Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen 2016 (Emissionsregisterverordnung 2016 – EmRegV-OW 2016)

Auf Grund des Paragraph 59 a, Absatz 2 und 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2014,, wird – hinsichtlich des Paragraph 59 a, Absatz 2, zweiter Satz WRG 1959 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – verordnet:

Emissionsregister

Paragraph eins,

Auf Grund des Paragraph 59 a, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, wurde mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen (EmRegV-OW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2009,, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Emissionsregister (EMREG-OW) eingerichtet. Im Register sind alle wesentlichen Belastungen der Oberflächenwasserkörper durch Stoffe aus nach wasserrechtlichen Vorschriften bewilligten Punktquellen zu erfassen. Das Emissionsregister dient als Grundlage für

  1. Ziffer eins
    die Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne gemäß Paragraph 55 c, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2014, einschließlich der Maßnahmenprogramme gemäß Paragraph 55 f, WRG 1959;
  2. Ziffer 2
    die Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten, insbesondere der Richtlinien 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EU-WRRL) ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S 1 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014, ABl. Nr. L 311 vom 31. Oktober 2014, S 32 und 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S 40 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/64/EU des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. Nr. L 353 vom 28. Dezember 2013, S 8.

Registerpflicht

Paragraph 2,

  1. Absatz einsWer zur Wassernutzung durch eine der in Absatz 2, genannten Punktquellen berechtigt ist, ist verpflichtet, Emissionen zu messen und an das Emissionsregister zu melden (registerpflichtige Person).
  2. Absatz 2Soweit die Einwirkungen der Punktquelle auf ein Oberflächengewässer (Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959) oder ihre Indirekteinleitungen (Paragraph 32 b, Absatz 5, WRG 1959) unter Anwendung wasserrechtlicher Vorschriften bewilligt wurden, sind die Emissionsdaten folgender Punktquellen zum Register zu melden (registerpflichtige Punktquellen):
    1. Ziffer eins
      Anlagen, die zur Gänze oder teilweise zur Durchführung einer der in Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU genannten industriellen Tätigkeiten bestimmt sind;
    2. Ziffer 2
      Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert nicht kleiner als 2000 EW60 für kommunales Abwasser aus Siedlungsgebieten;
    3. Ziffer 3
      nicht in Ziffer eins, genannte, direkt in ein Oberflächengewässer einleitende Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert größer als 4 000 EW60 für Abwasser mit biologisch abbaubaren Inhaltsstoffen aus Betrieben der folgenden Branchen:
      1. Litera a
        Milchverarbeitung,
      2. Litera b
        Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten,
      3. Litera c
        Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung,
      4. Litera d
        Kartoffelverarbeitung,
      5. Litera e
        Fleischwarenindustrie,
      6. Litera f
        Brauereien, Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken,
      7. Litera g
        Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen,
      8. Litera h
        Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim,
      9. Litera i
        Mälzereien und
      10. Litera j
        Fischverarbeitungsindustrie;

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung ist/sind:

  1. Ziffer eins
    eine Punktquelle: eine verortbare Einwirkung auf die Beschaffenheit eines Oberflächengewässers durch die direkte oder indirekte Einbringung von Schadstoffen unter Verwendung technischer Anlagen wie zB Abwassereinleitungen oder Einleitungen von Deponiesickerwasser;
  2. Ziffer 2
    ein Bescheidparameter: ein (Ab)Wasserinhaltsstoff oder eine (Ab)Wassereigenschaft, für den bzw. die eine Emissionsbegrenzung im Bewilligungsbescheid vorgesehen ist oder auf Grund von Paragraph 33 b, Absatz 3, WRG 1959 verordnet wurde und gemäß den Anlagen A und B im Register erfasst werden kann;
  3. Ziffer 3
    ein prioritärer Stoff: ein gemäß EU-WRRL festgelegter (Ab)Wasserinhaltsstoff (Parameter) der in Anlage C (Ab)Wasserherkunftsbereichen zugeordnet wird;
  4. Ziffer 4
    ein Berichtsjahr: ein Kalenderjahr, auf das sich die gemeldeten Emissionsdaten beziehen;
  5. Ziffer 5
    ein Berichtszyklus: jeweils sechs aufeinander folgende Berichtsjahre ab den Jahren 2009, 2015, 2021 und 2027;
  6. Ziffer 6
    ein Messjahr: ein Kalenderjahr, in dem die registerpflichtige Person Emissionsdaten der prioritären Stoffe durch Einzelmessungen ermitteln muss.

Datenerfassung und -vorhaltung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für jede registerpflichtige Person (Paragraph 2,) im EMREG-OW einen elektronischen Datensatz entsprechend den Vorgaben der Anlage A anzulegen. Die im elektronischen Datensatz in Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Einzelfalls zu erfassenden physikalischen und chemischen Parameter der (Ab)Wasserbeschaffenheit sind in Anlage B festgelegt. Zusätzlich zu messende Parameter gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 5, Absatz 6, in Verbindung mit Anlage C sind in den Datensatz aufzunehmen. Für registerpflichtige Personen, die eine Mischung von (Ab)wässern verschiedener Herkunftsbereiche nach Paragraph 4, AAEV einleiten, ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV für jeden Teilstrom ein Datensatz anzulegen, der einem Herkunftsbereich nach Paragraph 4, AAEV zugeordnet werden kann und im Bewilligungsbescheid separat ausgewiesen wurde.
  2. Absatz 2Die Stammdaten sind mit Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahrs zu aktualisieren.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann hat unter Benutzung der ihm zur Verfügung gestellten Datenübertragungswege bis spätestens 15. Februar auf der Grundlage vorliegender Bewilligungs- bzw. Genehmigungsbescheide alle registerpflichtigen Einwirkungen sowie deren allgemeine und wasserwirtschaftliche Stammdaten (Anlage A), soweit sie bei ihm verfügbar sind, auf elektronischem Weg in das EMREG-OW einzutragen. Er kann weiters die ihm bis spätestens 15. Februar zur Verfügung stehenden wasserwirtschaftlichen Bewegungsdaten entsprechend den Anlagen A und B ins Register eintragen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die gemäß Absatz 3, gemeldeten Daten bis spätestens 31. März zu ergänzen und die registerpflichtigen Personen jeweils über ihre Registerpflicht schriftlich zu informieren.
  5. Absatz 5Die registerpflichtige Person hat bis spätestens 30. April die ihre Punktquellen betreffenden im EMREG-OW eingetragenen Daten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und diese Prüfung zu bestätigen, gegebenenfalls Korrekturvorschläge zu machen sowie entsprechend den Vorgaben der Paragraphen 5 und 6 in Verbindung mit den Anlagen A bis D die für das Berichtsjahr relevanten wasserwirtschaftlichen Bewegungsdaten einzutragen.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die gemeldeten Daten auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Dabei hat er insbesondere elektronisch implementierte Prüfregeln im EMREG-OW anzuwenden. Das Ergebnis dieser automatisierten Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung ist für die registerpflichtige Person im EMREG-OW noch vor Einbringen der Meldung ersichtlich zu machen, sodass erforderlichenfalls eine Korrektur vor Einbringen erfolgen kann. Das Ergebnis der automatisierten Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung ist auch für den Landeshauptmann und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einsehbar.
  7. Absatz 7Der Landeshauptmann kann die von der registerpflichtigen Person (Paragraph 2,) im EMREG-OW eingetragenen Daten bis spätestens 31. August auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen. Nicht rechtzeitig eingebrachte Meldungen gelten als unvollständig. Die registerpflichtige Person hat bis spätestens 15. August des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres erforderliche Korrekturen und oder Ergänzungen in ihrer Meldung durchzuführen. Die geprüften Meldungen werden im EMREG-OW bis spätestens 31. August als plausibel und vollständig gekennzeichnet und für die weitere Verwendung freigegeben oder erforderlichenfalls als unvollständig und oder nicht plausibel unter Angabe der Gründe gekennzeichnet.
  8. Absatz 8Wenn die registerpflichtige Person (Paragraph 2,) bis 15. August des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres die Meldung unterlassen oder unvollständige oder nicht plausible Daten gemeldet hat, hat ihr der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine angemessene Nachfrist für die Meldung, Ergänzung und Korrektur der Daten zu setzen.
  9. Absatz 9Bis spätestens 30. November des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres gibt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Datensätze für die weitere Verwendung im EMREG-OW frei, wobei als unvollständig oder nicht plausibel gekennzeichnete Daten zur Sicherung der Qualität von Datenabfragen weiterhin ausgewiesen bleiben.
  10. Absatz 10Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann als unvollständig oder nicht plausibel gekennzeichnete Daten durch auf fachlicher Erfahrung beruhende Schätzwerte für die Zwecke der Abfrage ersetzen, so es der Qualität der Aussage einer Abfrage dienlich ist. Die Verwendung solcher Schätzwerte ist im Abfrageergebnis bekannt zu geben. Wenn die Daten einer einzelnen Punktquelle abgefragt werden, dürfen keine Schätzwerte verwendet werden.
  11. Absatz 11Der Landeshauptmann hat die Daten zur Aktualisierung seiner eigenen wasserwirtschaftlichen Datensätze für Zwecke der wasserwirtschaftlichen Planung über eine vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellte Schnittstelle zu nutzen.
  12. Absatz 12Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die aktualisierten Daten, für die nationale oder internationale Berichtspflichten bestehen, ab 1. Jänner des zweiten Jahres nach dem Berichtsjahr im Wasserinformationssystem Austria (WISA) in aggregierter Form zu veröffentlichen. Bezugspunkte für die Darstellung der Einwirkungen im WISA sind die gemäß Paragraph 59 e, WRG 1959 festgelegten und in Anlage E, Tabelle 1 angeführten Überblicksmessstellen an Oberflächengewässern. Punktquellen, die nicht im Einzugsgebiet einer der Überblicksmessstellen der Tabelle 1 liegen, werden gemäß Anlage E Tabelle 2 einer Überblicksmessstelle zugeordnet.

