Erläuterungen Allgemeiner Teil

Auf Grund der aktuellen Novelle des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,, die am 8. Juli 2016 kundgemacht wurde und mit 1. November 2016 bzw. 31. März 2017 in Kraft tritt, sind gemäß Paragraph 57, Absatz 7, VermG die entsprechenden ergänzenden Ausführungsbestimmungen in die Vermessungsverordnung (VermV 2016), insbesondere Regelungen zur Qualitätsverbesserung sowie für die Vermessung und Planerstellung in Gebieten mit Bodenbewegungen, aufzunehmen.

Diese Bestimmungen können gemäß Paragraph 57, Absatz 7, VermG schon vor dem Inkrafttreten des VermG erlassen werden.

Mit der VermV 2010 wurden die Bestimmungen im Bereich des Festpunktfeldanschlusses zur Ermöglichung satellitengestützter Messverfahren geändert. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die einzelnen Bestimmungen zur Verwendung satellitengestützter Messverfahren teilweise nicht eindeutig formuliert waren. Des Weiteren hat sich auch herausgestellt, dass der bisher in Sonderfällen zulässige Anschluss an nur einen Festpunkt nicht die technisch erforderliche Genauigkeit gewährleistet und die Anforderungen an eine durchgreifende Kontrolle nicht erfüllt wurden.

Auf Grund der Erfahrungen aus der praktischen Anwendung der VermV 2010 hat sich ergeben, dass Formulierungen insbesondere beim Protokoll und bei der Planerstellung nicht die erforderliche Klarheit und Eindeutigkeit aufweisen.

Auf Grund der zahlreichen Änderungen wird die VermV neu erlassen.

Besonderer Teil Zu Paragraph eins :

Im 1. Abschnitt werden zahlreiche Begriffsbestimmungen – insbesondere zum geodätischen Bezugssystem MGI und ETRS89 und zum Festpunktfeldanschluss – ergänzt oder neu formuliert. Diese Begriffsbestimmungen sollen zu einer erhöhten Klarheit der Verordnung beitragen.

Zu Paragraph 2 :

In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, wird ganz allgemein als Kennzeichnung „Grenzstein“ normiert. Damit kann die Kennzeichnung eines Grenzpunktes mit einem behauenen oder unbehauenen Grenzstein erfolgen, wobei die Kennzeichnung durch unbehauene Grenzsteine nur für bereits bestehende Grenzpunkte zur Anwendung kommen wird. Neue Grenzpunkte sind, um Verwechslungen auszuschließen, jedenfalls mit einem behauenen Grenzstein zu kennzeichnen.

In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, wird „Grenznägel“ ergänzt, um den Bedürfnissen der Praxis – insbesondere im städtischen Gebiet – Rechnung zu tragen.

Gemäß Paragraph 845, ABGB sind Grenzpunkte auf eine dauerhafte und unwandelbare Art zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung hat grundsätzlich am Grenzpunkt zu erfolgen.

Bisher war eine indirekte Kennzeichnung der Grenzpunkte gemäß Paragraph 2, Absatz 4, nur aus Gründen möglich, die sich aus der Lage des Grenzpunktes in der Natur ergaben.

Nun soll auch eine indirekte Kennzeichnung möglich sein, wenn die Grundeigentümer eine direkte Kennzeichnung am Grenzpunkt in begründeten Fällen nicht wünschen. Gründe dafür können beispielweise sein: In landwirtschaftlich genutztem Gebiet, da die Kennzeichnung die Bewirtschaftung behindert, insbesondere wenn es sich um Grundstücke handelt, die verpachtet sind und einheitlich genutzt werden.

Auch bei bevorstehenden Bauvorhaben besteht oft bei den Eigentümern kein Interesse an der direkten Kennzeichnung der Grenze, da diese Kennzeichnung durch die Baumaßnahme ohnedies wieder verloren geht. Durch die koordinative Bestimmung der Grenzpunkte ist auch die Wiederherstellung der Grenzpunkte technisch und im Grenzkataster auch rechtlich jederzeit wieder möglich, sodass ein Zwang zu einer physischen Kennzeichnung in der Natur nicht zwingend erforderlich ist und auf begründeten Wunsch der Eigentümer somit indirekt erfolgen kann.

