Bundesgesetz über das Inverkehrbringen und die Anforderungen an die Sicherheit von pflanzlichen und tierischen Lebensmitteln entlang der Lebensmittelkette, von Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG)

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Grundsätze und Anforderungen betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln
1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziel des Gesetzes

§ 3 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Verkehr mit Lebensmitteln

§ 4 Allgemeine Anforderungen

§ 5,6 Verordnungsermächtigungen

§ 7 Verordnungsermächtigung in Krisenzeiten

§ 8 Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft

§ 9 Meldung von diätetischen Lebensmitteln

3. Abschnitt

Hygiene im Lebensmittelverkehr

§ 10 Anwendungsbereich

§ 11 Registrierung und Zulassung von Betrieben

§ 12,13,14,15 Verordnungsermächtigungen

4. Abschnitt

Bestimmungen betreffend Tiere und Pflanzen zur Produktion von Lebensmitteln

§ 16

5. Abschnitt

Verkehr mit Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln

§ 17 Allgemeine Anforderungen

§ 18,19 Verordnungsermächtigungen

2. Hauptstück

Amtliche Kontrolle
1. Abschnitt

Aufsichtsorgane

§ 20 Allgemeines

§ 21,22,23 Beauftragung

§ 24 Aus- und Fortbildung

2. Abschnitt

Durchführung der amtlichen Kontrolle

§ 25 Allgemeiner Kontrollplan und Jahresbericht

§ 26 Revisions- und Probenplan

§ 27 Notfallplan

§ 28 Verbindungsstelle

§ 29 Verordnungsermächtigungen

§ 30 Befugnisse der Aufsichtsorgane

§ 31 Probenahme

§ 32 Monitoring

§ 33 Pflichten der Unternehmer

§ 34,35 Maßnahmen

§ 36 Anzeigepflicht

§ 37 Beschlagnahme

§ 38,39,40 Informationspflichten

§ 41 Trinkwasserbericht

§ 42,43 Kontrolle nach den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und 2082/92

3. Abschnitt

Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr und innergemeinschaftlicher Handel von Waren

§ 44,45 Mitwirkung der Zollbehörden

§ 46 Meldung von Warensendungen

§ 47 Amtliche Aufsicht von Warensendungen

§ 48,49 Einfuhr und Innergemeinschaftlicher Handel von Lebensmitteln

tierischer Herkunft

§ 50,51 Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren

4. Abschnitt

Schlachttier- und Fleischuntersuchung

§ 52 Untersuchungspflicht

§ 53 Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und

Wildbearbeitungsbetrieben

§ 54 Probenahme und Untersuchung bei der Schlachtung

5. Abschnitt

Rückstandskontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft

§ 55 Untersuchung von Proben auf Rückstände

§ 56 Verordnungsermächtigung

§ 57 Rückstände bei lebenden Tieren und tierischen Primärerzeugnissen

§ 58 Vorschriftswidrige Behandlung

§ 59 Entsorgung von nicht zum menschlichen Genuss geeignetem Material

6. Abschnitt

Gebühren

§ 60,61,62 Gebühren auf Grund amtlicher Kontrollen

§ 63 Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung

3. Hauptstück

Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeit
1. Abschnitt

Agentur, Untersuchungsanstalten der Länder und Lebensmittelgutachter

§ 64,65,66 Aufgaben der Agentur

§ 67 Untersuchungen

§ 68,69 Anzeigepflicht

§ 70 Fachliche Qualifikation

§ 71 Sachverständigenbeweis

§ 72 Kosten der Untersuchung und Begutachtung

§ 73 Untersuchungsanstalten der Länder

§ 74,75 Untersuchung und Begutachtung durch andere Berechtigte

§ 76 Nationale Referenzlabors

2. Abschnitt

Österreichisches Lebensmittelbuch und Codexkommission

§ 77 Österreichisches Lebensmittelbuch

§ 78 Zusammensetzung der Codexkommission

§ 79, 80 Ständiger Hygieneausschuss

§ 81 FAO/WHO Codex Alimentarius - Kommission (WECO)

4. Hauptstück

Strafbestimmungen
1. Abschnitt

Gerichtliche Strafen

§ 82, 83 Tatbestände

§ 84 Maßnahmen im Wiederholungsfall

§ 85 Urteilsveröffentlichung

§ 86, 87 Haftung des Unternehmers

§ 88 Örtliche Zuständigkeit

§ 89 Informationspflicht

2. Abschnitt

Verwaltungstrafen

§ 90 Tatbestände

§ 91 Informationspflicht

§ 92 Verfall

§ 93 Verantwortlichkeit

§ 94 Amtsbeschwerde

5. Hauptstück

Schlussbestimmungen
1. Abschnitt

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 95

2. Abschnitt

Übergangs- und Vollzugsbestimmungen

§ 96 - § 104 Übergangsbestimmungen

§ 105 Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

§ 106 Personenbezogene Bezeichnungen

§ 107 Vollziehung

1. Hauptstück

Grundsätze und Anforderungen für den Verkehr mit Lebensmitteln, Gebrauchsgegen-ständen und kosmetischen Mitteln
1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1.

Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen und die Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln.

Ziel dieses Gesetzes

§ 2.

  1. Absatz einsZiel dieses Bundesgesetzes ist der Gesundheitsschutz des Verbrauchers sowie der Schutz des Verbrauchers vor Täuschung. Diese Ziele sind durch die in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Jänner 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002) dargelegten Grundsätze der Risikoanalyse, des Vorsorgeprinzips und der Transparenz zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Lebensmittel: Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
    Der Lebensmittelbegriff umfasst auch Nahrungsergänzungsmittel, Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen und Verarbeitungshilfsstoffe.
  2. Ziffer 2
    Diätetische Lebensmittel: Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und die sich aufgrund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden, die sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind.
    Eine besondere Ernährung muss den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen:
    1. Litera a
      bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- bzw. Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist, oder
    2. Litera b
      bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder
    3. Litera c
      gesunder Säuglinge oder Kleinkinder.
    Die Erzeugnisse gemäß Litera a und b können durch das Wort "diätetisch" gekennzeichnet werden.
  3. Ziffer 3
    Nahrungsergänzungsmittel: Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in Verkehr gebracht werden, d.h. in Form von z.B. Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen.
  4. Ziffer 4
    Lebensmittelzusatzstoffe: Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst zu Ernährungs- oder Genusszwecken verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebensmittel aus technologischen Gründen beim Herstellen, Verarbeiten, Zubereiten und Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Nebenprodukte (mittelbar oder unmittelbar) zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können.
    Als Lebensmittelzusatzstoffe gelten nicht:
    1. Ziffer eins
      Verarbeitungshilfsstoffe;
    2. Ziffer 2
      Aromen gemäß der Richtlinie 88/388/EWG vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung (ABl. Nr. L 184 vom 15. Juli 1988);
    3. Ziffer 3
      Stoffe, die Lebensmitteln zu Ernährungszwecken beigefügt werden (z.B. Mineralstoffe, Spurenelemente oder Vitamine);
    4. Ziffer 4
      Stoffe, die gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen über Pflanzenschutz für den Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verwendet werden.
  5. Ziffer 5
    Verarbeitungshilfsstoffe: Stoffe, die nicht selbst als Lebensmittelzutat verzehrt werden, jedoch bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Zutaten aus technologischen Gründen, während der Be- oder Verarbeitung verwendet werden und unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände oder Rückstandsderivate im Enderzeugnis hinterlassen können, unter der Bedingung, dass diese Rückstände gesundheitlich unbedenklich sind und sich technisch nicht auf das Enderzeugnis auswirken.
  6. Ziffer 6
    Gebrauchsgegenstände:
    1. Litera a
      Materialien und Gegenstände, die bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in Kontakt mit Lebensmitteln kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, als Geschirre, Geräte, Umhüllungen, Überzüge, Oberflächen oder Umschließungen für die Verwendung bei Lebensmitteln zu dienen;
    2. Litera b
      Materialien und Gegenstände, die bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in Kontakt mit kosmetischen Mitteln kommen zu dem ausschließlichen oder über-wiegenden Zweck, als Umschließungen für die Verwendung bei kosmetischen Mitteln zu dienen;
    3. Litera c
      Gegenstände, die dazu bestimmt sind, ausschließlich oder überwiegend in Kontakt mit dem Mund oder der Mundschleimhaut von Kindern zu kommen, sofern sie nicht Spielzeug sind;
    4. Litera d
      Gegenstände, die bestimmungsgemäß äußerlich in Kontakt mit dem menschlichen Körper oder den Schleimhäuten in Berührung kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Körperhygiene, sofern sie nicht kosmetische Mittel oder Medizinprodukte sind;
    5. Litera e
      Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Materialien und Gegenständen gemäß Litera a, in Berührung zu kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Betriebshygiene oder der Küchenhygiene im privaten Haushalt, sofern sie nicht unter Litera a, fallen oder Chemikalien oder Biozidprodukte sind.
    Keine Gebrauchsgegenstände sind Bauprodukte gemäß dem Bauproduktegesetz - BauPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1997,.
  7. Ziffer 7
    Kosmetische Mittel: Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern oder den Körpergeruch zu beeinflussen oder um sie zu schützen oder in gutem Zustand zu halten.
  8. Ziffer 8
    Inverkehrbringen: Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 3 Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Als Inverkehrbringen gilt auch das Einführen und Verbringen gemäß Artikel 2, Ziffer 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 191 vom 28. Mai 2004), das Herstellen, Behandeln und Werben, sofern nichts anderes bestimmt ist.
    Unter Herstellen ist das Gewinnen, das Zubereiten, das Be- und Verarbeiten und das Mischen zu verstehen.
    Unter Behandeln ist jede Tätigkeit, die nicht als Herstellen, Werben oder Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 anzusehen ist, wie Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern, Aufbewahren und Befördern, zu verstehen.
    Unter Werben ist jede Maßnahme, die der Förderung des Absatzes der Ware dient, zu verstehen.
  9. Ziffer 9
    Unternehmen: Lebensmittelunternehmen gemäß Artikel 3, Ziffer 2, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Artikel 3, Ziffer 2, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.
  10. Ziffer 10
    Unternehmer: Lebensmittelunternehmer gemäß Artikel 3, Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Artikel 3, Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.
  11. Ziffer 11
    Betrieb: jede Einheit eines Unternehmens.
  12. Ziffer 12
    Lebensmittelrechtliche Vorschriften: Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.
  13. Ziffer 13
    Waren: Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen.
  14. Ziffer 14
    Amtlicher Tierarzt: der bestellte hauptamtliche, in einem Dienstverhältnis stehende, Tierarzt gemäß Paragraph 20, Absatz 3 und der freiberuflich tätige Tierarzt gemäß Paragraph 20, Absatz 4,, der vom Landeshauptmann mit amtlichen Tätigkeiten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, im Rahmen dieses Bundesgesetzes beauftragt wird.
  15. Ziffer 15
    Amtlicher Fachassistent: Eine Person, die die Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 24, erfüllt und vom Landeshauptmann zur Unterstützung für amtliche Tierärzte herangezogen werden kann.
  16. Ziffer 16
    Agentur: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH. gemäß § 7 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes - GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,.
  17. Ziffer 17
    Schlachten: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung.
  18. Ziffer 18
    Notschlachtung: eine Schlachtung aus besonderem Anlass außerhalb eines Schlachtbetriebes, wenn der Tierarzt oder der Verfügungsberechtigte der Auffassung ist, dass das Tier nicht transportfähig ist oder dass der Transport dem Tier unnötige Leiden verursachen würde.
Im Übrigen gelten die in den unmittelbar anwendbaren, den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffenden, Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft angeführten Definitionen.

2. Abschnitt

Verkehr mit Lebensmitteln

Allgemeine Anforderungen

§ 4.

  1. Absatz einsLebensmittel müssen den in diesem Bundesgesetz und in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 normierten Anforderungen, den sonstigen unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.
  2. Absatz 2Es ist verboten, Lebensmittel, die
    1. Ziffer eins
      nicht sicher gemäß Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind,
    2. Ziffer 2
      von Pflanzen oder Tieren stammen, die nicht den Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, entsprechen,
    3. Ziffer 3
      falsch bezeichnet, verfälscht oder wertgemindert sind,
    4. Ziffer 4
      den nach den Paragraphen 5,, 8 Absatz 2,, 12, 13, 14, 15, 16 Absatz 2, oder 56 Absatz eins, erlassenen Verordnungen oder
    5. Ziffer 5
      den in Paragraph 10, oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, angeführten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nicht entsprechen,
    in Verkehr zu bringen.
  3. Absatz 3Lebensmittel sind
    1. Ziffer eins
      gesundheitsschädlich, wenn sie geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen;
    2. Ziffer 2
      für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist;
    3. Ziffer 3
      verfälscht, wenn ihnen wertbestimmende Bestandteile, deren Gehalt vorausgesetzt wird, nicht oder nicht ausreichend hinzugefügt oder ganz oder teilweise entzogen wurden, oder sie durch Zusatz oder Nichtentzug wertvermindernder Stoffe verschlechtert wurden, oder ihnen durch Zusätze oder Manipulationen der Anschein einer besseren Beschaffenheit verliehen oder ihre Minderwertigkeit überdeckt wurde, oder wenn sie nach einer unzulässigen Verfahrensart hergestellt wurden;
    4. Ziffer 4
      falsch bezeichnet, wenn sie mit zur Irreführung geeigneten Angaben über Umstände, die nach der Verkehrsauffassung, insbesondere nach der Verbrauchererwartung, wesentlich sind, wie über Art, Herkunft, Verwendbarkeit, Haltbarkeit, Zeitpunkt der Herstellung, Beschaffenheit, Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen, Menge, Maß, Zahl oder Gewicht, oder in solcher Form oder Aufmachung oder mit verbotenen krankheitsbezogenen Angaben in Verkehr gebracht werden. Als krankheitsbezogene Angaben sind Angaben zu verstehen, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen;
    5. Ziffer 5
      wertgemindert, wenn sie nach der Herstellung, ohne dass eine weitere Behandlung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an wertbestimmenden Bestandteilen oder ihrer spezifischen, wertbestimmenden Wirkung oder Eigenschaft erfahren haben, soweit sie nicht für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind.