Ermittlung von Jahresfrachten emittierter (Ab)Wasserinhaltsstoffe

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie registerpflichtige Person hat die Emissionsdaten nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entweder als Jahresfrachten oder als Einzelmessergebnisse der Konzentrationen der Stoffe sowie die Jahresabwassermenge einzugeben. Wenn Einzelmessergebnisse eingegeben werden, berechnet das EMREG-OW die Jahresfracht automatisch.
  2. Absatz 2Die Jahresfrachten von Bescheidparametern sind, soweit verfügbar, aus Daten zu ermitteln, die durch Einzelmessungen, beispielsweise auf Grund von Abwasseremissionsverordnungen oder von Auflagen auf Grund der Paragraphen 32, oder 32b WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 33 b, oder Paragraph 134, WRG 1959 gewonnen werden. Die Jahresfracht ist durch Einzelmessungen im Rahmen der Eigenüberwachung (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 7, der Allgemeinen Abwasser-Emissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt 186 aus 1996,,) zu ermitteln. Ergebnisse der Fremdüberwachung (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, AAEV) können zusätzlich einbezogen werden.
  3. Absatz 3Die Jahresfracht eines prioritären Stoffes ist für eine gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 oder 4 registerpflichtige Punktquelle durch Einzelmessungen im jeweils dritten Jahr des Berichtszyklus zu ermitteln (Messjahr). Für registerpflichtige Punktquellen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, gilt diese Verpflichtung nur, wenn die Anlage einen Bemessungswert größer als 10.000 EW60 hat. Die registerpflichtige Person hat diejenigen prioritären Stoffe zu messen, die den für ihre Punktquelle zutreffenden Abwasserherkunftsbereichen gemäß AAEV und Kategorien von Tätigkeiten gemäß Anhang römisch eins der IE-RL in Anlage C zugeordnet sind. Die Jahresfracht eines prioritären Stoffes ist durch Einzelmessungen im jeweils dritten Jahr des Berichtszyklus zu ermitteln. In Jahren ohne Messverpflichtung wird die Jahresfracht rechnerisch ermittelt, indem der Mittelwert der Messwerte aus dem Messjahr mit der im jeweiligen Berichtsjahr emittieren (Ab)Wassermenge multipliziert wird. Dieses errechnete Ergebnis kann auch im EMREG-OW automatisch vorgeschlagen werden, wobei der Registerpflichtige in eigener Verantwortung diesen Vorschlag annehmen oder verwerfen kann. Für während eines sechsjährigen Berichtszyklus im Emissionsregister neu erfasste Einleiter beginnt diese Messverpflichtung frühestens mit dem nächsten der Erfassung folgenden Messjahr.
  4. Absatz 4Die Jahresfracht eines prioritären Stoffes muss nicht ermittelt werden, wenn aufgrund vollständiger Informationen über die Zusammensetzung aller eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe auf der Grundlage der Angaben in den Sicherheitsdatenblättern und aufgrund genauer Kenntnisse aller Vorgänge, die im Zug der angewandten (Ab)Wasser verursachenden Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verwertungs- oder sonstigen Prozesse ablaufen, weder mit seiner Entstehung noch mit seinem Auftreten im (Ab)Wasser zu rechnen ist. Ein begründeter Hinweis auf das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im EMREG-OW einzugeben, die Fracht ist mit „A“ für abwesend anzugeben.
  5. Absatz 5Wenn alle Messergebnisse des Berichtsjahres unter der Bestimmungsgrenze der in der Methodenverordnung (MVW) Bundesgesetzblatt römisch II xxx für diesen Parameter festgelegten Analysemethode liegen, ist die Fracht im EMREG-OW mit einem “N” (für nicht bestimmbar) anzugeben.
  6. Absatz 6Bei einer bewilligungspflichtigen Indirekteinleitung (Paragraph 32 b, Absatz 5, WRG 1959) ist – zusätzlich zu den Verpflichtungen des Absatz 3, – auch die Jahresfracht des (Ab)Wasserparameters Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) oder alternativ Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) zu ermitteln und in das EMREG-OW einzugeben.
  7. Absatz 7Die Jahresfrachten von (Ab)Wasserinhaltsstoffen sind in Abhängigkeit von den in der Überwachung einer Punktquelle angewandten Überwachungsmethoden sowie der Art und Menge der dabei anfallenden Überwachungsdaten nach einer der in Anlage D beschriebenen Methoden aus den Ergebnissen von Einzelmessungen (Absatz 2 und 3) zu berechnen. Es ist entsprechend der Art der Datengewinnung die dafür besser geeignete Methode heranzuziehen.

Häufigkeiten der Messungen der Konzentrationen von (Ab)Wasserinhaltsstoffen und Erfordernisse an die Erfassung von (Ab)Wassermengen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsIst für einen Bescheidparameter die Messhäufigkeit im Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese auch für die Ermittlung der Jahresfracht nach Paragraph 5, Ist in einer Abwasseremissionsverordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung AAEV, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,, im Rahmen der Eigenüberwachung eine größere Mindestmesshäufigkeit als im Bewilligungsbescheid festgelegt, ist diese einzuhalten.
  2. Absatz 2Ist für einen prioritären Stoff der Anlage C die Messhäufigkeit im Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese Häufigkeit. Ist für einen prioritären Stoff der Anlage C die Häufigkeit der Messung nicht im Bewilligungsbescheid geregelt, so ist bei einer für den Teilstrom bewilligten maximalen Abwassermenge
    1. Ziffer eins
      bis 100 Kubikmeter pro Tag drei Mal pro Jahr;
    2. Ziffer 2
      bei mehr als 100 bis maximal 1000 Kubikmeter pro Tag sechs Mal pro Jahr und
    3. Ziffer 3
      bei mehr als 1000 Kubikmeter pro Tag zwölf Mal pro Jahr

    Sub-Litera, z, u messen.

