Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Einzelhandel geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 8,, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2015,, wird verordnet:

Die Verordnung über die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Einzelhandel, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 15, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 16 angefügt:

  1. Ziffer 16
    Digitaler Verkauf.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 2, lautet wie folgt:

  1. Absatz 2Aufbauend auf die Inhalte des Schwerpunktes Allgemeiner Einzelhandel ist unbeschadet Absatz 2 a, maximal die Ausbildung in einem der Schwerpunkte gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 15, möglich.“

Novellierungsanordnung 3, Nach dem Paragraph eins, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a und 2b eingefügt:

  1. Absatz 2 aNur der Schwerpunkt gemäß Absatz eins, Ziffer 16, kann ergänzend zu den Schwerpunkten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 15, gewählt werden.
  2. Absatz 2 bDer Schwerpunkt „Digitaler Verkauf“ ist als Ausbildungsversuch eingerichtet. In die Ausbildung in diesem Schwerpunkt kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 eingetreten werden.“

Novellierungsanordnung 4, Nach dem Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 15, wird folgende Ziffer 16, eingefügt:

  1. Ziffer 16
    Digitaler Verkauf:

              Der/Die Einzelhandelskaufmann/frau mit dem zusätzlichen Schwerpunkt Digitaler Verkauf

  1. Litera a
    kann die Einsatzmöglichkeiten von mobilen Endgeräten im Rahmen der Verkaufstätigkeit abschätzen, ist sich aber auch der Risiken der digitalen Welt bewusst,
  2. Litera b
    kann mobile Endgeräte bei seinen/ihren Verkaufs- und Beratungsgesprächen kunden- und bedarfsgerecht einsetzen,
  3. Litera c
    nutzt mobile Endgeräte beim Anbieten von Ergänzungs- und Ersatzartikeln und anderer betrieblicher Serviceleistungen,
  4. Litera d
    weiß mit Retouren aus dem Multi-Channel-Selling (Online kaufen – Offline retournieren) umzugehen,
  5. Litera e
    wirkt beim Beantworten von online-Anfragen im Rahmen seines/ihres Tätigkeitsbereiches mit.“

Novellierungsanordnung 5, Nach dem Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 15, „Uhren- und Juwelenberatung“ wird folgende Ziffer 16, eingefügt:

  1. Ziffer 16
    Digitaler Verkauf

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

 
 

1.

Der Ausbildungsbetrieb

 

1.1

Bedeutung und Struktur des Einzelhandels

 

1.1.3

Kenntnis der Möglichkeiten der Verbindung des stationären mit dem digitalen Handel

 

1.1.4

Kenntnis des Aufbaus und des Wertes einer aktuellen Kundendatei

Mitarbeiten beim Aufbau und Aktualisieren einer Kundendatei

 

1.2

Der Ausbildungsbetrieb

 

1.2.6

Funktionsgerechtes Verwenden und Aktualisieren (Aufladung, Updates usw.) von mobilen Endgeräten (Tablets, Smartphones usw.) sowie Kenntnis über das Zusammenwirken mit weiterer Unternehmenssoftware (zB Zusammenwirken Onlineshop mit Enterprise Resource Planning (ERP) und Customer Relationship Management (CRM))

 

1.5

Information und Kommunikation

 

1.5.4

Einschätzen der möglichen Gefahren der digitalen Welt (wie zB Mobbing, Missbrauch von Daten usw.)

 

4.

