Wirkungsorientierte Folgenabschätzung zum Verwaltungsreformgesetz BMLFUW

Zu Artikel 1 (Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959)

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Einbringende Stelle:

BMLFUW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

Problemanalyse

Eine im März 2015 im BMLFUW im Auftrag des Herrn Bundesministers eingerichtete Deregulierungskommission hat in ihrem Bericht vom Februar 2016 als Entscheidungsgrundlage umfassende Möglichkeiten der Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung im Bereich des Wasserechtes identifiziert.

Mit den Vorschlägen soll ein kleiner Beitrag zu einer weiteren Entbürokratisierung geleistet werden können, damit es Bürgerinnen und Bürger sowie Behörden künftig vielleicht "etwas leichter haben" werden.

Ziel(e)

Verwaltungsvereinfachungen und Deregulierung im Wasserrechtsgesetz.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Änderungen im Verfahrensbereich (Widerstreit, Kollaudierungen, )

Entfall oder Straffung von gesetzlichen Bestimmungen (Bewilligungstatbestand, einer Verbotsmöglichkeit, Gewässerbeschau, ...)

Verlängerung von Fristen (Bewilligungsdauer, Sanierungs- bzw. Projektvorlagefrist..)

Erweiterung des möglichen Auftragnehmerkreises

Verflachung der Hierarchien

Schaffung eines geregelten Datenmanagements

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt der Maßnahme "Erstellung, Steuerung und Umsetzung der Maßnahmenprogramme gemäß Nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) (http://wisa.bmlfuw.gv.at/) sowie Anreizfinanzierung der Maßnahmen zur Erreichung der Erhaltungs- und Sanierungsziele" für das Wirkungsziel "Nachhaltige Sicherung der Wasserressourcen als Lebensgrundlage und Lebensraum für Mensch und Natur" der Untergliederung 42 Land-, Forst- und Wasserwirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und der Lebensräume vor den Naturgefahren Hochwasser, Lawinen, Muren, Steinschlag und Hangrutschungen" der Untergliederung 42 Land-, Forst- und Wasserwirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Nettofinanzierung Bund

22

22

22

23

23

Nettofinanzierung Länder

291

297

303

309

315

Nettofinanzierung Gesamt

313

319

325

332

338

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Anhang

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

2016

2017

2018

2019

2020

Körperschaft

in Tsd. €

VBÄ

in Tsd. €

VBÄ

in Tsd. €

VBÄ

in Tsd. €

VBÄ

in Tsd. €

VBÄ

Bund

-16

0

-16

0

-17

0

-17

0

-17

0

Länder

-215

-3

-220

-3

-224

-3

-229

-3

-233

-3

GESAMTSUMME

-231

-4

-236

-4

-241

-4

-246

-4

-250

-4

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

     

2016

2017

2018

2019

2020

Maßnahme / Leistung

Körper-schaft

Verwgr.

Fallzahl

Zeit in h

Fallzahl

Zeit in h

Fallzahl

Zeit in h

Fallzahl

Zeit in h

Fallzahl

Zeit in h

Änderungen im Verfahrensbereich (Widerstreit, ... )

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

5

-32,0

5

-32,0

5

-32,0

5

-32,0

5

-32,0

 

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst1 v2/5-v2/6

5

-32,0

5

-32,0

5

-32,0

5

-32,0

5

-32,0

   

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

3

-32,0

3

-32,0

3

-32,0

3

-32,0

3

-32,0

 

Länder

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

20

-32,0

20

-32,0

20

-32,0

20

-32,0

20

-32,0

   

VB-VD-Gehob. Dienst1 v2/5-v2/6

20

-32,0

20

-32,0

20

-32,0

20

-32,0

20

-32,0

   

VB-VD-Gehob. Dienst1 v2/5-v2/6

250

-3,1

250

-3,1

250

-3,1

250

-3,1

250

-3,1

   

VB-VD-Gehob. Dienst1 v2/5-v2/6

44

-11,0

44

-11,0

44

-11,0

44

-11,0

44

-11,0

   

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

10

-32,0

10

-32,0

10

-32,0

10

-32,0

10

-32,0

   

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

150

-0,5

150

-0,5

150

-0,5

150

-0,5

150

-0,5

   

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

44

-5,5

44

-5,5

44

-5,5

44

-5,5

44

-5,5

Entfall oder Straffung von gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 18,,...)

Länder

VB-VD-Gehob. Dienst1 v2/5-v2/6

150

-0,5

150

-0,5

150

-0,5

150

-0,5

150

-0,5

Verlängerung von Fristen (Bewilligungsdauer, ..)

Länder

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

250

-3,8

250

-3,8

250

-3,8

250

-3,8

250

-3,8

 

Länder

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

250

-3,1

250

-3,1

250

-3,1

250

-3,1

250

-3,1

Straffung von gesetzlichen Bestimmungen (Gewässerbeschau..)

Länder

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

44

-15,0

44

-15,0

44

-15,0

44

-15,0

44

-15,0

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

Körperschaft

2016

2017

2018

2019

2020

Bund

-5.603

-5.715

-5.829

-5.945

-6.064

Länder

-75.383

-76.891

-78.429

-79.997

-81.597

GESAMTSUMME

-80.986

-82.606

-84.258

-85.942

-87.661

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 2102544591).

Zu Artikel 2 (Änderung des Umweltverträglichkeitsgesetzes 2000)

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Einbringende Stelle:

BMLFUW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

Problemanalyse

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Identifizierung von Verwaltungsvereinfachungen im Ressortbereich eine Verwaltungsreformkommission eingesetzt. Der von der Kommission erstattete Bericht enthält eine Reihe von Maßnahmen unter anderem im Bereich des UVP-G 2000.

Zur weiteren Verfahrensbeschleunigung und Verwaltungsvereinfachung wurden Vorschläge der Verwaltungsreformkommission des BMLFUW übernommen.

Ziel(e)

Umfassende Information der Öffentlichkeit über UVP-pflichtige Projekte im In- und Ausland.

Vereinfachungen und Beschleunigungen für UVP-Genehmigungsverfahren.

Das UVP-Gesetz trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Adaptierung betreffend die Information der Öffentlichkeit:

Bei Vorhaben im Ausland mit erheblichen Umweltauswirkungen auf die Mehrheit der Bundesländer bzw. auf den überwiegenden Teil des Bundesgebiets (d.s. insbesondere Nuklearvorhaben) informiert das BMLFUW die Öffentlichkeit über ihre Beteiligungsrechte mittels Kundmachung im ABl. zur Wr. Zeitung.

EuGH Judikatur und Adaptierungen:

Legistische Maßnahmen zur Präklusionsregel (EuGH-Urteil C-137/14) für klare Verhältnisse und Rechtssicherheit

Verfahrensbeschleunigung und -erleichterung:

Erleichterungen zur Eingrenzung des Untersuchungsrahmens der Umweltverträglichkeitserklärung (Kategorisierung Unterlagen, Stärkung des No-impact-statements oder Erleichterungen bei Ausgleichsmaßnahmen). Entfall von Stellungnahmemöglichkeiten von Umweltanwaltschaft, Gemeinde und BMLFUW vor deren Auflage. Adaption und Konkretisierung der Kumulationsbestimmung. Frist zur Setzung von Verbesserungsaufträgen für die Behörde.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität und der biologischen Vielfalt, der Lebensqualität für Frauen und Männer sowie Schutz vor ionisierender Strahlung (Gleichstellungsziel)" der Untergliederung 43 Umwelt im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Durch die vorliegende UVP-G-Novelle ist mit einem geringen finanziellen Mehraufwand zu rechnen.

Aufwand beim Bund: Der BMLFUW übernimmt im Falle von Vorhaben im Ausland mit erheblichen Umweltauswirkungen auf die Mehrheit der Bundesländer bzw. auf den überwiegenden Teil des Bundesgebiets (d.s. insbesondere Nuklearvorhaben) die Kundmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung. Daraus folgt für den Bund ein Aufwand von ca. 0,05 VBÄ pro Jahr, in den Ländern kommt es dadurch zu einer Entlastung der Landesbudgets. Es ist mit durchschnittlich 5 Vorhaben im Ausland mit möglichen erheblichen Auswirkungen auf österreichisches Bundesgebiet zu rechnen. Für die Vorbereitung der Kundmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung wird jeweils 1 Personentag für Bedienstete der Verwendungsgruppe Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4 veranschlagt.

Durch ein Maßnahmenbündel für das UVP-Genehmigungsverfahren, das auf Vorschläge der Verwaltungsreformkommission des BMLFUW zurückgeht, wird es zu Einsparungen sowohl bei den Projektwerberinnen als auch bei den Behörden kommen.

Erläuterung der Bedeckung:

Die Deckung des für das BMLFUW anfallenden Betrags ist aus den Budgetmitteln bei UG 43, WZ 3 (Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität und der biologischen Vielfalt, der Lebensqualität für Frauen und Männer sowie Schutz vor ionisierender Strahlung) gegeben.

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Nettofinanzierung Bund

-35

-6

-6

-6

-7

Nettofinanzierung Gesamt

-35

-6

-6

-6

-7

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben dient unter anderem der Durchführung eines Urteiles des Europäischen Gerichtshofes.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Anhang

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

Bedeckung

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

35

6

6

6

7

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2016

2017

2018

2019

2020

gem. BFRG/BFG

             

Erläuterung der Bedeckung

Die Deckung des Betrags ist aus den Budgetmitteln bei UG 43, WZ 3 (Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität und der biologischen Vielfalt, der Lebensqualität für Frauen und Männer sowie Schutz vor ionisierender Strahlung) gegeben.

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

2016

2017

2018

2019

2020

Körperschaft

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Bund

2,42

0,02

2,47

0,02

2,52

0,02

2,57

0,02

2,62

0,02

GESAMTSUMME

2,42

0,02

2,47

2,25

2,52

0,02

2,57

0,02

2,62

0,02

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

Aufwand Bund: Es ist mit durchschnittlich 5 Vorhaben im Ausland mit möglichen erheblichen Auswirkungen auf österreichisches Bundesgebiet zu rechnen. Für die Vorbereitung der Kundmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung wird jeweils 1 Personentag für Bedienstete der Verwendungsgruppe Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4 veranschlagt.

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

Körperschaft (Angaben in €)

2016

2017

2018

2019

2020

Bund

847,84

864,79

882,09

899,73

917,72

GESAMTSUMME

847,84

864,79

882,09

899,73

917,72

Laufende Auswirkungen – Werkleistungen

Körperschaft (Angaben in €)

2016

2017

2018

2019

2020

Bund

3.000,00

3.000,00

3.000,00

3.000,00

3.000,00

   

2016

2017

2018

2019

2020

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Kundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung

Bund

5

600,00

5

600,00

5

600,00

5

600,00

5

600,00

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 634242400).

Zu Artikel 3 (Änderung des Immissionschutzgesetzes – Luft)

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Einbringende Stelle:

BMLFUW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

Problemanalyse

Der BMLFUW hat im März 2015 eine Verwaltungsreformkommission (VRK) damit beauftragt, im Zuständigkeitsbereich des BMLFUW Möglichkeiten der Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung zu identifizieren. Für das IG-L wurden mehrere Punkte vorgeschlagen, die nach Maßgabe ihrer Umsetzbarkeit adressiert werden.

Weiters haben sich in der Anwendung des IG-L in den letzten Jahren in einigen Bereichen Probleme im Vollzug ergeben, die behoben werden.

Schließlich werden die Anpassungen im Zuge des Ersatzes der IPPC-Richtlinie 2008/1/EG durch die IE-Richtlinie 2010/75/EU umgesetzt und die Funktionsfähigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bereich des IG-L sichergestellt.

Ziel(e)

Mit der Novelle werden einerseits die vorgeschlagenen Verwaltungsvereinfachungen umgesetzt und andererseits bestehende Probleme des Vollzugs behoben sowie Anpassungen an Änderungen von Unionsrechtsakten und an die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 durchgeführt.

Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt der Maßnahme „Weiterentwicklung und Umsetzung des Immissionsschutzgesetzes- Luft (IG-L) und seiner Verordnungen“ für das Wirkungsziel „Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität und der biologischen Vielfalt, der Lebensqualität für Frauen und Männer sowie Schutz vor ionisierender Strahlung. (Gleichstellungsziel)“ der Untergliederung 43 Umwelt im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Seit 1.1.2013 gelten die Zielwerte für die Schwermetalle Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Feinstaub (PM10)-Fraktion als Grenzwerte. Die Jahresmittelwerte der Anlage 5b werden daher in die Anlage 1 überführt. Dadurch kann nunmehr für alle in Geltung stehenden Grenzwerte ein integriertes Programm erstellt werden, was zuvor – aufgrund des Gesetzeswortlauts, der auf die Anlagen des IG L und nicht auf die Qualifikation als Grenz- oder Zielwert Bezug nimmt – nicht möglich war. Es ergibt sich insofern eine Verwaltungsvereinfachung und ein monetäres Einsparpotential, als Überschreitungen von verschiedenen Grenzwerten im selben Sanierungsgebiet „in einem Guss“ behandelt werden können und nicht für jede Grenzwertüberschreitung (trotz gemeinsamer Statuserhebung) ein eigenes Programm erstellt bzw. in Auftrag gegeben werden muss. Die Vollzugskosten für die Erstellung eines Programmes belaufen sich auf ca. € 25.000,00 und setzen sich aus Personalkosten, personalbezogenen Sachkosten und personalbezogenen Raumkosten zusammen. Hauptanwendungsfall der neu geschaffenen Option zur Erstellung eines integrierten Programmes sind die Schadstoffe PM10 und Benzo(a)pyren. Es ist in den nächsten drei Jahren (dieser Zeitraum entspricht dem Evaluierungshorizont bereits bestehender Programme) mit mindestens zwei Programmen zu rechnen, sodass sich das Einsparpotential für die Landesverwaltung auf mindestens € 50.000,00 beläuft.

Die Bestimmungen über die Statuserhebung, Entwicklung von Programmen und Erstellung von Maßnahmenverordnungen werden hinsichtlich der Fristen, innerhalb derer die einzelnen Schritte zu setzen sind, gestrafft. Anstelle von bisher insgesamt 24 Monaten nach Ende des Jahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde, ist eine Maßnahmenverordnung innerhalb von 15 Monaten zu erlassen. Diese ist – sofern sie zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs normiert – zudem sechs Monate vor ihrem Inkrafttreten kundzumachen, sodass genügend Zeit für betroffene BürgerInnen bleibt, um gegebenenfalls eine Kennzeichnungsplakette zu erlangen. Die Anordnung von erforderlichen Maßnahmen möglichst zeitnah zu einer Grenzwertüberschreitung führt insgesamt zu einer Verbesserung der Luftqualität und zu Kosteneinsparungen, da Programme und Maßnahmenverordnungen gleichzeitig erstellt werden und somit die Grundlagenforschung für die Maßnahmenverordnung ebenfalls bereits im Zuge der Statuserhebung mitabgewickelt werden kann. Andererseits erhöht sich durch die Normierung der Kundmachungsfrist die Rechtssicherheit für die von Fahrbeschränkungen betroffenen BürgerInnen. Das Einsparungspotential lässt sich mit den vorhandenen Informationen aber nicht quantifizieren.

In der Strafbestimmung des IG-L erfolgt die Klarstellung, dass die Nichtkennzeichnung und die fehlerhafte oder falsche Kennzeichnung von Fahrzeugen unter den Straftatbestand der Ziffer 4, fallen. In letzter Zeit haben sich vermehrt Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ergeben, in denen gegen Strafverfügungen aufgrund von Falsch- oder Nichtkennzeichnung vorgegangen wurde. Die Klarstellung im Gesetzestext gewährleistet einerseits den reibungsfreien Vollzug des Gesetzes und andererseits wird die Anzahl der Beschwerdeverfahren reduziert, wenn sich zweifelsfrei aus dem Gesetzestext ergibt, dass dieses Verhalten strafbar ist. Die Verfahrenskosten pro Beschwerde sind der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 517 aus 2013, entnommen und belaufen sich pro Verfahren auf maximal € 2.546,80. Unter der Annahme, dass es durchschnittlich zu zehn bis zwanzig derartigen Verfahren pro Jahr kommt, belaufen sich die eingesparten Verwaltungskosten etwa auf € 25.500,00 bis € 51.000,00.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17. Dezember 2010 S. 17 (IE-RL).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1016269742).

Zu Artikel 4 (Änderung des Klimaschutzgesetzes)

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Einbringende Stelle:

BMLFUW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

Problemanalyse

Mit Inkrafttreten des Klimaschutzgesetzes (KSG) im Jahr 2011 wurden in der nationalen Klimapolitik zwei neue Gremien geschaffen: Das Nationale Klimaschutzkomitee (NKK; Paragraph 4, KSG) und der Nationale Klimaschutzbeirat (NKB; Paragraph 5, KSG). Die beiden Gremien weisen sowohl in ihrer Zusammensetzung als auch in ihren Aufgaben zum Teil Überschneidungen auf. Dies stellt im Kontext der Organisation von Sitzungen und der Beschickung einen Verwaltungsaufwand dar, der vermeidbar wäre.

Ziel(e)

Ziel des Vorhabens ist eine Reduktion von Sitzungen und eine Straffung der Aufgaben von NKK und NKB. Dies soll allgemein – und ohne Einbußen bei der Qualität der von den Gremien geleisteten Arbeiten – zu einer Reduktion des Verwaltungsaufwandes für alle in den Gremien vertretenen Institutionen führen.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Die zentrale Maßnahme zur Erreichung des oben dargestellten Ziels ist eine Zusammenlegung von NKK und NKB (als NKK "neu") unter Straffung der Aufgaben des neuen Gremiums.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Reduktion der Treibhausgasemissionen und Steigerung des Einsatzes von erneuerbaren Energien mit dem Ziel, langfristig ein hocheffizientes, auf erneuerbaren Energieträgern basierendes Energiesystem zu realisieren („Energiewende“)" der Untergliederung 43 Umwelt im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1200393891).

Zu Artikel 5 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes)

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Einbringende Stelle:

BMLFUW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

Problemanalyse

Das Umweltförderungsgesetz sieht umfassende Berichtspflichten, bestehend aus einem Jahresbericht einschließlich einer Finanzvorschau für alle Säulen des UFG (Wasserwirtschaft, Umweltförderung im Inland, Altlastensanierung, JI/CDM), sowie einer detaillierten Evaluierung, die in Berichtsform alle 3 Jahre zu erstellen ist, vor. Zusätzlich ist ein gesonderter JI/CDM-Bericht, im 3-Jahresrhythmus legen.

Diese Berichte weisen teils erhebliche Überlappungen auf. Zudem kommt dem alle 3 Jahre zu erstellenden Bericht gemäß Paragraph 48, infolge des Auslaufens des JI/CDM-Programms keine über den Evaluierungsbericht hinausgehende Bedeutung zu.