  3. Absatz 3Ist für den (Ab)Wasserparameter TOC oder alternativ CSB die Häufigkeit der Messung im Bewilligungsbescheid für die Indirekteinleitung festgelegt, gilt diese Häufigkeit, andernfalls sind zur Ermittlung der Jahresfracht die Mindesthäufigkeiten für Messungen wie für prioritäre Stoffe (Absatz 2,) einzuhalten.
  4. Absatz 4Bei Einzelmessungen von Bescheidparametern sind die in der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt römisch II Nr. xxx in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Methoden für die Entnahme, Konservierung, Behandlung und Analyse von (Ab)Wasserproben und gegebenenfalls Mindestbestimmungsgrenzen anzuwenden.
  5. Absatz 5Bei Einzelmessungen von prioritären Stoffen sind die in der MVW in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Probenahme-, Aufbereitungs- und Analysemethoden unter Beachtung der Mindestbestimmungsgrenze anzuwenden.
  6. Absatz 6Die (Ab)Wassermengen sind gemäß den in der Anlage A Abschnitt römisch eins der MVW genannten Methoden zu ermitteln. Der (Ab)Wasservolumenstrom ist bei einer kontinuierlich betriebenen Einleitung mit einer zulässig einleitbaren maximalen Tages(ab)wassermenge von größer als 50 Kubikmeter pro Tag durch eine den Abwasservolumenstrom in der Zeit kontinuierlich elektronisch oder physisch aufzeichnende Mengenmessung zu erfassen, sofern nicht bereits von der Behörde im Bewilligungsbescheid für die Punktquelle die Art der (Ab)Wassermengenerfassung vorgeschrieben wurde. Bei einer kontinuierlich betriebenen Einleitung mit einer zulässig einleitbaren maximalen Tages(ab)wassermenge von nicht größer als 50 Kubikmeter pro Tag genügt die Registrierung des den (Ab)Wasseranfall verursachenden Wasserverbrauchs (Wasserzähler) oder die Messung mit einer Messwehr, einem Venturikanal oder einer vergleichbaren Einrichtung.
  7. Absatz 77) Bei einer diskontinuierlich betriebenen Einleitung (zB Chargenbetrieb) sind die Anzahl der Einleitvorgänge und das jeweils bei den Einzelvorgängen abgeleitete (Ab)Wasservolumen zu erfassen.

Schlussbestimmung

Paragraph 7,

  1. Absatz einsFür registerpflichtige Personen, die in den Jahren 2015 und/oder 2016 Jahresfrachten prioritärer Stoffe nach der EmRegV-OW, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2009,, durch Einzelmessungen ermittelt und ins EMREG-OW gemeldet haben, besteht im Jahr 2017 hinsichtlich dieser prioritären Stoffe keine Messverpflichtung. Die Jahresfrachten sind in diesem Fall rechnerisch zu ermitteln (Paragraph 5, Absatz 3, fünfter Satz).
  2. Absatz 2Für registerpflichtige Personen, die in den Jahren 2015 und/oder 2016 Jahresfrachten prioritärer Stoffe nach der EmRegV-OW durch Einzelmessungen ermittelt und ins EMREG-OW gemeldet haben, sind bis zum Berichtsjahr 2022 die Frachten jener Stoffe zu berechnen und zu melden, die zuletzt als Stoffe der Kategorie B nach der EmRegV-OW zu messen waren.

Inkrafttreten

Paragraph 8,

Diese Verordnung tritt mit dem Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die EmRegV-OW, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2009,, außer Kraft.

Anlage A Umfang und Inhalt des Datensatzes für registerpflichtige Punktquellen

Allgemeine Stammdaten:

  1. Ziffer eins
    Daten des Wasserberechtigten sowie des Anlageninhabers: Name, Anschrift (Sitz), die für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, Telefonnummer, Telefaxnummer, soferne zutreffend Internetadresse und E-Mail-Adresse; Branchencode und Branchenzuordnung (vierstellig) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990 S 1 (NACE), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 2006 S 1; Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des E-Government-Gesetzes – E-GovG; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2008, und der Kundmachung BGBl. römisch eins Nr. 59/2008;
  2. Ziffer 2
    Daten von mindestens einer Kontaktperson: Name, Postadresse am Standort, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse;
  3. Ziffer 3
    Adressen und Bezeichnungen der Standorte des Wasserberechtigten sowie des Anlageninhabers einschließlich jeweils der Angabe des Bezirks und des Bundeslandes, an denen die Tätigkeit ausgeübt wird sowie Angabe der Grundstücke (Katastralgemeinde und Grundstücksnummern), auf denen sich der jeweilige Standort der Wasserbenutzungsanlage oder Betriebsanlage befindet, ÖSTAT – Gemeindekennzahl (wird vom System aus den Angaben zur Standortadresse generiert);
  4. Ziffer 4
    Liegenschaften (Einlagezahl und Grundstücksnummern) oder Betriebsanlagen mit denen das Einleitungsrecht (Wasserbenutzungsrecht) gemäß Paragraph 22, WRG 1959 verbunden ist; Koordinaten eines Punktes innerhalb dieser Liegenschaften;
  5. Ziffer 5
    (soweit zutreffend) Kennzeichnung der zur Betriebseinrichtung gehörigen Abwasserreinigungsanlagen – gegebenenfalls nach Teilströmen – als EmReg-Berichtseinheit (BE_EmReg) und der Berichtseinheit BE_WAV bei Anlagen, die gemäß der AVV berichtspflichtig sind sowie eine Darstellung der Beziehung dieser Anlagen untereinander durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“; zusätzliche sonstige Identifikationsbezeichnung für die Korrelation mit dem Wasserinformationssystem des Landes;
  6. Ziffer 6
    (soweit zutreffend) Klasse und Größe (Paragraph 4, Deponieverordnung 2008 und bewilligte Gesamtkubatur in Kubikmeter) einer Deponie, jedes Kompartiment mit Angabe der zugehörigen Deponie(unter)klasse und dem jeweiligen Status durch Angabe der Phase (zB. Ablagerungsphase) und alle abfallwirtschaftlichen Stammdaten, die für die Plausibilitätsprüfung erforderlich sind; soweit zutreffend der Größe (in Hektar) und Art einer Altlast (Entstehung, ehemals ausgeübte Tätigkeiten alle dazugehörigen Stammdaten aus dem Altlastenkataster, die für die Plausibilitätsprüfung erforderlich sind);
  7. Ziffer 7
    Bezeichnung der für die Durchführung der Stammdateneintragung zuständigen Behörde             sowie die zugehörigen Identifikationsnummern;
  8. Ziffer 8
    EmReg-Meldung: Name der Anlage, die als EmReg-Berichtseinheit (BE_EmReg) gekennzeichnet ist, Standortbezeichnung; amtsinterne Bezeichnung.

Wasserwirtschaftliche Stammdaten:

  1. Ziffer 9
    Art und Maß der (Ab)wassereinleitung: bewilligte Art und Menge des einzuleitenden oder eingeleiteten (Ab)Wassers, gegebenenfalls gesondert für Teilströme, an denen eine Emissionsbegrenzung vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser einzuhalten ist; jeder Emissionsbegrenzung ist die zugrunde liegende Bescheidzahl zuzuordnen;
    sofern vorhanden unter Angabe
    1. Litera a
      der maximal zulässigen Tages- und Sekundenabwassermenge in Kubikmeter pro Tag und Liter pro Sekunde;
    2. Litera b
      wenn in der Branchen-AEV branchenspezifisch stofflich belastete Niederschlagswässer unter den Geltungsbereich der AEV fallen: Größe und Beschaffenheit der zu entwässernden Fläche(n), der darauf ausgeübten Tätigkeiten und der bei einem Niederschlagsereignis der jährlichen Häufigkeit 1 und der Dauer von 24 Stunden abfließenden Wassermenge in Kubikmeter pro Tag bei Einleitung von belastetem Niederschlagswasser, welches vom Geltungsbereich einer Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 3, AAEV mit umfasst wird;
    3. Litera c
      der maximal zulässigen Konzentrationen in Masseneinheit pro Volumenseinheit;
    4. Litera d
      der maximal zulässigen Tagesfrachten in Gramm pro Tag für die (Ab)Wasserinhaltsstoffe;
    5. Litera e
      der zulässigen produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung inklusive der maximalen Tagesproduktionskapazität, der maximalen Tagesverarbeitungskapazität oder der maximalen Jahresproduktionskapazität, wenn in der branchenspezifischen Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 3, AAEV für einen maßgeblichen Abwasserparameter eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung festgelegt ist;
    6. Litera f
      des Abwasserherkunftsbereiches nach Paragraph 4, Absatz 2, AAEV je Teilstrom; bei Anwendung der Mischungsrechnung gemäß §4 Absatz 6, AAEV ist die Bezeichnung der hinsichtlich des Frachtanteils an TOC beziehungsweise alternativ CSB dominierenden Abwasserherkunft zu wählen;
  2. Ziffer 10
    Rechtsgrundlage aufgrund der der Bescheid erlassen wurde (WRG 1959, Gewerbeordnung 1994, AWG 2002, MinRoG, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, UVP-G);
  3. Ziffer 11
    allfällige Zuordnung zu einer sonstigen Bezug habenden EU-Richtlinie (zB. 2006/11/EG und Tochterrichtlinien, 91/271/EWG, 2000/76/EG; 2010/75/EU) oder zur Verordnung (EG) Nr. 166/2006;
  4. Ziffer 12
    Bescheid erlassende Behörden sowie Geschäftszahlen jener Schriftstücke, mit denen die Abwassereinleitungen bewilligt wurden;
  5. Ziffer 13
    Örtliche Bezeichnung der Einleitung
    1. Litera a
      bei einer Einleitung in ein Oberflächengewässer: Name des Oberflächengewässers gemäß Landes-Wasserinformationssystem, Name des Gewässers gemäß WISA Bundes-Berichts-Gewässernetz, Nummer des empfangenden Oberflächenwasserkörpers, Planungsraum, Kurz-Route-Identifikation im Bundes-Berichts-Gewässernetz und Station, Lagekoordinaten der Einleitungsstelle; davon abgeleitete amtsinterne Lagekoordinaten wie Bezugspunkt auf dem Gewässergraphen, nächstgelegene Überwachungsmessstelle flussab der Einleitung, nächstgelegene Überblicksmessstelle flussab der Einleitung;
    2. Litera b
      bei einer Einleitung in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation (Indirekteinleitung nach Paragraph 32 b, WRG 1959) Name und Standort der Abwasserreinigungsanlage des Kanalisationsunternehmens nach Indirekteinleiterverordnung (IEV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 1998,, und die empfangende EmReg-OW-Berichtseinheit;
  6. Ziffer 14
    (soweit vorhanden) Art des Abwassererfassungs- und -sammelsystems (Kanalisation), bei einem Mischsystem unter Angabe der Anzahl der Entlastungsbauwerke; bei einer Einleitung gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, zusätzlich Angabe des Bemessungswertes, der Reinigungsstufe(n), der angeschlossenen Einwohner und Indirekteinleiter, der Art der Abwassereinleitung, der angeschlossenen Gemeinden beziehungsweise der angeschlossenen Katastralgemeinden, des Anlagentyps und Bezeichnung des Siedlungsgebietes, Anteile von Misch- und Trennsystem in Prozent der Gesamtlauflänge;

Wasserwirtschaftliche Bewegungsdaten:

  1. Ziffer 15
    bei einer Einleitung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, Kläranlagenzulauffrachten (CSB oder TOC, BSB5, TNb, Pges), Belastung;
  2. Ziffer 16
    (tatsächlich) eingeleitete Jahresabwassermenge und Jahresfrachten von (Ab)Wasserinhaltsstoffen
    1. Litera a
      gemäß Anlage D ermittelte Jahresabwassermenge und Frachten emittierter (Ab)Wasserinhaltsstoffe pro Kalenderjahr in Kilogramm pro Jahr,
    2. Litera b
      Angabe der Anzahl der Messergebnisse von (Ab)Wassermengen und Stoffkonzentrationen, die für die Ermittlung der Jahresfracht pro Kalenderjahr zur Verfügung stehen sowie die zugehörigen ergänzenden Informationen (hochgeladene elektronische Dateien, Anmerkungen im dafür vorgesehenen Eingabefeld),
    3. Litera c
      bei prioritären Stoffen zusätzlich die Ergebnisse der Einzelmessungen sowie im Falle der Angabe des Messergebnisses „kleiner als die Bestimmungsgrenze“ oder Kennzeichnung als „nicht nachweisbar“ die angewendete Bestimmungsgrenze und die verwendete Messmethode, im Falle der Kennzeichnung als „abwesend“ eine Begründung in Form eines hochgeladenen Dokuments mit technisch-naturwissenschaftlicher Begründung, warum mit Sicherheit davon ausgegangen wird, dass der betreffende Stoff nicht im (Ab)Wasser vorhanden sein kann.

Anlage B

Verzeichnis der (Ab)Wasserinhaltsstoffe (Parameter)

Tabelle 1

Gesamtverzeichnis der (Ab)Wasserinhaltsstoffe (Parameter) gemäß Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 4, Absatz eins, sowie der Nennwerte gemäß Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 3,

Bezeichnung des (Ab)Wasserinhaltsstoffes (Parameters)

Kennzeichnung als prioritärer Stoff (PS) gemäß Anhang E Abschnitt römisch II WRG 1959

Abfiltrierbare Stoffe

 

Acenaphthen

 

Acenaphthylen

 

Aclonifen

PS

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

 

Alachlor

PS

Aldrin

 

Aluminium

 

Ammoniak

 

Ammonium

 

Anthracen

PS

Antimon

 

Arsen

 

Asbest

 

Atrazin

PS

Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX)

 

Barium

 

Benzidin

 

Benzo[a]anthracen

 

Benzo[b]fluoranthen

PS

Benzo[k]fluoranthen

PS

Benzo[g,h,i]perylen

PS

Benzo[a]pyren

PS

Benzol

PS

Benzylchlorid

 

Bifenox

PS

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)

 

Bisphenol A

 

Blei

PS

Bor

 

Bromid

 

Bromierte Diphenylether

PS

2,4,4´-Tribromdiphenylether (PBDE-28)

PS

2,2´,4,4´- Tetrabromdiphenylether (PBDE-47)

PS

2,2´,4,4´,5- Pentabromdiphenylether (PBDE-99)

PS

2,2´,4,4´,6- Pentabromdiphenylether (PBDE-100)

PS

2,2´,4,4´,5,5´- Hexabromdiphenylether (PBDE-153)

PS

2,2´,4,4´,5,6´- Hexabromdiphenylether (PBDE-154)

PS

Cadmium

PS

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

 

Chlor – Freies Chlor

 

Chlor – Gesamtchlor

 

C10-C13-Chloralkane

PS

Chlordan

 

cis-Chlordan

 

trans-Chlordan

 

Chlordecon

 

Chloressigsäure

 

Chlorfenvinphos

PS

cis-Chlorfenvinphos

 

trans-Chlorfenvinphos

 

Chlorid

 

Chlorpyrifos

PS

Chrom – gesamt

 

Chrom – Chrom(römisch VI)

 

Cobalt

 

Chrysen

 

Cyanid – gesamt

 

Cyanid – leicht freisetzbar

 

Cybutryn

PS

Cypermethrin

PS

DDT

 

p,p’-DDT

 

Deltamethrin

 

Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)

PS

Dibenzo[a,h]anthracen

 

Dibutylzinnverbindungen (ber. als Dibutylzinn – Kation, DBT)

 

1,2-Dichlorethan

PS

1,2-Dichlorethen

 

cis-1,2-Dichlorethen

 

trans-1,2-Dichlorethen

 

Dichlormethan

PS

2,4-Dichlorphenol

 

2,5-Dichlorphenol

 

1,3-Dichlorpropan-2-ol

 

Dichlorprop-p

 

Dichlorvos

PS

Diclofenac

 

Dicofol

PS

Dieldrin

 

Dimethylamin

 

Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen

PS

Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe

 

2,6-Ditert-butyl-4-methylphenol

 

Diuron

PS

EDTA

 

Eisen

 

Endosulfan

PS

α-Endosulfan

 

β-Endosulfan

 

Endrin

 

17-alpha-Ethinylöstradiol (EE2)

 

Ethylbenzol

 

Ethylenoxid

 

2-Ethylhexyl-4-methoxycinnamat

 

Extrahierbare organisch gebundene Halogene (EOX)

 

Fenpropidin

 

Fluoranthen

PS

Fluoren

 

Fluorid

 

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)

 

Glyphosat

 

