Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik
(Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2015,, wird verordnet:

Lehrberuf Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik

Paragraph eins,

  1. Absatz 2Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechniker oder Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

Paragraph 2,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Beschaffen, Auswählen, Annehmen, Überprüfen und Lagern der betriebsspezifischen Materialien,
  2. Ziffer 2
    Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen (zB Bleche, Profile, Rohre) und Kunststoffen,
  3. Ziffer 3
    Herstellen von lösbaren (zB Schraubverbindungen) und unlösbaren (zB Nieten, Kleben) Verbindungen sowie von einfachen Schweißverbindungen,
  4. Ziffer 4
    Begutachten und Vorbereiten des Untergrundes sowie Herstellen und Montieren von Hilfs- und Stützkonstruktionen,
  5. Ziffer 5
    Abwickeln und Herstellen von Formteilen,
  6. Ziffer 6
    Herstellen und Montieren von Dämmungen sowie der dazu allfällig notwendigen Beschichtungen und Armierungen,
  7. Ziffer 7
    Herstellen und Montieren von Verkleidungen und Umhüllungen,
  8. Ziffer 8
    Kontrollieren und Prüfen der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln,
  9. Ziffer 9
    Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,
  10. Ziffer 10
    Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Berufsbild

Paragraph 3,

  1. Absatz 2Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, (KJBG) zu entsprechen.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises

des Lehrbetriebs

4.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

4.1

Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.

4.2

Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.

4.3

Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.

4.4

Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

4.5

Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.

4.6

Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen

5.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/innen, Kunden/innen und Lieferanten/innen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

6.

Mitwirken beim Beraten von Kunden/innen über Einsatz, Anwendung und Wartung von Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandisolierungen

Beraten von Kunden/innen über Einsatz, Anwendung und Wartung von Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandisolierungen

7.

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

8.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

9.

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

10.

Kenntnis des Aufbaus und der Funktion von Anlagen und Anlagenkomponenten im Hochtemperaturbereich, Heizungs- und Warmwasserbereich, Tauwasserbereich und Kältebereich sowie der Möglichkeiten des Energieverlustes

11.

Kenntnis der berufsspezifischen Bauphysik, Akustik und Wärmelehre

12.

Kenntnis der Funktion und Auswirkungen von Dämmungen im Wärmeschutz, Kälteschutz, Schallschutz, Berührungsschutz und Brandschutz

13.

Kenntnis der Materialien für Stütz-und Unterkonstruktionen(wie zB Eisen, Aluminium, Stahlblech, Steinwolle usw.), ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten

14.

Kenntnis der Dämmmaterialien (wie zB PUR, PE-Schaum, Glaswolle, Alufolien, Antidröhnfolien, Akustikplatten usw.), ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten sowie ihre Brandklassen

15.

Kenntnis der Materialien für Beschichtungen (wie zB Gips, Bitumen, Baumwollbandagen, Dachpappen, Farben, Korrosionsschutz, Drahtgeflecht usw.) und für Verkleidungen und Umhüllungen (wie zB Kunststoffe, Aluminium, Kupfer, Chromnickelstahl, Stahlblech, Dachpappe usw.), ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten sowie ihre Brandklassen

16.

Mitwirken beim Feststellen des Bedarfes an Materialien

Feststellen des Bedarfes an Materialien

17.

Kenntnis über das Lagern der Materialien sowie Fertigteile und über die Einwirkung der Witterung

Mitarbeiten beim Beschaffen, Auswählen, Annehmen, Überprüfen und Lagern der betriebsspezifischen Materialien

Beschaffen, Auswählen, Annehmen, Überprüfen und Lagern der betriebsspezifischen Materialien

18.

Mitarbeiten beim Einrichten und Absichern von Baustellen

Einrichten und Absichern von Baustellen

19.

Mitarbeiten beim Aufstellen der erforderlichen Gerüste, Leitern, Aufstiegshilfen und Arbeitsbühnen sowie Schutzgerüste für den Eigenbedarf unter der Berücksichtigung der KJBG-VO

Aufstellen der erforderlichen Gerüste, Leitern, Aufstiegshilfen und Arbeitsbühnen sowie Schutzgerüste für den Eigenbedarf unter der Berücksichtigung der KJBG-VO

20.

Schützen und Abdecken anderer Bauteile, zB mit Kunststoffplanen, Karton, Papier, Schweißdecken

21.

