Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) geändert wird und die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen aufgehoben wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2016, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2016,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 47, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), BGBl. II Nr. 211/2016, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Augenoptik betreffenden die Zeile folgende Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Augenoptik betreffenden die Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Bäcker/Bäckerin
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Anlage 166“
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2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Binnenschifffahrt betreffenden die Zeile folgende Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Binnenschifffahrt betreffenden die Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Blechblasinstrumentenerzeugung
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Anlage 167“
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3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Bootbauer/Bootbauerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Bootbauer/Bootbauerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Brau- und Getränketechnik
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Anlage 168“
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4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Brunnen- und Grundbau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Brunnen- und Grundbau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Buchbinder/Buchbinderin
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Anlage 169“
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5.Novellierungsanordnung 5, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Dachdecker betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Dachdecker betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Destillateur/Destillateurin
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Anlage 170“
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6.Novellierungsanordnung 6, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Druckvorstufentechnik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Druckvorstufentechnik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„EDV-Kaufmann/EDV-Kauffrau
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Anlage 171“
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7.Novellierungsanordnung 7, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Einkäufer/Einkäuferin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Einkäufer/Einkäuferin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Einzelhandel
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Anlage 172“
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8.Novellierungsanordnung 8, In § 1 werden nach der den Lehrberuf Fitnessbetreuung betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:In Paragraph eins, werden nach der den Lehrberuf Fitnessbetreuung betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„Fleischverarbeitung
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Anlage 173
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Fleischverkauf
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Anlage 174
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Florist/Floristin
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Anlage 175“
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9.Novellierungsanordnung 9, In § 1 werden nach der den Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/Foto- und Multimediakauffrau betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:In Paragraph eins, werden nach der den Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/Foto- und Multimediakauffrau betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„Friedhofs- und Ziergärtner/Friedhofs- und Ziergärtnerin
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Anlage 176
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Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin)
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Anlage 177“
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10.Novellierungsanordnung 10, In § 1 werden nach der den Lehrberuf Fußpfleger/Fußpflegerin betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:In Paragraph eins, werden nach der den Lehrberuf Fußpfleger/Fußpflegerin betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„Garten- und Grünflächengestaltung
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Anlage 178“
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„Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau
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Anlage 179“
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11.Novellierungsanordnung 11, In § 1 werden nach der den Lehrberuf Gold-, Silberschmied und Juwelier/Gold-, Silberschmied und Juwelierin betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:In Paragraph eins, werden nach der den Lehrberuf Gold-, Silberschmied und Juwelier/Gold-, Silberschmied und Juwelierin betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„Gold-, Silber- und Perlensticker/Gold-, Silber- und Perlenstickerin
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Anlage 180
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Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau
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Anlage 181“
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12.Novellierungsanordnung 12, In § 1 werden nach der den Lehrberuf Hafner/Hafnerin betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:In Paragraph eins, werden nach der den Lehrberuf Hafner/Hafnerin betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„Handschuhmacher/Handschuhmacherin
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Anlage 182
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Harmonikamacher/Harmonikamacherin
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Anlage 183“
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13.Novellierungsanordnung 13, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Hohlglasveredler – Kugeln/Hohlglasveredlerin – Kugeln betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Hohlglasveredler – Kugeln/Hohlglasveredlerin – Kugeln betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Holzblasinstrumentenerzeugung
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Anlage 184“
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14.Novellierungsanordnung 14, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin
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Anlage 185“
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15.Novellierungsanordnung 15, In § 1 entfällt die den Lehrberuf Isoliermonteur/Isoliermonteurin betreffende Zeile.In Paragraph eins, entfällt die den Lehrberuf Isoliermonteur/Isoliermonteurin betreffende Zeile.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Karosseriebautechnik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Karosseriebautechnik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Kartonagewarenerzeuger/Kartonagewarenerzeugerin
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Anlage 186“