Gold

 

Heptachlor und Heptachlorepoxid

PS

Hexabrombiphenyl

 

Hexabromcyclododecan (HBCDD)

PS

Hexachlorbenzol

PS

Hexachlorbutadien

PS

Hexachlorcyclohexan

PS

α-HCH

 

β-HCH

 

γ-HCH (Lindan)

 

δ-HCH

 

Hydrazin

 

Indeno[1,2,3-cd]pyren

PS

Isodrin

 

Isopropylbenzol

 

Isoproturon

PS

Kohlenstoffdisulfid

 

Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index)

 

Kupfer

 

Lineare Alkylbenzolsulfonate (LAS)

 

Lindan

 

Makrolid-Antibiotika

 

Erythromycin

 

Clarithromycin

 

Azithromycin

 

Mangan

 

Mecoprop (MCPP)

 

Methiocarb

 

Methoxychlor

 

Mevinphos

 

cis-Mevinphos

 

trans-Mevinphos

 

Mirex

 

Molybdän

 

Naphthalin

PS

Neonicotinoide

 

Acetamiprid

 

Clothianidin

 

Imidacloprid

 

Thiacloprid

 

Thiamethoxam

 

Nickel

PS

Nitrat

 

Nitrilotriessigsäure (NTA)

 

Nitrit

 

Nonylphenole

PS

4-Nonylphenol

PS

Octylphenole

PS

4-(1,1‘,3,3‘-Tetramethylbutyl)-phenol

PS

Omethoat

 

17-beta-Östradiol (E2)

 

Oxadiazon

 

Palladium

 

Pentachlorbenzol

PS

Pentachlornitrobenzol

 

Pentachlorphenol

PS

PFOS (Perfluoroktansulfonsäure und Derivate)

PS

Phenanthren

 

Phenmedipham

 

Phenolindex

 

Phosalon

 

Phosphor – Orthophosphat

 

Phosphor – gesamt

 

pH-Wert

 

Platin

 

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

 

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK-6) 1)

PS

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK-16) 2)

PS

Propazin

 

Pyren

 

Quecksilber

PS

Quinoxyfen

PS

Rhodium

 

Schwerflüchtige lipophile Stoffe

 

Sebuthylazin

 

Selen

 

Silber

 

Simazin

PS

Spiroxamin

 

Stickstoff, gesamter gebundener Stickstoff (TNb)

 

Strontium

 

Sulfat

 

Sulfid

 

Sulfid – leicht freisetzbar

 

Sulfit

 

Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

 

Summe der leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe (LHKW)

 

Temperatur

 

Tenside – Anionische Tenside

 

Tenside – Kationische Tenside

 

Tenside – Nichtionische Tenside

 

Terbutryn

PS

Tetrabutylzinn (TTBT)

 

Tetrachlorethen

 

Tetrachlorkohlenstoff

 

Thallium

 

Thiocyanat

 

Toluol

 

Toxaphen

 

Triallat

 

Tributylzinnverbindungen

PS

Trichlorbenzole

PS

1,2,3-Trichlorbenzol

 

1,2,4-Trichlorbenzol

PS

1,3,5-Trichlorbenzol

 

Trichlorethen

 

Trichlorfon

 

Trichlormethan (Chloroform)

PS

Trifluralin

PS

Triphenylzinnverbindungen

 

Vanadium

 

Vinylchlorid

 

Wismut

 

Wolfram

 

Xylole

 

o-Xylol

 

m-Xylol

 

p-Xylol

 

Zink

 

Zinn

 

  1. Ziffer eins
    Summe aus Fluoranthen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[g,h,i]perylen, Benzo[k]fluoranthen, Indeno[1,2,3,-cd]pyren
  2. Ziffer 2
    Summe aus Acenaphthen, Acenaphthylen, Anthracen, Benzo[a]anthracen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[g,h,i]perylen, Benzo[k]fluoranthen, Chrysen, Dibenzo[a,h]anthracen, Fluoranthen, Fluoren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Naphthalin, Phenanthren, Pyren; nicht alle Einzelsubstanzen sind als PS eingestuft

Anlage C

Zuordnung der prioritären Stoffe zu (Ab)Wasserherkunftsbereichen gemäß AAEV in Kombination mit Kategorien von Tätigkeiten entsprechend Anhang 1 der IE-RL 2010/75/EU

AAEV-Code

Herkunftsbereich des Abwassers (AAEV)

IE-RL Code

Herkunftsbereich des Abwassers (IE-RL)

relevante prioritäre Stoffe

1.1

Abwasser aus Abwasserreinigungsan-lagen für Siedlungsge-biete sowie für Einzel-objekte mit einem Bemessungswert größer 10 000 EW₆₀

--

 

Blei,
Cadmium,
Nickel, Nonylphenole, Quecksilber

2.1

Abwasser aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff

6.1.a)

Herstellung von folgenden Produkten in Industrieanlagen:
a) Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen

Blei, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber

2.2

Abwasser aus der Erzeugung von Papier und Pappe

6.1.b)

b) Papier oder Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag;

Blei, Cadmium, C10-C13-Chloralkane, DEHP, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole, Pentachlorphenol, Quecksilber, Tributylzinnverbindungen, Trichlormethan 

2.3

Abwasser aus der Herstellung von Holzfaserplatten

6.1.c)

c) eine oder mehrere der folgenden Arten von Platten auf Holzbasis mit einer Produktionskapazität von über 600 m³ pro Tag: Grobspanplatten (OSB-Platten), Spanplatten oder Faserplatten

3.1

Abwasser aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien

6.3

Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag

Blei, Cypermethrin, Naphthalin, Nickel, Quecksilber, Tributylzinnverbindungen

3.2

Abwasser aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben

6.2

Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder Färben von Textilfasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag

Blei, DEHP, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole

4.1

Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

1.1

Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr

Benzol, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Tributylzinnverbindungen, Trichlormethan

4.2

Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas

1.1

Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr

Benzol, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Tributylzinnverbindungen, Trichlormethan

5.1 5.2.b) 5.5

5.6

5.1. Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten:
a) biologische Behandlung;
b) physikalisch-chemische Behandlung;
c) Vermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten;
d) Rekonditionierung vor der Durchführung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten;
e) Rückgewinnung/ Regenerierung von Lösungsmitteln;
f) Verwertung/Rück-gewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen;
g) Regenerierung von Säuren oder Basen;
h) Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen;
i) Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen;
j) Wiederaufbereitung von Öl oder andere Wiederverwend-ungsmöglichkeiten von Öl;
k) Oberflächenaufbringung
5.2. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen oder in Abfall-mitverbrennungsanlagen
b) für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag
5.5. Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Nummer 5.4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Nummern 5.1, 5.2, 5.4 und 5.6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung bis zur Sammlung – auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind.
5.6. Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t.

Alachlor,
Anthracen,
Atrazin,
Benzol,
Blei,
Bromierte Diphenylether,
C10-C13-Chloralkane, Cybutryn, Cypermethrin, DEHP, Dichlormethan, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Diuron,
Fluoranthen, Heptachlor und Heptachlorepoxid, Hexabromcyclododecan (HBCDD), Hexachlorbenzol, Isoproturon, Naphthalin,
Nickel, Nonylphenole, Octylphenole,
PAK-16, Pentachlorbenzol, Pentachlorphenol, PFOS,
Simazin,
Terbutryn, Trichlorbenzole, Trichlormethan

 

5.2 5.2.a)

5.2. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen oder in Abfall-mitverbrennungsanlagen
a) für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde.