Ziel(e)

Durch die Straffung des Berichtswesens sollen redundante Berichtspflichten beseitigt und die Berichtsinhalte auf die wesentlichen Inhalte und Analysen konzentriert werden.

Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Die Straffung des Berichtswesens beruht auf der Konzentration der Informationsaufbereitung auf die wichtigsten ökonomischen und ökologischen Parameter unter Wahrung eines hohen Informationsniveaus bei gleichzeitigem Wegfall redundanter Informationspflichten oder Informationspflichten über Programme, deren Laufzeit im Wesentlichen ausgelaufen ist.

Die Verdichtung des Evaluierungsberichts bringt über einen 3-Jahreszyklus beleuchtete, Analysen ökologischer und ökonomischer Daten, die inhaltlich auch die bisherigen Auswertungen aus den Jahresberichten umfassen. Damit kann die Erstellung der Jahresberichte in der bisherigen Form entfallen. Infolge des Auslaufens des JI/CDM-Programms erübrigt sich auch die alle 3 Jahre fällige Verpflichtung zur Vorlage eines JI/CDM-Berichts gemäß Paragraph 48, UFG.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Die Erstellung bis hin zur Ausfertigung der UFG-Jahresberichte sowie der 3-jährige JI/CDM-Bericht gemäß Paragraph 48, UFG verursacht jährliche Kosten in Höhe von rd. 98.000 Euro zulasten des Bundesbudgets. Diese Kosten fallen zum überwiegenden Teil bei der Abwicklungsstelle (dzt. ca. 87%) – für Berichtsverfassung, Druck, Layoutierung und Verteilung – sowie verwaltungsintern an.

Mit der Straffung der Berichtspflichten können die Berichte in der bisherigen Form entfallen.

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Es werden keine wesentlichen Auswirkungen in den einzelnen Wirkungsdimensionen erwartet.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA–Tools erstellt (Hash-ID: 1524120689).

Zu Artikel 6 (Änderung des Bundesluftreinhaltegesetzes)

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Einbringende Stelle:

BMLFUW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme:

Festlegung der Voraussetzungen für den Geltungsbereich der Ausnahme.

Problemanalyse

Nach schweren Stürmen oder massiver Schneelast ist es in manchen Gebieten auf Grund des unwegsamen alpinen Geländes nur schwer möglich, das durch Windwurf oder Schneedruck beschädigte Holz (insbesondere Astwerk und Reisig) wegzuführen.

Ziel(e)

Für obgenannte Fälle soll eine Lösung des punktuellen Verbrennens unter genau abgegrenzten Voraussetzungen geschaffen werden.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme:

Festlegung der Voraussetzungen für den Geltungsbereich der Ausnahme.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Regelung steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1787538832).

Zu Artikel 7 (Änderung des Altlastensanierungsgesetzes)

Vorblatt

Ziel(e)

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Geschätzt wird, dass sich die Anzahl der Feststellungsverfahren betreffend Beitragspflicht sowie die Abgabeverfahren verringern werden. Darüber hinaus werden weniger Nachzahlungen erfolgen.

Da die zu bezahlenden Altlastenbeiträge je nach Sachverhalt stark divergieren, ist eine seriöse Abschätzung der Entwicklung der Altlastenbeiträge aufgrund dieser Novelle nicht möglich.

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Einbringende Stelle:

BMLFUW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Nachhaltige Nutzung von Ressourcen und Sekundärrohstoffen, Entkoppelung des Anteils an zu beseitigenden Abfällen vom Wirtschaftswachstum" der Untergliederung 43 Umwelt im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

Problemanalyse

Problemdefinition

Bestehende Ausnahmetatbestände stimmen mit anderen Rechtsvorschriften nicht überein.

Es bestehen Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung von Beitrags- und Ausnahmetatbeständen.

Jene Person, die die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst, zB Abfälle verfüllt, ist auch dann Beitragsschuldner, wenn nicht ihr die fehlende Qualitätssicherung zuzurechnen ist.

Nullszenario und allfällige Alternativen

Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.

Interne Evaluierung

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: Seitens des BMF erfolgt jährlich ein Bericht über die Entwicklung der Altlastenbeiträge. Weitere organisatorische Maßnahmen sind nicht vorgesehen.

Ziele

Ziel 1: Rechtssicherheit bei der Anwendung der Beitrags- und Ausnahmetatbestände

Beschreibung des Ziels:

Der Umfang des Beitragstatbestandes des Verbrennens von Abfällen soll klar dargestellt werden.

Die im Paragraph 3, Absatz eins a, ALSAG normierten Ausnahmetatbestände im Zusammenhang mit dem Beitragstatbestand des Verfüllens von Abfällen sollen zwecks Rechtssicherheit, insbesondere durch die Einschränkung auf abfallrechtlich relevante Vorschriften, klarer formuliert werden.

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es bestehen Rechtsunsicherheiten.

Es besteht Rechtssicherheit.

Ziel 2: Anpassung von Ausnahmetatbeständen an andere Rechtsvorschriften

Beschreibung des Ziels:

Bestehende Ausnahmetatbestände sind nicht mit anderen Rechtsvorschriften kompatibel.

Insbesondere erfordert die seit 1. Jänner 2016 in Kraft befindliche Recycling-Baustoffverordnung eine Anpassung.

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ausnahmetatbestände des ALSAG passen nicht mit anderen nationalen und EU-Rechtsvorschriften zusammen.

An nationale und EU-Rechtsvorschriften angepasste Ausnahmetatbestände.

Maßnahmen

Maßnahme 1: Neuformulierung der Beitrags- und Ausnahmetatbestände

Beschreibung der Maßnahme:

Beitragstatbestand Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG Verbrennen von Abfällen :

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll klargestellt werden, dass Ersatzrohstoffe gemäß Paragraph 3, Ziffer 20, Abfallverbrennungsverordnung (AVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2013, mit einem Aschegehalt von mindestens 80 Prozent bezogen auf die Trockenmasse vom Beitragstatbestand ausgenommen sind.

Ausnahmetatbestände Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4,, 5, 5a, 6a, 11:

Für die Ausnahmetatbestände, die im Zusammenhang mit dem Beitragstatbestand des Verfüllens von Abfällen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,) stehen, soll nunmehr die Zulässigkeit insofern konkretisiert werden, dass die Vorgaben der Recycling-Baustoffverordnung oder des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 eingehalten werden müssen, um Beitragsbefreiung zu erlangen.

