Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Fertigteilhausbau (Fertigteilhausbau-Ausbildungs-ordnung)

Auf Grund der Paragraphen 8,, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2015,, wird verordnet:

Lehrberuf Fertigteilhausbau

Paragraph eins,

  1. Absatz 2In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fertigteilhausbauer oder Fertigteilhausbauerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

Paragraph 2,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Fertigteilhausbau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Lagern, Pflegen und Auswählen von Werkstoffen und anderen Bau- und Bauhilfsstoffen,
  2. Ziffer 2
    manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen (zB Holz, Kunststoffe, Metalle) und anderen Bau- und Bauhilfsstoffen sowie Durchführen von Oberflächenbehandlungen,
  3. Ziffer 3
    manuelles und maschinelles Herstellen (mittels Fertigungsanlagen) von Bauelementen (zB Wand-, Decken, Boden- und Dachelemente),
  4. Ziffer 4
    Einbauen von Dämmstoffen zum Wärme-, Kälte-, Feuchte-, Brand- und Schallschutz sowie von Abdichtungsmaterialien,
  5. Ziffer 5
    Herstellen von weiteren vorgefertigten Bauteilen wie Treppen, Wand- und Deckenverkleidungen und Holzfußböden,
  6. Ziffer 6
    Zusammenbauen und Montieren der vorgefertigten Bauelemente sowie Herstellen von Unterkonstruktionen, Verlegen und Verarbeiten von Leichtbauplatten sowie Herstellen der Anschluss- und Bewegungsfugen,
  7. Ziffer 7
    Einbauen von weiteren vorgefertigten Bauteilen wie zB Türen und Fenster, Treppen, Wand- und Deckenverkleidungen und Holzfußböden mittels verschiedener Befestigungs- und Montagemethoden,
  8. Ziffer 8
    Kontrollieren und Prüfen der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln,
  9. Ziffer 9
    Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Berufsbild

Paragraph 3,

  1. Absatz 2Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, (KJBG) zu entsprechen.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises

des Lehrbetriebs

4.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

4.1

Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.

4.2

Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.

4.3

Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.

4.4

Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

4.5

Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.

4.6

Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen

5.

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

6.

Anwenden der persönlichen Schutzausrüstungen PSA (zB Sicherheitsgeschirr) sowie aller anderen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen

7.

Kenntnis über Werkstoffe (zB Holz, Kunststoffe, Metalle) und anderer Bau- und Bauhilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungsmöglichkeiten, Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungsmöglichkeiten

8.

Kenntnis über die Lagerung Pflege und Auswahl von Werkstoffen und anderen Bau- und Bauhilfsstoffen sowie über die schädlichen Einflüsse auf diese und deren Abwehr

Mitwirken beim Lagern, Pflegen und Auswählen von Werkstoffen und anderen Bau- und Bauhilfsstoffen

Lagern, Pflegen und Auswählen von Werkstoffen und anderen Bau- und Bauhilfsstoffen

9.

Kenntnis über den Holzschutz, die Holztrocknung und Holzfeuchtemessung

10.

Lesen von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen und Plänen

11.

Anfertigen von Skizzen und einfachen Zeichnungen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme

12.

Kenntnis der einschlägigen Normen, Vorschriften und Qualitätsstandards

13.

Handhaben, Warten, Pflegen und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe unter fachgerechter Verwendung der Schutzausrüstung

14.

Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen (zB Holz, Kunststoffe, Metalle) und anderen Bau- und Bauhilfsstoffen wie zB Messen, Anreißen, Hobeln, Trennen, Aufreißen, Bohren, Schleifen, Feilen usw.

15.

Manuelles und maschinelles Herstellen von Verbindungen aus Holz, Kunststoffen und Metallen sowie anderen Bau- und Bauhilfsstoffen

16.

Grundkenntnisse über Oberflächenbehandlungsverfahren

Durchführen von berufsspezifischen Oberflächenbehandlungen

17.

Kenntnis über Verbindungsmittel und Beschläge

Verarbeiten von Verbindungsmitteln und Beschlägen

18.

Kenntnis der Anwendung von Befestigungs- und Montagehilfsmittel wie Dübel, Verankerungen, Abstandhalter, Stahlblechverbindungsmittel usw.

19.

Berufsspezifische Kenntnis der Haustechnik (zB Heizung, Sanitär, Klima, Elektrik)

20.

Grundkenntnisse über den Umgang mit elektrischem Strom unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften

21.

