Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2016 – SVÄG 2016)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (87. Novelle zum ASVG)

2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (45. Novelle zum GSVG)

3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (45. Novelle zum BSVG)

4

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (14. Novelle zum APG)

5

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (87. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 51, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Abweichend von Absatz 3, Ziffer 2, ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (Paragraph 261 c,, Paragraph 5, Absatz 4, APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf den Dienstgeber und die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 222, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Stellen die Pensionsversicherungsträger nach Paragraph 367, Absatz 4, Ziffer eins, fest, dass bei Versicherten mit aufrechtem Dienstverhältnis bei Fortsetzung der bisherigen Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit Invalidität (Berufsunfähigkeit) eintreten wird, so ist eine Zuweisung zum Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot nach Paragraph eins, Absatz eins, des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes (AGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, mit dem Ziel vorzunehmen, das Dienstverhältnis zu erhalten.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 253 f, wird folgender Paragraph 253 e, samt Überschrift vorangestellt:

Berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität

Paragraph 253 e,

  1. Absatz einsAnspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (Paragraph 303,) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Invaliditätspension (Paragraph 254, Absatz eins,) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die erforderlichen Pflichtversicherungsmonate nach Paragraph 255, Absatz 2 und Paragraph 273, Absatz eins, nicht vorliegen, jedoch
    1. Ziffer eins
      innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in zumindest zwölf Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach Paragraph 255, Absatz eins, oder als Angestellte/r ausgeübt wurde oder
    2. Ziffer 2
      mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Paragraph 255, Absatz eins, oder als Angestellte/r in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag vorliegen.
    Dabei sind Versicherungsmonate nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, d und e als Pflichtversicherungsmonate nach Ziffer eins und höchstens zwölf Versicherungsmonate nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, als Pflichtversicherungsmonate nach Ziffer 2, zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Maßnahmen nach Absatz eins, sind nur solche, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer Invalidität im Sinne des Paragraph 255, beseitigt oder vermieden werden kann und die geeignet sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sicherzustellen.
  3. Absatz 3Die Maßnahmen nach Absatz eins, müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vom Pensionsversicherungsträger unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und ihrer Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen.
  4. Absatz 4Die Maßnahmen nach Absatz eins, sind der versicherten Person nur dann zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Neigung, ihrer physischen und psychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfanges ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und der Dauer eines Pensionsbezuges festgesetzt und durchgeführt werden. Maßnahmen der Rehabilitation, die eine Ausbildung zu einer Berufstätigkeit umfassen, durch deren Ausübung das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschritten wird, dürfen nur mit Zustimmung der versicherten Person durchgeführt werden. Hat die versicherte Person eine Tätigkeit ausgeübt, die einen Lehrabschluss oder einen mittleren Schulabschluss erfordert, oder hat sie durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben, die einem Lehrabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichzuhalten sind, so ist eine Rehabilitation auf Tätigkeiten, die keine gleichwertige Ausbildung vorsehen, jedenfalls unzulässig.
  5. Absatz 5Das Qualifikationsniveau im Sinne des Absatz 4, erster Satz bestimmt sich nach der für die Tätigkeit notwendigen beruflichen Ausbildung sowie nach den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Fachkompetenz).
  6. Absatz 6Die Paragraphen 305 bis 307 sowie 307a bis 307c sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des Paragraph 253 e, Absatz eins, besteht,“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 255 a, erster Satz wird nach dem Wort „vorliegt“ der Ausdruck „oder in absehbarer Zeit eintreten wird“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 270, wird folgender Paragraph 270 a, samt Überschrift eingefügt:

Berufliche Rehabilitation bei (drohender) Berufsunfähigkeit

Paragraph 270 a,

Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (Paragraph 303,) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension (Paragraph 271, Absatz eins,) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Paragraph 253 e, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 276 d, wird folgender Paragraph 276 e, samt Überschrift eingefügt:

Berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität

Paragraph 276 e,

Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (Paragraph 303,) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Knappschaftsvollpension (Paragraph 279, Absatz eins,) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Paragraph 253 e, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, wird durch folgende Sub-Litera, b, b und cc ersetzt:

  1. Sub-Litera, b, b
    wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist .......................................................................................................................... 882,78 €,
  2. Sub-Litera, c, c
    wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat .............................................................................. 1 000 €,“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 367, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    ob und seit wann Invalidität (Berufsunfähigkeit) im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und 2 (Paragraph 273, Absatz eins,) oder im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, (Paragraph 273, Absatz 2,) vorliegt und ob ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 253 e, (Paragraph 270 a,, Paragraph 276 e,) besteht und für welches Berufsfeld die versicherte Person durch diese Maßnahmen qualifiziert werden kann;“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 367, Absatz 4, Ziffer 3, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 699, wird folgender Paragraph 700, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2016, (87. Novelle)