Ausnahmetatbestand für tierische Nebenprodukte.

Die EG Verordnung für tierische Nebenprodukte wurde durch eine neue Verordnung ersetzt, auf die nun verwiesen werden soll.

Umsetzung von Ziel 1, 2

Maßnahme 2: Sachbezogene Zuordnung des Beitragsschuldners im Bezug auf die Qualitätssicherung

Beschreibung der Maßnahme:

Der Hersteller von Recycling-Baustoffen ist für die Herstellung der Recycling-Baustoffe, insbesondere für die Einhaltung der Grenzwerte der jeweiligen Qualitätsklasse gemäß Recycling-Baustoffverordnung, verantwortlich. Aus diesem Grund soll auch dieser Beitragsschuldner sein, sofern feststeht, dass ein Ausnahmetatbestand nur deshalb nicht zur Anwendung kommt, weil die Recycling-Baustoffe nicht entsprechend qualitätsgesichert sind.

Umsetzung von Ziel 1, 2

Abschätzung der Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

Geschätzt wird, dass sich die Anzahl der Feststellungsverfahren betreffend Beitragspflicht sowie die Abgabeverfahren verringern werden. Darüber hinaus werden weniger Nachzahlungen erfolgen.

Da die zu bezahlenden Altlastenbeiträge je nach Sachverhalt stark divergieren, ist eine seriöse Abschätzung der Entwicklung der Altlastenbeiträge aufgrund dieser Novelle nicht möglich.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

Erläuterung:

Durch die neuen Formulierungen der Beitrags- und Ausnahmetatbestände ist mit Einsparungen für die betroffenen Unternehmen zu rechnen, da weniger Feststellungs- bzw. Abgabeverfahren erforderlich sind und letztlich auch weniger Nachforderungen zu erwarten sind.

Angaben zur Wesentlichkeit

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

Wirkungsdimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungskosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungs-kosten für alle Betroffenen pro Jahr

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 227499842).

Zu Artikel 8 (Änderung des Chemikaliengesetzes)

Vorblatt

Ziel(e)

Derzeit werden die Überprüfungen von Laboratorien, die nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis (GLP) tätig sind, von verschiedenen Überwachungsstellen wahrgenommen. Ziel der Gesetzesnovelle ist daher eine Straffung der Überwachung unter gleichzeitiger Entlastung der Personalsituation bei den GLP-Inspektoren.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Das Ziel einer Verwaltungsvereinfachung im Bereich der Kontrolle von GLP-Prüfstellen soll durch Zusammenführung von Überwachungsaufgaben bei einer einzigen Institution durch Novellierung des Chemikaliengesetzes 1996 und des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes erreicht werden.

Wesentliche Auswirkungen

Durch die geplante Verwaltungsvereinfachung im Bereich der Überwachung von GLP-Prüfstellen ergeben sich Einsparungen im Bereich des Personal- und Zeitaufwandes. Für die GLP-Prüfstellen könnten sich monetäre Auswirkungen ergeben.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Der Umfang der Überwachungstätigkeit von wenigen derzeit tätigen GLP-Prüfstellen in Österreich ist, verglichen mit dem Vollzugsaufwand im übrigen Chemikalienrechtsbereich, nicht adäquat. Durch die Auslagerung der diesbezüglichen Aufgaben soll eine Verwaltungsvereinfachung erreicht werden, wodurch Ressourcen für andere, wesentlichere Vollzugsaufgaben frei werden.

In den Wirkungsdimensionen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Änderung des Chemikaliengesetzes 1996 und des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (Novellierungsanordnungen 1 bis 3 sowie 9)

Einbringende Stelle:

BMLFUW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität und der biologischen Vielfalt, der Lebensqualität für Frauen und Männer sowie Schutz vor ionisierender Strahlung. (Gleichstellungsziel)" der Untergliederung 43 Umwelt im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

Problemanalyse

Problemdefinition

Die personellen Ressourcen für den Bereich der Überwachung von Prüfstellen, die nicht klinische gesundheits- und umweltrelevante Prüfungen vornehmen und die Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) erfüllen müssen, sollten besser genützt werden.

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne die geplante Maßnahme würden weiterhin zwei Pools von Expertinnen und Experten in der Überwachung bestehen, die teilweise dieselben Prüfstellen kontrollieren.

Interne Evaluierung

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2022

Evaluierungsunterlagen und -methode: Da die betroffenen GLP-Laboratorien nur im Abstand von jeweils zwei Jahren zu überprüfen sind, soll eine erste Evaluierung im Jahr 2022 erfolgen.

Es soll evaluiert werden, wie sich die internen Abläufe durch die geplante Zusammenlegung in eine einzige "GLP-Behörde" verbessern, insbesondere in Bezug auf die Überwachung der Prüfstellen.

Ziele

Ziel 1: Verwaltungsvereinfachung im Bereich der Kontrolle von GLP-Prüfstellen

Beschreibung des Ziels:

Eine Straffung der Überwachung unter gleichzeitiger Entlastung der Personalsituation bei den GLP-Inspektoren.

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Überwachung von GLP-Prüfstellen ist den Anforderungen an eine moderne, schlanke Verwaltung nicht entsprechend.

Die Überwachung von GLP-Prüfstellen entspricht den Anforderungen an eine moderne, schlanke Verwaltung.

Maßnahmen

Maßnahme 1: Zusammenführung von Überwachungsaufgaben im Bereich GLP bei einer einzigen Institution durch Novellierung des Chemikaliengesetzes 1996 und des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG)

Beschreibung der Maßnahme:

1. Es ist eine Novellierung des ChemG 1996 vorzunehmen, mit der die Vollzugstätigkeit vom Umweltressort auf das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) ausgelagert wird;

2. Eine Novellierung des GESG, in der die entsprechende Vollzugsbestimmung in Bezug auf die Überwachung von GLP-Laboratorien aufzunehmen ist.

Umsetzung von Ziel 1

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der Ausgangszustand ist durch den Zeit- und Personalaufwand zum Zeitpunkt der WFA bestimmt.

Die erfolgreiche Umsetzung der Maßnahme zum Evaluierungszeitpunkt (2022) soll durch Evaluierung des Zeit- und Personalaufwandes bewertet werden.

