 9,

  1. Absatz eins

Paragraph 9,

  1. Absatz eins
 
  1. Absatz eins aDie Tätigkeit der Lehrperson, die mit der Funktion verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulcluster-Leitung betraut ist (Schulcluster-Administration, Paragraph 207 p, Absatz eins,), wird mit jener Zahl von Werteinheiten in die Lehrverpflichtung eingerechnet, die der Zuweisung im Sinne des Paragraph 207 n, Absatz 8, Ziffer 2, BDG 1979 entspricht.
 
  1. Absatz eins bDie Tätigkeit der Lehrperson, die (abgesehen von den Fällen des Paragraph 207 n, Absatz 11, letzter Satz BDG 1979) mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, wird nach Maßgabe der Zuweisung im Sinne des Paragraph 207 n, Absatz 4, BDG 1979 im Ausmaß von zwei bis 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III eingerechnet.
 
  1. Absatz eins cDie Tätigkeit der Lehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß Paragraph 207 n, Absatz 11, BDG 1979 die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt (Paragraph 207 p, Absatz 2, letzter Satz BDG 1979), ist im ersten Jahr nach der Beendigung mit 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung mit 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung mit 50% der Zahl von Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen, die der Minderung der Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 3, unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht. Eine Zuweisung für die Funktion Bereichsleitung gemäß Absatz eins b, ist auf das Ausmaß der Einrechnung gemäß erstem Satz anzurechnen.
 
  1. Absatz eins dDie Tätigkeit der Lehrperson, die im Schulcluster mit pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betraut ist, ist – soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist – mit jener Zahl von Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen, die der Zuweisung gemäß Paragraph 207 n, Absatz 5, Ziffer 3, BDG 1979 entspricht.
  1. Absatz 2bis (4) …
  1. Absatz 2bis (4) …

Paragraph 15,

  1. Absatz einsbis (29) …

Paragraph 15,

  1. Absatz einsbis (29) …
 
  1. Absatz 30In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2 a, sowie Paragraph 9, Absatz eins a bis 1d mit 1. September 2018.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, mit 1. Jänner 2019.

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Paragraph 4,

  1. Absatz einsbis (5) …

Paragraph 4,

  1. Absatz einsbis (5) …
  1. Absatz 6Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Ernennungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind.
 
 

Ausschreibungspflicht

 

Paragraph 4 a,

  1. Absatz einsDer Besetzung einer freien Planstelle hat, soweit nicht eine Besetzung mit einer im Dienststand stehende Landeslehrperson in Aussicht genommen ist, ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
 
  1. Absatz 2Die Schulleitung ist von einer in Aussicht genommenen Besetzung der Planstelle mit einer im Dienststand stehenden Landeslehrperson in Kenntnis zu setzen. Sie hat das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Maßnahme auszusprechen. Nimmt die Dienstbehörde die Maßnahme dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.
 
  1. Absatz 3Die Ausschreibung hat zu enthalten:
 
  1. Ziffer eins
    die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),
 
  1. Ziffer 2
    die Ernennungserfordernisse,
 
  1. Ziffer 3
    den Dienstort,
 
  1. Ziffer 4
    die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),
 
  1. Ziffer 5
    die Bewerbungsfrist und
 
  1. Ziffer 6
    die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche.
 
  1. Absatz 4Die ausschreibende Stelle kann vorsehen, dass Bewerbungen ausschließlich online auf einer Bewerbungsplattform einzubringen sind.
 
  1. Absatz 5Die Bewerbungsgesuche haben sich auf eine oder auf mehrere in der Ausschreibung angeführte Planstellen zu beziehen und sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzureichen.
 

Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber

 

Paragraph 4 b,

  1. Absatz einsFür die Aufnahme als Landeslehrpersonen sind ausschließlich Bewerberinnen oder Bewerber mit gültiger Bewerbung heranzuziehen.
 
  1. Absatz 2Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die vorgesehene Verwendung richtet sich nach der entsprechenden Ausbildung und allenfalls in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie sonstigen aufgewiesenen einschlägigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen.
 
  1. Absatz 3Die Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Planstellen innerhalb der von der Bildungsdirektion gesetzten Frist eine begründete Auswahl aus den (auch) für ihre Schule wirksamen Bewerbungen zu treffen. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind im Hinblick auf ihre Eignung zu reihen. Bei konkurrierenden Anforderungen hat die Bildungsdirektion eine Entscheidung zu treffen.
 
  1. Absatz 4Bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses kann die Bildungsdirektion eine nicht der Auswahlentscheidung der Schulleitung entsprechende Zuweisung vornehmen. Beabsichtigt die Bildungsdirektion der Auswahlentscheidung der Schulleitung nicht zu entsprechen, so hat diese das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Zuweisung einer Bewerberin oder eines Bewerbers auszusprechen. Nimmt die Bildungsdirektion die Zuweisung dennoch vor, so ist sie gegenüber der Schulleitung zu begründen.

Paragraph 15,

  1. Absatz einsbis (7) …

Paragraph 15,

  1. Absatz einsbis (7) …
  1. Absatz 8Der Landeslehrer, der
  1. Absatz 8Der Landeslehrer, der
  1. Ziffer eins
    Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt oder
  1. Ziffer eins
    Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt oder
  1. Ziffer 2
  1. Ziffer 2
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDer Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der für ihn bisher geltenden Arbeitszeit vorübergehend einer Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule zugewiesen werden. Für

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDer Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der für ihn bisher geltenden Arbeitszeit vorübergehend einer Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule zugewiesen werden. Für
  1. Ziffer eins
    die Wahrnehmung von den Pädagogischen Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, übertragenen Aufgaben,
  1. Ziffer eins
    die Wahrnehmung von den Pädagogischen Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, übertragenen Aufgaben,
 
  1. Ziffer 2
    für die an der Bildungsdirektion wahrzunehmende Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemein bildenden Schulen, einschließlich der Betreuung von für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen,
  1. Ziffer 2
    Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der neunten Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern an Bundesschulen sowie
  1. Ziffer 3
    Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der neunten Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern an Bundesschulen sowie
  1. Ziffer 3
    für sonstige Unterrichtstätigkeiten an Bundesschulen
  1. Ziffer 4
    für sonstige Unterrichtstätigkeiten an Bundesschulen
darf auch eine Mitverwendung erfolgen.
darf auch eine Mitverwendung erfolgen.
  1. Absatz eins abis (4a) …
  1. Absatz eins abis (4a) …
 
  1. Absatz 4 bBei einer Mitverwendung gemäß Absatz eins, zweiter Satz Ziffer 2, sind je 5% der Vollbeschäftigung 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung an der Bildungsdirektion zu berücksichtigen. Eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist zulässig.

Schulleiter

Ausschreibung und Besetzung von Leitungsfunktionen

Paragraph 26,

  1. Absatz einsLeiterstellen der Volksschulen, der Neuen Mittelschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind ausgenommen im Falle des Diensttausches (Paragraph 20,) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.

Paragraph 26,

  1. Absatz einsLeiterstellen der Volksschulen, der Neuen Mittelschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht durchzuführen, wenn die Schule nicht mindestens zehn Vollbeschäftigtenäquivalente (Paragraph 8, Absatz 17, Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,) aufweist oder die Stelle im Falle des Diensttausches (Paragraph 20,) von Inhaberinnen oder Inhabern solcher Stellen besetzt wird.
  1. Absatz 2Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.
  1. Absatz 2Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben. Die Ausschreibung der Planstelle einer Direktorin oder eines Direktors kann für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren aufgeschoben werden, wenn die Einbeziehung der Schule in einen Schul-Cluster in Aussicht genommen ist.
  1. Absatz 3
  1. Absatz 3
  1. Absatz 4Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.
  1. Absatz 4Die Ausschreibung hat
    1. Ziffer eins
      die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben,
    2. Ziffer 2
      die Ernennungserfordernisse,
    3. Ziffer 3
      den Hinweis auf das Erfordernis des Absatz 6, Ziffer 2,,
    4. Ziffer 4
      den Hinweis, dass in der Bewerbung die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung, die Führungs- und Managementkompetenzen sowie die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten darzustellen sind,
    5. Ziffer 5
      den Dienstort,
    6. Ziffer 6
      die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),
    7. Ziffer 7
      die Bewerbungsfrist und
    8. Ziffer 8
      die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche

zu enthalten. Wenn es sich für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als erforderlich erweist, sind in der Ausschreibung zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen.

  1. Absatz 5Für jede einzelne ausgeschriebene Stelle sind von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten.
  1. Absatz 5Die Bewerberinnen oder Bewerber haben in der Bewerbung
    1. Ziffer eins
      ihre persönliche, fachliche und pädagogische Eignung,
    2. Ziffer 2
      ihre Führungs- und Managementkompetenzen sowie
    3. Ziffer 3
      ihre Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten

darzustellen. Die Bewerberinnen oder Bewerber haben sich einem Auswahlverfahren durch eine Begutachtungskommission zu unterziehen.

