Auf Grund der Paragraphen 7,, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2015,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Buchbinder und die Bezug habenden Regelungen im verwandten Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger mit Ablauf des 31. Mai 2017 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Brunnen- und Grundbau die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Buchbinder/Buchbinderin“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
|
Lehrjahr |
Ausmaß |
|||
Buchbinder/Buchbinderin |
3 |
Kartonagewarenerzeuger |
1. 2. 3. |
voll voll voll |
Novellierungsanordnung 3, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Buchbinder/Buchbinderin im vollen Ausmaß des 1., 2. und 3. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 4, In der Anlage 1 lauten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Fertigteilhausbau“ wie folgt:
Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
|
Lehrjahr |
Ausmaß |
|||
Fertigteilhausbau |
3 |
Holztechnik |
1. |
voll |
Maurer/Maurerin |
1. |
voll |
||
Stukkateur/in und Trockenausbauer/in |
1. |
voll |
||
Tischlerei |
1. |
voll |
||
Tischlereitechnik - Schwerpunkt Planung - Schwerpunkt Produktion |
1. 1. |
voll voll |
||
Zimmerei |
1. |
voll |
||
Zimmereitechnik |
1. |
voll |
||
Novellierungsanordnung 5, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Holztechnik, Maurer/Maurerin, Stuckateur/in und Trockenausbauer/in, Tischlerei, Tischlereitechnik – Schwerpunkt Planung, Tischlereitechnik – Schwerpunkt Produktion, Zimmerei und Zimmereitechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Fertigteilhausbau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 6, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Pflasterer und die Bezug habenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Straßenerhaltungsfachmann/-frau und Tiefbauer mit Ablauf des 31. Mai 2017 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
Novellierungsanordnung 7, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Personaldienstleistung die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Pflasterer/Pflasterin“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
|
Lehrjahr |
Ausmaß |
|||
Pflasterer/Pflasterin |
3 |
Straßenerhaltungsfachmann/-frau |
1. |
voll |
Tiefbauer/in |
1. |
voll |
||
Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Straßenerhaltungsfachmann/-frau und Tiefbauer jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Pflasterer/Pflasterin im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Vulkanisierung und die Bezug habenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Konstrukteur/Konstrukteurin – Schwerpunkt Metallbautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin – Schwerpunkt Stahlbautechnik und Metalltechnik mit Ablauf des 31. Mai 2017 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Reifen- und Vulkanisationstechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
|
Lehrjahr |
Ausmaß |
|||
Reifen- und Vulkanisationstechnik |
3,5 |
Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Metallbautechnik - Schwerpunkt Stahlbautechnik |
1. 1. |
voll voll |
Metallbearbeitung |
1. |
voll |
||
Metalltechnik |
1. |
voll |
||
Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Konstrukteur/Konstrukteurin – Schwerpunkt Metallbautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin – Schwerpunkt Stahlbautechnik, Metallbearbeitung und Metalltechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Reifen- und Vulkanisationstechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 1 lauten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Sonnenschutztechnik“ wie folgt:
Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
|
Lehrjahr |
Ausmaß |
|||
Sonnenschutztechnik |
3,5 |
Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Metallbautechnik - Schwerpunkt Stahlbautechnik |
1. 1. |
voll voll |
Mechatronik |
1. |
voll |
||
Metallbearbeitung |
1. |
voll |
||
Metalltechnik |
1. |
voll |
||
Tapezierer/in und Dekorateur/in |
1. |
voll |
||
Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Elektrotechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin – Schwerpunkt Metallbautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin – Schwerpunkt Stahlbautechnik, Mechatronik, Metallbearbeitung, Metalltechnik sowie Tapezierer/in und Dekorateur/in jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Sonnenschutztechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 1 entfällt bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Spengler die Anrechnungsregelung hinsichtlich des Lehrberufes Sonnenschutztechnik.
Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Isoliermonteur und die Bezug habenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Maurer/Maurerin, Schalungsbau, Stuckateur/in und Trockenausbauer/in sowie Tiefbauer/in mit Ablauf des 31. Mai 2017 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
Novellierungsanordnung 16, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Wagner die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
|
Lehrjahr |
Ausmaß |
|||
Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik |
3 |
Stuckateur/in und Trockenausbauer/in |
1. |
voll |
Novellierungsanordnung 17, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 18, An den Paragraph 7, wird folgender Absatz 3 angefügt: