Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012), das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) und das Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) geändert werden, das KWK-Punkte-Gesetz (KPG) neu erlassen wird und das Bundesgesetz, mit dem die Technologieabfindung für Biogasanlagen (Biogas-Technologieabfindungsgesetz 2017 – BTAG 2017) geregelt wird, sowie das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel aus von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen bereit gestellt werden, erlassen werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1:

Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird

Artikel 2:

Bundesgesetz, mit dem die Technologieabfindung für Biogasanlagen geregelt wird (Biogas-Technologieabfindungsgesetz 2017 – BTAG 2017)

Artikel 3:

Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) geändert wird

Artikel 4:

Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird

Artikel 5:

Bundesgesetz, mit dem das Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) geändert wird

Artikel 6:

Bundesgesetz, mit dem das KWK-Punkte-Gesetz (KPG) neu erlassen wird

Artikel 7:

Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel aus dem von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen bereit gestellt werden

Artikel 1
Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird

Das Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Wortfolge „§ 7. Anerkennung von Anlagen“ wird durch die Wortfolge „§ 7. Anerkennung von rohstoffabhängigen Anlagen“ ersetzt.

c) Die Wortfolge „§ 8. Pflichten der Antragsteller und Anlagenbetreiber“ wird durch die Wortfolge „§ 8. Pflichten der Antragsteller und Anlagenbetreiber von rohstoffabhängigen Anlagen“ ersetzt.

d) Die Wortfolge „§ 9. Inhalt der Anerkennungsbescheide“ wird durch die Wortfolge „§ 9. Inhalt der Anerkennungsbescheide für rohstoffabhängige Anlagen“ ersetzt.

f) Die Wortfolge „§ 11. Anerkennung der Herkunftsnachweise für Ökostrom aus anderen Staaten“ wird durch die Wortfolge „§ 11. Anerkennung von Herkunftsnachweisen durch die E-Control in Zweifelsfällen“ ersetzt.

g) Vor Paragraph 16, wird die Wortfolge „§ 15a. Inhalt der Vertragsanträge“ sowie „§ 15b. Inhalt der Vertragsurkunden“ eingefügt.

h) Vor Paragraph 52, wird die Wortfolge „§ 51a. Transparenz und Veröffentlichung gewährter Förderungen“ eingefügt.

i) Vor Paragraph 58, wird die Wortfolge „§ 57a. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. römisch eins Nr. XX/2017“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, (Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

Novellierungsanordnung 3, In den Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 6,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 6,, Paragraph 24, Absatz 6,, Paragraph 26, Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz 5,, Paragraph 28,, Paragraph 29, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 5,, Ziffer 6,, Ziffer 7,,Z 8 und Ziffer 9,, Paragraph 29, Absatz 5,, Absatz 6,, Absatz 7 und Absatz 9,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 45, Absatz 4,, Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 51, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 53, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz eins und Paragraph 58, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 6, wird die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 9, wird jeweils die Wortfolge „BGBl. römisch II Nr. 89/2005“ durch die Wortfolge „BGBl. römisch II Nr. 498/2008“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, wird dem ersten Halbsatz folgende Wortfolge angefügt:

„oder von der Ökostromabwicklungsstelle in das Ökostromanlagenregister gemäß Paragraph 37, Absatz 5, aufgenommen wurde;“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12, wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„bei Photovoltaikanlagen gilt die Modulspitzenleistung (Leistung in kWpeak) als Engpassleistung;“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 16, wird ein Strichpunkt angefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, entfällt das Wort „anerkannte“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 19, entfällt das Wort „anerkannte“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 20, wird die Wortfolge „anerkannt wurde“ durch die Wortfolge „anerkannt oder von der Ökostromabwicklungsstelle in das Ökostromanlagenregister gemäß Paragraph 37, Absatz 5, aufgenommen wurde;“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 23, wird vor dem Strichpunkt folgende Wortfolge eingefügt:

„oder von der Ökostromabwicklungsstelle in das Ökostromanlagenregister gemäß Paragraph 37, Absatz 5, aufgenommen wurde“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 5, Absatz eins, wird folgende Ziffer 26 b, eingefügt:

  1. Ziffer 26 b
    „rohstoffabhängige Anlage“ eine Stromerzeugungsanlage, die auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse, Deponie- und Klärgas oder Biogas Ökostrom erzeugt;“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 32, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 33, entfällt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 5, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 110/2010“ die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. XXX/2017“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift des Paragraph 7, lautet „Anerkennung von rohstoffabhängigen Anlagen“.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Betreibers vom Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „des Betreibers einer rohstoffabhängigen Anlage, die Ökostrom erzeugt, vom Landeshauptmann“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben“ durch die Wortfolge „auf Basis der Energieträger gemäß Absatz eins, betrieben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „auf Basis erneuerbarer Energieträger“ durch die Wortfolge „auf Basis der Energieträger gemäß Absatz eins “, sowie die Wortfolge „die nicht erneuerbare Energieträger sind“ durch die Wortfolge „die nicht in Absatz eins, genannt sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „Primärenergieträger“ durch die Wortfolge „Energieträger gemäß Absatz eins “, sowie die Wortfolge „auf Basis erneuerbare Energieträger“ durch die Wortfolge „auf Basis der Energieträger gemäß Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Die Überschrift von Paragraph 8, lautet „Pflichten der Antragsteller und Anlagenbetreiber von rohstoffabhängigen Anlagen“.

Novellierungsanordnung 22, Die Überschrift von Paragraph 9, lautet „Inhalt der Anerkennungsbescheide für rohstoffabhängige Anlagen“.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „; bei Photovoltaikanlagen zusätzlich die Peakleistung“.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 9, Absatz 3, wird das Wort „Bescheide“ durch das Wort „Bescheiden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „anerkannte Anlagen“ durch das Wort „Ökostromanlagen“ ersetzt und nach dem Wort „Datenbank“ die Wortfolge „der E-Control“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 10, Absatz 2, lautet der zweite Satz:

„Die Ausstellung, Übertragung und Entwertung hat mittels der automationsunterstützten Datenverarbeitung der E-Control zu erfolgen“.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 10, Absatz 9, entfällt das Wort „anerkannte“.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 10, Absatz 12, wird folgender Satz angefügt:

„Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, auf Nachfrage der E-Control wahrheitsgemäße Angaben zu den Preisen von Herkunftsnachweisen zu machen.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 10, Absatz 13, wird die Wortfolge „Vorliegen eines Anerkennungsbescheids“ durch die Wortfolge „Vorliegen eines Anerkennungsbescheids oder einer Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle“ ersetzt und am Ende folgender Satz angefügt:

„Zur eindeutigen Anlagenbestimmung ist der Netzzugangsvertrag der E-Control auf elektronischem Wege zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 10, werden folgende Absatz 14 und 15 angefügt:

  1. Absatz 14(14) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, Netzbetreibern, Stromerzeugern, Stromhändlern und der E-Control sämtliche für die Administration und Abwicklung der Ausstellung, der Übertragung und der Entwertung der Herkunftsnachweise notwendigen, ihr durch die Förderabwicklung vorliegenden Daten, wie insbesondere Anlagendaten, Betreiberdaten, Einspeisemengen, Stillstandszeiten, Prognosedaten, über deren Verlangen ohne nähere Prüfung zur Verfügung zu stellen. Diese Datenbekanntgaben können mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und –übermittlung erfolgen.
  2. Absatz 15Ans öffentliche Netz angeschlossene Ökostromanlagen, für die keine Kontrahierungspflicht gemäß Paragraph 12, oder Paragraph 13, gilt, sind vom Anlagenbetreiber oder einem von ihm Bevollmächtigten oder vom Netzbetreiber in der automatisationsunterstützten Datenbank der E-Control gemäß Absatz eins, zu registrieren. Bei der Registrierung sind die Angaben gemäß Absatz 6, zu machen und durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die E-Control ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide.“

Novellierungsanordnung 31, Die Überschrift des Paragraph 11, lautet „Anerkennung von Herkunftsnachweisen durch die E-Control in Zweifelsfällen“.

32. Paragraph 11, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Im Zweifelsfall hat die E-Control über Antrag eines Netzbetreibers oder des Betreibers einer Ökostromanlage oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob ein Herkunftsnachweis für Ökostrom aus einer Ökostromanlage den gesetzlichen Voraussetzungen der Paragraph 10 und den Anforderungen des Artikel 15, der Richtlinie 2009/28/EG entspricht.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „für Anlagen“ durch die Wortfolge „für rohstoffabhängige Anlagen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 12, Absatz 2, wird in Ziffer 7, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    für Anlagen auf Basis von flüssiger Biomasse, die nicht den Bestimmungen des Paragraph 12 und Paragraph 19, der Kraftstoffverordnung 2012 sowie der Verordnung über die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen zur Minderung der Treibhausgasemissionen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2015,, entsprechen.“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „Anlagen“ durch die Wortfolge „rohstoffabhängige Anlagen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 14, Absatz 2, wird die Wortfolge „des Einspeisevertrages“ durch die Wortfolge „des Vertrages“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 15, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Antrag (das Anbot) auf Vertragsabschluss über die Kontrahierung von Ökostrom hat ausschließlich unter Verwendung eines von der Ökostromabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellenden elektronischen Abwicklungssystems sowie zu den gemäß Paragraph 39, genehmigten Allgemeinen Bedingungen zu erfolgen. In den Allgemeinen Bedingungen kann unter anderem Folgendes vorgesehen werden:
    1. Ziffer eins
      vor der Antragstellung ist eine gesonderte Registrierung erforderlich;
    2. Ziffer 2
      Anträge (Anbote) bzw. Registrierungen vor der Antragstellung sind unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung einzubringen und zu bearbeiten;
    3. Ziffer 3
      sonstige für die administrative Abwicklung der Antragstellung bei der Ökostromabwicklungsstelle erforderlichen Vorgaben.
    Die Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle dürfen gesetzlichen Bestimmungen nicht widersprechen.“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 15, Absatz 3, wir die Wortfolge „§ 7 sowie“ durch die Wortfolge „§ 7, soweit dieser erforderlich ist, die gemäß Paragraph 15 a, geforderten Unterlagen sowie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 15, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Die Ökostromabwicklungsstelle ist nicht verpflichtet, die Angaben der Betreiber inhaltlich zu prüfen.“

