Zu den Maßnahmen, um das Ziel der langfristigen Sicherung des gesetzlichen Pensionssystems durch Anhebung des faktischen Pensionsantrittsalters und der Beschäftigungsquote Älterer zu erreichen, zählt auch die Normierung der "Wiedereingliederung nach langem Krankenstand", die in das Regierungsprogramm Eingang fand. Für Menschen, die in Beschäftigung stehen und ernsthaft für längere Zeit physisch oder psychisch erkrankt sind, soll ein arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Modell normiert werden, das es ihnen ermöglicht, schrittweise in den Arbeitsprozess zurück zu kehren. Die dadurch ermöglichte nachhaltige Festigung und Erhöhung der Arbeitsfähigkeit mit dem Ziel des längeren Verbleibs im Arbeitsleben und der sanften Reintegration in den Arbeitsmarkt bewirkt eine win-win-Situation für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen.
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Davon ausgehend, dass 200 Arbeitnehmer/innen pro Jahr Wiedereingliederungsgeld in der maximalen Höhe des halben täglichen Krankengeldes (also rund 21,00 € pro Person und Tag) für maximal sechs Monate beziehen werden, belaufen sich die vom Krankenversicherungsträger zu übernehmenden Kosten für das Wiedereingliederungsgeld auf rund 770.000,00 € pro Jahr. Demgegenüber stehen Einsparungen aufgrund des Wegfalls des Krankengeldes.
Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme
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Maßnahme |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
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Kosten für das Wiedereingliederungsgeld |
770.000 |
770.000 |
770.000 |
770.000 |
770.000 |
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Keine
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Einbringende Stelle: |
BMASK |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2017 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2017 |
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Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit älterer ArbeitnehmerInnen (50+)." der Untergliederung 20 Arbeit im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.
Zu den Maßnahmen, um das Ziel der langfristigen Sicherung des gesetzlichen Pensionssystems durch Anhebung des faktischen Pensionsantrittsalters und der Beschäftigungsquote Älterer zu erreichen, zählt auch die Normierung der "Wiedereingliederung nach langem Krankenstand", die in das Regierungsprogramm Eingang fand. Für Menschen, die in Beschäftigung stehen und ernsthaft für längere Zeit physisch oder psychisch erkrankt sind, soll ein arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Modell normiert werden, das es ihnen ermöglicht, schrittweise in den Arbeitsprozess zurück zu kehren. Die dadurch ermöglichte nachhaltige Festigung und Erhöhung der Arbeitsfähigkeit mit dem Ziel des längeren Verbleibs im Arbeitsleben und der sanften Reintegration in den Arbeitsmarkt bewirkt eine win-win-Situation für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen.
Wenn die Wiedereingliederung von Arbeitnehmer/innen in die volle Erwerbstätigkeit besser als bisher gelingen soll, sind besondere Maßnahmen dazu im Arbeits- und Sozialrecht zu ergreifen.
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019
Evaluierungsunterlagen und -methode: Durchführung einer Feldstudie zu den Effekten der Regelung, bei Personen, die diese Regelung in Anspruch genommen haben
Beschreibung des Ziels:
Zu den Maßnahmen, um das Ziel der langfristigen Sicherung des gesetzlichen Pensionssystems durch Anhebung des faktischen Pensionsantrittsalters und der Beschäftigungsquote Älterer zu erreichen, zählt auch die Normierung der "Wiedereingliederung nach langem Krankenstand", die in das Regierungsprogramm Eingang fand. Für Menschen, die in Beschäftigung stehen und ernsthaft für längere Zeit physisch oder psychisch erkrankt sind, soll ein arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Modell normiert werden, das es ihnen ermöglicht, schrittweise in den Arbeitsprozess zurück zu kehren. Die dadurch ermöglichte nachhaltige Festigung und Erhöhung der Arbeitsfähigkeit mit dem Ziel des längeren Verbleibs im Arbeitsleben und der sanften Reintegration in den Arbeitsmarkt bewirkt eine win-win-Situation für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen.