  1. Absatz 6In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.
  1. Absatz 6Für die Auswahl kommen nur Bewerberinnen oder Bewerber in Betracht, die
    1. Ziffer eins
      die Ernennungserfordernisse erfüllen,
    2. Ziffer 2
      eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen,
    3. Ziffer 3
      in der Bewerbung ihre Eignung, Kompetenzen und Vorstellungen im Sinne des Absatz 5, dargelegt haben und
    4. Ziffer 4
      über die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung sowie die erforderlichen Führungs- und Managementkompetenzen verfügen.
  1. Absatz 7Die Leiterstelle kann von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber verliehen werden.
  1. Absatz 7Erfüllen mehrere Bewerberinnen und Bewerber die in Absatz 6, angeführten Erfordernisse, so ist für die Besetzung der Planstelle jene Bewerberin oder jener Bewerber heranzuziehen, welche oder welcher den Auswahlkriterien im höchstem Ausmaß entspricht.
  1. Absatz 8Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.
  1. Absatz 8Soweit in diesem Bundesgesetz sowie im LVG zur Professionalisierung der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) die erfolgreiche Absolvierung eines Hochschullehrganges vorgesehen ist, ersetzt die fünfjährige erfolgreiche Ausübung der Funktion Schulleitung 30 ECTS des Hochschullehrganges.
  1. Absatz 9und (10) …
  1. Absatz 9und (10) …

Paragraph 26,

in der bis zum 1. Jänner 2023 geltenden Fassung (1) bis (5) …

Paragraph 26,

in der bis zum 1. Jänner 2023 geltenden Fassung (1) bis (5) …

  1. Absatz 6Für die Auswahl kommen nur Bewerberinnen oder Bewerber in Betracht, die
  1. Absatz 6Für die Auswahl kommen nur Bewerberinnen oder Bewerber in Betracht, die
  1. Ziffer eins
  1. Ziffer eins
  1. Ziffer 2
    eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen,
  1. Ziffer 2
    eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen sowie den ersten Teil (20 ECTS) des Hochschullehrgangs „Schulen professionell führen“ oder eine inhaltlich gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert haben,
  1. Ziffer 3
    und 4. …
  1. Ziffer 3
    und 4. …
  1. Absatz 7und (8) …
  1. Absatz 7und (8) …
 

Begutachtungskommission und Auswahlverfahren

Paragraph 26 a,

  1. Absatz einsVor der Reihung gemäß Paragraph 26, Absatz 6, sind die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Paragraph 26 a,

  1. Absatz einsDie Begutachtungskommission ist bei der Bildungsdirektion einzurichten.
  1. Absatz 2Ernennungen zu Schulleitern sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle eines Schulleiters oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen Funktion zurückgelegt worden sind.
  1. Absatz 2Der Begutachtungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung,
    2. Ziffer 2
      ein von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zu bestellendes Schulaufsichtsorgan,
    3. Ziffer 3
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Zentralausschusses sowie
    4. Ziffer 4
      ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied.
  1. Absatz 3Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Absatz 2, ist die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes gemäß Absatz 2, mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.
  1. Absatz 3Der Begutachtungskommission gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:
    1. Ziffer eins
      eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß Absatz 7, durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),
    2. Ziffer 2
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern aus dem Schulgemeinschaftsausschuss oder dem Schulforum der betroffenen Schule,
    3. Ziffer 3
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Schulerhalters (Schulerhalterverbandes) sowie
    4. Ziffer 4
      die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte.
  1. Absatz 4Endet die Leitungsfunktion gemäß Absatz 3 und verbleibt deren Inhaber im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.
  1. Absatz 4Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind in Ausübung ihres Amtes selbstständig und unabhängig. Sie sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Begutachtungskommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bedienstete, die außer Dienst gestellt worden sind, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, dürfen in der Begutachtungskommission nicht tätig sein.
  1. Absatz 5Hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.
  1. Absatz 5Den Vorsitz in der Begutachtungskommission führt das Mitglied gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
  1. Absatz 6Ferner endet die Innehabung der leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses, bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter.
  1. Absatz 6Zur Beschlussfähigkeit der Begutachtungskommission ist die Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so hat der Vorsitz eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Begutachtungskommission auch dann beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitz lediglich ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Die Begutachtungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.
  2. Absatz 7Die Begutachtungskommission hat die eingelangten Bewerbungen zu prüfen und Bewerberinnen und Bewerber, die nicht alle festgelegten Erfordernisse erfüllen, als „nicht geeignet“ aus dem weiteren Verfahren auszuscheiden. Die alle Erfordernisse erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber sind einer qualifizierten Einrichtung im Rahmen eines Assessments zur Beurteilung ihrer Führungs- und Managementkompetenzen zuzuweisen, anschließend zu einer Anhörung vor die Begutachtungskommission zu laden und auf ihre Eignung zu überprüfen. Bezüglich der Bewerberinnen und Bewerber, die nach einem Ausschreibungs- und Bewerbungsfahren eine leitende Funktion durch Ernennung oder Bestellung erlangt haben, kann die Begutachtungskommission ein vereinfachtes Verfahren vorsehen, wenn dies zur Überprüfung der Eignung ausreichend ist. Hinsichtlich der als geeignet beurteilten Bewerberinnen und Bewerber hat die Begutachtungskommission jeweils festzulegen, ob die betreffende Bewerberin oder der betreffende Bewerber die Auswahlerfordernisse in „höchstem Ausmaß“, in „hohem Ausmaß“ oder in „geringerem Ausmaß“ erfüllt. Vom Vorsitz ist innerhalb von drei Monaten ein begründetes Gutachten bezüglich der Eignung der dem Anhörungsverfahren unterzogenen Bewerberinnen und Bewerber zu erstatten.
  3. Absatz 8Die Auswahl bezüglich der Leitungsfunktionen an Pflichtschulen (Pflichtschulcluster) obliegt dem landesgesetzlich zuständigen Organ. Dieses ist bei seiner Auswahlentscheidung nicht an das Gutachten der Begutachtungskommission gebunden.
  4. Absatz 9Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Anspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle und es kommt ihr oder ihm im Auswahl- und Besetzungsverfahren keine Parteistellung zu.
  5. Absatz 10Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber auf die ausgeschriebene Leitungsfunktion ernannt, die oder der nach dem Gutachten der Begutachtungskommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens eine andere Mitbewerberin oder ein anderer Mitbewerber, so sind dem zuständigen Zentralausschuss auf dessen Verlangen die für die Ernennung maßgebenden Gründe mitzuteilen.
  6. Absatz 11Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung durch Verordnung (Geschäftsordnung) zu erlassen.
 

Funktionsdauer

 

Paragraph 26 b,

  1. Absatz einsErnennungen auf Planstellen für leitende Funktionen sind zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine leitende Funktion oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen leitenden Funktion zurückgelegt worden sind.
 
  1. Absatz 2Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion ist verpflichtet, den Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang binnen vier Jahren erfolgreich zu absolvieren. Der Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten verkürzt sich im Umfang der Einrechnung gemäß Absatz eins, zweiter Satz.
 
  1. Absatz 3Eine neuerliche Ernennung ist zulässig, sofern die Verpflichtung gemäß Absatz 2, erfüllt ist. Die landesgesetzlich zuständige Behörde hat der zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellten Lehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist schriftlich mitzuteilen, ob sie neuerlich ernannt werden soll. Eine neuerliche Ernennung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam.
 
  1. Absatz 4Wird von einer neuerlichen Ernennung abgesehen und verbleibt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Dienststand, wird sie oder er auf eine Planstelle einer Lehrperson jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Schulleiterin oder Schulleiter angehört hat. Hatte die Schulleiterin oder der Schulleiter im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, wird sie oder er auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Schulleiterin oder Schulleiter angehört hat. In beiden Fällen richtet sich ihre oder seine Lehrverpflichtung nach ihrer oder seiner tatsächlichen Verwendung.
 
  1. Absatz 5Die zuständige Behörde kann die Schulleiterin oder den Schulleiter die oder der sich auf ihrem oder seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, nach vorheriger Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, von der Leitungsfunktion (vorzeitig) abberufen.
 
  1. Absatz 6Endet die Funktion der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß Absatz 6 und verbleibt diese oder dieser im Dienststand, so ist sie oder er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die sie oder er zuletzt vor der Ernennung auf seine bisherige Planstelle ohne zeitliche Begrenzung innehatte. Hatte die Schulleiterin oder der Schulleiter im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist sie oder er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Schulleiterin oder Schulleiter angehört hat. In beiden Fällen richtet sich die Lehrverpflichtung nach der tatsächlichen Verwendung.
 
  1. Absatz 7Ferner endet die Innehabung der leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses, bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter.

Paragraph 26 b,

in der bis 1. Jänner 2023 geltenden Fassung: (1) …

Paragraph 26 b,

in der bis 1. Jänner 2023 geltenden Fassung: (1) …

  1. Absatz 2Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion ist verpflichtet, den Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang binnen vier Jahren erfolgreich zu absolvieren.
  1. Absatz 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ im Gesamtumfang von 60 ECTS erfolgreich zu absolvieren. Auf diesen können Ausbildungen oder Lehrgänge angerechnet werden, soweit sie gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele des Hochschullehrgangs „Schulen professionell führen“ zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung ist zulässig. Der für die erfolgreiche Ablegung des Hochschullehrganges vorgesehene Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten verkürzt sich im Umfang der Einrechnung gemäß Absatz eins, zweiter Satz.
  1. Absatz 3bis (8) …
  1. Absatz 3bis (8) …
 

Schulcluster

 

Paragraph 26 c,

  1. Absatz einsDie zur Vernetzung der Bildungsangebote, zur Verbesserung der Leitungsstrukturen und zur Erzielung von Synergien zu einem Schulcluster zusammengefassten allgemein bildenden Pflichtschulen bleiben Schulen im schulrechtlichen Sinn. Dienststelle ist jedoch der Schulcluster.
 
  1. Absatz 2Im Zuge der Errichtung eines Schulclusters ist festzulegen:
 
  1. Ziffer eins
    welche allgemein bildenden Pflichtschulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden,
 
  1. Ziffer 2
    welche Bezeichnung der Schulcluster trägt,
 
  1. Ziffer 3
    an welcher Schule die Schulcluster-Leitung eingerichtet wird,
 
  1. Ziffer 4
    zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird.
 
  1. Absatz 3Die Bildungsdirektion hat dem Schulcluster für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben (Schulcluster-Leitung, Bereichsleitung) Wochenstunden in folgendem Ausmaß zur Verfügung zu stellen:
 
  1. Ziffer eins
    Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern 12,00 Wochenstunden;
 
  1. Ziffer 2
    Schulclustern mit 201 bis zu 260 Schülerinnen und Schülern 28,50 Wochenstunden, abzüglich 3,25 Wochenstunden je Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern;
 
  1. Ziffer 3
    Schulclustern mit mehr als 261 Schülerinnen und Schülern
 
  1. Litera a
    8,25 Wochenstunden je Schulcluster und
 
  1. Litera b
    für die ersten 400 Schülerinnen und Schüler je Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern 1,5 Wochenstunden und
 
  1. Litera c
    für die 400 übersteigende Zahl von Schülerinnen und Schülern je Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern 0,75 Wochenstunden,
 

              abzüglich 3,25 Wochenstunden je Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern.