Blei, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Nickel, PAK-16, Quecksilber

5.1

Abwasser aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben

6.4.a)

Betrieb von Schlachthäusern mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 t Schlachtkörper pro Tag

Blei, Nickel, Nonylphenole,
PAK-16,
Quecksilber

6.4.b)i)

Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtererzeugnissen aus
i) ausschließlich tierischen Rohstoffen (mit alleiniger Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag

Blei,
Cypermethrin,
Nickel

5.2

Abwasser aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungs-betrieben

6.4.c)

ausschließliche Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert)

Blei,
Cadmium,
Nickel, Nonylphenole, Quecksilber

5.3

Abwasser aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten

6.4.b)i)

Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtererzeugnissen aus
i) ausschließlich tierischen Rohstoffen (mit alleiniger Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag

Blei,
Cypermethrin,
Nickel

5.4

Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäure-erzeugung

6.4.b)ii) 6.4.b)iii)

Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungs-mitteln oder Futter-erzeugnissen aus
ii) ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag oder 600 t pro Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen
im Jahr in Betrieb ist;
iii) tierischen und pflanzlichen Rohstoffen sowohl in Mischerzeugnissen als auch in ungemischten Erzeugnissen mit einer Produktionskapazität (in Tonnen Fertigerzeugnisse) pro Tag von mehr als
— 75, wenn A 10 oder mehr beträgt; oder
— [300 — (22,5 × A)] in allen anderen Fällen,
wobei „A“ den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Stoffe an der Produktionskapazität von Fertigerzeugnissen darstellt.
Die Verpackung ist im Endgewicht des Erzeugnisses nicht enthalten.

Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen

5.5

Abwasser aus der Zucker- und Stärkeerzeugung

Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen

5.6

Abwasser aus Brauereien und Mälzereien

Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen

5.7

Abwasser aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und für alkoholische Getränke

Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen

5.8

Abwasser aus der Herstellung von Sauergemüse

Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen

5.9

Abwasser aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle und Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung

Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Quecksilber, Quinoxyfen

5.10

Abwasser aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung

Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen

5.11

Abwasser aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung

Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen

5.12

Abwasser aus der Kartoffelverarbeitung

Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen

5.13

Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung

Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen

6.1

Abwasser aus der Herstellung von Kunstharzen

4.1.h)

Herstellung von organischen Chemikalien wie
h) Kunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis)

Benzol, DEHP,
1,2-Dichlorethan, Fluoranthen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole,
PAK-16, Quecksilber, Trichlorbenzole, Trichlormethan

6.2

Abwasser aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern

3.3

Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag

Blei,
Cadmium,
Nickel, Nonylphenole, Quecksilber

6.2

Abwasser aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern

3.4

Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich der Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag

Blei,
Cadmium,
Nickel

6.3.1

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Lösemitteln

4.1.a)

Herstellung von organischen Chemikalien wie
a) einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische)

Anthracen, Benzol, Blei, Cadmium,
1,2-Dichlorethan, Dichlormethan, Fluoranthen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole,
PAK-16, Quecksilber, Trichlorbenzole, Trichlormethan

4.1.b)

Herstellung von organischen Chemikalien wie
b) sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester und Estergemische, Acetate, Ether, Peroxide und Epoxide

Anthracen,
1,2-Dichlorethan, Dichlormethan, Fluoranthen, Naphthalin,
Nickel,
PAK-16, Trichlormethan

4.1.c)

Herstellung von organischen Chemikalien wie
c) schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen

Dichlormethan, Nickel

4.1.d)

Herstellung von organischen Chemikalien wie
d) stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Amine, Amide, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate

Anthracen,
Benzol,
Cadmium,
1,2-Dichlorethan, Dichlormethan, Fluoranthen, Hexachlorbutadien, Naphthalin,
Nickel, Nonylphenole,
PAK-16, Trichlorbenzole, Trichlormethan

4.1.e)

Herstellung von organischen Chemikalien wie
e) phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen

Anthracen, Benzol, Cadmium,
1,2-Dichlorethan, Dichlormethan, Fluoranthen, Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien, Naphthalin, Nonylphenole, Octylphenole,
PAK-16, Trichlorbenzole, Trichlormethan

4.1.f)

Herstellung von organischen Chemikalien wie
f) halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen

Cadmium,
1,2-Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, PFOS, Quecksilber, Trichlormethan

6.3.2

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung von anorganischen Pigmenten und Mineralfarben

4.2.e)

Herstellung von anorga-nischen Chemikalien wie
e) Nichtmetalle, Metalloxide oder sonstige anorganische Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid

Blei, Nickel, Quecksilber

6.3.3

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk

4.1.h)

Herstellung von organischen Chemikalien wie
h) Kunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis)

Benzol, DEHP,
1,2-Dichlorethan, Fluoranthen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole,
PAK-16, Quecksilber, Trichlorbenzole, Trichlormethan

4.1.i)

Herstellung von organischen Chemikalien wie
i) synthetischen Kautschuken

DEHP,
1,2-Dichlorethan, Nickel, Nonylphenole, Trichlormethan

6.3.4

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten

4.5

Herstellung von Arzneimitteln einschließlich Zwischenerzeugnissen

Benzol, Cypermethrin, DEHP,
1,2-Dichlorethan, Dichlormethan, Fluoranthen, Naphthalin,
Nickel, Nonylphenole,
PAK-16, Trichlorbenzole, Trichlormethan

6.3.5

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung von anorganischen Düngemitteln, Phosphorsäure und deren Salzen

4.2.b)

Herstellung von anorganischen Chemikalien wie
b) Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren

Blei,
Cadmium,
Nickel,
Quecksilber

4.3

Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger)

Blei,
Cadmium,
Nickel

6.3.7

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Abwasser aus der Herstellung von Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemittel

4.1.k)

Herstellung von organischen Chemikalien wie
k) oberflächenaktiven Stoffen und Tensiden

Naphthalin,
Nickel, Nonylphenole, Octylphenole

6.3.8

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

4.4

Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden

Aclonifen, Bifenox, Cybutryn, Cypermethrin,
1,2-Dichlorethan, Dichlorvos, Dicofol, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Nickel, Quinoxyfen, Terbutryn, Trichlormethan

6.3.9

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung von technischen Gasen

4.2.a)

Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wie
a) Gase wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen

Quecksilber, Trichlormethan

6.3.12

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Abwasser aus der Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren

4.2.d)

Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wie
d) Salze wie Ammoniumchlorid, Kalium-chlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat

Blei,
Cadmium,
Nickel,
Quecksilber

6.3.13

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Abwasser aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse

4.2.a)

Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wie
a) Gase wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen

Nickel,
Quecksilber, Trichlormethan

6.3.14

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Abwasser aus der Kunstfaserherstellung

4.1.h)

Herstellung von organischen Chemikalien wie
h) Kunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis)

1,2-Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole, Quecksilber

6.3.15

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Abwasser aus der Herstellung anorganischer Chemikalien

4.2.a)

Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wie
a) Gase wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen

1,2-Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Trichlormethan

4.2.b)

Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wie
b) Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren

Blei,
Cadmium,
1,2-Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel,
Quecksilber

4.2.c)

Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wie
c) Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid

1,2-Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel,
Quecksilber, Trichlormethan

4.2.d)

Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wie
d) Salze wie Ammonium-chlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat

Blei,
Cadmium,
1,2-Dichlorethan, Nickel,
Quecksilber

4.2.e)

Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wie
e) Nichtmetalle, Metalloxide oder sonstige anorganische Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid

Blei,
Nickel, Nonylphenole, Quecksilber

6.3.16

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Abwasser aus der Herstellung organischer Chemikalien

4.1.g)

Herstellung von organischen Chemikalien wie
g) metallorganischen Verbindungen

1,2-Dichlorethan, Nonylphenole, Quecksilber, Trichlormethan

4.1.j)

Herstellung von organischen Chemikalien wie
j) Farbstoffen und Pigmenten

Benzol, Blei, Cybutryn, Dichlormethan, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole, Quecksilber, Terbutryn, Trichlorbenzole

6.4

Abwasser aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen

2.3

Verarbeitung von Eisenmetallen:
a) Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde;
b) Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer über-schreitet, bei einer Wärme-leistung von über 20 MW;
c) Aufbringen von schmelz-flüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde.

Blei,
Nickel,
PAK-16

2.6

Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt

C10-C13-Chloralkane, 1,2-Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Nonylphenole,
PFOS

6.7

Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Ver-brauchskapazität von mehr als 150 kg organischen Lösungs-mitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr

Blei,
Cadmium,
C10-C13-Chloralkane, 1,2-Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Nonylphenole,
PFOS

6.5

Abwasser aus der Erdölverarbeitung

1.2

Raffinieren von Mineralöl und Gas

Anthracen, Benzol, Blei, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Nickel, Nonylphenole,
PAK-16, Quecksilber

6.6

Abwasser aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen

6.7

Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Ver-brauchskapazität von mehr als 150 kg organischen Lösungs-mitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr

Benzol,
Blei,
Cadmium,
Nickel, Nonylphenole,
PFOS

6.7

Abwasser aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen

4.6

Herstellung von Explosivstoffen

Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber

7

Abwasser aus grafischen oder fotografischen Prozessen

6.7

Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Ver-wendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprä-gnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr

Benzol,
Blei,
Cadmium,
Nickel,
PFOS

8.1

Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung

2.1

Rösten oder Sintern von Metallerz einschließlich sulfidischer Erze

Anthracen, Blei, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Nickel, PAK-16, Quecksilber

2.5

Verarbeitung von Nichteisenmetallen:
a) Gewinnung von Nichteisen-rohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische Verfahren, chemische Verfahren oder elektrolytische Verfahren;
b) Schmelzen von Nichteisen-metallen, einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte und Betrieb von Gießereien, die Nichteisen-Metallguss-produkte herstellen, mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen

Anthracen,
Blei,
Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber

8.2

Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung

2.1

Rösten oder Sintern von Metallerz einschließlich sulfidischer Erze

Anthracen, Blei, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Nickel, PAK-16, Quecksilber

2.2

Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t pro Stunde

Anthracen, Blei, Cadmium, Dichlormethan, Dioxine und dioxin-ähnliche Verbindun-gen, Fluoranthen, Nickel,Nonylphenole, PAK-16

2.3

Verarbeitung von Eisenmetallen:
a) Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde;
b) Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet, bei einer Wärmeleistung von über 20 MW;
c) Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde.

Blei,
Nickel

2.4

Betrieb von Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag

Blei,
Cadmium,
Nickel

8.3

Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen

1.4

Vergasung oder Verflüssigung von
a) Kohle;
b) anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr.

Benzol, Blei, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber

1.3

Erzeugung von Koks

Anthracen, Blei, Cadmium, Fluoranthen, Naphthalin, PAK-16, Quecksilber

6.8

Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren

Anthracen, Benzol, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Naphthalin, Nonylphenole,
PAK-16

8.4

Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten

3.1

Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid:
a) Herstellung von Zement-klinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag;
b) Herstellung von Kalk in Öfen mit einer Produktions-kapazität von über 50 t pro Tag;
c) Herstellung von Magnesiumoxid in Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag.

Blei,
Cadmium,
DEHP,
Nickel, Nonylphenole, Quecksilber

3.2

Gewinnung von Asbest oder Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest

Anthracen, Blei, Cadmium, DEHP, Fluoranthen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole,
PAK-16

3.5

Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatzdichte von über 300 kg/m3 pro Ofen

Anthracen,
Blei,
DEHP,
Fluoranthen, Naphthalin,
Nickel,
PAK-16

8.5

Abwasser aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen

2.5

Verarbeitung von Nichteisenmetallen:
a) Gewinnung von Nicht-eisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekun-dären Rohstoffen durch metallurgische Verfahren, chemische Verfahren oder elektrolytische Verfahren;
b) Schmelzen von Nicht-eisenmetallen, einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte und Betrieb von Gießereien, die Nichteisen-Metallguss-produkte herstellen, mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen

Anthracen,
Blei,
Cadmium, Dichlormethan, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen,
Nickel, Nonylphenole,
PAK-16,
Quecksilber

8.6

Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen

4.2.d)

Herstellung von anorga-nischen Chemikalien wie
d) Salze wie Ammonium-chlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat

Blei,
Cadmium,
Nickel,
Quecksilber

10.1

Abwasser aus der Massentierhaltung

6.6

Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen
a) mit mehr als 40 000 Plätzen für Geflügel
b) mit mehr als 2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder
c) mit mehr als 750 Plätzen für Säue

DEHP,
Nickel,
Nonylphenole

10.2

Abwasser aus der Tierkörperverwertung

6.5

Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag

Cypermethrin,
1,2-Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel,
Nonylphenole

10.3

Abwasser aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim

6.5

Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag

1,2-Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel,
Nonylphenole

12.1

Sickerwasser aus Abfalldeponien

5.4

Deponien im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle

Atrazin, Benzol, Blei, Bromierte Diphenylether, Cadmium,
C10-C13-Chloralkane, Cybutryn, DEHP, Diuron, Hexabromcyclo-dodecan (HBCDD), Hexachlorbenzol, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole,
PAK-16,
PFOS,
Quecksilber, Terbutryn, Tributylzinnverbindungen

12.2

Abwasser aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung

5.1 5.2.b) 5.5

5.6

5.1. Beseitigung oder Ver-wertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten:
a) biologische Behandlung;
b) physikalisch-chemische Behandlung;
c) Vermengung oder Ver-mischung vor der Durch-führung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten;
d) Rekonditionierung vor der Durchführung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten;
e) Rückgewinnung/ Regenerierung von Lösungsmitteln;
f) Verwertung/ Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen;
g) Regenerierung von Säuren oder Basen;
h) Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen;
i) Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen;
j) Wiederaufbereitung von Öl oder andere Wiederverwen-dungsmöglichkeiten von Öl;
k) Oberflächenaufbringung
5.2. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen oder in Abfallmitver-brennungsanlagen
b) für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag
5.5. Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Nummer 5.4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Nummern 5.1, 5.2, 5.4 und 5.6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung — bis zur Sammlung — auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind.
5.6. Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t.

Alachlor, Anthracen, Atrazin, Benzol, Blei, Bromierte Diphenylether,
C10-C13-Chloralkane, Cybutryn, Cypermethrin, DEHP, Dichlormethan, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Diuron, Fluoranthen, Heptachlor und Heptachlorepoxid, Hexabromcyclo-dodecan (HBCDD), Hexachlorbenzol, Isoproturon, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole,
PAK-16, Pentachlorbenzol, Pentachlorphenol, PFOS,
Simazin,
Terbutryn, Trichlorbenzole, Trichlormethan

 

5.3.a) 5.3.b)

5.3. a) Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser
(1) ABl. L 135 vom 30.5.1991, Sitzung 40.fallen:
i) biologische Behandlung;
ii) physikalisch-chemische Behandlung;
iii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;
iv) Behandlung von Schlacken und Asche;
v) Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen.
b) Verwertung – oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung – von nichtgefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten:
i) biologische Behandlung;
ii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;
iii) Behandlung von Schlacken und Asche;
iv) Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen.
Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein
Kapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag.

Anthracen, Atrazin, Benzol, Blei, Cybutryn, Cypermethrin, DEHP, 1,2-Dichlorethan, Dichlormethan, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Diuron, Fluoranthen, Hexabromcyclo-dodecan (HBCDD), Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien, Hexachlorcyclohexan, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole,
PAK-16, Pentachlorphenol, PFOS, Quecksilber, Simazin, Terbutryn, Tributylzinnverbindungen, Trichlorbenzole, Trichlormethan, Trifluralin

 

Paragraph 4, Absatz eins, AAEV

--

6.10

Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 m3 pro Tag, sofern sie nicht ausschließlich der Bläueschutzbehandlung dient

Anthracen, Benzol, Blei, Bromierte Diphenylether, Cadmium,
C10-C13-Chloralkane, Cypermethrin, DEHP,
1,2-Dichlorethan, Dichlormethan, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Hexachlorbenzol, Hexachlorcyclohexan Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole,
PAK-16, Pentachlorphenol, Quecksilber, Terbutryn

Paragraph 4, Absatz 3, AAEV

--

6.11

Eigenständig betriebene Behandlung von Abwasser, das nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt und von einer unter Kapitel römisch II fallenden Anlage eingeleitet wird

Aclonifen, Bifenox, Blei, Cadmium,
C10-C13-Chloralkane, Cybutryn, Cypermethrin, DEHP, Dichlorvos, Dicofol, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Hexabromcyclododecan (HBCDD), Naphthalin, Nickel, Nonylphenole,
PAK-16, Pentachlorphenol, PFOS, Quecksilber, Quinoxyfen, Terbutryn, Trichlormethan

Anlage D Rechnerische Ermittlung der Jahresfrachten aus Einzelmessungen der Konzentration in Kombination mit der emittierten (Ab)Wassermenge

Messergebnisse, die unterhalb der in der Methodenverordnung Wasser Bundesgesetzblatt xxx vorgegebenen Mindestbestimmungsgrenze für den jeweiligen Stoffparameter liegen, sind mit dem Wert Null in die nachfolgend beschriebenen rechnerischen Ermittlungen einzugeben. Die Messergebnisse sind wie analytisch ermittelt, ohne Abzug oder Zuschlag der Verfahrensstandardabweichung zu verwenden.