Gemäß Absatz 5, soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, dass bei entlang einer geraden Grenze abstoßenden Grundstücksgrenzen die Eigentümer auf die Festlegung und Kennzeichnung ihrer Grundstücksgrenze auf ausdrücklichen Wunsch verzichten können. Dazu muss aber einerseits die Grenze als Gerade von den Eigentümern festgelegt werden und diese Festlegung der Grenze als Gerade im Protokoll gemäß Paragraph 13, mit der Unterschrift der Eigentümer eindeutig dokumentiert sein, damit klar gestellt ist, dass die abstoßende Grenze keinen Bruchpunkt in der Grenze darstellen kann. Andererseits betrifft dies nur jene abstoßenden Grenzen, die noch nicht koordinativ festgelegt sind.

Abstoßende Grenzen, die nicht festgelegt und gekennzeichnet wurden, sind gemäß Zeichen 30 des Zeichenschlüssels (Anhang zur Vermessungsverordnung 2016) darzustellen.

Zu Paragraph 3 :,

Der Anschluss an das Festpunktfeld wird auf Grund der nunmehr österreichweit gegebenen Verfügbarkeit von ETRS89-Koordinaten präzisiert.

Es werden zusätzliche Regelungen für den Festpunktfeldanschluss in Gebieten mit Bodenbewegungen aufgenommen. In diesen Gebieten ist, sofern technisch möglich, die Vermessung immer mit satellitengestützten Verfahren vorzunehmen. Ausnahme für den Einsatz satellitengestützten Verfahren ergeben sich bei Empfangsabschattungen im Wald oder bei Gebäuden. In diesen Fällen kann auch ein „hybrides“ (satellitengestütztes und terrestrisches) Verfahren zur Anwendung kommen, wobei aber die Berechnung im System ETRS89 durchzuführen ist.

Durch die Nutzung des Satellitenpositionierungsdienstes APOS kann bei der Verwendung der vorhandenen Koordinaten im System ETRS89 der Anschluss an das Festpunktfeld wesentlich vereinfacht werden. Es müssen nur mehr die vom BEV veröffentlichten ETRS89-Koordinaten der verwendeten Festpunkte in die Berechnung einbezogen werden, ohne auf diesen Punkten eine Messung durchführen zu müssen. Es werden sich dadurch in Zukunft auch Kosteneinsparungen für alle Vermessungsbefugten ergeben. Die Verwendung anderer Satellitenpositionierungsdienste, die nicht über ETRS89-Koordinaten im System APOS verfügen, ist zulässig. In diesem Fall müssen aber die nächstgelegenen Festpunkte in die Messung einbezogen werden.

In Gebieten mit Bodenbewegungen oder in Gebieten, in denen die erforderliche Genauigkeit nicht gewährleistet werden kann (weil beispielsweise Festpunkte in zu geringer Anzahl vorhanden sind), sind zusätzlich zum Anschluss an das Festpunktfeld lokale Anfelderungen an idente Grenzpunkte vorzunehmen.

Zu Paragraph 4 :,

Der Umfang der Verpflichtung, Grundstücke im Rahmen von Teilungen zur Gänze zu vermessen, wird im Sinne einer Deregulierung von 150 Meter auf 50 Meter von der Teilungslinie entfernt eingeschränkt. Durchschnittlich große Baugrundstücke werden im Regelfall weiter zur Gänze zu vermessen sein. Bei großen Grundstücken entfällt in Hinkunft die Verpflichtung zur Vermessung dieser Grundstücke zur Gänze, um den Grundstückseigentümern unverhältnismäßige Kosten für Teilungen zu ersparen.

Nach den bereits mit der VermV 2010 gesetzten Deregulierungsmaßnahmen der Erweiterungen der Ausnahmen von der Verpflichtung Grundstücke zur Gänze zu vermessen, werden damit weitere Erleichterungen für die Grundstückseigentümer vorgenommen.

Die Ausnahmeregelungen für Verfahren gemäß Paragraph 13, LiegTeilG können entfallen, da diese Fälle bereits durch Absatz 2, abgedeckt sind.

Zu Paragraph 5 :,

Die Verpflichtung zur Überprüfung von Grenzpunkten, für die numerische Unterlagen vorhanden sind, wird in einen klaren Bezug zu Paragraph 4, gebracht, um in der Praxis bestehende Zweifel hinsichtlich des Umfanges der Verpflichtung zur Überprüfung und allfälligen Wiederherstellung der Kennzeichnung von Grenzpunkten auszuräumen.

Hinsichtlich der Überprüfung der Punktlageidentität wird allgemein der Begriff „Maße“ verwendet. Damit sind sowohl Sperrmaße als auch Läufermaße und Bestimmungselemente von Kreisbögen umfasst.

Auch die Verpflichtung zur Überprüfung von Anfangs- und Endpunkten von bestehenden Grenzen, in die neue Grenzpunkte eingerechnet werden, wird im Sinne der Deregulierung klar definiert und analog der Neuregelung in Paragraph 4, auf 50 Meter begrenzt. Es wird auch berücksichtigt, dass es Fälle geben kann, wo ein Anfangs- oder ein Endpunkt einer Geraden nicht verhandelbar im Sinne von nicht festlegbar ist, da dieser Punkt nicht mehr das von der Vermessung betroffene Grundstück begrenzt, sondern Grundstücke, deren Eigentümer nicht von der Vermessung betroffen sind und damit auch nicht zur Grenzfeststellung erscheinen.

Die Bestimmung der Grenzpunkte von nur einem Festpunkt aus hat sich in der Praxis als technisch nicht ausreichend erwiesen, sodass dieser erleichterte Festpunktfeldanschluss in Absatz 4, wieder gestrichen werden muss und generell nur ein durchgreifend kontrollierter und damit überbestimmter Anschluss zulässig ist.

Unter diesen Aspekten wird auch die Regelung im Absatz 5, aufgehoben, wonach die Bestimmung neuer Grenzpunkte im Grenzkataster ohne Anschluss an das Festpunktfeld möglich war.

Zu Paragraph 6 :

Die Bestimmung wird an die dem Stand der Technik entsprechende Anwendung satellitengestützter Messverfahren und die sich daraus ergebenden Genauigkeitsanforderungen angepasst. Dabei wird klar zwischen satellitengestützten Messverfahren und terrestrischen Messverfahren unterschieden.

Bei satellitengestützten Messverfahren sind die Messergebnisse frei von Spannungen (Zwängen) des MGI Festpunktfeldes.

Die vorgegebene Genauigkeit von 2 cm bei der Messung der Grenzpunkte stellt die APOS-Messgenauigkeit dar.

Die Messanordnung ist so zu wählen, dass der Empfang von Satellitensignalen sicher gestellt ist und damit die geforderten Werte erreicht werden.

Von allen gängigen geodätischen Berechnungsprogrammen kann die einfache mittlere Punktlagegenauigkeit ausgewiesen werden. Damit ist auch keine zusätzliche Anpassung in den Berechnungsprogrammen der Vermessungsbefugten erforderlich.

Für terrestrische Messverfahren wurde die Punktlagegenauigkeit unverändert gelassen.

Zu Paragraph 7 :,

Der bisherige Absatz 5 wird gestrichen, da sich eine inhaltlich gleichlautende Bestimmung in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, findet und daher die Regelung in Paragraph 7, entbehrlich ist.

Zur Restfläche erfolgt nur eine sprachliche Klarstellung.

Zu Paragraph 8 :

Hier wird in Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, klargestellt, dass in der Gegenüberstellung die Fläche auch für Trennstücke auszuweisen ist, in Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, die Art der im Plan anzuführenden Flächenermittlung.

In Absatz eins, Ziffer 5 und 7 werden die Angaben zur Dokumentation des Festpunktanschlusses insbesondere im Falle satellitengestützter Messverfahren präzisiert.

Die gängigen geodätischen Berechnungsprogramme weisen die Restklaffungen in cm und den Maßstabsfaktor in ppm aus. Damit wird diese Bestimmung an diesen Umstand angepasst.

Unter alternativen Verfahren zum Anschluss an das Festpunktfeld sind etwa Post Processing Verfahren zu verstehen, die nicht unter den Begriff eines Echtzeitpositionierungsdienstes zu subsumieren sind oder Messverfahren mit Verwendung von anderer als APOS-Referenzstationen.

In Absatz 2, wird die vorzunehmende Rundung der Flächenangaben präzisiert.

In Absatz 5, wird zur Beschleunigung der Verfahren festgelegt, dass bei Verweisen auf bereits im Geschäftsregister vorhandene Angaben nicht nur die Geschäftszahl des Planes anzuführen ist, sondern auch die Geschäftsfallnummer der Vermessungsbehörde. Die zusätzliche Anführung der Geschäftsfallnummer der Vermessungsbehörde stellt für die Planverfasser keinen zusätzlichen Aufwand dar, da sie ohnehin das Vorhandensein dieser Angaben erheben müssen.

In Absatz 7, wird normiert, dass im Falle des Erfordernisses einer Flächenberichtigung (auf Grund eines ursprünglichen Berechnungsfehlers in der Fläche), die der Teilung voranzugehen hat, diese gesondert in einer Beilage gemäß Paragraph 13, auszuweisen ist. Diese Berichtigung wird vom Vermessungsamt als eigener Geschäftsfall vorab abgehandelt. Durch Bekanntgabe dieser erforderlichen Flächenberichtigung in einer Beilage und nicht im Plan selbst ergeben sich auch im Falle des Erfordernisses einer neuerlichen Bescheinigung des Planes keine Hindernisse.

Die übrigen Bestimmungen dieses Paragrafen bleiben unverändert.

Zu Paragraph 9 :

In Absatz eins, Ziffer eins, wird neu geregelt, dass die Darstellung der Benützungsarten in der zeichnerischen Darstellung entfallen kann.

In Absatz eins, Ziffer 5, wird klargestellt, dass entweder gemessene oder gerechnete Sperrmaße angeführt werden können.

Die in Absatz eins, Ziffer 10, geforderte Darstellung der grenzrelevant beurteilten örtlichen Situation wird bisher vielfach in den Plänen nicht angegeben. Daher wird die Formulierung präzisiert. In der zeichnerischen Darstellung sollen nicht nur die Grenzzeichen dargestellt werden, sondern auch in der Natur an der Grenze vorhandene Zäune oder Mauern. Diese Angaben sollen die Grenzdarstellung für die betroffenen Grundeigentümer verständlicher machen.

zu Absatz 4 :, Wenn im Plan neben den vermessungsrechtlich für den Kataster erforderlichen Angaben auch Angaben auf Grund anderer Rechtsvorschriften – insbesondere baurechtlicher Vorschriften – aufgenommen werden, ist eine gemeinsame Darstellung dieser Inhalte nur zulässig, wenn dadurch die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Andernfalls ist gemäß Absatz 4, eine weitere Darstellung erforderlich.

zu Absatz 5 :, Da analoge Ausgaben von elektronisch erstellten Plänen oftmals nicht mehr lesbar sind, wird im Sinne der Eigentümer und anderer Nutzer der Pläne eine Mindestgröße gemäß dem originalen PDF-Seitenformat normiert.

Zu Paragraph 10 :

Diese Bestimmung wurde unverändert übernommen.

Zu Paragraph 11 :

Mit der Novelle des Vermessungsgesetzes werden Bestimmungen zur Qualitätsverbesserung neu aufgenommen.

zu Absatz eins :, Hier wird festgelegt, dass Qualitätsverbesserungen im Kataster in jeder möglichen Form der Vermessungsbehörde mitgeteilt werden können.

