Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Elektroaltgeräteverordnung geändert wird (EAG-VO-Novelle 2017)

Auf Grund der Paragraphen 13,, 13a, 13b, 14, 19, 23 Absatz eins und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2015,, wird hinsichtlich des Paragraph 14, AWG 2002 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

Die Elektroaltgeräteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 27, entfällt am Ende der Ziffer 42, das Wort „und“ und werden nach der Ziffer 43, folgende Ziffer 44 bis 46 angefügt:

  1. Ziffer 44
    die delegierte Richtlinie (EU) 2016/585 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs römisch IV der Richtlinie 2011/65/EU bezüglich einer Ausnahmeregelung für Blei, Cadmium, sechswertiges Chrom und polybromierte Diphenylether (PBDE) in Ersatzteilen, die aus medizinischen Geräten oder Elektronenmikroskopen ausgebaut und für die Reparatur oder Wiederinstandsetzung von derartigen Geräten oder Mikroskopen verwendet werden, ABl. Nr. L 101 vom 16.04.2016 S 12,
  2. Ziffer 45
    die delegierte Richtlinie (EU) 2016/1028 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs römisch IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten elektrischer Verbindungen mit Sensoren zur Temperaturmessung in bestimmten Geräten, ABl. Nr. L 168 vom 25.06.2016 S 13, und
  3. Ziffer 46
    die delegierte Richtlinie (EU) 2016/1029 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs römisch IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium-Anoden in Hersch-Zellen für bestimmte Sauerstoffsensoren, die in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten verwendet werden, ABl. Nr. L 168 vom 25.06.2016 S 15,“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 28, werden folgende Absatz 13 und 14 angefügt:

  1. Absatz 13Paragraph 27, sowie Anhang 2a Ziffer 26 und 43 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt römisch II Nr. xxx treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 14Anhang 2a Ziffer 31 a, in der in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2017, tritt mit 6. November 2017 in Kraft. Zugleich tritt Anhang 2a Ziffer 31, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Anhang 2a Ziffer 26, lautet:

  1. Ziffer 26
    Blei bei folgenden Verwendungen, die dauerhaft bei einer Temperatur von unter –20 °C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen erfolgen:
    1. Litera a
      in Loten auf Leiterplatten,
    2. Litera b
      in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und in Beschichtungen von Leiterplatten,
    3. Litera c
      in Loten zur Verbindung von Drähten und Kabeln,
    4. Litera d
      in Loten zur Verbindung von Wandlern und Sensoren. Blei in Loten elektrischer Verbindungen mit Sensoren zur Temperaturmessung in Geräten, die für den regelmäßigen Einsatz bei Temperaturen von unter –150 °C konzipiert sind.
    Diese Ausnahmen laufen am 30. Juni 2021 ab.“

Novellierungsanordnung 4, Im Anhang 2a wird die Ziffer 31, durch die folgende Ziffer 31 a, ersetzt:

  1. Ziffer 31 a
    Blei, Cadmium, sechswertiges Chrom und polybromierte Diphenylether (PBDE) in Ersatzteilen, die aus medizinischen Geräten ausgebaut und zur Reparatur oder Wiederinstandsetzung von medizinischen Geräten, einschließlich In-vitro-Diagnostika, oder von Elektronenmikroskopen und deren Zubehör, verwendet werden, sofern die Wiederverwendung im Rahmen eines überprüfbaren, in sich geschlossenen zwischenbetrieblichen Systems erfolgt und der Kunde über jede Wiederverwendung von Teilen informiert wird.
              Die Ausnahme läuft ab am:
  1. Litera a
    21. Juli 2021 im Falle der Verwendung in anderen medizinischen Geräten als In-vitro-Diagnostika;
  2. Litera b
    21. Juli 2023 im Falle der Verwendung in In-vitro-Diagnostika;
  3. Litera c
    21. Juli 2024 im Falle der Verwendung in Elektronenmikroskopen und deren Zubehör.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Anhang 2a wird folgende Ziffer 43, angefügt:

  1. Ziffer 43
    Cadmium-Anoden in Hersch-Zellen für Sauerstoffsensoren in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, wenn eine Empfindlichkeit von unter 10 ppm gegeben sein muss. Die Ausnahme läuft am 15. Juli 2023 ab.“