In Abhängigkeit von den in der Überwachung von (Ab)Wasser aus einer Punktquelle angewandten Überwachungsmethoden sowie der Art und Menge der dabei anfallenden Überwachungsdaten ist zur Ermittlung der Jahresfracht eines (Ab)Wasserinhaltsstoffes (Parameters) aus vorhandenen Messergebnissen die jeweils besser geeignete oder die auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen verbindliche der beiden nachstehenden Ermittlungsmethoden anzuwenden.

Methode A

Die Jahresfracht eines (Ab)Wasserinhaltsstoffes wird rechnerisch ermittelt als Produkt der Jahres(ab)wassermenge (Qa) und der mittleren Konzentration des Stoffes im emittierten (Ab)Wasser (Ce,m). Qa kann auf folgende Weise ermittelt werden:

Ce,m ist die mittlere Konzentration des Stoffes im emittierten (Ab)Wasser. Sie wird ermittelt als arithmetisches Mittel aller gemessenen Konzentrationen Ce des Stoffes im emittierten (Ab)Wasser.

Methode B

Aus allen vorhandenen Wertepaaren eines Jahres für die Tages(ab)wassermenge Qd (oder den einen (Ab)Wasserabfluss verursachenden Wasserverbrauch) und für die Konzentration des (Ab)Wasserinhaltsstoffes Ce errechnet man das arithmetische Mittel der Tagesfracht eines Jahres (1/n x Σ [Qd x Ce]) mit n als Anzahl der vorhandenen Messwertpaare. Die Jahresfracht ergibt sich durch Multiplikation der mittleren Tagesfracht mit der Anzahl der Tage eines Jahres, an denen (Ab)Wasserabfluss stattfindet (bei ständigem Abfluss 365 Tage).

Anlage E

Verzeichnis der Überblicksmessstellen und der zugeordneten Teileinzugsgebiete gemäß Paragraph 4, Absatz 12,

Tabelle 1

Überblicksmessstellen, geordnet nach Planungsräumen

Planungsraumbezeichnung

Messstellenbezeichnung

Messstellennummer

Elbe

Nova Ves1)

FW31000397

Rhein

Fussach1)

FW80213067

Rhein

Bregenz

FW80207027

Rhein

Lauterach

FW80224047

Rhein

Feldkirch

FW80404027

March

oh. Neusiedl/Zaya

FW31100127

March

Hohenau

FW31100057

March

Altprerau

FW31100027

March

Wulzeshofen/oh. Pulkaumündung

FW31100167

March

Bernhardsthal

FW31100037

March

Pernhofen oh. Jungbunzlauer

FW31100187

March

Marchegg

FW31100077

Donau unterhalb Jochenstein

Pfaffing

FW40619016

Donau unterhalb Jochenstein

Ebelsberg

FW40709117

Donau unterhalb Jochenstein

Ansfelden

FW40713047

Donau unterhalb Jochenstein

Fischerau

FW40710047

Donau unterhalb Jochenstein

Gesäuseeingang

FW60800376

Donau unterhalb Jochenstein

Pyburg

FW30800027

Donau unterhalb Jochenstein

Enghagen

FW40907057

Donau unterhalb Jochenstein

Oberloiben

FW30900217

Donau unterhalb Jochenstein

Amstetten

FW30900037

Donau unterhalb Jochenstein

uh. Traismauer

FW30900227

Donau unterhalb Jochenstein

Grunddorf

FW31000067

Donau unterhalb Jochenstein

Absdorf uh. ARA

FW31000247

Donau unterhalb Jochenstein

Nussdorf

FW92001017

Donau unterhalb Jochenstein

Hainburg1)

FW31000377

Donau unterhalb Jochenstein

Mannswörth

FW31000137

Donau unterhalb Jochenstein

Wildungsmauer

FW31000187

Donau unterhalb Jochenstein

Fischamend

FW31000177

Donau unterhalb Jochenstein

St. Georgen

FW40916017

Donau bis Jochenstein

Kössen

FW73390967

Donau bis Jochenstein

Mils

FW73200617

Donau bis Jochenstein

Landeck

FW73160967

Donau bis Jochenstein

Ingling

FW40502037

Donau bis Jochenstein

Erl

FW73200987

Donau bis Jochenstein

Braunau

FW40502017

Donau bis Jochenstein

Oberndorf

FW54110087

Donau bis Jochenstein

Salzburg

FW54110117

Donau bis Jochenstein

Salzburg/Hellbrunner Brücke

FW54110017

Donau bis Jochenstein

Golling

FW53110047

Donau bis Jochenstein

Jochenstein

FW40607017

Donau bis Jochenstein

Antiesenhofen

FW40505037

Donau bis Jochenstein

Mündung

FW53110037

 

Donau bis Jochenstein

Weißhaus

FW72100967

 

Donau bis Jochenstein

Gries

FW51110127

 

Leitha, Raab und Rabnitz

Burg

FW10000177

 

Leitha, Raab und Rabnitz

Wulkamündung1)

FW10000027

 

Leitha, Raab und Rabnitz

Altenmarkt/Fürstenfeld

FW61300337

 

Leitha, Raab und Rabnitz

Fürstenfeld

FW61300327

 

Leitha, Raab und Rabnitz

Neumarkt1)

FW10000087

 

Leitha, Raab und Rabnitz

Nickelsdorf/Staatsgrenze

FW10000077

 

Leitha, Raab und Rabnitz

St. Gotthard

FW10000227

 

Mur

Leobnerbrücke

FW61400597

 

Mur

Kalsdorf

FW61400127

 

Mur

Wildon

FW61400267

 

Mur

Wagna

FW61400287

 

Mur

Spielfeld

FW61400137

 

Mur

Bad Radkersburg1)

FW61400147

 

Mur

Kendlbruck

FW55010057

 

Mur

Bruck/Mur

FW61400217

 

Drau

Krottendorf

FW21560297

 

Drau

Unterwasser KW Lavamünd1)

FW21500097

 

Drau

Truttendorf

FW21550377

 

Drau

Zell/Gurnitz

FW21551267

 

Drau

Rosegger Schleife (Duel)

FW21500306

 

Drau

Nikolsdorf

FW71500967

  1. Ziffer eins
    Dieser Messstelle sind gemäß Tabelle 2 zusätzliche Teileinzugsgebiete rechnerisch zugeordnet.

Tabelle 2

Rechnerische Zuordnung von Teileinzugsgebieten, die nicht von den in Tabelle 1
genannten Überblicksmessstellen hydrografisch erfasst werden

Planungsraum- bezeichnung

Teileinzugsgebietsbe- schreibung

Bezeichnung der zugeordneten Messstelle

Messstellennummer

Fluss

Elbe

Teileinzugsgebiete im Mühlviertel (OÖ) und Waldviertel (NÖ)

Nova Ves

FW31000397

Lainsitz

Rhein

Teileinzugsgebiete am Bodensee

Fussach

FW80213067

Neuer Rhein

Donau unterhalb Jochenstein

Teileinzugsgebiet zwischen Donau und Leitha

Hainburg

FW31000377

Donau

Leitha, Raab, Rabnitz

Teileinzugsgebiet des Neusiedlersees

Wulkamündung

FW10000027

Wulka

Leitha, Raab, Rabnitz

Teileinzugsgebiete im südlichen Burgenland

Neumarkt

FW10000087

Raab

Mur

Teileinzugsgebiete im südöst- lichen Teil der Steiermark

Bad Radkersburg

FW61400147

Mur

Drau

Teileinzugsgebiet östlich von Lavamünd

Unterwasser KW Lavamünd

FW21500097

Drau