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 15, Absatz 5, letzter Satz wird das Wort „dritten“ durch das Wort „vierten“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Nach Ablauf des dritten Folgejahres sind dem Vertrag die letztverfügbaren Preise und sonstigen Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle zu Grunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 15, Absatz 6, erster Satz wird die Wortfolge „Wird eine Photovoltaikanlage nicht innerhalb von 12 Monaten“ durch die Wortfolge „Erbringt ein Antragsteller für eine Photovoltaikanlage nicht binnen drei Monaten nach Annahme des Antrages einen Nachweis über die Bestellung der Photovoltaikanlage, für die er den Antrag eingebracht hat, und wird eine Photovoltaikanlage nicht innerhalb von neun Monaten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 15, Absatz 7, wird der Punkt im letzten Satz durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „zudem können in den gemäß Paragraph 39, genehmigten Allgemeinen Bedingungen anlagenbezogene Bestimmungen zur Reihung von Anträgen aufgenommen werden.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 43, Nach Paragraph 15, werden folgende Paragraph 15 a und Paragraph 15 b, samt Überschrift eingefügt:

„Inhalt der Vertragsanträge

Paragraph 15 a,

  1. Absatz einsAnlagenbetreiber, die gegenüber der Ökostromabwicklungsstelle einen Antrag auf Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß Paragraph 39, genehmigten Allgemeinen Bedingungen gemäß der Paragraph 12,, Paragraph 13 und Paragraph 17, stellen, haben in ihren Anträgen folgende Angaben zu machen und diese, insoweit keine Bescheide gemäß Paragraph 7, vorliegen oder diese Angaben nicht in Bescheiden gemäß Paragraph 7, enthalten sind, erforderlichenfalls auch mit entsprechenden Unterlagen zu belegen:
    1. Ziffer eins
      Angaben über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage sowie deren Standort;
    2. Ziffer 2
      Angaben über den eingesetzten Primärenergieträger;
    3. Ziffer 3
      bei Anlagen, die über einen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 7, verfügen, den Anerkennungsbescheid;
    4. Ziffer 4
      die technischen Größen der Anlage, insbesondere die Engpassleistung; bei Photovoltaikanlagen zusätzlich die Peakleistung;
    5. Ziffer 5
      die Ausführung der Anlage, insbesondere eine Beschreibung der eingesetzten Technologie;
    6. Ziffer 6
      die eindeutige Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird;
    7. Ziffer 7
      Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;
    8. Ziffer 8
      Art und Umfang von Investitionsbeihilfen oder etwaiger weiterer Förderungen.
    Im Falle einer Anlagenerweiterung sind dem Antrag sämtliche Unterlagen über die bestehende Anlage gemäß Ziffer eins bis Ziffer 8,, soweit sie nicht bereits bei der erstmaligen Antragstellung vorgelegt wurden, beizuschließen.
  2. Absatz 2Betreiber von bestehenden und neuen Anlagen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Ökostromabwicklungsstelle alle für die Kontrahierung und die Abwicklung der Ökostromförderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bereitzustellen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist auch ermächtigt, sämtliche erforderlichen technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Maßnahmen, inklusive der Heranziehung von Sachverständigen, zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben der Betreiber im Zuge der Antragstellung und der Kontrahierung durch die Ökostromabwicklungsstelle nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu ergreifen. Die damit verbundenen Aufwendungen sind der Ökostromabwicklungsstelle jedenfalls als Mehraufwendungen im Sinn des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, abzugelten.

Inhalt der Vertragsurkunden

Paragraph 15 b,

In den Vertragsurkunden gemäß der Paragraph 12 und Paragraph 13, sind insbesondere folgende Angaben aufzunehmen:

  1. Ziffer eins
    Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber;
  2. Ziffer 2
    Rechnungsdaten;
  3. Ziffer 3
    die zum Einsatz gelangenden Energieträger;
  4. Ziffer 4
    die Engpassleistung; bei Photovoltaikanlagen zusätzlich die Peakleistung;
  5. Ziffer 5
    die genaue Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge tatsächlich physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird;
  6. Ziffer 6
    bei Photovoltaikanlagen die Art der Anbringung;
  7. Ziffer 7
    das Datum der Antragstellung.
Die Angaben sind auch in das gemäß Paragraph 37, Absatz 5, von der Ökostromabwicklungsstelle geführte Ökostromanlagenregister aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 16, Absatz eins, wird die Wortfolge „Betriebsjahres der Anlage“ durch die Wortfolge „Betriebsjahres der Anlage, ohne dass es einer gesonderten Auflösung des Vertrages bedarf. Die Zugehörigkeit der Ökostromanlage zum Ökostromanlagenregister (Paragraph 37, Absatz 5,) bleibt davon unberührt.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 17, Absatz eins, wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die dafür notwendigen Mittel sind, soweit sie für Biogasanlagen Verwendung finden, nicht auf das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß Paragraph 23, anzurechnen, wobei diese Mittel mit 5 Millionen Euro pro Jahr bis zum 31. Dezember 2021 begrenzt sind. Sollte in einem Jahr das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, können die in diesem Jahr übrig gebliebenen Mittel in das jeweils folgende Jahr bis zum 31. Dezember 2021 übertragen werden. Sollte in einem Jahr das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen nicht ausreichen, um Anträge gemäß Absatz eins, zu bedecken, können zusätzlich Verträge im Ausmaß von 2,5 Millionen Euro abgeschlossen werden, wobei das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen des Folgejahres anteilig zu reduzieren ist, sodass das durchschnittliche zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen 5 Millionen Euro nicht übersteigt. Für die übrigen Anlagen hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen abzuschließen.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 17, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„§ 14 und Paragraph 15, finden auf diese Verträge sinngemäß Anwendung, wobei für Ökostromanlagen auf Basis von Biogas der Antrag auf Vertragsabschluss gemäß Paragraph 17, frühestens 12 Monate vor Ablauf der Kontrahierungspflicht gemäß Paragraph 12, eingebracht werden kann.“

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 17, wird folgender Absatz 5, angefügt:

„Vor dem Abschluss von Verträgen gemäß Absatz eins, haben die Anlagenbetreiber der Ökostromabwicklungsstelle die betriebswirtschaftlichen Kalkulationsgrundlagen (insbesondere Rohstoffbezugsverträge sowie Wärmeabgabeverträge, soweit verfügbar) zu übermitteln. Ergeben sich daraus signifikante Abweichungen gegenüber den der Verordnung gemäß Absatz 4, zugrunde liegenden Kosten, hat die Ökostromabwicklungsstelle den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft darüber zu informieren.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 18, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Einer solchen Abgabe ist eine kurzfristige Reduktion oder Unterbrechung der Einspeisung zum Zwecke der Minimierung der Aufwendungen für Ausgleichsenergie gemäß Paragraph 37, Absatz 4, gleichzuhalten.“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 6, wird die Wortfolge „§ 25 ElWOG“ durch die Wortfolge „§ 51 in Verbindung mit Paragraph 52, ElWOG 2010“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 20, Absatz 4, wird der Punkt in Ziffer 5, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    die Einspeisung muss ferngesteuert regelbar sein.“

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 22, Absatz eins, wird vor dem Wort „Betriebskosten“ das Wort „nominellen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 22, Absatz 6, lautet der zweite Satz:

„Bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Betriebskosten im Vergleich zu den nominellen Betriebskosten im Jahr 2006 hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung eine Senkung oder Aussetzung in dem erforderlichen Ausmaß zu verordnen.“

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach dem Strichpunkt die Wortfolge „ab dem 1. Jänner 2018 entfällt ein Betrag von 10 Millionen Euro ausschließlich auf feste und flüssige Biomasse, davon 3 Millionen Euro für feste Biomasse mit einer Engpassleistung bis 500 kW;“ angefügt.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 4, wird die Wortfolge „1,5 Millionen“ durch die Wortfolge „2,5 Millionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, lautet der letzte Satz:

„Ab dem 1. Jänner 2017 entfällt auf den Resttopf ein Betrag von 13 Millionen Euro. Dieser Betrag reduziert sich innerhalb der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2017, pro Kalenderjahr um 1 Million Euro.“

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „zu einer Erhöhung des Regelarbeitsvermögens“ durch die Wortfolge „zu einer Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 26, Absatz 2, wird die Wortfolge „mit jährlich 16 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „ab dem Jahr 2017 mit jährlich 20 Millionen Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 26, Absatz 3, wird im ersten Satz die Wortfolge „30%“ durch die Wortfolge „35%“ sowie die Wortfolge „1 500 Euro“ durch die Wortfolge „1 750 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 26, Absatz 3, wird im zweiten Satz die Wortfolge „20%“ durch die Wortfolge „25%“ sowie die Wortfolge „1 000 Euro“ durch die Wortfolge „1 250 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 26, Absatz 3, wird im dritten Satz die Wortfolge „10%“ durch die Wortfolge „15%“ sowie die Wortfolge „400 Euro“ durch die Wortfolge „650 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 26, Absatz 3 und Absatz 6, sowie Paragraph 27, Absatz 3, wird jeweils folgender Satz angefügt:

„In allen Fällen darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45% der umweltrelevanten Mehrkosten betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2015, S 1.“

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 26, Absatz 5, letzter Satz lautet:

„Die Inbetriebnahme ist durch eine Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investititonszuschüsse nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 62, Paragraph 27, Absatz 5, letzter Satz lautet:

„Die Inbetriebnahme ist durch eine Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investititonszuschüsse nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    die Führung des Ökostromanlagenregisters gemäß Absatz 5 Punkt “,

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 37, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, alle Möglichkeiten der Minimierung der Aufwendungen für die Ausgleichsenergie auszuschöpfen. Sie ist ermächtigt, alle zur Einhaltung der Fahrpläne erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere auch den Ein- und Verkauf von elektrischer Energie vorzunehmen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist insbesondere ermächtigt, Verträge mit Elektrizitätsunternehmen oder Endverbrauchern, die nicht Mitglied der Ökobilanzgruppe sind, abzuschließen, mit denen diese zum Bezug oder zur Lieferung auf Anforderung der Ökostromabwicklungsstelle verpflichtet werden. Sie hat eine Abschätzung der für Windkraftanlagen erforderlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie in der Bilanz gesondert darzustellen.“

Novellierungsanordnung 65, Paragraph 37, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, für Ökostromanlagen, Mischfeuerungsanlagen und Hybridanlagen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung eine Datenbank zu führen (Ökostromanlagenregister). In dieses Ökostromanlagenregister sind von der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche Anlagen aufzunehmen, die mit der Ökostromabwicklungsstelle über einen aufrechten Vertrag nach dem 3. und 4. Teil dieses Bundesgesetzes verfügen oder in der Vergangenheit verfügt haben. In dieses Ökostromlagenregister sind pro Anlage mindestens folgende Daten aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber;
    2. Ziffer 2
      Rechnungsdaten;
    3. Ziffer 3
      die Menge der erzeugten elektrischen Energie;
    4. Ziffer 4
      die Art und die Engpassleistung der Anlage;
    5. Ziffer 5
      den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
    6. Ziffer 6
      die eingesetzten Energieträger;
    7. Ziffer 7
      Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;
    8. Ziffer 8
      Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;
    9. Ziffer 9
      Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
    10. Ziffer 10
      Datum der Außerbetriebnahme der Anlage.
    Die Ökostromabwicklungsstelle ist ermächtigt, aus diesem Ökostromanlagenregister über deren schriftliches Ersuchen den Netzbetreibern, der E-Control, den Landeshauptleuten, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in elektronischer Form Daten zur Verfügung zu stellen. Den Anlagenbetreibern sind auf deren schriftliches Ersuchen die Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Datenbekanntgaben können mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und -übermittlung erfolgen. Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, der Ökostromabwicklungsstelle jede Änderung der Daten gemäß Ziffer eins bis Ziffer 9, unaufgefordert binnen 14 Tagen nach Änderung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 66, In Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „sowie Förderungen gemäß KWK-Gesetz“.