Abschätzung der Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

Der Umfang der Überwachungstätigkeit von wenigen derzeit tätigen GLP-Prüfstellen in Österreich ist, verglichen mit dem Vollzugsaufwand im übrigen Chemikalienrechtsbereich, nicht adäquat. Durch die Auslagerung der diesbezüglichen Aufgaben soll eine Verwaltungsvereinfachung erreicht werden, wodurch Ressourcen für andere, wesentlichere Vollzugsaufgaben frei werden.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

Erläuterung:

Derzeit gibt es im Bereich der Industriechemikalien vier GLP-Prüfstellen in Österreich; im Rahmen der Überwachungstätigkeiten, die in Hinkunft nicht mehr vom BMLFUW, sondern vom Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) vorgenommen werden sollen, ist mit der Einhebung von Gebühren durch das BAES unter der Wesentlichkeitsgrenze zu rechnen; zu beachten ist weiters, dass jede GLP-Prüfstelle nur im Abstand von jeweils zwei Jahren zu überwachen ist.

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.

Erläuterung

Derzeit sind von der Überwachung vier GLP-Prüfstellen österreichweit betroffen, von denen jeweils zwei im Zweijahreszyklus erfasst sind.

Angaben zur Wesentlichkeit

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

Wirkungsdimension

Subdimension der Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 67229431).

Zu Artikel 9 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, Novellierungsanordnungen 4 bis 8)

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Einbringende Stelle:

BMLFUW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

Problemanalyse

Einvernehmensbindungen, die nicht zwingend erforderlich sind, stehen im Widerspruch zu dem sich aus Artikel 77, B-VG ergebenden Grundsatz der Ressortverantwortlichkeit des zuständigen Bundesministers.

Darüber hinaus erhöhen Einvernehmensherstellungen die Kosten der öffentlichen Verwaltung.

Ziel(e)

* Klare Ressortverantwortlichkeit des Bundesministers

* Senkung der Kosten der öffentlichen Verwaltung

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

* Streichung von Einvernehmensbindungen

* Streichung der Übermittlungspflicht des BAES von Gebührentarifen an das BMLFUW

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

* Durch die Streichung der Einvernehmensherstellungen ergeben sich voraussichtlich folgende Einsparungen:

etwa 8 Stunden eines Beamten des Höheren Dienstes 3: € 640,--

* Durch die Streichung der Übermittlungspflicht betreffend die Gebührentarife ergeben sich voraussichtlich folgende Einsparungen:

etwa 24 Stunden eines Beamten des Höheren Dienstes 3: € 1.920,--

somit insgesamt jährlich etwa € 2.560,--

Jene Änderungen, die im Zusammenhang mit der Änderung des Chemikaliengesetzes stehen (Artikel 11), wurden bei der dortigen Folgenabschätzung ausführlich dargestellt.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1316712300).

Zu Artikel 10 (Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 2011)

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Einbringende Stelle:

BMLFUW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

Problemanalyse

Einvernehmensbindungen, die nicht zwingend erforderlich sind, stehen im Widerspruch zu dem sich aus Artikel 77, B-VG ergebenden Grundsatz der Ressortverantwortlichkeit des zuständigen Bundesministers.

Außerdem verursachen Einvernehmensherstellungen Kosten der öffentlichen Verwaltung.

Ziel(e)

* Klare Ressortverantwortlichkeit des Bundesministers

* Senkung der Kosten der öffentlichen Verwaltung

* Erhöhung der Rechtssicherheit betroffener Unternehmer und Bürger

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

* Streichung von Einvernehmensbindungen

* Durchführungsbeschlüsse der Europäischen Kommission, die ohnehin unmittelbar anwendbar sind, sollen in Zukunft nicht mehr durch eine innerstaatliche Verordnung "umgesetzt" werden.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Die vorgeschlagene Gesetzesnovelle wird voraussichtlich zu folgenden Einsparungen führen:

* Einsparungen durch Streichung der Einvernehmensherstellung:

ungefähr 2 Arbeitstage eines Beamten des Höheren Dienstes 3: € 1.280,--

* Einsparungen durch Nicht-Erlassen von Verordnungen:

ungefähr 2 Arbeitstage eines Beamten des Höheren Dienstes 3: € 1.280,-

Somit ergibt sich eine voraussichtliche jährliche Einsparung von etwa € 2.560,--

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Die Rechtssicherheit der betroffenen Unternehmer und Bürger wird den Entfall einer Verordnung, die den Inhalt von Durchführungsbeschlüssen der Europäischen Kommission wiedergibt erhöht. (keine zeitliche Differenz von Durchführungsbeschluss und Verordnung.

Eine entsprechende Information der betroffenen Verkehrskreise seitens der zuständigen Behörde ist selbstverständlich durchzuführen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 76301037).

Zu Artikel 11 (Änderung des Düngemittelgesetzes 1994)

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Einbringende Stelle:

BMLFUW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

Problemanalyse

* Einvernehmensbindungen, die nicht zwingend erforderlich sind, stehen im Widerspruch zu dem sich aus Artikel 77, B-VG ergebenden Grundsatz der Ressortverantwortlichkeit des zuständigen Bundesministers.

Darüber hinaus verursachen Einvernehmensherstellungen Kosten der öffentlichen Verwaltung.

* Die Verbrennungstechnologie hat sich seit der Erlassung des Düngemittelgesetzes vor mehr als 20 Jahren entscheidend weiterentwickelt, sodass eine undifferenzierte Ausnahme vom Geltungsbereich für Verbrennungsrückstände nicht mehr gerechtfertigt erscheint.

Ziel(e)

* Klare Ressortverantwortlichkeit des Bundesministers

* Senkung der Kosten der öffentlichen Verwaltung

* Anpassung des Geltungsbereiches an den Stand der Technik

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

* Streichung von Einvernehmensbindungen

* Streichung der Ausnahme vom Geltungsbereich für Verbrennungsrückstände

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Durch den Wegfall der Einvernehmensbindungen wird voraussichtlich folgende Kosteneinsparung entstehen:

8 Stunden eines Beamten des Höheren Dienstes 3 € 640,--

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Die geplante Novelle hat dahingehend Auswirkungen auf Unternehmen, als grundsätzlich die Möglichkeit geschaffen werden soll, Verbrennungsrückstände als Düngemittel in Verkehr zu bringen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 494798833).