 
  1. Absatz 4Bei der Anwendung des Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ist jede Gruppe von 6,5 Schülerinnen und Schülern der Sonderschule oder angeschlossener Sonderschulklassen einer Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern gleich zu halten.
 
  1. Absatz 5Die Ermittlung der sich gemäß Absatz 3 und 4 nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler bemessenden Wochenstunden erfolgt für das jeweilige Schuljahr gemäß den Daten zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik des vorangegangenen Schuljahres. Bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.
 
  1. Absatz 6Für jede Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern sind jeweils 3,25 Wochenstunden für die Bereitstellung von Sekretariatspersonal an der Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, zu binden. Für Schulcluster mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern sind 3,25 Wochenstunden für die Bereitstellung von Sekretariatspersonal zusätzlich zuzuweisen, wenn die Bildung eines mehr als 200 Schülerinnen und Schüler umfassenden Schulclusters aufgrund der geografischen Gegebenheiten nicht möglich ist.
 
  1. Absatz 7Die gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 4, zur Verfügung gestellten Wochenstunden sind unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Bereichsleitung(en) im Rahmen der Bandbreiten
 
  1. Ziffer eins
    bei Schulclustern von 201 bis 700 Schülerinnen und Schülern mit einer bis vier Wochenstunden,
 
  1. Ziffer 2
    bei Schulclustern von 701 bis 1.500 Schülerinnen und Schülern mit fünf bis acht Wochenstunden und
 
  1. Ziffer 3
    bei Schulclustern von 1.501 bis 2.500 Schülerinnen und Schülern mit neun bis elf Wochenstunden
 

zuzuweisen.

 
  1. Absatz 8Die nach Zuweisung gemäß Absatz 7, verbleibenden Wochenstunden dürfen von der Schulcluster-Leitung unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben
 
  1. Ziffer eins
    der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung (Paragraph 26 d, Absatz 6,),
 
  1. Ziffer 2
    ab dem zweiten Jahr nach der Errichtung des Schulclusters der Bereitstellung von Sekretariatspersonal und
 
  1. Ziffer 3
    der Anrechnung auf die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung von Lehrpersonen für die Wahrnehmung von pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betrauten Lehrpersonen, soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist,
 
zugewiesen werden. Einer Wochenstunde gemäß Absatz 3, sowie Absatz 5 bis 8 entsprechen jeweils 66 Jahresstunden der Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins und 2. 3,25 Wochenstunden gemäß Absatz 3, sowie Absatz 5 bis 8 entsprechen 0,25 Planstellen für Sekretariatspersonal. Die gemäß Absatz 7, Ziffer eins bis 3 vorgesehenen Obergrenzen können in begründeten Anlassfällen überschritten werden, sofern die ressourcenmäßige Bedeckung gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 4, gegeben ist.
 
  1. Absatz 9Für die Schulen im Schulcluster mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern, ausgenommen jene, an der die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist je eine Bereichsleitung (nach einer schulclusterinternen Interessentensuche) zu bestellen.
 
  1. Absatz 10Lehrpersonen, die eine schulfeste Stelle an einer Schule im Schulcluster innehaben, dürfen nur mit ihrer Zustimmung an einer Schule außerhalb des Schulclusters verwendet werden.
 
  1. Absatz 11Im reisegebührenrechtlichen Sinn gilt jene Schule als Dienststelle, an der die Lehrperson überwiegend verwendet wird.
 
  1. Absatz 12Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters endet an den Schulen im Schulcluster die Funktion der Direktorin oder des Direktors; diese Funktion ist nicht nachzubesetzen; Paragraph 26 b, Absatz 5 und 7 ist anzuwenden; weiters enden Betrauungen mit dieser Funktion. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist an Schulclustern mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern jeweils die bisherige Direktorin oder der bisherige Direktor mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.
 

Schulcluster-Leitung

 

Paragraph 26 d,

  1. Absatz einsDie Schulcluster-Leitung ist eine Leitungsfunktion im Sinne des Paragraph 26, Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind auf die Schulcluster-Leitung die Bestimmungen über die Schulleitung anzuwenden.
 
  1. Absatz 2Für die Auswahl für die Funktion Schulcluster-Leitung kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die entweder am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang erfolgreich teilgenommen haben oder den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ erfolgreich absolviert haben.
 
  1. Absatz 3Sofern einem Schulcluster eine Schule gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, angehört, kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die über Kenntnisse in der Minderheitensprache verfügen. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, zusätzlich das Erfordernis der Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache oder eine gleichwertige Befähigung festzulegen.
 
  1. Absatz 4Der Schulcluster-Leitung obliegt die Leitung des Schulclusters in pädagogischer, in rechtlich-organisatorisch-administrativer, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der im Schulcluster zusammengefassten Schulen nach außen. Die Schulcluster-Leitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen. Sie hat die Besetzung der Bereichsleitungen in geeigneter Weise schulclusterintern bekannt zu machen.
 
  1. Absatz 5Die Schulcluster-Leitung hat im Rahmen der Lehrfächerverteilung die Zuweisungen gemäß Paragraph 26 c, Absatz 7 und 8 vorzunehmen.
 
  1. Absatz 6Die Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung gemäß Paragraph 26 c, Absatz 8, Ziffer eins,
 

Bereichsleitung

 

Paragraph 26 e,

  1. Absatz einsDie Bereichsleitung beinhaltet die im Paragraph 55 d, Schulunterrichtsgesetz – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1986,, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß Paragraph 55 d, Ziffer 3, SchUG kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Lehrpersonen an der Schule zu.
 
  1. Absatz 2Lehrpersonen im Anwendungsbereich des Paragraph 51, Absatz 10, LDG haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß Paragraph 51, Absatz 10, LDG das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.

Paragraph 27,

  1. Absatz einsund (1a) ...

Paragraph 27,

  1. Absatz einsund (1a) ...
  1. Absatz 2Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist - erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung - ein Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist. Die Leiterin oder der Leiter einer Schule kann aus besonderen Gründen, die mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation im Zusammenhang stehen, zusätzlich mit der Leitung einer oder mehrerer weiterer allgemein bildender Pflichtschulen betraut werden.
  1. Absatz 2Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist - erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung - ein Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist.
  1. Absatz 3und (4) …
  1. Absatz 3und (4) …

Paragraph 50,

  1. Absatz einsbis (9) …

Paragraph 50,

  1. Absatz einsbis (9) …
  1. Absatz 10Die §Paragraph 61, und 61d des Gehaltsgesetzes 1956 und die dazu gehörige Anlage 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen nicht anzuwenden. Auf Landeslehrpersonen an allgemein bildenden Pflichtschulen, die gemäß Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule zugewiesen sind, ist Paragraph 61, GehG anzuwenden.
  1. Absatz 10Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen nicht anzuwenden.
  1. Absatz 11bis (18) …
  1. Absatz 11bis (18) …

Paragraph 51,

  1. Absatz einsbis (3) …

Paragraph 51,

  1. Absatz einsbis (3) …
  1. Absatz 4Die Unterrichtsverpflichtung der Leiter an Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik (Paragraph 27 a, des Schulorganisationsgesetzes) vermindert sich über das gemäß Absatz eins und 2 errechnete Ausmaß in der Weise, dass zwei im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Zentrums für Inklusiv- und Sonderpädagogik liegende Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemein bildenden Pflichtschulen sowie an der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen zusätzlich als eine Klasse der Sonderschule berechnet werden. Sofern die Aufgaben des Zentrums für Inklusiv- und Sonderpädagogik vom Landesschulrat wahrgenommen werden (Paragraph 27 a, Absatz 2, dritter Satz des Schulorganisationsgesetzes), vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogenen Lehrers für je fünf im politischen Bezirk zu betreuende Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf um je 36 Jahresstunden. Werden mehrere Lehrer für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen, so gebührt die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung nur im anteiligen Ausmaß.
 
  1. Absatz 5bis (9) …
  1. Absatz 5bis (9) …
 
  1. Absatz 10Die Verminderung der Unterrichtungsverpflichtung der Landeslehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß Paragraph 26 c, Absatz 12, die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt (Paragraph 26 e,), beträgt im ersten Jahr nach der Beendigung 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung 50% des Ausmaßes, das der Minderung der Unterrichtsverpflichtung unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht. Eine Zuweisung für die Funktion Bereichsleitung ist auf das Ausmaß der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

Paragraph 55,

  1. Absatz einsund (3) …

Paragraph 55,

  1. Absatz einsund (3) …
  1. Absatz 4Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:
  1. Absatz 4Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:

Verwendungs-gruppe und Schulart

ab Gehaltsstufe (Paragraph 55, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956)

Planstelle

Amtstitel

Verwendungs-gruppe und Schulart

ab Gehaltsstufe (Paragraph 55, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956)

Planstelle

Amtstitel

           

Leiterin oder Leiter eines Schulclusters

Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter

 

Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. römisch eins Nr. XXX/XXXX

 

Paragraph 115 i,

  1. Absatz einsAuf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsfunktion mit Ende der Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2022 beworben haben, ist Paragraph 26, Absatz 5, Ziffer 2, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
 
  1. Absatz 2Auf Leiterinnen und Leiter, deren Ernennung vor dem 1. Jänner 2023 wirksam geworden ist, ist Paragraph 26 b, Absatz 2, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
 
  1. Absatz 3Paragraph 15, Absatz 8, Ziffer eins, in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. XXX/XXXX geltenden Fassung ist auf Personen, die mit der Funktion des Bildungsdirektors gemäß Artikel 151, Absatz 61, Ziffer eins, B-VG betraut sind, weiter anzuwenden.

