Beschlussreifer Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Hochschul-Curriculaverordnung 2013 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 42, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird verordnet:

Die Hochschul-Curriculaverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, wird dem Text des Paragraph 7, die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Nach erfolgreichem Abschluss des Erweiterungsstudiums gemäß Absatz eins, wird kein akademischer Grad und keine akademische Bezeichnung verliehen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 16, samt Überschrift lautet:

„Übergangsbestimmung für Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung

Paragraph 16,

  1. Absatz einsAufbauend auf Studiengänge für die Lehrämter an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen oder berufsbildenden Schulen, welche vor dem 1. Oktober 2016 begonnen wurden, können bis 30. September 2018 Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung im betreffenden Lehramt angeboten werden. Auf solche aufbauende Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung findet die Hochschul-Curriculaverordnung (HCV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2011, Anwendung. Diese Studien haben mindestens 30 ECTS-Credits zu umfassen und sind unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen so zu gestalten, dass das Studium durch den Besuch von Lehrveranstaltungen der auslaufenden Lehramtsstudiengänge oder des sonst eingerichteten Studienangebots absolviert werden kann.
  2. Absatz 2Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung gemäß Absatz eins, wird kein akademischer Grad und keine akademische Bezeichnung verliehen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 7, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 16, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“