Verordnungsermächtigungen

§ 5.

  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat zur Erreichung der in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Ziele entsprechende Verordnungen nach Anhören der Codexkommission zu erlassen, insbesondere Vorschriften für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln hinsichtlich deren Beschaffenheit und Kennzeichnung.
  2. Absatz 2Verordnungen gemäß Absatz eins,, die bestimmen, dass Lebensmittel nur unter einer bestimmter Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen und die der Information und dem Schutz der Verbraucher dienen, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat das Inverkehrbringen von Wasser für den menschlichen Gebrauch durch Verordnung näher zu regeln.

§ 6.

Wird die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen aufgrund dieses Bundesgesetzes auf Antrag oder im Rahmen einer Meldung tätig, so hat der Antragsteller oder derjenige, der diese behördlichen Tätigkeiten in Anspruch nimmt, nach Maßgabe einer Gebührentarifverordnung, die von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen ist, Gebühren in kostendeckenden Tarifen zu entrichten.

Verordnungsermächtigung in Krisenzeiten

§ 7.

Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann mit Verordnung Ausnahmen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen erlassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln ernstlich gefährdet ist.

Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft

§ 8.

  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung jene unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft kundzumachen, die - wären sie österreichisches Recht - auf Grund der Kompetenztatbestände des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG ,Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle`sowie ,Veterinärwesen`, soweit es die Schlachttier- und Fleischuntersuchung betrifft, erlassen werden könnten und die im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen sind.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der in einer Verordnung gemäß Absatz eins, kundgemachten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erlassen.
  3. Absatz 3Antrags- oder Meldeverfahren auf Grund von in einer Verordnung gemäß Absatz eins, kundgemachten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durchzuführen, soweit nicht anderes bestimmt wird. Für die Erstbewertung im Rahmen von Antragsverfahren ist vom Antragsteller eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs gemäß Paragraph 65, an die Agentur zu entrichten.

Meldung von diätetischen Lebensmitteln

§ 9.

  1. Absatz einsEs ist es verboten, diätetische Lebensmittel, die nicht einer der in Anhang römisch eins der Richtlinie 89/398/EWG vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. Nr. L 186 vom 30. Juni 1989) angeführten Gruppen angehören, vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in Verkehr zu bringen.
  2. Absatz 2Mit der Meldung gemäß Absatz eins, ist ein Muster des für das diätetische Lebensmittel verwendeten Etiketts vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann der Agentur die Entgegennahme der Meldungen gemäß Absatz eins, mit Bescheid übertragen.
  4. Absatz 4Eine Meldung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich für die Zubereitung von Speisen in Diätküchen, Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung sowie in gewerblichen Betrieben zur Verabreichung durch diese Einrichtungen unmittelbar an den Verbraucher, sofern die Zubereitung unter ärztlicher Ausicht erfolgt oder der diätetische Zweck deutlich deklariert wird.

3. Abschnitt

Hygiene im Lebensmittelverkehr

Anwendungsbereich

§ 10.

Unternehmer, die Lebensmittel in Verkehr bringen, haben die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004) oder die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften, die im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen sind, einzuhalten, sofern diese nichts anderes bestimmen.

Registrierung und Zulassung von Betrieben

§ 11.

  1. Absatz einsUnternehmer, die Lebensmittel in Verkehr bringen, haben gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für ihre Betriebe beim Landeshauptmann eine Registrierung oder Zulassung zu beantragen.
  2. Absatz 2Im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung sind vom Landeshauptmann die bei den Behörden bereits vorhandenen Daten, insbesondere die Daten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems (LFBIS-Daten) und des Gewerberegisters, zu nutzen.
  3. Absatz 3Die Registrierungspflicht gemäß Absatz eins, entfällt betreffend Betriebe, für die ausreichende Daten gemäß Absatz 2, vorliegen.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat ein elektronisches Register für Betriebe gemäß Absatz eins und 3 einzurichten. Der Landeshauptmann hat hierzu die Betriebe gemäß Absatz eins und 3 zu melden. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann Richtlinien über die Art und Weise der vom Landeshauptmann zu übermittelnden Daten erlassen.
  5. Absatz 5Die Liste der zugelassenen Betriebe und die ihnen zugeordneten Kontrollnummern sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission mit Verordnung nähere Bestimmungen betreffend die Voraussetzungen und Bedingungen für
    1. Ziffer eins
      die Registrierung von Betrieben und
    2. Ziffer 2
      die Zulassung von Betrieben, die dem Anhang römisch III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen,
    zu erlassen.
  7. Absatz 7Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission mit Verordnung für Betriebe gemäß Absatz 6, Ziffer eins, eine Zulassung vorschreiben und nähere Bestimmungen betreffend die Voraussetzungen und Bedingungen hierfür erlassen.

Verordnungsermächtigungen

§ 12.

Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung Hygienevorschriften für

  1. Ziffer eins
    die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben,
  2. Ziffer 2
    die direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch als Frischfleisch direkt an den Endverbraucher abgeben, und
  3. Ziffer 3
    Jäger, die kleine Mengen von Wild oder Wildfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben,
zu erlassen.

§ 13.

Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission mit Verordnung festlegen, dass die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auf Einzelhandelsunternehmen, die gemäß Artikel eins, Absatz 5, Litera a, oder b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfasst sind, Anwendung finden.

§ 14.

  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission mit Verordnung
    1. Ziffer eins
      die allgemeinen Hygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer gemäß Anhang römisch II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und
    2. Ziffer 2
      die besonderen Anforderungen gemäß Anhang römisch III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 im Hinblick auf die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln oder die Bedürfnisse von Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage sowie in den anderen Fällen betreffend Bau, Konzeption und Ausrüstung der Betriebe
    anpassen.
  2. Absatz 2Verordnungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die die Primärproduktion betreffen, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen.

    § 15. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

    1. Ziffer eins
      das Inverkehrbringen von Rohmilch oder Rohrahm, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschränken oder untersagen oder
    2. Ziffer 2
      die Verwendung von Rohmilch, die hinsichtlich des Gehalts an Keimen und somatischen Zellen nicht den Kriterien des Anhangs römisch III Abschnitt römisch IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht, zur Herstellung von Käse mit einer Alterungs- oder Reifezeit von mindestens 60 Tagen und von Milchprodukten, die in Verbindung mit der Herstellung solchen Käses gewonnen werden, unter bestimmten Voraussetzungen gestatten.

4. Abschnitt

Bestimmungen betreffend Tiere und Pflanzen zur Produktion von Lebensmitteln

Paragraph 16,

  1. Absatz einsUnternehmer, die
    1. Ziffer eins
      Tiere, die zur Gewinnung tierischer Lebensmittel bestimmt sind, halten, oder
    2. Ziffer 2
      Pflanzen, die zur Gewinnung pflanzlicher Lebensmittel bestimmt sind, produzieren,
    haben die Bestimmungen von Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften, die im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen sind, einzuhalten.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung der Bestimmungen von Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nähere Vorschriften durch Verordnung erlassen.

5. Abschnitt

Verkehr mit Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln

Allgemeine Anforderungen

§ 17.

  1. Absatz einsEs ist verboten, Gebrauchsgegenstände, die
    1. Ziffer eins
      nicht sicher in sinngemäßer Anwendung des Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins und 2 sind,
    2. Ziffer 2
      falsch bezeichnet oder verfälscht im Sinne von Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 sind,
    3. Ziffer 3
      den nach Paragraphen 12,, 13, 14, 15, 16 Absatz 2, oder 18 erlassenen Verordnungen oder
    4. Ziffer 4
      den in Paragraph 10, oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, angeführten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nicht entsprechen,
    in Verkehr zu bringen.
  2. Absatz 2Es ist verboten, kosmetische Mittel, die
    1. Ziffer eins
      nicht sicher in sinngemäßer Anwendung des Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins und 2 sind,
    2. Ziffer 2
      falsch bezeichnet oder verfälscht im Sinne von Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 sind,
    3. Ziffer 3
      den nach Paragraph 19, erlassenen Verordnungen oder
    4. Ziffer 4
      den in einer Verordnung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, angeführten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nicht entsprechen,
    in Verkehr zu bringen.

Verordnungsermächtigungen

§ 18.

Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder vor einem nachteiligen Einfluss auf Lebensmittel oder kosmetische Mittel, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission für Gebrauchsgegenstände mit Verordnung zu bestimmen, dass beim Inverkehrbringen von Gebrauchsgegenständen bestimmte Stoffe auszuschließen oder zu beschränken oder sonstige Vorschriften zu beachten sind.

§ 19.

Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission durch Verordnung zu bestimmen, dass beim Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln bestimmte Stoffe auszuschließen oder zu beschränken oder sonstige Vorschriften zu beachten sind.

2. Hauptstück

Amtliche Kontrolle
1. Abschnitt

Aufsichtsorgane

Allgemeines

§ 20.

  1. Absatz einsDie Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen obliegt dem Landeshauptmann. Dem Landeshauptmann obliegt auch die Kontrolle der Einhaltung
    1. Ziffer eins
      der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 208 vom 24. Juli 1992),
    2. Ziffer 2
      der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel samt deren Durchführungsvorschriften in Bezug auf Lebensmittel (ABl. Nr. L 198 vom 22. Juli 1991) sowie
    3. Ziffer 3
      des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Speisesalz, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1963,.
  2. Absatz 2Die amtliche Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 30. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik zu erfolgen.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen und deren Bestellung durch einen entsprechenden Bestellungsakt kundzutun. Als besonders geschult gelten Aufsichtsorgane, die den Ausbildungserfordernissen gemäß Paragraph 24, entsprechen.
    Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und für Hygienekontrollen von Schlacht- und Zerlegungsbetrieben sowie Wildbearbeitungsbetrieben müssen die Aufsichtsorgane zusätzlich zu den Erfordernissen des Paragraph 24, ein Studium der Veterinärmedizin abgeschlossen haben. Sie gelten als amtliche Tierärzte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.
  4. Absatz 4Wird mit den unter Absatz 3, genannten bestellten amtlichen Tierärzten nicht das Auslangen gefunden, kann der Landeshauptmann als Aufsichtsorgane amtliche Tierärzte, die in keinem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen und die die Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 24, erfüllen, für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und für Hygienekontrollen von Schlacht- und Zerlegungsbetrieben sowie Wildbearbeitungsbetrieben gemäß Paragraph 21, ff. beauftragen.
  5. Absatz 5Der Landeshauptmann kann zur Unterstützung der amtlichen Tierärzte bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und den Hygienekontrollen von Schlacht- und Zerlegungsbetrieben sowie Wildbearbeitungsbetrieben amtliche Fachassistenten heranziehen, die die Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 24, erfüllen. Diese unterliegen in ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Fachaufsicht und den fachlichen Weisungen des amtlichen Tierarztes. Der Umfang der Tätigkeit ergibt sich aus den Bestimmungen des Artikel 5, Ziffer 4, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.
  6. Absatz 6Der Landeshauptmann kann unter den in Artikel 5, Ziffer 6, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gegebenen Bedingungen betriebseigene Hilfskräfte dem zuständigen amtlichen Tierarzt auf Wunsch des Betriebes zur Hilfestellung für bestimmte Aufgaben zuordnen.
  7. Absatz 7Sämtliche in Absatz 3 bis 6 genannten Personen müssen einen Gesundheitszustand aufweisen, der sicherstellt, dass bei der Tätigkeit mit Lebensmitteln keine Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern besteht.
  8. Absatz 8Der Landeshauptmann kann besonders geschulte amtliche Tierärzte als Aufsichtsorgane gemäß Absatz 3 und 4 und Hilfskräfte gemäß Absatz 5, auch in anderen als in Absatz 3, genannten Betrieben, in denen Fleisch be- oder verarbeitet wird, zur Kontrolle heranziehen.
  9. Absatz 9Der Landeshauptmann kann, wenn es Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der amtlichen Kontrolle des Verkehrs mit Waren erfordern, Aufgaben der amtlichen Kontrolle - ausgenommen Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Hygienekontrollen von Schlacht- und Zerlegungsbetrieben sowie Wildbearbeitungsbetrieben - mit Verordnung solchen Gemeinden übertragen, die über eigene Aufsichtsorgane im Sinne des Absatz 3 und - zur Setzung von Maßnahmen gemäß Paragraph 34, - über andere Bedienstete verfügen. Die Gemeinden sind hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben dem Landeshauptmann unterstellt.
  10. Absatz 10Der Landeshauptmann hat eine nach Absatz 9, vorgenommene Übertragung von Aufgaben zurückzunehmen, wenn die Gemeinde diese Aufgaben nicht erfüllt oder wenn die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung erfolgt ist, weggefallen sind.

Beauftragung

§ 21.