Novellierungsanordnung 67, In Paragraph 45, Absatz 5, entfällt Ziffer eins ;, die Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 4, erhalten die Bezeichnung „1“, „2“ bzw. „3“.

Novellierungsanordnung 68, In Paragraph 45, Absatz 5, Ziffer 3, wird die Wortfolge „bis Ziffer 3 “, durch die Wortfolge „und Ziffer 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 69, Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Ökostrompauschale ist von den Netzbetreibern den Endverbrauchern gemäß Paragraph 45, in Rechnung zu stellen und vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen.“

Novellierungsanordnung 70, Paragraph 48, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Die Mittel sind in der von der Verordnung gemäß Absatz 2, festgesetzten Höhe von den Netzbetreibern monatlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen.“

Novellierungsanordnung 71, In Paragraph 50, Absatz 3, entfallen die Wortfolge „von Kraft-Wärme Kopplungsanlagen gemäß Paragraph 8, KWK-Gesetz (Unterstützung für bestehende Kraft-Wärme Kopplungsanlagen) vierteljährlich an die E-Control zu überweisen. Die Mittel für die Förderungen gemäß Paragraph 7, KWK-Gesetz (Investitionszuschüsse für neue KWK) sowie“ sowie das Wort „sind“.

Novellierungsanordnung 72, Nach Paragraph 51, wird folgender Paragraph 51 a, samt Überschrift eingefügt:

„Transparenz und Veröffentlichung gewährter Förderungen

Paragraph 51 a,

  1. Absatz einsDie Ökostromabwicklungsstelle hat ab 1. Juli 2016 dieses Bundesgesetz und alle auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie alle gemäß diesem Bundesgesetz gewährten Beihilfen in Form von Einspeisetarifen gemäß Paragraph 12 und Paragraph 17,, die in ihrer Gesamtheit pro Förderempfänger über 500 000 Euro liegen, unter Anführung folgender Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      den Namen des Anlagenbetreibers;
    2. Ziffer 2
      das Land, in dem sich die Anlage befindet;
    3. Ziffer 3
      die Form der Förderung;
    4. Ziffer 4
      die Höhe der Förderung in ihrer Gesamtheit;
    5. Ziffer 5
      das Datum des Vertragsabschlusses;
    6. Ziffer 6
      das Ziel der Förderung;
    7. Ziffer 7
      die Bewilligungsbehörde;
    8. Ziffer 8
      soweit es sich bei dem Anlagenbetreiber um ein Unternehmen handelt, die Art des Unternehmens und dessen Hauptwirtschaftszweig sowie
    9. Ziffer 9
      die Rechtsgrundlage aufgrund derer die Förderung gewährt wurde.
    Die Ökostromabwicklungsstelle hat die genannten Informationen in einem Tabellenkalkulationsformat zu veröffentlichen, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Sie hat die veröffentlichten Informationen mindestens zehn Jahre ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich und einsehbar zu halten.
  2. Absatz 2Für die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse gilt Absatz eins, für Investitionszuschüsse gemäß Paragraph 25 bis Paragraph 27, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 73, (Verfassungsbestimmung) In Paragraph 52, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a(Verfassungsbestimmung) Zur Erstellung des Berichtes gemäß Absatz eins, sind die Länder verpflichtet, der E-Control sämtliche Daten zur Förderung von Ökostromanlagen sowie sonstige Angaben zur Erreichung der in diesem Bundesgesetz genannten Ziele zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 74, Paragraph 55, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      seiner Verpflichtung zur Leistung der Ökostrompauschale gemäß Paragraph 45, nicht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 3 nicht nachkommt.“

Novellierungsanordnung 75, Nach Paragraph 55, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der Ökostromabwicklungsstelle eingerichteten Konto für Ökostrom gemäß Paragraph 50, zu.“

Novellierungsanordnung 76, (Verfassungsbestimmung) Nach Paragraph 57, wird folgender Paragraph 57 a, samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2017,

Paragraph 57 a,

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten wie folgt in Kraft:

  1. Ziffer eins
    das Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zu den Paragraphen 7,, 8, 9, 15a, 15b, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 19,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 20,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 23,, die Überschrift zu Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3,, die Überschrift zu Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 9,, Paragraph 10, Absatz 13,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 15 a,, Paragraph 15 b,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz 5,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 37, Absatz 5, mit 1. Jänner 2018;
  2. Ziffer 2
    Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz 3,, Paragraph 50, Absatz 3, mit 1. Juli 2017;
  3. Ziffer 3
    Paragraph 26, Absatz 3 und Absatz 6,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 51 a,, Paragraph 52, Absatz eins a, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten;
  4. Ziffer 4
    alle übrigen Bestimmungen mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  1. Absatz 2Die auf Grundlage des ÖSG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, in der Fassung der Kundmachung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2012,, erlassenen Verordnungen bleiben aufrecht.
  2. Absatz 3Die Ökostromabwicklungsstelle hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 37, die sich aus diesem Bundesgesetz ergebende geänderte Rechtslage zu beachten und ihre Allgemeinen Bestimmungen sinngemäß anzupassen.“

Artikel 2
Bundesgesetz, mit dem die Technologieabfindung für Biogasanlagen geregelt wird (Biogas-Technologieabfindungsgesetz 2017 – BTAG 2017)

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Verfassungsbestimmung

§ 2. Geltungsbereich

§ 3. Ziele

§ 4. Begriffsbestimmungen

2. Teil

Technologieabfindung

§ 5. Abfindungspflicht

§ 6. Aufbringung der Mittel

3. Teil

Schlussbestimmungen

§ 7. Übergangsbestimmung

§ 8. Strafbestimmung

§ 9. Inkrafttreten

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Verfassungsbestimmung

Paragraph eins, (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Dieses Bundesgesetz regelt die Schaffung von Rahmenbedingungen für die Abfindung von Technologieinvestitionen für bestehende Ökostromanlagen auf Basis von Biogas, die Aufbringung der dafür erforderlichen Mittel sowie die Voraussetzungen für die Abwicklung der Technologieabfindung.

Ziele

Paragraph 3,

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, nicht modernisierbare und unprofitable Ökostromanlagen auf Basis von Biogas unter Abgeltung der Stilllegungskosten und gegebenenfalls entgangener Einspeisetarife in Form einer Abfindung aus dem Förderregime für Ökostrom zu nehmen.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsEs gelten die Definitionen des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, sowie des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,.
  2. Absatz 2Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  3. Absatz 3Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

2. Teil
Technologieabfindung

Abfindungspflicht

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, über Ansuchen von Ökostromanlagenbetreibern, die über aufrechte Verträge über die Abnahme und Vergütung zu Einspeisetarifen gemäß Paragraph 12, ÖSG 2012 oder gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2009,, betreffend ihrer bestehenden Ökostromanlagen auf Basis von Biogas verfügen, Abfindungsverträge gemäß Absatz 2, abzuschließen und ihnen die Kosten gemäß Absatz 3 bis 6 zu erstatten.
  2. Absatz 2Der Abschluss von Abfindungsverträgen gemäß Absatz eins, unterliegt folgenden Voraussetzungen:
    1. Ziffer eins
      die auf Basis von Biogas betriebene Ökostromanlage muss zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens sieben Jahren über einen aufrechten Vertrag gemäß Absatz eins, mit der Ökostromabwicklungsstelle verfügen;
    2. Ziffer 2
      der Antrag gemäß Absatz eins, hat innerhalb der ersten 15 Betriebsjahre der Anlage zu erfolgen;
    3. Ziffer 3
      dem Antrag ist eine durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigte genaue Aufstellung der für die Stilllegung entstehenden Kosten (Absatz 3, Ziffer eins bis 3) anzuschließen;
    4. Ziffer 4
      der bestehende Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß Absatz eins, ist unwiderruflich zu kündigen;
    5. Ziffer 5
      für die Stilllegung der Anlage darf keine weitere Förderung gewährt worden sein; dies ist durch eine eidesstattliche Erklärung des Anlagenbetreibers zu bestätigen.
  3. Absatz 3Abfindbare Kosten sind, soweit sie angemessen sind:
    1. Ziffer eins
      die Kosten für den Abbau der Anlage und den Abriss der baulichen Einrichtungen;
    2. Ziffer 2
      die Kosten für die Kündigung von laufenden Verträgen und der Freikauf von Dauerschuldverhältnissen, insbesondere hinsichtlich Personal, Versicherung, Ankauf von Primärenergieträgern;
    3. Ziffer 3
      die Kosten für die Beauftragung des Wirtschaftsprüfers gemäß Absatz 2, Ziffer 3 ;,
    4. Ziffer 4
      durch eine vorzeitige Beendigung des Vertrages gemäß Absatz eins, entgangene Einspeisetarife (abzüglich den zum Zeitpunkt der Abfindung geltenden Marktpreis gemäß Paragraph 41, ÖSG 2012).
  4. Absatz 4Die Ökostromabwicklungsstelle hat den Anlagenbetreibern einen Anteil von 50% der gemäß Absatz 2, Ziffer 3, nachgewiesenen Stilllegungskosten und entgangenen Einspeisetarife abzüglich allfälliger Erlöse aus der Verwertung der Anlage nach Abschluss des Abfindungsvertrages gemäß Absatz eins, gegen Vorlage eines Nachweises über die tatsächliche und endgültige Stilllegung der Anlage zu erstatten. Wird der Nachweis nicht binnen eines Jahres nach Abschluss des Abfindungsvertrages erbracht, gilt der Abfindungsvertrag als aufgelöst.
  5. Absatz 5Die Abfindung beträgt für die Kosten gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 höchstens 1 500 Euro pro kW Engpassleistung und insgesamt höchstens 100% der entgangenen Einspeisetarife gemäß Absatz 3, Ziffer 4, (abzüglich den zum Zeitpunkt der Abfindung geltenden Marktpreis gemäß Paragraph 41, ÖSG 2012).
  6. Absatz 6Für Abfindungsverträge gemäß Absatz 2, steht ein Gesamtbetrag von höchstens 120 Millionen Euro zur Verfügung.
  7. Absatz 7Ökostromanlagen, die einen Vertrag gemäß Absatz eins, mit der Ökostromabwicklungsstelle abschließen, verlieren ihre künftige Berechtigung auf Kontrahierung zu Einspeisetarifen oder zu Nachfolgetarifen gemäß Paragraph 12, oder Paragraph 17, ÖSG 2012.