Lesen von technischen Unterlagen, wie von Skizzen, Zeichnungen, Plänen, Stücklisten, technischen Tabellen, Handbüchern, Normen, Richtlinien, Merkblättern usw.

22.

Anfertigen von Skizzen, Abwicklungen, Zeichnungen, Plänen und Stücklisten

23.

Berechnen von Blechabwicklungen und Zuschnitten sowie Herstellen von Schablonen

24.

Messen und Prüfen von mechanischen Größen unter Anwendung von Messgeräten und Lehren

25.

Manuelles Bearbeiten von Metallen (zB Bleche, Profile, Rohre) und Kunststoffen, zB durch Messen, Aufreißen, Zuschneiden, Sägen, Bohren, Feilen, Abkanten, Biegen, Wulsten, Falzen, Runden, Bördeln, Schweifen usw.

26.

Kenntnis des Aufbaus, der Funktion und der Bedienung von Blechbearbeitungsmaschinen (wie zB Abkantpresse, Biegemaschinen, Tafelscheren, Schlagscheren, Sickenmaschinen, Bördelmaschinen, Stanzmaschinen usw.)

27.

Maschinelles Bearbeiten von Metallen (zB Bleche, Profile, Rohre) und Kunststoffen, zB durch Zuschneiden, Abkanten, Biegen, Wulsten, Falzen, Runden, Bördeln, Schweifen usw.

28.

Herstellen von lösbaren (zB Schraubverbindungen) und unlösbaren (zB Nieten, Kleben) Verbindungen

29.

Grundkenntnisse der Schweißmetallurgie sowie Kenntnis des Verhaltens von Werkstoffen bei Wärmeeinwirkung durch Schweißprozesse

30.

Herstellen von einfachen Schweißverbindungen mit dem Verfahren Elektroschweißen

31.

Kenntnis des Begutachtens und Vorbereitens des Untergrundes

32.

Mitarbeiten beim Begutachten und Vorbereiten des Untergrundes

Begutachten und Vorbereiten des Untergrundes

33.

Kenntnis der Arten von Hilfs- und Stützkonstruktion (wie zB Stützbogen, Stützring, Steckring, Stützkonstruktionen für Flächen und für den Kältebereich), des Aufbaus, der Anwendungsgebiete sowie ihrer Montage und der dazu notwendigen Arbeitsschritte wie Spannen, Stecken, Aufhängen, Nieten, Schweißen, Kleben usw.

34.

Mitarbeiten beim Herstellen und Montieren von Hilfs- und Stützkonstruktionen unter Anwendung der dazu notwendigen Arbeitsschritte wie Spannen, Stecken, Aufhängen, Nieten, Schweißen, Kleben usw.

Herstellen und Montieren von Hilfs- und Stützkonstruktionen unter Anwendung der dazu notwendigen Arbeitsschritte wie Spannen, Stecken, Aufhängen, Nieten, Schweißen, Kleben usw.

35.

Kenntnis des Abwickelns und Herstellens von Formteilen wie zB Rohrmeter, Rohrbündelmeter, Rohrbogen, Kanalbogen, Kanäle, Abzweiger, Reduktionen, Übergangsstücke, Armaturenkappen usw.

36.

Mitarbeiten beim Abwickeln und Herstellen von Formteilen unter Anwendung der dazu notwendigen Arbeitsschritte wie Messen, Anreißen, Zuschneiden, Bohren, Stanzen, Runden, Absetzen, Falzen, Bördeln, Schweifen, Stauchen, Schweißen, Kleben usw.

Abwickeln und Herstellen von Formteilen unter Anwendung der dazu notwendigen Arbeitsschritte wie Messen, Anreißen, Zuschneiden, Bohren, Stanzen, Runden, Absetzen, Falzen, Bördeln, Schweifen, Stauchen, Schweißen, Kleben usw.

37.

Kenntnis der unterschiedlichen Dämmungen, ihres Aufbaus, der Anwendungsgebiete sowie ihrer Herstellung bzw. Montage und der dazu notwendigen Arbeitsschritte

38.

Mitarbeiten beim Herstellen und Montieren von Dämmungen an Anlagen und Anlageteilen unter Anwendung der dazu notwendigen Arbeitsschritte wie Messen, Zurichten und Anbringen usw.

