Beschlussreifer Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) geändert wird und die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen aufgehoben wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016)

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2016,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Augenoptik betreffenden die Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Bäcker/Bäckerin

Anlage 166“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Binnenschifffahrt betreffenden die Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Blechblasinstrumentenerzeugung

Anlage 167“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Bootbauer/Bootbauerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Brau- und Getränketechnik

Anlage 168“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Brunnen- und Grundbau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Buchbinder/Buchbinderin

Anlage 169“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Dachdecker betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Destillateur/Destillateurin

Anlage 170“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Druckvorstufentechnik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„EDV-Kaufmann/EDV-Kauffrau

Anlage 171“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Einkäufer/Einkäuferin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Einzelhandel

Anlage 172“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph eins, werden nach der den Lehrberuf Fitnessbetreuung betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„Fleischverarbeitung

Anlage 173

Fleischverkauf

Anlage 174

Florist/Floristin

Anlage 175“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph eins, werden nach der den Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/Foto- und Multimediakauffrau betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„Friedhofs- und Ziergärtner/Friedhofs- und Ziergärtnerin

Anlage 176

Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin)

Anlage 177“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph eins, werden nach der den Lehrberuf Fußpfleger/Fußpflegerin betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„Garten- und Grünflächengestaltung

Anlage 178“

„Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau

Anlage 179“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph eins, werden nach der den Lehrberuf Gold-, Silberschmied und Juwelier/Gold-, Silberschmied und Juwelierin betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„Gold-, Silber- und Perlensticker/Gold-, Silber- und Perlenstickerin

Anlage 180

Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau

Anlage 181“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph eins, werden nach der den Lehrberuf Hafner/Hafnerin betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„Handschuhmacher/Handschuhmacherin

Anlage 182

Harmonikamacher/Harmonikamacherin

Anlage 183“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Hohlglasveredler – Kugeln/Hohlglasveredlerin – Kugeln betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Holzblasinstrumentenerzeugung

Anlage 184“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin

Anlage 185“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph eins, entfällt die den Lehrberuf Isoliermonteur/Isoliermonteurin betreffende Zeile.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Karosseriebautechnik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Kartonagewarenerzeuger/Kartonagewarenerzeugerin

Anlage 186“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph eins, werden nach der den Lehrberuf Klavierbau betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„Koch/Köchin

Anlage 187

Konditor (Zuckerbäcker)/Konditorin (Zuckerbäckerin)

Anlage 188“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Metallurgie und Umformtechnik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Miedererzeuger/Miedererzeugerin

Anlage 189“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Polsterer/Polsterin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Präparator/Präparatorin

Anlage 190“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Reifen- und Vulkanisationstechnik

Anlage 158“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph eins, werden nach der den Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„Reprografie

Anlage 191

Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau

Anlage 192

Sattlerei

Anlage 193“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann/Straßenerhaltungsfachfrau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Streich- und Saiteninstrumentenbau

Anlage 194“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Stuckateur und Trockenausbauer/Stuckateurin und Trockenausbauerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Systemgastronomiefachmann/Systemgastronomiefachfrau

Anlage 195“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph eins, entfällt die den Lehrberuf Vulkanisierung betreffende Zeile.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Waffenmechaniker/Waffenmechanikerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Waffen- und Munitionshändler/Waffen- und Munitionshändlerin

Anlage 196“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Wagner/Wagnerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik

Anlage 65“

Novellierungsanordnung 27, Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, eingefügt:

„Kundmachung von Verordnungen der Landesschulräte

Paragraph 5 a,

Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 6, Absatz 2, wird nach dem Klammerausdruck „(mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)“ die Wendung „in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 211/2016“ eingefügt und es entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2017, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins,, die Anlagen 65, 129, 158 und 166 bis 196 (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2017, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2018, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2019 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2020 klassenweise aufsteigend in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Die Anlagen 8, 22, 120, 148 und 160 treten hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 1. September 2017, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2018 und hinsichtlich der 4. Klasse klassenweise aufsteigend mit 1. September 2019 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 30, In Anlage 8 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin) römisch XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht wird dem Pflichtgegenstand Technisches Praktikum folgender Kompetenzbereich angefügt:

„Kompetenzbereich Projektpraktikum Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können

Lehrstoff:

Projektdurchführung. Projektdokumentation. Projektpräsentation. Projektevaluation.“

Novellierungsanordnung 31, In Anlage 22 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Büchsenmacher/Büchsenmacherin) römisch XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lautet im Kompetenzbereich Projektpraktikum des Pflichtgegenstandes Technologie die Bildungs- und Lehraufgabe:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können projektspezifische Arbeitsaufträge durchführen.“

Novellierungsanordnung 32, In der Anlage 65 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Isoliermonteur/Isoliermonteurin) lautet die Anlagenüberschrift:

„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF WÄRME-, KÄLTE UND BRANDSCHUTZTECHNIK“

Novellierungsanordnung 33, In der Anlage 65 wird die Überschrift „Kompetenzbereich Dämmung“ jeweils durch die Überschrift „Kompetenzbereich Wärme-, Kälte- und Schalldämmung“ und wird weiters die Überschrift „Kompetenzbereich Brandschutz“ jeweils durch die Überschrift „Kompetenzbereich Brandschutztechnik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In der Anlage 120 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Reinigungstechnik) römisch XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lautet im Kompetenzbereich Desinfektion des Pflichtgegenstandes Fachkunde nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe“ der fünfte Spiegelstrich:

Novellierungsanordnung 35, In der Anlage 120 römisch XI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lautet im Kompetenzbereich Desinfektion des Pflichtgegenstandes Fachkunde nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe“ der letzte Spiegelstrich:

Novellierungsanordnung 36, In der Anlage 120 römisch XI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lautet im Kompetenzbereich Pflege des Pflichtgegenstandes Praktikum nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe“ der fünfte und sechste Spiegelstrich:

Novellierungsanordnung 37, In der Anlage 120 römisch XI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lautet im Kompetenzbereich Desinfektion des Pflichtgegenstandes Praktikum nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe“ der letzte Spiegelstrich:

Novellierungsanordnung 38, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 129 und 158 treten an die Stelle der bisherigen Anlagen 129 und 158.

Novellierungsanordnung 39, In der Anlage 148 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Tischlereitechnik) römisch XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht entfällt im Kompetenzbereich Möbel- und Innenausbau des Pflichtgegenstandes Computergestütztes Fachzeichnen nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe“ der dritte Spiegelstrich.

Novellierungsanordnung 40, In der Anlage 148 römisch XI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lauten im Kompetenzbereich Möbel- und Innenausbau des Pflichtgegenstandes Computergestütztes Fachzeichnen nach der Überschrift „Zusätzliche Spezifikationen für den Schwerpunkt Planung“ die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können

Lehrstoff:

Konstruktion und Design. Verkaufspläne.“

Novellierungsanordnung 41, In der Anlage 160 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Waffenmechaniker/Waffenmechanikerin) römisch XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lautet im Kompetenzbereich Projektpraktikum des Pflichtgegenstandes Technologie die Bildungs- und Lehraufgabe:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können projektspezifische Arbeitsaufträge durchführen.“

Novellierungsanordnung 42, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 166 bis 196 werden nach der Anlage 165 angefügt.

Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, bekannt gemacht.

Artikel 3

Verordnung der Bundesministerin für Bildung mit der die Verordnung über die Lehrpläne an Berufsschulen aufgehoben wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016, und die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2016,, sowie die Anlagen zu dieser Verordnung treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2017, hinsichtlich der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2018, hinsichtlich der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2019 und hinsichtlich der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2020 klassenweise auslaufend außer Kraft.