Aufbringung der Mittel

Paragraph 6,

  1. Absatz einsZur Abdeckung der für die Technologieabfindung gemäß Paragraph 5, erforderlichen Mittel der Ökostromabwicklungsstelle ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ein Biogas-Technologieabfindungsbeitrag in Euro pro Zählpunkt zu leisten, der von den Netzbetreibern nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz 2, in Rechnung zu stellen und von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Verordnung einen Biogas-Technologieabfindungsbeitrag für bis zu drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre festzulegen. In Analogie zur Ökostrompauschale gemäß Paragraph 45, ÖSG 2012 ist auf eine bundesweit gleichförmige Belastung der Endkunden je Netzebene bei der Berechnung des Beitrages Bedacht zu nehmen. Personen, die gemäß Paragraph 3, Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sind, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, von der Pflicht zur Entrichtung des Biogas-Technologieabfindungsbeitrags befreit; Paragraph 46, ÖSG 2012 gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Der Biogas-Technologieabfindungsbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen.
  4. Absatz 4Bei Nichtbezahlung des Biogas-Technologieabfindungsbeitrags durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringlichmachung des Biogas-Technologieabfindungsbeitrags zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Ökostromabwicklungsstelle und Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Biogas-Technologieabfindungsbeitrags, entscheiden die ordentlichen Gerichte.

3. Teil
Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Bestimmungen des ÖSG 2012, insbesondere Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 2 bis Absatz 4,, Paragraph 15,, Paragraph 51 und Paragraph 52, ÖSG 2012 gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Ökostromabwicklungsstelle hat für die gemäß Paragraph 6, eingelangten Gelder ein eigenes Konto einzurichten.

Strafbestimmung

Paragraph 8,

  1. Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      falsche Angaben gemäß Paragraph 5, macht;
    2. Ziffer 2
      seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, nicht nachkommt.
  2. Absatz 2Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der Ökostromabwicklungsstelle eingerichteten Konto gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zu.

Inkrafttreten

Paragraph 9,

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem nach Ablauf einer zweiwöchigen Frist, beginnend mit der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 108, Absatz 3, AEUV, folgenden Monatsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Artikel 3
Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) geändert wird

Das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach Paragraph 16, wird die Wortfolge „§16a. Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen“ eingefügt.

b) Nach Paragraph 18, wird die Wortfolge „§ 18a. Genehmigung von allgemeinen technischen Anforderungen“ eingefügt.

c) Nach Paragraph 66, wird die Wortfolge „§ 66a. Kleinsterzeugungsanlagen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, (Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 10 a,, Paragraph 11,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 19,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 24 bis Paragraph 36,, Paragraph 37, Absatz 7,, Paragraph 38,, Paragraph 39,, Paragraph 48 bis Paragraph 65,, Paragraph 69,, Paragraph 72,, Paragraph 73, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 76,, Paragraph 77 a bis Paragraph 79 a,, Paragraph 81 bis Paragraph 84 a,, Paragraph 88, Absatz 2 bis 8, Paragraph 89,, Paragraph 92 bis Paragraph 94,, Paragraph 99 bis Paragraph 103,, Paragraph 109, Absatz 2,, Paragraph 110 bis Paragraph 112,, Paragraph 113, Absatz eins und Paragraph 114, Absatz eins und 3 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.“

Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 23, wird folgende Ziffer 23 a, eingefügt:

  1. Ziffer 23 a
    „gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen“ Erzeugungsanlagen, die elektrische Energie zur Deckung des Verbrauchs der teilnehmenden Berechtigten erzeugen;“

Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 24, wird folgende Ziffer 24 a, eingefügt:

  1. Ziffer 24 a
    „Hauptleitung“ Verbindungsleitung zwischen Hausanschlusskasten und den Zugangsklemmen der Vorzählersicherungen;“

Novellierungsanordnung 5, (Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 32, wird folgende Ziffer 32 a, eingefügt:

  1. Ziffer 32 a
    „Kleinsterzeugungsanlagen“ eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,6 kW pro Anlage eines Netzbenutzers beträgt;“

Novellierungsanordnung 6, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 58, lautet:

Ziffer 58 „Primärregelung“ eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe eines definierten frequenzabhängigen Verhaltens von Erzeugungs- und/oder Verbrauchseinheiten, welche im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt vollständig aktivierbar sein muss;“.

Novellierungsanordnung 7, (Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 66, wird folgende Ziffer 66 a, eingefügt:

  1. Ziffer 66 a
    „teilnehmender Berechtigter“ juristische oder natürliche Person oder Personengemeinschaft, die mit ihrer Verbrauchsanlage einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zugeordnet ist;“

Novellierungsanordnung 8, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 83, lautet:

  1. Ziffer 83
    „Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2002,, unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte ist nicht zulässig;“

Novellierungsanordnung 9, (Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 83, wird folgende Ziffer 83 a, eingefügt:

  1. Ziffer 83 a
    „Zeitreihe“ zeitlicher Verlauf der entnommenen oder eingespeisten Energie in Viertelstundenwerten über eine zeitliche Periode;“

Novellierungsanordnung 10, (Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, samt Überschrift eingefügt:

„Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen

Paragraph 16 a,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben einen Rechtsanspruch der Netzzugangsberechtigten gemäß Paragraph 15, gegenüber den Netzbetreibern vorzusehen, gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen unter den Voraussetzungen von Absatz 2 bis Absatz 7, zu betreiben. Die freie Lieferantenwahl der Endverbraucher darf dadurch nicht eingeschränkt werden.

  1. Absatz 2Der Anschluss von gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen ist nur an gemeinschaftliche Leitungsanlagen, über die auch die teilnehmenden Berechtigten angeschlossen sind (Hauptleitungen), im Nahebereich der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten (Verbrauchsanlage) zulässig. Der direkte Anschluss der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage an Anlagen im Eigentum des Netzbetreibers oder die Durchleitung von eigenerzeugter Energie durch Anlagen des Netzbetreibers an teilnehmende Berechtigte ist unzulässig.
  2. Absatz 3Die teilnehmenden Berechtigten und, sofern die Erzeugungsanlage nicht von den teilnehmenden Berechtigten selbst betrieben wird, der Betreiber der Erzeugungsanlage, schließen einen Errichtungs- und Betriebsvertrag, der zumindest die folgenden Regelungen enthalten muss:
    1. Ziffer eins
      Allgemein verständliche Beschreibung der Funktionsweise der Erzeugungsanlage
    2. Ziffer 2
      Anlagen der teilnehmenden Berechtigten und Zählpunktnummern;
    3. Ziffer 3
      jeweiliger ideeller Anteil der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten (Verbrauchsanlage) an der Erzeugungsanlage;
    4. Ziffer 4
      Anlagenverantwortlicher für die Erzeugungsanlage;
    5. Ziffer 5
      Betrieb, Erhaltung und Wartung der Anlage sowie die Kostentragung;
    6. Ziffer 6
      Haftung;
    7. Ziffer 7
      Datenverwaltung und Datenbearbeitung der Energiedaten der Erzeugungsanlage und der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten durch den Netzbetreiber;
    8. Ziffer 8
      Aufteilung der erzeugten Energie;
    9. Ziffer 9
      Aufnahme und Ausscheiden teilnehmender Berechtigter samt Kostenregelungen im Fall des Ausscheidens (insbesondere Rückerstattung etwaiger Investitionskostenanteile, Aufteilung laufender Kosten und Erträge auf die verbleibenden teilnehmenden Berechtigten);
    10. Ziffer 10
      Beendigung des Vertragsverhältnisses sowie die Demontage der Erzeugungsanlage;
    11. Ziffer 11
      allfällige Versicherungen.
  3. Absatz 4Der Netzbetreiber hat
    1. Ziffer eins
      die Einspeisung und den Bezug der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des Paragraph 17, Absatz 2, mit einem intelligenten Messgerät gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 31, zu messen;
    2. Ziffer 2
      den Bezug der Kundenanlagen der teilnehmenden Berechtigten mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des Paragraph 17, Absatz 2, mit einem intelligenten Messgerät gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 31, zu messen;
    3. Ziffer 3
      die gemessenen Viertelstundenwerte der Erzeugungsanlage und der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten seiner Rechnungslegung an die teilnehmenden Berechtigten zugrunde zu legen sowie nach Maßgabe der Marktregeln den Lieferanten zur Verfügung zu stellen.
    Die verbleibende Energieeinspeisung pro Viertelstunde, welche nicht den teilnehmenden Berechtigten zugeordnet ist, gilt als in das öffentliche Netz eingespeist und ist der Bilanzgruppe des Stromhändlers, mit dem der Abnahmevertrag abgeschlossen wurde, zuzuordnen.
  4. Absatz 5Bei Verwendung von intelligenten Messgeräten müssen die Energiewerte pro Viertelstunde gemessen und ausgelesen werden.
  5. Absatz 6Der Netzbetreiber hat den zwischen den teilnehmenden Berechtigten vertraglich vereinbarten Anteil an der erzeugten Energie den jeweiligen Anlagen der teilnehmenden Berechtigten zuzuordnen und die Werte nach Maßgabe folgender Regelungen zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Zuordnung hat pro Viertelstunde zu erfolgen und ist mit dem Energieverbrauch der jeweiligen Anlage des teilnehmenden Berechtigten in der jeweiligen Viertelstunde begrenzt;
    2. Ziffer 2
      der Messwert des Energieverbrauchs pro Viertelstunde am Zählpunkt der Anlage des teilnehmenden Berechtigten ist um die zugeordnete erzeugte Energie zu reduzieren;
    3. Ziffer 3
      der Messwert der Energieeinspeisung pro Viertelstunde am Zählpunkt der Erzeugungsanlage ist um die Summe der zugeordneten Energie zu vermindern.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, samt Überschrift eingefügt:

„Genehmigung von allgemeinen technischen Anforderungen

Paragraph 18 a,

  1. Absatz einsDie Netzbetreiber legen der Regulierungsbehörde einen gemeinsamen Vorschlag für allgemeine technische Anforderungen oder für die Methode zur Berechnung und Festlegung der allgemeinen technischen Anforderungen, die nach den auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 erlassenen Leitlinien und Netzkodizes nicht abschließend festgelegt und auszuarbeiten sind, zur Genehmigung vor.
  2. Absatz 2Die Ausarbeitung des Vorschlages erfolgt gemeinsam durch die Netzbetreiber nach Anhörung betroffener Marktteilnehmer und unter Berücksichtigung allfälliger Stellungnahmen der Regulierungsbehörde.“

Novellierungsanordnung 12, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 18 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet durch Verordnung die allgemeinen technischen Anforderungen oder die Methode zur Berechnung und Festlegung der allgemein technischen Anforderungen auf Grundlage des nach Absatz eins und 2 erstellten Vorschlags zu bestimmen. Für Änderungen der Verordnung gelten Absatz eins bis 3 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 19, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Auf die in der Verordnung festzulegenden Standards für Netzbetreiber ist in deren Allgemeinen Bedingungen zu verweisen, insoweit sie die Rechte und Pflichten des Netzbetreibers gegenüber den Netzzugangsberechtigten betreffen.“

Novellierungsanordnung 14, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit den Erzeugern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen, Vorhaltung von Leistung mit geeigneter Vorlaufzeit) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei ist Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, der Vorrang zu geben und sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. In diesen Verträgen können Erzeuger auch zu gesicherten Leistungen, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen, verpflichtet werden. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen;“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 28, Absatz 4, wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgender Wortfolge angefügt:

„und die keine Verweise auf die Zugehörigkeit zum vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen enthalten.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 31, Absatz 2, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 64, wird die Wortfolge „§ 70 Absatz 2 “, jeweils durch die Wortfolge „§ 113 Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 66, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDie Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW verpflichtet sind, vorläufige und endgültige Stilllegungen ihrer Erzeugungsanlage oder von Teilkapazitäten ihrer Erzeugungsanlage dem Regelzonenführer und der Regulierungsbehörde möglichst frühzeitig, mindestens aber 12 Monate vorher anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 20, (Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 66, wird folgender Paragraph 66 a, samt Überschrift eingefügt:

„Kleinsterzeugungsanlagen

Paragraph 66 a,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass für Kleinsterzeugungsanlagen kein eigener Zählpunkt vergeben wird.

  1. Absatz 2Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Absatz eins, kein Zählpunkt eingerichtet wurde, hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß Paragraph 66, Absatz eins und Paragraph 85, ausgenommen sind.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 88, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der in Absatz eins, genannten Aufgaben durch die Landesregierungen und zur Erfüllung der Aufgaben der Regulierungsbehörde, Erhebungsmasse, -einheiten, und -merkmale, Merkmalsausprägung, Datenformat, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung sowie Bestimmung des auskunftspflichtigen Personenkreises durch Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat hierbei jedenfalls die Erhebung folgender Daten zu bestimmen:“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 88, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Die in der Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß Absatz 2, genannten Meldepflichtigen haben die Daten gemäß dieser Verordnung bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres an die Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat aus diesen Daten jährlich einen zusammenfassenden Bericht je Land an die jeweilige Landesregierung zu übermitteln. Bei Bedarf erhalten die Landesregierungen Zugang zu den jeweiligen landesspezifischen Daten gemäß Absatz 2, Weiters sind unter sinngemäßer Anwendung des ersten Satzes folgende Daten an die Regulierungsbehörde zu übermitteln:“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 99, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      den in Paragraph 8, Absatz eins,, 2 oder 3 oder Paragraph 9, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß Paragraph 10, nicht nachkommt;
    3. Ziffer 3
      seiner Anzeigepflicht gemäß Paragraph 14, oder Paragraph 80, Absatz 2, nicht nachkommt;
    4. Ziffer 4
      den aufgrund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 19, festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
    5. Ziffer 5
      seinen Verpflichtungen zur Datenübermittlung gemäß Paragraph 19, Absatz 4, oder Paragraph 76, Absatz 4, nicht nachkommt;
    6. Ziffer 6
      seiner Verpflichtung als Erzeuger gemäß Paragraph 23, Absatz 9, nicht nachkommt;
    7. Ziffer 7
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 69, nicht nachkommt;
    8. Ziffer 8
      seinen Verpflichtungen als Lieferant oder Stromhändler gemäß Paragraph 65, oder Paragraph 78, Absatz eins, oder 2 nicht nachkommt.
    9. Ziffer 9
      seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 79, nicht entspricht;
    10. Ziffer 10
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 81 bis Paragraph 81 b, nicht nachkommt;
    11. Ziffer 11
      den aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 81 a,, Paragraph 81 b,, Paragraph 83,, Paragraph 84, oder Paragraph 84 a, festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
    12. Ziffer 12
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 82, oder Paragraph 83, nicht nachkommt;
    13. Ziffer 13
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 84, nicht entspricht;
    14. Ziffer 14
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 84 a, nicht entspricht;
    15. Ziffer 15
      seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 87, Absatz 4, nicht nachkommt;
    16. Ziffer 16
      seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 88, Absatz 4,, 5, 6 oder 8 nicht nachkommt;
    17. Ziffer 17
      den auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 92, Absatz 2, angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
    18. Ziffer 18
      den auf Grund der Paragraph 24, Absatz 2, des E-ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 99, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 104, Absatz eins, lautet:

Paragraph 104,

  1. Absatz einsÜber Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über eine Person zu verhängen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig
    1. Ziffer eins
      den in Paragraph 8, Absatz eins,, 2 oder 3 oder Paragraph 9, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 11,, Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 76, oder Paragraph 84, Daten widerrechtlich offenbart;
    3. Ziffer 3
      ihren Verpflichtungen gemäß Paragraph 37, Absatz 7,, Paragraph 38, Absatz eins, oder Paragraph 39, Absatz eins,, 2, 3 oder 4 nicht nachkommt;
    4. Ziffer 4
      Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG oder der Verordnung 2009/713/EG oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien nicht entspricht;
    5. Ziffer 5
      Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG oder der Verordnung 2009/713/EG oder der darauf basierenden Leitlinien beruhen, nicht nachkommt;
    6. Ziffer 6
      Bestimmungen der auf Grund der Richtlinien 2009/72/EG oder 2009/73/EG erlassenen Leitlinien oder Netzkodizes nicht entspricht;
    7. Ziffer 7
      Entscheidungen, die auf Leitlinien oder Netzkodizes, die auf Grund der Richtlinien 2009/72/EG oder 2009/73/EG erlassenen wurden, beruhen, nicht entspricht.
    8. Ziffer 8
      den für eigentumsrechtlich entflochtene Übertragungsnetzbetreiber in Paragraph 24,, Paragraph 25,, Paragraph 26, oder Paragraph 27, festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3,, nicht nachkommt;
    9. Ziffer 9
      den für unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in Paragraph 28,, Paragraph 29,, Paragraph 30,, Paragraph 31, oder Paragraph 32, festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 32, Absatz eins,, nicht nachkommt;
    10. Ziffer 10
      den in Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 33, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    11. Ziffer 11
      den im Feststellungsbescheid nach Paragraph 34, Absatz eins, oder Paragraph 35, Absatz eins, festgelegten Auflagen nicht nachkommt;
    12. Ziffer 12
      den in Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, oder Paragraph 34, Absatz 7, festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt;
    13. Ziffer 13
      den in Paragraph 26, Absatz 2, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    14. Ziffer 14
      den in Paragraph 28, Absatz 3, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 108, entfällt; Paragraph 108 a, erhält die Bezeichnung „§ 108“.

Novellierungsanordnung 27, (Verfassungsbestimmung) In Paragraph 109, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„§ 1 und Paragraph 18 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 109, Absatz 3, letzter Satz entfällt die vorangestellte Bezeichnung „(3)“.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 109, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die im Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2017, enthaltenen Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 110, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 85. Konzession“ durch die Wortfolge „§ 85. Benennung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 30, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Auf die in der Verordnung festzulegenden Standards für Netzbetreiber ist in deren Allgemeinen Bedingungen zu verweisen, insoweit sie die Rechte und Pflichten des Netzbetreibers gegenüber den Netzzugangsberechtigten betreffen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 85, lautet:

„Benennung

Paragraph 85,

  1. Absatz einsDie Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie im Verteilernetz (Bilanzgruppenkoordinator) sind je Marktgebiet im Einvernehmen vom Marktgebietsmanager und Verteilergebietsmanager bzw. in Marktgebieten ohne Fernleitungen vom jeweiligen Verteilergebietsmanager nach Durchführung eines transparenten Ausschreibungsverfahrens zu benennen. Die Benennung bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
  2. Absatz 2Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben erforderlichen Bedingungen, Befristungen und Auflagen unter Berücksichtigung des Absatz 5, versehen werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass das benannte Unternehmen in der Lage ist, die Aufgaben gemäß Paragraph 87, effizient, sicher und zuverlässig zu erfüllen. Dabei ist zu beachten, dass durch die Auswahl des benannten Unternehmens der Registrierungsaufwand für Marktteilnehmer auf ein Minimum reduziert wird und die Harmonisierung der Ausgleichsregeln in Fernleitungs- und Verteilernetz gemäß Paragraph 41, Absatz 4, befördert wird.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 86, lautet:

„Ausübungsvoraussetzungen

Paragraph 86,

Eine Genehmigung gemäß Paragraph 85, kann nur erteilt werden, wenn,

  1. Ziffer eins
    das benannte Unternehmen die Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators kostengünstig und sicher zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungsentgelte anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden;
  2. Ziffer 2
    der Bilanzgruppenkoordinator hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig, insbesondere von vertikal integrierten Erdgasunternehmen, ist;
  3. Ziffer 3
    in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft eingerichtet und mit einem Grundkapital von mindestens 3 Millionen Euro ausgestattet ist;
  4. Ziffer 4
    Personen der Unternehmensleitung bei anderen Unternehmensteilen eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 112, Absatz 4, wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgender Satz angefügt:

„und die keine Verweise auf die Zugehörigkeit zum vertikal integrierten Erdgasunternehmen enthalten“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 115, Absatz 2, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 159, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      den in Paragraph 8, Absatz eins,, 2 oder 3 oder Paragraph 9, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß Paragraph 10, nicht nachkommt;
    3. Ziffer 3
      seinen Pflichten als Marktgebietsmanager gemäß Paragraph 14 bis Paragraph 16,, Paragraph 19, oder Paragraph 63, nicht nachkommt;
    4. Ziffer 4
      seinen Pflichten als Verteilergebietsmanager gemäß Paragraph 18 bis Paragraph 23,, Paragraph 25, oder Paragraph 26, nicht nachkommt;
    5. Ziffer 5
      seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß Paragraph 45, Absatz eins, oder Absatz 6, bzw. eines Geschäftsführers gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, nicht nachkommt;
    6. Ziffer 6
      seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß Paragraph 45, Absatz 5, oder 6, Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 51, Absatz eins,, Paragraph 121, oder Paragraph 139, Absatz eins, oder 3 nicht nachkommt;
    7. Ziffer 7
      seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß Paragraph 59, nicht nachkommt;
    8. Ziffer 8
      seinen Aufgaben als Bilanzgruppenkoordinator gemäß Paragraph 87, nicht nachkommt;
    9. Ziffer 9
      seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß Paragraph 91, nicht nachkommt;
    10. Ziffer 10
      seinen Pflichten als Speicherunternehmen gemäß Paragraph 97, oder Paragraph 100,, bis Paragraph 105, nicht nachkommt;
    11. Ziffer 11
      seiner Verpflichtung als Erdgashändler oder Versorger gemäß Paragraph 121, oder Paragraph 125, nicht nachkommt;
    12. Ziffer 12
      seiner Verpflichtung zur Datenübermittlung gemäß Paragraph 123, Absatz 4, nicht nachkommt;
    13. Ziffer 13
      seiner Verpflichtung zur Gewährung einheitlicher Entgelte gemäß Paragraph 124, nicht nachkommt;
    14. Ziffer 14
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 126 bis Paragraph 126 b, nicht nachkommt;
    15. Ziffer 15
      den aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 126 a,, Paragraph 126 b,, Paragraph 128, oder Paragraph 129 a, festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
    16. Ziffer 16
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 127, oder Paragraph 128, nicht nachkommt;
    17. Ziffer 17
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 129, nicht entspricht;
    18. Ziffer 18
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 129 a, nicht entspricht;
    19. Ziffer 19
      seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 133, nicht nachkommt;
    20. Ziffer 20
      seiner Verpflichtung aus der gemäß Paragraph 131, Absatz 2 und 3 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;
    21. Ziffer 21
      den auf Grund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 41, statuierten Bestimmungen nicht entspricht;
    22. Ziffer 22
      den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Paragraph 134, Absatz 3, bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;
    23. Ziffer 23
      seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenkoordinator zur Einreichung Allgemeiner Bedingungen gemäß Paragraph 88, Absatz eins, nicht nachkommt;
    24. Ziffer 24
      seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß Paragraph 140, nicht nachkommt;
    25. Ziffer 25
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 141, Absatz 4, nicht nachkommt;
    26. Ziffer 26
      den auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 147, Absatz 2, angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
    27. Ziffer 27
      den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;
    28. Ziffer 28
      den auf Grund des Paragraph 24, Absatz 2 und des Paragraph 12, E-ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 159, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 164, Absatz eins, lautet:

Paragraph 164,

  1. Absatz einsÜber Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatz über eine Person zu verhängen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig
    1. Ziffer eins
      den in Paragraph 8, Absatz eins,, 2 oder 3 oder Paragraph 9, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 11,, Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraph 123,, Paragraph 129,, Paragraph 129 a, oder Paragraph 156, Absatz 4, Daten widerrechtlich offenbart;
    3. Ziffer 3
      ihren Pflichten als Netzbetreiber gemäß Paragraph 23,, Paragraph 28 und Paragraph 29,, Paragraph 32,, Paragraph 34 bis Paragraph 37,, Paragraph 43,, Paragraph 47,, Paragraph 60, Absatz 5,, Paragraph 62 bis Paragraph 65, oder Paragraph 67, nicht nachkommt;
    4. Ziffer 4
      den in Paragraph 90, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    5. Ziffer 5
      den für Verteilernetzbetreiber in Paragraph 106, festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 4, nicht nachkommt;
    6. Ziffer 6
      den für Speicherunternehmen in Paragraph 107, festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer 4,, nicht nachkommt;
    7. Ziffer 7
      den für eigentumsrechtlich entflochtene Fernleitungsnetzbetreiber in Paragraph 108, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    8. Ziffer 8
      den für unabhängige Netzbetreiber und Fernleitungsnetzeigentümer in Paragraph 109 bis Paragraph 111, festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3,, nicht nachkommt;
    9. Ziffer 9
      den für unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber und Fernleitungsnetzeigentümer in Paragraph 112 bis Paragraph 116, festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 116, Absatz eins,, nicht nachkommt;
    10. Ziffer 10
      den in Paragraph 117, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    11. Ziffer 11
      den im Feststellungsbescheid nach Paragraph 119, oder Paragraph 120, festgelegten Auflagen nicht nachkommt;
    12. Ziffer 12
      den in Paragraph 119, Absatz 2, oder Paragraph 119, Absatz 6, festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt.“
    13. Ziffer 13
      ihrer Verpflichtung zur Auskunft gemäß Paragraph 156, nicht nachkommt;
    14. Ziffer 14
      den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sowie der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien oder Netzkodizes nicht entspricht;
    15. Ziffer 15
      Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 oder der darauf basierenden Leitlinien oder Netzkodizes beruhen, nicht nachkommt;
    16. Ziffer 16
      Bestimmungen der auf Grund der Richtlinie 2009/73/EG erlassenen Leitlinien nicht entspricht;
    17. Ziffer 17
      Entscheidungen, die auf Leitlinien beruhen, die auf Grund der Richtlinie 2009/73/EG erlassen wurden, nicht entspricht.

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 170, wird folgender Paragraph 170 a, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2017,

Paragraph 170 a,

Konzessionen der Bilanzgruppenkoordinatoren gemäß Paragraph 85, GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, erlöschen mit der Übernahme der Aufgaben durch das gemäß Paragraph 85, benannte Unternehmen, frühestens jedoch am 1. Oktober 2018.“

Artikel 5
Bundesgesetz, mit dem das Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) geändert wird

Das Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 4 und 5 werden angefügt:

  1. Ziffer 4
    die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L 115 vom 25.4.2013, Sitzung 39 (TEN-E-VO);
  2. Ziffer 5
    die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014, Sitzung 1.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    „öffentlich zugänglicher Ladepunkt“ ein Ladepunkt, an dem elektrische Energie als Kraftstoff angeboten wird und zu dem alle Nutzer aus der Union nichtdiskriminierend Zugang haben. Der nichtdiskriminierende Zugang kann verschiedene Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung umfassen. Ein Ladepunkt ist eine Schnittstelle, mit der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeuges ausgetauscht werden kann.“

Novellierungsanordnung 4, Am Ende der Ziffer 7, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 8 und Ziffer 9, werden angefügt:

  1. Ziffer 8
    „Verordnung (EU) Nr. 347/2013“ die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L 115 vom 25.4.2013, Sitzung 39;
  2. Ziffer 9
    „Richtlinie 2014/94/EU“ die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014, Sitzung 1.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, Absatz 3, wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgender Satz angefügt:

„soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Artikel 35, Absatz 4, Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 39, Absatz 4, Richtlinie 2009/73 widerspricht.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die im ÖSG, mit Ausnahme des Paragraph 6 und Paragraph 9,, im ÖSG 2012, mit Ausnahme des Paragraph 6,, Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11,, im Preistransparenzgesetz, im Bundes-Energieeffizienzgesetz, im Energielenkungsgesetz 2012, mit Ausnahme des Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz 2,, im KWK-Gesetz, in Paragraph 69, ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2008,, in Paragraph 92, ElWOG 2010, in Paragraph 147, GWG 2011 sowie in Paragraph 22 a, dieses Bundesgesetzes der E-Control übertragenen Aufgaben werden von der E-Control unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft besorgt.“

Novellierungsanordnung 7, (Verfassungsbestimmung) In Paragraph 21, Absatz eins, wird in den Ziffer 8 und Ziffer 9, nach dem Wort „Leitlinien“ jeweils die Wortfolge „und Netzkodizes“ angefügt.

Novellierungsanordnung 8, (Verfassungsbestimmung) In Paragraph 21, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 12, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 13, wird angefügt:

  1. Ziffer 13
    Verordnung (EU) Nr. 347/2013 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien und delegierten Rechtsakte.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 21, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die Regulierungsbehörde entscheidet mit Bescheid über Investitionsanträge gemäß Artikel 12, der TEN-E-VO. Investitionsanträge sind unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu genehmigen, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes oder der TEN-E-VO erforderlich sind. Der Bescheid beruht auf dem gemäß Artikel 12, Absatz 4, der TEN-E-VO hergestellten Einvernehmen mit den übrigen betroffenen Regulierungsbehörden und ergeht an die betroffenen österreichischen Übertragungsnetz- oder Fernleitungsnetzbetreiber. Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung sind bei der Feststellung der Kostenbasis gemäß Paragraph 48, ElWOG 2010 bzw. Paragraph 82, GWG 2011 zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 22, wird folgender Paragraphen 22 a, samt Überschrift eingefügt:

„Ladepunkteregister

Paragraph 22 a,

Die E-Control hat ein öffentliches Ladepunkteregister zu führen, das soweit verfügbar die Ortsangaben für öffentlich zugängliche Ladepunkte enthält und allen Nutzern in offener und nichtdiskriminierender Weise zugänglich zu machen ist.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz wird die Bezeichnung „§ 11“ durch die Bezeichnung „§ 12“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 44, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Bei der dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2017, folgenden Bestellung der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt die Funktionsperiode einmalig sechs Jahre.“

Artikel 6
Bundesgesetz, mit dem das KWK-Punkte-Gesetz (KPG) neu erlassen wird

Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWK-Punkte gesichert wird (KWK-Punkte-Gesetz – KPG)

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Verfassungsbestimmung

§ 2.