Grundkenntnisse der Bauökologie und der Bauphysik inklusive Statik

Kenntnis des Wärme-, Kälte-, Feuchte-, Brand- und Schallschutzes inklusive An- und Abschlüssen

22.

Kenntnis der gängigen Konstruktionen im Fertigteilhausbau wie zB Holz (Holzrahmen-, Holzfachwerk-, Massivholzkonstruktion), Ziegelelementbauweise oder Wohnbetonkonstruktion sowie der dazu notwendigen Bauelemente und Bauteile

23.

Kenntnis der Herstellung von Wandelementen, Decken,

Boden- und Dachelementen (inklusive Verrohrungen für die

Haustechnik) samt der dazu benötigten Arbeitsabläufe

24.

Mitarbeiten beim manuellen Herstellen von Bauelementen (zB Wandelementen, Decken, Boden- und Dachelementen)

Manuelles Herstellen von Bauelementen (zB Wandelementen, Decken, Boden- und Dachelementen)

25.

Einbauen von Dämmstoffen zum Wärme-, Kälte-, Feuchte-, Brand- und Schallschutz sowie von Abdichtungsmaterialien

26.

Grundkenntnisse des Aufbaus, der Funktion und der Bedienung der betriebsspezifischen Fertigungsanlagen für Bauelemente (zB Wandelemente, Decken, Boden- und

Dachelemente)

Kenntnis des Aufbaus, der Funktion und der Bedienung der betriebsspezifischen Fertigungsanlagen für Bauelemente (zB Wandelemente, Decken, Boden- und Dachelemente)

27.

Mitarbeiten beim Rüsten, Umrüsten, Beschicken sowie An- und Ausfahren der betriebsspezifischen Fertigungsanlagen für Bauelemente (zB Wandelemente, Decken, Boden- und

Dachelemente)

Rüsten, Umrüsten, Beschicken sowie An- und Ausfahren der betriebsspezifischen Fertigungsanlagen für Bauelemente (zB Wandelemente, Decken, Boden- und Dachelemente)

28.

Mitarbeiten beim Bedienen und Überwachen der Arbeitsabläufe von betriebsspezifischen Fertigungsanlagen für Bauelemente (zB Wandelemente, Decken, Boden- und Dachelemente) sowie beim Erkennen und Beseitigen von einfachen Ablaufstörungen im Produktionsprozess

Bedienen und Überwachen der Arbeitsabläufe von betriebsspezifischen Fertigungsanlagen für Bauelemente (zB Wandelemente, Decken, Boden- und Dachelemente) sowie Erkennen und Beseitigen von einfachen Ablaufstörungen im Produktionsprozess

29.

Kenntnis der gängigen Konstruktionen im Innenausbau wie Türen und Fenster, Treppen, Wand- und Deckenverkleidungen und Holzfußböden

30.

Mitarbeiten beim Herstellen von weiteren vorgefertigten Bauteilen wie Treppen, Wand- und Deckenverkleidungen und Holzfußböden

Herstellen von weiteren vorgefertigten Bauteilen wie Treppen, Wand- und Deckenverkleidungen und Holzfußböden

31.

Kenntnis der Bedienung der Hebe- und Transporteinrichtungen (Stapler, Kräne) sowie über deren Wartung und Instandhaltung unter Berücksichtigung der von diesen Einrichtungen ausgehenden Gefahren

32.

Grundkenntnisse der Verladung und des Transports von vorgefertigten Bauelementen und Bauteilen

Mitarbeiten beim Verladen und Transportieren von vorgefertigten Bauelementen und Bauteilen

33.

Mitarbeit beim Einrichten und Absichern von Baustellen und Arbeitsplätzen

Einrichten und Absichern von Baustellen und Arbeitsplätzen

34.

Kenntnis über den Ablauf und die Zusammenarbeit der einzelnen Handwerke auf der Baustelle

35.

Messen mit einfachen Messgeräten

Messen mit Spezialgeräten (zB Laser und Nivelliergeräte)

36.

Kenntnis über den Zusammenbau und die Montage der vorgefertigten Bauelemente unter

Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften

37.

Mitarbeiten beim Zusammenbauen und Montieren der vorgefertigten Bauelemente

Zusammenbauen und Montieren der vorgefertigten Bauelemente

38.

Grundkenntnisse des Herstellens von Mörtel- und Betonmischungen

Kenntnis des Herstellens von einfachen Wänden und von einfachem Mauerwerk aus verschiedenen Baustoffen

39.