Zu Artikel 12 (Änderung des Futtermittelgesetzes 1999)

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Einbringende Stelle:

BMLFUW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

Problemanalyse

Einvernehmensbindungen, die nicht zwingend erforderlich sind, stehen im Widerspruch zu dem sich aus Artikel 77, B-VG ergebenden Grundsatz der Ressortverantwortlichkeit des zuständigen Bundesministers.

Darüber hinaus verursachen Einvernehmensherstellungen Kosten für die öffentliche Verwaltung.

Ziel(e)

* Schaffung gesetzlicher Regelungen, die der Ressortverantwortlichkeit des Bundesministers Rechnung tragen.

* Senkung der Kosten der öffentlichen Verwaltung

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Streichung von Einvernehmensbindungen

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Durch den Entfall der Einvernehmensbindungen ergeben sich folgende Einsparungen für die öffentliche Verwaltung:

etwa 16 Stunden eines Beamten des Höheren Dienstes: € 1.280,--

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1667198725).

Zu Artikel 13 (Änderung des BFW-Gesetzes)

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Einbringende Stelle:

BMLFUW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

Problemanalyse

Einvernehmensbindungen, die nicht zwingend erforderlich sind, stehen im Widerspruch zu dem sich aus Artikel 77, B-VG ergebenden Grundsatz der Ressortverantwortlichkeit des zuständigen Bundesministers.

Darüber hinaus verursachen Einvernehmensherstellungen Kosten für die öffentliche Verwaltung.

Ziel(e)

* Klare Ressortverantwortlichkeit des Bundesministers

* Senkung der Kosten der öffentlichen Verwaltung

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

* Streichung von Einvernehmensbindungen

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Durch den Entfall von Einvernehmensherstellungen kommt es voraussichtlich zu folgenden Einsparungen:

etwa 8 Stunden eines Beamten des Höheren Dienstes 3 : € 640,-- pro Jahr

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 170553429).

Zu Artikel 14 (Änderung des Rebenverkehrsgesetzes 1997)

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Einbringende Stelle:

BMLFUW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

Problemanalyse

Einvernehmensbindungen, die nicht zwingend erforderlich sind, stehen im Widerspruch zu dem sich aus Artikel 77, B-VG ergebenden Grundsatz der Ressortverantwortlichkeit des zuständigen Bundesministers.

Darüber hinaus verursachen Einvernehmensherstellungen Kosten für die öffentliche Verwaltung.

Ziel(e)

* Klare Ressortverantwortlichkeit des Bundesministers

* Senkung der Kosten der öffentlichen Verwaltung

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Streichung von Einvernehmensbindungen

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Durch die Wegfall der Einvernehmensbindungen ergeben sich voraussichtlich folgende Einsparungen:

etwa 8 Stunden eines Beamten des Höheren Dienstes 3: € 640,-- pro Jahr

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1559505162).

Zu Artikel 15 (Änderung des Produktenbörsegesetzes)

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Einbringende Stelle:

BMLFUW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

Problemanalyse

* Durch die Aufhebung des Börsesensale-Gesetzes sind die weiterhin erforderlichen Bestimmungen dieses Gesetzes in einem anderen Gesetz zu regeln.

Ziel(e)

* Senkungen der Kosten der öffentlichen Verwaltung

* Regelung des Börsehandels

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

* Ermächtigung der Börsekammer, nähere Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Börsesensale zu erlassen

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1321129228).

Zu Artikel 18 (Änderung des Spanische- Hofreitschule- Gesetzes)

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Einbringende Stelle:

BMLFUW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

Problemanalyse

Der Name Bundesgestüt Piber lässt die Nennung der Pferderasse, deren traditionsgemäße Erhaltung zentraler Auftrag des Gesetzes ist, vermissen.

Die faktisch bereits erfolgte Einrichtung des Trainingszentrums am Heldenberg in Niederösterreich ist derzeit gesetzlich nicht befriedigend abgebildet.

Ziel(e)

Gewährleistung der dauerhaften Erhaltung und traditionsgemäßen Zucht der Pferderasse Lipizzaner sowie Zucht und Bereitstellung bestgeeigneter Hengste für die Spanische Hofreitschule.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Schaffung eines kommunikations- und marketingtechnisch bestgeeigneten Namens.

Langfristige Sicherstellung eines Standortes am Heldenberg.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Das Vorhaben dient grundsätzlich der positiven wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft. Konkrete Beträge können zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht seriös abgeschätzt werden.

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Regelungsvorhaben unterfällt nicht dem Unionsrecht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 729927481).

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben dient (unter anderem) der Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 161 vom 29.06.2010 S. 11 und der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1.

Weiters ist eine Regelung zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4.11.2014 S. 35, vorgesehen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Zu Artikel 19 (Aufhebung des Bundesgesetzes zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung)

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Einbringende Stelle:

BMLFUW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

Problemanalyse

Das Bundesgesetz zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung fand seit seiner Erlassung keine Anwendung. Es ist auch nicht zu erwarten, dass sich dies – auch auf Grund der nachfolgend dargestellten Entwicklungen – ändert.

Hingegen hat sich durch zivilgesellschaftlich initiierte Prozesse die Kennzeichnung wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltig erzeugter Produkte des Waldes durch diverse Gütesiegel auf privatrechtlicher Basis etabliert.

Zudem verfolgen die

das Ziel der Bekämpfung illegalen Holzeinschlags und insofern der nachhaltigen Waldbewirtschaftung.

Zur Durchführung dieser Verordnungen wurde das Holzhandelsüberwachungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2013,, geschaffen.

Ziel(e)

Deregulierung

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Aufhebung dieses Gesetzes

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

Anmerkungen zu den Auswirkungen:

Da das Gesetz bislang keinerlei Anwendung fand, sind durch dessen Aufhebung auch keine Auswirkungen in den Wirkungsdimensionen nach Paragraph 6, Absatz eins, der WFA-Grundsatz-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 489 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2015,, zu erwarten.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 954600221).

Zu Artikel 20 (Aufhebung des Börsesensale-Gesetzes)

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Einbringende Stelle:

BMLFUW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

Problemanalyse

Die im Börsesensale-Gesetz enthaltenen Regelungen sind in ihrer Regelungsdichte heute nicht mehr erforderlich

Ziel(e)

Keine antiquierten Regelungen im BGBl.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

* Aufhebung des Börsesensale-Gesetzes

* Die wenigen noch erforderlichen Regelungen können durch die Börsekammer getroffen werden. Eine entsprechende Ermächtigung wird in das Produktenbörsegesetz aufgenommen.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 287985651).