Paragraph 700,

  1. Absatz einsDie Paragraphen 51, Absatz 7,, 222 Absatz 4,, 253e samt Überschrift, 254 Absatz eins, Ziffer 2,, 255a, 270a samt Überschrift, 276e samt Überschrift, 293 Absatz eins, Litera a und 367 Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 367, Absatz 4, Ziffer 3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
  3. Absatz 3Der Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, ist abweichend von den Paragraphen 108, Absatz 6 und 293 Absatz 2, erstmals mit 1. Jänner 2018 mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) zu vervielfachen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Aufwendungen, die durch die Einführung des Richtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, entstanden sind, bis zum 31. Dezember 2021 zu evaluieren.“

Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (45. Novelle zum GSVG)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Abweichend von Absatz 2, ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (Paragraph 143 a,, Paragraph 5, Absatz 4, APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf die pflichtversicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, wird durch folgende Sub-Litera, b, b und cc ersetzt:

  1. Sub-Litera, b, b
    wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist .......................................................................................................................... 882,78 €,
  2. Sub-Litera, c, c
    wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat .............................................................................. 1 000 €,“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 364, wird folgender Paragraph 365, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2016, (45. Novelle)

Paragraph 365,

  1. Absatz einsDie Paragraphen 27, Absatz 6 und 150 Absatz eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2Der Richtsatz nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, ist abweichend von den Paragraphen 51 und 150 Absatz 2, erstmals mit 1. Jänner 2018 mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) zu vervielfachen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Aufwendungen, die durch die Einführung des Richtsatzes nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, entstanden sind, bis zum 31. Dezember 2021 zu evaluieren.“

Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (45. Novelle zum BSVG)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Abweichend von Absatz 2, ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (Paragraph 134 a,, Paragraph 5, Absatz 4, APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf die pflichtversicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, wird durch folgende Sub-Litera, b, b und cc ersetzt:

  1. Sub-Litera, b, b
    wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist .......................................................................................................................... 882,78 €,
  2. Sub-Litera, c, c
    wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat .............................................................................. 1 000 €,“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 356, wird folgender Paragraph 357, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2016, (45. Novelle)

Paragraph 357,

  1. Absatz einsDie Paragraphen 24, Absatz 6 und 141 Absatz eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2Der Richtsatz nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, ist abweichend von den Paragraphen 47 und 141 Absatz 2, erstmals mit 1. Jänner 2018 mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) zu vervielfachen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Aufwendungen, die durch die Einführung des Richtsatzes nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, entstanden sind, bis zum 31. Dezember 2021 zu evaluieren.“

Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (14. Novelle zum APG)

Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 4, Absatz eins, wird der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 3,)“ durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 14, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 2 a und 2b eingefügt:

  1. Absatz 2 aEine Übertragung nach Absatz eins, kann über den Zeitraum einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG hinaus bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes erfolgen, wenn der Elternteil, auf den bis zu 50% der Teilgutschrift übertragen werden sollen, im betreffenden Kalenderjahr das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat (Paragraph 227 a, Absatz 4 bis 6 ASVG). Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.
  2. Absatz 2 bDurch Übertragungen nach den Absatz eins und 2a dürfen durch einen Elternteil insgesamt höchstens 14 Teilgutschriften im Ausmaß von bis zu jeweils 50% übertragen werden.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 14, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „7. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „10. Lebensjahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Wird von der Person, auf die eine Teilgutschrift nach den Absatz eins bis 3 übertragen werden kann, vor Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes ein weiteres Kind geboren, so endet die Frist für den Antrag nach Absatz 3, jeweils mit der Vollendung des 10. Lebensjahres des letztgeborenen Kindes für alle früher geborenen Kinder.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 29, wird folgender Paragraph 30, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2016, (14. Novelle)

Paragraph 30,

Die Paragraphen 4, Absatz eins, sowie 14 Absatz 2 a,, 2b, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 21, wird vor Absatz 3, folgender Absatz 2 b, eingefügt:

  1. Absatz 2 bZeiträume, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume zu behandeln, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 39 b, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Personen, für die nach den entsprechenden Regelungen des ASVG bescheidmäßig festgestellt wurde, dass Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt, wahrscheinlich vorliegt oder in absehbarer Zeit vorliegen wird und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind, haben Anspruch auf Umschulungsgeld, wenn sie zur aktiven Teilnahme an für sie in Betracht kommenden beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation bereit sind, bis zur Beendigung dieser Maßnahmen, längstens bis zum Monatsende nach Beendigung der letzten Maßnahme.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 39 b, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „§ 367 Absatz 4, Ziffer 3, ASVG“ durch den Ausdruck „§ 367 Absatz 4, Ziffer eins, ASVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 155, angefügt:

  1. Absatz 155Die Paragraphen 21, Absatz 2 b, sowie 39b Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“