Damit soll sichergestellt werden, dass diese Mitteilungen ohne nähere Normierung und Einhaltung von bestimmten Formerfordernissen übermittelt werden können.

zu Absatz 2 :, Sollten Qualitätsverbesserungen aber in Form eines Planes dargestellt werden, so wird geregelt, dass diese Pläne die Formerfordernisse für Mappenberichtigungspläne einhalten müssen, wobei als Farbe für die Qualitätsverbesserung violett festgelegt wurde, um Verwechslungen mit Darstellungen anderer Planinhalte auszuschließen.

Zu Paragraph 12 :

Hier wird festgelegt, dass wenn ein Plan sowohl eine Mappenberichtigung oder Qualitätsverbesserung als auch eine Umwandlung (in jeweils eigenen Darstellungen des Katasterstandes nach Durchführung der Mappenberichtigung oder Qualitätsverbesserung) beinhaltet, dieser Plan sowohl für die Mitteilung einer Mappenberichtigung oder Qualitätsverbesserung als auch für einen Antrag auf Umwandlung verwendet werden kann.

Zu Paragraph 13 :,

Auf Grund von Rechtsmittelverfahren hat sich die Notwendigkeit ergeben, die Mindesterfordernisse für das Protokoll zu präzisieren. Insbesondere muss aus dem Protokoll klar ersichtlich sein, zu welchem Zeitpunkt und zu welchem konkreten Grenzverlauf die Zustimmungserklärungen abgegeben wurden und ob es zu einer weiteren Verhandlung gekommen ist. Weiters ist auch der Leiter der Grenzverhandlung anzuführen. Bei Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen und Ziviltechnikergesellschaften kann der Verhandlungsleiter nur der Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen als Befugnisinhaber sein.

Wenn Vertreter von juristischen Personen die Zustimmungserklärung abgegeben haben, muss zur späteren Nachvollziehbarkeit deren Name und Funktion leserlich beigefügt sein.

Auch eine auf Wunsch der Eigentümer nur indirekte Kennzeichnung der Grenzen oder das Absehen von der Festlegung und Kennzeichnung einer abstoßenden Grenze gemäß Paragraph 2, muss im Protokoll klar dokumentiert werden und die Begründung dafür angeführt werden. Bei einem Absehen von der Festlegung und Kennzeichnung einer abstoßenden Grenze von einer als Geraden festgelegten Grenze, muss die Grenzfestlegung als Gerade im Protokoll mit den Unterschriften der Eigentümer dokumentiert sein.

Die Möglichkeit des Verweises auf bereits vorliegende Zustimmungen zu einem Grenzverlauf wird im Sinne der Rechtssicherheit auf jene Fälle eingeschränkt, in denen es zwischenzeitlich nicht zu einem Eigentümerwechsel gekommen ist.

Klargestellt wird auch, dass der Verweis nur bei identem Grenzverlauf möglich ist.

Auf Grund der Änderung im VermG wird in Absatz 6, aufgenommen, dass die Erklärung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, VermG (Naturstandsklausel) nicht direkt in den Plan aufgenommen werden muss, sondern auch als Beilage übermittelt werden kann.

Zu Paragraph 14 :,

Die Änderungen bei den Plänen der Agrarbehörden beinhalten Anpassungen an die geänderten Vorgaben für die übrigen Planverfasser.

Zu Paragraph 15 :

Hier finden sich Sonderbestimmungen für die Verfassung von Plänen in Gebieten mit Bodenbewegungen, die insbesondere erforderlich sind, um neben dem Katasterstand auch den Umfang der Bodenbewegung zu dokumentieren. Dies soll auch in Gebieten mit Bodenbewegungen Teilungsverfahren ermöglichen und die Führung des Katasters aufbauend auf den Unterlagen des Katasters gewährleisten.