Geltungsbereich

§ 3.

Gewährung der Förderung

§ 4.

Ziele

§ 5.

Begriffsbestimmungen

2. Teil

Fördermittel und Förderabwicklung

§ 6.

Aufbringung der Fördermittel

§ 7.

Förderungen

§ 8.

Abwicklung

§ 9.

Allgemeine Bedingungen

§ 10.

Veröffentlichung

§ 11.

Deckelung

3. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 12.

Behörde

§ 13.

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 14.

Übergangs- und sonstige Bestimmungen

§ 15.

Verwaltungsstrafbestimmung

§ 16.

In- und Außerkrafttreten

§ 17.

Vollziehung“

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Verfassungsbestimmung

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Dieses Bundesgesetz regelt die Aufbringung der Mittel, die Voraussetzungen für und die bundesweit gleichmäßige Unterstützung der durch die Erzeugung elektrischer Energie in zum 31. Dezember 2014 bestehenden KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung entstehenden Aufwendungen. Anlagen, welche Energie und Nutzwärme im Rahmen von Prozessen zur Abfallbehandlung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, Abfallwirtschaftungsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, erzeugen, sind vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen.

Gewährung der Förderung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsÜber die Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Förderungen werden aufgrund eines mit der Abwicklungsstelle abgeschlossenen Vertrags gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
  2. Absatz 2KWK-Anlagen, die in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. C 244 vom 1.10.2004, sind, werden von der Förderung nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen. Dies gilt auch für KWK-Anlagen, für deren Betrieb andere Betriebsbeihilfen als nach diesem Bundesgesetz gewährt werden.
  3. Absatz 3Eine Kumulierung mit Investitionszuschüssen ist nur insoweit zulässig, wie die kumulierte Förderung die Deckelung gemäß Paragraph 11, nicht überschreitet.

Ziele

Paragraph 4,

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Unterstützung der Energieerzeugung in hocheffizienten KWK-Anlagen auf österreichischem Bundesgebiet zur öffentlichen Fernwärmeversorgung bundeseinheitlich in einem solchen Ausmaß zu ermöglichen, dass deren weiterer Betrieb aus Gründen des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit sichergestellt werden kann.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
    1. Ziffer eins
      „Betreiber“ jene natürliche oder juristische Person, die eine KWK-Anlage zur öffentlichen Fernwärmeversorgung innehat;
    2. Ziffer 2
      „Endverbraucher“ jede juristische oder natürliche Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft, mit Ausnahme der Pumpspeicherkraftwerke;
    3. Ziffer 3
      „hocheffizienter KWK-Strom“ jene Menge elektrischer Energie, die in einem KWK-Prozess erzeugt wird, welcher den in Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,, festgelegten Kriterien entspricht;
    4. Ziffer 4
      „KWK-Anlage“ eine eigenständige Anlage, in der in einem Prozess gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird, wobei für die Qualifizierung der Eigenständigkeit ein gesonderter Anschlusspunkt an das öffentliche Stromnetz erforderlich ist;
    5. Ziffer 5
      „Stichtag“ der erste Juni des auf das Inkrafttreten dieser Bestimmung folgenden Kalenderjahres und jeder folgende erste Juni.
  2. Absatz 2Im Übrigen gelten die Definitionen des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, des KWK-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,, sowie des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,.
  3. Absatz 3Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  4. Absatz 4Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

2. Teil
Fördermittel und Förderabwicklung

Aufbringung der Fördermittel

Paragraph 6,

  1. Absatz einsVon allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ist für die Dauer von vier Jahren, beginnend mit dem in Paragraph 16, Absatz eins, genannten Zeitpunkt jeweils ein pauschaler Beitrag für KWK-Punkte zu leisten, der von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Personen, die gemäß Paragraph 3, Fernsprechentgeltzuschussgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sind, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, von der Pflicht zur Entrichtung der KWK-Punkte befreit; Paragraph 46, ÖSG 2012 gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Der Beitrag beträgt pro Jahr für jeden KWK-Punkt 0,55 Euro. Es sind je Zählpunkt Beiträge für die folgenden KWK-Punkte zu verrechnen:
    1. Ziffer eins
      auf den Netzebenen 1 bis 4
      8 767 KWK-Punkte;
    2. Ziffer 2
      auf der Netzebene 5
      1 015 KWK-Punkte;
    3. Ziffer 3
      auf der Netzebene 6
      130 KWK-Punkte;
    4. Ziffer 4
      auf der Netzebene 7
      10 KWK-Punkte.
  3. Absatz 3Die Netzbetreiber sind aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ermächtigt, den pauschalen Beitrag gemeinsam mit den KWK-Pauschalen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, KWK-Gesetz den Endverbrauchern in Rechnung zu stellen. Diesfalls ist die KWK-Pauschale gemäß Paragraph 10, Absatz 3, KWK-Gesetz
    1. Ziffer eins
      für die an den Netzebenen 1 bis 4 angeschlossenen Netznutzer um
      4 821,85 Euro;
    2. Ziffer 2
      für die an den Netzebenen 5 angeschlossenen Netznutzer um
      558,25 Euro;
    3. Ziffer 3
      für die an den Netzebenen 6 angeschlossenen Netznutzer um
      71,5 Euro;
    4. Ziffer 4
      für die an den Netzebenen 7 angeschlossenen Netznutzer um
      5,5 Euro.
    zu erhöhen.
  4. Absatz 4Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel des jeweiligen Beitrags gemäß Absatz 3, zu entrichten.
  5. Absatz 5Bei Nichtbezahlung der KWK-Punkte-Beiträge durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringlichmachung der Beiträge zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern, insbesondere auf Leistung der Beiträge, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
  6. Absatz 6Die vereinnahmten Mittel sind von den Netzbetreibern vierteljährlich an die Abwicklungsstelle abzuführen. Die Abwicklungsstelle ist berechtigt, den Beitrag gemäß Absatz 3, vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber haben der Abwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung der Beiträge gemäß Absatz 3, erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Förderung

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Abwicklungsstelle hat ein Förderansuchenformular im Internet zu veröffentlichen. Dieses hat mindestens zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name/Firma des Förderwerbers sowie Betreibers, Ansprechperson, allgemeine E-Mail Adresse;
    2. Ziffer 2
      Beschreibung der KWK-Anlage;
    3. Ziffer 3
      Angaben zum benötigten Förderbetrag und den förderbaren Kosten (eingesetzter Brennstoff);
    4. Ziffer 4
      Nachweis über die Benennung gemäß Paragraph 71, ElWOG 2010;
    5. Ziffer 5
      Sämtliche Förderungen bzw. Beihilfen, die während der fünf Kalenderjahre vor dem Förderansuchen für die gegenständliche KWK-Anlage gewährt wurden sowie aktuelle Förderungen;
    6. Ziffer 6
      Angabe im Monatsraster der in das öffentliche Netz im vergangenen Kalenderjahr eingespeisten Menge an hocheffizientem KWK-Strom gemäß Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz sowie Menge an Brennstoff und eingespeister Fernwärme.
  2. Absatz 2Dem Förderansuchen sind hinsichtlich der Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 6, folgende Unterlagen beizulegen:
    1. Ziffer eins
      ein Gutachten eines fachlich geeigneten Ziviltechnikers oder eines gewerblich befugten Ingenieurbüros über die Anlagenkonfiguration sowie die Berechnung des Effizienzkriteriums und
    2. Ziffer 2
      Bestätigungen der Netzbetreiber über die eingespeisten bzw. bezogenen Mengen an Fernwärme, Brennstoff und elektrischer Energie.
  3. Absatz 3Das Förderansuchen ist schriftlich längstens acht Wochen vor dem Stichtag bei der Abwicklungsstelle zu stellen. Nach diesem Zeitpunkt einlangende Förderansuchen sind von der Abwicklungsstelle nicht zu berücksichtigen. Fristerstreckungen oder Nachbringen sind nicht zulässig. Dem Förderwerber ist von der Abwicklungsstelle nachweislich mitzuteilen, dass das Förderansuchen eingelangt ist und, so dies zutrifft, keine Berücksichtigung findet. Unvollständige Förderansuchen sind dem Förderwerber von der Abwicklungsstelle unter schriftlicher Benennung der Mängel (zB fehlendes oder mangelhaftes Gutachten) mit dem gleichzeitig zu erteilenden Auftrag zurückzustellen, die notwendigen Ergänzungen binnen einer angemessenen, vier Wochen nicht überschreitenden Frist einzureichen.