Paragraph 123,

  1. Absatz einsbis (80) …

Paragraph 123,

  1. Absatz einsbis (80) …
 
  1. Absatz 81In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:
 
  1. Ziffer eins
    Paragraphen 4 a und 4b samt Überschriften, Paragraph 115 i und der Entfall des Paragraph 4, Absatz 6, mit 1. Jänner 2018.
  2. Ziffer 2
    Die Überschrift zu Paragraph 26,, Paragraph 26, Absatz eins,, 2 und 4 bis 8, Paragraphen 26 a und 26b samt Überschriften, Paragraphen 26 c bis 26e samt Überschriften, der Entfall des Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 50, Absatz 10,, der Entfall des Paragraph 51, Absatz 4,, Paragraph 51, Absatz 10 und Paragraph 55, Absatz 4, mit 1. September 2018.
  3. Ziffer 3
    Paragraph 15, Absatz 8, Ziffer eins, mit 1. Jänner 2019.
  4. Ziffer 4
    Paragraph 22, Absatz eins und 4b sowie Paragraph 51, Absatz 4, mit 1. September 2019.
  5. Ziffer 5
    Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer 2, in der Fassung der Änderungsziffer 10 und Paragraph 26 b, Absatz 2, in der Fassung der Änderungsziffer 13 mit 1. Jänner 2023.

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Paragraph 15,

  1. Absatz einsbis (7) ...

Paragraph 15,

  1. Absatz einsbis (7) ...
  1. Absatz 8Der Lehrer, der
  1. Absatz 8Der Lehrer, der
  1. Ziffer eins
    Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt oder
  1. Ziffer eins
    Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Bildungsdirektor, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt oder
  1. Ziffer 2
  1. Ziffer 2
  1. Absatz 10
  1. Absatz 10

Paragraph 127,

  1. Absatz einsbis (62) …

Paragraph 127,

  1. Absatz einsbis (62) …
 
  1. Absatz 63Paragraph 15, Absatz 8, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins xxx aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

 

Ausschreibungspflicht

 

Paragraph 3 a,

  1. Absatz einsDer Besetzung einer freien Planstelle hat, soweit nicht eine Besetzung mit einer im Dienststand stehenden Landesvertragslehrperson in Aussicht genommen ist, ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
 
  1. Absatz 2Die Schulleitung ist von einer in Aussicht genommenen Besetzung der Planstelle mit einer im Dienststand stehenden Landesvertragslehrperson in Kenntnis zu setzen. Sie hat das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Maßnahme auszusprechen. Nimmt die Bildungsdirektion die Maßnahme dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.
 
  1. Absatz 3Die Ausschreibung hat zu enthalten:
 
  1. Ziffer eins
    die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),
 
  1. Ziffer 2
    die Ernennungserfordernisse,
 
  1. Ziffer 3
    den Dienstort,
 
  1. Ziffer 4
    die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),
 
  1. Ziffer 5
    die Bewerbungsfrist und
 
  1. Ziffer 6
    die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche.
 
  1. Absatz 4Die ausschreibende Stelle kann vorsehen, dass Bewerbungen ausschließlich online auf einer Bewerbungsplattform einzubringen sind.
 
  1. Absatz 5Die Bewerbungsgesuche haben sich auf eine oder auf mehrere in der Ausschreibung angeführte Planstellen zu beziehen und sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzureichen.
 

Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber

 

Paragraph 3 b,

  1. Absatz einsFür die Aufnahme als Landesvertragslehrpersonen sind ausschließlich Bewerberinnen oder Bewerber mit gültiger Bewerbung heranzuziehen.
 
  1. Absatz 2Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die vorgesehene Verwendung richtet sich nach der entsprechenden Ausbildung und allenfalls in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie sonstigen aufgewiesenen einschlägigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen.
 
  1. Absatz 3Die Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Planstellen innerhalb der von der Bildungsdirektion gesetzten Frist eine begründete Auswahl aus den (auch) für ihre Schule wirksamen Bewerbungen zu treffen. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind im Hinblick auf ihre Eignung zu reihen. Bei konkurrierenden Anforderungen hat die Bildungsdirektion eine Entscheidung zu treffen.
 
  1. Absatz 4Bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses kann die Bildungsdirektion eine nicht der Auswahlentscheidung der Schulleitung entsprechende Zuweisung vornehmen. Beabsichtigt die Bildungsdirektion der Auswahlentscheidung der Schulleitung nicht zu entsprechen, so hat diese das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Zuweisung einer Bewerberin oder eines Bewerbers auszusprechen. Nimmt die Bildungsdirektion die Zuweisung dennoch vor, so ist sie gegenüber der Schulleitung zu begründen.

Paragraph 4,

  1. Absatz einsund (2) …

Paragraph 4,

  1. Absatz einsund (2) …
  1. Absatz 3Paragraph 4, Absatz 4, VBG ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer der mit einer Landesvertragslehrperson aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis, soweit nicht Paragraph 5, Absatz 7, letzter Satz entgegensteht.
  1. Absatz 3Paragraph 4, Absatz 4, VBG ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer eines oder mehrerer mit einer Landesvertragslehrperson eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis, soweit nicht Paragraph 5, Absatz 7, letzter Satz entgegensteht.

Paragraph 8,

  1. Absatz einsbis (18) …

Paragraph 8,

  1. Absatz einsbis (18) …
  1. Absatz 19Die Unterrichtsverpflichtung der mit der Leitung eines Sonderpädagogischen Zentrums (Paragraph 27 a, des Schulorganisationsgesetzes) betrauten Landesvertragslehrperson vermindert sich über das gemäß Absatz 17, festgelegte Ausmaß für zwei im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Sonderpädagogischen Zentrums liegende Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemein bildenden Pflichtschulen sowie an der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen jeweils um 1,5 Wochenstunden. Sofern die Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums beim Landesschulrat wahrgenommen werden (Paragraph 27 a, Absatz 2, dritter Satz des Schulorganisationsgesetzes), vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung der für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogenen Landesvertragslehrperson für je fünf von jener zu betreuenden Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf um je eine Wochenstunde. Werden mehrere Landesvertragslehrpersonen für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen, so gebührt die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung nur im anteiligen Ausmaß.
 
 
  1. Absatz 20Die Unterrichtsverpflichtung der Landesvertragslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung im Sinne des Paragraph 26 c, Absatz 7, LDG 1984.
 
  1. Absatz 21Die Tätigkeit der Landesvertragslehrperson, die im Schulcluster mit pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betraut ist, ist – soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist – der Unterrichtserteilung in dem Ausmaß gleichzuhalten, das sich aus der Zuweisung gemäß Paragraph 26 c, Absatz 8, Ziffer 3, LDG 1984 ergibt.
 
  1. Absatz 22Die Verminderung der Unterrichtungsverpflichtung der Landesvertragslehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt, beträgt im ersten Jahr nach der Beendigung 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung 50% des Ausmaßes, das der Minderung der Unterrichtsverpflichtung unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht. Eine Zuweisung für die Funktion Bereichsleitung ist auf das Ausmaß der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

Paragraph 9,

  1. Absatz einsbis (3) …

Paragraph 9,

  1. Absatz einsbis (3) …
  1. Absatz 4Die Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden (Mitverwendung), wobei dies bei einem ein Schuljahr übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Landesvertragslehrperson bedarf. Die Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule darf bis zum halben Ausmaß einer vollen Unterrichtsverpflichtung (Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz) erfolgen.
  1. Absatz 4Die Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden (Mitverwendung), wobei dies bei einem ein Schuljahr übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Landesvertragslehrperson bedarf. Die Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule darf bis zum halben Ausmaß einer vollen Unterrichtsverpflichtung (Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz) erfolgen. Die Landesvertragslehrperson kann für die an der Bildungsdirektion wahrzunehmende Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemein bildenden Schulen, einschließlich der Betreuung von für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen, an der Bildungsdirektion mitverwendet werden; dabei sind je 5% der Vollbeschäftigung 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung an der Bildungsdirektion zu berücksichtigen; eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist zulässig.
  1. Absatz 5bis (7) …
  1. Absatz 5bis (7) …

Paragraph 14,

  1. Absatz eins

Paragraph 14,

  1. Absatz eins
  1. Absatz 2Auf die Ausschreibung von Planstellen für die Schulleitung sind die Paragraphen 26 und 26a LDG 1984 sinngemäß anzuwenden.
  1. Absatz 2Auf die Ausschreibung von Planstellen für die Schulcluster-Leitung oder die Schulleitung sind die Paragraphen 26,, 26a und 26d LDG 1984 sinngemäß anzuwenden.
  1. Absatz 3und (4) …
  1. Absatz 3und (4) …
 

Schulcluster und Schulcluster-Leitung

 

Paragraph 14 a,

  1. Absatz einsMit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters (Paragraph 26 c, LDG 1984) endet an den Schulen im Schulcluster die Funktionen Schulleitung und die Funktionen gemäß Paragraph 17 ;, diese Funktionen sind nicht nachzubesetzen; Paragraph 26 b, Absatz 7 und 8 LDG 1984 sind sinngemäß anzuwenden. Weiters enden Betrauungen mit solchen Funktionen und Betrauungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist jeweils die bisherige Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.
 
  1. Absatz 2Wird eine Landesvertragslehrperson zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter bestellt, sind auf sie, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über die Schulleitung anzuwenden.
 