  1. Absatz einsDie Beauftragung als amtliche Tierärzte gemäß Paragraph 20, Absatz 4 und der amtlichen Fachassistenten gemäß Paragraph 20, Absatz 5,, die nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, hat mit deren Zustimmung durch Bescheid des Landeshauptmannes für die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Weitere Beauftragungen sind zulässig. Diese sind vom Landeshauptmann auf die genaue Erfüllung ihrer Pflichten und dienstliche Anweisungen anzugeloben. Durch die Beauftragung wird kein Dienstverhältnis begründet.
  2. Absatz 2Die Arbeitsaufgaben und die Arbeitseinteilung der gemäß Absatz eins, beauftragten Organe hat der Landeshauptmann mit Bescheid hinsichtlich Art, Ort und Zeit festzulegen. Hiebei hat der Landeshauptmann die betroffenen amtlichen Tierärzte anzuhören und nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß Paragraph 7, AVG bzw. Paragraph 47, des Beamtendienstrechts und Interessenskonflikte mit sonstigen beruflichen Tätigkeiten sind hierbei zu berücksichtigen. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig. Die im Bescheid vorgeschriebenen Arbeitsaufgaben und die Arbeitsverteilung ist in geeigneter Weise kundzumachen.

§ 22.

  1. Absatz einsPersonen, die im Gewerbe eines Gastwirtes, Fleischers oder Abdeckers tätig sind oder den Handel mit Tieren oder tierischen Rohprodukten betreiben, sowie Personen, die für eine Tierversicherung tätig sind, dürfen nicht als amtliche Fachassistenten beauftragt werden.
  2. Absatz 2Als amtliche Tierärzte dürfen nur Tierärzte beauftragt werden, wenn sie in Österreich ihren Berufssitz haben.

§ 23.

  1. Absatz einsDie Beauftragung eines amtlichen Tierarztes oder eines amtlichen Fachassistenten ist zurückzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für seine Beauftragung gemäß Paragraph 21, weggefallen sind;
    2. Ziffer 2
      der Beauftragte auf die Ausübung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und die Durchführung der Hygienekontrollen verzichtet;
    3. Ziffer 3
      der Beauftragte dauernd unfähig wird, die ihm auf Grund der amtlichen Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen;
    4. Ziffer 4
      er der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang entgegen den Bestimmungen des Paragraph 24, nicht nachkommt oder
    5. Ziffer 5
      der Beauftragte wegen Übertretung nach Paragraph 90, öfter als zweimal bestraft wurde.
  2. Absatz 2Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Absatz eins, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.
  3. Absatz 3Die Beauftragung zur Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und sonstigen Untersuchungen gemäß diesem Bundesgesetz ruht, solange
    1. Ziffer eins
      der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent vorübergehend unfähig ist, die ihm auf Grund der amtlichen Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen, oder
    2. Ziffer 2
      der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent den Gesundheitszustand gemäß Paragraph 20, Absatz 7, nicht erbringt oder
    3. Ziffer 3
      im Falle des amtlichen Tierarztes das Recht zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ruht.
  4. Absatz 4Die Beauftragung erlischt
    1. Ziffer eins
      nach Ende der Beauftragungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, oder
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des Jahres, in dem der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Aus- und Fortbildung

§ 24.

  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nähere Vorschriften über die Aus- und Fortbildung von Organen nach Paragraph 20, Absatz 3, durch Verordnung zu erlassen. Die Verordnung hat unter Berücksichtigung des Anhangs römisch II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, den Umfang der Aus- und Fortbildung sowie der Prüfungsfächer und der Prüfungskommission festzulegen, wobei hinsichtlich der Ausbildung von amtlichen Tierärzten gemäß § 20 Absatz 3 und Absatz 4 und amtlichen Fachassistenten gemäß Paragraph 20, Absatz 5, auf die Bestimmungen des Anhangs römisch eins Kapitel römisch IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Bedacht zu nehmen ist. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann dabei für bestimmte Organe den Umfang der Aus- und Fortbildung einschränken, um
    1. Ziffer eins
      den spezifischen Aufgabenbereich von amtlichen Tierärzten gemäß Paragraph 20, Absatz 3 und Absatz 4, sowie amtlichen Fachassistenten gemäß Absatz 5, oder
    2. Ziffer 2
      einer spezifischen Aus- und Fortbildung
    Rechnung zu tragen.
  2. Absatz 2Die beauftragten amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten
    1. Ziffer eins
      sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, und
    2. Ziffer 2
      haben vom Landeshauptmann festgelegte Lehrgänge zu besuchen und jährlich den Nachweis darüber der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
  3. Absatz 3Nimmt ein beauftragter amtlicher Tierarzt oder ein amtlicher Fachassistent innerhalb von zwei Jahren nicht an einem solchen Fortbildungslehrgang teil, ist er gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4, vom Landeshauptmann durch Bescheid zu entheben. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Landeshauptmann die Frist um ein Jahr verlängern.

2. Abschnitt

Durchführung der amtlichen Kontrolle

Allgemeiner Kontrollplan und Jahresbericht

§ 25.

  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der jeweiligen Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Risikobewertung durch die Agentur und nach Befassung der Länder einen mehrjährigen integrierten Kontrollplan im Sinne der Artikel 41, ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellen, der jährlich aktualisiert wird. Spezifische Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft sind hierbei zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Ein Bericht über die Durchführung des Kontrollplanes ist jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erstellen.

Revisions- und Probenplan

§ 26.

  1. Absatz einsIm Rahmen des Kontrollplanes hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils jährliche Richtlinien über die amtliche Kontrolle von Betrieben und Waren (Revisions- und Probenplan) zu erlassen. Der Probenplan wird unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Agentur, die auf Risikobewertungen und statistischen Daten beruhen, und nach Befassung der Länder erstellt. Der Revisionsplan wird unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Länder und nach Befassung der Agentur erstellt.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann hat für die Durchführung dieser Richtlinien in seinem Bundesland Sorge zu tragen und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres über den Vollzug zu berichten. Der Bericht erfolgt im Umfang eines Berichtsschemas, das von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen erlassen wird.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann hat im Rahmen des Revisions- und Probenplans gemäß Absatz eins, die ordnungsgemäße Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie der Hygienekontrollen gemäß Paragraphen 52,, 53 und 54 zu kontrollieren.
  4. Absatz 4Dem Landeshauptmann sind im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung die bei Behörden bereits vorhandenen Daten betreffend die Tierhaltung, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Durchführung der amtlichen Kontrolle im Rahmen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5Der Landeshauptmann übermittelt der Agrarmarkt Austria (AMA) Kontrollberichte gemäß Art. 48 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 141 vom 30. April 2004).

Notfallplan

§ 27.

Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat einen Notfallplan zu erstellen, der Maßnahmen enthält, die unverzüglich durchzuführen sind, wenn eine Ware ein ernstes Risiko für den Menschen darstellt. Der Notfallplan hat jedenfalls die beteiligten Behörden, ihre Befugnisse und Zuständigkeiten sowie die Informationswege der Behörden untereinander zu umfassen.

Verbindungsstelle

§ 28.

  1. Absatz einsZur Unterstützung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der amtlichen Kontrolle sowie zur Gewährleistung der in Artikel 34, ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 normierten Amtshilfe und Zusammenarbeit im Lebensmittelbereich wird im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eine Verbindungsstelle eingerichtet.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung nähere Vorschriften über Informations- und Kommunikationswege für die Tätigkeit der in Absatz eins, genannten Verbindungsstelle zu erlassen.

Verordnungsermächtigungen

§ 29.

  1. Absatz einsZur Gewährleistung der in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Ziele und Grundsätze kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen einschließlich der Primärproduktion erlassen.

Befugnisse der Aufsichtsorgane

§ 30.

  1. Absatz einsDie Aufsichtsorgane haben gemäß Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 im Rahmen der einzurichtenden Qualitätsmanagementsysteme nach schriftlich festgelegten Verfahren vorzugehen. Über jede amtliche Kontrolle ist ein Bericht im Umfang des Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellen. Im Falle einer Beanstandung ist dem Unternehmer eine Ausfertigung des Berichtes auszuhändigen. Erfolgte keine Beanstandung, ist dem Unternehmer auf dessen Verlangen eine Ausfertigung des Berichtes auszuhändigen.
  2. Absatz 2Die Aufsichtsorgane sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere
    1. Ziffer eins
      die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen,
    3. Ziffer 3
      Geschäftsunterlagen auf Schrift- und Datenträger einzusehen und gegebenenfalls davon Kopien oder Ausdrucke anzufertigen,
    4. Ziffer 4
      Proben nach dem Verfahren der Paragraphen 31 und 32 zu ziehen und
    5. Ziffer 5
      Hilfestellung bei der Durchführung der Untersuchungen und der Kontrolle zu verlangen.
  3. Absatz 3Die Kontrolle hat, abgesehen von jener der Transportmittel und bei Gefahr im Verzug, während der Geschäfts- oder Betriebszeit stattzufinden und ist in der Regel ohne Vorankündigung durchzuführen.
  4. Absatz 4Die Aufsichtsorgane haben bei der amtlichen Kontrolle die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.
  5. Absatz 5Die Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.
  6. Absatz 6Die Durchführung einer Kontrolle kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird; in diesem Fall haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  7. Absatz 7Im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann können Sachverständige der Agentur oder der Untersuchungsanstalten der Länder die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes unterstützen.
  8. Absatz 8Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, nationale Experten aus anderen Mitgliedstaaten sowie Personen in Ausbildung gemäß Paragraph 24, können die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Gesetzes begleiten. Sachverständigen der Europäischen Kommission stehen die Rechte nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 zu. Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates können die Aufsichtsorgane auf Grund von Artikel 36, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 begleiten. Diese Personen sind über die Amtsverschwiegenheit zu belehren. Absatz 4, gilt sinngemäß.

Probenahme

§ 31.

  1. Absatz einsDie Aufsichtsorgane sind befugt, Proben von Waren einschließlich ihrer Werbemittel, Etiketten und Verpackungen zu entnehmen. Die Probenahme bezieht sich auch auf die Primärproduktion.
  2. Absatz 2Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird, in drei annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein Teil der Probe wird als amtliche Probe der Untersuchung und Begutachtung zugeführt. Die restlichen Teile sind im Unternehmen als Gegenproben zurückzulassen. Der Unternehmer ist berechtigt, im Beisein des Aufsichtsorgans auf jeder Verpackung der Teile Angaben über die Unternehmung (Firmenstempel u. dgl.) anzubringen.
    Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Gegenstandes vorhanden, so ist eine ausreichende Zahl der Einheiten zu entnehmen und dem Unternehmer amtlich verschlossen zurückzulassen. Er ist über Lagerfrist und -bedingungen im Sinne des Absatz 6, zu informieren.
  3. Absatz 3Abweichend davon werden die zwei amtlichen Gegenproben bei Probenahme zum alleinigen Zweck von Kontaminantenuntersuchungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 aus dem Homogenisat der amtlichen Probe durch die für die Untersuchung der amtlichen Probe beauftragte Stelle der Agentur oder die für die Untersuchung der amtlichen Probe beauftragte Untersuchungsanstalt der Länder entnommen und versiegelt. Gegenproben sind von diesen in geeigneter Weise bis zu einer gemäß Absatz 6, zu setzenden Frist aufzubewahren. Der Unternehmer, bei dem die Probenahme erfolgte, ist über den Aufbewahrungsort zu unterrichten. Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Aufsichtsorgane haben dafür zu sorgen, dass der Hersteller oder, wenn dies nicht möglich ist, der Importeur oder Vertreiber in Österreich, über die Tatsache der Probenziehung und den Aufbewahrungsort der Gegenprobe schriftlich informiert wird. Ist eine Aufbewahrung auf Grund der Beschaffenheit der Ware nicht möglich, so ist dies dem Hersteller, Importeur oder Vertreiber mitzuteilen.
  5. Absatz 5Der Unternehmer, bei dem die Gegenprobe zurückgelassen worden ist und der nicht der Hersteller ist, hat die Probe sachgerecht zu lagern und bis zu einer gemäß Absatz 6, zu setzenden Frist aufzubewahren und sie auf Verlangen des Herstellers und auf dessen Kosten und Gefahr einer Untersuchung zuzuleiten.
  6. Absatz 6Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat aufgrund eines Vorschlages der Agentur Richtlinien für Fristen und Lagerbedingungen für die Aufbewahrung von Proben nach Anhörung der Codexkommission zu erlassen.
  7. Absatz 7Die entnommene Probe ist dem örtlich zuständigen Institut für Lebensmitteluntersuchung der Agentur (Paragraph 64, Absatz 2,) oder der örtlich zuständigen Untersuchungsanstalt der Länder gemäß Paragraph 73, zu übermitteln. Proben von zollhängigen oder in einem zollrechtlichen Vormerkverfahren vorgemerkte Waren bleiben, soweit sie bei der Untersuchung verbraucht oder zerstört werden, frei vom Zoll und von sonstigen Eingangsabgaben.
  8. Absatz 8Für die entnommenen Proben und Gegenproben wird keine Entschädigung geleistet.
  9. Absatz 9Auf die Gegenprobe kann verzichtet werden.
  10. Absatz 10Anlässlich der Probenziehung ist vom Aufsichtsorgan ein Begleitschreiben auszufertigen, welches der amtlichen Probe sowie den Gegenproben beizulegen ist. Die nähere Ausgestaltung des Probenbegleitschreibens ist von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen festzulegen.
  11. Absatz 11Liegen bei leicht verderblichen Lebensmitteln die Voraussetzungen der Anordnung einer Maßnahme gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, oder Beschlagnahme gemäß Paragraph 37, vor, kann die Vernichtung solcher Waren durch den Unternehmer in Anwesenheit des Aufsichtsorgans erfolgen. Dieser Vorgang ist zu dokumentieren.
  12. Absatz 12Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat, wenn das im Interesse einer wirksamen und zweckmäßigen Kontrolle geboten ist, mit Verordnung hiefür besonders geschulten Aufsichtsorganen bestimmte Vorprüfungen und einfache Untersuchungen, deren Durchführung an Ort und Stelle möglich ist, aufzutragen.
  13. Absatz 13Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann mit Verordnung Methoden für die Probenahme vorschreiben.

Monitoring

§ 32.

