Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das MTD-Gesetz geändert werden (GBRG-Novelle 2017)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes

Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 26 … Bestandsregistrierung“ folgender Eintrag eingefügt:

„§

26a Entscheidungsfrist“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 6, entfällt der erste Satz; folgende Sätze werden angefügt:

„Die Erteilung der Zugriffsberechtigungen ist durch die Registrierungsbehörden nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auf dessen Verlangen zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12, Absatz eins, werden der Ausdruck „(Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 bis 7 und 10)“ durch den Ausdruck „(Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5, 7, 10 und 13) der“ ersetzt und nach dem Wort „Dienstnehmer/-innen“ die Wortfolge „unter Angabe der Sozialversicherungsnummer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 12, Absatz 2, werden der Ausdruck „§ 6 Absatz 2, Ziffer 2 bis 7 und 10“ durch den Ausdruck „§ 6 Absatz 2, Ziffer 2 bis 5, 7, 10 und 13“ und die Wortfolge „an die zuständige Registrierungsbehörde für Zwecke der Registrierung weiterzuleiten“ durch die Wortfolge „der Bundesarbeitskammer für Zwecke der Datenaufbereitung im Zusammenhang mit der Registrierung zur Verfügung zu stellen“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt:

„Diese von der Bundesarbeitskammer aufbereiteten Daten sind der Gesundheit Österreich GmbH als registerführende Stelle zum Zweck der vereinfachten Registrierung zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 12, Absatz 4, wird die Wortfolge „zuständige Registrierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesarbeitskammer“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt:

„Die Daten sind von der Bundesarbeitskammer aufzubereiten und der Gesundheit Österreich GmbH als registerführende Stelle zum Zweck der vereinfachten Registrierung zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 13, Absatz 3, wird die Zahl „5“ durch den Ausdruck „5a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 26, Absatz eins, werden das Wort „Gesundheitsberuf“ durch das Wort „Gesundheitsberufs“ und der Ausdruck „31. Dezember 2018“ durch den Ausdruck „30. Juni 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 26, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „,die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben,“.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 26, wird folgender Paragraph 26 a, samt Überschrift eingefügt:

„Entscheidungsfrist

Paragraph 26 a,

Anträge auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (Paragraph 15,), die bis 30. Juni 2019 bei den Registrierungsbehörden eingebracht werden, sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen.“

Novellierungsanordnung 10, Der Text des Paragraph 27, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird die Wortfolge „zum 1. Jänner 2018“ durch die Wortfolge „für die in Paragraph 26, Absatz eins, genannten Personen“ ersetzt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Für Personen gemäß Paragraph 26, Absatz eins,, die ihren Beruf freiberuflich ausüben, können die bis 31. Dezember 2017 an die Bezirksverwaltungsbehörden ergangenen Meldungen über die freiberufliche Berufsausübung für die Bestandsregistrierung herangezogen werden.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 29, lautet:

  1. Absatz einsDer 1. Abschnitt, die Paragraphen 4 bis 9 und 11 sowie der 3. und 6. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2017,, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 10 und 12 sowie der 4. und 5. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2017,, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflege-Gesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 3 a, :,

„§

3a             Unterstützung bei der Basisversorgung“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 30 a, :,

„§

30a EWR-Qualifikationsnachweise – Spezialisierungen“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz eins, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift zu Paragraph 3 a, lautet:

„Unterstützung bei der Basisversorgung“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Jugendwohlfahrtsträger“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfeträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 22 b, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Ziffer 5 und 6; Ziffer eins bis 4 lauten:

  1. Ziffer eins
    die Mitwirkung in der umfassend multiprofessionellen Versorgungsplanung,
  2. Ziffer 2
    die Erhebung und Beurteilung von Intensität und Verlauf der Symptome sowie die kontinuierliche Symptomlinderung im gesamten Krankheitsverlauf,
  3. Ziffer 3
    die kontinuierliche und enge Zusammenarbeit und Kommunikation verschiedener Professionen, Disziplinen sowie Einrichtungen und
  4. Ziffer 4
    den Beistand in der Auseinandersetzung mit Krankheit, Abschied und Tod und im Zugang zu externen Ressourcen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 23, Ziffer 2,, Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, wird jeweils das Wort „Pflegehilfelehrgängen“ durch die Wortfolge „Lehrgängen für Pflegeassistenz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    unter der Leitung eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege steht und“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins und Paragraph 61, wird jeweils die Bezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester“ durch die Bezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 28 a, Absatz 7, wird das Wort „Pflegehilfe“ durch das Wort „Pflegeassistenz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In der Überschrift zu Paragraph 30, sowie in Paragraph 30, Absatz 2 bis 4 wird jeweils die Wortfolge „Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben“ durch das Wort „Spezialisierungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 30 a, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Spezialaufgabe“ durch das Wort „Spezialisierung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 33, Absatz 4, wird das Wort „Pflegehelfer“ durch das Wort „Pflegeassistent“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 36, Absatz 4, zweiter Satz wird das Wort „Pflegehelfer“ durch die Wortfolge „Angehörige der Pflegeassistenzberufe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 38, entfällt die Wortfolge „und der Berufsausübung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 6 “,.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 43, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Schüler berechtigt, Tätigkeiten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraphen 65 a, Absatz eins und 3, Paragraph 65 c, Absatz eins,, Paragraph 104 und Paragraph 117, Absatz 21,, 22 und 27 wird jeweils nach der Wortfolge „für Gesundheit“ die Wortfolge „und Frauen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 84 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 6, entfällt die Wortfolge „im Dienstverhältnis“.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 100, Absatz 4, wird nach dem Wort „Abschlussprüfung“ die Wortfolge „in der Pflegeassistenz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, Der Einleitungssatz des Paragraph 105, Absatz eins, lautet:

„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „(Paragraphen 12 und 83)“ durch den Ausdruck „(Paragraphen 11 und 84)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt der Ausdruck „§ 35, Paragraph 36, Absatz eins und 4,“ und werden der Ausdruck „§ 12 Absatz 6 “, durch den Ausdruck „§ 11 Absatz 4 “,, der Ausdruck „§ 37 Absatz 2 bis 4“ durch den Ausdruck „§ 37 Absatz 4 “,, der Ausdruck „§ 83 Absatz 3 “, durch den Ausdruck „§ 84 Absatz 5 “, und der Ausdruck „§ 96 Absatz eins “, durch den Ausdruck „§ 95 Absatz 3 “,ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 108, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Personen, die gemäß Paragraph 17, Absatz 8, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, zur Ausübung der Anästhesiepflege berechtigt waren, sind auch nach dem 1. August 2016 zur Ausübung der Anästhesiepflege berechtigt.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 116 b, Absatz eins w, i, r, d, der Ausdruck „31. Dezember 2018“ durch den Ausdruck „30. Juni 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 116 b, Absatz 2, wird der Ausdruck „31. März 2019“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 29, angefügt:

  1. Absatz 29Paragraph 116 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Der Tatbestand des Paragraph 105, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr xxx aus 2017, gilt erst für Sachverhalte, die sich nach dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2017, ereignet haben.“

Artikel 3
Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6 b, Absatz 6, werden nach Ziffer 2, folgende Ziffer 3 und 4 eingefügt:

  1. Ziffer 3
    einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
  2. Ziffer 4
    einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 12 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Für jedes Mitglied gemäß Ziffer 3 und 4 ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12 a, Absatz 4, lautet der erste Satz:

„Die Mitglieder gemäß Absatz 3, Ziffer 3 und 4 sowie deren Stellvertreter(innen) sind vom (von der) Bundesminister(in) für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 34 c, Absatz eins, wird der Ausdruck „31. Dezember 2018“ durch den Ausdruck „30. Juni 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 34 c, Absatz 2, wird der Ausdruck „1. Juni 2016“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2018“ und der Ausdruck „31. März 2019“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2019" ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22Mit 1. Jänner 2018 treten
    1. Ziffer eins
      Paragraph 34 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2017, in Kraft und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 6 b, Absatz 6, Ziffer 3 und 4 außer Kraft.“