  1. Absatz 3Sofern einem Schulcluster eine Schule gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, angehört, kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die über Kenntnisse in der Minderheitensprache verfügen. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, zusätzlich das Erfordernis der Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache oder eine gleichwertige Befähigung festzulegen.
 
  1. Absatz 4Der Schulcluster-Leitung obliegt die Leitung des Schulclusters in pädagogischer, in rechtlich-organisatorisch-administrativer, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der im Schulcluster zusammengefassten Schulen nach außen. Die Schulcluster-Leitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen. Sie hat die Besetzung der Bereichsleitungen in geeigneter Weise schulclusterintern bekannt zu machen.
 
  1. Absatz 5Die Bereichsleitung beinhaltet die im Paragraph 55 d, Schulunterrichtsgesetz – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1986,, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß Paragraph 55 d, Ziffer 3, SchUG kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Landesvertragslehrpersonen an der Schule zu. Die Schulcluster-Leitung hat im Rahmen der Lehrfächerverteilung die Zuweisungen gemäß Paragraph 26 c, Absatz 7 und 8 vorzunehmen.
 
  1. Absatz 6Die Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung gemäß Paragraph 26 c, Absatz 8, Ziffer eins, LDG 1984.
 
  1. Absatz 7Dienststelle ist der Schulcluster. Im reisegebührenrechtlichen Sinn gilt jedoch jene Schule als Dienststelle, an der die Lehrperson überwiegend verwendet wird.

Paragraph 15,

  1. Absatz eins

Paragraph 15,

  1. Absatz eins
  1. Absatz 2Voraussetzung für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Schulmanagement: Professionell führen – nachhaltig entwickeln“ im Umfang von 90 ECTS.
  1. Absatz 2Voraussetzung für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen geregelt ist, und die Absolvierung des ersten Teiles (20 ECTS) des Hochschullehrgangs „Schulen professionell führen“.
  1. Absatz 3bis (5) …
  1. Absatz 3bis (5) …

Dienstzulage für Schulleitung

Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung

Paragraph 20,

  1. Absatz einsLandesvertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind (Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz), gebührt eine Dienstzulage. Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule (der Schulen) Bedacht zu nehmen.

Paragraph 20,

  1. Absatz einsLandesvertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
  1. Absatz 2und (3) …
  1. Absatz 2und (3) …
 
  1. Absatz 4Landesvertragslehrpersonen, die gemäß Paragraph 37 a, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt worden sind und deren Schulleitungsfunktion gemäß Paragraph 43 b, Absatz eins, geendet hat, gebührt für die ersten sechs Jahre nach Beendigung der Funktion nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Dienstzulage in Höhe des im Absatz 2, oder im Paragraph 19, Absatz 10, für sie vorgesehenen Betrages:
 
  1. Ziffer eins
    Eine Erhöhung aufgrund der Funktionsdauer findet nicht statt.
 
  1. Ziffer 2
    Die Dienstzulage reduziert sich
 
  1. Litera a
    im vierten Jahr auf 90%,
 
  1. Litera b
    im fünften Jahr auf 75% und im
 
  1. Litera c
    im sechsten Jahr auf 50%.
 
  1. Ziffer 3
    Der Anspruch endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:
 
  1. Litera a
    Bestellung in eine leitende Funktion im Sinne des Paragraph 43 a, Absatz eins, oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
 
  1. Litera b
    Betrauung mit einer Schulaufsichtsfunktion,
 
  1. Litera c
    Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005,
 
  1. Litera d
    Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe.

Dienstzulage für die Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen

Dienstzulage für die Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen und Bereichsleitung

Paragraph 21,

  1. Absatz einsLandesvertragslehrpersonen, die mit der Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.

Paragraph 21,

  1. Absatz einsLandesvertragslehrpersonen, die mit der Funktion
 
  1. Ziffer eins
    Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen oder
 
  1. Ziffer 2
    Bereichsleitung an allgemein bildenden Pflichtschulen im Schulcluster
 

betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. In den Fällen des Paragraph 14 a, Absatz eins, gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß Paragraph 20, Absatz 4, gebührende Dienstzulage übersteigen.

  1. Absatz 2Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, beträgt
  1. Absatz 2Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beträgt
  1. Ziffer eins
    wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt: 533,6 €,
  1. Ziffer eins
    wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt: 533,6 €,
  1. Ziffer 2
    wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung 24 Wochenstunden beträgt: 639,3 €.
  1. Ziffer 2
    wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung 24 Wochenstunden beträgt: 639,3 €.
 
  1. Absatz 3Einer Landesvertragslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, gebührt eine Dienstzulage nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 10,

Paragraph 32,

  1. Absatz einsbis (21) …

Paragraph 32,

  1. Absatz einsbis (21) …
 
  1. Absatz 22In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraphen 3 a und 3b samt Überschriften mit 1. Jänner 2018.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 20 bis 22, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 14 a, samt Überschrift, Paragraph 15, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 20,, Paragraph 20, Absatz eins und 4, die Überschrift zu Paragraph 21, sowie Paragraph 21, Absatz eins bis 3 mit 1. September 2018.
    3. Ziffer 3
      Die Anlage zu Paragraph 8, mit 1. Jänner 2019.
    4. Ziffer 4
      Paragraph 9, Absatz 4, sowie der Entfall des Paragraph 8, Absatz 19, mit 1. September 2019.

Anlage zu Paragraph 8,

Anlage zu Paragraph 8,

  1. Ziffer eins
    Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des Paragraph 52, SchUG (Anlage 5 zum GehG)
  1. Ziffer eins
    Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des Paragraph 52, SchUG
  1. Ziffer 2
    Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (Qualitätsinitiative Berufsbildung- QIBB, Schulqualität Allgemeinbildung – SQA) im Sinne des Paragraph 18, Bundes-Schulaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,
  1. Ziffer 2
    Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (Qualitätsinitiative Berufsbildung- QIBB, Schulqualität Allgemeinbildung – SQA) im Sinne des Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG) – BD-EG, BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx
  1. Ziffer 3
    Fachkoordination im Sinne des Paragraph 54 a, Absatz eins, Litera b, SchUG
  1. Ziffer 3
    Fachkoordination im Sinne des Paragraph 54 a, Absatz eins, Litera b, SchUG
  1. Ziffer 4
    Koordination an Neuen Mittelschulen (Paragraph 59 b, Absatz eins a, Ziffer 2, GehG)
  1. Ziffer 4
    Koordination an Neuen Mittelschulen (Paragraph 59 b, Absatz eins a, Ziffer 2, GehG)

Änderung des Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetzes

Paragraph 4,

  1. Absatz einsund (2) …

Paragraph 4,

  1. Absatz einsund (2) …
  1. Absatz 3Paragraph 4, Absatz 4, VBG ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer der mit einer Landesvertragslehrperson aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis, soweit nicht Paragraph 5, Absatz 7, letzter Satz entgegensteht.
  1. Absatz 3Paragraph 4, Absatz 4, VBG ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer eines oder mehrerer mit einer Landesvertragslehrperson eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis, soweit nicht Paragraph 5, Absatz 7, letzter Satz entgegensteht.

Paragraph 31,

  1. Absatz einsbis (15) …

Paragraph 31,

  1. Absatz einsbis (15) …
 
  1. Absatz 16In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 4, Absatz 3, mit 1. September 2018.
    2. Ziffer 2
      Ziffer 2, der Anlage zu Paragraph 8, mit 1. Jänner 2019.

Anlage zu Paragraph 8,

Anlage zu Paragraph 8,

  1. Ziffer eins
    Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne landesgesetzlicher Bestimmungen (Paragraph 61 e, GehG),
  1. Ziffer eins
    Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne landesgesetzlicher Bestimmungen (Paragraph 61 e, GehG),
  1. Ziffer 2
    Sofern landesgesetzlich ein Qualitätsmanagement im Sinne des Paragraph 18, Bundes-Schulaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,, an den Schulen vorgesehen ist, die Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (Qualitätsinitiative Berufsbildung- QIBB).
  1. Ziffer 2
    Sofern landesgesetzlich ein Qualitätsmanagement im Sinne des Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx, an den Schulen vorgesehen ist, die Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (Qualitätsinitiative Berufsbildung- QIBB).

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Paragraph 11,

  1. Absatz einsAm Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:

Paragraph 11,

  1. Absatz einsAm Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:
  1. Ziffer eins
    bis 4. …
  1. Ziffer eins
    bis 4. …
  1. Ziffer 5
    bei den Landesschulräten je drei, und zwar je einer für
  1. Ziffer 5
    bei den Bildungsdirektionen je drei, und zwar je einer für
  1. Litera a
    die beim Landesschulrat und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und,Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher
  1. Litera a
    die bei der Bildungsdirektion und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und,Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher
  1. Litera b
    die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden allgemeinbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
  1. Litera b
    die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an der Bildungsdirektion unterstehenden allgemeinbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
  1. Litera c
    die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung sowie die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
  1. Litera c
    die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
  1. Ziffer 6
    bis 14. …
  1. Ziffer 6
    bis 14. …
 
  1. Absatz eins aIm Anwendungsbereich des Absatz eins, Ziffer 5, ist jener Fachausschuss zuständig, in dessen Wirkungsbereich die jeweilige Angelegenheit fällt. Sind unterschiedliche Schularten betroffen, die in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Fachausschüsse fallen, haben die betroffenen Fachausschüsse einvernehmlich vorzugehen.
  1. Absatz 2bis (4) …
  1. Absatz 2bis (4) …

Paragraph 13,

  1. Absatz einsAm Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:

Paragraph 13,

  1. Absatz einsAm Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:
  1. Ziffer eins
    und 2. …
  1. Ziffer eins
    und 2. …
  1. Ziffer 3
    beim Bundesministerium für Bildung und Frauen vier, und zwar je einer für
  1. Ziffer 3
    beim Bundesministerium für Bildung vier, und zwar je einer für
  1. Litera a
  1. Litera a
  1. Litera b
    die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
  1. Litera b
    die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
  1. Litera c
  1. Litera c
  1. Litera d
    die beim Bundesministerium für Bildung und Frauen und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten (ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher und die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß Paragraph 4, des Hochschulgesetzes 2005 verwendeten Hochschullehrpersonen),
  1. Litera d
    die beim Bundesministerium für Bildung und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten (ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher und die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß Paragraph 4, des Hochschulgesetzes 2005 verwendeten Hochschullehrpersonen),
  1. Ziffer 4
    bis 6. …
  1. Ziffer 4
    bis 6. …
 