Abweichend von Paragraph 31, Absatz 2, wird im Rahmen von Monitoringaktionen (Beobachtungen gemäß Artikel 2, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) jeweils nur eine Probe entnommen. Monitoringproben ziehen unmittelbar keine Maßnahmen gemäß Paragraph 34, sowie keine Beschlagnahme gemäß Paragraph 37, nach sich. Die Aufsichtsorgane sind jedoch über Ergebnisse, die auf den Verdacht eines Verstoßes gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften schließen lassen, unverzüglich zu informieren.

Pflichten der Unternehmer

§ 33.

  1. Absatz einsUnternehmer sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      Kontrollvorgänge gemäß Paragraph 30, zu dulden,
    2. Ziffer 2
      die Aufsichtsorgane in Ausübung der Aufgaben im Rahmen dieses Abschnittes bestmöglich zu unterstützen, ihnen den verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, VStG namhaft zu machen, und ihnen Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, beizustellen,
    3. Ziffer 3
      die Einsichtnahme der für die Kontrolle und Zwecke der Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, auf Schrift- und Datenträger zu ermöglichen oder diese Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen und auf Verlangen Abschriften oder Ausdrucke darüber unentgeltlich anzufertigen,
    4. Ziffer 4
      auf Verlangen den Aufsichtsorganen die erforderlichen Auskünfte, insbesondere über Herstellung, Bearbeitung, Herkunft und Abnehmer von Waren sowie über alle Einheiten des Unternehmens einschließlich Transportmittel, die der Erzeugung, der Bearbeitung und dem sonstigen Inverkehrbringen dienen, zu erteilen oder binnen einer vom Aufsichtsorgan zu setzenden Frist nachzureichen,
    5. Ziffer 5
      im Rahmen der Eigenkontrollen betreffend das Vorliegen von Zoonosen und Zoonosenerregern gemäß Artikel 4, ff. der Richtlinie 2003/99/EG vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonosenerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003) die Ergebnisse zu verwahren und die Isolate dem gemäß Paragraph 76, zuständigen Referenzlabor zu übermitteln.
  2. Absatz 2Unternehmer haben dafür zu sorgen, dass Pflichten im Sinne von Absatz eins, auch während ihrer Abwesenheit erfüllt werden. Den Anordnungen der Aufsichtsorgane ist unverzüglich Folge zu leisten.
  3. Absatz 3Unternehmer haben durch Eigenkontrollen im Sinne des Artikel 17, der Verordnung (EG) 178/2002 die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen. Sie haben in Bezug auf Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die der Verordnung (EG) Nr. xxx/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, unterliegen, die Verantwortung gemäß Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und in Bezug auf andere Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel die Verantwortung im Sinne des Artikel 5, der Richtlinie 2001/95/EG über die Produktsicherheit (ABl. Nr. L 11 vom 15.1.2002) wahrzunehmen.
  4. Absatz 4Unternehmer haben auf der jeweiligen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufe die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 18, der Verordnung (EG) 178/2002 in Bezug auf Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die der Verordnung (EG) Nr. xxx/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, unterliegen, und im Sinne des Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie 2001/95/EG über die Produktsicherheit (ABl. Nr. L 11 vom 15.1.2002) in Bezug auf andere Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel sicherzustellen.
  5. Absatz 5Unternehmer haben im Rahmen von amtlichen Kontrollen auf Verlangen maßgebliche Informationen über die Zusammensetzung und Herstellung der untersuchten Ware der Agentur oder den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß Paragraph 73, bekannt zu geben, wenn dies für die Beurteilung einer Probe notwendig ist.

Maßnahmen

§ 34.

  1. Absatz einsLiegt der begründete Verdacht vor, dass Waren oder Betriebe nicht den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, hat der Landeshauptmann mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist, die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, wie insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung;
    2. Ziffer 2
      die teilweise oder gänzliche Schließung des Betriebes;
    3. Ziffer 3
      die Untersagung oder Einschränkung der Benützung von Räumen und Betriebsmitteln;
    4. Ziffer 4
      den Entzug der auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 6, oder 7 geregelten Zulassung des Betriebes;
    5. Ziffer 5
      eine geeignete Behandlung, wobei eine Verdünnung bei Überschreitung von Grenzwerten bei Kontaminanten und Rückständen jedenfalls unzulässig ist;
    6. Ziffer 6
      die Verwendung zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken;
    7. Ziffer 7
      die unschädliche Beseitigung;
    8. Ziffer 8
      die Rücksendung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;
    9. Ziffer 9
      die Rückholung vom Markt;
    10. Ziffer 10
      Information der Abnehmer und Verbraucher;
    11. Ziffer 11
      die Anpassung der Kennzeichnung;
    12. Ziffer 12
      die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen;
    13. Ziffer 13
      die Durchführung baulicher, anlagentechnischer und ausstattungsmäßiger Verbesserungen;
    14. Ziffer 14
      die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.
    Der Unternehmer hat die Kosten der Maßnahmen zu tragen.
  2. Absatz 2Das Aufsichtsorgan kann solche Maßnahmen nach vorhergegangener Verständigung des Unternehmers oder einer mit der Betriebsführung beauftragten Person bei Gefahr im Verzug auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen einer Woche ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Anordnung als aufgehoben gilt.
  3. Absatz 3Im Falle von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen, hat der Landeshauptmann bei Mitteilung eines begründeten Verdachts hinsichtlich des möglichen Verursachers durch den Amtsarzt gemäß des Gesetzes vom 14. April 1913, RGBl. Nr. 67, betreffend die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 151, gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen gemäß Absatz eins, zu setzen.
  4. Absatz 4Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Absatz eins und 2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat. Die aufschiebende Wirkung der Berufung kann ausgeschlossen werden.

§ 35.

Die Befugnisse der Aufsichtsorgane bleiben von der Anordnung von Maßnahmen gemäß Paragraph 34, unberührt.

Anzeigepflicht

§ 36.

Die Aufsichtsorgane haben an die zuständige Staatsanwaltschaft oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn Waren oder Betriebe nicht den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen oder Verpflichtungen auf Grund der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zuwidergehandelt wurde. Die Aufsichtsorgane können jedoch von der Erstattung einer Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde absehen, wenn

  1. Ziffer eins
    einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß Paragraph 34, zur Mängelbehebung oder Risikominderung oder sonstigen Verpflichtungen nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nachgekommen oder der Unternehmer gemäß § 33 Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgegangen ist und
  2. Ziffer 2
    die Waren lediglich geringfügige Mängel aufweisen und
  3. Ziffer 3
    der Verdacht des Verschuldens nicht oder nur im geringen Ausmaß gegeben ist oder
  4. Ziffer 4
    sie bei Wahrnehmung von Verstößen gegen einen in einer Verordnung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, angeführten unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft, gegen Vorschriften der Paragraphen 10,, 11 Absatz eins, oder 16 Absatz eins, oder gegen Verordnungen, die auf Grund der §§ 8 Absatz 2,, 11 Absatz 6, oder 7, 12, 13, 14, 15 oder 16 Absatz 2, erlassen wurden oder bei Zuwiderhandeln gegen Maßnahmen gemäß Paragraph 34, eine Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG erlassen.
Sie haben jedenfalls den Unternehmer auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen. Die Kosten für die Untersuchung und Begutachtung sind vom Unternehmer zu tragen und der betreffenden Untersuchungsstelle zu ersetzen. Der Gebührentarif (Paragraph 65,) ist anzuwenden.

Beschlagnahme

§ 37.

  1. Absatz einsDie Aufsichtsorgane haben Waren vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß Paragraph 34, nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde und dies zum Schutz der Verbraucher vor unsicheren Waren erforderlich ist oder wenn Gesundheitsschädlichkeit vorliegt.
  2. Absatz 2Im Fall der vorläufigen Beschlagnahme ist unverzüglich von dem zuständigen Gericht oder der Bezirksverwaltungsbehörde, je nachdem ob der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung oder eine Verwaltungsübertretung darstellt, ein Beschlagnahmebefehl (Beschlagnahmebeschluss oder Beschlagnahmebescheid) einzuholen.
  3. Absatz 3Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Erzeugnisse steht zunächst der Behörde, der das Aufsichtsorgan angehört, und ab Erlassung des Beschlagnahmebefehls der Stelle zu, die den Beschlagnahmebefehl erlassen hat.
  4. Absatz 4Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan dem Betroffenen eine Bescheinigung auszustellen.
  5. Absatz 5Die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Waren sind im Betrieb zu belassen. Diese sind so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Waren bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan schriftlich auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Erzeugnisse sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
  6. Absatz 6Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Erzeugnisse vor Schäden obliegt dem Betroffenen. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat er die anordnende Stelle vorher zu verständigen; diese hat auf Kosten des Betroffenen erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr in Verzug, in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans zu treffen.
  7. Absatz 7Während der Beschlagnahme dürfen Proben der Waren nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.
  8. Absatz 8Die Bestimmungen des Paragraph 113, StPO sind sinngemäß anzuwenden.

Informationspflichten

§ 38.

  1. Absatz einsErgibt sich im Rahmen der amtlichen Kontrolle der begründete Verdacht eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften und können andere Bundesländer betroffen sein, so sind vom Landeshauptmann unverzüglich jene Landeshauptmänner zu informieren, in deren Zuständigkeitsbereich Betriebe oder Unternehmen betroffen sind.
  2. Absatz 2Die Informationspflicht gemäß Absatz eins, gilt auch für die Ergebnisse im Rahmen der amtlichen Kontrolle auf Grund einer Meldung über das Schnellwarnsystem gemäß Artikel 50, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder über das Schnellwarnsystem RAPEX gemäß Artikel 12, der Richtlinie 2001/95/EG vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. Nr. L 11 vom 15. Jänner 2002) und für alle relevanten Informationen, die dem Landeshauptmann vom Unternehmer gemäß Paragraph 33, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Kenntnis gebracht werden.
  3. Absatz 3Im Falle der Anordnung einer Rücksendung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8, hat der Landeshauptmann das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unverzüglich zu informieren.

§ 39.

  1. Absatz einsErgibt sich im Rahmen der amtlichen Kontrolle der begründete Verdacht eines Risikos für die menschliche Gesundheit, so sind vom Landeshauptmann alle erhobenen Daten und relevanten Informationen an die Agentur als zentrale Kontaktstelle für das Schnellwarnsystem gemäß Artikel 50, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu melden.
  2. Absatz 2Die Informationspflicht gemäß Absatz eins, gilt auch für die erhobenen Daten und relevanten Informationen gemäß Paragraph 38, Absatz 3,

§ 40.

  1. Absatz einsBesteht auf Grund des Befundes und Gutachtens der Agentur oder einer Untersuchungsanstalt der Länder gemäß Paragraph 73, oder einer Meldung über das Schnellwarnsystem gemäß Artikel 50, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder über das Schnellwarnsystem RAPEX gemäß Artikel 12, der Richtlinie 2001/95/EG und einer Risikobewertung durch die Agentur der begründete Verdacht, dass Waren gesundheitsschädlich gemäß Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind, und dadurch eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist und daher Gemeingefährdung vorliegt, so hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen eine Information der Öffentlichkeit zu veranlassen.
  2. Absatz 2Die Information gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Ware,
    2. Ziffer 2
      den Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber,
    3. Ziffer 3
      weshalb die Ware gesundheitsschädlich ist,
    4. Ziffer 4
      die Warnung vor dem Verbrauch der Ware,
    5. Ziffer 5
      den Hinweis, dass die Warnung nicht besagt, dass die Gesundheitsschädlichkeit der Ware vom Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber verursacht worden ist, und
    6. Ziffer 6
      die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen.

Trinkwasserbericht

§ 41.

  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Gesundheit und Frauen legt zur Information der Verbraucher jährlich einen Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers vor. Jeder Bericht umfasst zumindest die Versorgungsanlagen, aus denen mehr als 1 000 m3 pro Tag im Durchschnitt entnommen oder mit denen mehr als 5 000 Personen versorgt werden.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann hat jährlich für sein Bundesland einen Bericht zu erstellen, der dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu übermitteln ist.
  3. Absatz 3Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen haben dem Landeshauptmann alle zur Erstellung des Berichtes erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Vorschriften für die Gestaltung der Berichte gemäß Absatz 2, zu erlassen.

Kontrolle nach den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und 2082/92

§ 42.

  1. Absatz einsDas Kontrollverfahren gemäß Artikel 10, der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und gemäß Artikel 14, der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. Nr. L 208 vom 24. Juli 1992) wird von nach Absatz 3, zugelassenen privaten Kontrollstellen durchgeführt.
  2. Absatz 2Jeder Unternehmer, der geschützte Angaben, Bezeichnungen oder Namen nach den Verordnungen gemäß Absatz eins, verwendet, ist verpflichtet, seine Tätigkeit dem Kontrollverfahren gemäß Absatz eins, zu unterstellen und dies dem Landeshauptmann zu melden.
  3. Absatz 3Die Zulassung als Kontrollstelle hat auf Grund eines schriftlichen Antrages an den Landeshauptmann unter Nachweis der folgenden Voraussetzungen mit Bescheid zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung sowie Erfahrung bei der Kontrolle und Zuverlässigkeit,
    2. Ziffer 2
      Akkreditierung gemäß § 17 des Akkreditierungsgesetzes - AkkG,
    3. Ziffer 3
      Objektivität und Unparteilichkeit gegenüber der Kontrolle unterliegenden Unternehmern und
    4. Ziffer 4
      Niederlassung im Inland.
    Die Zulassung kann bis zum Nachweis der Voraussetzung nach Ziffer 2, befristet erteilt werden.
  4. Absatz 4Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt.
  5. Absatz 5Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen regelmäßig zu überprüfen. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen und Weisungen des Landeshauptmannes ist Folge zu leisten. Über jede Kontrolle ist ein Bericht zu erstellen.
  6. Absatz 6Der Landeshauptmann kann einen Bescheid gemäß Absatz 2, widerrufen, wenn die Voraussetzungen für dessen Erteilung weggefallen sind oder die Kontrollstelle ihrer Kontrollaufaufgabe nicht in ausreichendem Maße nachkommt.
  7. Absatz 7Die Kosten der nach den Verordnungen gemäß Absatz eins, vorgesehenen Kontrollen sind von den Verwendern der eingetragenen Angaben und Bezeichnungen zu tragen.