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Nach derzeitiger Rechtslage besteht keine Möglichkeit, dass Arbeitnehmer/innen eine stufenweise Wiedereingliederung nach gesetzlichen Vorgaben vereinbaren können. Weiters fehlt eine zusätzliche finanzielle Absicherung für die Zeit der Wiedereingliederungsmaßnahme. Aufgrund dieser Ausgangslage ist anzunehmen, dass die betroffenen Personen im Krankenstand bleiben und damit pro Tag und Person durchschnittliche Kosten von 42,00 Euro für den Krankenversicherungsträger anfallen. |
Mit dem vorgeschlagenen Maßnahmenpaket werden den Arbeitsvertragspartnern rechtliche Instrumentarien für die bessere und zielgerichtete Gestaltung einer Wiedereingliederung an die Hand gegeben. Zusätzlich wird den Arbeitnehmer/innen der durch die Teilzeitbeschäftigung entstehende Verdienstentgang durch eine Leistung der Krankenversicherung kompensiert. Arbeitnehmer/innen werden aufgrund der rechtlichen Möglichkeiten zur Wiedereingliederung schneller in den Arbeitsprozess reintegriert werden. Damit werden die Krankengeldkosten im Hinblick auf die reduzierte Höhe des Wiedereingliederungsgeldes in diesen Fällen um mindestens die Hälfte reduziert. |
Beschreibung der Maßnahme:
Die Wiedereingliederungsteilzeit dient der Erleichterung der Wiedereingliederung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen nach langer Krankheit. Für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten soll dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin die Möglichkeit eröffnet werden, sich Schritt für Schritt wieder in den Arbeitsprozess einzufügen. Voraussetzung ist das Vorliegen eines mindestens sechswöchigen Krankenstands im selben Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis muss vor dem Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit mindestens drei Monate gedauert haben, diese Voraussetzung zielt auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ab. Demgemäß sind auch allfällige Karenzzeiten sowie alle Zeiten des Krankenstands auf die Mindestbeschäftigungsdauer anzurechnen.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Die Wiedereingliederung von Arbeitnehmer/innen nach langen Krankenstand funktioniert zur Zeit ohne arbeits- uns sozialrechtliche Absicherung. Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen müssen die Wiedereingliederung rechtlich ohne Vorgaben, privatautonom lösen. Weiters besteht keine finanzielle Absicherung hinsichtlich eines aus einer Teilzeitvereinbarung sich ergebenden Einkommensverlustes. |
Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen können bei Bedarf eine Wiedereingliederungsteilzeit nach dem gesetzlich vorgegeben Muster abschließen. Weiters besteht eine finanzielle Absicherung für Arbeitnehmer/innen während der Wiedereingliederungsteilzeit in Gestalt des Wiedereingliederungsgeldes. |
Beschreibung der Maßnahme:
Für Personen, die sich bereits seit mindestens sechs Wochen durchgehend im Krankenstand befinden, soll die Möglichkeit geschaffen werden, mit dem/der Arbeitgeber/in eine Wiedereingliederungsteilzeit zu vereinbaren. Um den Einkommensverlust, der durch ein aufgrund der Teilzeitvereinbarung nur in geringerem Ausmaß zustehendes Entgelt bewirkt wird, auszugleichen, soll ein Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld im Bereich der Krankenversicherung geschaffen werden.
Umsetzung von Ziel 1
Davon ausgehend, dass 200 Arbeitnehmer/innen pro Jahr Wiedereingliederungsgeld in der maximalen Höhe des halben täglichen Krankengeldes (also rund 21,00 € pro Person und Tag) für maximal sechs Monate beziehen werden, belaufen sich die vom Krankenversicherungsträger zu übernehmenden Kosten für das Wiedereingliederungsgeld auf rund 770.000,00 € pro Jahr. Demgegenüber stehen Einsparungen aufgrund des Wegfalls des Krankengeldes.
Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme
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Maßnahme |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
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Kosten für das Wiedereingliederungsgeld |
770.000 |
770.000 |
770.000 |
770.000 |
770.000 |
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
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Gleichstellung von Frauen und Männern |
Direkte Leistungen |
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Gleichstellung von Frauen und Männern |
Bildung, Erwerbstätigkeit und Einkommen |
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Gleichstellung von Frauen und Männern |
Öffentliche Einnahmen |
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Soziales |
Arbeitsbedingungen |
Mehr als 150 000 ArbeitnehmerInnen sind aktuell oder potenziell betroffen |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 67074891).