  1. Absatz eins aIm Anwendungsbereich des Absatz eins, Ziffer 3, ist jener Fachausschuss zuständig, in dessen Wirkungsbereich die jeweilige Angelegenheit fällt. Sind unterschiedliche Schularten betroffen, die in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Zentralausschüsse fallen, haben die betroffenen Zentralausschüsse einvernehmlich vorzugehen.
  1. Absatz 2bis (5) …
  1. Absatz 2bis (5) …

Paragraph 35,

  1. Absatz einsbis (3) …

Paragraph 35,

  1. Absatz einsbis (3) …
  1. Absatz 4Hat der Rechtsträger der Wahl von Vertrauenspersonen nicht zugestimmt und besteht daher kein Wahlausschuss nach Absatz 3,, so obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses
  1. Absatz 4Hat der Rechtsträger der Wahl von Vertrauenspersonen nicht zugestimmt und besteht daher kein Wahlausschuss nach Absatz 3,, so obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses
  1. Ziffer eins
    für die Hochschullehrpersonen an Einrichtungen gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 dem entsprechenden Zentralwahlausschuss beim Bundesministerium für Bildung und Frauen und
  1. Ziffer eins
    für die Hochschullehrpersonen an Einrichtungen gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 dem entsprechenden Zentralwahlausschuss beim Bundesministerium für Bildung und
  1. Ziffer 2
    für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Privatschulen dem zuständigen Fachwahlausschuss beim Landesschulrat.
  1. Ziffer 2
    für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Privatschulen dem zuständigen Fachwahlausschuss bei der Bildungsdirektion.

Paragraph 36,

  1. Absatz einsDer Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstreckt sich hinsichtlich jener Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den diesem Bundesministerium unterstellten Schulen insoweit auf das Bundesministerium für Bildung und Frauen, als letzteres Bundesministerium für Angelegenheiten dieser Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer zuständig ist.

Paragraph 36,

  1. Absatz einsDer Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstreckt sich hinsichtlich jener Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den diesem Bundesministerium unterstellten Schulen insoweit auf das Bundesministerium für Bildung, als letzteres Bundesministerium für Angelegenheiten dieser Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer zuständig ist.
  1. Absatz 2
  1. Absatz 2

Paragraph 42,

Die Vorschriften der Abschnitte römisch eins und römisch IV und des Paragraph 36, finden für Dienststellen, an denen Lehrerinnen oder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Paragraph eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, Paragraph eins, des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,) beschäftigt sind, mit der Abweichung sinngemäß Anwendung, dass

Paragraph 42,

Die Vorschriften der Abschnitte römisch eins und römisch IV und des Paragraph 36, finden für Dienststellen, an denen Lehrerinnen oder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Paragraph eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, Paragraph eins, des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,) beschäftigt sind, mit der Abweichung sinngemäß Anwendung, dass

  1. Litera a
    für die Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen eines politischen Bezirkes der Dienststellenausschuss bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu errichten ist; die Bestimmung des Paragraph 4, bezüglich der Bildung mehrerer Personalvertretungen für eine Dienststelle findet hiebei sinngemäße Anwendung, wobei der Sitz der einzelnen Personalvertretungen zu bestimmen ist;
  1. Ziffer eins
    für die Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und Schucluster eines politischen Bezirkes der Dienststellenausschuss bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu errichten ist; die Bestimmung des Paragraph 4, bezüglich der Bildung mehrerer Personalvertretungen für eine Dienststelle findet hiebei sinngemäße Anwendung, wobei der Sitz der einzelnen Personalvertretungen zu bestimmen ist; in Fällen, in denen ein Schulcluster allgemeinbildende Pflichtschulen verschiedener politischer Bezirke umfasst, für den Schulcluster der Dienststellenausschuss bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Wirkungsbereich diejenige Pflichtschule liegt, der zum Stichtag der letzten Personalvertretungswahl die meisten wahlberechtigten Landeslehrerinnen und Landeslehrer angehört haben;
  1. Litera b
    für die Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen, für die Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für Berufsschulen und für die Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen je ein Zentralausschuss bei der Landesregierung zu errichten ist;
  1. Ziffer 2
    für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen sowie für Landeslehrerinnen und Landeslehrer für Berufsschulen je ein Zentralausschuss bei der Bildungsdirektion und für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen ein Zentralausschuss bei der Landesregierung zu errichten ist;
  1. Litera c
    der Tätigkeitsbereich der Personalvertretung sich auch auf die Schulbehörden des Bundes erstreckt, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, in denen den Schulbehörden des Bundes auf Grund gesetzlicher Vorschriften die Vollziehung zukommt;
 
  1. Litera d
    insoweit nach Abschnitt römisch eins und römisch IV obersten Bundesorganen (der Personalvertretungsaufsichtsbehörde) Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt die Landesregierung tritt;
  1. Ziffer 3
    insoweit nach Abschnitt römisch eins und römisch IV obersten Bundesorganen (der Personalvertretungsaufsichtsbehörde) Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt die Landesregierung tritt;
  1. Litera e
    die Erlassung der Wahl- und Geschäftsordnung der Landesregierung obliegt;
  1. Ziffer 4
    die Erlassung der Wahl- und Geschäftsordnung der Landesregierung obliegt;
  1. Litera f
    die Leiterinnen oder Leiter von Schulen in die Zentralausschüsse, die Leiterinnen oder Leiter von allgemeinbildenden Pflichtschulen auch in die Dienststellenausschüsse wählbar sind;
  1. Ziffer 5
    die Leiterinnen oder Leiter von Schulen in die Zentralausschüsse, die Leiterinnen oder Leiter von allgemeinbildenden Pflichtschulen auch in die Dienststellenausschüsse wählbar sind;
  1. Litera g
    Landeslehrerinnen oder Landeslehrer, die nicht an öffentlichen Schulen verwendet werden, nur für den nach ihrer dienstrechtlichen Stellung zuständigen Zentralausschuss, die Lehrerinnen oder Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen auch für den nach ihrem Dienstort zuständigen Dienststellenausschuss wahlberechtigt sind;
  1. Ziffer 6
    Landeslehrerinnen oder Landeslehrer, die nicht an öffentlichen Schulen verwendet werden, nur für den nach ihrer dienstrechtlichen Stellung zuständigen Zentralausschuss, die Lehrerinnen oder Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen auch für den nach ihrem Dienstort zuständigen Dienststellenausschuss wahlberechtigt sind;
  1. Litera h
    die Kosten gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 das Land zu tragen hat.
  1. Ziffer 7
    die Kosten gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 das Land zu tragen hat.
 

Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2017,

 

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Errichtung von Schulclustern

 

Paragraph 42 s,

  1. Absatz einsFür den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum Zeitpunkt der Errichtung eines Schulclusters an den jeweiligen Schulen eingerichteten Dienststellenausschüsse in ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich mit der Maßgabe aufrecht, dass zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter des Schulclusters ist.
 
  1. Absatz 2Die Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse der Schulen eines Schulclusters bilden ein Kollegium, wobei jene oder jener Dienststellenausschussvorsitzende die Funktion der Sprecherin oder des Sprechers wahrzunehmen hat, deren oder dessen Dienststellenausschuss die größte Anzahl an Mandaten aufweist. Bei gleicher Mandatsanzahl hat die oder der an Lebensjahren älteste Dienststellenausschussvorsitzende die Funktion der Sprecherin oder des Sprechers auszuüben.
 
  1. Absatz 3Der Sprecherin oder dem Sprecher obliegt die Vertretung der von den einzelnen Dienststellenausschüssen gefassten Beschlüsse gegenüber der Leiterin oder dem Leiter des Schulclusters. Die der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter nach diesem Bundesgesetz obliegende Verpflichtung zur Befassung des Dienststellenausschusses hat die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters gegenüber der Sprecherin oder dem Sprecher des Kollegiums auszuüben. Diese oder dieser hat den betroffenen Dienststellenausschuss unverzüglich mit der an sie oder ihn herangetragenen Angelegenheit zu befassen. Das Kollegium hat sich um eine koordinierte Vorgehensweise der einzelnen Dienststellenausschüsse zu bemühen, wobei das Kollegium an die Beschlüsse der einzelnen Dienststellenausschüsse gebunden ist.

Paragraph 45,

  1. Absatz einsbis (41)…

Paragraph 45,

  1. Absatz einsbis (41)…
 
  1. Absatz 42In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2017, treten in Kraft:
 
  1. Ziffer eins
    Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Einleitungsteil und Litera d,, Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 36, Absatz eins, mit 1. Juli 2016,  
 
  1. Ziffer 2
    Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, in der Fassung des Artikel 9, Ziffer 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2017, und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, mit 1. September 2016,
 
  1. Ziffer 3
    Paragraph 11, Absatz eins a,, Paragraph 13, Absatz eins a,, Paragraph 42, Ziffer eins und 3 bis 7 sowie Paragraph 42 s, samt Überschriften mit 1. September 2018,
 
  1. Ziffer 4
    Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, Einleitungsteil und Litera a bis c in der Fassung des Artikel 9, Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2017,, Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 42, Ziffer 2, mit 1. Jänner 2019.

Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

Paragraph 3,

  1. Absatz einsund (2) …

Paragraph 3,

  1. Absatz einsund (2) …
  1. Absatz 3Zur Zulassung ist jener Landesschulrat zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Ablegung des Unterrichtspraktikums beantragt wird. Stellt ein Bewerber bei mehreren Landesschulräten Anträge, so ist dies in den Anträgen zu vermerken.
  1. Absatz 3Zur Zulassung ist jene Bildungsdirektion zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Ablegung des Unterrichtspraktikums beantragt wird. Stellt ein Bewerber bei mehreren Bildungsdirektionen Anträge, so ist dies in den Anträgen zu vermerken.
  1. Absatz 4Voraussetzungen für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum sind
  1. Absatz 4Voraussetzungen für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum sind
  1. Ziffer eins
    eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder gemäß Paragraph 66, Absatz eins, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, oder durch den Erwerb eines Lehramtes gemäß Paragraph 35, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, wobei es sich um den Abschluss eines erstmaligen Lehramts- bzw. Diplomstudiums handeln muss; vom Erfordernis des Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern ist abzusehen, sofern im Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971,, im Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1969,, oder im Universitäts-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, eine Ausbildungspflicht in zwei Unterrichtsfächern nicht vorgesehen war,
  1. Ziffer eins
    eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder gemäß Paragraph 66, Absatz eins, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, oder durch den Erwerb eines Lehramtes gemäß Paragraph 35, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, wobei es sich um den Abschluss eines erstmaligen Lehramts- bzw. Diplomstudiums handeln muss; vom Erfordernis des Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern ist abzusehen, sofern im Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971,, im Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1969,, oder im Universitäts-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, eine Ausbildungspflicht in zwei Unterrichtsfächern nicht vorgesehen war,
  1. Ziffer 2
    die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift,
  1. Ziffer 2
    die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift,
  1. Ziffer 3
    die volle Handlungsfähigkeit,
  1. Ziffer 3
    die volle Handlungsfähigkeit,
  1. Ziffer 4
    daß keine Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung vorliegt (Verurteilungen, die der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegen oder getilgt sind, fallen nicht unter diese Bestimmung), sowie
  1. Ziffer 4
    daß keine Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung vorliegt (Verurteilungen, die der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegen oder getilgt sind, fallen nicht unter diese Bestimmung), sowie
  1. Ziffer 5
    daß kein Strafverfahren wegen eines Verbrechens eingeleitet ist.
  1. Ziffer 5
    daß kein Strafverfahren wegen eines Verbrechens eingeleitet ist.
Für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum in Religion ist überdies die von der zuständigen kirchlichen Behörde erklärte Befähigung und Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes nachzuweisen. Der Landesschulrat bzw. Stadtschulrat für Wien hat vor jeder Zulassung zum Unterrichtspraktikum eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraphen 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277, einzuholen.
Für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum in Religion ist überdies die von der zuständigen kirchlichen Behörde erklärte Befähigung und Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes nachzuweisen. Die Bildungsdirektion hat vor jeder Zulassung zum Unterrichtspraktikum eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraphen 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277, einzuholen.
  1. Absatz 5Die Zulassung hat gleichzeitig für beide Unterrichtsbereiche, für die das Lehramts- bzw. Diplomstudium abgeschlossen wurde, auf je einen Praxisplatz (Paragraph 6,) zu erfolgen; umfaßte das Lehramts- bzw. Diplomstudium nur einen Unterrichtsbereich (Einfachstudium), so hat die Zulassung auf zwei Praxisplätze eines Unterrichtsbereiches zu erfolgen. Bestehen an einer Schule für einen Unterrichtsbereich mehrere Praxisplätze, obliegt die Zuweisung des Unterrichtspraktikanten auf einen bestimmten Praxisplatz dem Leiter der Schule. Die Zuweisung auf bestimmte Praxisplätze hat so zu erfolgen, daß nach Möglichkeit die Unterrichtserteilung insgesamt sieben Wochenstunden nicht übersteigt und daß das im Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz vorgeschriebene Mindestmaß an Wochenstunden nicht unterschritten wird. Der Landesschulrat hat bei der Zulassung allfällige Wünsche des Bewerbers hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart nach Möglichkeit zu berücksichtigen, wobei Paragraph 6, Absatz 5, zu beachten ist; auf die Zulassung an einen bestimmten Praxisort und eine bestimmte Schulart besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Zuweisung eines Unterrichtspraktikanten in Religion auf einen bestimmten Praxisplatz ist das Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde herzustellen.
  1. Absatz 5Die Zulassung hat gleichzeitig für beide Unterrichtsbereiche, für die das Lehramts- bzw. Diplomstudium abgeschlossen wurde, auf je einen Praxisplatz (Paragraph 6,) zu erfolgen; umfaßte das Lehramts- bzw. Diplomstudium nur einen Unterrichtsbereich (Einfachstudium), so hat die Zulassung auf zwei Praxisplätze eines Unterrichtsbereiches zu erfolgen. Bestehen an einer Schule für einen Unterrichtsbereich mehrere Praxisplätze, obliegt die Zuweisung des Unterrichtspraktikanten auf einen bestimmten Praxisplatz dem Leiter der Schule. Die Zuweisung auf bestimmte Praxisplätze hat so zu erfolgen, daß nach Möglichkeit die Unterrichtserteilung insgesamt sieben Wochenstunden nicht übersteigt und daß das im Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz vorgeschriebene Mindestmaß an Wochenstunden nicht unterschritten wird. Die Bildungsdirektionhat bei der Zulassung allfällige Wünsche des Bewerbers hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart nach Möglichkeit zu berücksichtigen, wobei Paragraph 6, Absatz 5, zu beachten ist; auf die Zulassung an einen bestimmten Praxisort und eine bestimmte Schulart besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Zuweisung eines Unterrichtspraktikanten in Religion auf einen bestimmten Praxisplatz ist das Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde herzustellen.
  1. Absatz 6und (7) …
  1. Absatz 6und (7) …
  1. Absatz 8Stehen für bestimmte Unterrichtsbereiche in einem Bundesland weniger Praxisplätze als Bewerber zur Verfügung, so hat die Zulassung in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge auf Zulassung zu erfolgen; langen mehrere Anträge am selben Tag ein, so sind diese Anträge nach dem Datum der erfolgreichen Ablegung der zweiten Diplomprüfung und – wenn auch dieses Datum gleich ist – nach dem Lebensalter der Bewerber zu reihen. Dies gilt auch, wenn die Zulassung nur für bestimmte Praxisorte oder bestimmte Schularten beantragt wurde und diesem Antrag nicht entsprochen werden kann. Bewerber, die nicht zugelassen werden können, sind entsprechend der vorstehenden Bestimmungen für eine Zulassung für das nächste Schuljahr zu reihen, sofern sie bis Ende Feber dem Landesschulrat mitteilen, daß die Bewerbung zur Zulassung für das Unterrichtspraktikum für das folgende Schuljahr aufrecht bleibt. Bewerber, die im Antrag die Zulassung für ein späteres Schuljahr begehren (Absatz 2, vierter Satz) sind nach dem Einlangen des Antrages zu reihen.
  1. Absatz 8Stehen für bestimmte Unterrichtsbereiche in einem Bundesland weniger Praxisplätze als Bewerber zur Verfügung, so hat die Zulassung in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge auf Zulassung zu erfolgen; langen mehrere Anträge am selben Tag ein, so sind diese Anträge nach dem Datum der erfolgreichen Ablegung der zweiten Diplomprüfung und – wenn auch dieses Datum gleich ist – nach dem Lebensalter der Bewerber zu reihen. Dies gilt auch, wenn die Zulassung nur für bestimmte Praxisorte oder bestimmte Schularten beantragt wurde und diesem Antrag nicht entsprochen werden kann. Bewerber, die nicht zugelassen werden können, sind entsprechend der vorstehenden Bestimmungen für eine Zulassung für das nächste Schuljahr zu reihen, sofern sie bis Ende Feber der Bildungsdirektion mitteilen, daß die Bewerbung zur Zulassung für das Unterrichtspraktikum für das folgende Schuljahr aufrecht bleibt. Bewerber, die im Antrag die Zulassung für ein späteres Schuljahr begehren (Absatz 2, vierter Satz) sind nach dem Einlangen des Antrages zu reihen.
  1. Absatz 9Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen wird ermächtigt, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Formblätter für die Anträge auf Zulassung zum Unterrichtspraktikum festzulegen. Im Falle der Festlegung von Formblättern sind die Anträge auf Zulassung auf diesen Formblättern zu stellen. Werden Anträge trotzdem formlos gestellt, gilt der Antrag als zum ursprünglichen Zeitpunkt vollständig eingebracht, wenn das Formgebrechen innerhalb einer Woche nach Einlangen eines diesbezüglichen Hinweises des Landesschulrates behoben wird.
  1. Absatz 9Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen wird ermächtigt, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Formblätter für die Anträge auf Zulassung zum Unterrichtspraktikum festzulegen. Im Falle der Festlegung von Formblättern sind die Anträge auf Zulassung auf diesen Formblättern zu stellen. Werden Anträge trotzdem formlos gestellt, gilt der Antrag als zum ursprünglichen Zeitpunkt vollständig eingebracht, wenn das Formgebrechen innerhalb einer Woche nach Einlangen eines diesbezüglichen Hinweises der Bildungsdirektion behoben wird.
  1. Absatz 10Anträge, die spätestens Ende Juli beim Landesschulrat einlangen, sind vor Beginn des Unterrichtspraktikums des folgenden Schuljahres zu erledigen, sofern nicht der Antritt des Unterrichtsjahres für ein späteres Schuljahr beantragt wird.
  1. Absatz 10Anträge, die spätestens Ende Juli bei der Bildungsdirektion einlangen, sind vor Beginn des Unterrichtspraktikums des folgenden Schuljahres zu erledigen, sofern nicht der Antritt des Unterrichtsjahres für ein späteres Schuljahr beantragt wird.