Abwicklung

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Abwicklungsstelle hat mit den Betreibern auf Basis der eingelangten gültigen Förderansuchen Rahmenverträge (Förderverträge) mit Wirksamkeit für die ersten sechs Stichtage nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abzuschließen. Die Abwicklungsstelle hat mit jenen Betreibern, für deren Anlagen eine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission gemäß Absatz 5, erforderlich ist, nach Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission Förderverträge mit Wirksamkeit für die darauf folgenden ersten sechs Stichtage abzuschließen. Den Förderverträgen sind die Allgemeinen Bedingungen gemäß Paragraph 9, zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2Die zum jeweils 15. Juli vorhandenen Mittel sind an die Betreiber zu vergeben. Basis für die Förderbeträge sind die Mengen an in das öffentliche Netz abgegebenem hocheffizienten KWK-Strom in den Monaten des jeweiligen Vorjahres, in denen das Effizienzkriterium gemäß Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz erreicht wird, wobei alle Betreiber, auch jene, deren KWK-Anlagen einer beihilferechtlichen Einzelnotifikation gemäß Absatz 5, unterliegen, zu berücksichtigen sind. Letztere haben die erforderlichen Daten und Unterlagen bis zum jeweiligen Stichtag der Abwicklungsstelle vorzulegen. Die Mittel für die einzelnotifikationspflichtigen KWK-Anlagen sind von der Abwicklungsstelle bis zum Vorliegen einer beihilferechtlichen Genehmigung oder Nichtuntersagung einzubehalten.
  3. Absatz 3Sämtliche Förderbeträge sind maximal in Höhe der Deckelung gemäß Paragraph 11, zu bemessen (Deckelung minus Marktpreis). Werden vorhandene Mittel nicht ausgeschöpft, sind diese Mittel auf das jeweils folgende Jahr zu übertragen.
  4. Absatz 4Vorhandene Mittel werden einmal jährlich über einen Zeitraum von sechs Jahren ausgeschüttet. Danach verbleibende Restmittel sind zweckgebunden für die Bedeckung von Förderungen nach dem Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz (WKLG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2008,, zu verwenden. Die Abwicklungsstelle hat die Mittel längstens bis zum Ende des Jahres, in dem die letzte Ausschüttung erfolgt, an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu überweisen. Sollten Verfahren bei ordentlichen Gerichten im Zusammenhang mit der Gewährung von Förderungen anhängig sein, so hat die Abwicklungsstelle Mittel in der strittigen Höhe, soweit vorhanden, bis zum Abschluss der Verfahren einzubehalten.
  5. Absatz 5Für eigenständige KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von über 300 MW ist eine Einzelfallnotifikation bei der Europäischen Kommission erforderlich. Diese ist von der Abwicklungsstelle zu betreuen, der Betreiber hat alle erforderlichen Unterlagen und Informationen bereitzustellen. Die auf Grundlage des Absatz 2, kumulierten Fördermittel werden erst nach Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission im Rahmen der Förderverträge gemäß Absatz eins, an die betroffenen Betreiber ausbezahlt.
  6. Absatz 6Dürfen aufgrund einer Untersagung der beihilferechtlichen Genehmigung die Förderungen für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von über 300 MW nicht ausgezahlt werden oder wegen einer Kürzung im Zuge der beihilferechtlichen Genehmigung nur teilweise ausgezahlt werden, sind diese nicht ausgezahlten Mittel zweckgebunden für die Bedeckung von Förderungen nach dem WKLG zu verwenden. Sollten Verfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Einzelfallnotifikation anhängig sein, so hat die Abwicklungsstelle Mittel in der strittigen Höhe, soweit vorhanden, bis zum Abschluss der Verfahren einzubehalten.
  7. Absatz 7Eine Untersagung gemäß Absatz 6, ist dann gegeben, wenn ein förmlicher Beschluss der Europäischen Kommission vorliegt. Für den Fall, dass der betroffene Anlagenbetreiber gegen den Beschluss der Europäischen Kommission ein Rechtsmittel erhebt, liegt eine Untersagung dann vor, wenn der Beschluss der Europäischen Kommission vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt wird. Eine Zurückziehung der Einzelnotifikation mangels Erfolgsaussichten gilt ebenso als Untersagung gemäß Absatz 6,

Allgemeine Bedingungen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Abwicklungsstelle hat nähere Regelungen zum Inhalt der Förderverträge in Allgemeinen Bedingungen vorzusehen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
  2. Absatz 2Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
    1. Ziffer eins
      Beschreibung der geförderten KWK-Anlagen (Standort, Kapazitäten);
    2. Ziffer 2
      Wechselseitige Pflichten zur Änderung des Vertrags zur Entsprechung beihilfenrechtlicher Vorgaben;
    3. Ziffer 3
      Modalitäten über die im Rahmen des Vertragsverhältnisses vorzunehmende jährliche Anpassung des auszuzahlenden Förderbetrags und sonstige Abwicklungsmodalitäten gemäß Paragraph 8 ;,
    4. Ziffer 4
      Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen;
    5. Ziffer 5
      Übermittlung von Daten und einzuhaltende Datenformate;
    6. Ziffer 6
      Informationspflichten im Fall von Änderungen des Betreibers oder von Eigenschaften der KWK-Anlage.
  3. Absatz 3Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen mittels Bescheid zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen zur Erfüllung der in Paragraph 7 und Paragraph 8, umschriebenen Aufgaben geeignet sind.
  4. Absatz 4Die Abwicklungsstelle ist verpflichtet, über Aufforderung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Allgemeinen Bedingungen zu ändern oder neu zu erstellen.

Veröffentlichung

Paragraph 10,

Die Abwicklungsstelle hat die gewährten Beihilfen unter Angabe des begünstigten Unternehmens und des Zweckes der Förderung im Internet spätestens einen Monat nach Auszahlung über einen Zeitraum von zehn Jahren zu veröffentlichen.

Deckelung

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Höhe der Deckelung für in das öffentliche Netz eingespeisten hocheffizienten KWK-Strom beträgt 45 Euro/MWh. Die Beihilfen pro MWh errechnen sich aus der Deckelung minus dem gemäß Absatz 3, auf Jahresbasis bestimmten Marktpreis. Übersteigt der Marktpreis 45 Euro/MWh sind Beihilfen nicht zulässig.
  2. Absatz 2Die Deckelung kann mit Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jährlich bis spätestens zum Stichtag für das jeweilige Vorjahr (Kalenderjahr) geändert werden, wenn sich wesentliche Rahmenbedingungen, insbesondere im Bereich der Erzeugungskosten, der Marktpreise für Erdgas sowie der Abgabepreise für Fernwärme an Fernwärmeunternehmen ändern. Die Abwicklungsstelle hat dazu auf Anfrage entsprechende Daten und Unterlagen zu übermitteln.
  3. Absatz 3Für elektrische Energie ist dazu ein über den Förderzeitraum (Jahreswert) gewichteter Marktpreis zu ermitteln. Dieser errechnet sich aus den an der Strombörse EEX oder, sofern keine entsprechenden Daten für die Regelzone der Austrian Power Grid AG bei der EEX mehr vorliegen, einer anderen repräsentativen Strombörse, an den Handelstagen der Monate Juli, August und September des laufenden Kalenderjahres notierenden gemittelten Preisen für Base- und Peakquartalfutures für das jeweils folgende Kalenderjahr. Zur Berücksichtigung der tageszeitlichen und saisonalen Einsatzcharakteristik ist ein Baseanteil von 95% und Peakanteil von 5% anzusetzen sowie eine Gewichtung von 37% für das erste Quartal, 17% für das 2. Quartal, 10% für das 3. Quartal und 36% für das 4. Quartal zugrunde zu legen. Negative Preise sind mit 0,0 Euro/MWh zu bewerten.“

3. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Behörde

Paragraph 12,

Sofern im Einzelfall nicht anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

Automationsunterstützter Datenverkehr

Paragraph 13,

  1. Absatz einsPersonenbezogene Daten, die für die Abwicklung des Förderschemas gemäß dieses Bundesgesetzes erforderlich sind und die die Behörde, die Abwicklungsstelle und/oder die Netzbetreiber in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen oder die diesen zur Kenntnis gelangt sind, dürfen gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
  2. Absatz 2Die Behörde, die Abwicklungsstelle und die Netzbetreiber sind ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren und im Rahmen ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz zu übermitteln an
    1. Ziffer eins
      die Beteiligten und andere Verpflichtete nach diesem Bundesgesetz;
    2. Ziffer 2
      Sachverständige;
    3. Ziffer 3
      ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG).
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat der Abwicklungsstelle auf deren Anfrage alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Zählpunktdaten zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Betreiber und die Netzbetreiber haben der Abwicklungsstelle alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten zu übermitteln.

Übergangs- und sonstige Bestimmungen

Paragraph 14,

  1. Absatz einsBetreiber von anerkannten KWK-Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger sind, unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, zur Ausgabe von handelbaren Zertifikaten berechtigt, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat Verwendung finden können.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen über Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 71, ElWOG 2010 sowie die Bestimmungen des KWK-Gesetzes bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.
  3. Absatz 3Der auf der Grundlage des ÖSG 2012 sowie des KWK-Gesetzes abgeschlossene Vertrag mit der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse wird durch dieses Bundesgesetz nicht in seiner Gültigkeit berührt und ist hinsichtlich der Aufgaben der Abwicklungsstelle gemäß dieses Bundesgesetzes anzupassen. Im Vertrag sind auch Prüf- und Berichtspflichten aufzunehmen bzw. anzupassen. Die Abwicklungsstelle unterliegt, unabhängig von deren Eigentümerstruktur, der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Kosten der Abwicklung sind aus den Beiträgen gemäß Paragraph 6, zu tragen.

Verwaltungsstrafbestimmung

Paragraph 15,

  1. Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      als Netzbetreiber seinen Verpflichtungen nach Paragraph 6, Absatz 5, nicht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      als KWK-Anlagentreiber in Ansuchen gemäß Paragraph 7, vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben macht.
  2. Absatz 2Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins, sind von der gemäß Paragraph 27, VStG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen den von der Abwicklungsstelle an die Betreiber zu vergebenden Mitteln gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zu.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 16,

(Verfassungsbestimmung) (1) Die nicht als Verfassungsbestimmung gekennzeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes bestimmt wird, mit dem nach Ablauf einer dreimonatigen Frist, beginnend mit der Genehmigung oder Nichtuntersagung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 108, Absatz 3, AEUV, folgenden Monatsersten in Kraft. Die Behörde hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

  1. Absatz 2Die als Verfassungsbestimmung gekennzeichneten Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 3Dieses Bundesgesetz tritt zehn Jahre nach seinem Inkrafttreten außer Kraft.
  3. Absatz 4Das Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWK-Punkte gesichert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag außer Kraft.

Vollziehung

Paragraph 17,

  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von Paragraph eins,, Paragraph 16 und Paragraph 17, Absatz 2, ist die Bundesregierung betraut.

Artikel 7
Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel aus dem von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen bereit gestellt werden

Paragraph eins,

Von dem von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen, bestehend aus

  1. Ziffer eins
    dem Restbetrag des gemäß Paragraph 8, des KWK-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,, bis Ende 2010 für den Kostenersatz für bestehende und modernisierte KWK-Anlagen vorgesehenen Sondervermögens und
  2. Ziffer 2
    dem Restbetrag des Sondervermögens, das gemäß Paragraph 69, ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2008,, zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind („stranded costs“), verwendet wurde,
sind 33 Millionen Euro innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an den Bund zu überweisen.

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie gemäß Paragraph eins, überwiesenen Mittel sind ausschließlich wie folgt zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      23 Millionen Euro sind für Förderungen auf Grund des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2008,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014, zu verwenden;
    2. Ziffer 2
      5 Millionen Euro sind für Förderungen auf Grund des KMU-Förderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, zu verwenden;
    3. Ziffer 3
      5 Millionen Euro sind für Förderungen auf Grund des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015,, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gewährt werden, zu verwenden.
  2. Absatz 2Die übrigen Mittel des Sondervermögens gemäß Absatz eins, sind von der Energie-Control Austria als Anzahlung für künftige Aufwendungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Energie-Control-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, zu verwenden.

Paragraph 3,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.