§ 43.

  1. Absatz einsDer Kontrollstelle stehen die Befugnisse zu, die nach Paragraph 30, den Aufsichtsorganen zustehen. Stellt die Kontrollstelle fest, dass ein mit einer geschützter Bezeichnung versehenes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel österreichischer Herkunft oder dass ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, für das eine für Österreich ausgestellte Bescheinigung besonderer Merkmale vorliegt, die Anforderungen der Spezifikation nicht erfüllt, sind dem Verwender der eingetragenen Angaben, Bezeichnungen oder Namen Maßnahmen gemäß Paragraph 34, in Bezug auf die Herstellung und Kennzeichnung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit geschützten Angaben und Bezeichnungen vorzuschreiben. Die Kontrollstelle hat von ihr festgestellte Verstöße gegen die in Paragraph 42, Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften, insbesondere auch wenn die Kontrollen nicht vorschriftsmäßig geduldet oder ermöglicht werden, unverzüglich dem Landeshauptmann zu melden. Die Paragraphen 35,, 36 und 37 gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Kontrollstellen übermitteln dem Landeshauptmann einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr bis zum 1. März des Folgejahres. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann Form und Umfang des Tätigkeitsberichtes festlegen.
  3. Absatz 3Die Kontrollstelle hat jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit.

3. Abschnitt

Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr und innergemeinschaftlicher Handel von Waren

Mitwirkung der Zollbehörden

§ 44.

  1. Absatz einsBetrifft die Kontrolle Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, oder Transportmittel, auf denen sich solche Gegenstände befinden, darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anlässlich einer Zollamtshandlung vorgenommen werden. In Zolllagern oder Zollfreizonen ist die Kontrolle - während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind - jederzeit zulässig.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, wenn dies zur raschen Feststellung der Beschaffenheit von eingeführten Waren oder zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Entnahme von Proben solcher Waren geboten ist, durch Verordnung bestimmen, dass allen oder einzelnen Zollämtern, soweit es für die genannten Zwecke erforderlich ist, die Befugnisse zukommen, die nach den Paragraph 30, den Aufsichtsorganen zustehen. In der Verordnung sind die Waren auch mit ihrer Nummer im Zolltarif in der jeweils geltenden Fassung zu bezeichnen.

§ 45.

Machen Organe bei der zollamtlichen Abfertigung von Waren Wahrnehmungen, die Anlass zu Zweifeln geben, ob die Ware den nach diesem Bundesgesetz gestellten Anforderungen entspricht, so haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen.

Meldung von Warensendungen

§ 46.

Sind Waren auf Grund von Entscheidungen der Europäischen Kommission einer intensiveren Kontrolle beim Import aus Drittstaaten zu unterziehen, so haben die Unternehmer die Zollbehörden vorab rechtzeitig über Art und Ankunftszeit der Sendung zu verständigen.

Amtliche Aufsicht von Warensendungen

§ 47.

Waren sind unter amtliche Aufsicht (amtliche Inverwahrnahme gemäß Artikel 2, Ziffer 13, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) zu stellen, wenn

  1. Ziffer eins
    der begründete Verdacht vorliegt, dass sie nicht den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen oder
  2. Ziffer 2
    Zweifel hinsichtlich der Nämlichkeit der Sendung oder ihrer tatsächlichen Bestimmung bestehen oder
  3. Ziffer 3
    Zweifel hinsichtlich der durch die Bescheinigungen gegebenen Garantien im Zusammenhang mit der Sendung
auftreten. Die Aufsichtsorgane setzen in der Folge die notwendigen Kontrollschritte. Nach Anhörung des Unternehmers sind erforderlichenfalls Maßnahmen gemäß Paragraph 34, im Sinne des Artikel 18, ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu treffen.

Einfuhr und Innergemeinschaftlicher Handel von Lebensmitteln tierischer Herkunft

§ 48.

Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen über die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Handel von Lebensmitteln tierischer Herkunft - einschließlich allenfalls erforderlicher Verbote, Einschränkungen, Ausnahmen und Bedingungen - zu erlassen, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder aus veterinärhygienischen Gründen erforderlich und soweit dies aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.

§ 49.

  1. Absatz einsUnbeschadet der Kontrollen gemäß dem römisch II. Abschnitt des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, sind Lebensmittel tierischer Herkunft, die aus Drittstaaten nach Österreich eingeführt werden, von Grenztierärzten, an den gemäß den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen veterinärbehördlichen Grenzkontrollstellen zu untersuchen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen über die Durchführung der Grenzkontrolle durch Verordnung zu erlassen.
  2. Absatz 2Führen die Untersuchungen des Grenztierarztes zu dem Ergebnis, dass das Lebensmittel tierischer Herkunft den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht und geben die Untersuchungen auch sonst in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht keinen Anlass zu Bedenken, so ist das Lebensmittel zur Einfuhr zuzulasssen. Dies ist durch den Grenztierarzt zu bescheinigen.
  3. Absatz 3Führen die Untersuchungen von Grenztierärzten zu dem Ergebnis, dass das Lebensmittel tierischer Herkunft den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entspricht und geben die Untersuchungen auch sonst in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlass zu Bedenken, so hat der Grenztierarzt unbeschadet des Paragraph 47, folgende Maßnahmen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft anzuordnen:
    1. Ziffer eins
      das Verbot der Einfuhr in das Gebiet der Europäischen Union (EU) oder
    2. Ziffer 2
      die Zulassung der Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuss, wenn diese Sendung in einen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002) zugelassenen und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird oder
    3. Ziffer 3
      die unschädliche Beseitigung.
  4. Absatz 4Drittstaaten im Sinne des Absatz eins, sind jene Staaten, die nicht Mitglied der EU sind und auch nicht als solche zu behandeln sind.
  5. Absatz 5Die aus anderen Mitgliedstaaten der EU nach Österreich verbrachten Lebensmittel tierischer Herkunft sind durch die Aufsichtsorgane in den Bestimmungsbetrieben regelmäßig zu kontrollieren.
  6. Absatz 6Liegt auf Grund der Kontrolle gemäß Absatz 5, der begründete Verdacht vor, dass Lebensmittel tierischer Herkunft nicht den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen oder gibt die Untersuchung sonst in veterinär- oder sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlass zu Bedenken, so sind unbeschadet des Paragraph 34, folgende Maßnahmen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft anzuordnen:
    1. Ziffer eins
      die Zulassung der Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuss, wenn diese Sendung in einen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird oder
    2. Ziffer 2
      die Rücksendung an den Versenderstaat oder
    3. Ziffer 3
      die unschädliche Beseitigung.

Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren

§ 50.

  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat Betrieben auf Antrag eine Ausfuhrberechtigung mit Bescheid zu erteilen, wenn durch ein Aufsichtsorgan festgestellt wird, dass
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller über betriebliche Einrichtungen verfügt, die den vom Bestimmungsland gestellten Mindestanforderungen genügen, und
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung jener Mindestanforderungen des Bestimmungslandes gesichert ist, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung von Waren beziehen.
  2. Absatz 2Die Ausfuhrberechtigung ist durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu entziehen, wenn durch ein Aufsichtsorgan oder, im Fall von Lebensmitteln tierischer Herkunft, von einem vom Bestimmungsland entsandten Fachexperten festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
  3. Absatz 3Betriebe, denen eine Ausfuhrberechtigung erteilt worden ist, unterliegen der regelmäßigen Kontrolle durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Diese kann sich hiezu der Aufsichtsorgane des Landeshauptmannes oder im Fall des Paragraph 20, Absatz 9, der Aufsichtsorgane der Gemeinden bedienen.

§ 51.

Waren dürfen nur unter Einhaltung und in sinngemäßer Anwendung von Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ausgeführt werden. Die Konformität der Waren mit den Bestimmungen des Drittlandes, in das die Ware ausgeführt oder wieder ausgeführt wird (Artikel 12, Absatz eins, Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002) ist vom Unternehmer zu dokumentieren. Die Zustimmung der zuständigen Behörden des Drittlandes bei fehlender Konformität (Artikel 12, Absatz eins, Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002) ist vom Unternehmer einzuholen und zu dokumentieren. In diesem Fall ist der Landeshauptmann vor der Ausfuhr oder Wiederausfuhr der Waren zu informieren.

4. Abschnitt

Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Untersuchungspflicht

§ 52.

  1. Absatz einsSäugetiere, Geflügel, Fische, Muscheln und Frösche sind, wenn deren Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll, vor und nach der Schlachtung oder nach dem Erlegen, Ernten oder Fischen einer amtlichen Untersuchung und Beurteilung entsprechend den Vorgaben des Anhanges römisch eins, römisch II und römisch III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu unterziehen.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann hat sich bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Säugetieren und Geflügel sowie bei den Kontrollen in Schlacht- und Zerlegungsbetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben Aufsichtsorganen, die Tierärzte sind, und amtlichen Fachassistenten zu bedienen.
  3. Absatz 3Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen, Geflügel, Kaninchen, Zuchtwild und Flachbrustvögel durch den Tierhalter für den Eigenbedarf sind von der Untersuchungspflicht gemäß Absatz eins, ausgenommen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Fleisch dieser Tiere ausschließlich für den eigenen Verzehr durch den Tierhalter und seiner im Haushalt lebenden Familienangehörigen bestimmt ist und
    2. Ziffer 2
      es sich nicht um eine Notschlachtung handelt oder beim Tier ein Seuchenverdacht gegeben ist oder das Tier Krankheitserscheinungen zeigt, die einen Einfluss auf die Verwendbarkeit als Lebensmittel haben, oder der Verdacht auf höher als erlaubte Rückstände gegeben ist.
  4. Absatz 4Der Landeshauptmann hat beim Auftreten einer anzeigepflichtigen Tierseuche bis zu deren Erlöschen für das Seuchengebiet anzuordnen, dass die Schlachtungen von für diese Tierseuche empfänglichen Tieren gemäß Absatz 3, der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen.
  5. Absatz 5Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und über die Beurteilung des Fleisches der in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Tierarten sowie über allfällige Ausnahmen von der Untersuchungspflicht bei anderen als unter Absatz 3, angeführten Tierarten festzulegen, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft aus veterinär- oder sanitätspolizeilichen Gründen erforderlich und mit den diesbezüglichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vereinbar ist. Dabei können Besonderheiten einzelner Tierarten und Haltungs- und Vermarktungsformen berücksichtigt werden.

Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs-, und Wildbearbeitungsbetrieben

§ 53.

  1. Absatz einsDer amtliche Tierarzt hat in Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben und in Wildbearbeitungsbetrieben entsprechend dem Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Kontrollen durchzuführen. Der amtliche Tierarzt kann hiebei von amtlichen Fachassistenten gemäß Paragraph 20, Absatz 5 und Hilfskräften gemäß Paragraph 20, Absatz 6, unterstützt werden.
  2. Absatz 2Bei Verdacht des Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der amtliche Tierarzt den Landeshauptmann hievon zu unterrichten. Es ist gemäß Paragraphen 34 bis 37 vorzugehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich des Verbotes der Verwendung, Ziffer 6, oder 7 hat der amtliche Tierarzt das Fleisch für untauglich zu erklären.

Probenahme und Untersuchung bei der Schlachtung

§ 54.

  1. Absatz einsDer amtliche Tierarzt ist berechtigt,
    1. Ziffer eins
      bei der Schlachtung zur Untersuchung des Fleisches
      1. Litera a
        auf Trichinen und
      2. Litera b
        auf Transmissible Spongiforme Encephalophatie
    die hiefür notwendigen Proben vom Tierkörper zu entnehmen oder entnehmen zu lassen;
    1. Ziffer 2
      geeignete Proben in dem für die Untersuchung notwendigen Ausmaß vom Tierkörper oder von dessen Teilen zu entnehmen, wenn eine Beurteilung des Fleisches nur unter Zuhilfenahme von besonderen Untersuchungen möglich ist;
    2. Ziffer 3
      im Verdachtsfall auch Proben zur bakteriologischen Fleischuntersuchung oder zur Untersuchung auf Rückstände zu entnehmen oder entnehmen zu lassen.
  2. Absatz 2Die bakteriologische Fleischuntersuchung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, umfasst die Untersuchung auf Bakterien, Viren und sonstige Erreger von Tierkrankheiten und von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann zusätzlich zu Absatz eins, zur wirksamen Kontrolle auf Erreger von Tierkrankheiten und von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten die Entnahme und Untersuchung geeigneter Proben anordnen.
  4. Absatz 4Die zur Untersuchung entnommenen Proben sind untaugliches Fleisch. Eine Entschädigung hiefür ist nicht zu leisten.

5. Abschnitt

Rückstandskontrollen von Lebensmitteln tierischer Herkunft

Untersuchung von Proben auf Rückstände

§ 55.

Zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Rückstände ist von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die stichprobenweise Entnahme und Untersuchung geeigneter Proben zusätzlich zu den in Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Proben auf Rückstände anzuordnen. Solche Proben können sowohl von lebenden Tieren als auch von tierischen Primärerzeugnissen entnommen werden. Sie sind auf Rückstände von Stoffen mit anaboler Wirkung, Tierarzneimitteln, sowie von anderen Stoffen, welche die menschliche Gesundheit gefährden können, und auf Umweltkontaminanten zu untersuchen.

