Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2016, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 53a Abs. 3 zweiter Satz lautet:Paragraph 53 a, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 14,12% der allgemeinen Beitragsgrundlage.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 53a Abs. 3 lit. a lautet:Paragraph 53 a, Absatz 3, Litera a, lautet:
auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,87%,“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 53a wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:Im Paragraph 53 a, wird nach Absatz 3 a, folgender Absatz 3 b, eingefügt:
„(3b)Absatz 3 bWird neben einem Dienstverhältnis, das die Vollversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen, den regulären Betriebsablauf überschreitenden, Arbeitsanfall zu decken oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen, so hat der Dienstgeber den Pauschalbeitrag nach Abs. 3 einschließlich der Arbeiterkammerumlage einzubehalten und abzuführen, wenn im jeweiligen KalenderjahrWird neben einem Dienstverhältnis, das die Vollversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen, den regulären Betriebsablauf überschreitenden, Arbeitsanfall zu decken oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen, so hat der Dienstgeber den Pauschalbeitrag nach Absatz 3, einschließlich der Arbeiterkammerumlage einzubehalten und abzuführen, wenn im jeweiligen Kalenderjahr
der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin noch nicht mehr als 18 Tage einer solchen geringfügigen Beschäftigung ausgeübt hat und
der Dienstgeber noch nicht mehr als 18 Tage solche Personen geringfügig beschäftigt hat.
Abweichend von Abs. 1 ist für DienstnehmerInnen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Z 1 und 2 der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.“Abweichend von Absatz eins, ist für DienstnehmerInnen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Ziffer eins und 2 der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 58 Abs. 2 letzter Satz wird nach dem Wort „Beitragsteil“ der Ausdruck „ , wenn nicht § 53a Abs. 3b anzuwenden ist“ eingefügt.Im Paragraph 58, Absatz 2, letzter Satz wird nach dem Wort „Beitragsteil“ der Ausdruck „ , wenn nicht Paragraph 53 a, Absatz 3 b, anzuwenden ist“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 699 wird folgender § 700 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 699, wird folgender Paragraph 700, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2016„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2016,
§ 700.Paragraph 700,
(1)Absatz eins§ 53a Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 3 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 53 a, Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 3, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2)Absatz 2Die §§ 53a Abs. 3b und 58 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.Die Paragraphen 53 a, Absatz 3 b und 58 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(3)Absatz 3Die Auswirkungen des § 53a Abs. 3b sind für die Kalenderjahre 2017 und 2018 vom Hauptverband zu evaluieren. Der Evaluierungsbericht ist bis spätestens 31. März 2019 dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorzulegen.“Die Auswirkungen des Paragraph 53 a, Absatz 3 b, sind für die Kalenderjahre 2017 und 2018 vom Hauptverband zu evaluieren. Der Evaluierungsbericht ist bis spätestens 31. März 2019 dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorzulegen.“