Herstellen und Montieren von Dämmungen an Anlagen und Anlageteilen unter Anwendung der dazu notwendigen Arbeitsschritte wie Messen, Zurichten und Anbringen usw.

39.

Kenntnis der unterschiedlichen Beschichtungen und Armierungen (wie zB Baumwollbandagen, Drahtgeflechte, Primer usw.), ihres Aufbaus, der Anwendungsgebiete sowie ihrer Aufbringung und der dazu notwendigen Arbeitsschritte

40.

Mitarbeiten beim Herstellen und Aufbringen von Beschichtungen und Armierungen

Herstellen und Aufbringen von Beschichtungen und Armierungen

41.

Kenntnis der unterschiedlichen Verkleidungen und Umhüllungen, ihres Aufbaus, der Anwendungsgebiete sowie ihrer Montage und der dazu notwendigen Arbeitsschritte und Hilfsmaterialien (wie zB Schnellspannverschlüsse, Quellschweißmittel, Tellerschweißstifte, Stic-Clips und Klemmplättchen, Spannbänder usw.)

42.

Mitarbeiten beim Herstellen und Montieren von Verkleidungen und Umhüllungen unter Anwendung der dazu notwendigen Arbeitsschritte wie Messen, Anzeichnen, Ausschneiden, Montieren und Befestigen

Herstellen und Montieren von Verkleidungen und Umhüllungen unter Anwendung der dazu notwendigen Arbeitsschritte wie Messen, Anzeichnen, Ausschneiden, Montieren und Befestigen

43.

Mitwirken beim Kontrollieren und Prüfen der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln

Kontrollieren und Prüfen der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln

44.

Anlegen von Dokumentationen, wie Bauaufnahmen durch Messen und Skizzieren sowie über die Arbeitsabläufe, Arbeitsstunden und Materialverbrauch (wie zB Pflichtenhefte, Übergabeprotokolle, Aufmaßabrechnung, Aufmaßtabellen, Bautagebücher) auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme

45.

Kenntnis der berufsspezifischen Normen und Rechtsvorschriften

46.

Kenntnis einschlägiger englischer Fachausdrücke

47.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

48.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 BAG)

49.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

50.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energie- und Ressourceneinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Wiederverwendung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

51.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

52.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,

  1. Absatz 2Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Isoliertechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
  2. Absatz 3Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  3. Absatz 4Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz 2Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  2. Absatz 3Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

Isoliertechnik

Paragraph 6,

    1. Ziffer eins
      Materialien und deren Lagerung,
    2. Ziffer 2
      Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
    3. Ziffer 3
      Arbeitsverfahren,
    4. Ziffer 4
      Wärme- und Kältetechnik und Akustik,
    5. Ziffer 5
      Verkleidungen,
    6. Ziffer 6
      Gerüste,
    7. Ziffer 7
      Brandschutz.
  1. Absatz 2Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

Paragraph 7,

    1. Ziffer eins
      Längen- und Flächenberechnung,
    2. Ziffer 2
      Volums- und Masseberechnung,
    3. Ziffer 3
      einfache wärmetechnische Berechnungen,
    4. Ziffer 4
      Materialbedarfsberechnung.
  1. Absatz 2Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
  2. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

Paragraph 8,

  1. Absatz 2Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 3Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
    1. Ziffer eins
      Vorbereiten des Untergrundes bzw. der Unterkonstruktion,
    2. Ziffer 2
      Herstellen und Montieren von Dämmungen,
    3. Ziffer 3
      Herstellen und Aufbringen von Beschichtungen und Armierungen,
    4. Ziffer 4
      Montieren von Verkleidungen und Umhüllungen.
  2. Absatz 2Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Ausführung,
    3. Ziffer 3
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
    4. Ziffer 4
      fachgerechte Arbeitsweise.

Fachgespräch

Paragraph 10,

  1. Absatz 2Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen betrieblichen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.
  2. Absatz 3Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen, Unfallverhütung und umweltrelevante Maßnahmen sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
  3. Absatz 4Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz 2Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungs-gegenstände zu prüfen.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Isoliermonteur, Bundesgesetzblatt Nr. 1090 aus 1994,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 31. Mai 2017 außer Kraft.
  3. Absatz 3Lehrlinge, die am 31. Mai 2017 im Lehrberuf Isoliermonteur ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund den in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 2, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
  4. Absatz 4Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Isoliermonteur zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik voll anzurechnen.