Kenntnis der Anwendung von Leichtbauplatten wie Herstellen von Unterkonstruktionen, Verlegen und Verarbeiten von Leichtbauplatten sowie Herstellen der Anschluss- und Bewegungsfugen

40.

Herstellen von Unterkonstruktionen, Verlegen und Verarbeiten von Leichtbauplatten sowie Herstellen der Anschluss- und Bewegungsfugen

41.

Kenntnis des Einbaus von weiteren vorgefertigten Bauteilen wie zB Türen und Fenster, Treppen, Wand- und Deckenverkleidungen und Holzfußböden mittels verschiedener Befestigungs- und Montagemethoden

42.

Einbauen von weiteren vorgefertigten Bauteilen wie zB Türen und Fenster, Treppen, Wand- und Deckenverkleidungen und Holzfußböden mittels verschiedener Befestigungs- und Montagemethoden

43.

Mitwirken beim Kontrollieren und Prüfen der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln

Kontrollieren und Prüfen der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln

44.

Mitwirken beim Beraten von Kunden/innen im Bereich Fertigteilhausbau

45.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

46.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 BAG)

47.

Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen

48.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

49.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energie- und Ressourceneinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Wiederverwendung, Recycling sowie über die Entsorgung des Abfalls

50.

Kenntnis der Unfallgefahren, insbesondere über Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

51.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie für den Umgang mit Staplern bzw. Kränen erforderliche Ausbildungen (Berufsbildposition 31) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einem dazu berechtigten Ausbildungsinstitut durchzuführen.
  2. Absatz 2Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 2. bzw. 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Hebe- bzw. Transportmittel zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 5,

  1. Absatz 2Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fertighaustechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
  2. Absatz 3Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  3. Absatz 4Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 6,

  1. Absatz 2Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  2. Absatz 3Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

Fertighaustechnik

Paragraph 7,

    1. Ziffer eins
      Werkstoffe und Hilfsstoffe,
    2. Ziffer 2
      Werkzeuge, Maschinen, Arbeitsverfahren und -techniken,
    3. Ziffer 3
      Fertigteilhausbau und Innenausbau,
    4. Ziffer 4
      Bauphysik (Schall-, Wärme- und Feuchtigkeitsschutz).
  1. Absatz 2Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

Paragraph 8,

    1. Ziffer eins
      Längen- und Flächenberechnung,
    2. Ziffer 2
      Volums- und Gewichtsberechnung,
    3. Ziffer 3
      Prozentrechnung,
    4. Ziffer 4
      Materialbedarfsrechnung.
  1. Absatz 2Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
  2. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Prüfung hat das Vervollständigen einer vorgegebenen Werkzeichnung zu umfassen.
  2. Absatz 2Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie Prüfung hat die Durchführung von Arbeitsproben und Demonstrationen nach Angaben der Prüfungskommission zu umfassen, wobei nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
    1. Ziffer eins
      Anreißen von Holzverbindungen am Werkstück,
    2. Ziffer 2
      Herstellen von Holzverbindungen,
    3. Ziffer 3
      Behandeln von Oberflächen,
    4. Ziffer 4
      Zusammenbauen von vorgefertigten Einzelteilen nach Plan.
  2. Absatz 2Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
  3. Absatz 3Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Maßgenauigkeit,
    2. Ziffer 2
      plangetreue Ausführung,
    3. Ziffer 3
      richtiger Zusammenbau.

Fachgespräch

Paragraph 11,

  1. Absatz 2Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen betrieblichen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.
  2. Absatz 3Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu entsprechen. Hierbei sind einschlägige Schautafeln, Materialien, Werkzeuge und Demonstrationsobjekte heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen, über Unfallverhütung und Brandschutz sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
  3. Absatz 4Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz 2Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 13,

 Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Holz- und Sägetechniker, Holztechnik – Hauptmodul Bauelementeproduktion, Holztechnik – Hauptmodul Holzleimprodukte, Holztechnik – Hauptmodul Sägetechnik, Zimmerer, Zimmerei oder Zimmereitechnik kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Fertigteilhausbau abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 11 und 12 sinngemäß.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Fertigteilhausbau, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1999,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 31. Mai 2017 außer Kraft.
  3. Absatz 3Lehrlinge, die am 31. Mai 2017 im Lehrberuf Fertigteilhausbau ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 2, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
  4. Absatz 4Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Fertigteilhausbau zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Fertigteilhausbau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.