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17.Novellierungsanordnung 17, In § 1 werden nach der den Lehrberuf Klavierbau betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:In Paragraph eins, werden nach der den Lehrberuf Klavierbau betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„Koch/Köchin
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Anlage 187
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Konditor (Zuckerbäcker)/Konditorin (Zuckerbäckerin)
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Anlage 188“
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18.Novellierungsanordnung 18, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Metallurgie und Umformtechnik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Metallurgie und Umformtechnik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Miedererzeuger/Miedererzeugerin
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Anlage 189“
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19.Novellierungsanordnung 19, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Polsterer/Polsterin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Polsterer/Polsterin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Präparator/Präparatorin
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Anlage 190“
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20.Novellierungsanordnung 20, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Reifen- und Vulkanisationstechnik
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Anlage 158“
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21.Novellierungsanordnung 21, In § 1 werden nach der den Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:In Paragraph eins, werden nach der den Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„Reprografie
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Anlage 191
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Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau
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Anlage 192
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Sattlerei
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Anlage 193“
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22.Novellierungsanordnung 22, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann/Straßenerhaltungsfachfrau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann/Straßenerhaltungsfachfrau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Streich- und Saiteninstrumentenbau
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Anlage 194“
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23.Novellierungsanordnung 23, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Stuckateur und Trockenausbauer/Stuckateurin und Trockenausbauerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Stuckateur und Trockenausbauer/Stuckateurin und Trockenausbauerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Systemgastronomiefachmann/Systemgastronomiefachfrau
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Anlage 195“
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24.Novellierungsanordnung 24, In § 1 entfällt die den Lehrberuf Vulkanisierung betreffende Zeile.In Paragraph eins, entfällt die den Lehrberuf Vulkanisierung betreffende Zeile.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Waffenmechaniker/Waffenmechanikerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Waffenmechaniker/Waffenmechanikerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Waffen- und Munitionshändler/Waffen- und Munitionshändlerin
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Anlage 196“
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26.Novellierungsanordnung 26, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Wagner/Wagnerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Wagner/Wagnerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik
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Anlage 65“
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27.Novellierungsanordnung 27, Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, eingefügt:
„Kundmachung von Verordnungen der Landesschulräte
§ 5a.Paragraph 5 a,
Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden.“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 6 Abs. 2 wird nach dem Klammerausdruck „(mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)“ die Wendung „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2016“ eingefügt und es entfällt der letzte Satz.In Paragraph 6, Absatz 2, wird nach dem Klammerausdruck „(mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)“ die Wendung „in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 211/2016“ eingefügt und es entfällt der letzte Satz.
29.Novellierungsanordnung 29, Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2017 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2017, treten wie folgt in Kraft:
§ 1, die Anlagen 65, 129, 158 und 166 bis 196 (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2017, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2018, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2019 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2020 klassenweise aufsteigend in Kraft.Paragraph eins,, die Anlagen 65, 129, 158 und 166 bis 196 (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2017, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2018, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2019 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2020 klassenweise aufsteigend in Kraft.
Die Anlagen 8, 22, 120, 148 und 160 treten hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 1. September 2017, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2018 und hinsichtlich der 4. Klasse klassenweise aufsteigend mit 1. September 2019 in Kraft.“
30.Novellierungsanordnung 30, In Anlage 8 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin) XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht wird dem Pflichtgegenstand Technisches Praktikum folgender Kompetenzbereich angefügt:In Anlage 8 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin) römisch XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht wird dem Pflichtgegenstand Technisches Praktikum folgender Kompetenzbereich angefügt:
„Kompetenzbereich Projektpraktikum
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler können
einen Projektplan unter Einbeziehung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung umsetzen, bedarfsbezogen anpassen und den Informationsfluss zwischen den einzelnen Projektmitgliedern steuern,
Teile eines Projektes in der berufsbezogenen Fremdsprache entwickeln und erläutern,
die Durchführung und die Ergebnisse eines Projektes dokumentieren, reflektieren, evaluieren und präsentieren sowie Verbesserungsvorschläge aufzeigen.
Lehrstoff:
Projektdurchführung. Projektdokumentation. Projektpräsentation. Projektevaluation.“
31.Novellierungsanordnung 31, In Anlage 22 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Büchsenmacher/Büchsenmacherin) XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lautet im Kompetenzbereich Projektpraktikum des Pflichtgegenstandes Technologie die Bildungs- und Lehraufgabe:In Anlage 22 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Büchsenmacher/Büchsenmacherin) römisch XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lautet im Kompetenzbereich Projektpraktikum des Pflichtgegenstandes Technologie die Bildungs- und Lehraufgabe:
„Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler können projektspezifische Arbeitsaufträge durchführen.“
32.Novellierungsanordnung 32, In der Anlage 65 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Isoliermonteur/Isoliermonteurin) lautet die Anlagenüberschrift:
„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF WÄRME-, KÄLTE UND BRANDSCHUTZTECHNIK“
33.Novellierungsanordnung 33, In der Anlage 65 wird die Überschrift „Kompetenzbereich Dämmung“ jeweils durch die Überschrift „Kompetenzbereich Wärme-, Kälte- und Schalldämmung“ und wird weiters die Überschrift „Kompetenzbereich Brandschutz“ jeweils durch die Überschrift „Kompetenzbereich Brandschutztechnik“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, In der Anlage 120 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Reinigungstechnik) XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lautet im Kompetenzbereich Desinfektion des Pflichtgegenstandes Fachkunde nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe“ der fünfte Spiegelstrich:In der Anlage 120 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Reinigungstechnik) römisch XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lautet im Kompetenzbereich Desinfektion des Pflichtgegenstandes Fachkunde nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe“ der fünfte Spiegelstrich:
können für die Umsetzung von Desinfektionsmaßnahmen notwendige Wirkstoffe nennen, deren Eigenschaften beschreiben sowie diese fachgerecht auswählen,“
35.Novellierungsanordnung 35, In der Anlage 120 XI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lautet im Kompetenzbereich Desinfektion des Pflichtgegenstandes Fachkunde nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe“ der letzte Spiegelstrich:In der Anlage 120 römisch XI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lautet im Kompetenzbereich Desinfektion des Pflichtgegenstandes Fachkunde nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe“ der letzte Spiegelstrich:
können projektspezifische Arbeitsaufträge durchführen.“
36.Novellierungsanordnung 36, In der Anlage 120 XI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lautet im Kompetenzbereich Pflege des Pflichtgegenstandes Praktikum nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe“ der fünfte und sechste Spiegelstrich:In der Anlage 120 römisch XI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lautet im Kompetenzbereich Pflege des Pflichtgegenstandes Praktikum nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe“ der fünfte und sechste Spiegelstrich:
für die Pflege notwendige Pflege- und Hilfsstoffe auswählen sowie diese fachgerecht einsetzen,
die für die Pflege notwendigen Mengen an Pflegestoffen ermitteln,“
37.Novellierungsanordnung 37, In der Anlage 120 XI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lautet im Kompetenzbereich Desinfektion des Pflichtgegenstandes Praktikum nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe“ der letzte Spiegelstrich:In der Anlage 120 römisch XI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lautet im Kompetenzbereich Desinfektion des Pflichtgegenstandes Praktikum nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe“ der letzte Spiegelstrich:
projektspezifische Arbeitsaufträge durchführen.“
38.Novellierungsanordnung 38, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 129 und 158 treten an die Stelle der bisherigen Anlagen 129 und 158.
39.Novellierungsanordnung 39, In der Anlage 148 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Tischlereitechnik) XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht entfällt im Kompetenzbereich Möbel- und Innenausbau des Pflichtgegenstandes Computergestütztes Fachzeichnen nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe“ der dritte Spiegelstrich.In der Anlage 148 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Tischlereitechnik) römisch XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht entfällt im Kompetenzbereich Möbel- und Innenausbau des Pflichtgegenstandes Computergestütztes Fachzeichnen nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe“ der dritte Spiegelstrich.
40.Novellierungsanordnung 40, In der Anlage 148 XI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lauten im Kompetenzbereich Möbel- und Innenausbau des Pflichtgegenstandes Computergestütztes Fachzeichnen nach der Überschrift „Zusätzliche Spezifikationen für den Schwerpunkt Planung“ die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff:In der Anlage 148 römisch XI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lauten im Kompetenzbereich Möbel- und Innenausbau des Pflichtgegenstandes Computergestütztes Fachzeichnen nach der Überschrift „Zusätzliche Spezifikationen für den Schwerpunkt Planung“ die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff:
„Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler können
Trendwerkstoffe und aktuelle Systeme im Möbel- und Innenausbau bei der Planung von Werkstücken berücksichtigen,
Verkaufspläne manuell kolorieren, mit geeigneter Branchensoftware visualisieren und zielgruppengerecht präsentieren.
Lehrstoff:
Konstruktion und Design. Verkaufspläne.“
41.Novellierungsanordnung 41, In der Anlage 160 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Waffenmechaniker/Waffenmechanikerin) XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lautet im Kompetenzbereich Projektpraktikum des Pflichtgegenstandes Technologie die Bildungs- und Lehraufgabe:In der Anlage 160 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Waffenmechaniker/Waffenmechanikerin) römisch XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lautet im Kompetenzbereich Projektpraktikum des Pflichtgegenstandes Technologie die Bildungs- und Lehraufgabe:
„Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler können projektspezifische Arbeitsaufträge durchführen.“
42.Novellierungsanordnung 42, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 166 bis 196 werden nach der Anlage 165 angefügt.
Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:
Die in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, bekannt gemacht.Die in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, bekannt gemacht.
Artikel 3
Verordnung der Bundesministerin für Bildung mit der die Verordnung über die Lehrpläne an Berufsschulen aufgehoben wird
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 47, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 211/2016 und die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 431/2016, sowie die Anlagen zu dieser Verordnung treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2017, hinsichtlich der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2018, hinsichtlich der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2019 und hinsichtlich der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2020 klassenweise auslaufend außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016, und die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2016,, sowie die Anlagen zu dieser Verordnung treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2017, hinsichtlich der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2018, hinsichtlich der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2019 und hinsichtlich der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2020 klassenweise auslaufend außer Kraft.