Verordnungsermächtigung

§ 56.

  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies zur Kontrolle der Anwendung der in Paragraph 55, genannten Stoffe notwendig oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung erforderlich ist, nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      betriebliche Eigenkontrollen in Tierhaltungsbetrieben, die Tiere zur Lebensmittelproduktion halten, und in Erstverarbeitungsbetrieben von tierischen Primärprodukten sowie betriebliche Aufzeichnungen und Aufzeichnungen über die Behandlung von Tieren,
    2. Ziffer 2
      Bestimmungen über behördliche Kontrollen in Räumlichkeiten und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen,
    3. Ziffer 3
      die Art der zu untersuchenden Stoffe, die Probenart und die Untersuchungen von Proben sowie die hierfür notwendigen Aufzeichnungen
    vorzuschreiben und
    1. Ziffer 4
      Maßnahmen zur Verhinderung
      1. Litera a
        der Abgabe von Tieren, die vorschriftswidrig behandelt worden sind, oder
      2. Litera b
        des Inverkehrbringens von tierischen Primärerzeugnissen und daraus hergestellten Erstverarbeitungserzeugnissen, die von Tieren gemäß Litera a, gewonnen wurden, oder
      3. Litera c
        der Abgabe von Tieren oder des Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischer Herkunft mit Rückständen, welche die zulässigen Höchstwerte übersteigen,
      festzulegen.
    Hierbei dürfen auch Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen des Paragraph 57, vorgesehen werden.
  2. Absatz 2Unter einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, ist
    1. Ziffer eins
      die Verwendung von nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen oder
    2. Ziffer 2
      die Verwendung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen zu anderen als den dafür vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den dafür vorgesehenen Bedingungen
    zu verstehen.

Rückstände bei lebenden Tieren und tierischen Primärerzeugnissen

§ 57.

  1. Absatz einsWerden bei Untersuchungen gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 55, Rückstände festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder gemäß den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, die Tiere des betroffenen Bestandes in geeigneter Weise eindeutig zu kennzeichnen und mit Bescheid eine Sperre dieses Tierbestandes zu erlassen.
  2. Absatz 2Der Bescheid gemäß Absatz eins, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere,
    2. Ziffer 2
      die genaue Bezeichnung und den Standort der von der Sperre betroffenen Tiere,
    3. Ziffer 3
      das Verbot, die betroffenen Tiere ohne behördliche Zustimmung aus ihrem Bestand zu entfernen oder ohne behördliche Zustimmung der Schlachtung zuzuführen oder anders zu töten oder töten zu lassen und
    4. Ziffer 4
      die Dauer der Sperre.
  3. Absatz 3Berufungen gegen Bescheide gemäß Absatz eins, haben keine aufschiebende Wirkung.
  4. Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Sperre gemäß Absatz eins, aufheben, wenn durch zusätzliche Kontrollen nachgewiesen wird, dass die Tiere keine unzulässigen Rückstände mehr enthalten.
  5. Absatz 5Absatz 4, gilt nicht für Tiere, bei denen Substanzen gemäß Anhang römisch IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 224 vom 18. August 1990) oder Stoffe, deren Anwendung gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996) verboten sind, festgestellt wurden.

Vorschriftswidrige Behandlung

§ 58.

  1. Absatz einsBei Vorliegen einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Paragraph 56, Absatz 2, sind die betroffenen Tiere zu töten. Die Tötung ist mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde anzuordnen.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von einer Tötungsanordnung gemäß Absatz eins, in Fällen des § 56 Absatz 2, Ziffer 2, Abstand nehmen, wenn durch andere Maßnahmen, insbesondere jene gemäß Paragraph 57,, eine Gefährdung von Mensch und Tier ausgeschlossen wird.
  3. Absatz 3Der Bescheid gemäß Absatz eins, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere,
    2. Ziffer 2
      die genaue Bezeichnung, Kennzeichnung und den Standort der betroffenen Tiere,
    3. Ziffer 3
      die genaue Bezeichnung des Ortes, wo die Tötung der Tiere durchgeführt werden soll.
  4. Absatz 4Die Tötung der Tiere hat innerhalb von drei Werktagen ab Anordnung der Tötung unter Berücksichtigung des Tierschutzes zu erfolgen. Für die Beseitigung der Tierkörper gilt Paragraph 59,
  5. Absatz 5Die Berufung gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, hat keine aufschiebende Wirkung.

Entsorgung von nicht zum menschlichen Genuss geeignetem Material

§ 59.

Für die Behandlung oder Beseitigung von Lebensmitteln tierischer Herkunft, die für den menschlichen Verzehr nicht oder nicht mehr geeignet oder bestimmt sind, sowie für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, die bei der Schlachtung und bei der Bearbeitung von Fleisch anfallen, gelten die Vorschriften des Tiermaterialiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, sowie die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

6. Abschnitt

Gebühren

Gebühren auf Grund amtlicher Kontrollen

§ 60.

  1. Absatz einsDer Unternehmer hat für amtliche Kontrollen, die über die routinemäßige Kontrolltätigkeit hinausgehen, Gebühren zu entrichten. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckende Gebühren festzulegen.
  2. Absatz 2Gebühren gemäß Absatz eins, im Rahmen der Tätigkeit der Aufsichtsorgane sind Landesabgaben.
  3. Absatz 3Die Kosten für die Untersuchung und Begutachtung im Rahmen der in Absatz eins, genannten Kontrolltätigkeit sind gemäß dem Gebührentarif (Paragraph 65,) der betreffenden Untersuchungsstelle gemäß Paragraphen 64, oder 73 durch den Unternehmer zu ersetzen.

§ 61.

  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung kostendeckende Gebühren für die Zulassung von Kontrollstellen gemäß Paragraph 42, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
  2. Absatz 2Gebühren gemäß Absatz eins, sind Landesabgaben.

§ 62.

Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft für amtliche Kontrollen und die Erteilung einer Ausfuhrberechtigung gemäß Paragraph 50, kostendeckende Gebühren im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.

Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung

§ 63.

  1. Absatz einsDer Unternehmer hat für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Säugetieren und Geflügel, für die Untersuchung von Muscheln und Fischen, die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie für die Rückstandskontrollen gemäß Abschnitt 4 und 5 dieses Hauptstückes Gebühren zu entrichten.
  2. Absatz 2Gebühren gemäß Absatz eins, sind Landesabgaben.
  3. Absatz 3(Grundsatzbestimmung) Die Höhe der Gebühren ist, soweit diese nicht gemäß Absatz 4, durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen festgelegt wird, unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft unter Beachtung des Kapitels römisch VI und des Anhangs römisch IV der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Österreichischen Tierärztekammer, festzusetzen. Die Einhebung der Gebühren hat durch den Landeshauptmann zu erfolgen.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, nach Anhörung der Landeshauptmänner, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Österreichischen Tierärztekammer, für Betriebe, die mehr als 1000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich schlachten, oder Zerlegungsbetriebe, die jährlich mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen, die Gebühr für die routinemäßige Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und 2, für die Hygienekontrollen nach Paragraph 53 und für die Rückstandskontrollen nach Paragraph 55, entsprechend dem Kapitel römisch VI und dem Anhang römisch IV der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durch Verordnung festzusetzen. Ebenso sind die Gebühren der Proben gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, unter Berücksichtigung von Paragraph 60, Absatz eins, durch Verordnung festzusetzen.
  5. Absatz 5Die Kosten der in mittelbarer Bundesverwaltung durchzuführenden Untersuchungen und Kontrollen gemäß Absatz eins und der sich aus Abschnitt 4 und 5 dieses Hauptstückes ergebenden damit im Zusammenhang stehenden Untersuchungen und Kontrollen, ausgenommen die Untersuchung der gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, entnommenen Proben, sowie die Kosten der Aus- und Fortbildung der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten sind vom Land zu tragen.

3. Hauptstück

Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeit
1. Abschnitt

Agentur, Untersuchungsanstalten der Länder und Lebensmittelgutachter

Aufgaben der Agentur

§ 64.

  1. Absatz einsIn Bezug auf Waren nimmt die Agentur die in Paragraph 8, GESG aufgeführten Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle wahr.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Institute für Lebensmitteluntersuchung der Agentur zur Übernahme von amtlichen Proben festzulegen.

§ 65.

Für die Tätigkeiten der Agentur im Rahmen der amtlichen Kontrolle sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Vorschlag der Agentur durch Verordnung Gebühren nach Maßgabe eines Tarifs kostendeckend festzusetzen.

§ 66.

  1. Absatz einsDie Agentur hat gemäß Paragraph 74, autorisierten Personen, die mit der Untersuchung der Gegenprobe befasst sind, auf Anfrage alle Auskünfte über die Untersuchung bekanntzugeben, die für die Prüfung der Gegenprobe unerlässlich sind, sofern dadurch die Zielsetzung des Gesetzes nicht gefährdet ist.
  2. Absatz 2Der Partei ist auf Verlangen auch Befund und Gutachten über amtliche Proben bekanntzugeben, wenn die Untersuchung keinen Anlass zu einer Beanstandung gegeben hat. Der Gebührentarif ist anzuwenden.

Untersuchungen

§ 67.

  1. Absatz einsFür die Untersuchung sind geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft und nationalen Vorschriften anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Labors der Agentur müssen für die Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes eine Akkreditierung gemäß Paragraph 9, Akkreditierungsgesetz - AkkG, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, nachweisen.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann mit Verordnung Methoden für die Untersuchung vorschreiben.

Anzeigepflicht

§ 68.

Wenn die Agentur bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelangt, dass der Verdacht der Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften gegeben ist, so hat sie das in ihrem Gutachten festzustellen und der jeweils zuständigen Behörde oder dem zuständigen amtlichen Tierarzt unverzüglich Anzeige zu erstatten.

§ 69.

Die Agentur ist, ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, verpflichtet, verdächtige Umstände, die auf die Verwendung nicht sicherer Waren hindeuten, den Aufsichtsorganen mitzuteilen.

Fachliche Qualifikation

§ 70.

  1. Absatz einsIn der Agentur dürfen für die Erstattung von Gutachten nur Personen herangezogen werden, die
    1. Ziffer eins
      über eine Qualifikation im Sinne des Absatz 2, verfügen und
    2. Ziffer 2
      eine entsprechende praktische Aus- und Fortbildung absolviert haben.
    Die Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen ist einzuholen.
  2. Absatz 2Die Untersuchung und Befunderstellung im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung muss unter Aufsicht eines nach Absatz eins, qualifizierten Tierarztes erfolgen. Der Erstellung des Gutachtens aufgrund eines Befundes obliegt dem amtlichen Tierarzt.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen, welche wissenschaftliche Berufsvorbildung sowie praktische Aus- und Fortbildung die im Absatz eins, genannten Personen nachzuweisen haben.
  4. Absatz 4In der Verordnung nach Absatz 3, ist für die wissenschaftliche Berufsvorbildung jedenfalls zu bestimmen, dass Personen nach Absatz eins, ein Studium einer wissenschaftlichen Hochschule, das beispielsweise die Fachgebiete Chemie, Biologie, Pharmazie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie oder Ernährungswissenschaften umfasst, oder ein einschlägiges Studium an einer Fachhochschule absolviert haben müssen.
  5. Absatz 5In der Verordnung nach Absatz 3, ist für die praktische Ausbildung zu bestimmen, dass eine zwei- bis fünfjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiete der Untersuchung von Waren in dafür geeigneten Instituten der wissenschaftlichen Hochschulen, in staatlichen und privaten Untersuchungslabors oder Forschungslaboratorien nachzuweisen ist, aus denen abgeleitet werden kann, dass Untersuchungen durchgeführt und Gutachten erstattet werden können.

Sachverständigenbeweis

§ 71.

Für den Sachverständigenbeweis im gerichtlichen Strafverfahren gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung und im Verwaltungsstrafverfahren die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze.

Kosten der Untersuchung und Begutachtung

§ 72.

  1. Absatz einsWird von einer Privatperson bei Verdacht einer nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Ware um eine Untersuchung angesucht, entstehen keine Kosten für die Partei.
  2. Absatz 2Im Strafverfahren gelten hinsichtlich der Kosten der Untersuchung die Bestimmungen des Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 3, der Strafprozeßordnung 1975 bezüglich der Kosten des Strafverfahrens. Abweichend davon ist im Fall einer Verurteilung der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten der Untersuchung an die untersuchende Stelle vorzuschreiben. Dies gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren.
  3. Absatz 3Die Kosten der Untersuchung sind nach dem Gebührentarif (Paragraph 65,) zu berechnen.
  4. Absatz 4Die von einer Partei zu ersetzenden Kosten der Untersuchung können im Verwaltungsweg eingebracht werden.
  5. Absatz 5Wenn Waren aus Drittstaaten im Gemeinschaftsmarkt nur nach Maßgabe des Ergebnisses einer zuvor vom Landeshauptmann zu veranlassenden Untersuchung in Verkehr gebracht werden dürfen, sind die Kosten der Probenziehung, der Untersuchung und Begutachtung vom Verfügungsberechtigten zu bezahlen. Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.

Untersuchungsanstalten der Länder

§ 73.