Beratung und Verkauf

 

4.1

Grundlagen

 

4.1.7

Grundkenntnisse der gesetzlichen Grundlagen für Multi-Channel-Sellings

Kenntnis der wesentlichen gesetzlichen Grundlagen für Multi-Channel-Sellings

 

4.1.8

Kenntnis des Nutzens eines mobilen Endgerätes (zB Einsatz von Bildern, Videos, Emotionen, Zusatzinformationen usw.) im Verkaufsgespräch sowie des Ablaufs und der Gestaltung eines Verkaufsgespräches unter Verwendung von mobilen Endgeräten

 

4.2

Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten

 

4.2.5

Kenntnis der Bedeutung von Kundenbindungsprogrammen speziell im Bereich des Multi-Channel-Sellings

 

4.3

Beratungs- und Verkaufsgespräche

 

4.3.8

Kenntnis des Multi-Channel-Sellings (Shop, online-Shop, usw.) unter Einsatz neuer Medien

 

4.3.9

Kenntnis der Recherchemöglichkeiten im Internet (zB über Online-Artikelangebot, Vergleichspreise, Verfügbarkeit, technische Unterlagen usw.) sowie der Möglichkeiten des Erkennens von seriösen und fundierten Internet-Quellen

Recherchieren im Internet (zB über Online-Artikelangebot, Vergleichspreise, Verfügbarkeit, technische Unterlagen usw.) sowie Erkennen von seriösen und fundierten Internet-Quellen

 

4.3.10

Führen von Verkaufsgesprächen sowie Beraten von Kunden und Kundinnen unter Verwendung mobiler Endgeräte (zB Einsatz von Bildern, Videos, Emotionen, Zusatzinformationen usw.)

 

4.3.11

Anbieten von Ergänzungs- und Ersatzartikeln und anderer betrieblicher Serviceleistungen (wie zB Wartung, Reparatur, Prüfung, Einstellung, Fehlersuche und Fehlerbehebung) unter Verwendung mobiler Endgeräte

 

4.4

Umtausch, Beschwerden und Reklamationen

 

4.4.4

Kenntnis der rechtlichen Grundlagen in Bezug auf Rückgabe, Garantie, Gewährleistung sowie Service- und Reparaturabwicklungen im Online-Bereich

 

4.4.5

Bearbeiten und Abwickeln von Retouren aus dem Multi-Channel-Selling (Online kaufen – Offline retournieren)

 

5.

Servicebereich Kassa

 

5.1

Kassensysteme und Kassieren

 

5.1.7

Kenntnis der Zahlungsmöglichkeiten und Zahlungsabwicklung bei E-Commerce

 

6.

Marketing-Grundlagen

 

6.2

Warenpräsentation

 

6.2.5

Kenntnis der Präsentation der Waren im Multi-Channel-Selling (zB Umgang mit digitalen Inhalten wie Bildern, Videos usw. und Usability)

 

6.3

Werbemaßnahmen und Verkaufsförderung

 

6.3.4

Kenntnis der betriebsspezifischen verkaufsfördernden Maßnahmen im E-Commerce-Bereich (wie zB Newsletter, soziale Medien, Online-Bewertungssysteme, Suchmaschinenmarketing usw.)

 

7.

Warenwirtschaft

 

7.1

Grundlagen

   

Kenntnis der Abläufe im Online-Bereich wie Warenbewegungen und Logistik samt der daraus sich ergebenden Digitalbelege und Verwaltungssysteme

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 5, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Wurde der/die Prüfungskandidat/in auch im Schwerpunkt Digitaler Verkauf ausgebildet, ist diese Ausbildung bei der praktischen Prüfung zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz lautet wie folgt:

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Prüfung umfasst einen dem Schwerpunkt (ausgenommen der Schwerpunkt Digitaler Verkauf) entsprechenden Geschäftsfall, einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs und hat sich auf sämtliche nachstehende Bereiche zu erstrecken:“

Novellierungsanordnung 8, Der bisherige Paragraph 12, erhält die Bezeichnung „13.“; folgender neuer Paragraph 12, samt Überschrift wird eingefügt:

„Evaluierung

Paragraph 12,

 Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Schwerpunkt Digitaler Verkauf ist unter Heranziehung eines Berufsforschungsinstitutes zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 30. Juni 2021 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Schwerpunktes Digitaler Verkauf in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß Paragraph 31, Absatz 7, des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 9, Im neuen Paragraph 13, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 16,, 2, 2a und 2b, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 16,, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 16,, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 12, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2017, treten mit 1. Juni 2017 in Kraft.“