Zu den Artikeln 16 (Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten) und 21 (Aufhebung des Bundesgesetzes über das Bundesamt für Wasserwirtschaft)

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Einbringende Stelle:

BMLFUW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

Problemanalyse

Das Bundesamt für Wasserwirtschaft soll neu organisiert werden, die bisherige Organisation entspricht nicht mehr den erwünschten Anforderungen.

Seit 2014 wurde mit den Österreichischen Bundesgärten in diversen Strategiegruppen an der Weiterentwicklung gearbeitet. Deren Ergebnisse haben zentral zu der nun vorliegenden Struktur beigetragen. Gründe für die Reorganisation sind die Notwendigkeit der Verbesserung der Ressourceneffizienz (Budget und Personal). Ein wichtiger Grund für diese Reorganisation war die Straffung der Verwaltung am Areal Schönbrunn. Der einzige Gartenbauschul- und Forschungsstandort Österreichs wird um die Kompetenz im Bereich „historische Gärten“ und „Botanische Sammlungen“ erweitert – STANDORTSICHERHEIT wird damit erhöht.

Ziel(e)

Das Bundesamt für Wasserwirtschaft soll in den Organisationsrahmen der nachgeordneten Dienststellen des Ressorts eingegliedert werden. Ein eigenes Bundesgesetz zur Regelung der Behördenorganisation ist somit nicht mehr erforderlich.

In einem Zentrum für Gartenbau, Garten- und Landschaftsgestaltung, Gartenkunst und -kultur, historische Gärten und botanische Sammlungen am Standort Schönbrunn werden hin künftig die einzige höhere Schule für Gartenbau in Österreich sowie das Forschungszentrum und die Bundesgärten in einer einzigartigen Form zusammenarbeiten.

Durch die Zusammenlegung soll Österreichs einzigartiges historisch wertvolles Gartendenkmal erhalten und nachhaltig gesichert werden. Der einzige Gartenbauschul- und Forschungsstandort Österreichs wird um die Kompetenzen im Bereich „historische Gärten“ und „Botanische Sammlungen“ erweitert. Ziel ist die nachhaltige Stärkung und Steigerung sowie Bündelung und Vernetzung der Standortkompetenz.

Die Zusammenführung der beiden Dienststellen erscheint insbesondere sinnvoll, da auch Synergieeffekte im Ressourcenmanagement genützt werden können und somit Doppelgleisigkeiten beseitigt werden können.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Aufhebung des bisherigen Bundesgesetzes über ein Bundesamt für Wasserwirtschaft.

Änderung der entsprechenden Bestimmungen im Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft, um eine Eingliederung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft in die Struktur der übrigen nachgeordneten Dienststellen des Ressorts zu ermöglichen.

Verwaltungsstraffung am Areal Schönbrunn (ein Ressourcen-Ziel-Leistungs-Plan mit gemeinsamer Budget- und Personalsteuerung) sowie gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten. Dadurch kommt es zu Produktions- und Personaleinsparungen in der Verwaltung. Strategische Investitionen in den Betrieb (z. B. Maschinenausstattung), welche von beiden Organisationen genutzt werden können, gemeinsame Forschungsstrategie, gemeinsame Lehrlingskoordination/-ausbildung, keine Doppelgleisigkeiten bei der Pflanzenproduktion, den Werkstätten sowie im Fuhrpark.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Nachhaltige Stärkung der Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkungen des Lebensraumes Wald“ der Untergliederung 42 Land-, Forst- und Wasserwirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Zukunftsraum Land – Nachhaltige Entwicklung eines vitalen ländlichen Raumes mit gleichen Entwicklungschancen für Frauen und Männer sowie Sicherung einer effizienten, ressourcenschonenden, flächendeckenden landwirtschaftlichen Produktion und der in- und ausländischen Absatzmärkte (Gleichstellungsziel)“ der Untergliederung 42 Land-, Forst- und Wasserwirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Durch die Neuorganisation (Einsparung bzw. Umgruppierung von Planstellen) sollen 200.000 € p.a. eingespart werden.

Durch die Auflassung eines der bisherigen Standorte sollen weiter 8.500 € p.a. an Kosten entfallen.

Aus budgetärer Sicht soll ab 2019 durch die Vereinigung der Bundesanstalt für Gartenbau mit den Österreichischen Bundesgärten ca. eine halbe Million Euro durch Einsparung bzw. Mehreinnahmen gespart werden.

Budgeteinsparungen und Personaleinsparungen durch Zusammenlegung der Verwaltung und Nutzung gemeinsamer Ressourcen.

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 108297457).

Zu den Artikeln 17 (Änderung des Agrarverfahrensgesetzes), 22 (Aufhebung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes), 23 (Aufhebung des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes), 24 (Aufhebung des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes) und 25 (Aufhebung des Wald- und Weidenutzungs- Grundsatzgesetzes)

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Einbringende Stelle:

BMLFUW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

Problemanalyse

Die Kompetenzgrundlage für die genannten Gesetze findet sich im Tatbestand „Bodenreform" gemäß Artikel 12, B-VG und hat vor allem historische Wurzeln. Es handelt sich um die Bundeskompetenz zur Grundsatzgesetzgebung, die vom Bund ausdrücklich in Anspruch zu nehmen ist, anderenfalls die Länder ihre Gesetzgebung frei gestalten können. Mit der Aufhebung verzichtet der Bund nicht auf seine Kompetenz, er verzichtet nur auf deren Ausübung.

Ziel(e)

Regelungen sollen nur soweit als unbedingt erforderlich bestehen. Bestehende Regelungen der Bundesländer können im grundsatzfreien Raum weiterbestehen. Zivilrechtliche Bestimmungen könnten von den Bundesländern allenfalls auf der Grundlage von Artikel 15, Absatz 9, B-VG erlassen werden.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Ersatzlose Aufhebung des Flurverfassungs- Grundsatzgesetzes, des Grundsatzgesetzes über die Wald- und Weidenutzung, des Güter- und Seilwege- Grundsatzgesetzes und des Landwirtschaftliche -Siedlungs- Grundsatzgesetzes. Aus redaktionellen Gründen ist auch die Anpassung eines Verweises in Paragraph 15, des Agrarverfahrensgesetzes erforderlich.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Das Vorhaben hat unmittelbar keine finanziellen Auswirkungen auf die Haushalte von Gebietskörperschaften.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1999518228).