  1. Absatz einsUntersuchungsanstalten der Länder, die Aufgaben wie die Agentur besorgen wollen, bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
  2. Absatz 2Die Bewilligung zur Errichtung ist zu erteilen, wenn die vorgesehene Ausstattung sowie das vorgesehene Personal erwarten lassen, dass die geplante Anstalt die vorgesehenen Aufgaben so erfüllen wird wie die Agentur.
  3. Absatz 3Die Bewilligung zum Betrieb ist zu erteilen, wenn das erforderliche Personal und die erforderliche Ausstattung vorhanden sind und das den Betrieb regelnde Statut gewährleistet, dass die vorgesehenen Aufgaben so erfüllt werden wie von der Agentur.
  4. Absatz 4Für den Betrieb der Anstalten gelten die Bestimmungen für die Agentur sinngemäß. Die Kosten sind von den Rechtsträgern der Anstalten selbst zu tragen.
  5. Absatz 5Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Bewilligung zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Umfang gegeben sind.
  6. Absatz 6Die Rechtsträger der Anstalten haben der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen jährlich einen Bericht bis zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen. Dieser Bericht hat neben der Darlegung der Tätigkeit auch Angaben über alle wesentlichen Veränderungen der Ausstattung und des Personalstandes zu enthalten.
  7. Absatz 7Bei Bedarf sind der Agentur Informationen über durchgeführte Untersuchungen zu übermitteln.

Untersuchung und Begutachtung durch andere Berechtigte

§ 74.

  1. Absatz einsWer, abgesehen von den in den Paragraphen 64 und 73 geregelten Fällen,
    1. Ziffer eins
      entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten, wie Verkehrsfähigkeitsgutachten, im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet,
    2. Ziffer 2
      Untersuchungen von amtlichen Proben im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchführt und Befunde hierüber erstellt,
    bedarf hiezu einer Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
  2. Absatz 2Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber nachweist, dass er die Voraussetzungen einer nach Paragraph 70, Absatz 3, erlassenen Verordnung erfüllt und über ein gemäß Paragraph 9, AkkG akkreditiertes Labor verfügt. In den Bewilligungsbescheid können Vorschreibungen über die Ausübung der Untersuchungstätigkeit aufgenommen werden.
  3. Absatz 3Jede wesentliche Änderung der für die Bewilligung maßgebenden Umstände ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen anzuzeigen.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann die Untersuchungstätigkeit jederzeit überprüfen, insbesondere auch deren tatsächliche Ausübung, sowie insbesondere die der Untersuchungstätigkeit dienenden Einrichtungen besichtigen.
  5. Absatz 6Die Bewilligung ist zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Umfang gegeben sind.

§ 75.

Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, autorisierte Personen werden mit ihrem Namen, der Anschrift ihres Standortes und dem Bewilligungsumfang in einer vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herauszugebenden Liste veröffentlicht.

Nationale Referenzlabors

§ 76.

  1. Absatz einsZum Zweck der Zusammenarbeit mit den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien sind gemäß Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nationale Referenzlabors zu benennen, die
    1. Ziffer eins
      in ihrem jeweiligen Aufgabengebiet die Tätigkeiten der Agentur, der Untersuchungsanstalten der Länder sowie der nach Paragraph 74, autorisierten Personen koordinieren;
    2. Ziffer 2
      Laborvergleichstests durchführen und im Anschluss an solche Tests für entsprechende Folgemaßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen sorgen;
    3. Ziffer 3
      Informationen vom jeweiligen Gemeinschaftsreferenzlabor an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, die Agentur, die Untersuchungsanstalten der Länder sowie an die nach Paragraph 74, autorisierten Personen weiterleiten.
  2. Absatz 2Sämtliche der in Absatz eins, genannten Stellen haben mit dem jeweils zuständigen nationalen Referenzlabor zusammenzuarbeiten.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann Richtlinien für die Zusammenarbeit zwischen den in Absatz eins, genannten Stellen erlassen.

2. Abschnitt

Österreichisches Lebensmittelbuch und Codexkommission

Österreichisches Lebensmittelbuch

§ 77.

Der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen obliegt die Herausgabe des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus). Es dient der Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen sowie von Richtlinien für das Inverkehrbringen von Waren und kann in elektronischer Form veröffentlicht werden.

Zusammensetzung der Codexkommission

§ 78.

  1. Absatz einsZur Beratung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in Angelegenheiten sämtlicher lebensmittelrechtlicher Vorschriften sowie zur Vorbereitung des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus) ist eine Kommission (Codexkommission) einzurichten.
  2. Absatz 2Der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen obliegt die Vorsitzführung. Sie kann einen Stellvertreter benennen.
  3. Absatz 3Der Codexkommission haben als Mitglieder anzugehören:
    1. Litera a
      drei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
    2. Litera b
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Justiz,
    3. Litera c
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
    4. Litera d
      ein Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
    5. Litera e
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
    6. Litera f
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,
    7. Litera g
      zwei Vertreter der Länder
    8. Litera h
      ein Vertreter der Bundesarbeitskammer,
    9. Litera i
      ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
    10. Litera j
      ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    11. Litera k
      ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    12. Litera l
      ein Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation,
    13. Litera m
      drei fachkundige Bedienstete der Agentur und der Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Länder Wien, Kärnten und Vorarlberg und ein Vertreter der nach Paragraph 74, Berechtigten,
    14. Litera n
      je ein mit dem Verkehr von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren vertrauter, tunlichst nach Paragraph 73, Absatz 3, qualifizierter Fachmann auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Vereinigung Österreichischer Industrieller sowie der Österreichischen Tierärztekammer.
  4. Absatz 4Die in Absatz 3, aufgezählten Mitglieder der Codexkommission werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes unter Absatz 3, Litera a bis m genanntes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung der Codexkommission.
  5. Absatz 5Außer den in Absatz 3, aufgezählten Mitgliedern hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die erforderliche Zahl von Vertretern der einschlägigen Wissenschaften als Mitglieder zu bestellen.
  6. Absatz 6Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt für die gleiche Zeit den Vorsitzenden der Codexkommission und seinen Stellvertreter.
  7. Absatz 7Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben beschließende Stimme. Ein Ersatzmitglied hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitgliedes, welches es zu vertreten befugt ist.
  8. Absatz 8Die Codexkommission kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete fallweise Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
  9. Absatz 9Die Codexkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bedarf.
  10. Absatz 10Die Anhörung der Codexkommission kann auch im schriftlichen Weg erfolgen.

Ständiger Hygieneausschuss

§ 79.

Die Codexkommission hat einen Ständigen Hygieneausschuss zu bestellen. Der Vorsitzende des Ausschusses und sein Stellvertreter sind aus der Reihe der Mitglieder der Codexkommission zu bestellen. Der Ausschuss setzt sich ferner aus den erforderlichen Vertretern der einschlägigen Wissenschaften, aus je einem Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, für Wirtschaft und Arbeit, der Länder, der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und einem fachkundigen Bediensteten der Agentur und der Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Länder Wien, Kärnten und Vorarlberg zusammen.

§ 80.

  1. Absatz einsDer Hygieneausschuss hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden unmittelbar zu beraten, über deren Antrag Gutachten abzugeben und Stellungnahmen zu Hygieneleitlinien zu erstatten.
  2. Absatz 2Die Geschäftsordnung der Codexkommission gilt sinngemäß.

FAO/WHO Codex Alimentarius – Kommission (WECO)

§ 81.

  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat zu ihrer Beratung in Fragen des FAO/WHO Codex Alimentarius eine Kommission (WECO) zu bestellen. Der Vorsitzende der WECO und sein Stellvertreter sind aus den Reihen der Mitglieder der Codexkommission zu bestellen.
  2. Absatz 2Der WECO haben als Mitglieder anzugehören:
    1. Litera a
      zwei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
    2. Litera b
      ein Vertreter der Bundesministerien für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
    3. Litera c
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
    4. Litera d
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    5. Litera e
      ein Verteter der Bundesarbeitskammer,
    6. Litera f
      ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
    7. Litera g
      ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    8. Litera h
      ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    9. Litera i
      ein fachkundiger Bediensteter der Agentur und der Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Länder Wien, Kärnten und Vorarlberg,
    10. Litera j
      Vertreter der einschlägigen Fachgebiete.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, aufgezählten Mitglieder der WECO werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes unter Absatz 2, Litera a bis i genanntes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung der WECO.
  4. Absatz 4Die WECO kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete fallweise Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
  5. Absatz 5Die WECO hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bedarf.

4. Hauptstück

Strafbestimmungen
1. Abschnitt

Gerichtliche Strafen

Tatbestände

§ 82.

  1. Absatz einsWer gesundheitsschädliche Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände oder kosmetische Mittel, in Verkehr bringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer Fleisch, welches nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Untersuchungspflicht unterliegt, oder Zubereitungen von solchem Fleisch, als Lebensmittel in Verkehr bringt, ohne dass es den vorgeschriebenen Untersuchungen unterzogen wurde, ist, sofern er sich nicht nach Absatz eins, strafbar macht, mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  3. Absatz 3Hat die in Absatz eins, mit Strafe bedrohte Tat die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen oder eine Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 83.

  1. Absatz einsWer eine im Paragraph 82, Absatz eins, mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Hat die im Absatz eins, mit Strafe bedrohte Tat den Tod eines Menschen oder eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer eine im Paragraph 82, Absatz 2, mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Maßnahmen im Wiederholungsfall

§ 84.

  1. Absatz einsIm Strafurteil wegen einer der in den Paragraphen 82 und 83 mit Strafe bedrohten Handlungen ist dem Täter, wenn er schon zweimal wegen Taten verurteilt ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat, die Ausübung seines Gewerbes oder seiner Tätigkeit in Bezug auf bestimmte Formen des Inverkehrbringens oder in Bezug auf bestimmte Waren für einen Zeitraum von mindestens einem und höchstens fünf Jahren zu untersagen, wenn zu befürchten ist, dass der Verurteilte sonst neuerlich in Ausübung des Gewerbes oder der Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Handlungen begehen werde, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden. Statt einer Untersagung sind dem Täter Bedingungen für die Ausübung des Gewerbes oder der Tätigkeiten vorzuschreiben, wenn dadurch der Zweck der Untersagung erreicht werden kann.
  2. Absatz 2Die Dauer der Maßnahme ist mit dem Zeitpunkt zu bestimmen, für den sie ihr Zweck (Absatz eins,) erforderlich macht.
  3. Absatz 3Das Gericht hat Urteile nach Absatz eins, nach Eintritt der Rechtskraft der für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständigen Gewerbebehörde, wenn die Handlung im Rahmen einer nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeit begangen wurde, dem Landeshauptmann mitzuteilen.

Urteilsveröffentlichung

§ 85.

  1. Absatz einsIm Strafurteil wegen einer nach den Paragraphen 82 und 83 mit Strafe bedrohten Handlung ist auf die Veröffentlichung des Urteilsspruchs in einer oder mehreren periodischen Druckschriften auf Kosten des Verurteilten zu erkennen, wenn der Täter schon zweimal wegen Taten verurteilt worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat, und nach der Person des Täters und der Art der Tat zu befürchten ist, dass der Täter sonst weiterhin nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde.
  2. Absatz 2Die Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden.

Haftung des Unternehmers

§ 86.

  1. Absatz einsDer Unternehmer haftet für Geldstrafen, Kosten der Urteilsveröffentlichung und als Bereicherung abgeschöpfte Geldbeträge (Paragraph 20, StGB), zu deren Zahlung ein Arbeitnehmer oder Beauftragter seines Betriebes wegen einer nach den Paragraphen 82 und 83 mit Strafe bedrohten Handlung verurteilt worden ist, es sei denn, dass der Verurteilte die strafbare Handlung nicht im Rahmen der dienstlichen Obliegenheiten des Betriebes begangen hat.
  2. Absatz 2Über die Haftung ist in der Regel im Strafurteil zu entscheiden. Der Unternehmer, ist er aber eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die zur Vertretung nach außen befugten Personen sind zur Hauptverhandlung zu laden. Sie haben die Rechte des Beschuldigten; besonders steht ihnen das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das Verfahren und die Urteilsfällung durch ihr Nichterscheinen nicht gehemmt; auch können sie gegen ein in ihrer Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben. Die Entscheidung über die Haftung oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruchs über die Strafe und kann von dem Unternehmer und der Staatsanwaltschaft mit Berufung angefochten werden.
  3. Absatz 3Die Haftung ist in Anspruch zu nehmen, wenn die Geldstrafe, die Kosten oder die Geldbeträge aus dem beweglichen Vermögen des Verurteilten nicht eingebracht werden können. Der Einbringungsversuch kann unterbleiben, wenn Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind. Soweit Maßnahmen zur Einbringung einer Geldstrafe beim Haftenden erfolglos bleiben, ist, unbeschadet des Paragraph 31 a, Absatz 2, des Strafgesetzbuches, die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe am Verurteilten zu vollziehen.

§ 87.

Können die Paragraphen 82 und 83 nur deshalb nicht angewendet werden, weil sich die Tat als eine mit strengerer Strafe bedrohte Handlung darstellt, so ist dennoch auf die in den Paragraphen 84 und 85 vorgesehenen Maßnahmen und auf die Haftung zu erkennen.

Örtliche Zuständigkeit

§ 88.

Das Strafverfahren und das selbständige Verfahren wegen aller nach diesem Bundesgesetz den Bezirksgerichten zur Bestrafung zugewiesenen strafbaren Handlungen stehen dem Bezirksgericht zu, in dessen Sprengel das Amtsgebäude des Gerichtshofs gelegen ist, in Wien jedoch dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

Informationspflicht

§ 89.

Das Gericht hat Urteile gemäß diesem Abschnitt der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem jeweils zuständigen Landeshauptmann zu übermitteln.

2. Abschnitt

Verwaltungsstrafen

Tatbestände

§ 90.