Paragraph 4,

  1. Absatz einsund (2) …

Paragraph 4,

  1. Absatz einsund (2) …
  1. Absatz 3Wird das Unterrichtspraktikum nicht zu Beginn des Einführungskurses angetreten oder wird die Leistung der Angelobung verweigert, tritt der Zulassungsbescheid rückwirkend außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Nichtantritt innerhalb einer Woche gerechtfertigt und das Unterrichtspraktikum am Tag nach Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber am zehnten Schultag nach dem im Zulassungsbescheid bezeichneten Tag angetreten wird. Der Zulassungsbescheid tritt ferner rückwirkend außer Kraft, wenn der Zugelassene dem Landesschulrat mitteilt, daß er das Unterrichtspraktikum nicht antreten wird.
  1. Absatz 3Wird das Unterrichtspraktikum nicht zu Beginn des Einführungskurses angetreten oder wird die Leistung der Angelobung verweigert, tritt der Zulassungsbescheid rückwirkend außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Nichtantritt innerhalb einer Woche gerechtfertigt und das Unterrichtspraktikum am Tag nach Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber am zehnten Schultag nach dem im Zulassungsbescheid bezeichneten Tag angetreten wird. Der Zulassungsbescheid tritt ferner rückwirkend außer Kraft, wenn der Zugelassene der Bildungsdirektion mitteilt, daß er das Unterrichtspraktikum nicht antreten wird.

Paragraph 6,

  1. Absatz eins

Paragraph 6,

  1. Absatz eins
  1. Absatz 2Die Leiter von Zentrallehranstalten (Paragraph 3, Absatz 4, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,) haben bis zum Ende jedes Unterrichtsjahres dem Landesschulrat des betreffenden Landes jene Praxisplätze zu melden, die im kommenden Schuljahr zur Verfügung stehen werden.
  1. Absatz 2Die Leiter von Zentrallehranstalten (Paragraph 3, Absatz 4, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,) haben bis zum Ende jedes Unterrichtsjahres der Bildungsdirektion des betreffenden Landes jene Praxisplätze zu melden, die im kommenden Schuljahr zur Verfügung stehen werden.
  1. Absatz 3bis (5) …
  1. Absatz 3bis (5) …

Paragraph 12,

Soweit die Paragraphen 7 bis 11 nicht besondere Pflichten des Unterrichtspraktikanten enthalten, gelten für die Unterrichtspraktikanten die in den Paragraphen 43,, 44, 46, 47, 51 bis 54, 56, 59, 211 und 214 bis 216 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, enthaltenen Pflichten der Lehrer sinngemäß, wobei an die Stelle des Beamten der Unterrichtspraktikant, an die Stelle der Dienstbehörde der Landesschulrat und an die Stelle des Dienstverhältnisses das Unterrichtpraktikum tritt.

Paragraph 12,

Soweit die Paragraphen 7 bis 11 nicht besondere Pflichten des Unterrichtspraktikanten enthalten, gelten für die Unterrichtspraktikanten die in den Paragraphen 43,, 44, 46, 47, 51 bis 54, 56, 59, 211 und 214 bis 216 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, enthaltenen Pflichten der Lehrer sinngemäß, wobei an die Stelle des Beamten der Unterrichtspraktikant, an die Stelle der Dienstbehörde die Bildungsdirektion und an die Stelle des Dienstverhältnisses das Unterrichtpraktikum tritt.

Paragraph 13,

  1. Absatz eins

Paragraph 13,

  1. Absatz eins
  1. Absatz 2Verletzt ein Unterrichtspraktikant trotz nachweislicher Ermahnung weiterhin seine Pflichten oder begeht er eine nach Art und Schwere besonders ins Gewicht fallende Pflichtverletzung, hat der Vorgesetzte (Paragraph 26,) beim Landesschulrat den Antrag auf Ausschließung vom Unterrichtspraktikum zu stellen. Im Falle der Gefährdung von Schülern ist der Unterrichtspraktikant vom Vorgesetzten unverzüglich von der Unterrichtserteilung am Praxisplatz zu suspendieren.
  1. Absatz 2Verletzt ein Unterrichtspraktikant trotz nachweislicher Ermahnung weiterhin seine Pflichten oder begeht er eine nach Art und Schwere besonders ins Gewicht fallende Pflichtverletzung, hat der Vorgesetzte (Paragraph 26,) bei der Bildungsdirektion den Antrag auf Ausschließung vom Unterrichtspraktikum zu stellen. Im Falle der Gefährdung von Schülern ist der Unterrichtspraktikant vom Vorgesetzten unverzüglich von der Unterrichtserteilung am Praxisplatz zu suspendieren.
  1. Absatz 3Der Landesschulrat kann eine Ausschließung vom Unterrichtspraktikum nur bei Vorliegen schuldhafter Pflichtverletzungen, die einen Antrag gemäß Absatz 2, begründen, aussprechen. Wenn eine Gefährdung der Schüler nicht mehr gegeben ist, hat der Landesschulrat eine Suspendierung gemäß Absatz 2, aufzuheben.
  1. Absatz 3Die Bildungsdirektion kann eine Ausschließung vom Unterrichtspraktikum nur bei Vorliegen schuldhafter Pflichtverletzungen, die einen Antrag gemäß Absatz 2, begründen, aussprechen. Wenn eine Gefährdung der Schüler nicht mehr gegeben ist, hat der Landesschulrat eine Suspendierung gemäß Absatz 2, aufzuheben.

Paragraph 24 a,

  1. Absatz einsGegen Entscheidungen der Leiterin oder des Leiters in den Angelegenheiten des Paragraph 24, Absatz 5, ist Widerspruch an den zuständigen Landesschulrat(Stadtschulrat für Wien) zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von vierzehn Tagen nach der Ausfolgung oder Zustellung des Zeugnisses bei der Schule einzubringen.

Paragraph 24 a,

  1. Absatz einsGegen Entscheidungen der Leiterin oder des Leiters in den Angelegenheiten des Paragraph 24, Absatz 5, ist Widerspruch an die zuständige Bildungsdirektion zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von vierzehn Tagen nach der Ausfolgung oder Zustellung des Zeugnisses bei der Schule einzubringen.
  1. Absatz 2Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Leiterin oder des Leiters außer Kraft. In diesen Fällen hat der Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
  1. Absatz 2Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Leiterin oder des Leiters außer Kraft. In diesen Fällen hat die Bildungsdirektion (Stadtschulrat für Wien) das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
  1. Absatz 3
  1. Absatz 3

Paragraph 25,

  1. Absatz einsLehrer sind auf ihren Antrag durch den Landesschulrat jenes Landes, in dem sie unterrichten, zu Betreuungslehrern zu bestellen. Zu Betreuungslehrern für Religion dürfen nur Lehrer bestellt werden, die eine diesbezügliche Ermächtigung seitens der zuständigen kirchlichen Behörde vorweisen können.

Paragraph 25,

  1. Absatz einsLehrer sind auf ihren Antrag durch die Bildungsdirektion jenes Landes, in dem sie unterrichten, zu Betreuungslehrern zu bestellen. Zu Betreuungslehrern für Religion dürfen nur Lehrer bestellt werden, die eine diesbezügliche Ermächtigung seitens der zuständigen kirchlichen Behörde vorweisen können.
  1. Absatz 2bis (5) …
  1. Absatz 2bis (5) …
  1. Absatz 6Die Bestellung zum Betreuungslehrer endet
  1. Absatz 6Die Bestellung zum Betreuungslehrer endet
  1. Ziffer eins
    mit der Beendigung der Dienstleistung an einer mittleren oder höheren Schule,
  1. Ziffer eins
    mit der Beendigung der Dienstleistung an einer mittleren oder höheren Schule,
  1. Ziffer 2
    mit der Aufhebung der Bestellung auf Antrag des Betreuungslehrers,
  1. Ziffer 2
    mit der Aufhebung der Bestellung auf Antrag des Betreuungslehrers,
  1. Ziffer 3
    bei Betreuungslehrern für Religion mit dem Entzug der Ermächtigung durch die zuständige kirchliche Behörde,
  1. Ziffer 3
    bei Betreuungslehrern für Religion mit dem Entzug der Ermächtigung durch die zuständige kirchliche Behörde,
  1. Ziffer 4
    durch die Leistungsfeststellung über seine Lehrertätigkeit, daß er den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat und
  1. Ziffer 4
    durch die Leistungsfeststellung über seine Lehrertätigkeit, daß er den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat und
  1. Ziffer 5
    mit der Feststellung des Landesschulrates, daß der Betreuungslehrer trotz nachweislicher Ermahnung seine Verpflichtungen als Betreuungslehrer nicht ordnungsgemäß erfüllt.
  1. Ziffer 5
    mit der Feststellung der Bildungsdirektion, daß der Betreuungslehrer trotz nachweislicher Ermahnung seine Verpflichtungen als Betreuungslehrer nicht ordnungsgemäß erfüllt.
  1. Absatz 7und (8) …
  1. Absatz 7und (8) …

Paragraph 27,

  1. Absatz einsIm Falle der Bewerbung um die Zulassung zum Unterrichtspraktikum bei mehreren Landesschulräten sind bei Zulassung durch einen Landesschulrat die Verfahren bei den anderen Landesschulräten einzustellen.

Paragraph 27,

  1. Absatz einsIm Falle der Bewerbung um die Zulassung zum Unterrichtspraktikum bei mehreren Bildungsdirektionen sind bei Zulassung durch eine Bildungsdirektion die Verfahren bei den anderen Bildungsdirektioneneinzustellen.
  1. Absatz 2und (3) …
  1. Absatz 2und (3) …

Paragraph 30,

  1. Absatz einsbis (16) …

Paragraph 30,

  1. Absatz einsbis (16) …
 
  1. Absatz 17Paragraph 3, Absatz 3,, 4, 5, 8, 9 und 10, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2 und 3, Paragraph 24 a, Absatz eins und 2, Paragraph 25, Absatz eins und Absatz 6, Ziffer 5, sowie Paragraph 27, Absatz eins, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.