Dazu sind Grenz- oder sonstige Punkte im Gebiet der Bodenbewegung einzubeziehen, deren Kennzeichnung nicht durch künstliche Eingriffe verändert worden ist, die aber möglicherweise durch Bodenbewegungen in ihrer ursprünglichen Lage in der Natur verändert wurden.

Zusätzlich zum klassischen Anschluss an das Festpunktfeld sind auch Kontrollpunkte (Festpunkte mit dem Punkthinweis „R“) in die Messung einzubeziehen, die möglicherweise auch durch Bodenbewegungen beeinflusst sind. Damit kann langfristig auch der Umfang der Bodenbewegung dokumentiert werden. In jenen Fällen, wo dieser Punkthinweis noch nicht vergeben ist, sind jene Festpunkte als Kontrollpunkte heranzuziehen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass deren Lage durch eine Bodenbewegung beeinflusst ist.

Zur Festlegung der absoluten Lage der Punkte im geodätischen Bezugssystem sind gemäß Paragraph 3, Absatz 5, grundsätzlich alle Grenzpunkte und sonstigen Punkte verpflichtend mittels satellitengestützter Messverfahren zu bestimmen und im System ETRS89 zu berechnen.

Zur Darstellung dieser Punkte im bestehenden System der Katastralmappe sind die neuen Grenzpunkte durch lokale Anfelderung gemäß Paragraph eins, Ziffer 17, zu berechnen und deren Koordinaten im Plan den aktuellen Koordinatenwerten in der Natur gegenüberzustellen.

In der zeichnerischen Darstellung ist neben dem „fiktiven“ Katasterstand auch der Grenzverlauf in der Natur in einer weiteren Darstellung anzugeben.

Zu Paragraphen 16 bis 20 :

Diese Bestimmungen sind ident mit den bisherigen Paragraphen 13 bis 17,

Der bisherige Paragraph 18, kann entfallen, da die technische Umsetzung des Geschäftsregisters und der Trennstücktabelle bereits erfolgt ist.

Zu Paragraph 21 :,

Diese Regelung enthält die notwendigen Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen.

Die Vermessungsverordnung soll grundsätzlich gleichzeitig mit der VermG-Novelle 2016 am 1. November 2016 in Kraft treten, um die Umsetzung der erforderlichen Ausführungsbestimmungen und Anpassungen auf Grund der VermG-Novelle sicherzustellen.

Davon ausgenommen sind die Regelungen über die Vermessung und Planerstellung bei Bodenbewegungen, die mit 31. März 2017 in Kraft treten.

Mit der Übergangsbestimmung wird sichergestellt, dass Pläne, die nach den Vorgaben der Vermessungsverordnung 2010 erstellt wurden – analog den Übergangsbestimmungen zur VermV 2010 – noch zwei Jahre eingebracht werden können. Mit dieser Übergangsfrist ist auch eine neuerliche Bescheinigung eines Planes sichergestellt, der nicht innerhalb von 18 Monaten verbüchert wurde.

Zum Anhang (Zeichenschlüssel):

Im Anhang zur VermV (Zeichenschlüssel) werden die Anmerkungen zu den Zeichen 29, 31 sowie 51 präzisiert, um in der Praxis entstandene Auslegungsprobleme zu beseitigen.

In Zeichen 27 wird klargestellt, dass bei einer Mappenberichtigung ein neu gesetztes Grenzzeichen in roter Farbe darzustellen ist.

In den Zeichen 34 und 35 wird die Möglichkeit für die Darstellung einer Qualitätsverbesserung aufgenommen.

Die Zeichen 43 a und 44 a werden neu aufgenommen, um die Änderung einer Grundstücksgrenze in eine Nutzungsgrenze bzw. umgekehrt festzulegen.

Für die Zeichen 66 bis 96 wird in der Anmerkungsspalte der jeweilige Code (Benützungsart BA) und Subcode (Nutzung NU) gemäß der Schnittstellenbeschreibung "Satzspiegel für die Grundstücksdaten" angeführt.