  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      Lebensmittel in Verkehr bringt, die für den Verzehr ungeeignet, falsch bezeichnet oder verfälscht sind,
    2. Ziffer 2
      Lebensmittel, die wertgemindert sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist oder wenn sie auch mit einer solchen Kenntlichmachung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, in Verkehr bringt,
    3. Ziffer 3
      Gebrauchsgegenstände oder kosmetische Mittel in Verkehr bringt, die für die Verwendung ungeeignet, falsch bezeichnet oder verfälscht sind,
    4. Ziffer 4
      Gebrauchsgegenstände in Verkehr bringt, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel oder kosmetische Mittel derart zu beeinflussen, dass diese nicht sicher, verfälscht oder wertgemindert sind,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 28 000 Euro zu bestrafen oder im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.
  2. Absatz 2Wer
    1. Ziffer eins
      den Bestimmungen der durch Verordnung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, kundgemachten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zuwiderhandelt,
    2. Ziffer 2
      den Bestimmungen der in Paragraph 10, genannten Vorschriften zuwiderhandelt,
    3. Ziffer 3
      den Bestimmungen einer auf Grund der Paragraphen 5,, 11 Absatz 6, oder 7, 12, 13, 14, 15, 16 Absatz 2,, 18, 19, 29 oder 56 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 28 000 Euro zu bestrafen oder im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.
  3. Absatz 3Wer
    1. Ziffer eins
      den Bestimmungen der Paragraphen 11, Absatz eins,, 16 Absatz eins, oder 37 Absatz 7, zuwiderhandelt,
    2. Ziffer 2
      den Verpflichtungen der Paragraphen 31, Absatz 5,, 33, 46 oder 51 zuwiderhandelt,
    3. Ziffer 3
      einer getroffenen Anordnung gemäß den Paragraphen 34,, 57 Absatz eins, oder 58 Absatz eins, zuwiderhandelt,
    4. Ziffer 4
      als Unternehmer den Verpflichtungen des Paragraph 42, Absatz 2 und als Kontrollstelle den Verpflichtungen des Paragraph 42, Absatz eins, oder 5 oder Paragraph 43, zuwiderhandelt,
    5. Ziffer 5
      gegen eine auf Grund von Paragraph 48, erlassene nähere Vorschrift verstößt,
    6. Ziffer 6
      Anordnungen von Maßnahmen gemäß Paragraph 49, Absatz 3, oder 6 nicht Folge leistet,
    7. Ziffer 7
      die Entnahme von Proben gemäß Paragraph 54, Absatz eins, oder 3 oder Paragraph 55, verweigert,
    8. Ziffer 8
      den Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz 4, zuwiderhandelt,
    9. Ziffer 9
      ohne Bewilligung gemäß Paragraph 74, entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet oder den Bestimmungen des Paragraph 74, Absatz 3, oder 4 zuwiderhandelt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 28 000 Euro zu bestrafen oder im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.
  4. Absatz 4Wer der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen oder im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.
  5. Absatz 5Wer
    1. Ziffer eins
      sich als beauftragter amtlicher Tierarzt oder Fachassistent vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht an Weisungen über die Durchführungen der Untersuchungen und Kontrollen hält,
    2. Ziffer 2
      als beauftragter amtlicher Tierarzt oder Fachassistent Fleisch nicht nach den Bestimmungen des 2. Hauptstückes 4. Abschnitt untersucht,
    3. Ziffer 3
      als beauftragter amtlicher Tierarzt oder Fachassistent vorsätzlich oder grob fahrlässig Fleisch, das nicht tauglich ist, als tauglich erklärt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zubestrafen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 28 000 Euro zu bestrafen.
  6. Absatz 6Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Absatz eins,, 2 oder 3 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.
  7. Absatz 7Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Bestimmungen des Paragraph 85, sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 8Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs-, und Auskunftspflichten ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.

Informationspflicht

§ 91.

  1. Absatz einsDer Landeshauptmann ist über den Ausgang der auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist über den Ausgang der bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

Verfall

§ 92.

  1. Absatz einsVor Verwertung der für verfallen erklärten Waren hat die Behörde dem Beschuldigten und der durch den Verfall betroffenen Person Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  2. Absatz 2Die verfallenen Waren sind nutzbringend zu verwerten. Die verfallene Ware ist auf Kosten des Beschuldigten oder der vom Verfall betroffenen Person zu vernichten, wenn eine nutzbringende Verwertung nicht möglich ist oder die Verwertung der Ware nicht erwarten läßt, dass der erzielbare Erlös die Verwertungskosten übersteigen wird. Die Vernichtung der verfallenen Waren ist durch den Beschuldigten oder durch die vom Verfall betroffene Person auf ihre Kosten unter Aufsicht eines Aufsichtsorgans zulässig.
  3. Absatz 3Unbeschadet des Paragraph 90, Absatz 6, ist der Erlös der Verwertung nach Abzug der damit verbundenen Auslagen und der etwa sonst uneinbringlichen Kosten des Strafverfahrens sowie auf der Sache allenfalls lastenden öffentlichen Verbindlichkeiten an den Bund abzuführen.

Verantwortlichkeit

§ 93.

Die Verantwortlichkeit bestimmt sich nach Paragraph 9, VStG.

Amtsbeschwerde

§ 94.

Gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

5. Hauptstück

Schlussbestimmungen
1. Abschnitt

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 95.

  1. Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten folgende Rechtsvorschriften - vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 2, - außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Das Lebensmittelgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,,
    2. Ziffer 2
      das Fleischuntersuchungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,,
    3. Ziffer 3
      Bundesgesetz über das Verbot des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2004,, und
    4. Ziffer 4
      Artikel römisch fünf des Veterinärrechtsanpassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 1998,.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 10 bis 16 LMG 2005 treten mit 1.1.2006 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten die Paragraphen 20 bis 25 LMG 1975 sowie die folgenden Verordnungen - vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 3, - außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Verordnung vom 7. Mai 1947 betreffend den Verkehr mit Enteneiern, BGBl. Nr. 118/1947;
    2. Ziffer 2
      Verordnung vom 13. Dezember 1972 über den Verkehr mit Speiseeis, BGBl. Nr. 6/1973;
    3. Ziffer 3
      Verordnung vom 3. Juni 1986 über Lebensmitteltransportbehälter, BGBl. Nr. 313/1986;
    4. Ziffer 4
      Verordnung vom 30. Dezember 1986 über die Beschaffenheit und Reinigung von Schankanlagen (Schankanlagenverordnung), BGBl. Nr. 16/1987;
    5. Ziffer 5
      Verordnung vom 10. Februar 1988 über die Hygiene bei Zuckerwaren aus Automaten, BGBl. Nr. 127/1988;
    6. Ziffer 6
      Verordnung über Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (Milchhygieneverordnung), BGBl. Nr. 897/1993;
    7. Ziffer 7
      Verordnung über die Hygiene bei Stielbonbons und Stiellutschern, BGBl. Nr. 572/1994;
    8. Ziffer 8
      Verordnung über die hygienischen Anforderungen an das Behandeln und Inverkehrbringen von Hühnereiern und roheihaltigen Lebensmitteln (Hühnereierverordnung), BGBl. Nr. 656/1995;
    9. Ziffer 9
      Verordnung über Eiprodukte (Eiprodukteverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1996,.
    10. Ziffer 10
      Verordnung über lebende Muscheln (Muschelverordnung), BGBl. römisch II Nr. 93/1997;
    11. Ziffer 11
      Verordnung über Hygienebestimmungen für das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen (Fischhygieneverordnung), BGBl. römisch II Nr. 260/1997;
    12. Ziffer 12
      Verordnung über allgemeine Lebensmittelhygiene (Lebensmittelhygieneverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 1998,.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, Ziffer 6 und 9 genannten Verordnungen bleiben hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände regeln, in Kraft.
  4. Absatz 4Abgesehen von Absatz 2, treten folgende Verordnungen auf Grund des LMG 1975 außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Verordnung über die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung, BGBl. 231/1980;
    2. Ziffer 2
      Verordnung über Speisepilze (Speisepilzverordnung), BGBl. römisch II Nr. 386/1997;
    3. Ziffer 3
      Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Azofarbstoffe und Azopigmente bei Gebrauchsgegenständen (Azofarbstoffverordnung), BGBl. römisch II Nr. 320/2004;
    4. Ziffer 4
      Verordnung über das Verbot bzw. die Verwendungsbeschränkung bestimmter nickelhältiger Gebrauchsgegenstände (Nickelverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2000,.
  5. Absatz 5Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt Paragraph 4, der Gebührentarifverordnung, Bundesgesetzblatt 189 aus 1989,, außer Kraft.
  6. Absatz 6Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die Bescheide gemäß Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 außer Kraft.

2. Abschnitt

Übergangs- und Vollzugsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 96.

Folgende Rechtsvorschriften bleiben als Bundesgesetze so lange weiter in Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten sind:

  1. Ziffer eins
    Verordnung vom 6. Juni 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 148, über den Verkehr mit Essigsäure zu Genusszwecken;
  2. Ziffer 2
    Verordnung vom 15. November 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 258, über Herstellung, Verkauf, Zurichtung und Verwendung von Geschirren und Geräten, die mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommen, über Kinderspielzeug bestimmter Art sowie über bestimmte Arten der Aufbewahrung und Verpackung von Lebensmitteln (Geschirrverordnung).

§ 97.

Folgende Rechtsvorschriften bleiben als Bundesgesetze so lange weiter in Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde Verordnungen auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes in Wirksamkeit getreten sind:

  1. Ziffer eins
    Verordnung über gasförmige Füllstoffe für Spielzeugluftballons, BGBl.Nr. 22/1978;
  2. Ziffer 2
    Verordnung über mit Lebensmitteln verwechselbare Gebrauchsgegenstände, BGBl.Nr. 417/1994;
  3. Ziffer 3
    Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung), BGBl.Nr. 823/1994;
  4. Ziffer 4
    Verordnung über das Verbot der Verwendung von Weichmachern bei bestimmtem Spielzeug aus Kunststoff für Kinder unter 36 Monaten, BGBl. römisch II Nr. 255/1998;
  5. Ziffer 5
    Verordnung über das Verbot der Verwendung von Weichmachern bei bestimmten Babyartikeln aus Weich-PVC für Kinder unter 36 Monaten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2000,.

§ 98.

  1. Absatz einsParagraphen 26, Absatz 5 und 27 treten mit 1.1.2006 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 25, tritt mit 1.1.2007 in Kraft.

§ 99.

  1. Absatz einsVerordnungen auf Grund des LMG 1975 und Verordnungen aufgrund des Fleischuntersuchungsgesetzes gelten als Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2Die bisher erfolgten Veröffentlichungen des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus) gelten als Verlautbarungen im Sinne des Paragraph 77, dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3Die im Sinne des Paragraph 49, LMG 1975 eingerichteten Untersuchungsanstalten von Kärnten, Wien und Vorarlberg gelten als Untersuchungsanstalten im Sinne des Paragraph 73, dieses Bundesgesetzes.
  4. Absatz 4Gemäß Paragraph 50, LMG 1975 autorisierte Personen gelten als gemäß Paragraph 74, autorisiert.
  5. Absatz 5Labors, die derzeit eine Berechtigung gemäß Paragraph 27, des Fleischuntersuchungsgesetzes besitzen, gelten als Labors gemäß diesem Bundesgesetz, sofern die darin normierten fachlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
  6. Absatz 6Tierärzte, die eine Prüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, des Fleischuntersuchungsgesetzes erfolgreich abgelegt haben, gelten als Tierärzte im Sinne des Paragraph 70, Absatz 2,

§ 100.

Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden in allen bundesgesetzlichen Regelungen, in denen die Worte "Lebensmittelgesetz 1975" oder "Fleischuntersuchungsgesetz" für sich stehen, diese durch die Wortfolge "Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz" ersetzt.

§ 101.

  1. Absatz einsSoweit in Verordnungen aufgrund des LMG 1975 oder des Fleischuntersuchungsgesetzes auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 102.

Jede Vereinigung, die einen Antrag gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 oder 2082/92 gestellt hat, hat binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dafür Sorge zu tragen, dass eine gemäß Paragraph 42, zugelassene Kontrollstelle die Anforderungen der genannten Verordnungen kontrolliert. Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist darüber unverzüglich zu unterrichten.

§ 103.

Gemäß Paragraph 50, LMG 1975 autorisierte Personen, die kein akkreditiertes Labor zur Verfügung haben, müssen die Akkreditierung spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nachweisen.

§ 104.

  1. Absatz einsAufsichtsorgane gemäß Paragraph 35, Absatz 2, LMG 1975 müssen die Anforderungen einer nach § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung spätestens fünf Jahre nach deren Inkrafttreten erfüllen.
  2. Absatz 2Die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Fleischuntersuchungsgesetzes ernannten freiberuflichen Fleischuntersuchungstierärzte gelten für fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als beauftragte amtliche Tierärzte gemäß Paragraph 20, Absatz 4,
  3. Absatz 3Fleischuntersuchungstierärzte, die zu einer Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehen, sind den Tierärzten gemäß Paragraph 20, Absatz 3, gleichzuhalten, solange sie Gemeindeangestellte sind.
  4. Absatz 4Freiberufliche Fleischuntersucher gemäß Paragraph 7, des Fleischuntersuchungsgesetzes gelten für fünf Jahre als amtliche Fachassistenten gemäß Paragraph 20, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes.

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

§ 105.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 106.

Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Vollziehung

§ 107.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hinsichtlich der Paragraphen 12,, 14 Absatz 2,, 15 und 16 Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  2. Ziffer 2
    die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
  3. Ziffer 3
    der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des Paragraph 30, Absatz 6 ;,
  4. Ziffer 4
    die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hinsichtlich der Paragraphen 6,, 44 Absatz 2,, 60 Absatz eins,, 61 Absatz eins,, 62, 63 Absatz 4 und 65 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  5. Ziffer 5
    der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 43, Absatz 3 und hinsichtlich des § 45 soweit diese Bestimmung die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berührt;
  6. Ziffer 6
    der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des Paragraph 71,, soweit er sich auf das gerichtliche Strafverfahren bezieht, und hinsichtlich der Paragraphen 82 bis 88;
  7. Ziffer 7
    hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.